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EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den XXX
[…](2013) XXX draft
VERORDNUNG (EU) Nr. .../.. DER KOMMISSION
vom XXX
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und
Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission
DE
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VERORDNUNG (EU) Nr. .../.. DER KOMMISSION
vom XXX
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und
Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die
Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen1,
nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der
Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten
von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die
Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Arten
von staatlichen Beihilfen erlassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 hat der Rat
auf der Grundlage von Artikel 109 AEUV festgelegt, dass bestimmte Beihilfen von
dem Verfahren nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden können. Auf der
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 hat die Kommission die Verordnung (EG)
Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der
Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen2 erlassen, die
bis zum 31. Dezember 2013 gilt.
(2)
In der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler
Beihilfen3 sind zusätzliche Beihilfearten wie Beihilfen zur Erhaltung des Kulturerbes,
zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden sowie zugunsten
des Forstsektors vorgesehen, die unter bestimmten Voraussetzungen von der
Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden können.
1
ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2013 des Rates,
ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11.
ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.
ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11.
2
3
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2
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(3)
Nach Artikel 42 AEUV finden die Wettbewerbsregeln auf die Produktion
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung,
als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen. Gemäß Artikel 146
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [sCMO/2013]4 finden die Regeln für staatliche
Beihilfen auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit
diesen Erzeugnissen Anwendung. Die Regeln für staatliche Beihilfen gelten im
Rahmen von Artikel 42 AEUV jedoch nicht für Zahlungen, die von den
Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [xxx] des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen
Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER)5 (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. [LE/2013]“) getätigt
werden, oder eine zusätzliche nationale Finanzierung. Zahlungen, mit denen eine
zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen von Artikel 42 bereitgestellt werden
soll, müssen die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] erfüllen, um von der
Kommission als Bestandteil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum
eines bestimmten Mitgliedstaats genehmigt zu werden. Die Regeln für staatliche
Beihilfen gelten bei nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallenden
Maßnahmen dennoch sowohl für den aus dem ELER kofinanzierten Teil als auch für
die zusätzliche nationale Finanzierung.
(4)
Da die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme nicht davon
abhängen, ob die Beihilfe von der Europäischen Union mitgetragen oder vom
Mitgliedstaat allein finanziert wird, sollte nach Auffassung der Kommission zwischen
der Politik der Kommission zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und den Beihilfen, die
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik der Europäischen Union
zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, grundsätzlich Kohärenz und
Konformität bestehen.
(5)
Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte daher insbesondere in Bezug auf
Beihilfen für den Forstsektor und Beihilfen für in ländlichen Gebieten tätige KMU an
die Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] angeglichen werden. Zu diesem Zweck sollte die
vorliegende Verordnung für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende
Beihilfemaßnahmen zugunsten von in den ländlichen Gebieten tätigen KMU nur dann
und insoweit gelten, als diese Maßnahmen in die Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum aufgenommen sind und aus dem ELER kofinanziert werden. Zum
selben Zweck gilt diese Verordnung für forstwirtschaftliche Beihilfemaßnahmen
zugunsten von KMU nur dann, wenn diese Maßnahmen in die
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufgenommen sind und aus dem
ELER kofinanziert werden. Diese Verordnung gilt dagegen nicht für Beihilfen an
Unternehmen in ländlichen Gebieten für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende
Tätigkeiten oder für Beihilfen für den Forstsektor, wenn keine direkte Verbindung zu
den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum besteht und keine
Kofinanzierung aus dem ELER vorliegt.
(6)
Den Mitgliedstaaten sollte ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt werden,
wenn sie sowohl für den kofinanzierten Teil als auch für die zusätzliche Finanzierung
im Rahmen ihres nationalen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß
[Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013]] die Genehmigung für
staatliche Beihilfen einholen müssen. Zu diesem Zweck sollten diese Beihilfen von der
4
ABl. L […].
ABl. L […].
5
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3
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Anmeldepflicht freigestellt sein, wenn sie die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der
vorliegenden Verordnung erfüllen.
(7)
Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilferechts (State Aid
Modernisation – SAM)6 hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der
Beihilfevorschriften eingeleitet. Die wichtigsten Ziele dieser Modernisierung sind
i) Erzielung eines nachhaltigen, intelligenten und inklusiven Wachstums in einem
wettbewerbsfähigen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Förderung der Bemühungen der
Mitgliedstaaten um eine effizientere Verwendung öffentlicher Gelder, ii)
Konzentration der Ex-ante-Prüfung von Beihilfemaßnahmen durch die Kommission
auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des
Beihilferechts sowie iii) Straffung der Vorschriften und schnellere, fundiertere und
robustere Beschlussfassung auf der Grundlage klarer wirtschaftlicher Gründe, eines
gemeinsamen Konzepts und klarer Verpflichtungen.
(8)
Diese Verordnung ermöglicht eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung
und eine stärkere Vereinfachung und sollte zu mehr Transparenz und einer wirksamen
Evaluierung und Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf
einzelstaatlicher und EU-Ebene führen, gleichzeitig jedoch verhältnismäßig sein und
die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten achten.
(9)
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Entscheidungen,
insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission, der
Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in
Anwendung
der
Artikel 87
und
88
EG-Vertrag
(allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung)7 und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für
staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–20138 auf KMU angewandt, die
in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen tätig sind. Sie verfügt daher über umfangreiche Erfahrungen auf diesem
Gebiet. Dank dieser Erfahrungen konnte die Kommission besser die Voraussetzungen
festlegen, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt
vereinbar angesehen werden können, und den Geltungsbereich der
Gruppenfreistellungen erweitern; zudem machten diese Erfahrungen die
Notwendigkeit deutlich, die Transparenz und die Überwachung zu verstärken und eine
ordnungsgemäße Evaluierung der Auswirkungen umfangreicher Regelungen auf den
Wettbewerb im Binnenmarkt vorzusehen.
(10)
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung können
anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die
Beihilfe einem Zweck von gemeinsamem Interesse dient, ein genau bestimmtes
Marktversagen oder Kohäsionsproblem behebt, einen eindeutigen Anreizeffekt hat,
geeignet und angemessen ist, in voller Transparenz und vorbehaltlich eines
Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt wird und
Wettbewerb und Handel nicht stärker verfälscht, als aus Sicht des gemeinsamen
Interesses akzeptiert werden kann.
6
7
8
DE
ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.
ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.
4
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(11)
Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von
Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten
von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. Aus
Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zu Lasten der
Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten
freigestellte Beihilfen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die außerhalb einer
Beihilferegelung gewährt werden) einen ausdrücklichen Verweis auf diese
Verordnung enthalten.
(12)
Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese
Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3
AEUV. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Beihilfen
anzumelden, deren Ziele den unter diese Verordnung fallenden Zielen entsprechen.
Solche Anmeldungen werden von der Kommission auf der Grundlage dieser
Verordnung und der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen
im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 oder sonstigen
einschlägigen EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft.
(13)
Angesichts des Potenzials umfangreicher Regelungen, den Wettbewerb zu
verfälschen, sollte diese Verordnung nicht für Regelungen gelten, bei denen die
vorgesehenen oder tatsächlichen jährlichen Ausgaben einen auf der Grundlage des
einzelstaatlichen BIP und eines absoluten Wertes festgelegten Schwellenwert
übersteigen, da diese einer regelmäßigen Evaluierung unterliegen sollten.
(14)
Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen, durch die einheimische Waren
gegenüber eingeführten Waren begünstigt werden, noch für Beihilfen für
ausfuhrbezogene Tätigkeiten gelten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen für die
Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern
gelten. Beihilfen zu den Kosten für die Teilnahme an Messen oder für Studien oder
Beratungsdienste zur Einführung eines neuen Erzeugnisses oder eines bestehenden
Erzeugnisses auf einem neuen Markt sollten in der Regel nicht als Ausfuhrbeihilfen
gelten.
(15)
Die Kommission muss sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die
Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse
zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines
Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines
früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und
Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
(16)
Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten nicht unter diese Verordnung
fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung
und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten9 gewürdigt werden
sollten, um deren Umgehung zu verhindern. [Beihilfen zum Ausgleich von durch
Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Parasitenbefall oder
Schadorganismen von Pflanzen verursachten Schäden sind hiervon nicht berührt.] Um
Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die
Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten
diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die sich auch ohne
Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens prüfen lassen.
9
ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
5
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(17)
Führen eine staatliche Beihilfe oder die mit ihr verbundenen Bedingungen
(einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese Bestandteil der Maßnahme ist)
zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen EU-Recht, so darf die Beihilfe nicht als
mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Es sollte daher in den allgemeinen
Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Verordnung nicht für
Beihilfen gilt, die zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen EU-Recht führen.
(18)
Die Durchsetzung des Beihilferechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der
Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen
Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei
der Gewährung von Einzelbeihilfen auf der Grundlage von unter eine
Gruppenfreistellung fallenden Regelungen.
(19)
Um die Ziele dieser Verordnung mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung im
geförderten Wirtschaftszweig zu erreichen, sollten Einzelbeihilfen, die einzeln oder
kumulativ einen bestimmten Höchstbetrag übersteigen, unabhängig davon, ob sie als
Ad-hoc-Beihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt werden, nicht
freigestellt werden. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, unterliegen
weiter der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV.
(20)
Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte
diese Verordnung nur für transparente Beihilfemaßnahmen gelten. Transparent sind
Beihilfemaßnahmen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau
berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist.
(21)
Für bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Darlehen, Garantien, steuerliche
Maßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse sollten in dieser Verordnung
die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sie als transparent gelten können.
Öffentliche Darlehen sollten als transparent angesehen werden, wenn sie durch
normale Sicherheiten gedeckt sind und kein anormales Risiko beinhalten und somit als
nicht mit einer staatlichen Bürgschaft verbunden gelten. Beihilfen in Form von
Garantien
sollten
als
transparent
angesehen
werden,
wenn
das
Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet
wurde, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und
88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und
Bürgschaften10 festgelegt sind. [Sie sollten auch als transparent angesehen werden,
wenn die für die Berechnung der Beihilfeintensität der staatlichen Bürgschaft
verwendete Methode vor Umsetzung der Regelung bei der Kommission angemeldet
und von ihr gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von
Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften genehmigt wurde.] Beihilfen zu
Risikokapitalmaßnahmen und Kapitalzuführungen sollten nicht als transparente
Beihilfen angesehen werden.
(22)
Nicht transparente Beihilfen sind stets bei der Kommission anzumelden. Die
Kommission prüft die angemeldeten nicht transparenten Beihilfen insbesondere
anhand der Kriterien, die in der Rahmenregelung der Europäischen Union für
staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-202011
festgelegt sind.
10
ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.
ABl. […].
11
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6
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(23)
Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur
Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirkt, sollte diese Verordnung
nicht für Beihilfen für Tätigkeiten gelten, die der Beihilfeempfänger auch unter
Marktbedingungen aufgenommen hätte. Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die
der Begünstigte bereits durchgeführt hat, sollten nicht gewährt werden. Beihilfen
sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellt werden,
wenn mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Vorhaben erst begonnen
wird, nachdem der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat.
[Die Voraussetzung des Anreizeffekts gilt nicht für Ausgleichsmaßnahmen wie den
Ausgleich von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und
Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten verursachten Schäden.]
(24)
ERGÄNZENDE
OPTION
FÜR
DEN
ANREIZEFFEKT
FÜR
GROSSUNTERNEHMEN: Bei unter diese Verordnung fallenden Beihilfen, die
Großunternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat zusätzlich zur Erfüllung
der für KMU geltenden Voraussetzungen auch sicherstellen, dass der
Beihilfeempfänger in einem internen Dokument die Rentabilität des geförderten
Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der
Mitgliedstaat sollte sich vergewissern, dass aus diesem internen Dokument hervorgeht,
dass es entweder zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs oder des Gegenstands
des Vorhabens oder der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers
für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant
beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit
kommt. Ein Anreizeffekt kann auch anhand der Tatsache festgestellt werden, dass das
Investitionsvorhaben oder die Tätigkeit in der Form in dem betreffenden ländlichen
Gebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre.
(25)
Für automatische steuerliche Regelungen sollte hinsichtlich des Anreizeffekts weiter
eine besondere Voraussetzung gelten, da die auf diesen Regelungen beruhenden
Beihilfen nicht nach denselben Verfahren gewährt werden wie andere Gruppen von
Beihilfen. Die Anforderung des Anreizeffekts bedeutet, dass die genannten
Regelungen eingeführt worden sein müssen, bevor mit der Tätigkeit oder den Arbeiten
für das geförderte Vorhaben begonnen wurde. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht
für steuerliche Folgeregelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren
steuerlichen Regelungen fiel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung des
Anreizeffekts solcher Regelungen ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Maßnahme
zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung genannt ist, die dann durch die
Folgeregelung ersetzt wird.
(26)
Um die Ziele dieser Verordnung mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung zu
erreichen, sollte diese Verordnung nur für verhältnismäßige Beihilfen gelten. Eine
Beihilfe gilt als verhältnismäßig, wenn die in dieser Verordnung festgesetzten
Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden.
(27)
Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen verhältnismäßig und auf das erforderliche
Maß beschränkt sind, sollten die Beihilfebeträge soweit wie möglich als
Beihilfeintensitäten, bezogen auf die jeweils zuschussfähigen Kosten, ausgedrückt
werden. Wenn die Beihilfehöchstintensität nicht festgesetzt werden kann, weil die
zuschussfähigen Kosten nicht bestimmt werden können oder einfachere Instrumente
für kleine Beträge bereitgestellt werden sollen, sollten nominale Beihilfehöchstbeträge
festgelegt werden, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahmen zu
gewährleisten. Nach den Erfahrungen der Kommission sollten die Beihilfeintensität
7
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und die Beihilfehöchstbeträge auf ein Niveau festgesetzt werden, das
Wettbewerbsverzerrungen im geförderten Wirtschaftszweig minimiert und zugleich
dem Ziel, die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU in der
Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie im Forstsektor zu erleichtern,
angemessen Rechnung trägt. Aus Gründen der Kohärenz mit allen von der
Europäischen Union finanzierten Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum
sollten die Obergrenzen an die Werte angepasst werden, die in der Verordnung (EU)
Nr. [LE/2013] festgesetzt sind.
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(28)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität sollten die Beträge vor Abzug von Steuern
und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte
Beihilfen sollten auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst werden.
Auch die zuschussfähigen Kosten sollten auf ihren Wert zum Zeitpunkt der
Beihilfegewährung abgezinst werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von
Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und die Berechnung des
Beihilfebetrags der nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der
Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze12 zum Zeitpunkt der
Gewährung geltende Referenzzinssatz zugrunde gelegt werden. Die ermittelten
zuschussfähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche
Unterlagen belegt werden. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer
Form gewährt, so wird der Beihilfebetrag als Brutto-Subventionsäquivalent
ausgedrückt. Wenn Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden,
sollte für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Referenzzinssatz zugrunde gelegt
werden, der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung
wirksam wird. Die Nutzung von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse sollte
gefördert werden, da dieses Instrument der Risikoteilung einen stärkeren Anreizeffekt
der Beihilfe zur Folge hat. Es ist daher angebracht festzulegen, dass die nach dieser
Verordnung geltenden Beihilfeintensitäten im Falle von Beihilfen in Form
rückzahlbarer Vorschüsse erhöht werden können.
(29)
Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende
Referenzzinssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im
Voraus bekannt. In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen
Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden
Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem
bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden
Referenzzinssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen
Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag abgezogen werden („nach oben
begrenzter Betrag“).
(30)
Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte für die
Anmeldung von Einzelbeihilfen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, sollte
der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit oder das
geförderte Vorhaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, wie diese Förderung
finanziert wird. Soweit die Kommission im Rahmen der Bewilligung von ihr zentral
verwalteter EU-Mittel den Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung global prüft und
die Einhaltung der Beihilfevorschriften sicherstellt, sollte die EU-Finanzierung, die
nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats untersteht und keine
12
ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.
8
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staatliche Beihilfe darstellt, bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwellen und
Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, nicht berücksichtigt werden.
DE
(31)
Ferner sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter
denen Beihilfen verschiedener Gruppen miteinander kumuliert werden können. Nach
dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können mit anderen mit dem Binnenmarkt
vereinbaren Beihilfen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind oder von der
Kommission genehmigt werden, kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen
verschiedene bestimmbare zuschussfähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus
verschiedenen Quellen dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden –
bestimmbaren zuschussfähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der
höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfeintensität bzw.
dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfebetrag
zulässig sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die
Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die zuschussfähigen Kosten bestimmen
lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die zuschussfähigen Kosten nicht bestimmen
lassen, und für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen festgelegt werden.
(32)
Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich
verboten sind, ist es wichtig, dass alle Beteiligten prüfen können, ob eine Beihilfe im
Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher
Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich
und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren
Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren
öffentlichen Ausgaben.
(33)
Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformblatt
erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission bei Durchführung einer
Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer
Beihilferegelung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung kurz informieren und
das zur Veröffentlichung auf der Website der Kommission bestimmt ist.
(34)
Im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Transparenz sollte jeder Mitgliedstaat
mit dieser Verordnung verpflichtet werden, eine spezielle Beihilfewebsite
einzurichten. Diese Website sollte entweder eigenständig sein oder den Abruf von
Informationen von verschiedenen Websites ermöglichen (Portal). Auf dieser Website
sollten die Mitgliedstaaten eine Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung
freigestellten Beihilfe in einem Standardformat, den vollen Wortlaut jeder
Beihilfemaßnahme und Informationen über die Vergabe von Einzelbeihilfen
veröffentlichen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte eine Voraussetzung für die
Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Die Links zu den
Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission
veröffentlicht werden.
(35)
Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung sollten im Einklang mit Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags13 und Artikel 3
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 Vorschriften für den der Kommission von
den Mitgliedstaaten zu übermittelnden jährlichen Bericht über die freigestellten
13
ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
9
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Maßnahmen, einschließlich besonderer Anforderungen für bestimmte Gruppen von
Maßnahmen, festgelegt werden.
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(36)
Da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall verfügbar ist, sollten die
Kurzbeschreibung und der jährliche Bericht in EDV-gestützter Form erstellt und der
Kommission über das bzw. die elektronischen Systeme der Kommission übermittelt
werden.
(37)
Damit die Kommission die kumulativen Wirkungen von Beihilfen besser überwachen
kann, sollten die Mitgliedstaaten Einzelbeihilfen melden, bei denen ein bestimmter
Beihilfebetrag überschritten wird.
(38)
Ferner ist es im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98
angebracht, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die nach der vorliegenden
Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf
die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags14 festgelegte Frist
aufbewahren müssen.
(39)
Kommt ein Mitgliedstaat seiner in dieser Verordnung vorgesehenen
Berichterstattungspflicht nicht nach, so kann die Kommission ihre
Überwachungsaufgaben gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV nicht wahrnehmen und
kann insbesondere nicht prüfen, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Kumulierung von nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen wegen der damit
verbundenen Beeinträchtigung des Handels so stark sind, dass sie dem gemeinsamen
Interesse zuwiderlaufen. Die Bewertung der Auswirkungen kumulierter staatlicher
Beihilfen ist insbesondere dann erforderlich, wenn derselbe Begünstigte, wie in der
Landwirtschaft immer häufiger der Fall, Beihilfen aus verschiedenen Quellen erhalten
könnte. Daher ist es unerlässlich, dass der Mitgliedstaat die erforderlichen
Informationen vor der Durchführung einer unter diese Verordnung fallenden Beihilfe
übermittelt.
(40)
Um die Wirksamkeit der allgemeinen Vereinbarkeitsbestimmungen der Kapitel 1 und
3 dieser Verordnung und der Verfahrensvorschriften des Kapitels 2 zu verstärken,
sollte die Kommission im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Kapitel
die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für künftige
Beihilfemaßnahmen zu entziehen. Die Kommission kann den Entzug des
Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung auf Maßnahmen zugunsten bestimmter
Beihilfeempfänger oder Maßnahmen bestimmter Behörden beschränken. Im Falle der
Nichterfüllung der allgemeinen Vereinbarkeitsvoraussetzungen des Kapitels 1 fällt die
gewährte Beihilfe nicht unter diese Verordnung und stellt folglich eine rechtswidrige
Beihilfe dar, die von der Kommission im einschlägigen Verfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geprüft wird. Im Falle der Nichteinhaltung der
Vorschriften des Kapitels 2 ändert der Entzug des Rechtsvorteils der
Gruppenfreistellung für künftige Maßnahmen nichts daran, dass frühere Maßnahmen
unter die Gruppenfreistellung fielen.
(41)
Unter Bezug auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dürfen
keinesfalls ausschließlich eine dauernde oder regelmäßige Senkung
begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten
müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen,
14
ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
10
die Beihilfen
der von dem
bewirken und
die mit ihnen
DE
ausgeglichen werden sollen, um den von der Europäischen Union angestrebten
sozioökonomischen Nutzen zu sichern. Einseitige staatliche Beihilfen, die lediglich
dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, aber in keiner
Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und insbesondere Beihilfen,
die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der
Betriebsmitteleinheit gewährt werden, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit
dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Zudem können solche Beihilfen für den
Agrarsektor die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen.
Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung auf bestimmte Beihilfen
beschränkt werden.
DE
(42)
KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind
eine der Säulen für soziale Stabilität und die Triebkraft der Wirtschaft. Sie können
jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen
typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft
bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten
Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital
oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen
beispielsweise über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung
der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte
Gruppen von Beihilfen mit dieser Verordnung freigestellt werden, wenn die Beihilfen
zugunsten von KMU gewährt werden.
(43)
Um die Kohärenz mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu
gewährleisten und anhand der von der Kommission bei der Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bereits gewonnenen Erfahrungen eine Vereinfachung
der Vorschriften zu erreichen, sollten verschiedene Gruppen von Beihilfen für in der
Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
tätige KMU freigestellt werden.
(44)
Diese Gruppen von Beihilfen sollten insbesondere Investitionsbeihilfen (Investitionen
in materielle und immaterielle Vermögenswerte und Investitionen für die Aussiedlung
von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden), Beihilfen für Existenzgründungen und
Geschäftsmöglichkeiten (Beihilfen für Junglandwirte, kleine landwirtschaftliche
Betriebe und Erzeugergruppierungen sowie für die erstmalige Teilnahme an
Qualitätsregelungen), Beihilfen zur Erleichterung der Unternehmensentwicklung
(Wissenstransfer
und
Informationsmaßnahmen,
Beratungsdienste
und
Absatzförderung, Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe), Beihilfen für
Risiko- und Krisenmanagement (zum Ausgleich von Verlusten infolge widriger
Witterungsverhältnisse, zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten
sowie Beihilfen für Versicherungsprämien) sowie Beihilfen für den Tierhaltungssektor
zur Verfolgung gemeinsamer, im Interesse der Öffentlichkeit liegender Ziele (z. B.
Erhaltung der genetischen Qualität und Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier)
umfassen. Diese Maßnahmen sollten besonders auf die Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit und der Rentabilität des gesamten Agrarsektors abzielen.
(45)
Darüber hinaus sollten sonstige Maßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen
Gebieten ebenfalls nach dieser Verordnung freigestellt sein. Um Kohärenz zwischen
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert
werden, und Maßnahmen im Rahmen der zusätzlichen nationalen Finanzierung oder
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die ausschließlich über staatliche
11
DE
Beihilfen finanziert werden, zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung so
weit wie möglich mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] und ihren
Durchführungsvorschriften übereinstimmen. Es ist daher insbesondere angezeigt, die
Unterscheidung zwischen Primärerzeugung einerseits und Verarbeitung und
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse andererseits, so wie sie in der
Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bestand, abzuschaffen.
(46)
Um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen
geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Europäischen Union und der
einzelstaatlichen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz
in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte für die Zwecke
dieser Verordnung die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Definition der KMU
gelten, die auf der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen15
beruht.
(47)
Mögliche Option: [Wenn die Freistellung von der Anmeldepflicht angewendet wird
und auf KMU beschränkt ist, sollte der KMU-Status zur Verhinderung von
Missbrauch so lange wie notwendig bestehen bleiben. Zu diesem Zweck sollte
vorgesehen werden, dass für nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen für KMU
nur KMU in Betracht kommen, die ihren KMU-Status nicht innerhalb von [X] Jahren
nach Bewilligung der Beihilfe dadurch verlieren, dass sie Partnerunternehmen oder
verbundenes Unternehmen eines Großunternehmens werden.]
(48)
Beihilfen an KMU, die in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im Forstsektor oder in ländlichen Gebieten tätig
sind, könnten außerdem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. .../... der Kommission
vom XXX zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV16 (Verordnung (EU)
Nr. [AGVO/2013]) unter den dort festgelegten Voraussetzungen freigestellt werden.
Die Mitgliedstaaten können alternativ, sofern sie dies für zweckmäßiger erachten,
beschließen, in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
im Forstsektor oder in ländlichen Gebieten tätigen KMU für nicht unter Artikel 42
AEUV fallende Tätigkeiten unter den Bedingungen der Verordnung (EU)
Nr. [künftige AGVO/2013] und in Übereinstimmung mit dieser Beihilfen zu
gewähren. In diesem Zusammenhang sei zur Klarstellung der Beziehung zwischen der
vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. [AGVO/2013] darauf
hingewiesen, dass sich die Ziele, die Beihilfegruppen und die Beihilfevoraussetzungen
der beiden Verordnungen voneinander unterscheiden, auch wenn sie unter Umständen
dieselbe Art von Begünstigten betreffen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten
beschließen, unter den in der Verordnung (EU) Nr. [AGVO/2013] festgelegten
Bedingungen Regionalbeihilfen, Beihilfen für KMU, Beihilfen für Forschung und
Entwicklung und Innovation, Beihilfen für benachteiligte und behinderte
Arbeitnehmer sowie Umweltschutzbeihilfen zu gewähren. Infolgedessen sollten solche
Beihilfen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. [AGVO/2013] freigestellt werden.
(49)
Um die wirtschaftliche und ökologische Leistung und Effizienz der in der
Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
tätigen KMU zu verbessern, die für die Entwicklung der Landwirtschaft notwendige
15
ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
ABl. xxxx.
16
DE
12
DE
Infrastruktur bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu fördern, die für die
Erreichung von Umweltzielen erforderlich sind, sollten Beihilfen für Investitionen in
materielle und immaterielle Vermögenswerte vorgesehen werden, die zu diesen Zielen
beitragen. Die Investition sollte mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang
stehen. Darüber hinaus könnten nur Investitionen, für die keine
Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EU- oder nationalen Rechtsvorschriften
vorgeschrieben ist, im Rahmen dieser Verordnung freigestellt werden. Investitionen,
die im Rahmen eines von der Kommission genehmigten regionalen oder nationalen
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum getätigt werden und für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013]
vorgenommen wurde, könnten jedoch im Rahmen dieser Verordnung freigestellt
werden.
DE
(50)
Angesichts der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, die von gezielten
Investitionsbeihilfen im Agrarsektor ausgeht, sollten die nach dieser Verordnung
freigestellten Investitionsbeihilfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse beschränkt sein. Diese Bedingung soll die Mitgliedstaaten aber nicht
daran hindern, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere wenn für
diese keine normalen Absatzmöglichkeiten bestehen, vom Anwendungsbereich einer
bestimmten freigestellten Beihilferegelung auszunehmen. Außerdem sollten
bestimmten Arten von Investitionen von vornherein nicht für eine Freistellung nach
dieser Verordnung in Betracht kommen.
(51)
Zur Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz mit möglichst geringer
Wettbewerbsverzerrung sollte vorgesehen werden, dass die Investition mit der
Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung
von Energie aus erneuerbaren Energieträgern zusammenhängen kann, sofern die
Erzeugungskapazität den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Energie oder
Kraftstoff des betreffenden Betriebs nicht übersteigt.
(52)
Zur Förderung und Erleichterung der Erstniederlassung von Junglandwirten sowie der
Entwicklung kleiner, potenziell rentabler landwirtschaftlicher Betriebe sollten
Beihilfen für Unternehmensgründungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.
Um die Rentabilität der neu geschaffenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu
gewährleisten, sollte die Beihilfe von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig
gemacht werden. Die Beihilfe für die Unternehmensgründung sollte sich nur auf den
anfänglichen Zeitraum beziehen und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden.
(53)
Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Ressourceneffizienz, zur
Verbesserung der Umweltleistung, der nachhaltigen Bewirtschaftung und der
Gesamtleistung
von
KMU
sollten
Beihilfen
für
Wissenstransfer,
Informationsmaßnahmen und landwirtschaftliche Beratungsdienste sowie für
Absatzförderungsmaßnahmen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Während
die Endbegünstigten dieser Beihilfen KMU sind, wird die Unterstützung in Form eines
indirekten Zuschusses (bezuschusste Diensterbringung) dem Anbieter des
Wissenstransfers, der Informationsmaßnahmen, der Beratungsdienste oder der
Absatzförderungsmaßnahmen gewährt.
(54)
Zur Verbesserung der Marktchancen und zur Erzielung eines Mehrwerts für die
betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse sollten KMU auch zur Teilnahme an
EU- oder nationalen Qualitätsregelungen ermutigt werden, weshalb Beihilfen für die
13
DE
erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen von der Anmeldepflicht freigestellt
werden sollten. In Anbetracht der Tatsache, dass die zusätzlichen Kosten und
Verpflichtungen, die den KMU durch die Teilnahme an solchen Regelungen
entstehen, zu Beginn und in den ersten Jahren der Teilnahme nicht vollständig vom
Markt honoriert werden, sollte die Beihilfe auf neue Teilnehmer begrenzt werden und
sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren erstrecken.
DE
(55)
Um den Agrarsektor dabei zu unterstützen, den Herausforderungen durch den
verstärkten Wettbewerb und die Konsolidierung von nachgelagerten Märkten bei der
Vermarktung ihrer Erzeugnisse, einschließlich der lokalen Märkte, zu begegnen, sollte
die Gründung von Erzeugergruppierungen gefördert werden. Gründungsbeihilfen für
Erzeugergruppierungen sollten daher von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Die
Beihilfe sollte nur von Erzeugergruppierungen in Anspruch genommen werden
können, die als KMU gelten. Um sicherzustellen, dass die Erzeugergruppierung zu
einer lebensfähigen Einheit wird, sollte als Bedingung für die Anerkennung einer
Erzeugergruppierung durch die Mitgliedstaaten ein Geschäftsplan vorgelegt werden.
Damit die Beihilfe nicht zu einer Betriebsbeihilfe wird und um ihren Anreiz
beizubehalten, sollte sie höchstens fünf Jahre lang gewährt werden.
(56)
Gutes Risiko- und Krisenmanagement ist ein Schlüsselelement für eine nachhaltige
und wettbewerbsfähige Landwirtschaft. Es ist vor allem die Primärerzeugung, die den
besonderen natürlichen, klimatischen und gesundheitlichen Risiken und Krisen
ausgesetzt ist, mit denen der Agrarsektor zu kämpfen hat. Beihilfen für Risiko- und
Krisenmanagement sowie Beihilfen für den Tierhaltungssektor sollten daher nur für in
der Primärerzeugung tätige KMU bestimmt sein. Staatliche Beihilfen zum Ausgleich
von Verlusten infolge widriger Witterungsverhältnisse, zur Bekämpfung von
Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten sowie Beihilfen für Versicherungsprämien
sollten auf Landwirte begrenzt werden, die trotz angemessener Bemühungen zur
Minimierung solcher Risiken mit diversen Problemen konfrontiert sind. Staatliche
Beihilfen sollten Landwirte nicht dazu verleiten, unnötige Risiken einzugehen.
Landwirte sollten die Folgen einer gewagten Wahl von Produktionsmethoden oder
Erzeugnissen selber tragen.
(57)
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen können zu nachhaltigem wirtschaftlichem
Wachstum und größerer Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Dies ist insbesondere für
KMU wichtig, für die der Zugang zu neuen technologischen Entwicklungen,
Wissenstransfer und hochqualifiziertem Personal schwierig sein kann. Angesichts der
Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung der Rahmenregelung der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, des
Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und
Innovation17 und der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission auf Forschungsund Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor gewonnen hat, sollten Forschungs- und
Entwicklungsbeihilfen, die die Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung
erfüllen, von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Da die Förderung von Forschung
und Entwicklung ein wichtiges Ziel von allgemeinem Interesse ist, sollte
vorgeschrieben werden, dass das Forschungsvorhaben für alle in einem besonderen
landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen KMU von Interesse sein muss. Die
Informationen über das Forschungsvorhaben sowie dessen Ergebnisse sollten im
Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Außerdem sollten die
17
ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.
14
DE
Forschungsergebnisse interessierten KMU unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden.
DE
(58)
Von Naturkatastrophen verursachte Notfallsituationen erfordern umgehendes Handeln
der Bewilligungsbehörden. Es ist daher wichtig, eine rasche Umsetzung der geplanten
Beihilfemaßnahmen zu gewährleisten. Die Kommission hat die Artikel 107 und
108 AEUV in zahlreichen Entscheidungen über den Ausgleich von Schäden im
Agrarsektor, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, angewandt. In der
Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor
2007-2013 war bereits die Möglichkeit vorgesehen, Beihilferegelungen für den
Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden zu genehmigen. Im
Zeitraum 2007–2012 hat die Kommission aufgrund der Rahmenregelung der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 mehr als
25 Beihilfemaßnahmen genehmigt, die einen Ausgleich für durch Naturkatastrophen
verursachte Schäden im Agrarsektor vorsahen. Die Erfahrung der Kommission hat
gezeigt, dass diese Maßnahmen rasch umgesetzt werden müssen, um wirksam zu sein.
Hierzu muss das Verfahren durch Freistellung von der Anmeldepflicht vereinfacht
werden. Aufgrund ihres Ausgleichscharakters und eindeutiger Vereinbarkeitskriterien
verursachen diese Maßnahmen zudem keine signifikanten Wettbewerbsverzerrungen.
Die Kommission sollte daher die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der
Fassung der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 übertragenen Befugnisse auch auf
Beihilfen für den Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden im
Agrarsektor anwenden.
(59)
Somit sollten Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten
Schäden Unternehmen des gesamten Agrarsektors zur Verfügung stehen und sowohl
KMU als auch Großunternehmen gewährt werden. Die Voraussetzungen, unter denen
Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden
freigestellt werden, entsprechen der gängigen Praxis; zu diesen Voraussetzungen
gehört, dass die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis formell als
Naturkatastrophe eingestuft haben und ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen
den von der Naturkatastrophe verursachten Schäden und den dem Beihilfeempfänger
entstandenen Schäden besteht und eine Überkompensation vermieden wird.
Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kombination dieser
Beihilfen mit anderen Ausgleichszahlungen an den Beihilfeempfänger, einschließlich
Versicherungszahlungen, nicht zu einer Überkompensation führt. Solche
Ausgleichszahlungen an die Beihilfeempfänger sollten vom Beihilfebetrag abgezogen
werden.
(60)
Die Kommission hat die Artikel 107 und 109 AEUV in zahlreichen Fällen auf
Beihilfen zur Erhaltung des kulturellen Erbes angewandt, insbesondere im Rahmen
der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und
Forstsektor 2007-2013 und der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Im Zeitraum 20072013 hat die Kommission mehr als 87 Investitionsbeihilfen für die Erhaltung von
Kulturlandschaften und Gebäuden in landwirtschaftlichen Betrieben bewertet. KMU
gewährte Investitionsbeihilfen zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden
waren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 von der Anmeldepflicht
freigestellt, während Großunternehmen gewährte Investitionsbeihilfen zur Erhaltung
von Kulturlandschaften und Betriebsgebäuden gemäß der Rahmenregelung der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 der
Anmeldepflicht unterlagen und von der Kommission genehmigt werden mussten. In
15
DE
der Regel bewirken Vorhaben zur Erhaltung des kulturellen Erbes jedoch auch dann
keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen, wenn sie von Großunternehmen
durchgeführt werden. Die Kommission sollte daher die ihr mit der Verordnung (EG)
Nr. 994/98 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 übertragenen
Befugnisse auch auf Beihilfen zur Erhaltung des kulturellen Erbes anwenden.
DE
(61)
Im Rahmen dieser Verordnung werden Beihilfen zur Erhaltung von Kultur- und
Naturerbe von der Anmeldepflicht nur freigestellt, wenn sie für Investitionen in
materielle Vermögenswerte oder für bauliche Maßnahmen zur Erhaltung des
Kulturerbes getätigt werden. Das Kultur- und Naturerbe muss sich im
landwirtschaftlichen Betrieb des Beihilfeempfängers befinden und als solches von der
zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats offiziell anerkannt sein. Die
Beihilfeintensität ist davon abhängig zu machen, ob es sich um eine nichtproduktive
Investition handelt (in diesem Fall sind höhere Beihilfeintensitäten möglich) oder ob
die Investition zur Steigerung der Produktionskapazität führt (in diesem Fall ist die
Beihilfeintensität zu begrenzen).
(62)
Die Forstwirtschaft ist integraler Bestand der ländlichen Entwicklung. Die
Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Entscheidungen auf
forstwirtschaftliche Unternehmen angewandt, insbesondere bei der Durchführung der
Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor
2007-2013. Im Zeitraum 2007–2012 hat die Kommission anhand der genannten
Rahmenregelung 140 Beihilfemaßnahmen für den Forstsektor genehmigt. Angesichts
der erheblichen Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung der
Rahmenregelung auf forstwirtschaftliche Unternehmen gesammelt hat, ist es
angezeigt, dass sie die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 übertragenen
Befugnisse im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung auch auf
Beihilfemaßnahmen für den Forstsektor anwendet, wobei jedoch eine wirksame
Überwachung und die Kontrollmöglichkeiten der Kommission gewährleistet sein
müssen. Nach den Erfahrungen der Kommission verursachen Beihilfen im Forstsektor
für Maßnahmen, die als Bestandteil der nationalen Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum unter die Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] fallen und entweder aus
dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen
kofinanzierten
Maßnahmen
gewährt
werden,
keine
signifikanten
Wettbewerbsverzerrungen.
Für
solche
Maßnahmen
sind
klare
Vereinbarkeitsvoraussetzungen festgelegt.
(63)
Diese Gruppen von Beihilfen sollten insbesondere Beihilfen für die Aufforstung und
die Anlage von Wäldern, Beihilfen für Agrarforstsysteme, Beihilfen für
Vorbeugemaßnahmen und für die Wiederherstellung von durch Waldbrände,
Naturkatastrophen oder Katastrophenereignisse geschädigten Wäldern, Beihilfen für
Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der
Waldökosysteme, NATURA-2000-Zahlungen für forstwirtschaftliche Gebiete,
Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder,
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Beihilfen für
Beratungsdienste, Beihilfen für Infrastrukturinvestitionen und Beihilfen für
Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und
Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse umfassen. Die Beihilfen für den
Forstsektor sollten keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen und marktneutral
sein.
16
DE
DE
(64)
Um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] zu gewährleisten und eine
Vereinfachung der Vorschriften für die Einholung einer Genehmigung des
kofinanzierten Teils und der zusätzlichen Finanzierung der nationalen
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum als staatliche Beihilfe zu erreichen,
sollten die im Rahmen dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellten
Beihilfemaßnahmen für den Forstsektor mit der zugrunde liegenden
Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen, und die
freigestellte Beihilfe sollte nur auf der Grundlage von und im Einklang mit dem
Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des betreffenden Mitgliedstaats
gewährt werden.
(65)
Wirtschaftliche Diversifizierung und die Schaffung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten
sind für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete und
insbesondere der KMU, des Rückgrats der ländlichen Wirtschaft in der Union,
unabdingbar. Die Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] sieht Maßnahmen zur Förderung
der Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen in den ländlichen Gebieten
vor, die darauf ausgerichtet sind, die Beschäftigung zu fördern und
Qualitätsarbeitsplätze in ländlichen Gebieten zu schaffen, die bereits bestehenden
Arbeitsplätze zu erhalten, die saisonbedingten Schwankungen bei der Beschäftigung
zu verringern, nichtlandwirtschaftliche Sektoren und die Lebensmittelverarbeitung zu
entwickeln und gleichzeitig die Integration von Unternehmen und lokale Beziehungen
zwischen Sektoren zu fördern.
(66)
Um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] zu gewährleisten und eine
Vereinfachung der Vorschriften für die Einholung einer Genehmigung des
kofinanzierten Teils und der zusätzlichen Finanzierung der nationalen
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum als staatliche Beihilfe zu erreichen,
sollten verschiedene Gruppen von Beihilfen für in ländlichen Gebieten tätige KMU
freigestellt werden. Diese Gruppen von Beihilfen sollten insbesondere Beihilfen für
Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu
nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung,
Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, Beihilfen für
Beratungsdienste und für die Ausbildung von Beratern, Beihilfen für Wissenstransfer
und Informationsmaßnahmen und Beihilfen für die erstmalige Beteiligung von
Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel sowie
Absatzförderungsmaßnahmen für Lebensmittel umfassen. Um von der Anmeldepflicht
freigestellt zu werden, sollten die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten
Maßnahmen mit den zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen
Raum übereinstimmen, und die freigestellte Beihilfe sollte nur auf der Grundlage von
und im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des
betreffenden Mitgliedstaats gewährt werden.
(67)
Angesichts der bisherigen Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich und
insbesondere der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen in der
Europäischen Union im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen überdacht werden
muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Die gemäß dieser
Verordnung freigestellten Beihilferegelungen sollten nach Ablauf der Geltungsdauer
der Verordnung weitere sechs Monate freigestellt bleiben, damit die Mitgliedstaaten
über genügend Zeit verfügen, um sich auf die neue Lage einzustellen —
17
DE
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
1.
Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:
(a)
2.
3.
4.
i)
KMU in der Primärerzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit Ausnahme der Artikel 14, 16, 18,
23 sowie 25 bis 28, die ausschließlich für in der Primärerzeugung tätige
KMU gelten;
ii)
KMU für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Tätigkeiten, sofern diese
Beihilfen unter die Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] fallen und entweder
aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung
zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden;
(b)
Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor
verursachten Schäden;
(c)
Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes von
landwirtschaftlichen Betrieben;
(d)
Beihilfen für den Forstsektor, die entweder aus dem ELER kofinanziert oder
als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen
gewährt werden.
Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für zweckmäßig erachten, beschließen, in
der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse oder im Forstsektor tätigen KMU oder für nicht unter Artikel 42 AEUV
fallende Tätigkeiten unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. [AGVO/2013]
und in Übereinstimmung mit dieser Beihilfen zu gewähren.
Diese Verordnung gilt nicht für
(a)
Beihilfen für den Forstsektor, die nicht aus dem ELER kofinanziert oder als
zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen
gewährt werden;
(b)
Beihilfen für KMU für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Tätigkeiten,
wenn diese Beihilfen nicht aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche
nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden.
Diese Verordnung gilt nicht für
(a)
DE
Beihilfen für
Beihilferegelungen, für die die vorgesehenen oder tatsächlichen jährlichen
öffentlichen Ausgaben […] % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des
betreffenden Mitgliedstaats für das vorhergehende Kalenderjahr übersteigen,
sofern die vorgesehene oder tatsächliche jährliche Mittelausstattung der
betreffenden Regelung […] Mio. EUR übersteigt.
18
DE
Diese Regelungen sind nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV spätestens sechs
Monate nach dem Tag anzumelden, an dem die obengenannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Werden in einem Mitgliedstaat innerhalb von
drei Jahren mehrere Regelungen mit den gleichen oder sehr ähnlichen
Merkmalen eingeführt, so werden diese Regelungen für die Zwecke der
Anwendung dieser Bestimmung zusammen geprüft;
5.
6.
7.
DE
(b)
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit
den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes
oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang
stehen;
(c)
Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor
eingeführten Waren erhalten.
Diese Verordnung gilt [mit Ausnahme des Artikels 30] nicht für
(a)
Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem
Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren
Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und
Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat,
keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen;
(b)
Ad-hoc-Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung
aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der
Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt
nicht nachgekommen ist.
Diese Verordnung gilt nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten, [ausgenommen
(a)
Artikel 30 dieser Verordnung;
(b)
die Artikel 25 und 26 dieser Verordnung bei direkt mit der Schadensursache in
Verbindung stehenden Verlusten, sofern sich diese Unternehmen bereits in
einem Rettungs- oder Umstrukturierungsprozess befinden. Diese Bedingung
gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen z. B. bereits einen Antrag auf Rettungsoder Umstrukturierungsbeihilfen gestellt hat. Für frühere Schäden, die im
Zusammenhang mit der Situation des Unternehmens in Schwierigkeiten stehen,
können unter keinen Umständen Ausgleichsbeihilfen gemäß den genannten
Artikeln gewährt werden.]
Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die als solche, durch die mit ihnen
verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht
abtrennbaren Verstoß gegen EU-Recht führen, insbesondere:
(a)
Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig
ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat
hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist;
(b)
Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der
Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische
Dienstleistungen in Anspruch nimmt;
(c)
Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die
Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation
in anderen Mitgliedstaaten nutzen.
19
DE
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„Beihilfe“: Maßnahmen, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
erfüllen;
2.
„Einzelbeihilfe“: bestimmten Unternehmen gewährte Beihilfe, die Folgendes
umfasst:
Ad-hoc-Beihilfen und
(b)
Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;
3.
„Ad-hoc-Beihilfe“: Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung
gewährt wird;
4.
„Beihilferegelung“: Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer
allgemeinen
und
abstrakten
Weise
definiert
sind,
ohne
nähere
Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. Regelung,
nach der einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben
gebundene Beihilfen gewährt werden können;
5.
„landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse,
ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
[COM(2011) 416]18;
6.
„landwirtschaftliche Primärerzeugung“: Erzeugung von in Anhang I AEUV
aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge,
die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;
7.
„Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen“: jede Einwirkung auf ein
landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls
ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im Betrieb erfolgende
Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den
Erstverkauf;
8.
„Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen
Erzeugnissen“: Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das
daraus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist;
9.
„Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen“: das Lagern, Feilhalten oder
Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens,
ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder
Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet;
der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck
vorgesehenen Räumen erfolgt;
10.
„Agrarsektor“: alle Unternehmen, die in der Primärerzeugung, Verarbeitung oder
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
18
DE
(a)
ABl. L […].
20
DE
11.
„Bruttosubventionsäquivalent“ oder „BSÄ“: der abgezinste Wert der Beihilfe,
ausgedrückt als Prozentsatz des abgezinsten Wertes der zuschussfähigen Kosten, der
zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage des zu diesem
Zeitpunkt geltenden Abzinsungssatzes berechnet wird;
12.
„KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“:
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die die Kriterien in
Anhang I erfüllen;
13.
„Projektbeginn“: entweder die effektive Aufnahme der (Bau-)Arbeiten bzw.
Tätigkeiten oder die erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen
oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, wobei Vorarbeiten ausgeschlossen
sind;
14.
„Unternehmen in Schwierigkeiten“: ein Unternehmen, bei dem die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
19
20
21
22
DE
(a)
[im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung19: Mehr als die Hälfte
des gezeichneten Kapitals20 ist infolge aufgelaufener Verluste verschwunden;
dies ist der Fall, wenn die Subtraktion der aufgelaufenen Verluste von den
Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den
Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) zu einem negativen
Ergebnis führt, das sich auf mehr als die Hälfte des gezeichneten
Stammkapitals beläuft;
(b)
im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter
unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften21: Mehr als die Hälfte
der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge
aufgelaufener Verluste verschwunden;
(c)
das Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder erfüllt die im
innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger;
(d)
der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens beträgt mehr als
[7,5];
(e)
das Verhältnis des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT)
zu den Zinsaufwendungen des Unternehmens lag in den [beiden]
vorhergehenden Jahren unter [1,0];
(f)
das Unternehmen erhält von mindestens einer zugelassenen Ratingagentur22
das Rating CCC+ („Bonität hängt von anhaltend günstigen Bedingungen ab“)
oder ein gleichwertiges oder niedrigeres Rating].
Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11) und dessen
späteren Änderungen aufgeführt sind.
Gegebenenfalls umfasst das „Stammkapital“ auch ein Aufgeld (Agio).
Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 78/660/EWG des Rates und dessen späteren Änderungen aufgeführt sind.
„Zugelassene Ratingagentur“: eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 1) zugelassene Ratingagentur.
21
DE
Ein KMU wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung nur dann als
Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die Voraussetzungen von
Buchstabe c erfüllt;]
15.
„transparente Beihilfe“: Beihilfe, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus
genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist;
16.
„Beihilfeintensität“: in Prozent der zuschussfähigen Kosten ausgedrückte Höhe der
Beihilfe;
17.
„Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum“: Entwicklungsprogramm für den
ländlichen Raum gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013];
18.
„Naturkatastrophen“: Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Hochwasser, bei denen
Wasser in Form von Überschwemmungen über die Ufer von Flüssen oder Seen tritt;
19.
„Naturkatastrophen
gleichzusetzende
widrige
Witterungsverhältnisse“:
Witterungsverhältnisse wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke Regenfälle oder
Dürre, infolge deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des
betreffenden Landwirts zerstört wurden, und zwar auf der Grundlage
des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder
(b)
eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen
Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes;
20.
„weniger entwickelte Regionen“: Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro
Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt;
21.
„Junglandwirt“: Landwirt, der zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als
40 Jahre alt ist, über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügt, sich
erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlässt und den Betrieb als
Inhaber bewirtschaftet;
22.
„aktiver Landwirt“: aktiver Landwirt im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU)
Nr. [DZ/2013];
23.
[„landwirtschaftlicher Betrieb“: ....]
24.
„Fixkosten infolge der Teilnahme an einer Qualitätsregelung“: die Kosten des
Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten
Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der
Einhaltung der Spezifikationen der Regelung;
25.
„Gebiete in äußerster Randlage“: in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführte
Gebiete;
26.
„kleinere Inseln des Ägäischen Meeres“: die kleineren Inseln gemäß Artikel 1
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft
zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates23;
27.
„Falltiere“: Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem
Betriebsgelände oder während des Transports durch Euthanasie mit oder ohne
endgültige Diagnose getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten
23
DE
(a)
ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.
22
DE
oder ungeborener Tiere); nicht jedoch Tiere, die für den Verzehr geschlachtet
wurden;
28.
„Kosten der Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE
(bovine spongiforme Enzephalopathie)“: alle Kosten, einschließlich derjenigen für
Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben,
die für die Probenahmen und Labortests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung
(EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler
spongiformer Enzephalopathien24erforderlich sind;
29.
„materielle Vermögenswerte“: Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und
Ausrüstung;
30.
„immaterielle Vermögenswerte“: Vermögenswerte, die im Wege des
Technologietransfers durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder
nicht patentiertem Fachwissen bedingt worden sind;
31.
„nichtproduktive Investitionen“: Investitionen, die nicht zu einer Nettosteigerung des
Wertes des landwirtschaftlichen Betriebs oder seiner Rentabilität führen;
32.
„Transaktionskosten“: Kosten im Zusammenhang mit einer Verpflichtung, die sich
jedoch nicht unmittelbar aus ihrer Durchführung ergeben;
33.
„EU-Normen“: Normen, die Teil des EU-Rechts sind und in denen das Schutzniveau
festgelegt wird, das einzelne Unternehmen insbesondere in Bezug auf Umwelt,
Hygiene und Tierschutz erreichen müssen; auf EU-Ebene festgelegte Normen oder
Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht jedoch für einzelne Unternehmen
obligatorisch sind, gelten nicht als EU-Normen;
34.
„Investitionen zur Erfüllung von EU-Normen“: Investitionen, die zur Erfüllung einer
EU-Norm nach Ablauf der im EU-Recht vorgesehenen Übergangsfrist getätigt
werden;
35.
„Erzeugergruppierung oder -organisation“: zu folgenden Zwecken gegründeter
Zusammenschluss:
36.
24
DE
(a)
Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder
solcher Gruppierungen oder Organisationen sind, an die Markterfordernisse;
(b)
gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den
Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den
Großhandel;
(c)
Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere
in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit;
(d)
sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen
durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und
Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von
Innovationsprozessen;
„bauliche Maßnahmen“: Bau- und anlagentechnische Arbeiten, die vom Landwirt
selbst oder seinen Arbeitnehmern durchgeführt werden und die einen
Vermögenswert schaffen;
ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
23
DE
37.
„Niederwald mit Kurzumtrieb“: mehrjährige Holzpflanzen mit Umtriebszeiten von 2
bis 5 Jahren, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden
verbleibt und die mehrere Umtriebe überdauern;
38.
„schnellwachsende Bäume“: Bäume, deren Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei
Erntehieben am selben Ort) weniger als [15] Jahre beträgt;
39.
„Agrarforstsysteme“: Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen
bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird;
40.
„Beratung“: vollständige Beratung [im Rahmen ein und desselben Vertrags];
41.
„Lebensmittel“: in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel25 aufgeführte Lebensmittel;
42.
„verbundenes
Unternehmen“:
verbundenes
Unternehmen
Begriffsbestimmung von Anhang I Artikel 3 dieser Verordnung;
43.
„Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung“: der mit der
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)26 errichtete Fonds;
44.
„Katastrophenereignis“: ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes
unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche
Störungen landwirtschaftlicher Produktionssysteme und Forststrukturen zur Folge
hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor
hervorruft;
45.
„kleiner landwirtschaftlicher Betrieb“: landwirtschaftliches Unternehmen, das
weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz
2 Mio. EUR nicht überschreitet;
46.
„A-Fördergebiete“: die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV
in einer Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiete;
47.
„C-Fördergebiete“: die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV
in einer Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiete;
48.
„Fördergebietskarte“: die von der Kommission genehmigte Liste der von einem
Mitgliedstaat im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-202027
ausgewiesenen Fördergebiete;
49.
„Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte“: die von dem betreffenden Mitgliedstaat
im Einklang mit Nummer 161 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020
ausgewiesenen Gebiete;
50.
„aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete“: von den
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] ausgewiesene
Gebiete;
51.
„Mitglied eines landwirtschaftlichen Haushalts“: jede natürliche oder juristische
Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon,
25
26
27
DE
nach
der
ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
ABl. xx xxx.
ABl.
24
DE
welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen
Rechts haben, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer.
Artikel 3
Voraussetzungen für die Freistellung
1.
2.
Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und
Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem
Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3
AEUV freigestellt, sofern
(a)
die betreffende Beihilferegelung bzw. Beihilfemaßnahme alle Voraussetzungen
der Kapitel 1 und 2 erfüllt sowie den einschlägigen Bestimmungen des
Kapitels 3 entspricht und
(b)
in der Beihilferegelung bzw. Beihilfemaßnahme ausdrücklich unter Angabe der
einschlägigen Bestimmungen, des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der
Europäischen Union auf die Bestimmungen dieser Verordnung verwiesen
wird.
Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die effektive
Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei der Gewährung von
Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Regelungen, die nach dieser Verordnung von
der Anmeldepflicht freigestellt sind.
Artikel 4
Anmeldeschwellen
Diese Verordnung gilt weder für Einzelbeihilfen, die als Ad-hoc-Beihilfen gewährt werden,
noch für auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen, deren
Bruttosubventionsäquivalent folgende Schwellenwerte übersteigt:
DE
(a)
Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in
landwirtschaftlichen Betrieben: 400 000 EUR pro Unternehmen über einen
Zeitraum von drei Steuerjahren bzw. 500 000 EUR, wenn das Unternehmen in
einer weniger entwickelten Region liegt;
(b)
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und
Investitionsvorhaben;
(c)
Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des
ökologischen Werts der Waldökosysteme: [7,5 Mio.] EUR pro Investitionsvorhaben;
(d)
Beihilfen für Infrastrukturinvestitionen im Forstsektor: [7,5 Mio.] EUR pro
Investitionsvorhaben;
(e)
Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die
Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse: [7,5 Mio.] EUR pro Investitionsvorhaben;
(f)
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die
Baumwollerzeugung: [7,5 Mio.] EUR pro Investitionsvorhaben.
25
DE
Artikel 5
Transparenz der Beihilfen
1.
Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen.
2.
Die folgenden Arten von Beihilfen gelten als transparent:
3.
(a)
Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;
(b)
Beihilfen in Form von Darlehen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der
Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes
berechnet wird;
(c)
Beihilfen in Form von Garantien,
i)
wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der SafeHarbour-Prämien berechnet wurde, die in der Mitteilung der Kommission
über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche
Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften
festgelegt sind; oder
ii)
wenn vor der Durchführung die Methode für die Berechnung des
Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer Verordnung der
Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission
angemeldet und von ihr genehmigt wurde und sich die genehmigte
Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde
liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der
Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;
(d)
Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen, wenn darin ein Höchstbetrag
vorgesehen ist, damit die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten
werden;
(e)
Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale
Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung
geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung
der
Maßnahme
die
Methode
für
die
Berechnung
des
Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der
Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde.
Die folgenden Arten von Beihilfen gelten nicht als transparent:
(a)
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;
(b)
Risikokapitalbeihilfen.
Artikel 6
Anreizeffekt
DE
1.
Mit dieser Verordnung werden nur Beihilfen freigestellt, die einen Anreizeffekt
haben.
2.
Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen
schriftlichen Beihilfeantrag in der in Anhang II festgelegten Form in dem
betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder
die Tätigkeit begonnen wurde.
26
DE
3.
4.
5.
[ERGÄNZENDE OPTION FÜR GROSSUNTERNEHMEN: Beihilfen für
Großunternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung
des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zusätzlich vor der Gewährung
der betreffenden Einzelbeihilfe vergewissert hat, dass vom Beihilfeempfänger
ausgearbeitete Unterlagen die Erfüllung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien
belegen:
(a)
eine signifikante Zunahme des Umfangs des Vorhabens oder der Tätigkeit
aufgrund der Beihilfe;
(b)
eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der
Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;
(c)
eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für
das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;
(d)
ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der
betreffenden Tätigkeit;
(e)
im Falle von Investitionsbeihilfen die Tatsache, dass das Vorhaben ohne die
Beihilfe in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht durchgeführt
worden wäre.]
Die Bedingungen gemäß Absatz 2 gelten nicht für steuerliche Maßnahmen, wenn die
folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a)
die steuerliche Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien
beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer
Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und
(b)
die steuerliche Maßnahme ist vor Beginn des geförderten Vorhabens oder der
geförderten Tätigkeit eingeführt worden. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht
für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren
steuerlichen Regelungen fiel.
Absatz 1 gilt weder für gemäß den Artikeln 25, 26 und 30 gewährte Beihilfen noch
für Beihilfen zur Behebung von Schäden gemäß Artikel 34.
Artikel 7
Verhältnismäßigkeit
1.
Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die verhältnismäßig sind.
2.
Nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV
freigestellte Beihilfen gelten als verhältnismäßig, sofern die in Kapitel 3 festgelegten
Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind.
Artikel 8
Beihilfeintensität und zuschussfähige Kosten
DE
1.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der zuschussfähigen Kosten werden
die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die
zuschussfähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar,
spezifisch und aktuell sein müssen.
2.
[Mehrwertsteuer ist nicht zuschussfähig.
27
DE
Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge zuschussfähig, wenn sie im Rahmen der
nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet werden und von
einem Empfänger gezahlt werden, der nicht unter die Definition der nicht
Steuerpflichtigen in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(ABl.
L 347
vom
11.12.2006,
S. 1)
fällt,
vorausgesetzt,
solche
Mehrwertsteuerbeträge treten nicht im Zusammenhang mit der Bereitstellung von
Infrastruktur auf.]
3.
Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht
der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe.
4.
In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf ihren Wert zum
Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Die zuschussfähigen Kosten werden auf ihren Wert
zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum
Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
5.
Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die
Abzinsung der Beihilfetranchen der Referenzzinssatz zugrunde gelegt, der zu dem
Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird.
6.
Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer
genehmigten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als
Prozentsatz der zuschussfähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme
vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der
Grundlage einer nachvollziehbaren und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu
einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum
Bewilligungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in
Kapitel 3 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um [10] Prozentpunkte angehoben
werden.
[Artikel 9] KMU-Status
[Wenn die Freistellung von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV auf KMU
beschränkt ist oder für KMU nach dieser Verordnung günstigere Bedingungen gelten, kann
ein KMU die Freistellung oder die günstigeren Bedingungen nach dieser Verordnung nur in
Anspruch nehmen, sofern es seinen Status als KMU nicht innerhalb von [x] Jahren nach
Bewilligung der Beihilfe dadurch verliert, dass es im Sinne des Artikels 3 des Anhangs I
Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen eines Großunternehmens wird.]
Artikel 10
Kumulierung
1.
DE
Bei der Prüfung, ob die in Artikel 3a festgelegten Schwellenwerte für die Anmeldung
von Einzelbeihilfen und die in Kapitel 3 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und
–beträge eingehalten sind, wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die
geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt, unabhängig davon,
wie die Maßnahmen finanziert werden. Jedoch sollten von der Kommission zentral
verwaltete EU-Mittel, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats
unterstehen und keine staatliche Beihilfe darstellen, nicht berücksichtigt werden,
28
DE
wenn diese Finanzierung und die einzelstaatliche Finanzierung für die Zwecke der
Einhaltung von EU-Rechtsvorschriften zusammen geprüft werden.
2.
3.
Beihilfen, bei denen sich die zuschussfähigen Kosten bestimmen lassen, können
kumuliert werden mit
(a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen verschiedene
bestimmbare zuschussfähige Kosten betreffen;
(b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig
überschneidenden zuschussfähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese
Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende
Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen
geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben
zuschussfähigen Kosten nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn
durch die Kumulierung die in Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung festgesetzte
Beihilfeintensität überschritten wird.
Artikel 11
Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung
Gewährt der betreffende Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der
Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen dieses Kapitels und des
Kapitels 3 erfüllt sind, oder kommt er seiner Verpflichtung aus Kapitel 2 nicht nach, so kann
die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat,
einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen dieses
Mitgliedstaats nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Zu
den anzumeldenden Maßnahmen können insbesondere die Maßnahmen zugunsten bestimmter
Beihilfeempfänger oder die Maßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden
Mitgliedstaats gehören.
KAPITEL 2
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 12
Veröffentlichungen und Informationen
1.
DE
Spätestens zehn Arbeitstage vor Inkrafttreten einer nach dieser Verordnung
freigestellten Beihilferegelung oder vor der Bewilligung einer unter keine Regelung
fallenden, nach dieser Verordnung freigestellten Einzelbeihilfe übermitteln die
Mitgliedstaaten der Kommission über die Webanwendung „State Aid Notification
Interactiv“ (SANI) der Kommission im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 794/2004 zwecks Veröffentlichung auf der Website der Kommission eine
Kurzbeschreibung der Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe in dem in Anhang III
festgelegten Format.
29
DE
Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt dieser Kurzbeschreibung übermittelt die
Kommission eine Empfangsbestätigung mit einer Identifikationsnummer.
2.
Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht auf einer einzigen Beihilfewebsite oder
einer einzigen Website, die den Abruf von Informationen von verschiedenen
Websites ermöglicht,
(a)
die Kurzbeschreibung gemäß Absatz 1;
(b)
den vollen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen, oder
einen Link, der Zugang dazu bietet;
(c)
die Informationen über jede Einzelbeihilfe in dem in Anhang IV dieser
Verordnung festgelegten Format.
3.
Die in Absatz 2 genannten Informationen werden wie in Anhang V beschrieben in
standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht und können mit
effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden. Die in Absatz 2
genannten Informationen müssen immer auf dem neuesten Stand sein und
mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Bewilligung der Beihilfe zur Verfügung stehen.
4.
Der in Absatz 2 genannte volle Wortlaut der Regelung oder Ad-hoc-Maßnahme
enthält insbesondere einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter
Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie
auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels 3 bzw. auf die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen
Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Durchführungsvorschriften
und Änderungen sind beizufügen.
5.
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Folgendes:
(a)
die Links zu den in Absatz 2 genannten Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten;
(b)
die Kurzbeschreibung gemäß Absatz 1.
Artikel 13
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in elektronischer Form
DE
(a)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 3 Mio. EUR innerhalb von
20 Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bewilligung in dem in Anhang IV
festgelegten Format;
(b)
für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem diese Verordnung gilt,
einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung nach Kapitel III
der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission mit den in Anhang VI der
vorliegenden Verordnung angegebenen Informationen.
30
DE
Artikel 14
Überwachung
Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen,
die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung
erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Einzelbeihilfe oder die letzte
Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung bewilligt wurde, 10 Jahre lang aufzubewahren.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder
eines in dem Ersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Belege, die
die Kommission als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung überwachen
zu können.
KAPITEL 3
BEIHILFEARTEN
ABSCHNITT 1
BEIHILFEN FÜR IN DER PRIMÄRERZEUGUNG, VERARBEITUNG ODER
VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE TÄTIGE KMU
Artikel 15
Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in
landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion
1.
2.
Die Investition wird von einem oder mehreren Beihilfeempfängern getätigt oder
betrifft von einem oder mehreren Beihilfeempfängern genutzte Vermögenswerte.
3.
Die Investition kann auch mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in
landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Energieträgern
zusammenhängen,
sofern
die
Erzeugungskapazität
den
durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden
Betriebs nicht übersteigt.
4.
Die Investition muss mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang
stehen.
5.
DE
Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in
landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion
landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3
Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht
gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 16 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
Die Investitionen müssen insbesondere auf folgende Ziele ausgerichtet sein:
(a)
Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen
Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten, Verbesserung
und Umstellung der Produktion;
(b)
Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des
Tierschutzes, sofern die Investitionen über geltende EU-Normen hinausgehen;
31
DE
(c)
Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der
Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft,
einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen,
Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Versorgung mit und der
Einsparung von Energie und Wasser;
(d)
Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen, einschließlich des Erhalts
der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen, sowie Steigerung des
Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen Gebiets von
hohem
Naturwert,
das
in
dem
nationalen
oder
regionalen
Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des betreffenden
Mitgliedstaats festgelegt ist, sofern es sich um nichtproduktive Investitionen
handelt;
(e)
Wiederherstellung des Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen,
außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige
Witterungsverhältnisse geschädigt wurde, sowie Verhütung von Schäden, die
durch die genannten Ereignisse verursacht werden.
6.
Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe
gemäß diesem Artikel in Betracht.
7.
Folgende Ausgaben sind zuschussfähig:
(a)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von
unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen ausgenommen für
Bauzwecke nur förderfähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der
zuschussfähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
(b)
Kauf von gebrauchten Ausrüstungen und Kauf oder Leasingkauf von neuen
Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
(c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b
genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare
sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher
Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben, wenn aufgrund
ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt
werden;
(d)
die folgenden immateriellen Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von
Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights,
Handelsmarken;
(e)
Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der
Verwirklichung von Zielen gemäß Absatz 5 Buchstabe d;
(f)
bei Bewässerungsvorhaben gelten nur Investitionen, die die folgenden
Bedingungen erfüllen, als zuschussfähige Ausgaben:
i)
DE
Der Kommission ist für das gesamte Gebiet, in dem die Investition
getätigt werden soll, sowie für die anderen Gebiete, deren Umwelt von
der Investition betroffen sein kann, ein Bewirtschaftungsplan für das
Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG
notifiziert worden. Die Maßnahmen, die im Rahmen des
32
DE
Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet im Einklang mit
Artikel 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden und für den
Agrarsektor von Bedeutung sind, sind in dem einschlägigen
Maßnahmenprogramm näher ausgeführt worden. Wasserzähler, die es
ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition
zu messen, müssen installiert worden sein oder als Teil der Investition
installiert werden;
die Investition wird eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um
mindestens 25 % zur Folge haben;
iii)
Investitionen, die Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren
Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im
betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet als
weniger als gut eingestuft wurde, sowie Investitionen, die zu einer
Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch
Auswirkungen
auf
einen
bestimmten
Grundoder
Oberflächenwasserkörper haben, kommen für eine Förderung im
Rahmen dieses Artikels nicht in Betracht;
(g)
bei Investitionen zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen
Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche
Ereignisse
oder
Naturkatastrophen
gleichzusetzende
widrige
Witterungsverhältnisse geschädigt wurde, können die zuschussfähigen Kosten
die Ausgaben umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt des
Ereignisses bestehenden Produktionspotenzials getätigt werden;
(h)
bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen,
außergewöhnliche Ereignisse oder widrige Witterungsverhältnisse können die
zuschussfähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die speziell für bestimmte
Vorbeugungsmaßnahmen getätigt werden.
8.
Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des
Leasinggebers,
Zinskosten
der
Refinanzierung,
Gemeinkosten
und
Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten.
9.
Beihilfen für Bewässerungsvorhaben werden nur von Mitgliedstaaten gezahlt, die
Artikel 9
(Wassergebührenpolitik
und
Deckung
der
Kosten
der
Wasserdienstleistungen) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik28 in Bezug auf die
Landwirtschaft vollständig umgesetzt haben.
10.
Die Beihilfe darf nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt
sein und muss demnach allen Landwirtschaftssektoren offen stehen, es sei denn, ein
Mitgliedstaat schließt bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten oder
mangelnder Absatzmöglichkeiten aus.
11.
Die Beihilfe darf für Folgendes nicht gewährt werden:
(a)
28
DE
ii)
Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen und
einjährigen Pflanzen;
ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
33
DE
Anpflanzung einjähriger Kulturen;
(c)
Investitionen zur Erfüllung von geltenden EU-Normen.
12.
Unbeschadet der Beihilfen für Investitionen gemäß Absatz 5 Buchstabe e wird für
den Kauf von Tieren keine Beihilfe gewährt.
13.
Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung
der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen
gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf
Zuschüsse der Europäischen Union beziehen.
14.
Beihilfen für Investitionen zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichem
Produktionspotenzial gemäß Absatz 5 Buchstabe e können nicht mit
Ausgleichsbeihilfen für Sachschäden gemäß den Artikeln 25, 26 und 30 kombiniert
werden.
15.
Die Beihilfeintensität beträgt höchstens
16.
DE
(b)
(a)
75 % der zuschussfähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;
(b)
[75] % der zuschussfähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen
Meeres;
(c)
50 % der zuschussfähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen [und
in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger
als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch
über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag];
(d)
40 % der zuschussfähigen Kosten in den übrigen Gebieten.
Sofern der kombinierte Höchstsatz für die Unterstützung 90 % nicht übersteigt,
dürfen die in Absatz 14 genannten Fördersätze um 20 % angehoben werden für
(a)
Junglandwirte gemäß Artikel 2 Nummer 21 [oder die sich während der fünf
Jahre vor Beantragung der Beihilfe niedergelassen haben];
(b)
kollektive Investitionen (wie ein Lager, das von einer Gruppe von Landwirten
genutzt wird, oder Einrichtungen zur Vorbereitung der Erzeugnisse vor der
Vermarktung) und integrierte Vorhaben (die mehrere Maßnahmen im Rahmen
der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] umfassen, [auch im Zusammenhang mit
einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen];
(c)
Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen
benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU)
Nr. [LE/2013];
(d)
Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP)
unterstützt werden, wie Investitionen im landwirtschaftlichen Betrieb in einen
neuen Stall, die die Möglichkeit bieten, neue Verfahren der Unterbringung von
Tieren zu erproben, die von einer aus Landwirten, Wissenschaftlern und im
Bereich Tierschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen bestehenden
operationellen Gruppe entwickelt wurden;
(e)
Investitionen zur Verbesserung des Niveaus von Umweltschutz, Hygiene und
Tierschutz gemäß Absatz 5 Buchstabe b; in diesem Fall gilt der erhöhte
Beihilfesatz nur für die zusätzlichen Ausgaben, die zur Erzielung eines über die
34
DE
geltenden EU-Normen hinausgehenden Niveaus erforderlich sind und die keine
Steigerung der Produktionskapazität bewirken.
17.
Für nichtproduktive Investitionen und Investitionen zum Wiederaufbau des
Produktionspotenzials gemäß Absatz 5 Buchstabe d bzw. e beträgt die maximale
Beihilfeintensität 100 %.
Für Investitionen im Zusammenhang mit Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Absatz 5
Buchstabe e beträgt die maximale Beihilfeintensität 80 %. [Für gemeinsam von mehr
als einem Begünstigten vorgenommene Investitionen kann die Beihilfeintensität auf
bis zu 100 % angehoben werden.]
Artikel 16
Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
1.
Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt
vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV
freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels
erfüllt sind.
2.
Die Investition für die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes
muss mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen.
3.
Die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt im öffentlichen
Interesse.
Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Artikel gewährten
Beihilfe geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des
betreffenden Mitgliedstaats zu erläutern.
DE
4.
Beinhaltet die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes die einfache
Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen, so beträgt die
maximale Beihilfeintensität 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.
5.
Führt die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zur
Modernisierung von Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität, so gelten
die für Investitionen in Artikel 14 Absätze 14 und 15 genannten Beihilfesätze.
6.
Bei einer Modernisierung entsprechen die zuschussfähigen Kosten dem
Wertunterschied zwischen den alten und neuen Anlagen und im Falle einer
Steigerung der Produktionskapazität den mit der Steigerung verbundenen Ausgaben.
7.
Ungeachtet dieser Bestimmungen beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der
zuschussfähigen Kosten, wenn Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden
ausgesiedelt werden, um zur Verbesserung der Lebensqualität oder der
Umweltleistung dieser Gemeinden beizutragen, und die Aussiedlung kleine
Infrastruktur betrifft.
35
DE
Artikel 17
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse
DE
1.
Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte im
Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem
Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3
AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 des vorliegenden
Artikels erfüllt sind.
2.
Die Investition muss die Verarbeitung
landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen.
3.
Die Investition muss mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang
stehen.
4.
Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe
gemäß diesem Artikel in Betracht.
5.
Absatz 4 gilt nicht für Investitionen, die im Rahmen eines von der Kommission
genehmigten regionalen oder nationalen Entwicklungsprogramms für den ländlichen
Raum getätigt werden, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 46
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] vorgenommen wurde.
6.
Zuschussfähig sind nur folgende Ausgaben:
und/oder
Vermarktung
von
(a)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von
unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen ausgenommen für
Bauzwecke nur förderfähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der
zuschussfähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
(b)
Kauf von gebrauchten Ausrüstungen und Kauf oder Leasingkauf von neuen
Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
(c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b
genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare
sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher
Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben, wenn aufgrund
ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt
werden;
(d)
die folgenden Kosten für immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung
von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights,
Handelsmarken.
7.
Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des
Leasinggebers,
Zinskosten
der
Refinanzierung,
Gemeinkosten
und
Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten.
8.
Die Beihilfe darf nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt
sein und muss demnach allen Landwirtschaftssektoren offen stehen, es sei denn, ein
36
DE
Mitgliedstaat schließt bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten oder
mangelnder Absatzmöglichkeiten aus.
Für Investitionen zur Erfüllung von geltenden EU-Normen werden keine Beihilfen
gewährt.
9.
Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung
der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen
gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf
Zuschüsse der Europäischen Union beziehen.
10.
Die Beihilfeintensität beträgt höchstens
11.
(a)
75 % der zuschussfähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;
(b)
[75] % der zuschussfähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen
Meeres;
(c)
50 % der zuschussfähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen [und
in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger
als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch
über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag];
(d)
40 % der zuschussfähigen Kosten in den übrigen Gebieten.
Sofern der kombinierte Höchstsatz für die Unterstützung 90 % nicht übersteigt,
dürfen die in Absatz 10 genannten Fördersätze um 20 % angehoben werden für
(a)
kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben;
(b)
Maßnahmen, die im Rahmen der EIP unterstützt werden.
Artikel 18
Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner
landwirtschaftlicher Betriebe
1.
Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung
kleiner landwirtschaftlicher Betriebe sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3
Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht
gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden Junglandwirten und Kleinbetrieben gewährt.
Die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen
für Junglandwirte liegt dabei deutlich höher als die Obergrenze für die Gewährung
des Zugangs zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe.
Die Beihilfe ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und
kleinen Unternehmen entsprechen.
3.
DE
Die Gewährung der Beihilfe ist an die Vorlage eines Geschäftsplans bei der
zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gebunden; mit der
Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem
Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden.
37
DE
Bei Junglandwirten ist im Geschäftsplan vorzusehen, dass der Beihilfeempfänger
innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung der
Begriffsbestimmung für aktive Landwirte entsprechen muss.
4.
Die Beihilfen werden in Form einer Pauschalzahlung gewährt, die in mindestens
zwei Tranchen während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt werden
kann.
Für Junglandwirte hängt die Zahlung der letzten Tranche von der ordnungsgemäßen
Durchführung des Geschäftsplans ab.
5.
Der maximale Beihilfebetrag liegt bei 70 000 EUR pro Junglandwirt und
15 000 EUR pro Kleinbetrieb.
Artikel 19
Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen
1.
Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen sind im Sinne
von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und
von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfe wird nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt, die von
der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines
Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind.
3.
Die Gewährung der Beihilfe ist an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten geknüpft
nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach
Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind.
4.
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von
Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen die einschlägigen
Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, gemäß den
Artikeln 143 bis 145 der Verordnung (EU) Nr. sCMO/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates29 einhalten.
5.
Nicht förderfähig sind
6.
29
DE
(a)
Erzeugerorganisationen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren
Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und
die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind;
(b)
sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer
Mitglieder auf der Ebene der landwirtschaftlichen Produktion Aufgaben wie
die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste
übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die
Markterfordernisse beitragen;
(c)
Erzeugergruppierungen, -organisationen und deren Vereinigungen, deren Ziele
mit der Verordnung (EU) Nr. sCMO/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates unvereinbar sind.
Zu den zuschussfähigen Kosten zählen die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude
und Grundstücke, der Erwerb von Büroausstattung einschließlich ComputerABl. xxxx.
38
DE
Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie
Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.
Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die zuschussfähigen
Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.
7.
Die Beihilfe wird als Pauschalbeihilfe für die ersten fünf Jahre nach der
Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation auf der Grundlage ihres
Geschäftsplans gewährt.
Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße
Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.
8.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten.
9.
Der Beihilfe ist auf einen Betrag von 100 000 EUR pro Jahr beschränkt.
Artikel 20
Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an
Qualitätsregelungen
1.
Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher
Erzeugnisse sowie von Erzeugergruppierungen an Qualitätsregelungen sind im Sinne
von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und
von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Für die erstmalige Teilnahme an einer
Qualitätsregelungen werden Beihilfen gewährt:
(a)
DE
der
nachstehenden
Arten
von
im Rahmen der nachstehenden Verordnungen und Vorschriften geschaffene
Qualitätsregelungen:
i)
Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2
Nr. [sCMO/2013] in Bezug auf Wein,
ii)
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel,
iii)
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,
iv)
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung,
Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz
geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89,
v)
Vorschlag für eine Verordnung (EU) über die Begriffsbestimmung,
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten
Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für
aromatisierte Weinerzeugnisse;
39
der
Verordnung
(EU)
DE
(b)
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten
anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:
i)
(c)
die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen gewonnenen
Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die
Folgendes gewährleisten:
–
besondere Erzeugnismerkmale oder
–
besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder
–
eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich der
menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des
Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die
handelsüblichen Warennormen hinausgeht;
ii)
die Regelung steht allen Erzeugern offen;
iii)
die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die
Einhaltung dieser Spezifikationen wird von öffentlichen Behörden oder
einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;
iv)
die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige
Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse;
freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die EULeitlinien für eine gute Praxis beim Einsatz von freiwilligen
Zertifizierungssystemen
für
landwirtschaftliche
Erzeugnisse
und
Lebensmittel30 erfüllen.
3.
Nur aktive Landwirte kommen für die Beihilfe im Rahmen dieses Artikels in
Betracht.
4.
Die Beihilfe wird in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend
der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen
ergeben, gewährt.
5.
Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.
6.
Die Beihilfe ist auf 3000 EUR pro Begünstigten und Jahr begrenzt.
Artikel 21
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
1.
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sind im Sinne von
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von
der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von
Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie
auf Demonstrations- und Informationsmaßnahmen.
3.
Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als
Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen.
30
DE
ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.
40
DE
4.
Die Tätigkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3 können von Erzeugergruppierungen
oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, vorgenommen werden.
5.
Die Beihilfe kann für die folgenden zuschussfähigen Ausgaben gewährt werden:
(a)
Veranstaltungskosten für Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von
Qualifikationen, für Demonstrations- und Informationsmaßnahmen;
(b)
die betreffenden Investitionskosten im Fall von Demonstrationsvorhaben;
(c)
die Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.
(d)
die Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der
Abwesenheit des Landwirtes.
6.
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die
geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen
Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.
7.
Die Beihilfen gemäß Absatz 5 Buchstaben a und b umfassen keine Direktzahlungen
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die Beihilfe wird dem Anbieter der
Ausbildung
oder
des
sonstigen
Wissenstransfers
oder
sonstiger
Informationsmaßnahmen gewährt.
Die Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissenstransfers oder sonstiger
Informationsmaßnahmen werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des
betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten
Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von
Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen.
8.
Die Beihilfen decken nicht die Kosten von Lehr- oder Ausbildungsgängen, die Teil
normaler Bildungsprogramme oder -wege der Sekundarstufe oder einer höheren
Bildungsstufe sind.
9.
Die Beihilfen stehen allen infrage kommenden Unternehmen, die in dem
betreffenden Gebiet in der Primärerzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, auf der Grundlage objektiv definierter
Kriterien zur Verfügung.
Werden die Tätigkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3 von Erzeugergruppierungen
oder sonstigen Organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen
Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Dienste sein.
Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden
Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für
die Erbringung der Dienste anfallen.
10.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten.
Artikel 22
Beihilfen für Beratungsdienste
1.
DE
Beihilfen für Beratungsdienste sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c
AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß
41
DE
Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2
bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfe wird gewährt, um Unternehmen, die in der Primärerzeugung,
Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und
Junglandwirten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung
der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und
-resistenz ihres Betriebs und/oder ihrer Investition zu helfen.
3.
Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene
Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal,
Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der
Beratungsbereiche verfügen.
Die Anbieter der Beratungsdienste werden anhand von Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem
öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl
öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und
den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen.
4.
31
32
33
34
DE
Die Beratung muss mit mindestens einer EU-Priorität für die Entwicklung des
ländlichen Raums in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden
Elemente betreffen:
(a)
Verpflichtungen aufgrund der Grundanforderungen an die Betriebsführung und
der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/201231;
(b)
gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugute kommenden
landwirtschaftlichen Praktiken gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU)
Nr. [DZ/2013]32 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung;
(c)
Maßnahmen zur Modernisierung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,
Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von
Unternehmertum;
(d)
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von
Artikel 11 Nummer 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik33;
(e)
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von
Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates34 und insbesondere die Einhaltung der allgemeinen
Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie
2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
ABl. ……
ABl. xxxx.
ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
42
DE
2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige
Verwendung von Pestiziden35;
(f)
gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder
Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;
(g)
spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen.
5.
Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen, insbesondere auf die in Anhang I
der Verordnung (EU) Nr. [HR]/2013 genannten Informationen betreffend die
Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die
Biodiversität und den Gewässerschutz, sowie auf Fragen im Zusammenhang mit der
wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs,
einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit, beziehen. Dazu kann auch die Beratung
bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten, in Bezug auf den ökologischen
Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.
6.
Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an Unternehmen, die in der
Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
tätig sind. Die Beihilfe wird dem Anbieter der Beratungsdienste gewährt.
7.
Die Beihilfen stehen allen infrage kommenden Unternehmen, die in dem
betreffenden Gebiet in der Primärerzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, auf der Grundlage objektiv definierter
Kriterien zur Verfügung.
Werden die Beratungsdienste von Erzeugergruppierungen oder sonstigen
Organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder
Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.
Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden
Erzeugergruppierung oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für
die Erbringung der Dienste anfallen.
8.
Der maximale Beihilfebetrag beläuft sich auf 1500 EUR je Beratung.
Artikel 23
Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe
1.
Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe sind im Sinne von
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von
der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung des
Landwirts, seines Partners oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei
Krankheit und während der Urlaubszeit gewährt.
3.
Empfänger der Beihilfe ist der Erbringer des Vertretungsdienstes.
Der Erbringer des Vertretungsdienstes wird anhand von Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss öffentlichem
Recht unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen
35
DE
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.
43
DE
offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit
Interessenkonflikten vorsehen.
4.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten.
Artikel 24
Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
1.
Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Sinne von
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von
der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für
3.
(a)
die Veranstaltung von Wettbewerben, Messen oder Ausstellungen;
(b)
Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit.
In den Werbeveröffentlichungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf weder ein
Unternehmen noch eine Marke noch eine bestimmte Herkunft genannt werden.
Hiervon ausgenommen ist lediglich der Hinweis auf eine Herkunftsangabe in einer
von der Europäischen Union anerkannten Bezeichnung, sofern dieser Hinweis genau
der von der Europäischen Union eingetragenen Bezeichnung entspricht.
4.
Die Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen stehen allen infrage kommenden
Unternehmen, die in dem betreffenden Gebiet in der Primärerzeugung, Verarbeitung
oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, auf der Grundlage
objektiv definierter Kriterien zur Verfügung.
Wird die Maßnahme von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen
vorgeschlagen, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder
Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein, und etwaige Beiträge zu den
Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder Organisation sind auf
die Kosten begrenzt, die für die Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.
5.
6.
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Wettbewerben, Messen oder
Ausstellungen sind folgende Ausgaben zuschussfähig:
(a)
Teilnahmegebühren,
(b)
Reisekosten;
(c)
Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung
angekündigt wird;
(d)
Miete für die Ausstellungsräume;
(e)
symbolische Preise bis zu einem Wert von […] EUR pro Preis und
Wettbewerbsgewinner.
Folgende Ausgaben sind ebenfalls zuschussfähig:
(a)
DE
Kosten von Veröffentlichungen und Websites mit Sachinformationen über
Begünstigte aus einer bestimmten Region oder Begünstigte, die ein bestimmtes
landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugen, sofern es sich um neutrale und neutral
dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Begünstigten
44
DE
gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt
zu werden;
(b)
7.
Kosten der Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Sachinformationen über Qualitätsregelungen, die auch landwirtschaftlichen
Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, über generische
landwirtschaftliche Erzeugnisse und über ihre ernährungsphysiologischen
Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.
Die Beihilfe wird gewährt
(a)
in Form von Sachleistungen oder
(b)
als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten.
Wird die Beihilfe in Form von Sachleistungen gewährt, so erhält die Unterstützung
der Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme; dieser wird anhand von
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das
Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats
unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es
muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten
vorsehen.
Die Beihilfe für eine Preisverleihung gemäß Absatz 5 Buchstabe e wird dem
Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme nur ausgezahlt, wenn der Preis tatsächlich
vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.
8.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten.
Artikel 25
Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden
widrigen Witterungsverhältnissen
1.
Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten an Pflanzen, Tieren oder
landwirtschaftlichen Gebäuden, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse tätigen Unternehmen durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige
Witterungsverhältnisse entstanden sind, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3
Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht
gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 12 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Das
Auftreten
von
Naturkatastrophen
gleichzusetzenden
widrigen
Witterungsverhältnissen muss von der zuständigen Behörde des betreffenden
Mitgliedstaats förmlich anerkannt werden.
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, die für
diese förmliche Anerkennung gelten sollen.
3.
Die Beihilfen werden direkt an die betreffenden in der Primärerzeugung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen oder an eine
Erzeugergruppierung gezahlt, der diese Unternehmen angehören.
Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung gezahlt werden, darf der
Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen
gezahlt werden könnte.
DE
45
DE
4.
Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren, nachdem die Naturkatastrophen
gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse aufgetreten sind, eingeführt. Die
Beihilfen werden binnen vier Jahren, nachdem die Naturkatastrophen
gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse aufgetreten sind, ausgezahlt.
5.
Beihilfen für Verluste infolge von Trockenheit werden nur von Mitgliedstaaten
gezahlt, die Artikel 9 (Wassergebührenpolitik und Deckung der Kosten der
Wasserdienstleistungen) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik36 in Bezug auf die
Landwirtschaft vollständig umgesetzt haben.
6.
Zuschussfähige Kosten sind die Minderung des aus dem Verkauf des
landwirtschaftlichen Erzeugnisses erzielten Einkommens, die aufgrund der
Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten
ist.
Zur Berechnung
abgezogen:
(a)
der
Einkommensminderung
wird
Folgendes
voneinander
das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse, die in dem Jahr produziert wurden, in dem die Naturkatastrophen
gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, mit dem
in diesem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis
von
(b)
dem Ergebnis der Multiplikation der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum
produzierten jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden
Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts)
mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.
Der so ermittelte zuschussfähige Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die
dem Landwirt durch den Ernteausfall infolge der Naturkatastrophen
gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.
7.
8.
Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Verluste ist um folgende Beträge zu
verringern:
(a)
etwaige Versicherungszahlungen und
(b)
Kosten, die aufgrund der Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen
Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind und anderenfalls angefallen
wären.
Die Berechnung der Verluste erfolgt auf der Ebene des einzelnen Begünstigten.
Bei der Schätzung der Einkommenshöhe des Begünstigten muss auch die im Rahmen
des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erhaltene direkte
Einkommensstützung berücksichtigt werden.
9.
36
DE
Beihilfen zum Ausgleich von Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden und
Einrichtungen,
die
durch
Naturkatastrophen
gleichzusetzende
widrige
Witterungsverhältnisse verursacht wurden, werden anhand des von einem
ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
46
DE
unabhängigen Sachverständigen geschätzten tatsächlichen Werts der Gebäude und
Einrichtungen berechnet.
10.
Bei der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage dieses Artikels stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass die Kombination dieser Beihilfen mit anderen nationalen
oder EU-Stützungsinstrumenten oder privaten Versicherungen nicht zu einer
Überkompensation führt.
11.
Auf der Grundlage dieses Artikels gewährte Beihilfen werden um 50 % gekürzt,
sofern sie nicht Begünstigten gewährt werden, die eine Versicherung abgeschlossen
haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder
durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge
häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der
betreffenden Region abdeckt.
12.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 80 % der zuschussfähigen Kosten.
Die Beihilfeintensität kann in aus erheblichen
benachteiligten Gebieten auf 90 % angehoben werden.
naturbedingten
Gründen
Artikel 26
Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall
1.
Beihilfen zum Ausgleich der Kosten von in der Primärerzeugung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen für die Verhütung und
Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall und Beihilfen
zum Ausgleich der Verluste, die diesen durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder
Schädlingsbefall entstehen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c
AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß
Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2
bis 17 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Zahlungen werden nur im Zusammenhang mit Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten
oder
Schädlingsbefall
geleistet,
zu
denen
es
EU-Rechtsoder
Verwaltungsvorschriften oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
gibt.
Die Zahlungen erfolgen im Rahmen eines EU-weiten, nationalen oder regionalen
öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden
Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder Schädlingsplage oder im Rahmen von auf
öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen. Das öffentliche
Programm bzw. die öffentliche Anordnung enthält eine Beschreibung der
entsprechenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen.
In dem Programm bzw. der öffentlichen Anordnung muss die betreffende EUrelevante Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder Schädlingsplage eindeutig benannt und
auch eine Beschreibung der entsprechenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder
Tilgungsmaßnahmen enthalten sein.
DE
3.
Die Beihilfen dürfen keine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit betreffen, für deren
Bekämpfung das EU-Recht spezifische Abgaben vorsieht.
4.
Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach EU-Recht von den
Begünstigten selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher
47
DE
Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Begünstigten
ausgeglichen.
5.
Es wird keine Einzelbeihilfe gezahlt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche,
Pflanzenkrankheit oder Schädlingsplage durch Handlungen des Begünstigten
verursacht wurde.
6.
Soweit es sich um Beihilfen im Zusammenhang mit Tierseuchen handelt, muss die
betreffende Tierseuche in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für
Tiergesundheit oder in Anhang I der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom
25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich37 aufgeführt sein.
7.
Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren, nachdem die Ausgaben oder
Verluste entstanden sind, eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren,
nachdem die Ausgaben oder Verluste entstanden sind, ausgezahlt.
8.
Im Falle von Verhütungsmaßnahmen sind folgende Kosten zuschussfähig:
9.
(a)
Gesundheitskontrollen;
(b)
Untersuchungen;
(c)
Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen;
(d)
Kauf
und
Anwendung
Pflanzenschutzerzeugnissen;
(e)
präventive Tötung von Tieren oder Vernichtung von Kulturpflanzen.
von
Impfstoffen,
Arzneimitteln
und
Im Falle von Tilgungsmaßnahmen sind folgende Kosten zuschussfähig:
(a)
Kauf und Anwendung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Behandlungen und
Pflanzenschutzerzeugnissen;
(b)
Tötung und Beseitigung von Tieren und Vernichtung von Kulturpflanzen,
einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von den
zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet
werden.
10.
Die Beihilfen können auch die Kosten für Maßnahmen decken, die gemäß der
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der
Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse38 zur Tilgung oder Eindämmung einer
Pflanzenkrankheit oder Schädlingsplage ergriffen werden.
11.
Die Beihilfe für die zuschussfähigen Kosten gemäß den Absätzen 8 und 9 wird in
Form von Sachleistungen gewährt.
Die Beihilfe für die zuschussfähigen Kosten gemäß Absatz 9 Buchstabe a kann auch
als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten gewährt werden.
12.
Wird die Beihilfe in Form von Sachleistungen gewährt, so erhält die Unterstützung
der Anbieter der Verhütungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen.
Die Anbieter der Vorbeugungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen werden anhand von
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das
37
38
DE
ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
48
DE
Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats
unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es
muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten
vorsehen.
13.
Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten
oder Schädlingsbefall entstehen, werden nur auf folgender Grundlage berechnet:
(a)
(b)
Marktwert der Tiere bzw. Pflanzen, die getötet bzw. vernichtet wurden
i)
durch die Seuche/Krankheit bzw. den Schädlingsbefall,
ii)
auf öffentliche Anordnung im Rahmen eines obligatorischen öffentlichen
Vorbeugungs- oder Tilgungsprogramms;
Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen und Schwierigkeiten
bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung.
Bei der Schätzung der Einkommenshöhe der Landwirte muss auch die im Rahmen
des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erhaltene direkte
Einkommensstützung berücksichtigt werden.
14.
15.
Die Beihilfen sind auf Verluste aufgrund von Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten
und Schädlingsbefall zu begrenzen,
(a)
deren Ausbruch (im Fall einer Tierseuche) von den Behörden förmlich
festgestellt worden ist, oder
(b)
deren Auftreten (im Fall von Schadorganismen von Pflanzen) von den
öffentlichen Behörden förmlich anerkannt worden ist.
Der Höchstbetrag der gemäß diesem Artikel zuschussfähigen Kosten oder Verluste
ist um folgende Beträge zu verringern:
(a)
etwaige Versicherungszahlungen und
(b)
aufgrund der Tierseuche, der Pflanzenkrankheit bzw. des Schädlingsbefalls
nicht entstandene Kosten, die anderenfalls angefallen wären.
16.
Bei der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage dieses Artikels stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass die Kombination dieser Beihilfen mit anderen nationalen
oder EU-Stützungsinstrumenten oder privaten Versicherungen nicht zu einer
Überkompensation führt.
17.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten.
Artikel 27
Unterstützung des Tierhaltungssektors
1.
DE
Folgende Beihilfen an Betriebe im Tierhaltungssektor sind im Sinne von Artikel 107
Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der
Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt:
(a)
Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das
Anlegen und Führen von Herdbüchern;
(b)
Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für Tests durch oder
im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der
Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer
49
DE
der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig
durchgeführten Kontrollen der Milchqualität;
2.
(c)
Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung
von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser
Tierkörper oder alternativ hierzu Beihilfen bis zu derselben Höhe für die
Kosten der vom Landwirt gezahlten Versicherungsprämien zur Deckung der
durch die Entfernung und Beseitigung von Falltieren entstehenden Kosten;
(d)
Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung
und Beseitigung von Tierkörpern, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder
Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper
finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die
Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden;
(e)
Beihilfen bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von
Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht;
(f)
Beihilfen bis zu 100 % der Kosten für TSE-Tests;
(g)
Beihilfen in Höhe von [40] EUR je verpflichtenden BSE-Tests von für den
Verzehr geschlachteten Rindern. Dieser Betrag bezieht sich auf sämtliche beim
Test anfallenden Kosten (unter anderem für Testkit, Entnahme, Transport,
Durchführung des Tests, Lagerung und Beseitigung der Probe) und schließt
alle direkten und indirekten öffentlichen Beihilfen einschließlich der
Zahlungen der Europäischen Union ein.
Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis f sind an die Bedingung geknüpft,
dass es in dem Mitgliedstaat ein konsequentes Programm zur Überwachung und
sicheren Beseitigung aller Falltiere gibt.
Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe g sind an die Bedingung geknüpft, dass
sich die Verpflichtung zur Durchführung der Tests aus EU-Rechtsvorschriften oder
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergibt.
3.
Die Beihilfe darf keine direkten Geldzahlungen an im Tierhaltungssektor tätige
Unternehmen umfassen.
Die Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstaben c bis e werden an Wirtschaftsteilnehmer
gezahlt, die auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten
Stufe Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von
Falltieren erbringen.
Die Anbieter der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und
Beseitigung von Falltieren werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss öffentlichem Recht
unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es
muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten
vorsehen.
Artikel 28
Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien
1.
DE
Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen
Unternehmen für die Zahlung von Versicherungsprämien gewährt werden, sind im
50
DE
Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar
und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn
die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Versicherung soll Verluste decken, die durch Naturkatastrophen,
Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige
Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder einen
Schädlingsbefall verursacht werden.
Die Versicherung kann auch die Kosten von Maßnahmen decken, die gemäß
Artikel [38 Absatz 1] der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] im Einklang mit der
Richtlinie 2000/29/EG getroffen wurden.
3.
Die Beihilfen dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im
Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen.
Sie sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder
Versicherungsgruppe beschränkt und werden nicht davon abhängig gemacht, dass
der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen
Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.
4.
Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Kosten für den Ersatz der in
Absatz 2 genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und
Menge der künftigen Produktion verbunden.
5.
Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, der für eine Unterstützung in
Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.
6.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit
anderen einzelstaatlichen oder EU-Stützungsinstrumenten oder privaten
Versicherungen nicht zu einer Überkompensation führt.
Bei der Schätzung der Einkommenshöhe der Landwirte muss auch die im Rahmen
des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erhaltene direkte
Einkommensstützung berücksichtigt werden.
7.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt [65] % der Kosten der Versicherungsprämie.
Artikel 29
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor
DE
1.
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor sind im Sinne von
Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der
Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Das unterstützte Vorhaben muss für alle Unternehmen in dem betreffenden Sektor
oder Teilsektor von Interesse sein.
3.
Vor Beginn des unterstützten Vorhabens werden im Internet folgende Informationen
veröffentlicht:
(a)
die bevorstehende Durchführung des unterstützten Vorhabens;
(b)
die Ziele des unterstützten Vorhabens;
(c)
der ungefähre Zeitpunkt, zu dem die erwarteten Ergebnisse des unterstützten
Vorhabens veröffentlicht werden;
51
DE
4.
(d)
ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des unterstützten Vorhabens im
Internet veröffentlicht werden;
(e)
eine Erklärung, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden Sektor oder
Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Die Ergebnisse des unterstützten Vorhabens werden
(a)
für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Internet zur Verfügung
gestellt;
(b)
nicht später veröffentlicht als Informationen, die die Mitglieder einer
Einrichtung möglicherweise erhalten.
5.
Die Beihilfen werden der Forschungseinrichtung direkt gewährt; die direkte
Gewährung von anderen als Forschungsbeihilfen an ein Unternehmen, das
landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert, verarbeitet oder vermarktet, und die
Preisstützung für Produzenten dieser Erzeugnisse sind dabei nicht zulässig.
6.
Zuschussfähig sind folgende Kosten:
7.
(a)
Personalkosten;
(b)
Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und
solange sie für das unterstützte Vorhaben genutzt werden;
(c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und zu marktüblichen Bedingungen von
Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
(d)
Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für
das unterstützte Vorhaben verwendet werden;
(e)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (wie für Material,
Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das unterstützte
Vorhaben entstehen.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten.
ABSCHNITT 2
BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON DURCH NATURKATASTROPHEN IM
AGRARSEKTOR VERURSACHTEN SCHÄDEN
Artikel 30
1.
Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden sind im
Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar
und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn
die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen gemäß diesem Artikel werden unter folgenden Bedingungen gewährt:
(a)
DE
Ein eingetretenes Ereignis gemäß Artikel 2 Nummer 18 muss von den
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats förmlich als Naturkatastrophe
anerkannt worden sein;
52
DE
3.
(b)
die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats haben der
Kommission innerhalb von [15] Tagen nach Beginn der Maßnahmen
Informationen zum Eintritt der Naturkatastrophe übermittelt;
(c)
es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem durch die
Naturkatastrophe hervorgerufenen Schaden und dem Schaden, der dem in der
Primärerzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse tätigen Unternehmen entstanden ist.
Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die
Erzeugergruppierung gezahlt, in der dieses Mitglied ist.
Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung gezahlt werden, darf der
Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen
gezahlt werden könnte.
4.
Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren nach Eintritt der Naturkatastrophe
eingeführt, und die Beihilfen werden innerhalb von vier Jahren nach Eintreten der
Naturkatastrophe ausgezahlt.
5.
[Die Beihilfen dienen als Ausgleich für Sachschäden, die auf der Ebene des
einzelnen Begünstigten anhand des tatsächlichen Werts der Gebäude und
Einrichtungen berechnet werden, sowie als Ausgleich für Einkommensverluste
infolge der Vernichtung landwirtschaftlicher Betriebsmittel für die Erzeugung,
Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Der Sachschaden
und die Einkommensausfälle werden von einem unabhängigen Sachverständigen
geschätzt.]
6.
Die Ausgleichsleistungen dürfen nicht den Betrag übersteigen, der nötig ist, um die
Lage des Beihilfeempfängers von vor der Naturkatastrophe wiederherzustellen. Die
Beihilfe und alle anderen für den entsprechenden Schaden erhaltenen Zahlungen
einschließlich im Rahmen von Versicherungsverträgen dürfen höchstens 100 % der
zuschussfähigen Kosten betragen.
ABSCHNITT 3
BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN ZUR ERHALTUNG DES KULTUR- UND
NATURERBES IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN
Artikel 31
DE
1.
Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung von Naturlandschaften und Gebäuden in
landwirtschaftlichen Betrieben, die deren Kultur- und Naturerbe darstellen, sind im
Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar
und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn
die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Investition muss mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang
stehen.
3.
Die Beihilfe wird für materielles Betriebserbe gewährt, das von den zuständigen
Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe
anerkannt ist.
53
DE
4.
Die Beihilfen können für folgende Ausgaben zur Erhaltung von Kultur- und
Naturerbe gewährt werden:
i)
Investitionen in materielle Vermögenswerte;
ii)
vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern durchgeführte bauliche
Maßnahmen.
5.
Bei Investitionen zur Erhaltung von nichtproduktivem Betriebserbe im
landwirtschaftlichen Betrieb beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der
tatsächlichen Kosten.
6.
Bei Investitionen zur Erhaltung von produktivem Betriebserbe im
landwirtschaftlichen Betrieb, die nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität
des Betriebs führen, beträgt die maximale Beihilfeintensität 60 % der tatsächlichen
Kosten (70 % in weniger entwickelten Regionen und 80 % in aus erheblichen
naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten).
7.
Kommt es zu einer Steigerung der Produktionskapazität, so gelten die für
Investitionen in Artikel 15 Absätze 15 und 16 und genannten Beihilfeintensitäten.
8.
Für Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt
des kulturellen Erbes eines Gebäudes im landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich
sind, können zusätzliche Beihilfen bis zu einem Beihilfesatz von 100 % der
zuschussfähigen Kosten gewährt werden.
9.
Ungeachtet dieser Bestimmungen beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der
zuschussfähigen Kosten, wenn die Investitionen kleine Infrastruktur betreffen.
10.
Die Beihilfen für vom Landwirt oder seinen Arbeitnehmern durchgeführte bauliche
Maßnahmen sind auf 10 000 EUR pro Jahr beschränkt.
ABSCHNITT 4
MASSNAHMEN IM FORSTSEKTOR, FÜR DIE EINE KOFINANZIERUNG AUS DEM
ELER ODER EINE ZUSÄTZLICHE NATIONALE FINANZIERUNG ZU SOLCHEN
KOFINANZIERTEN MASSNAHMEN GEWÄHRT WIRD
Artikel 32
Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern
DE
1.
Beihilfen, die öffentlichen und privaten Landbesitzern und deren Vereinigungen für
die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gewährt werden, sind im Sinne von
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von
der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
54
DE
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Bei der Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Beihilfe
nur gewährt werden, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private Stelle
oder eine Gemeinde ist.
5.
Die Beihilfen für die Anlage von Wäldern auf landwirtschaftlichen und
nichtlandwirtschaftlichen Flächen dienen zur Finanzierung der folgenden Kosten:
(a)
die Kosten für das Pflanzmaterial, einschließlich Kauf von
Vermehrungsmaterial, Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den
erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;
(b)
die Kosten für die Anpflanzung und die unmittelbar mit der Anpflanzung
verbundenen Kosten wie die Ausarbeitung des Aufforstungsplans,
Bodenuntersuchungen, Bodenbearbeitung und Bodenschutz;
(c)
die Kosten für notwendige Behandlungen im Zusammenhang mit der Anlage
und Anpflanzung, einschließlich Bewässerung, Beschneiden und in
begründeten Ausnahmefällen Einsatz von Düngemitteln im Hinblick auf das
Gelingen der Anlage des Waldes.
Während eines Zeitraums von maximal zwölf Jahren werden Beihilfen in Form einer
jährlichen Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste
und zur Deckung der Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher oder später
Läuterungen, gewährt.
Beihilfen für die Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand oder für
schnellwachsende Bäume decken nur die Anlegungskosten.
6.
Für die Anpflanzung von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder
schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung wird keine Beihilfe gewährt.
Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets
angepasst sein und bestimmte Mindestumweltanforderungen erfüllen.
7.
In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und
Klimaverhältnisse erschwert wird, können Beihilfen für das Anpflanzen anderer
mehrjähriger holziger Arten (z. B. den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher
oder Büsche) gewährt werden.
8.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten.
Artikel 33
Beihilfen für Agrarforstsysteme
DE
1.
Beihilfen, die privaten Landbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden für
Agrarforstsysteme gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3
Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht
gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
55
DE
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Die Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen decken folgende Kosten:
(a)
die Kosten für das Pflanzmaterial und die Anpflanzung, einschließlich
Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen
Vorbeugungs- und Schutzmitteln;
(b)
sonstige Kosten, die unmittelbar mit der Einrichtung von Agrarforstsystemen
zusammenhängen wie die Ausarbeitung des Plans für die Einrichtung des
Agrarforstsystems,
Bodenuntersuchungen,
Bodenbearbeitung
und
Bodenschutz, die Vorbereitung bestehender Wälder oder sonstiger bewaldeter
Flächen (einschließlich Lichten, Beschneiden) im Hinblick auf ihre
Umwidmung in agrarforstwirtschaftliche Flächen;
(c)
im Falle von silvopastoralen Systemen (Waldweide) die Kosten für die
Bewässerung und Schutzvorrichtungen im Verhältnis zum Umfang der
Investition;
(d)
die Kosten für notwendige Behandlungen im Zusammenhang mit der
Einrichtung des Agrarforstsystems und der Anpflanzung, einschließlich
Bewässerung, Beschneiden und in begründeten Ausnahmefällen Einsatz von
Düngemitteln im Hinblick auf das Gelingen der Einrichtung des
Agrarforstsystems.
Beihilfen in Form einer jährlichen Hektarprämie decken die Unterhaltungskosten
(z. B. Säubern von Unkraut, Beschneiden, Mähen, Wässern oder Instandhaltung von
Schutzvorrichtungen wie Zäunen oder Einzelschutzvorrichtungen/Schutzröhren)
während eines Zeitraums von maximal fünf Jahren.
5.
6.
Die Mitgliedstaaten setzen die Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden Bäume fest,
wobei sie Folgendes berücksichtigen:
(a)
die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse,
(b)
die Waldbaumarten und
(c)
die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche
sicherzustellen.
Die maximale Beihilfeintensität beläuft sich auf 80 % des Betrags der
zuschussfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen und auf
100 % bei der jährlichen Prämie.
Artikel 34
Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen
Witterungsverhältnissen, Krankheiten, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen
1.
DE
Beihilfen, die privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen
und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen für die Vorbeugung gegen
Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach
56
DE
Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten,
Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen gewährt werden, sind im Sinne von
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von
der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Für die Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände kommen nur Waldgebiete in
Betracht, deren Waldbrandrisiko gemäß dem vom betreffenden Mitgliedstaat
erstellten Waldschutzplan mittel bis hoch ist.
5.
Die Beihilfen werden für folgende zuschussfähige Kosten gewährt:
6.
DE
(a)
Schaffung
von
Schutzanlagen
(z. B.
Waldwege,
Forststraßen,
Wasserentnahmestellen oder Landeplätze für Hubschrauber oder Flugzeuge
mit festen Tragflächen (ausgenommen Landeinrichtungen für kommerzielle
Zwecke);
(b)
im Fall von Waldbrandschutzstreifen können die Beihilfen auch zur Deckung
der Unterhaltungskosten gewährt werden;
(c)
für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die
Agrarumweltverpflichtungen gelten, werden keine Beihilfen gewährt;
(d)
örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder
sonstige natürliche Gefahren; dies schließt den Einsatz von Weidevieh ein;
(e)
Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens
von
Waldbränden,
Schädlingen
und
Krankheiten
sowie
Kommunikationsausrüstungen;
(f)
Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch
Waldbrände,
Naturkatastrophen,
widrige
Witterungsverhältnisse,
Schädlingsbefall, Krankheiten, Katastrophenereignisse und Ereignisse im
Zusammenhang mit dem Klimawandel.
Im Falle des Wiederaufbaus des forstwirtschaftlichen Potenzials gemäß Absatz 5
Buchstabe d hängt die Beihilfe von der förmlichen Anerkennung durch die
zuständigen öffentlichen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ab, dass
(a)
ein Waldbrand, eine Naturkatastrophe, widrige Witterungsverhältnisse, ein
Schädlingsbefall, eine Krankheit, ein Katastrophenereignis oder ein Ereignis
im Zusammenhang mit dem Klimawandel eingetreten ist bzw. sind und dass
(b)
das Ereignis gemäß Buchstabe a oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG
erlassenen Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit
oder eines Schädlingsbefalls zur Zerstörung von mindestens 20 % des
jeweiligen forstwirtschaftlichen Potenzials geführt haben, bezogen auf
57
DE
7.
i)
das durchschnittliche bestehende forstwirtschaftliche Potenzial in dem
dem Ereignis gemäß Buchstabe a unmittelbar vorangegangenen
Dreijahreszeitraum oder
ii)
den Durchschnitt in dem dem Ereignis gemäß Buchstabe a unmittelbar
vorangegangenen Fünfjahreszeitraum, wobei der höchste und der
niedrigste Wert ausgeschlossen werden.
Bei Vorbeugungsaktionen gegen Schädlinge und Krankheiten muss die Gefahr eines
solchen Auftretens wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen
wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein.
Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum muss ein Verzeichnis der
Schadorganismen der Pflanzen enthalten, die eine Krankheit oder einen
Schädlingsbefall hervorrufen können.
8.
Die zuschussfähigen Kosten müssen mit dem von den Mitgliedstaaten erstellten
Waldschutzplan in Einklang stehen.
Für Betriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende Größe
überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen
aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im
Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, wie er auf der
Zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (16.-17. Juni 1993,
Helsinki/Finnland, „Entschließung H1 - Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige
Bewirtschaftung der Wälder in Europa“) definiert worden ist, ab, in dem die
Vorbeugunsgziele aufgeführt sind.
9.
Andere mit den Besonderheiten des Forstsektors zusammenhängende Kosten
kommen ebenfalls für eine Beihilfe in Betracht.
10.
Für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen
Witterungsverhältnissen, Krankheiten, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen
werden keine Beihilfen gewährt.
11.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit
anderen einzelstaatlichen oder EU-Stützungsinstrumenten oder privaten
Versicherungen nicht zu einer Überkompensation führt.
12.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten.
Artikel 35
Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts
der Waldökosysteme
DE
1.
Beihilfen, die natürlichen Personen, privaten und öffentlichen Waldbesitzern und
anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen
für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts
der Waldökosysteme gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3
Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht
gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
58
DE
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen ab, die zur
Verwirklichung von Umweltzielen oder zur Erbringung von Ökosystemleistungen
eingegangen wurden, und/oder auf die Steigerung des Freizeitwerts von Wäldern und
bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Verbesserung des
Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels, ohne dass
langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden.
5.
Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe
gemäß diesem Artikel in Betracht.
6.
Die zuschussfähigen Kosten umfassen:
(a)
Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von
unbeweglichem Vermögen;
(b)
Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen bis zum
marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
(c)
Kauf von gebrauchtem Material;
(d)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b
genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare
sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher
Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben, wenn aufgrund
ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt
werden;
(e)
die folgenden Kosten für immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung
von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights,
Handelsmarken;
(f)
die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder
gleichwertigen Instrumenten.
7.
Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des
Leasinggebers,
Zinskosten
der
Refinanzierung,
Gemeinkosten
und
Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten.
8.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten.
Artikel 36
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten
1.
DE
Beihilfen, die privaten Waldbesitzern und deren Vereinigungen im Rahmen von
Natura 2000 gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c
AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß
59
DE
Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2
bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Die Beihilfen werden jährlich je Hektar Waldfläche zum Ausgleich von Mehrkosten
und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen
in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen39 und der Richtlinie 2009/147/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung
der wildlebenden Vogelarten40 entstehen.
5.
Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:
6.
(a)
als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG
ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete;
(b)
andere
abgegrenzte
Naturschutzgebiete
mit
umweltspezifischen
Einschränkungen für Wälder, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie
92/43/EWG beitragen. Diese Gebiete dürfen nicht über 5 % der in den
territorialen Anwendungsbereich eines Entwicklungsprogramms für den
ländlichen Raum fallenden Natura-2000-Gebiete ausmachen.
Die Beihilfen sind auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013]
festgesetzten Höchstbeträge begrenzt, d. h. 500 EUR je Hektar und Jahr im
Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je
Hektar und Jahr.
In Ausnahmefällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer
Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu
begründen sind, angehoben werden.
Die Mitgliedstaaten ziehen den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine
Doppelfinanzierung der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2013 genannten
Methoden erfolgt.
Artikel 37
Waldumwelt- und -klimaleistungen und Erhaltung der Wälder
1.
39
40
DE
Beihilfen, die privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand
sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren
Vereinigungen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder
gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit
ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
60
DE
dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108
Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 des
vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Betreffen die Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Maßnahmen zur Erhaltung
der Wälder Land, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, so darf die
Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private
Stelle oder eine Gemeinde ist.
5.
Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende
Schwelle überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen
Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen
Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab,
wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (16.17. Juni 1993, Helsinki/Finnland, „Entschließung H1 - Allgemeine Leitlinien für die
nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa“) definiert worden ist.
6.
Die Beihilfen werden jährlich je Hektar Waldfläche gewährt.
7.
Die Beihilfezahlungen werden nur für die Verpflichtungen gewährt, die über die
einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen
Forstgesetz oder anderen einzelstaatlichen oder EU-Rechtsvorschriften hinausgehen.
Die obligatorischen nationalen Anforderungen sind genau anzugeben.
Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren
eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß begründet ist, können die
Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum
festsetzen.
8.
Die Zahlungen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und
der Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen
Verpflichtungen entstehen.
Falls erforderlich, können sie Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der
Beihilfe decken.
In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Beihilfe für Umweltschutzvorhaben
als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies
mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und
Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden
zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.
9.
DE
Die Beihilfen sind auf den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013]
festgesetzten Höchstbetrag von 200 EUR je Hektar und Jahr beschränkt.
61
DE
In Ausnahmefällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände,
die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind,
angehoben werden.
Artikel 38
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor
1.
Beihilfen, die Unternehmen im Forstsektor für Wissenstransfer und
Informationsmaßnahmen gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3
Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht
gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von
Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie
auf Demonstrations- und Informationsmaßnahmen.
5.
Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Forstwirten als
Betriebsleiter und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen.
6.
Die Beihilfe kann für die folgenden zuschussfähigen Ausgaben gewährt werden:
(a)
Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der
Informationsmaßnahme;
(b)
die betreffenden Investitionskosten im Fall von Demonstrationsvorhaben;
(c)
Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.
7.
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die
geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen
Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.
8.
Die Beihilfe gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b wird dem Anbieter der Ausbildung
oder des sonstigen Wissentransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt.
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen werden anhand von
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das
Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats
unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es
muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten
vorsehen.
9.
DE
Die Beihilfen umfassen keine Lehr- oder Ausbildungsgänge, die Teil normaler
Bildungsprogramme oder -wege der Sekundarstufe oder einer höheren Bildungsstufe
sind.
62
DE
10.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten.
Artikel 39
Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor
1.
Beihilfen, die Waldbesitzern und anderen Landbewirtschaftern für Beratungsdienste
gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit
dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108
Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 des
vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Die Beihilfen werden gewährt, um Unternehmen im Forstsektor bei der
Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und
ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs
oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen.
5.
Die Beihilfen können auch zur Förderung des Aufbaus von Beratungsdiensten für
forstwirtschaftliche Betriebe gewährt werden.
6.
Die Beratung der Begünstigten muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen
gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG betreffen.
Sie kann sich auch auf Themen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und
ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.
7.
Die Beihilfe gemäß Absatz 4 wird dem Anbieter der Beratung gewährt.
Die Beihilfe gemäß Absatz 5 wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt
wurde, um den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen.
8.
Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene
Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal,
Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der
Beratungsbereiche verfügen.
Die Anbieter von Beratungsdiensten werden anhand von Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem
öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl
öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und
den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen.
9.
DE
Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die
Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. HR/2013 einhalten.
63
DE
10.
Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen
erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die
Beratungsdienste in Anspruch nimmt.
11.
Die Beihilfe gemäß Absatz 4 ist auf 1500 EUR je Beratung begrenzt.
Die Beihilfe gemäß Absatz 5 ist degressiv gestaffelt über einen Zeitraum von
höchstens fünf Jahren ab der Einrichtung des forstwirtschaftlichen
Beratungsdienstes.
Artikel 40
Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und
Anpassung im Forstsektor
DE
1.
Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung
und Anpassung im Forstsektor sind mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107
Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß
Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 bis
9 des vorliegenden Artikels erfüllen.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe
gemäß diesem Artikel in Betracht.
5.
Die Beihilfe betrifft materielle und immaterielle Investitionen in Infrastrukturen für
die Entwicklung und Anpassung der Wälder, einschließlich der Erschließung von
forstwirtschaftlichen
Flächen,
Flurbereinigung
und
Bodenverbesserung,
Energieversorgung und Wasserwirtschaft.
6.
Zuschussfähig sind nur folgende Ausgaben:
(a)
Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von
unbeweglichem Vermögen;
(b)
Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen bis zum
marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
(c)
Kauf von gebrauchtem Material;
(d)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b
genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare
sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher
Tragfähigkeit,
einschließlich
Durchführbarkeitsstudien;
Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben,
wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und
b getätigt werden;
64
DE
(e)
die folgenden Kosten für immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung
von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights,
Handelsmarken;
(f)
die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder
gleichwertigen Instrumenten.
7.
Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des
Leasinggebers,
Zinskosten
der
Refinanzierung,
Gemeinkosten
und
Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten.
8.
Die Beihilfeintensität für Infrastrukturinvestitionen, die ausschließlich zur
Verbesserung des ökologischen Werts der Wälder dienen, kann bis zu 100 % der
zuschussfähigen Kosten betragen.
9.
Bei
Investitionen
zur
Verbesserung des
kurzoder
langfristigen
Wirtschaftspotenzials der Wälder beträgt die Beihilfeintensität höchstens
(a)
75 % der zuschussfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage;
(b)
[75 %] der zuschussfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des
Ägäischen Meeres;
(c)
50 % der zuschussfähigen Investitionen in den weniger entwickelten Regionen
[und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013
weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug,
jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag];
(d)
40 % der zuschussfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten.
Artikel 41
Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und
Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
DE
1.
Beihilfen, die privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie
KMU für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung,
Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden,
sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt
vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV
freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden
Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe
gemäß diesem Artikel in Betracht.
65
DE
DE
5.
Abweichend darf die Beihilfe in den Gebieten der Azoren, Madeiras, der
Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und der
französischen überseeischen Departements auch anderen Unternehmen als KMU
gewährt werden.
6.
Zuschussfähig sind nur folgende Ausgaben:
(a)
Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von
unbeweglichem Vermögen;
(b)
Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen bis zum
marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
(c)
Kauf von gebrauchtem Material;
(d)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b
genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare
sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher
Tragfähigkeit,
einschließlich
Durchführbarkeitsstudien;
Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben,
wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und
b getätigt werden;
(e)
die folgenden Kosten für immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung
von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights,
Handelsmarken;
(f)
die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder
gleichwertigen Instrumenten.
7.
Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des
Leasinggebers,
Zinskosten
der
Refinanzierung,
Gemeinkosten
und
Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten.
8.
Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts
der Wälder müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel
eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in bodenund ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.
9.
Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder
Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden
Arbeitsvorgänge beschränkt.
10.
Die Beihilfeintensität beträgt höchstens
(a)
75 % der zuschussfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage;
(b)
75 % der zuschussfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen
Meeres;
(c)
50 % der zuschussfähigen Investitionen in den weniger entwickelten Regionen
[und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013
weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug,
jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag];
(d)
40 % der zuschussfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten.
66
DE
ABSCHNITT 5
MASSNAHMEN FÜR KMU IN LÄNDLICHEN GEBIETEN, FÜR DIE EINE
KOFINANZIERUNG AUS DEM ELER ODER EINE ZUSÄTZLICHE NATIONALE
FINANZIERUNG ZU SOLCHEN KOFINANZIERTEN MASSNAHMEN GEWÄHRT WIRD
Artikel 42
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu
nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung
DE
1.
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die
Baumwollerzeugung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit
dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108
Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 des
vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Die Beihilfe betrifft materielle und immaterielle Investitionen.
5.
Dieser Artikel gilt für
(a)
die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bei der das Ergebnis
des Produktionsprozesses ein nichtlandwirtschaftliches Erzeugnis ist;
(b)
die Baumwollerzeugung, einschließlich Entkörnen, Reinigung, Verpacken und
Auflockern.
6.
Die Beihilfe gemäß Absatz 5 Buchstabe a
Wirtschaftssektoren beschränkt sein.
darf
nicht
auf
bestimmte
7.
Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe
gemäß diesem Artikel in Betracht.
8.
Zuschussfähig sind nur folgende Ausgaben:
(a)
Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von
unbeweglichem Vermögen;
(b)
Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen bis zum
marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
(c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b
genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare
sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher
Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben, wenn aufgrund
67
DE
ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt
werden;
(d)
die folgenden Kosten für immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung
von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights,
Handelsmarken;
9.
Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des
Leasinggebers,
Zinskosten
der
Refinanzierung,
Gemeinkosten
und
Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten.
10.
Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:
(a)
(b)
(c)
in den Gebieten in äußerster Randlage:
i)
80 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit
einem Pro-Kopf-BIP, das weniger als 45 % des EU-27-Durchschnitts
beträgt;
ii)
65 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit
einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;
iii)
55 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit
einem Pro-Kopf-BIP von 60 % bis 75 % des EU-27-Durchschnitts;
iv)
45 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in anderen Gebieten
in äußerster Randlage;
in weniger entwickelten Regionen:
i)
60 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit
einem Pro-Kopf-BIP, das weniger als 45 % des EU-27-Durchschnitts
beträgt;
ii)
45 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit
einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;
iii)
35 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit
einem Pro-Kopf-BIP über 60 % des EU-27-Durchschnitts;
in C-Fördergebieten:
i)
25 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Gebieten mit
geringer Bevölkerungsdichte und in Gebieten (NUTS-3-Regionen oder
Teilen von NUTS-3-Regionen), die eine Landgrenze zu einem Staat
aufweisen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder zur
Europäischen Freihandelszone (EFTA) gehört;
ii)
20 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in nicht prädefinierten
C-Fördergebieten;
In ehemaligen A-Fördergebieten können die Beihilfeintensitäten vom 1. Januar 2014
bis zum 31. Dezember 2017 um bis zu 5 Prozentpunkte erhöht werden.
Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die
Beihilfehöchstintensität, die für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffenden C-Fördergebiet
zulässig ist, bei Bedarf angehoben werden, solange die Differenz zwischen den
Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.
DE
68
DE
(d)
11.
10 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in den übrigen Regionen.
Die in Absatz 10 Buchstaben a bis d festgelegten Beihilfehöchstintensitäten können
für Kleinst- und kleine Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden.
Artikel 43
Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten
1.
Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen
Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem
Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3
AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 des vorliegenden
Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Die Beihilfe wird Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts,
die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie Kleinst- und kleinen
Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt.
5.
Wenn ein Mitglied des landwirtschaftlichen Betriebs eine juristische Person oder
eine Gruppe juristischer Personen ist, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der
Beihilfebeantragung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
6.
Die Gewährung der Beihilfe ist von der Vorlage eines Geschäftsplans bei der
Bewilligungsbehörde abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss
innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der
Beihilfe begonnen werden.
7.
Die Beihilfe erfolgt in Form einer Pauschalzahlung, die in mindestens zwei Tranchen
während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt werden kann.
Die Tranchen dürfen degressiv sein.
Die Zahlung der letzten Tranche hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des
Geschäftsplans ab.
8.
Die Mitgliedstaaten setzen den Beihilfebetrag auch unter Berücksichtigung der
sozioökonomischen Lage des Programmgebiets fest.
9.
Der maximale Beihilfebetrag liegt bei 70 000 EUR.
Artikel 44
Beihilfen für Beratungsdienste zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten
1.
DE
Beihilfen für Beratungsdienste zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten sind im
Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar
69
DE
und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn
die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Die Beihilfen werden gewährt, um KMU in ländlichen Gebieten bei der
Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und
ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs
oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen.
5.
Die Beihilfe wird dem Anbieter der Beratung gewährt.
Die Beihilfeempfänger werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des
betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten
Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von
Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen.
6.
Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene
Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal,
Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der
Beratungsbereiche verfügen.
7.
Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die
Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. HR/2013 einhalten.
8.
Die Beratung kann sich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und
ökologischen Leistung des Unternehmens beziehen.
9.
Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen
erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die
Beratungsdienste in Anspruch nimmt.
10.
Die Beihilfe gemäß Absatz 4 ist auf 1500 EUR je Beratung begrenzt.
Artikel 45
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten
DE
1.
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in
ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit
dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108
Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 des
vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen
eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die
70
DE
betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den
ländlichen Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von
Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie
auf Demonstrations- und Informationsmaßnahmen.
5.
Die Beihilfe kann für die folgenden zuschussfähigen Ausgaben gewährt werden:
6.
(a)
Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der
Informationsmaßnahme;
(b)
die betreffenden Investitionskosten im Fall von Demonstrationsvorhaben;
(c)
Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.
Die Beihilfen gemäß Absatz 5 Buchstaben a und b umfassen keine Direktzahlungen
an Unternehmen, die in ländlichen Gebieten tätig sind.
Die Beihilfe wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissenstransfers
oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt.
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen werden anhand von
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das
Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats
unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es
muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten
vorsehen.
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die
geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen
Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.
7.
Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden ländlichen Gebiet infrage
kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen
stehen.
8.
Die Beihilfen umfassen keine Lehr- oder Ausbildungsgänge, die Teil normaler
Bildungsprogramme oder -wege der Sekundarstufe oder einer höheren Bildungsstufe
sind.
9.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt
(a)
[60 %] der zuschussfähigen Kosten bei mittleren Unternehmen;
(b)
[70 %] der zuschussfähigen Kosten bei Kleinst- und kleinen Unternehmen.
Artikel 46
Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für
Baumwolle oder Lebensmittel
1.
DE
Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten und deren Vereinigungen an
Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel sind im Sinne von Artikel 107
Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der
71
DE
Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende
Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen
Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Für die erstmalige Teilnahme an einer
Qualitätsregelungen werden Beihilfen gewährt:
Arten
von
durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingeführte Qualitätsregelungen für
Baumwolle oder Lebensmittel;
(b)
Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel einschließlich
Zertifizierungssysteme, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie
folgenden Kriterien genügen:
(c)
DE
nachstehenden
(a)
i)
5.
der
die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen gewonnenen
Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die
Folgendes gewährleisten:
–
besondere Erzeugnismerkmale oder
–
besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder
–
eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes
der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des
Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die
handelsüblichen Warennormen hinausgeht;
ii)
die Regelung steht allen Erzeugern offen;
iii)
die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die
Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer
unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;
iv)
die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige
Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse;
freiwillige Zertifizierungssysteme für Lebensmittel, bei denen die
Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die EU-Leitlinien für eine gute Praxis
beim Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und Lebensmittel erfüllen.
Die Beihilfe wird in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend
der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen
ergeben, gewährt.
6.
Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.
7.
Die Beihilfe ist auf 3000 EUR pro Begünstigten und Jahr begrenzt.
72
DE
Artikel 47
Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen
fallende Baumwolle und Lebensmittel
1.
Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter
Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel sind im Sinne von
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von
der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
2.
Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende
Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen
Raum übereinstimmen muss.
3.
In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht
eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für
den ländlichen Raum genehmigt hat.
4.
Die Beihilfen werden für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für
Baumwolle und Lebensmittel gewährt, die unter Qualitätsregelungen fallen, für die
Beihilfen gemäß Artikel 46 gewährt werden.
5.
Die Beihilfen wird den Erzeugergruppierungen gewährt, die die Informations- und
Absatzförderungsmaßnahmen durchführen.
6.
Förderfähig sind nur Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für den
Binnenmarkt.
7.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Handelsmarken sind nicht
beihilfefähig.
8.
Die maximale Beihilfeintensität beträgt [70 %] der zuschussfähigen Kosten.
KAPITEL 4
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Verordnung.
Artikel 49
Übergangsbestimmungen
1.
DE
Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten bewilligt
wurden, sofern die Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung mit
Ausnahme des Artikels [Veröffentlichungen und Informationen] erfüllen.
73
DE
2.
Beihilfen, die nach früher geltenden Verordnungen von der Anmeldepflicht des
Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt und vor Inkrafttreten dieser Verordnung
gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.
3.
Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden Verordnungen von
der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt wurden, werden
von der Kommission nach der Rahmenregelung der Europäischen Union für
staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020
und den sonstigen einschlägigen Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und
Bekanntmachungen geprüft.
4.
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die nach ihr freigestellten
Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten
freigestellt.
5.
Die Mitgliedstaaten kommen Artikel 11 Absatz 2 spätestens zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung nach.
Artikel 50
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom […] bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
DE
74
DE
Anhang I
DEFINITION DER KLEINSTUNTERNEHMEN SOWIE DER KLEINEN UND
MITTLEREN UNTERNEHMEN
Artikel 1
Unternehmen
Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene
Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als
Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften
oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Artikel 2
Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der
Unternehmensklassen
(1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als
250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens
50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens
43 Mio. EUR beläuft.
(2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein
Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen
Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
(3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein
Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen
Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
Artikel 3
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte
berücksichtigte Unternehmenstypen
(1) Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als
Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen
im Sinne von Absatz 3 gilt.
(2) „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene
Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende
Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält –
allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im
Sinne des Absatzes 3 – 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte
eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der
Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um
folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass
diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit
dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:
a) staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche
Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der
Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in
nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der
DE
75
DE
Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen
1 250 000 EUR nicht überschreitet;
b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;
c) institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als
10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern.
(3) „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der
folgenden Beziehungen stehen:
a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder
Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens
zu bestellen oder abzuberufen;
c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen
geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung
berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen
Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder
Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die
alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären
oder Gesellschaftern aus.
Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird,
sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder
indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen –
unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder
Gesellschafter besitzen.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der
in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1
genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde
Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen,
gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen
ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig
sind.
Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Produkt oder eine
Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder
nachgeschaltet ist.
(4) Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein
Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines
Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren
öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
(5) Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als
eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes
Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten
Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden,
wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau
DE
76
DE
feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es
könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im
Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw.
über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen
Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund
nationaler oder gemeinschaftlicher Regelungen vorgesehenen Kontrollen oder
Überprüfungen abgegeben.
Artikel 4
Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den
Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten
(1) Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der
finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den
letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden
vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des
herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und
sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.
(2) Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es
auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die
Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert
bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen
Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei
aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung
kommt.
(3) Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss
vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres
nach Treu und Glauben geschätzt.
Artikel 5
Mitarbeiterzahl
Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h.
der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung
dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer
Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die
nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer
Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil
an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:
a) Lohn- und Gehaltsempfänger;
b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis
zu diesem stehen und nach einzelstaatlichem Recht Arbeitnehmern
gleichgestellt sind;
c) mitarbeitende Eigentümer;
d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und
finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen
Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht
berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht
mitgerechnet.
DE
77
DE
Artikel 6
Erstellung der Daten des Unternehmens
(1) Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten
einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der
Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.
(2) Die Daten – einschließlich der Mitarbeiterzahl – eines Unternehmens, das
Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der
Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt
oder – sofern vorhanden – anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des
Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das
Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.
Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell
vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem
unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung
erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den
Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird).
Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile
herangezogen.
Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden ggf. 100 % der
Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen
verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen
noch nicht berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Anwendung von Absatz 2 gehen die Daten der Partnerunternehmen
des betreffenden Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten
(sofern vorhanden in konsolidierter Form) hervor, zu denen 100 % der Daten
der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden,
sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden.
Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen
Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und
sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu
diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser
verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet
sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten
Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der
entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten
Anteil entspricht.
(4) In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens
in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die
Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die
Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet
und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist,
addiert werden.
DE
78
DE
Anhang II
ANTRAGSFORMULAR - ANREIZEFFEKT 41
1. Informationen
über den Beihilfeempfänger:

Name, eingetragene Anschrift des Hauptsitzes, Hauptwirtschaftstätigkeit
(NACE-Code);

Erklärung, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein Unternehmen in
Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) handelt;

Erklärung, dass keine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren
Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und
Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorliegt, der das
Unternehmen nicht nachgekommen ist;

Erklärung zu den (sowohl De-minimis- als auch staatlichen) Beihilfen, die das
Unternehmen in den letzten drei Jahren bereits für andere Vorhaben erhalten
hat;

Erklärung zu den Beihilfen, die das Unternehmen für dasselbe Vorhaben von
anderen Bewilligungsbehörden erhalten hat oder erhalten wird.
2. Informationen über das zu fördernde Vorhaben oder die zu fördernde Tätigkeit:

kurze Beschreibung des Vorhabens/der Tätigkeit;

kurze Beschreibung der erwarteten, in der Verordnung für die verschiedenen
Gruppen von Beihilfen vorgeschriebenen positiven Auswirkungen (z. B.
verfolgte Investitionsziele, öffentliches Interesse, Unternehmensentwicklung,
Zusammenarbeit von Landwirten, FuE- sowie Innovationstätigkeiten,
Ausbildungstätigkeiten, Beratungstätigkeiten usw.);

Rechtsgrundlage (einzelstaatlich, EU oder beides);

geplanter Beginn- und Abschlusstermin für das Vorhaben/die Tätigkeit;

Standort(e) des Vorhabens/der Tätigkeit.
3. Informationen über die Finanzierung des Vorhabens/der Tätigkeit:

Investitions- und andere damit zusammenhängende Kosten;

insgesamt zuschussfähige Kosten;

Beihilfebetrag, der für die Durchführung des Vorhabens/der Tätigkeit
erforderlich ist;

Beihilfeintensität.
4. Informationen über die Erforderlichkeit der Beihilfe und ihre erwarteten Auswirkungen:
41
DE
Die Informationen nach Nummer 1 sind für alle Beihilfen erforderlich. Die Informationen nach den
Nummern 2 bis 4 sind für Beihilfen gemäß den Artikeln 25, 26 und 30 dieser Verordnung nicht
erforderlich.
79
DE

DE
kurze Erläuterung der Erforderlichkeit der Beihilfe und ihrer Auswirkungen
auf die Entscheidung über das Vorhaben/die Tätigkeit. Bitte alternatives
Vorhaben/alternative Tätigkeit für den Fall angeben, dass keine Beihilfe
gewährt wird.
80
DE
Anhang III
INFORMATIONEN ÜBER GEMÄSS DIESER VERORDNUNG GEWÄHRTE
STAATLICHE BEIHILFEN
(Text von Bedeutung für den EWR42)
TEIL I
Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 8
Beihilfenummer
Mitgliedstaat
Referenznummer
des Mitgliedstaats
Region
(wird von der Kommission ausgefüllt)
Name
der
43
(NUTS )
Region Förderstatus44
Bewilligungsbehörde Name
Postanschrift
Internetadresse
Bezeichnung
der
Beihilfemaßnahme
Einzelstaatliche
Rechtsgrundlage
(Fundstelle
der
amtlichen
Veröffentlichung im
Mitgliedstaat)
Weblink zum vollen
Wortlaut
der
Beihilfemaßnahme
Art der Maßnahme
Regelung
Name des Beihilfeempfängers und der
Unternehmensgruppe, der er angehört
Ad-hoc-Beihilfe
Änderung
einer
bestehenden
Verlängerung
Beihilferegelung
oder
Ad-hocÄnderung
Beihilfe
Beihilfenummer der Kommission
Laufzeit45
vom
TT/MM/JJJJ
TT/MM/JJJJ
42
43
44
45
DE
Regelung
bis
zum
Nur für Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und nicht unter Anhang I fallende Erzeugnisse.
NUTS – Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2
anzugeben.
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Status „A“); Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV
(Status „C“); nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommende Gebiete
(Status „N“).
Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.
81
DE
TT/MM/JJJJ
Tag der Bewilligung
Ad-hoc-Beihilfe
Betroffene
Wirtschaftszweige
Bitte nach NACE Rev. 2
angeben46
Haushaltsmittel
Jährlicher Betrag
Landeswährung (in voller Höhe)
Gesamtbetrag
Landeswährung (in voller Höhe)
Garantien47
Landeswährung (in voller Höhe)
Beihilfeinstrument
Zuschuss
Zinszuschuss
Darlehen
rückzahlbare Vorschüsse
Garantie (ggf. Verweis auf den Beschluss der
Kommission48)
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Bei Kofinanzierung Name des/der EU-Fonds:
durch EU-Fonds
46
47
48
DE
Höhe
des Landeswährung
EU-Beitrags (in voller Höhe)
(nach EUFonds)
NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der
Wirtschaftszweig ist typischerweise auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.
Bei Garantien bitte den (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen angeben.
Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung,
mit dem die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.
82
DE
TEIL II
Übermittlung über die bestehende IT-Anwendung der Kommission
Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der GVO-Landwirtschaft die
Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.
Hauptziele1
(Liste)
Beihilfeinstrumente
(Liste)
Beihilfehöchstintensität
in %
oder Beihilfehöchstbetrag
in
Landeswährung (in
voller Höhe)2
Beihilfen für Investitionen in materielle Zuschuss
oder immaterielle Vermögenswerte in
landwirtschaftlichen Betrieben (Artikel .... Darlehen
GVO-Landwirtschaft)
Garantie
Steuerbefreiung
………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung Zuschuss
des kulturellen und natürlichen Erbes von
landwirtschaftlichen Unternehmen (Artikel Darlehen
.... GVO-Landwirtschaft)
Garantie
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung Zuschuss
von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
(Artikel .... GVO-Landwirtschaft)
Darlehen
Garantie
…………….
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
1
2
DE
Mehrfache Ziele sind möglich; in diesem Fall bitte alle Ziele angeben.
Der Beihilfebetrag ist pro Ziel anzugeben; im Falle von Regelungen ist der Mittelsatz
erforderlichenfalls nach Zielen aufzugliedern.
83
DE
Beihilfen für Investitionen in die Zuschuss
Verarbeitung
und
Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel Darlehen
.... GVO-Landwirtschaft)
Garantie
…………….
Existenzgründungsbeihilfen
für
Junglandwirte und Beihilfen für die
Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher
Betriebe (Artikel .... GVO-Landwirtschaft)
Gründungsbeihilfen
für
Erzeugergruppierungen (Artikel .... GVOLandwirtschaft)
Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von
Landwirten
an
Qualitätsregelungen
(Artikel .... GVO-Landwirtschaft)
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Zuschuss
Zuschuss
Zuschuss
Bezuschusste Dienstleistungen
Beihilfen
für
Wissenstransfer
und Zuschuss
Informationsmaßnahmen (Artikel .... GVOLandwirtschaft)
Bezuschusste Dienstleistungen
Beihilfen für Beratungsdienste (Artikel .... Zuschuss
GVO-Landwirtschaft)
Bezuschusste Dienstleistungen
Beihilfen für Vertretungsdienste für Bezuschusste Dienstleistungen
landwirtschaftliche Betriebe (Artikel ....
GVO-Landwirtschaft)
Beihilfen
zur
Absatzförderung
für Zuschuss
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel ....
GVO-Landwirtschaft)
Bezuschusste Dienstleistungen
Beihilfen zum Ausgleich von Schäden Zuschuss
durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und
Hochwasser
(Artikel
....
GVO- Darlehen
Landwirtschaft)
Garantie
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen
zur
Entschädigung
von Zuschuss
Landwirten für Verluste infolge von
Wetterunbilden
(Artikel
....
GVO- Darlehen
Landwirtschaft)
Garantie
………………
DE
84
DE
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen Zuschuss
und Pflanzenkrankheiten (Artikel .... GVOLandwirtschaft)
Bezuschusste Dienstleistungen
Unterstützung des Tierhaltungssektors Bezuschusste Dienstleistungen
(Artikel .... GVO-Landwirtschaft)
Beihilfen
zur
Zahlung
von Zuschuss
Versicherungsprämien (Artikel .... GVOLandwirtschaft)
Steuerbefreiung
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Zuschuss
Agrarsektor
(Artikel
....
GVOLandwirtschaft)
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen für die Aufforstung und die Zuschuss
Anlage von Wäldern (Artikel .... GVOLandwirtschaft)
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen für Agrarforstsysteme (Artikel .... Zuschuss
GVO-Landwirtschaft)
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen für die Vorbeugung gegen
Schäden und die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands von Wäldern
nach Waldbränden, Naturkatastrophen,
widrigen
Witterungsverhältnissen,
Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und
Katastrophenereignissen (Artikel .... GVOLandwirtschaft)
Beihilfen für Investitionen zur Stärkung
der
Widerstandsfähigkeit
und
des
ökologischen Werts der Waldökosysteme
(Artikel .... GVO-Landwirtschaft)
Zuschuss
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Zuschuss
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 in Zuschuss
forstwirtschaftlichen Gebieten (Artikel ....
GVO-Landwirtschaft)
Waldumwelt- und -klimaleistungen und Zuschuss
Erhaltung der Wälder (Artikel .... GVO-
DE
85
DE
Landwirtschaft)
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Wissenstransfer
und Zuschuss
Informationsmaßnahmen im Forstsektor
(Artikel .... GVO-Landwirtschaft)
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen
für
Beratungsdienste
im Zuschuss
Forstsektor
(Artikel
....
GVOLandwirtschaft)
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen
für
Investitionen
in Zuschuss
Infrastrukturen für die Entwicklung,
Modernisierung und Anpassung im ………………
Forstsektor
(Artikel
....
GVOLandwirtschaft)
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen für Investitionen in Techniken der Zuschuss
Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung,
Mobilisierung
und
Vermarktung ………………
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel
.... GVO-Landwirtschaft)
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen für Investitionen in die
Verarbeitung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen
Erzeugnissen
oder
in
die
Baumwollerzeugung (Artikel .... GVOLandwirtschaft)
Existenzgründungsbeihilfen
für
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in
ländlichen Gebieten (Artikel .... GVOLandwirtschaft)
Beihilfen für Beratungsdienste zugunsten
von KMU in ländlichen Gebieten und zur
Förderung der Ausbildung von Beratern
(Artikel .... GVO-Landwirtschaft)
Zuschuss
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Zuschuss
Zuschuss
………………
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Wissenstransfer
und Zuschuss
Informationsmaßnahmen zugunsten von
KMU in ländlichen Gebieten (Artikel .... ………………
GVO-Landwirtschaft)
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Zuschuss
Landwirten an Qualitätsregelungen für
Baumwolle oder Lebensmittel (Artikel .... ………………
GVO-Landwirtschaft)
DE
86
DE
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Beihilfen
für
Informationsund Zuschuss
Absatzförderungsmaßnahmen für unter
Qualitätsregelungen fallende Baumwolle ………………
und Lebensmittel (Artikel .... GVOLandwirtschaft)
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
DE
87
DE
Anhang IV
FORMULAR FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN ÜBER
EINZELBEIHILFEN UND FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DIESER INFORMATIONEN
AN DIE KOMMISSION
Beihilfenummer
Gegebenenfalls
die
Regelung,
in
deren
Rahmen
die
Beihilfe
gewährt wird
Mitgliedstaat
Bewilligungsbehörde
Name
Postanschrift
Internetadresse
Name
des
Beihilfeempfängers,
MwSt.-Nummer
und
Unternehmensgruppe,
der er angehört
Art des Beihilfeempfängers
KMU
Großunternehmen
Förderstatus4
Region, in der der Name 3 der Region
(NUTS )
Beihilfeempfänger seinen
Standort hat
Wirtschaftszweig(e), in NACE Rev. 2 und kurze Beschreibung
dem
(denen)
der
Beihilfeempfänger tätig
ist
Beihilfeelement, in voller
Höhe, in Landeswährung5
Beihilfeinstrument6
Zuschuss
Zinszuschuss
Darlehen
rückzahlbare Vorschüsse
Garantie (ggf. Verweis auf den Beschluss
der Kommission)
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung
Sonstiges (bitte nähere Angaben)
3
4
5
6
DE
NUTS – Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2
anzugeben.
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Status „A“); Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV
(Status „C“); nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommende Gebiete
(Status „N“).
Bruttosubventionsäquivalent
Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes
Instrument angeben.
88
DE
Tag der Bewilligung
TT/MM/JJJJ
Zweck
der
Beihilfe
(Liste)
Rechtsgrundlage,
einschließlich
Durchführungsvorschriften
DE
89
DE
Anhang V
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEIHILFEWEBSITE DER MITGLIEDSTAATEN
DE
(1)
Die Mitgliedstaaten bauen ihre spezielle Beihilfewebsite, auf der die in Artikel 8
Absatz 2 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf, dass die
Informationen leicht zugänglich sind.
(2)
Die Website wird über ein Suchwerkzeug oder eine Such-Benutzerschnittstelle
(„Suchfunktion“) zugänglich gemacht. Diese Suchfunktion bietet die Möglichkeit,
alle Informationen einzeln und in jeder beliebigen Kombination zu suchen. Das
Ergebnis der Suche kann auch in mindestens zwei verschiedenen Standardformaten
heruntergeladen werden, damit die Informationen für eine Weiterverarbeitung (i) in
Tabellenform (z. B. XLS oder CSV) oder (ii) mit anderen Mitteln, die WebTechnologien nutzen (z. B. XML oder HTML), abgerufen werden können.
(3)
Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt.
Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht
erforderlich.
90
DE
Anhang VI
JAHRESBERICHT
Der Jahresbericht wird elektronisch über das elektronische Berichterstattungssystem der
Kommission für staatliche Beihilfen übermittelt.
Der Jahresbericht enthält die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie
Anhang III B der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission.
Außerdem enthält der Jahresbericht folgende Angaben:
DE

die betreffenden Tierseuchen/Pflanzenkrankheiten gemäß Artikel 26;

meteorologische Angaben zu Art, Zeitpunkt, relativem Ausmaß und Ort der
Witterungsverhältnisse gemäß den Artikeln 25 und 30.
91
DE
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