EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX […](2013) XXX draft VERORDNUNG (EU) Nr. .../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission DE DE VERORDNUNG (EU) Nr. .../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen1, nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 hat der Rat auf der Grundlage von Artikel 109 AEUV festgelegt, dass bestimmte Beihilfen von dem Verfahren nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden können. Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen2 erlassen, die bis zum 31. Dezember 2013 gilt. (2) In der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen3 sind zusätzliche Beihilfearten wie Beihilfen zur Erhaltung des Kulturerbes, zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden sowie zugunsten des Forstsektors vorgesehen, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden können. 1 ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2013 des Rates, ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11. ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3. ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11. 2 3 DE 2 DE (3) Nach Artikel 42 AEUV finden die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen. Gemäß Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [sCMO/2013]4 finden die Regeln für staatliche Beihilfen auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Die Regeln für staatliche Beihilfen gelten im Rahmen von Artikel 42 AEUV jedoch nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [xxx] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)5 (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. [LE/2013]“) getätigt werden, oder eine zusätzliche nationale Finanzierung. Zahlungen, mit denen eine zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen von Artikel 42 bereitgestellt werden soll, müssen die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] erfüllen, um von der Kommission als Bestandteil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eines bestimmten Mitgliedstaats genehmigt zu werden. Die Regeln für staatliche Beihilfen gelten bei nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallenden Maßnahmen dennoch sowohl für den aus dem ELER kofinanzierten Teil als auch für die zusätzliche nationale Finanzierung. (4) Da die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme nicht davon abhängen, ob die Beihilfe von der Europäischen Union mitgetragen oder vom Mitgliedstaat allein finanziert wird, sollte nach Auffassung der Kommission zwischen der Politik der Kommission zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und den Beihilfen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik der Europäischen Union zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, grundsätzlich Kohärenz und Konformität bestehen. (5) Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte daher insbesondere in Bezug auf Beihilfen für den Forstsektor und Beihilfen für in ländlichen Gebieten tätige KMU an die Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] angeglichen werden. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Verordnung für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Beihilfemaßnahmen zugunsten von in den ländlichen Gebieten tätigen KMU nur dann und insoweit gelten, als diese Maßnahmen in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufgenommen sind und aus dem ELER kofinanziert werden. Zum selben Zweck gilt diese Verordnung für forstwirtschaftliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von KMU nur dann, wenn diese Maßnahmen in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufgenommen sind und aus dem ELER kofinanziert werden. Diese Verordnung gilt dagegen nicht für Beihilfen an Unternehmen in ländlichen Gebieten für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Tätigkeiten oder für Beihilfen für den Forstsektor, wenn keine direkte Verbindung zu den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum besteht und keine Kofinanzierung aus dem ELER vorliegt. (6) Den Mitgliedstaaten sollte ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt werden, wenn sie sowohl für den kofinanzierten Teil als auch für die zusätzliche Finanzierung im Rahmen ihres nationalen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß [Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013]] die Genehmigung für staatliche Beihilfen einholen müssen. Zu diesem Zweck sollten diese Beihilfen von der 4 ABl. L […]. ABl. L […]. 5 DE 3 DE Anmeldepflicht freigestellt sein, wenn sie die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. (7) Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilferechts (State Aid Modernisation – SAM)6 hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Beihilfevorschriften eingeleitet. Die wichtigsten Ziele dieser Modernisierung sind i) Erzielung eines nachhaltigen, intelligenten und inklusiven Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Förderung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine effizientere Verwendung öffentlicher Gelder, ii) Konzentration der Ex-ante-Prüfung von Beihilfemaßnahmen durch die Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des Beihilferechts sowie iii) Straffung der Vorschriften und schnellere, fundiertere und robustere Beschlussfassung auf der Grundlage klarer wirtschaftlicher Gründe, eines gemeinsamen Konzepts und klarer Verpflichtungen. (8) Diese Verordnung ermöglicht eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung und eine stärkere Vereinfachung und sollte zu mehr Transparenz und einer wirksamen Evaluierung und Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf einzelstaatlicher und EU-Ebene führen, gleichzeitig jedoch verhältnismäßig sein und die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten achten. (9) Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Entscheidungen, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)7 und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–20138 auf KMU angewandt, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind. Sie verfügt daher über umfangreiche Erfahrungen auf diesem Gebiet. Dank dieser Erfahrungen konnte die Kommission besser die Voraussetzungen festlegen, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, und den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungen erweitern; zudem machten diese Erfahrungen die Notwendigkeit deutlich, die Transparenz und die Überwachung zu verstärken und eine ordnungsgemäße Evaluierung der Auswirkungen umfangreicher Regelungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt vorzusehen. (10) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung können anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Beihilfe einem Zweck von gemeinsamem Interesse dient, ein genau bestimmtes Marktversagen oder Kohäsionsproblem behebt, einen eindeutigen Anreizeffekt hat, geeignet und angemessen ist, in voller Transparenz und vorbehaltlich eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt wird und Wettbewerb und Handel nicht stärker verfälscht, als aus Sicht des gemeinsamen Interesses akzeptiert werden kann. 6 7 8 DE ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. 4 DE DE (11) Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zu Lasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten freigestellte Beihilfen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die außerhalb einer Beihilferegelung gewährt werden) einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten. (12) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Beihilfen anzumelden, deren Ziele den unter diese Verordnung fallenden Zielen entsprechen. Solche Anmeldungen werden von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung und der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 oder sonstigen einschlägigen EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft. (13) Angesichts des Potenzials umfangreicher Regelungen, den Wettbewerb zu verfälschen, sollte diese Verordnung nicht für Regelungen gelten, bei denen die vorgesehenen oder tatsächlichen jährlichen Ausgaben einen auf der Grundlage des einzelstaatlichen BIP und eines absoluten Wertes festgelegten Schwellenwert übersteigen, da diese einer regelmäßigen Evaluierung unterliegen sollten. (14) Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen, durch die einheimische Waren gegenüber eingeführten Waren begünstigt werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten gelten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen für die Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen zu den Kosten für die Teilnahme an Messen oder für Studien oder Beratungsdienste zur Einführung eines neuen Erzeugnisses oder eines bestehenden Erzeugnisses auf einem neuen Markt sollten in der Regel nicht als Ausfuhrbeihilfen gelten. (15) Die Kommission muss sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. (16) Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten9 gewürdigt werden sollten, um deren Umgehung zu verhindern. [Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Parasitenbefall oder Schadorganismen von Pflanzen verursachten Schäden sind hiervon nicht berührt.] Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die sich auch ohne Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens prüfen lassen. 9 ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. 5 DE (17) Führen eine staatliche Beihilfe oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese Bestandteil der Maßnahme ist) zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen EU-Recht, so darf die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Es sollte daher in den allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Verordnung nicht für Beihilfen gilt, die zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen EU-Recht führen. (18) Die Durchsetzung des Beihilferechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei der Gewährung von Einzelbeihilfen auf der Grundlage von unter eine Gruppenfreistellung fallenden Regelungen. (19) Um die Ziele dieser Verordnung mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung im geförderten Wirtschaftszweig zu erreichen, sollten Einzelbeihilfen, die einzeln oder kumulativ einen bestimmten Höchstbetrag übersteigen, unabhängig davon, ob sie als Ad-hoc-Beihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt werden, nicht freigestellt werden. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV. (20) Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für transparente Beihilfemaßnahmen gelten. Transparent sind Beihilfemaßnahmen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. (21) Für bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Darlehen, Garantien, steuerliche Maßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sie als transparent gelten können. Öffentliche Darlehen sollten als transparent angesehen werden, wenn sie durch normale Sicherheiten gedeckt sind und kein anormales Risiko beinhalten und somit als nicht mit einer staatlichen Bürgschaft verbunden gelten. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften10 festgelegt sind. [Sie sollten auch als transparent angesehen werden, wenn die für die Berechnung der Beihilfeintensität der staatlichen Bürgschaft verwendete Methode vor Umsetzung der Regelung bei der Kommission angemeldet und von ihr gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften genehmigt wurde.] Beihilfen zu Risikokapitalmaßnahmen und Kapitalzuführungen sollten nicht als transparente Beihilfen angesehen werden. (22) Nicht transparente Beihilfen sind stets bei der Kommission anzumelden. Die Kommission prüft die angemeldeten nicht transparenten Beihilfen insbesondere anhand der Kriterien, die in der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-202011 festgelegt sind. 10 ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. ABl. […]. 11 DE 6 DE DE (23) Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirkt, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten gelten, die der Beihilfeempfänger auch unter Marktbedingungen aufgenommen hätte. Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, sollten nicht gewährt werden. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Vorhaben erst begonnen wird, nachdem der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat. [Die Voraussetzung des Anreizeffekts gilt nicht für Ausgleichsmaßnahmen wie den Ausgleich von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten verursachten Schäden.] (24) ERGÄNZENDE OPTION FÜR DEN ANREIZEFFEKT FÜR GROSSUNTERNEHMEN: Bei unter diese Verordnung fallenden Beihilfen, die Großunternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat zusätzlich zur Erfüllung der für KMU geltenden Voraussetzungen auch sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger in einem internen Dokument die Rentabilität des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der Mitgliedstaat sollte sich vergewissern, dass aus diesem internen Dokument hervorgeht, dass es entweder zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs oder des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit kommt. Ein Anreizeffekt kann auch anhand der Tatsache festgestellt werden, dass das Investitionsvorhaben oder die Tätigkeit in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre. (25) Für automatische steuerliche Regelungen sollte hinsichtlich des Anreizeffekts weiter eine besondere Voraussetzung gelten, da die auf diesen Regelungen beruhenden Beihilfen nicht nach denselben Verfahren gewährt werden wie andere Gruppen von Beihilfen. Die Anforderung des Anreizeffekts bedeutet, dass die genannten Regelungen eingeführt worden sein müssen, bevor mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Vorhaben begonnen wurde. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen fiel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung des Anreizeffekts solcher Regelungen ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Maßnahme zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung genannt ist, die dann durch die Folgeregelung ersetzt wird. (26) Um die Ziele dieser Verordnung mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung zu erreichen, sollte diese Verordnung nur für verhältnismäßige Beihilfen gelten. Eine Beihilfe gilt als verhältnismäßig, wenn die in dieser Verordnung festgesetzten Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden. (27) Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen verhältnismäßig und auf das erforderliche Maß beschränkt sind, sollten die Beihilfebeträge soweit wie möglich als Beihilfeintensitäten, bezogen auf die jeweils zuschussfähigen Kosten, ausgedrückt werden. Wenn die Beihilfehöchstintensität nicht festgesetzt werden kann, weil die zuschussfähigen Kosten nicht bestimmt werden können oder einfachere Instrumente für kleine Beträge bereitgestellt werden sollen, sollten nominale Beihilfehöchstbeträge festgelegt werden, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahmen zu gewährleisten. Nach den Erfahrungen der Kommission sollten die Beihilfeintensität 7 DE und die Beihilfehöchstbeträge auf ein Niveau festgesetzt werden, das Wettbewerbsverzerrungen im geförderten Wirtschaftszweig minimiert und zugleich dem Ziel, die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie im Forstsektor zu erleichtern, angemessen Rechnung trägt. Aus Gründen der Kohärenz mit allen von der Europäischen Union finanzierten Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum sollten die Obergrenzen an die Werte angepasst werden, die in der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] festgesetzt sind. DE (28) Für die Berechnung der Beihilfeintensität sollten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst werden. Auch die zuschussfähigen Kosten sollten auf ihren Wert zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung abgezinst werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze12 zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzzinssatz zugrunde gelegt werden. Die ermittelten zuschussfähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so wird der Beihilfebetrag als Brutto-Subventionsäquivalent ausgedrückt. Wenn Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, sollte für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Referenzzinssatz zugrunde gelegt werden, der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird. Die Nutzung von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse sollte gefördert werden, da dieses Instrument der Risikoteilung einen stärkeren Anreizeffekt der Beihilfe zur Folge hat. Es ist daher angebracht festzulegen, dass die nach dieser Verordnung geltenden Beihilfeintensitäten im Falle von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse erhöht werden können. (29) Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende Referenzzinssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Referenzzinssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag abgezogen werden („nach oben begrenzter Betrag“). (30) Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, sollte der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, wie diese Förderung finanziert wird. Soweit die Kommission im Rahmen der Bewilligung von ihr zentral verwalteter EU-Mittel den Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung global prüft und die Einhaltung der Beihilfevorschriften sicherstellt, sollte die EU-Finanzierung, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats untersteht und keine 12 ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. 8 DE staatliche Beihilfe darstellt, bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, nicht berücksichtigt werden. DE (31) Ferner sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Beihilfen verschiedener Gruppen miteinander kumuliert werden können. Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können mit anderen mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind oder von der Kommission genehmigt werden, kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen verschiedene bestimmbare zuschussfähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus verschiedenen Quellen dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – bestimmbaren zuschussfähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfeintensität bzw. dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfebetrag zulässig sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die zuschussfähigen Kosten bestimmen lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die zuschussfähigen Kosten nicht bestimmen lassen, und für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen festgelegt werden. (32) Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass alle Beteiligten prüfen können, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. (33) Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformblatt erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission bei Durchführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung kurz informieren und das zur Veröffentlichung auf der Website der Kommission bestimmt ist. (34) Im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Transparenz sollte jeder Mitgliedstaat mit dieser Verordnung verpflichtet werden, eine spezielle Beihilfewebsite einzurichten. Diese Website sollte entweder eigenständig sein oder den Abruf von Informationen von verschiedenen Websites ermöglichen (Portal). Auf dieser Website sollten die Mitgliedstaaten eine Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfe in einem Standardformat, den vollen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme und Informationen über die Vergabe von Einzelbeihilfen veröffentlichen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Die Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. (35) Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung sollten im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags13 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 Vorschriften für den der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden jährlichen Bericht über die freigestellten 13 ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. 9 DE Maßnahmen, einschließlich besonderer Anforderungen für bestimmte Gruppen von Maßnahmen, festgelegt werden. DE (36) Da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall verfügbar ist, sollten die Kurzbeschreibung und der jährliche Bericht in EDV-gestützter Form erstellt und der Kommission über das bzw. die elektronischen Systeme der Kommission übermittelt werden. (37) Damit die Kommission die kumulativen Wirkungen von Beihilfen besser überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten Einzelbeihilfen melden, bei denen ein bestimmter Beihilfebetrag überschritten wird. (38) Ferner ist es im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angebracht, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die nach der vorliegenden Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags14 festgelegte Frist aufbewahren müssen. (39) Kommt ein Mitgliedstaat seiner in dieser Verordnung vorgesehenen Berichterstattungspflicht nicht nach, so kann die Kommission ihre Überwachungsaufgaben gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV nicht wahrnehmen und kann insbesondere nicht prüfen, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kumulierung von nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung des Handels so stark sind, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Die Bewertung der Auswirkungen kumulierter staatlicher Beihilfen ist insbesondere dann erforderlich, wenn derselbe Begünstigte, wie in der Landwirtschaft immer häufiger der Fall, Beihilfen aus verschiedenen Quellen erhalten könnte. Daher ist es unerlässlich, dass der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen vor der Durchführung einer unter diese Verordnung fallenden Beihilfe übermittelt. (40) Um die Wirksamkeit der allgemeinen Vereinbarkeitsbestimmungen der Kapitel 1 und 3 dieser Verordnung und der Verfahrensvorschriften des Kapitels 2 zu verstärken, sollte die Kommission im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Kapitel die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen zu entziehen. Die Kommission kann den Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung auf Maßnahmen zugunsten bestimmter Beihilfeempfänger oder Maßnahmen bestimmter Behörden beschränken. Im Falle der Nichterfüllung der allgemeinen Vereinbarkeitsvoraussetzungen des Kapitels 1 fällt die gewährte Beihilfe nicht unter diese Verordnung und stellt folglich eine rechtswidrige Beihilfe dar, die von der Kommission im einschlägigen Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geprüft wird. Im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften des Kapitels 2 ändert der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung für künftige Maßnahmen nichts daran, dass frühere Maßnahmen unter die Gruppenfreistellung fielen. (41) Unter Bezug auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dürfen keinesfalls ausschließlich eine dauernde oder regelmäßige Senkung begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, 14 ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. 10 die Beihilfen der von dem bewirken und die mit ihnen DE ausgeglichen werden sollen, um den von der Europäischen Union angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu sichern. Einseitige staatliche Beihilfen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und insbesondere Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Zudem können solche Beihilfen für den Agrarsektor die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung auf bestimmte Beihilfen beschränkt werden. DE (42) KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und die Triebkraft der Wirtschaft. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen beispielsweise über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dieser Verordnung freigestellt werden, wenn die Beihilfen zugunsten von KMU gewährt werden. (43) Um die Kohärenz mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten und anhand der von der Kommission bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bereits gewonnenen Erfahrungen eine Vereinfachung der Vorschriften zu erreichen, sollten verschiedene Gruppen von Beihilfen für in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU freigestellt werden. (44) Diese Gruppen von Beihilfen sollten insbesondere Investitionsbeihilfen (Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte und Investitionen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden), Beihilfen für Existenzgründungen und Geschäftsmöglichkeiten (Beihilfen für Junglandwirte, kleine landwirtschaftliche Betriebe und Erzeugergruppierungen sowie für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen), Beihilfen zur Erleichterung der Unternehmensentwicklung (Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Beratungsdienste und Absatzförderung, Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe), Beihilfen für Risiko- und Krisenmanagement (zum Ausgleich von Verlusten infolge widriger Witterungsverhältnisse, zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten sowie Beihilfen für Versicherungsprämien) sowie Beihilfen für den Tierhaltungssektor zur Verfolgung gemeinsamer, im Interesse der Öffentlichkeit liegender Ziele (z. B. Erhaltung der genetischen Qualität und Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier) umfassen. Diese Maßnahmen sollten besonders auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Rentabilität des gesamten Agrarsektors abzielen. (45) Darüber hinaus sollten sonstige Maßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten ebenfalls nach dieser Verordnung freigestellt sein. Um Kohärenz zwischen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, und Maßnahmen im Rahmen der zusätzlichen nationalen Finanzierung oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die ausschließlich über staatliche 11 DE Beihilfen finanziert werden, zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung so weit wie möglich mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] und ihren Durchführungsvorschriften übereinstimmen. Es ist daher insbesondere angezeigt, die Unterscheidung zwischen Primärerzeugung einerseits und Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse andererseits, so wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bestand, abzuschaffen. (46) Um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Europäischen Union und der einzelstaatlichen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte für die Zwecke dieser Verordnung die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Definition der KMU gelten, die auf der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen15 beruht. (47) Mögliche Option: [Wenn die Freistellung von der Anmeldepflicht angewendet wird und auf KMU beschränkt ist, sollte der KMU-Status zur Verhinderung von Missbrauch so lange wie notwendig bestehen bleiben. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass für nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen für KMU nur KMU in Betracht kommen, die ihren KMU-Status nicht innerhalb von [X] Jahren nach Bewilligung der Beihilfe dadurch verlieren, dass sie Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen eines Großunternehmens werden.] (48) Beihilfen an KMU, die in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im Forstsektor oder in ländlichen Gebieten tätig sind, könnten außerdem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. .../... der Kommission vom XXX zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV16 (Verordnung (EU) Nr. [AGVO/2013]) unter den dort festgelegten Voraussetzungen freigestellt werden. Die Mitgliedstaaten können alternativ, sofern sie dies für zweckmäßiger erachten, beschließen, in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im Forstsektor oder in ländlichen Gebieten tätigen KMU für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Tätigkeiten unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. [künftige AGVO/2013] und in Übereinstimmung mit dieser Beihilfen zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei zur Klarstellung der Beziehung zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. [AGVO/2013] darauf hingewiesen, dass sich die Ziele, die Beihilfegruppen und die Beihilfevoraussetzungen der beiden Verordnungen voneinander unterscheiden, auch wenn sie unter Umständen dieselbe Art von Begünstigten betreffen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten beschließen, unter den in der Verordnung (EU) Nr. [AGVO/2013] festgelegten Bedingungen Regionalbeihilfen, Beihilfen für KMU, Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation, Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer sowie Umweltschutzbeihilfen zu gewähren. Infolgedessen sollten solche Beihilfen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. [AGVO/2013] freigestellt werden. (49) Um die wirtschaftliche und ökologische Leistung und Effizienz der in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU zu verbessern, die für die Entwicklung der Landwirtschaft notwendige 15 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. ABl. xxxx. 16 DE 12 DE Infrastruktur bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu fördern, die für die Erreichung von Umweltzielen erforderlich sind, sollten Beihilfen für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte vorgesehen werden, die zu diesen Zielen beitragen. Die Investition sollte mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Darüber hinaus könnten nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EU- oder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, im Rahmen dieser Verordnung freigestellt werden. Investitionen, die im Rahmen eines von der Kommission genehmigten regionalen oder nationalen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum getätigt werden und für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] vorgenommen wurde, könnten jedoch im Rahmen dieser Verordnung freigestellt werden. DE (50) Angesichts der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, die von gezielten Investitionsbeihilfen im Agrarsektor ausgeht, sollten die nach dieser Verordnung freigestellten Investitionsbeihilfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein. Diese Bedingung soll die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindern, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere wenn für diese keine normalen Absatzmöglichkeiten bestehen, vom Anwendungsbereich einer bestimmten freigestellten Beihilferegelung auszunehmen. Außerdem sollten bestimmten Arten von Investitionen von vornherein nicht für eine Freistellung nach dieser Verordnung in Betracht kommen. (51) Zur Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung sollte vorgesehen werden, dass die Investition mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern zusammenhängen kann, sofern die Erzeugungskapazität den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Energie oder Kraftstoff des betreffenden Betriebs nicht übersteigt. (52) Zur Förderung und Erleichterung der Erstniederlassung von Junglandwirten sowie der Entwicklung kleiner, potenziell rentabler landwirtschaftlicher Betriebe sollten Beihilfen für Unternehmensgründungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Um die Rentabilität der neu geschaffenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, sollte die Beihilfe von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig gemacht werden. Die Beihilfe für die Unternehmensgründung sollte sich nur auf den anfänglichen Zeitraum beziehen und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden. (53) Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Ressourceneffizienz, zur Verbesserung der Umweltleistung, der nachhaltigen Bewirtschaftung und der Gesamtleistung von KMU sollten Beihilfen für Wissenstransfer, Informationsmaßnahmen und landwirtschaftliche Beratungsdienste sowie für Absatzförderungsmaßnahmen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Während die Endbegünstigten dieser Beihilfen KMU sind, wird die Unterstützung in Form eines indirekten Zuschusses (bezuschusste Diensterbringung) dem Anbieter des Wissenstransfers, der Informationsmaßnahmen, der Beratungsdienste oder der Absatzförderungsmaßnahmen gewährt. (54) Zur Verbesserung der Marktchancen und zur Erzielung eines Mehrwerts für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse sollten KMU auch zur Teilnahme an EU- oder nationalen Qualitätsregelungen ermutigt werden, weshalb Beihilfen für die 13 DE erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden sollten. In Anbetracht der Tatsache, dass die zusätzlichen Kosten und Verpflichtungen, die den KMU durch die Teilnahme an solchen Regelungen entstehen, zu Beginn und in den ersten Jahren der Teilnahme nicht vollständig vom Markt honoriert werden, sollte die Beihilfe auf neue Teilnehmer begrenzt werden und sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren erstrecken. DE (55) Um den Agrarsektor dabei zu unterstützen, den Herausforderungen durch den verstärkten Wettbewerb und die Konsolidierung von nachgelagerten Märkten bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, einschließlich der lokalen Märkte, zu begegnen, sollte die Gründung von Erzeugergruppierungen gefördert werden. Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen sollten daher von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Die Beihilfe sollte nur von Erzeugergruppierungen in Anspruch genommen werden können, die als KMU gelten. Um sicherzustellen, dass die Erzeugergruppierung zu einer lebensfähigen Einheit wird, sollte als Bedingung für die Anerkennung einer Erzeugergruppierung durch die Mitgliedstaaten ein Geschäftsplan vorgelegt werden. Damit die Beihilfe nicht zu einer Betriebsbeihilfe wird und um ihren Anreiz beizubehalten, sollte sie höchstens fünf Jahre lang gewährt werden. (56) Gutes Risiko- und Krisenmanagement ist ein Schlüsselelement für eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft. Es ist vor allem die Primärerzeugung, die den besonderen natürlichen, klimatischen und gesundheitlichen Risiken und Krisen ausgesetzt ist, mit denen der Agrarsektor zu kämpfen hat. Beihilfen für Risiko- und Krisenmanagement sowie Beihilfen für den Tierhaltungssektor sollten daher nur für in der Primärerzeugung tätige KMU bestimmt sein. Staatliche Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge widriger Witterungsverhältnisse, zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten sowie Beihilfen für Versicherungsprämien sollten auf Landwirte begrenzt werden, die trotz angemessener Bemühungen zur Minimierung solcher Risiken mit diversen Problemen konfrontiert sind. Staatliche Beihilfen sollten Landwirte nicht dazu verleiten, unnötige Risiken einzugehen. Landwirte sollten die Folgen einer gewagten Wahl von Produktionsmethoden oder Erzeugnissen selber tragen. (57) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen können zu nachhaltigem wirtschaftlichem Wachstum und größerer Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Dies ist insbesondere für KMU wichtig, für die der Zugang zu neuen technologischen Entwicklungen, Wissenstransfer und hochqualifiziertem Personal schwierig sein kann. Angesichts der Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation17 und der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission auf Forschungsund Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor gewonnen hat, sollten Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die die Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung erfüllen, von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Da die Förderung von Forschung und Entwicklung ein wichtiges Ziel von allgemeinem Interesse ist, sollte vorgeschrieben werden, dass das Forschungsvorhaben für alle in einem besonderen landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen KMU von Interesse sein muss. Die Informationen über das Forschungsvorhaben sowie dessen Ergebnisse sollten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Außerdem sollten die 17 ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. 14 DE Forschungsergebnisse interessierten KMU unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. DE (58) Von Naturkatastrophen verursachte Notfallsituationen erfordern umgehendes Handeln der Bewilligungsbehörden. Es ist daher wichtig, eine rasche Umsetzung der geplanten Beihilfemaßnahmen zu gewährleisten. Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Entscheidungen über den Ausgleich von Schäden im Agrarsektor, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, angewandt. In der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 war bereits die Möglichkeit vorgesehen, Beihilferegelungen für den Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden zu genehmigen. Im Zeitraum 2007–2012 hat die Kommission aufgrund der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 mehr als 25 Beihilfemaßnahmen genehmigt, die einen Ausgleich für durch Naturkatastrophen verursachte Schäden im Agrarsektor vorsahen. Die Erfahrung der Kommission hat gezeigt, dass diese Maßnahmen rasch umgesetzt werden müssen, um wirksam zu sein. Hierzu muss das Verfahren durch Freistellung von der Anmeldepflicht vereinfacht werden. Aufgrund ihres Ausgleichscharakters und eindeutiger Vereinbarkeitskriterien verursachen diese Maßnahmen zudem keine signifikanten Wettbewerbsverzerrungen. Die Kommission sollte daher die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 übertragenen Befugnisse auch auf Beihilfen für den Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden im Agrarsektor anwenden. (59) Somit sollten Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden Unternehmen des gesamten Agrarsektors zur Verfügung stehen und sowohl KMU als auch Großunternehmen gewährt werden. Die Voraussetzungen, unter denen Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden freigestellt werden, entsprechen der gängigen Praxis; zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis formell als Naturkatastrophe eingestuft haben und ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen den von der Naturkatastrophe verursachten Schäden und den dem Beihilfeempfänger entstandenen Schäden besteht und eine Überkompensation vermieden wird. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kombination dieser Beihilfen mit anderen Ausgleichszahlungen an den Beihilfeempfänger, einschließlich Versicherungszahlungen, nicht zu einer Überkompensation führt. Solche Ausgleichszahlungen an die Beihilfeempfänger sollten vom Beihilfebetrag abgezogen werden. (60) Die Kommission hat die Artikel 107 und 109 AEUV in zahlreichen Fällen auf Beihilfen zur Erhaltung des kulturellen Erbes angewandt, insbesondere im Rahmen der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 und der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Im Zeitraum 20072013 hat die Kommission mehr als 87 Investitionsbeihilfen für die Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden in landwirtschaftlichen Betrieben bewertet. KMU gewährte Investitionsbeihilfen zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden waren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 von der Anmeldepflicht freigestellt, während Großunternehmen gewährte Investitionsbeihilfen zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Betriebsgebäuden gemäß der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 der Anmeldepflicht unterlagen und von der Kommission genehmigt werden mussten. In 15 DE der Regel bewirken Vorhaben zur Erhaltung des kulturellen Erbes jedoch auch dann keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen, wenn sie von Großunternehmen durchgeführt werden. Die Kommission sollte daher die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 übertragenen Befugnisse auch auf Beihilfen zur Erhaltung des kulturellen Erbes anwenden. DE (61) Im Rahmen dieser Verordnung werden Beihilfen zur Erhaltung von Kultur- und Naturerbe von der Anmeldepflicht nur freigestellt, wenn sie für Investitionen in materielle Vermögenswerte oder für bauliche Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturerbes getätigt werden. Das Kultur- und Naturerbe muss sich im landwirtschaftlichen Betrieb des Beihilfeempfängers befinden und als solches von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats offiziell anerkannt sein. Die Beihilfeintensität ist davon abhängig zu machen, ob es sich um eine nichtproduktive Investition handelt (in diesem Fall sind höhere Beihilfeintensitäten möglich) oder ob die Investition zur Steigerung der Produktionskapazität führt (in diesem Fall ist die Beihilfeintensität zu begrenzen). (62) Die Forstwirtschaft ist integraler Bestand der ländlichen Entwicklung. Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Entscheidungen auf forstwirtschaftliche Unternehmen angewandt, insbesondere bei der Durchführung der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013. Im Zeitraum 2007–2012 hat die Kommission anhand der genannten Rahmenregelung 140 Beihilfemaßnahmen für den Forstsektor genehmigt. Angesichts der erheblichen Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung der Rahmenregelung auf forstwirtschaftliche Unternehmen gesammelt hat, ist es angezeigt, dass sie die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 übertragenen Befugnisse im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung auch auf Beihilfemaßnahmen für den Forstsektor anwendet, wobei jedoch eine wirksame Überwachung und die Kontrollmöglichkeiten der Kommission gewährleistet sein müssen. Nach den Erfahrungen der Kommission verursachen Beihilfen im Forstsektor für Maßnahmen, die als Bestandteil der nationalen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum unter die Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] fallen und entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, keine signifikanten Wettbewerbsverzerrungen. Für solche Maßnahmen sind klare Vereinbarkeitsvoraussetzungen festgelegt. (63) Diese Gruppen von Beihilfen sollten insbesondere Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern, Beihilfen für Agrarforstsysteme, Beihilfen für Vorbeugemaßnahmen und für die Wiederherstellung von durch Waldbrände, Naturkatastrophen oder Katastrophenereignisse geschädigten Wäldern, Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme, NATURA-2000-Zahlungen für forstwirtschaftliche Gebiete, Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder, Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Beihilfen für Beratungsdienste, Beihilfen für Infrastrukturinvestitionen und Beihilfen für Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse umfassen. Die Beihilfen für den Forstsektor sollten keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen und marktneutral sein. 16 DE DE (64) Um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] zu gewährleisten und eine Vereinfachung der Vorschriften für die Einholung einer Genehmigung des kofinanzierten Teils und der zusätzlichen Finanzierung der nationalen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum als staatliche Beihilfe zu erreichen, sollten die im Rahmen dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfemaßnahmen für den Forstsektor mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen, und die freigestellte Beihilfe sollte nur auf der Grundlage von und im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des betreffenden Mitgliedstaats gewährt werden. (65) Wirtschaftliche Diversifizierung und die Schaffung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten sind für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete und insbesondere der KMU, des Rückgrats der ländlichen Wirtschaft in der Union, unabdingbar. Die Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] sieht Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen in den ländlichen Gebieten vor, die darauf ausgerichtet sind, die Beschäftigung zu fördern und Qualitätsarbeitsplätze in ländlichen Gebieten zu schaffen, die bereits bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten, die saisonbedingten Schwankungen bei der Beschäftigung zu verringern, nichtlandwirtschaftliche Sektoren und die Lebensmittelverarbeitung zu entwickeln und gleichzeitig die Integration von Unternehmen und lokale Beziehungen zwischen Sektoren zu fördern. (66) Um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] zu gewährleisten und eine Vereinfachung der Vorschriften für die Einholung einer Genehmigung des kofinanzierten Teils und der zusätzlichen Finanzierung der nationalen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum als staatliche Beihilfe zu erreichen, sollten verschiedene Gruppen von Beihilfen für in ländlichen Gebieten tätige KMU freigestellt werden. Diese Gruppen von Beihilfen sollten insbesondere Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung, Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, Beihilfen für Beratungsdienste und für die Ausbildung von Beratern, Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen und Beihilfen für die erstmalige Beteiligung von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel sowie Absatzförderungsmaßnahmen für Lebensmittel umfassen. Um von der Anmeldepflicht freigestellt zu werden, sollten die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen mit den zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum übereinstimmen, und die freigestellte Beihilfe sollte nur auf der Grundlage von und im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des betreffenden Mitgliedstaats gewährt werden. (67) Angesichts der bisherigen Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich und insbesondere der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen in der Europäischen Union im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen überdacht werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Die gemäß dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen sollten nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung weitere sechs Monate freigestellt bleiben, damit die Mitgliedstaaten über genügend Zeit verfügen, um sich auf die neue Lage einzustellen — 17 DE HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen: (a) 2. 3. 4. i) KMU in der Primärerzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit Ausnahme der Artikel 14, 16, 18, 23 sowie 25 bis 28, die ausschließlich für in der Primärerzeugung tätige KMU gelten; ii) KMU für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Tätigkeiten, sofern diese Beihilfen unter die Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] fallen und entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden; (b) Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden; (c) Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes von landwirtschaftlichen Betrieben; (d) Beihilfen für den Forstsektor, die entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für zweckmäßig erachten, beschließen, in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Forstsektor tätigen KMU oder für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Tätigkeiten unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. [AGVO/2013] und in Übereinstimmung mit dieser Beihilfen zu gewähren. Diese Verordnung gilt nicht für (a) Beihilfen für den Forstsektor, die nicht aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden; (b) Beihilfen für KMU für nicht unter Artikel 42 AEUV fallende Tätigkeiten, wenn diese Beihilfen nicht aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden. Diese Verordnung gilt nicht für (a) DE Beihilfen für Beihilferegelungen, für die die vorgesehenen oder tatsächlichen jährlichen öffentlichen Ausgaben […] % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des betreffenden Mitgliedstaats für das vorhergehende Kalenderjahr übersteigen, sofern die vorgesehene oder tatsächliche jährliche Mittelausstattung der betreffenden Regelung […] Mio. EUR übersteigt. 18 DE Diese Regelungen sind nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV spätestens sechs Monate nach dem Tag anzumelden, an dem die obengenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Werden in einem Mitgliedstaat innerhalb von drei Jahren mehrere Regelungen mit den gleichen oder sehr ähnlichen Merkmalen eingeführt, so werden diese Regelungen für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung zusammen geprüft; 5. 6. 7. DE (b) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen; (c) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. Diese Verordnung gilt [mit Ausnahme des Artikels 30] nicht für (a) Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen; (b) Ad-hoc-Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Diese Verordnung gilt nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten, [ausgenommen (a) Artikel 30 dieser Verordnung; (b) die Artikel 25 und 26 dieser Verordnung bei direkt mit der Schadensursache in Verbindung stehenden Verlusten, sofern sich diese Unternehmen bereits in einem Rettungs- oder Umstrukturierungsprozess befinden. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen z. B. bereits einen Antrag auf Rettungsoder Umstrukturierungsbeihilfen gestellt hat. Für frühere Schäden, die im Zusammenhang mit der Situation des Unternehmens in Schwierigkeiten stehen, können unter keinen Umständen Ausgleichsbeihilfen gemäß den genannten Artikeln gewährt werden.] Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen EU-Recht führen, insbesondere: (a) Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist; (b) Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt; (c) Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen. 19 DE Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Beihilfe“: Maßnahmen, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen; 2. „Einzelbeihilfe“: bestimmten Unternehmen gewährte Beihilfe, die Folgendes umfasst: Ad-hoc-Beihilfen und (b) Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden; 3. „Ad-hoc-Beihilfe“: Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird; 4. „Beihilferegelung“: Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen gewährt werden können; 5. „landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur [COM(2011) 416]18; 6. „landwirtschaftliche Primärerzeugung“: Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern; 7. „Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf; 8. „Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen“: Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist; 9. „Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt; 10. „Agrarsektor“: alle Unternehmen, die in der Primärerzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind; 18 DE (a) ABl. L […]. 20 DE 11. „Bruttosubventionsäquivalent“ oder „BSÄ“: der abgezinste Wert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des abgezinsten Wertes der zuschussfähigen Kosten, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Abzinsungssatzes berechnet wird; 12. „KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I erfüllen; 13. „Projektbeginn“: entweder die effektive Aufnahme der (Bau-)Arbeiten bzw. Tätigkeiten oder die erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, wobei Vorarbeiten ausgeschlossen sind; 14. „Unternehmen in Schwierigkeiten“: ein Unternehmen, bei dem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 19 20 21 22 DE (a) [im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung19: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals20 ist infolge aufgelaufener Verluste verschwunden; dies ist der Fall, wenn die Subtraktion der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) zu einem negativen Ergebnis führt, das sich auf mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals beläuft; (b) im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften21: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verschwunden; (c) das Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger; (d) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens beträgt mehr als [7,5]; (e) das Verhältnis des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) zu den Zinsaufwendungen des Unternehmens lag in den [beiden] vorhergehenden Jahren unter [1,0]; (f) das Unternehmen erhält von mindestens einer zugelassenen Ratingagentur22 das Rating CCC+ („Bonität hängt von anhaltend günstigen Bedingungen ab“) oder ein gleichwertiges oder niedrigeres Rating]. Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11) und dessen späteren Änderungen aufgeführt sind. Gegebenenfalls umfasst das „Stammkapital“ auch ein Aufgeld (Agio). Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates und dessen späteren Änderungen aufgeführt sind. „Zugelassene Ratingagentur“: eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) zugelassene Ratingagentur. 21 DE Ein KMU wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die Voraussetzungen von Buchstabe c erfüllt;] 15. „transparente Beihilfe“: Beihilfe, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist; 16. „Beihilfeintensität“: in Prozent der zuschussfähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe; 17. „Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum“: Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013]; 18. „Naturkatastrophen“: Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Hochwasser, bei denen Wasser in Form von Überschwemmungen über die Ufer von Flüssen oder Seen tritt; 19. „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“: Witterungsverhältnisse wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke Regenfälle oder Dürre, infolge deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Landwirts zerstört wurden, und zwar auf der Grundlage des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder (b) eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes; 20. „weniger entwickelte Regionen“: Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt; 21. „Junglandwirt“: Landwirt, der zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 40 Jahre alt ist, über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügt, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlässt und den Betrieb als Inhaber bewirtschaftet; 22. „aktiver Landwirt“: aktiver Landwirt im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. [DZ/2013]; 23. [„landwirtschaftlicher Betrieb“: ....] 24. „Fixkosten infolge der Teilnahme an einer Qualitätsregelung“: die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung; 25. „Gebiete in äußerster Randlage“: in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführte Gebiete; 26. „kleinere Inseln des Ägäischen Meeres“: die kleineren Inseln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates23; 27. „Falltiere“: Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports durch Euthanasie mit oder ohne endgültige Diagnose getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten 23 DE (a) ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41. 22 DE oder ungeborener Tiere); nicht jedoch Tiere, die für den Verzehr geschlachtet wurden; 28. „Kosten der Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie)“: alle Kosten, einschließlich derjenigen für Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben, die für die Probenahmen und Labortests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien24erforderlich sind; 29. „materielle Vermögenswerte“: Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung; 30. „immaterielle Vermögenswerte“: Vermögenswerte, die im Wege des Technologietransfers durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen bedingt worden sind; 31. „nichtproduktive Investitionen“: Investitionen, die nicht zu einer Nettosteigerung des Wertes des landwirtschaftlichen Betriebs oder seiner Rentabilität führen; 32. „Transaktionskosten“: Kosten im Zusammenhang mit einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus ihrer Durchführung ergeben; 33. „EU-Normen“: Normen, die Teil des EU-Rechts sind und in denen das Schutzniveau festgelegt wird, das einzelne Unternehmen insbesondere in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erreichen müssen; auf EU-Ebene festgelegte Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht jedoch für einzelne Unternehmen obligatorisch sind, gelten nicht als EU-Normen; 34. „Investitionen zur Erfüllung von EU-Normen“: Investitionen, die zur Erfüllung einer EU-Norm nach Ablauf der im EU-Recht vorgesehenen Übergangsfrist getätigt werden; 35. „Erzeugergruppierung oder -organisation“: zu folgenden Zwecken gegründeter Zusammenschluss: 36. 24 DE (a) Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Gruppierungen oder Organisationen sind, an die Markterfordernisse; (b) gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel; (c) Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit; (d) sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen; „bauliche Maßnahmen“: Bau- und anlagentechnische Arbeiten, die vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern durchgeführt werden und die einen Vermögenswert schaffen; ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. 23 DE 37. „Niederwald mit Kurzumtrieb“: mehrjährige Holzpflanzen mit Umtriebszeiten von 2 bis 5 Jahren, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und die mehrere Umtriebe überdauern; 38. „schnellwachsende Bäume“: Bäume, deren Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben am selben Ort) weniger als [15] Jahre beträgt; 39. „Agrarforstsysteme“: Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird; 40. „Beratung“: vollständige Beratung [im Rahmen ein und desselben Vertrags]; 41. „Lebensmittel“: in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel25 aufgeführte Lebensmittel; 42. „verbundenes Unternehmen“: verbundenes Unternehmen Begriffsbestimmung von Anhang I Artikel 3 dieser Verordnung; 43. „Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung“: der mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)26 errichtete Fonds; 44. „Katastrophenereignis“: ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen landwirtschaftlicher Produktionssysteme und Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft; 45. „kleiner landwirtschaftlicher Betrieb“: landwirtschaftliches Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet; 46. „A-Fördergebiete“: die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiete; 47. „C-Fördergebiete“: die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in einer Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiete; 48. „Fördergebietskarte“: die von der Kommission genehmigte Liste der von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-202027 ausgewiesenen Fördergebiete; 49. „Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte“: die von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit Nummer 161 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 ausgewiesenen Gebiete; 50. „aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete“: von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] ausgewiesene Gebiete; 51. „Mitglied eines landwirtschaftlichen Haushalts“: jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, 25 26 27 DE nach der ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1. ABl. xx xxx. ABl. 24 DE welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Artikel 3 Voraussetzungen für die Freistellung 1. 2. Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern (a) die betreffende Beihilferegelung bzw. Beihilfemaßnahme alle Voraussetzungen der Kapitel 1 und 2 erfüllt sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 entspricht und (b) in der Beihilferegelung bzw. Beihilfemaßnahme ausdrücklich unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union auf die Bestimmungen dieser Verordnung verwiesen wird. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die effektive Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei der Gewährung von Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Regelungen, die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellt sind. Artikel 4 Anmeldeschwellen Diese Verordnung gilt weder für Einzelbeihilfen, die als Ad-hoc-Beihilfen gewährt werden, noch für auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent folgende Schwellenwerte übersteigt: DE (a) Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben: 400 000 EUR pro Unternehmen über einen Zeitraum von drei Steuerjahren bzw. 500 000 EUR, wenn das Unternehmen in einer weniger entwickelten Region liegt; (b) Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben; (c) Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme: [7,5 Mio.] EUR pro Investitionsvorhaben; (d) Beihilfen für Infrastrukturinvestitionen im Forstsektor: [7,5 Mio.] EUR pro Investitionsvorhaben; (e) Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse: [7,5 Mio.] EUR pro Investitionsvorhaben; (f) Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung: [7,5 Mio.] EUR pro Investitionsvorhaben. 25 DE Artikel 5 Transparenz der Beihilfen 1. Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen. 2. Die folgenden Arten von Beihilfen gelten als transparent: 3. (a) Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen; (b) Beihilfen in Form von Darlehen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird; (c) Beihilfen in Form von Garantien, i) wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der SafeHarbour-Prämien berechnet wurde, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften festgelegt sind; oder ii) wenn vor der Durchführung die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde und sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht; (d) Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen, wenn darin ein Höchstbetrag vorgesehen ist, damit die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten werden; (e) Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde. Die folgenden Arten von Beihilfen gelten nicht als transparent: (a) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen; (b) Risikokapitalbeihilfen. Artikel 6 Anreizeffekt DE 1. Mit dieser Verordnung werden nur Beihilfen freigestellt, die einen Anreizeffekt haben. 2. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag in der in Anhang II festgelegten Form in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde. 26 DE 3. 4. 5. [ERGÄNZENDE OPTION FÜR GROSSUNTERNEHMEN: Beihilfen für Großunternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zusätzlich vor der Gewährung der betreffenden Einzelbeihilfe vergewissert hat, dass vom Beihilfeempfänger ausgearbeitete Unterlagen die Erfüllung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien belegen: (a) eine signifikante Zunahme des Umfangs des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe; (b) eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe; (c) eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe; (d) ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit; (e) im Falle von Investitionsbeihilfen die Tatsache, dass das Vorhaben ohne die Beihilfe in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht durchgeführt worden wäre.] Die Bedingungen gemäß Absatz 2 gelten nicht für steuerliche Maßnahmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) die steuerliche Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und (b) die steuerliche Maßnahme ist vor Beginn des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit eingeführt worden. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen fiel. Absatz 1 gilt weder für gemäß den Artikeln 25, 26 und 30 gewährte Beihilfen noch für Beihilfen zur Behebung von Schäden gemäß Artikel 34. Artikel 7 Verhältnismäßigkeit 1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die verhältnismäßig sind. 2. Nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellte Beihilfen gelten als verhältnismäßig, sofern die in Kapitel 3 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind. Artikel 8 Beihilfeintensität und zuschussfähige Kosten DE 1. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der zuschussfähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuschussfähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 2. [Mehrwertsteuer ist nicht zuschussfähig. 27 DE Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge zuschussfähig, wenn sie im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet werden und von einem Empfänger gezahlt werden, der nicht unter die Definition der nicht Steuerpflichtigen in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) fällt, vorausgesetzt, solche Mehrwertsteuerbeträge treten nicht im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Infrastruktur auf.] 3. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe. 4. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf ihren Wert zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Die zuschussfähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt. 5. Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Referenzzinssatz zugrunde gelegt, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird. 6. Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer genehmigten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der zuschussfähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer nachvollziehbaren und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in Kapitel 3 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um [10] Prozentpunkte angehoben werden. [Artikel 9] KMU-Status [Wenn die Freistellung von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV auf KMU beschränkt ist oder für KMU nach dieser Verordnung günstigere Bedingungen gelten, kann ein KMU die Freistellung oder die günstigeren Bedingungen nach dieser Verordnung nur in Anspruch nehmen, sofern es seinen Status als KMU nicht innerhalb von [x] Jahren nach Bewilligung der Beihilfe dadurch verliert, dass es im Sinne des Artikels 3 des Anhangs I Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen eines Großunternehmens wird.] Artikel 10 Kumulierung 1. DE Bei der Prüfung, ob die in Artikel 3a festgelegten Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen und die in Kapitel 3 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und –beträge eingehalten sind, wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt, unabhängig davon, wie die Maßnahmen finanziert werden. Jedoch sollten von der Kommission zentral verwaltete EU-Mittel, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen und keine staatliche Beihilfe darstellen, nicht berücksichtigt werden, 28 DE wenn diese Finanzierung und die einzelstaatliche Finanzierung für die Zwecke der Einhaltung von EU-Rechtsvorschriften zusammen geprüft werden. 2. 3. Beihilfen, bei denen sich die zuschussfähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit (a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen verschiedene bestimmbare zuschussfähige Kosten betreffen; (b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden zuschussfähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben zuschussfähigen Kosten nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die in Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Beihilfeintensität überschritten wird. Artikel 11 Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung Gewährt der betreffende Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen dieses Kapitels und des Kapitels 3 erfüllt sind, oder kommt er seiner Verpflichtung aus Kapitel 2 nicht nach, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen dieses Mitgliedstaats nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Zu den anzumeldenden Maßnahmen können insbesondere die Maßnahmen zugunsten bestimmter Beihilfeempfänger oder die Maßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gehören. KAPITEL 2 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Artikel 12 Veröffentlichungen und Informationen 1. DE Spätestens zehn Arbeitstage vor Inkrafttreten einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung oder vor der Bewilligung einer unter keine Regelung fallenden, nach dieser Verordnung freigestellten Einzelbeihilfe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission über die Webanwendung „State Aid Notification Interactiv“ (SANI) der Kommission im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zwecks Veröffentlichung auf der Website der Kommission eine Kurzbeschreibung der Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe in dem in Anhang III festgelegten Format. 29 DE Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt dieser Kurzbeschreibung übermittelt die Kommission eine Empfangsbestätigung mit einer Identifikationsnummer. 2. Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht auf einer einzigen Beihilfewebsite oder einer einzigen Website, die den Abruf von Informationen von verschiedenen Websites ermöglicht, (a) die Kurzbeschreibung gemäß Absatz 1; (b) den vollen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen, oder einen Link, der Zugang dazu bietet; (c) die Informationen über jede Einzelbeihilfe in dem in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Format. 3. Die in Absatz 2 genannten Informationen werden wie in Anhang V beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht und können mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden. Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen immer auf dem neuesten Stand sein und mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Bewilligung der Beihilfe zur Verfügung stehen. 4. Der in Absatz 2 genannte volle Wortlaut der Regelung oder Ad-hoc-Maßnahme enthält insbesondere einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels 3 bzw. auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Durchführungsvorschriften und Änderungen sind beizufügen. 5. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Folgendes: (a) die Links zu den in Absatz 2 genannten Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten; (b) die Kurzbeschreibung gemäß Absatz 1. Artikel 13 Berichterstattung Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in elektronischer Form DE (a) Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 3 Mio. EUR innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bewilligung in dem in Anhang IV festgelegten Format; (b) für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem diese Verordnung gilt, einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission mit den in Anhang VI der vorliegenden Verordnung angegebenen Informationen. 30 DE Artikel 14 Überwachung Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Einzelbeihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung bewilligt wurde, 10 Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Ersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Belege, die die Kommission als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung überwachen zu können. KAPITEL 3 BEIHILFEARTEN ABSCHNITT 1 BEIHILFEN FÜR IN DER PRIMÄRERZEUGUNG, VERARBEITUNG ODER VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE TÄTIGE KMU Artikel 15 Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion 1. 2. Die Investition wird von einem oder mehreren Beihilfeempfängern getätigt oder betrifft von einem oder mehreren Beihilfeempfängern genutzte Vermögenswerte. 3. Die Investition kann auch mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern zusammenhängen, sofern die Erzeugungskapazität den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigt. 4. Die Investition muss mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen. 5. DE Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 16 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Die Investitionen müssen insbesondere auf folgende Ziele ausgerichtet sein: (a) Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Produktion; (b) Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes, sofern die Investitionen über geltende EU-Normen hinausgehen; 31 DE (c) Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Versorgung mit und der Einsparung von Energie und Wasser; (d) Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen, sowie Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen Gebiets von hohem Naturwert, das in dem nationalen oder regionalen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, sofern es sich um nichtproduktive Investitionen handelt; (e) Wiederherstellung des Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse geschädigt wurde, sowie Verhütung von Schäden, die durch die genannten Ereignisse verursacht werden. 6. Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe gemäß diesem Artikel in Betracht. 7. Folgende Ausgaben sind zuschussfähig: (a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen ausgenommen für Bauzwecke nur förderfähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der zuschussfähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt; (b) Kauf von gebrauchten Ausrüstungen und Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; (c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden; (d) die folgenden immateriellen Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken; (e) Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Zielen gemäß Absatz 5 Buchstabe d; (f) bei Bewässerungsvorhaben gelten nur Investitionen, die die folgenden Bedingungen erfüllen, als zuschussfähige Ausgaben: i) DE Der Kommission ist für das gesamte Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, sowie für die anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen sein kann, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG notifiziert worden. Die Maßnahmen, die im Rahmen des 32 DE Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, sind in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt worden. Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder als Teil der Investition installiert werden; die Investition wird eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge haben; iii) Investitionen, die Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet als weniger als gut eingestuft wurde, sowie Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grundoder Oberflächenwasserkörper haben, kommen für eine Förderung im Rahmen dieses Artikels nicht in Betracht; (g) bei Investitionen zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse geschädigt wurde, können die zuschussfähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt des Ereignisses bestehenden Produktionspotenzials getätigt werden; (h) bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder widrige Witterungsverhältnisse können die zuschussfähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die speziell für bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen getätigt werden. 8. Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten. 9. Beihilfen für Bewässerungsvorhaben werden nur von Mitgliedstaaten gezahlt, die Artikel 9 (Wassergebührenpolitik und Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik28 in Bezug auf die Landwirtschaft vollständig umgesetzt haben. 10. Die Beihilfe darf nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein und muss demnach allen Landwirtschaftssektoren offen stehen, es sei denn, ein Mitgliedstaat schließt bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten oder mangelnder Absatzmöglichkeiten aus. 11. Die Beihilfe darf für Folgendes nicht gewährt werden: (a) 28 DE ii) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen und einjährigen Pflanzen; ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. 33 DE Anpflanzung einjähriger Kulturen; (c) Investitionen zur Erfüllung von geltenden EU-Normen. 12. Unbeschadet der Beihilfen für Investitionen gemäß Absatz 5 Buchstabe e wird für den Kauf von Tieren keine Beihilfe gewährt. 13. Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf Zuschüsse der Europäischen Union beziehen. 14. Beihilfen für Investitionen zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Absatz 5 Buchstabe e können nicht mit Ausgleichsbeihilfen für Sachschäden gemäß den Artikeln 25, 26 und 30 kombiniert werden. 15. Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 16. DE (b) (a) 75 % der zuschussfähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage; (b) [75] % der zuschussfähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres; (c) 50 % der zuschussfähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen [und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag]; (d) 40 % der zuschussfähigen Kosten in den übrigen Gebieten. Sofern der kombinierte Höchstsatz für die Unterstützung 90 % nicht übersteigt, dürfen die in Absatz 14 genannten Fördersätze um 20 % angehoben werden für (a) Junglandwirte gemäß Artikel 2 Nummer 21 [oder die sich während der fünf Jahre vor Beantragung der Beihilfe niedergelassen haben]; (b) kollektive Investitionen (wie ein Lager, das von einer Gruppe von Landwirten genutzt wird, oder Einrichtungen zur Vorbereitung der Erzeugnisse vor der Vermarktung) und integrierte Vorhaben (die mehrere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] umfassen, [auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen]; (c) Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013]; (d) Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) unterstützt werden, wie Investitionen im landwirtschaftlichen Betrieb in einen neuen Stall, die die Möglichkeit bieten, neue Verfahren der Unterbringung von Tieren zu erproben, die von einer aus Landwirten, Wissenschaftlern und im Bereich Tierschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen bestehenden operationellen Gruppe entwickelt wurden; (e) Investitionen zur Verbesserung des Niveaus von Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz gemäß Absatz 5 Buchstabe b; in diesem Fall gilt der erhöhte Beihilfesatz nur für die zusätzlichen Ausgaben, die zur Erzielung eines über die 34 DE geltenden EU-Normen hinausgehenden Niveaus erforderlich sind und die keine Steigerung der Produktionskapazität bewirken. 17. Für nichtproduktive Investitionen und Investitionen zum Wiederaufbau des Produktionspotenzials gemäß Absatz 5 Buchstabe d bzw. e beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 %. Für Investitionen im Zusammenhang mit Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Absatz 5 Buchstabe e beträgt die maximale Beihilfeintensität 80 %. [Für gemeinsam von mehr als einem Begünstigten vorgenommene Investitionen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % angehoben werden.] Artikel 16 Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden 1. Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Investition für die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes muss mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen. 3. Die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats zu erläutern. DE 4. Beinhaltet die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes die einfache Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen, so beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten. 5. Führt die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zur Modernisierung von Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität, so gelten die für Investitionen in Artikel 14 Absätze 14 und 15 genannten Beihilfesätze. 6. Bei einer Modernisierung entsprechen die zuschussfähigen Kosten dem Wertunterschied zwischen den alten und neuen Anlagen und im Falle einer Steigerung der Produktionskapazität den mit der Steigerung verbundenen Ausgaben. 7. Ungeachtet dieser Bestimmungen beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der zuschussfähigen Kosten, wenn Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden ausgesiedelt werden, um zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden beizutragen, und die Aussiedlung kleine Infrastruktur betrifft. 35 DE Artikel 17 Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse DE 1. Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Investition muss die Verarbeitung landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen. 3. Die Investition muss mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen. 4. Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe gemäß diesem Artikel in Betracht. 5. Absatz 4 gilt nicht für Investitionen, die im Rahmen eines von der Kommission genehmigten regionalen oder nationalen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum getätigt werden, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] vorgenommen wurde. 6. Zuschussfähig sind nur folgende Ausgaben: und/oder Vermarktung von (a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen ausgenommen für Bauzwecke nur förderfähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der zuschussfähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt; (b) Kauf von gebrauchten Ausrüstungen und Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; (c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden; (d) die folgenden Kosten für immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken. 7. Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten. 8. Die Beihilfe darf nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein und muss demnach allen Landwirtschaftssektoren offen stehen, es sei denn, ein 36 DE Mitgliedstaat schließt bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten oder mangelnder Absatzmöglichkeiten aus. Für Investitionen zur Erfüllung von geltenden EU-Normen werden keine Beihilfen gewährt. 9. Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf Zuschüsse der Europäischen Union beziehen. 10. Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 11. (a) 75 % der zuschussfähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage; (b) [75] % der zuschussfähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres; (c) 50 % der zuschussfähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen [und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag]; (d) 40 % der zuschussfähigen Kosten in den übrigen Gebieten. Sofern der kombinierte Höchstsatz für die Unterstützung 90 % nicht übersteigt, dürfen die in Absatz 10 genannten Fördersätze um 20 % angehoben werden für (a) kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben; (b) Maßnahmen, die im Rahmen der EIP unterstützt werden. Artikel 18 Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe 1. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden Junglandwirten und Kleinbetrieben gewährt. Die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte liegt dabei deutlich höher als die Obergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe. Die Beihilfe ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen. 3. DE Die Gewährung der Beihilfe ist an die Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gebunden; mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden. 37 DE Bei Junglandwirten ist im Geschäftsplan vorzusehen, dass der Beihilfeempfänger innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung der Begriffsbestimmung für aktive Landwirte entsprechen muss. 4. Die Beihilfen werden in Form einer Pauschalzahlung gewährt, die in mindestens zwei Tranchen während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt werden kann. Für Junglandwirte hängt die Zahlung der letzten Tranche von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab. 5. Der maximale Beihilfebetrag liegt bei 70 000 EUR pro Junglandwirt und 15 000 EUR pro Kleinbetrieb. Artikel 19 Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen 1. Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfe wird nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind. 3. Die Gewährung der Beihilfe ist an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten geknüpft nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind. 4. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, gemäß den Artikeln 143 bis 145 der Verordnung (EU) Nr. sCMO/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates29 einhalten. 5. Nicht förderfähig sind 6. 29 DE (a) Erzeugerorganisationen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind; (b) sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder auf der Ebene der landwirtschaftlichen Produktion Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen; (c) Erzeugergruppierungen, -organisationen und deren Vereinigungen, deren Ziele mit der Verordnung (EU) Nr. sCMO/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates unvereinbar sind. Zu den zuschussfähigen Kosten zählen die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, der Erwerb von Büroausstattung einschließlich ComputerABl. xxxx. 38 DE Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die zuschussfähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt. 7. Die Beihilfe wird als Pauschalbeihilfe für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation auf der Grundlage ihres Geschäftsplans gewährt. Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben. 8. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten. 9. Der Beihilfe ist auf einen Betrag von 100 000 EUR pro Jahr beschränkt. Artikel 20 Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen 1. Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie von Erzeugergruppierungen an Qualitätsregelungen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Für die erstmalige Teilnahme an einer Qualitätsregelungen werden Beihilfen gewährt: (a) DE der nachstehenden Arten von im Rahmen der nachstehenden Verordnungen und Vorschriften geschaffene Qualitätsregelungen: i) Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Nr. [sCMO/2013] in Bezug auf Wein, ii) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, iii) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, iv) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, v) Vorschlag für eine Verordnung (EU) über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse; 39 der Verordnung (EU) DE (b) Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen: i) (c) die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten: – besondere Erzeugnismerkmale oder – besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder – eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht; ii) die Regelung steht allen Erzeugern offen; iii) die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von öffentlichen Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft; iv) die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse; freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die EULeitlinien für eine gute Praxis beim Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel30 erfüllen. 3. Nur aktive Landwirte kommen für die Beihilfe im Rahmen dieses Artikels in Betracht. 4. Die Beihilfe wird in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, gewährt. 5. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt. 6. Die Beihilfe ist auf 3000 EUR pro Begünstigten und Jahr begrenzt. Artikel 21 Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen 1. Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrations- und Informationsmaßnahmen. 3. Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen. 30 DE ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5. 40 DE 4. Die Tätigkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3 können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, vorgenommen werden. 5. Die Beihilfe kann für die folgenden zuschussfähigen Ausgaben gewährt werden: (a) Veranstaltungskosten für Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, für Demonstrations- und Informationsmaßnahmen; (b) die betreffenden Investitionskosten im Fall von Demonstrationsvorhaben; (c) die Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer. (d) die Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit des Landwirtes. 6. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen. 7. Die Beihilfen gemäß Absatz 5 Buchstaben a und b umfassen keine Direktzahlungen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die Beihilfe wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissenstransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt. Die Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissenstransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen. 8. Die Beihilfen decken nicht die Kosten von Lehr- oder Ausbildungsgängen, die Teil normaler Bildungsprogramme oder -wege der Sekundarstufe oder einer höheren Bildungsstufe sind. 9. Die Beihilfen stehen allen infrage kommenden Unternehmen, die in dem betreffenden Gebiet in der Primärerzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Werden die Tätigkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3 von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen. 10. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten. Artikel 22 Beihilfen für Beratungsdienste 1. DE Beihilfen für Beratungsdienste sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß 41 DE Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfe wird gewährt, um Unternehmen, die in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und Junglandwirten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs und/oder ihrer Investition zu helfen. 3. Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Die Anbieter der Beratungsdienste werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen. 4. 31 32 33 34 DE Die Beratung muss mit mindestens einer EU-Priorität für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen: (a) Verpflichtungen aufgrund der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. HR/201231; (b) gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugute kommenden landwirtschaftlichen Praktiken gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. [DZ/2013]32 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung; (c) Maßnahmen zur Modernisierung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum; (d) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 11 Nummer 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik33; (e) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates34 und insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober ABl. …… ABl. xxxx. ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. 42 DE 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden35; (f) gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb; (g) spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen. 5. Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen, insbesondere auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. [HR]/2013 genannten Informationen betreffend die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die Biodiversität und den Gewässerschutz, sowie auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit, beziehen. Dazu kann auch die Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten, in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören. 6. Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die Beihilfe wird dem Anbieter der Beratungsdienste gewährt. 7. Die Beihilfen stehen allen infrage kommenden Unternehmen, die in dem betreffenden Gebiet in der Primärerzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Werden die Beratungsdienste von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen. 8. Der maximale Beihilfebetrag beläuft sich auf 1500 EUR je Beratung. Artikel 23 Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe 1. Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, seines Partners oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit und während der Urlaubszeit gewährt. 3. Empfänger der Beihilfe ist der Erbringer des Vertretungsdienstes. Der Erbringer des Vertretungsdienstes wird anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss öffentlichem Recht unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen 35 DE ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71. 43 DE offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen. 4. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten. Artikel 24 Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse 1. Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für 3. (a) die Veranstaltung von Wettbewerben, Messen oder Ausstellungen; (b) Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit. In den Werbeveröffentlichungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf weder ein Unternehmen noch eine Marke noch eine bestimmte Herkunft genannt werden. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Hinweis auf eine Herkunftsangabe in einer von der Europäischen Union anerkannten Bezeichnung, sofern dieser Hinweis genau der von der Europäischen Union eingetragenen Bezeichnung entspricht. 4. Die Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen stehen allen infrage kommenden Unternehmen, die in dem betreffenden Gebiet in der Primärerzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Wird die Maßnahme von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen vorgeschlagen, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein, und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder Organisation sind auf die Kosten begrenzt, die für die Absatzförderungsmaßnahmen anfallen. 5. 6. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Wettbewerben, Messen oder Ausstellungen sind folgende Ausgaben zuschussfähig: (a) Teilnahmegebühren, (b) Reisekosten; (c) Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird; (d) Miete für die Ausstellungsräume; (e) symbolische Preise bis zu einem Wert von […] EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner. Folgende Ausgaben sind ebenfalls zuschussfähig: (a) DE Kosten von Veröffentlichungen und Websites mit Sachinformationen über Begünstigte aus einer bestimmten Region oder Begünstigte, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugen, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Begünstigten 44 DE gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden; (b) 7. Kosten der Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Sachinformationen über Qualitätsregelungen, die auch landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, über generische landwirtschaftliche Erzeugnisse und über ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung. Die Beihilfe wird gewährt (a) in Form von Sachleistungen oder (b) als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten. Wird die Beihilfe in Form von Sachleistungen gewährt, so erhält die Unterstützung der Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme; dieser wird anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen. Die Beihilfe für eine Preisverleihung gemäß Absatz 5 Buchstabe e wird dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme nur ausgezahlt, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird. 8. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten. Artikel 25 Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen 1. Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten an Pflanzen, Tieren oder landwirtschaftlichen Gebäuden, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Das Auftreten von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, die für diese förmliche Anerkennung gelten sollen. 3. Die Beihilfen werden direkt an die betreffenden in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen oder an eine Erzeugergruppierung gezahlt, der diese Unternehmen angehören. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte. DE 45 DE 4. Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren, nachdem die Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse aufgetreten sind, eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren, nachdem die Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse aufgetreten sind, ausgezahlt. 5. Beihilfen für Verluste infolge von Trockenheit werden nur von Mitgliedstaaten gezahlt, die Artikel 9 (Wassergebührenpolitik und Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik36 in Bezug auf die Landwirtschaft vollständig umgesetzt haben. 6. Zuschussfähige Kosten sind die Minderung des aus dem Verkauf des landwirtschaftlichen Erzeugnisses erzielten Einkommens, die aufgrund der Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten ist. Zur Berechnung abgezogen: (a) der Einkommensminderung wird Folgendes voneinander das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr produziert wurden, in dem die Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, mit dem in diesem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von (b) dem Ergebnis der Multiplikation der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum produzierten jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis. Der so ermittelte zuschussfähige Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Landwirt durch den Ernteausfall infolge der Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind. 7. 8. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Verluste ist um folgende Beträge zu verringern: (a) etwaige Versicherungszahlungen und (b) Kosten, die aufgrund der Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind und anderenfalls angefallen wären. Die Berechnung der Verluste erfolgt auf der Ebene des einzelnen Begünstigten. Bei der Schätzung der Einkommenshöhe des Begünstigten muss auch die im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erhaltene direkte Einkommensstützung berücksichtigt werden. 9. 36 DE Beihilfen zum Ausgleich von Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden und Einrichtungen, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, werden anhand des von einem ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. 46 DE unabhängigen Sachverständigen geschätzten tatsächlichen Werts der Gebäude und Einrichtungen berechnet. 10. Bei der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kombination dieser Beihilfen mit anderen nationalen oder EU-Stützungsinstrumenten oder privaten Versicherungen nicht zu einer Überkompensation führt. 11. Auf der Grundlage dieses Artikels gewährte Beihilfen werden um 50 % gekürzt, sofern sie nicht Begünstigten gewährt werden, die eine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt. 12. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 80 % der zuschussfähigen Kosten. Die Beihilfeintensität kann in aus erheblichen benachteiligten Gebieten auf 90 % angehoben werden. naturbedingten Gründen Artikel 26 Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall 1. Beihilfen zum Ausgleich der Kosten von in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen für die Verhütung und Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall und Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die diesen durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall entstehen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 17 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Zahlungen werden nur im Zusammenhang mit Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall geleistet, zu denen es EU-Rechtsoder Verwaltungsvorschriften oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt. Die Zahlungen erfolgen im Rahmen eines EU-weiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder Schädlingsplage oder im Rahmen von auf öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen. Das öffentliche Programm bzw. die öffentliche Anordnung enthält eine Beschreibung der entsprechenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen. In dem Programm bzw. der öffentlichen Anordnung muss die betreffende EUrelevante Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder Schädlingsplage eindeutig benannt und auch eine Beschreibung der entsprechenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen enthalten sein. DE 3. Die Beihilfen dürfen keine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit betreffen, für deren Bekämpfung das EU-Recht spezifische Abgaben vorsieht. 4. Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach EU-Recht von den Begünstigten selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher 47 DE Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Begünstigten ausgeglichen. 5. Es wird keine Einzelbeihilfe gezahlt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder Schädlingsplage durch Handlungen des Begünstigten verursacht wurde. 6. Soweit es sich um Beihilfen im Zusammenhang mit Tierseuchen handelt, muss die betreffende Tierseuche in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder in Anhang I der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich37 aufgeführt sein. 7. Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren, nachdem die Ausgaben oder Verluste entstanden sind, eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren, nachdem die Ausgaben oder Verluste entstanden sind, ausgezahlt. 8. Im Falle von Verhütungsmaßnahmen sind folgende Kosten zuschussfähig: 9. (a) Gesundheitskontrollen; (b) Untersuchungen; (c) Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen; (d) Kauf und Anwendung Pflanzenschutzerzeugnissen; (e) präventive Tötung von Tieren oder Vernichtung von Kulturpflanzen. von Impfstoffen, Arzneimitteln und Im Falle von Tilgungsmaßnahmen sind folgende Kosten zuschussfähig: (a) Kauf und Anwendung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Behandlungen und Pflanzenschutzerzeugnissen; (b) Tötung und Beseitigung von Tieren und Vernichtung von Kulturpflanzen, einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet werden. 10. Die Beihilfen können auch die Kosten für Maßnahmen decken, die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse38 zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder Schädlingsplage ergriffen werden. 11. Die Beihilfe für die zuschussfähigen Kosten gemäß den Absätzen 8 und 9 wird in Form von Sachleistungen gewährt. Die Beihilfe für die zuschussfähigen Kosten gemäß Absatz 9 Buchstabe a kann auch als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten gewährt werden. 12. Wird die Beihilfe in Form von Sachleistungen gewährt, so erhält die Unterstützung der Anbieter der Verhütungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen. Die Anbieter der Vorbeugungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das 37 38 DE ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. 48 DE Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen. 13. Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall entstehen, werden nur auf folgender Grundlage berechnet: (a) (b) Marktwert der Tiere bzw. Pflanzen, die getötet bzw. vernichtet wurden i) durch die Seuche/Krankheit bzw. den Schädlingsbefall, ii) auf öffentliche Anordnung im Rahmen eines obligatorischen öffentlichen Vorbeugungs- oder Tilgungsprogramms; Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen und Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung. Bei der Schätzung der Einkommenshöhe der Landwirte muss auch die im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erhaltene direkte Einkommensstützung berücksichtigt werden. 14. 15. Die Beihilfen sind auf Verluste aufgrund von Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall zu begrenzen, (a) deren Ausbruch (im Fall einer Tierseuche) von den Behörden förmlich festgestellt worden ist, oder (b) deren Auftreten (im Fall von Schadorganismen von Pflanzen) von den öffentlichen Behörden förmlich anerkannt worden ist. Der Höchstbetrag der gemäß diesem Artikel zuschussfähigen Kosten oder Verluste ist um folgende Beträge zu verringern: (a) etwaige Versicherungszahlungen und (b) aufgrund der Tierseuche, der Pflanzenkrankheit bzw. des Schädlingsbefalls nicht entstandene Kosten, die anderenfalls angefallen wären. 16. Bei der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kombination dieser Beihilfen mit anderen nationalen oder EU-Stützungsinstrumenten oder privaten Versicherungen nicht zu einer Überkompensation führt. 17. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten. Artikel 27 Unterstützung des Tierhaltungssektors 1. DE Folgende Beihilfen an Betriebe im Tierhaltungssektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt: (a) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern; (b) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer 49 DE der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität; 2. (c) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper oder alternativ hierzu Beihilfen bis zu derselben Höhe für die Kosten der vom Landwirt gezahlten Versicherungsprämien zur Deckung der durch die Entfernung und Beseitigung von Falltieren entstehenden Kosten; (d) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Tierkörpern, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden; (e) Beihilfen bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht; (f) Beihilfen bis zu 100 % der Kosten für TSE-Tests; (g) Beihilfen in Höhe von [40] EUR je verpflichtenden BSE-Tests von für den Verzehr geschlachteten Rindern. Dieser Betrag bezieht sich auf sämtliche beim Test anfallenden Kosten (unter anderem für Testkit, Entnahme, Transport, Durchführung des Tests, Lagerung und Beseitigung der Probe) und schließt alle direkten und indirekten öffentlichen Beihilfen einschließlich der Zahlungen der Europäischen Union ein. Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis f sind an die Bedingung geknüpft, dass es in dem Mitgliedstaat ein konsequentes Programm zur Überwachung und sicheren Beseitigung aller Falltiere gibt. Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe g sind an die Bedingung geknüpft, dass sich die Verpflichtung zur Durchführung der Tests aus EU-Rechtsvorschriften oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergibt. 3. Die Beihilfe darf keine direkten Geldzahlungen an im Tierhaltungssektor tätige Unternehmen umfassen. Die Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstaben c bis e werden an Wirtschaftsteilnehmer gezahlt, die auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren erbringen. Die Anbieter der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss öffentlichem Recht unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen. Artikel 28 Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien 1. DE Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen für die Zahlung von Versicherungsprämien gewährt werden, sind im 50 DE Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Versicherung soll Verluste decken, die durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall verursacht werden. Die Versicherung kann auch die Kosten von Maßnahmen decken, die gemäß Artikel [38 Absatz 1] der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] im Einklang mit der Richtlinie 2000/29/EG getroffen wurden. 3. Die Beihilfen dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Sie sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt und werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird. 4. Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Kosten für den Ersatz der in Absatz 2 genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden. 5. Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, der für eine Unterstützung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken. 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen einzelstaatlichen oder EU-Stützungsinstrumenten oder privaten Versicherungen nicht zu einer Überkompensation führt. Bei der Schätzung der Einkommenshöhe der Landwirte muss auch die im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erhaltene direkte Einkommensstützung berücksichtigt werden. 7. Die maximale Beihilfeintensität beträgt [65] % der Kosten der Versicherungsprämie. Artikel 29 Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor DE 1. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Das unterstützte Vorhaben muss für alle Unternehmen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor von Interesse sein. 3. Vor Beginn des unterstützten Vorhabens werden im Internet folgende Informationen veröffentlicht: (a) die bevorstehende Durchführung des unterstützten Vorhabens; (b) die Ziele des unterstützten Vorhabens; (c) der ungefähre Zeitpunkt, zu dem die erwarteten Ergebnisse des unterstützten Vorhabens veröffentlicht werden; 51 DE 4. (d) ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des unterstützten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden; (e) eine Erklärung, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Ergebnisse des unterstützten Vorhabens werden (a) für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Internet zur Verfügung gestellt; (b) nicht später veröffentlicht als Informationen, die die Mitglieder einer Einrichtung möglicherweise erhalten. 5. Die Beihilfen werden der Forschungseinrichtung direkt gewährt; die direkte Gewährung von anderen als Forschungsbeihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert, verarbeitet oder vermarktet, und die Preisstützung für Produzenten dieser Erzeugnisse sind dabei nicht zulässig. 6. Zuschussfähig sind folgende Kosten: 7. (a) Personalkosten; (b) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das unterstützte Vorhaben genutzt werden; (c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und zu marktüblichen Bedingungen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente; (d) Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das unterstützte Vorhaben verwendet werden; (e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (wie für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das unterstützte Vorhaben entstehen. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten. ABSCHNITT 2 BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON DURCH NATURKATASTROPHEN IM AGRARSEKTOR VERURSACHTEN SCHÄDEN Artikel 30 1. Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen gemäß diesem Artikel werden unter folgenden Bedingungen gewährt: (a) DE Ein eingetretenes Ereignis gemäß Artikel 2 Nummer 18 muss von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats förmlich als Naturkatastrophe anerkannt worden sein; 52 DE 3. (b) die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats haben der Kommission innerhalb von [15] Tagen nach Beginn der Maßnahmen Informationen zum Eintritt der Naturkatastrophe übermittelt; (c) es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem durch die Naturkatastrophe hervorgerufenen Schaden und dem Schaden, der dem in der Primärerzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen entstanden ist. Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte. 4. Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren nach Eintritt der Naturkatastrophe eingeführt, und die Beihilfen werden innerhalb von vier Jahren nach Eintreten der Naturkatastrophe ausgezahlt. 5. [Die Beihilfen dienen als Ausgleich für Sachschäden, die auf der Ebene des einzelnen Begünstigten anhand des tatsächlichen Werts der Gebäude und Einrichtungen berechnet werden, sowie als Ausgleich für Einkommensverluste infolge der Vernichtung landwirtschaftlicher Betriebsmittel für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Der Sachschaden und die Einkommensausfälle werden von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt.] 6. Die Ausgleichsleistungen dürfen nicht den Betrag übersteigen, der nötig ist, um die Lage des Beihilfeempfängers von vor der Naturkatastrophe wiederherzustellen. Die Beihilfe und alle anderen für den entsprechenden Schaden erhaltenen Zahlungen einschließlich im Rahmen von Versicherungsverträgen dürfen höchstens 100 % der zuschussfähigen Kosten betragen. ABSCHNITT 3 BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN ZUR ERHALTUNG DES KULTUR- UND NATURERBES IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN Artikel 31 DE 1. Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung von Naturlandschaften und Gebäuden in landwirtschaftlichen Betrieben, die deren Kultur- und Naturerbe darstellen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Investition muss mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen. 3. Die Beihilfe wird für materielles Betriebserbe gewährt, das von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist. 53 DE 4. Die Beihilfen können für folgende Ausgaben zur Erhaltung von Kultur- und Naturerbe gewährt werden: i) Investitionen in materielle Vermögenswerte; ii) vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern durchgeführte bauliche Maßnahmen. 5. Bei Investitionen zur Erhaltung von nichtproduktivem Betriebserbe im landwirtschaftlichen Betrieb beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der tatsächlichen Kosten. 6. Bei Investitionen zur Erhaltung von produktivem Betriebserbe im landwirtschaftlichen Betrieb, die nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen, beträgt die maximale Beihilfeintensität 60 % der tatsächlichen Kosten (70 % in weniger entwickelten Regionen und 80 % in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten). 7. Kommt es zu einer Steigerung der Produktionskapazität, so gelten die für Investitionen in Artikel 15 Absätze 15 und 16 und genannten Beihilfeintensitäten. 8. Für Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes im landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind, können zusätzliche Beihilfen bis zu einem Beihilfesatz von 100 % der zuschussfähigen Kosten gewährt werden. 9. Ungeachtet dieser Bestimmungen beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der zuschussfähigen Kosten, wenn die Investitionen kleine Infrastruktur betreffen. 10. Die Beihilfen für vom Landwirt oder seinen Arbeitnehmern durchgeführte bauliche Maßnahmen sind auf 10 000 EUR pro Jahr beschränkt. ABSCHNITT 4 MASSNAHMEN IM FORSTSEKTOR, FÜR DIE EINE KOFINANZIERUNG AUS DEM ELER ODER EINE ZUSÄTZLICHE NATIONALE FINANZIERUNG ZU SOLCHEN KOFINANZIERTEN MASSNAHMEN GEWÄHRT WIRD Artikel 32 Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern DE 1. Beihilfen, die öffentlichen und privaten Landbesitzern und deren Vereinigungen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 54 DE 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Bei der Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist. 5. Die Beihilfen für die Anlage von Wäldern auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen dienen zur Finanzierung der folgenden Kosten: (a) die Kosten für das Pflanzmaterial, einschließlich Kauf von Vermehrungsmaterial, Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln; (b) die Kosten für die Anpflanzung und die unmittelbar mit der Anpflanzung verbundenen Kosten wie die Ausarbeitung des Aufforstungsplans, Bodenuntersuchungen, Bodenbearbeitung und Bodenschutz; (c) die Kosten für notwendige Behandlungen im Zusammenhang mit der Anlage und Anpflanzung, einschließlich Bewässerung, Beschneiden und in begründeten Ausnahmefällen Einsatz von Düngemitteln im Hinblick auf das Gelingen der Anlage des Waldes. Während eines Zeitraums von maximal zwölf Jahren werden Beihilfen in Form einer jährlichen Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und zur Deckung der Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, gewährt. Beihilfen für die Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand oder für schnellwachsende Bäume decken nur die Anlegungskosten. 6. Für die Anpflanzung von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung wird keine Beihilfe gewährt. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmte Mindestumweltanforderungen erfüllen. 7. In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, können Beihilfen für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten (z. B. den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche) gewährt werden. 8. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten. Artikel 33 Beihilfen für Agrarforstsysteme DE 1. Beihilfen, die privaten Landbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden für Agrarforstsysteme gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die 55 DE betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Die Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen decken folgende Kosten: (a) die Kosten für das Pflanzmaterial und die Anpflanzung, einschließlich Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln; (b) sonstige Kosten, die unmittelbar mit der Einrichtung von Agrarforstsystemen zusammenhängen wie die Ausarbeitung des Plans für die Einrichtung des Agrarforstsystems, Bodenuntersuchungen, Bodenbearbeitung und Bodenschutz, die Vorbereitung bestehender Wälder oder sonstiger bewaldeter Flächen (einschließlich Lichten, Beschneiden) im Hinblick auf ihre Umwidmung in agrarforstwirtschaftliche Flächen; (c) im Falle von silvopastoralen Systemen (Waldweide) die Kosten für die Bewässerung und Schutzvorrichtungen im Verhältnis zum Umfang der Investition; (d) die Kosten für notwendige Behandlungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Agrarforstsystems und der Anpflanzung, einschließlich Bewässerung, Beschneiden und in begründeten Ausnahmefällen Einsatz von Düngemitteln im Hinblick auf das Gelingen der Einrichtung des Agrarforstsystems. Beihilfen in Form einer jährlichen Hektarprämie decken die Unterhaltungskosten (z. B. Säubern von Unkraut, Beschneiden, Mähen, Wässern oder Instandhaltung von Schutzvorrichtungen wie Zäunen oder Einzelschutzvorrichtungen/Schutzröhren) während eines Zeitraums von maximal fünf Jahren. 5. 6. Die Mitgliedstaaten setzen die Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden Bäume fest, wobei sie Folgendes berücksichtigen: (a) die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, (b) die Waldbaumarten und (c) die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen. Die maximale Beihilfeintensität beläuft sich auf 80 % des Betrags der zuschussfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen und auf 100 % bei der jährlichen Prämie. Artikel 34 Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen 1. DE Beihilfen, die privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach 56 DE Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Für die Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände kommen nur Waldgebiete in Betracht, deren Waldbrandrisiko gemäß dem vom betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan mittel bis hoch ist. 5. Die Beihilfen werden für folgende zuschussfähige Kosten gewährt: 6. DE (a) Schaffung von Schutzanlagen (z. B. Waldwege, Forststraßen, Wasserentnahmestellen oder Landeplätze für Hubschrauber oder Flugzeuge mit festen Tragflächen (ausgenommen Landeinrichtungen für kommerzielle Zwecke); (b) im Fall von Waldbrandschutzstreifen können die Beihilfen auch zur Deckung der Unterhaltungskosten gewährt werden; (c) für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten, werden keine Beihilfen gewährt; (d) örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; dies schließt den Einsatz von Weidevieh ein; (e) Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen; (f) Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Schädlingsbefall, Krankheiten, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Im Falle des Wiederaufbaus des forstwirtschaftlichen Potenzials gemäß Absatz 5 Buchstabe d hängt die Beihilfe von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen öffentlichen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ab, dass (a) ein Waldbrand, eine Naturkatastrophe, widrige Witterungsverhältnisse, ein Schädlingsbefall, eine Krankheit, ein Katastrophenereignis oder ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Klimawandel eingetreten ist bzw. sind und dass (b) das Ereignis gemäß Buchstabe a oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlingsbefalls zur Zerstörung von mindestens 20 % des jeweiligen forstwirtschaftlichen Potenzials geführt haben, bezogen auf 57 DE 7. i) das durchschnittliche bestehende forstwirtschaftliche Potenzial in dem dem Ereignis gemäß Buchstabe a unmittelbar vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder ii) den Durchschnitt in dem dem Ereignis gemäß Buchstabe a unmittelbar vorangegangenen Fünfjahreszeitraum, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden. Bei Vorbeugungsaktionen gegen Schädlinge und Krankheiten muss die Gefahr eines solchen Auftretens wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein. Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum muss ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen enthalten, die eine Krankheit oder einen Schädlingsbefall hervorrufen können. 8. Die zuschussfähigen Kosten müssen mit dem von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Für Betriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (16.-17. Juni 1993, Helsinki/Finnland, „Entschließung H1 - Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa“) definiert worden ist, ab, in dem die Vorbeugunsgziele aufgeführt sind. 9. Andere mit den Besonderheiten des Forstsektors zusammenhängende Kosten kommen ebenfalls für eine Beihilfe in Betracht. 10. Für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen werden keine Beihilfen gewährt. 11. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen einzelstaatlichen oder EU-Stützungsinstrumenten oder privaten Versicherungen nicht zu einer Überkompensation führt. 12. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten. Artikel 35 Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme DE 1. Beihilfen, die natürlichen Personen, privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen 58 DE eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen ab, die zur Verwirklichung von Umweltzielen oder zur Erbringung von Ökosystemleistungen eingegangen wurden, und/oder auf die Steigerung des Freizeitwerts von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Verbesserung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden. 5. Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe gemäß diesem Artikel in Betracht. 6. Die zuschussfähigen Kosten umfassen: (a) Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; (b) Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; (c) Kauf von gebrauchtem Material; (d) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden; (e) die folgenden Kosten für immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken; (f) die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten. 7. Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten. 8. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten. Artikel 36 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten 1. DE Beihilfen, die privaten Waldbesitzern und deren Vereinigungen im Rahmen von Natura 2000 gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß 59 DE Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Die Beihilfen werden jährlich je Hektar Waldfläche zum Ausgleich von Mehrkosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen39 und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten40 entstehen. 5. Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht: 6. (a) als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete; (b) andere abgegrenzte Naturschutzgebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für Wälder, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen. Diese Gebiete dürfen nicht über 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum fallenden Natura-2000-Gebiete ausmachen. Die Beihilfen sind auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] festgesetzten Höchstbeträge begrenzt, d. h. 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr. In Ausnahmefällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden. Die Mitgliedstaaten ziehen den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2013 genannten Methoden erfolgt. Artikel 37 Waldumwelt- und -klimaleistungen und Erhaltung der Wälder 1. 39 40 DE Beihilfen, die privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. 60 DE dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Betreffen die Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Maßnahmen zur Erhaltung der Wälder Land, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, so darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist. 5. Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (16.17. Juni 1993, Helsinki/Finnland, „Entschließung H1 - Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa“) definiert worden ist. 6. Die Beihilfen werden jährlich je Hektar Waldfläche gewährt. 7. Die Beihilfezahlungen werden nur für die Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderen einzelstaatlichen oder EU-Rechtsvorschriften hinausgehen. Die obligatorischen nationalen Anforderungen sind genau anzugeben. Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß begründet ist, können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen. 8. Die Zahlungen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Falls erforderlich, können sie Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der Beihilfe decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Beihilfe für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet. 9. DE Die Beihilfen sind auf den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] festgesetzten Höchstbetrag von 200 EUR je Hektar und Jahr beschränkt. 61 DE In Ausnahmefällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden. Artikel 38 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor 1. Beihilfen, die Unternehmen im Forstsektor für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrations- und Informationsmaßnahmen. 5. Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Forstwirten als Betriebsleiter und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen. 6. Die Beihilfe kann für die folgenden zuschussfähigen Ausgaben gewährt werden: (a) Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme; (b) die betreffenden Investitionskosten im Fall von Demonstrationsvorhaben; (c) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer. 7. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen. 8. Die Beihilfe gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissentransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen. 9. DE Die Beihilfen umfassen keine Lehr- oder Ausbildungsgänge, die Teil normaler Bildungsprogramme oder -wege der Sekundarstufe oder einer höheren Bildungsstufe sind. 62 DE 10. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der zuschussfähigen Kosten. Artikel 39 Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor 1. Beihilfen, die Waldbesitzern und anderen Landbewirtschaftern für Beratungsdienste gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Die Beihilfen werden gewährt, um Unternehmen im Forstsektor bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen. 5. Die Beihilfen können auch zur Förderung des Aufbaus von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe gewährt werden. 6. Die Beratung der Begünstigten muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG betreffen. Sie kann sich auch auf Themen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen. 7. Die Beihilfe gemäß Absatz 4 wird dem Anbieter der Beratung gewährt. Die Beihilfe gemäß Absatz 5 wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt wurde, um den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen. 8. Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Die Anbieter von Beratungsdiensten werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen. 9. DE Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. HR/2013 einhalten. 63 DE 10. Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt. 11. Die Beihilfe gemäß Absatz 4 ist auf 1500 EUR je Beratung begrenzt. Die Beihilfe gemäß Absatz 5 ist degressiv gestaffelt über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Einrichtung des forstwirtschaftlichen Beratungsdienstes. Artikel 40 Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor DE 1. Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor sind mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 bis 9 des vorliegenden Artikels erfüllen. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe gemäß diesem Artikel in Betracht. 5. Die Beihilfe betrifft materielle und immaterielle Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung und Anpassung der Wälder, einschließlich der Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, Energieversorgung und Wasserwirtschaft. 6. Zuschussfähig sind nur folgende Ausgaben: (a) Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; (b) Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; (c) Kauf von gebrauchtem Material; (d) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden; 64 DE (e) die folgenden Kosten für immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken; (f) die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten. 7. Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten. 8. Die Beihilfeintensität für Infrastrukturinvestitionen, die ausschließlich zur Verbesserung des ökologischen Werts der Wälder dienen, kann bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten betragen. 9. Bei Investitionen zur Verbesserung des kurzoder langfristigen Wirtschaftspotenzials der Wälder beträgt die Beihilfeintensität höchstens (a) 75 % der zuschussfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage; (b) [75 %] der zuschussfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres; (c) 50 % der zuschussfähigen Investitionen in den weniger entwickelten Regionen [und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag]; (d) 40 % der zuschussfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten. Artikel 41 Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse DE 1. Beihilfen, die privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie KMU für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe gemäß diesem Artikel in Betracht. 65 DE DE 5. Abweichend darf die Beihilfe in den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und der französischen überseeischen Departements auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden. 6. Zuschussfähig sind nur folgende Ausgaben: (a) Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; (b) Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; (c) Kauf von gebrauchtem Material; (d) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden; (e) die folgenden Kosten für immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken; (f) die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten. 7. Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten. 8. Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in bodenund ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen. 9. Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt. 10. Die Beihilfeintensität beträgt höchstens (a) 75 % der zuschussfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage; (b) 75 % der zuschussfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres; (c) 50 % der zuschussfähigen Investitionen in den weniger entwickelten Regionen [und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag]; (d) 40 % der zuschussfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten. 66 DE ABSCHNITT 5 MASSNAHMEN FÜR KMU IN LÄNDLICHEN GEBIETEN, FÜR DIE EINE KOFINANZIERUNG AUS DEM ELER ODER EINE ZUSÄTZLICHE NATIONALE FINANZIERUNG ZU SOLCHEN KOFINANZIERTEN MASSNAHMEN GEWÄHRT WIRD Artikel 42 Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung DE 1. Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Die Beihilfe betrifft materielle und immaterielle Investitionen. 5. Dieser Artikel gilt für (a) die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bei der das Ergebnis des Produktionsprozesses ein nichtlandwirtschaftliches Erzeugnis ist; (b) die Baumwollerzeugung, einschließlich Entkörnen, Reinigung, Verpacken und Auflockern. 6. Die Beihilfe gemäß Absatz 5 Buchstabe a Wirtschaftssektoren beschränkt sein. darf nicht auf bestimmte 7. Nur Investitionen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von EUoder nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kommen für eine Beihilfe gemäß diesem Artikel in Betracht. 8. Zuschussfähig sind nur folgende Ausgaben: (a) Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; (b) Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; (c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den zuschussfähigen Ausgaben, wenn aufgrund 67 DE ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden; (d) die folgenden Kosten für immaterielle Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Handelsmarken; 9. Andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine zuschussfähigen Kosten. 10. Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten: (a) (b) (c) in den Gebieten in äußerster Randlage: i) 80 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das weniger als 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt; ii) 65 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts; iii) 55 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 60 % bis 75 % des EU-27-Durchschnitts; iv) 45 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in anderen Gebieten in äußerster Randlage; in weniger entwickelten Regionen: i) 60 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das weniger als 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt; ii) 45 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts; iii) 35 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP über 60 % des EU-27-Durchschnitts; in C-Fördergebieten: i) 25 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und in Gebieten (NUTS-3-Regionen oder Teilen von NUTS-3-Regionen), die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder zur Europäischen Freihandelszone (EFTA) gehört; ii) 20 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in nicht prädefinierten C-Fördergebieten; In ehemaligen A-Fördergebieten können die Beihilfeintensitäten vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 um bis zu 5 Prozentpunkte erhöht werden. Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die Beihilfehöchstintensität, die für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässig ist, bei Bedarf angehoben werden, solange die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt. DE 68 DE (d) 11. 10 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen in den übrigen Regionen. Die in Absatz 10 Buchstaben a bis d festgelegten Beihilfehöchstintensitäten können für Kleinst- und kleine Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden. Artikel 43 Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten 1. Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Die Beihilfe wird Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt. 5. Wenn ein Mitglied des landwirtschaftlichen Betriebs eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen ist, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beihilfebeantragung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. 6. Die Gewährung der Beihilfe ist von der Vorlage eines Geschäftsplans bei der Bewilligungsbehörde abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden. 7. Die Beihilfe erfolgt in Form einer Pauschalzahlung, die in mindestens zwei Tranchen während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt werden kann. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab. 8. Die Mitgliedstaaten setzen den Beihilfebetrag auch unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des Programmgebiets fest. 9. Der maximale Beihilfebetrag liegt bei 70 000 EUR. Artikel 44 Beihilfen für Beratungsdienste zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten 1. DE Beihilfen für Beratungsdienste zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar 69 DE und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Die Beihilfen werden gewährt, um KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen. 5. Die Beihilfe wird dem Anbieter der Beratung gewährt. Die Beihilfeempfänger werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen. 6. Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. 7. Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. HR/2013 einhalten. 8. Die Beratung kann sich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Unternehmens beziehen. 9. Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt. 10. Die Beihilfe gemäß Absatz 4 ist auf 1500 EUR je Beratung begrenzt. Artikel 45 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten DE 1. Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die 70 DE betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrations- und Informationsmaßnahmen. 5. Die Beihilfe kann für die folgenden zuschussfähigen Ausgaben gewährt werden: 6. (a) Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme; (b) die betreffenden Investitionskosten im Fall von Demonstrationsvorhaben; (c) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer. Die Beihilfen gemäß Absatz 5 Buchstaben a und b umfassen keine Direktzahlungen an Unternehmen, die in ländlichen Gebieten tätig sind. Die Beihilfe wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissenstransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem öffentlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen und sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen. 7. Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden ländlichen Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen stehen. 8. Die Beihilfen umfassen keine Lehr- oder Ausbildungsgänge, die Teil normaler Bildungsprogramme oder -wege der Sekundarstufe oder einer höheren Bildungsstufe sind. 9. Die maximale Beihilfeintensität beträgt (a) [60 %] der zuschussfähigen Kosten bei mittleren Unternehmen; (b) [70 %] der zuschussfähigen Kosten bei Kleinst- und kleinen Unternehmen. Artikel 46 Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel 1. DE Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten und deren Vereinigungen an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der 71 DE Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Für die erstmalige Teilnahme an einer Qualitätsregelungen werden Beihilfen gewährt: Arten von durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingeführte Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel; (b) Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel einschließlich Zertifizierungssysteme, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen: (c) DE nachstehenden (a) i) 5. der die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten: – besondere Erzeugnismerkmale oder – besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder – eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht; ii) die Regelung steht allen Erzeugern offen; iii) die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft; iv) die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse; freiwillige Zertifizierungssysteme für Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die EU-Leitlinien für eine gute Praxis beim Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel erfüllen. Die Beihilfe wird in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, gewährt. 6. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt. 7. Die Beihilfe ist auf 3000 EUR pro Begünstigten und Jahr begrenzt. 72 DE Artikel 47 Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel 1. Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Die Beihilfen werden auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. [LE/2013] oder als zusätzliche nationale Finanzierung und im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt, wobei die betreffende Maßnahme mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum übereinstimmen muss. 3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat. 4. Die Beihilfen werden für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Baumwolle und Lebensmittel gewährt, die unter Qualitätsregelungen fallen, für die Beihilfen gemäß Artikel 46 gewährt werden. 5. Die Beihilfen wird den Erzeugergruppierungen gewährt, die die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchführen. 6. Förderfähig sind nur Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für den Binnenmarkt. 7. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Handelsmarken sind nicht beihilfefähig. 8. Die maximale Beihilfeintensität beträgt [70 %] der zuschussfähigen Kosten. KAPITEL 4 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 48 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 49 Übergangsbestimmungen 1. DE Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten bewilligt wurden, sofern die Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels [Veröffentlichungen und Informationen] erfüllen. 73 DE 2. Beihilfen, die nach früher geltenden Verordnungen von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt und vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. 3. Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden Verordnungen von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt wurden, werden von der Kommission nach der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 und den sonstigen einschlägigen Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft. 4. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die nach ihr freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt. 5. Die Mitgliedstaaten kommen Artikel 11 Absatz 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach. Artikel 50 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom […] bis zum 31. Dezember 2020. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO DE 74 DE Anhang I DEFINITION DER KLEINSTUNTERNEHMEN SOWIE DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN Artikel 1 Unternehmen Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Artikel 2 Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen (1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. (2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. (3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Artikel 3 Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen (1) Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt. (2) „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält – allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 – 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens). Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind: a) staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der DE 75 DE Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet; b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck; c) institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds; d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern. (3) „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. (4) Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden. (5) Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau DE 76 DE feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Regelungen vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben. Artikel 4 Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten (1) Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet. (2) Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt. (3) Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt. Artikel 5 Mitarbeiterzahl Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein: a) Lohn- und Gehaltsempfänger; b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach einzelstaatlichem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind; c) mitarbeitende Eigentümer; d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet. DE 77 DE Artikel 6 Erstellung der Daten des Unternehmens (1) Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt. (2) Die Daten – einschließlich der Mitarbeiterzahl – eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder – sofern vorhanden – anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht. Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen. Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden ggf. 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden. (3) Bei der Anwendung von Absatz 2 gehen die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) hervor, zu denen 100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden. Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht. (4) In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden. DE 78 DE Anhang II ANTRAGSFORMULAR - ANREIZEFFEKT 41 1. Informationen über den Beihilfeempfänger: Name, eingetragene Anschrift des Hauptsitzes, Hauptwirtschaftstätigkeit (NACE-Code); Erklärung, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) handelt; Erklärung, dass keine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorliegt, der das Unternehmen nicht nachgekommen ist; Erklärung zu den (sowohl De-minimis- als auch staatlichen) Beihilfen, die das Unternehmen in den letzten drei Jahren bereits für andere Vorhaben erhalten hat; Erklärung zu den Beihilfen, die das Unternehmen für dasselbe Vorhaben von anderen Bewilligungsbehörden erhalten hat oder erhalten wird. 2. Informationen über das zu fördernde Vorhaben oder die zu fördernde Tätigkeit: kurze Beschreibung des Vorhabens/der Tätigkeit; kurze Beschreibung der erwarteten, in der Verordnung für die verschiedenen Gruppen von Beihilfen vorgeschriebenen positiven Auswirkungen (z. B. verfolgte Investitionsziele, öffentliches Interesse, Unternehmensentwicklung, Zusammenarbeit von Landwirten, FuE- sowie Innovationstätigkeiten, Ausbildungstätigkeiten, Beratungstätigkeiten usw.); Rechtsgrundlage (einzelstaatlich, EU oder beides); geplanter Beginn- und Abschlusstermin für das Vorhaben/die Tätigkeit; Standort(e) des Vorhabens/der Tätigkeit. 3. Informationen über die Finanzierung des Vorhabens/der Tätigkeit: Investitions- und andere damit zusammenhängende Kosten; insgesamt zuschussfähige Kosten; Beihilfebetrag, der für die Durchführung des Vorhabens/der Tätigkeit erforderlich ist; Beihilfeintensität. 4. Informationen über die Erforderlichkeit der Beihilfe und ihre erwarteten Auswirkungen: 41 DE Die Informationen nach Nummer 1 sind für alle Beihilfen erforderlich. Die Informationen nach den Nummern 2 bis 4 sind für Beihilfen gemäß den Artikeln 25, 26 und 30 dieser Verordnung nicht erforderlich. 79 DE DE kurze Erläuterung der Erforderlichkeit der Beihilfe und ihrer Auswirkungen auf die Entscheidung über das Vorhaben/die Tätigkeit. Bitte alternatives Vorhaben/alternative Tätigkeit für den Fall angeben, dass keine Beihilfe gewährt wird. 80 DE Anhang III INFORMATIONEN ÜBER GEMÄSS DIESER VERORDNUNG GEWÄHRTE STAATLICHE BEIHILFEN (Text von Bedeutung für den EWR42) TEIL I Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 8 Beihilfenummer Mitgliedstaat Referenznummer des Mitgliedstaats Region (wird von der Kommission ausgefüllt) Name der 43 (NUTS ) Region Förderstatus44 Bewilligungsbehörde Name Postanschrift Internetadresse Bezeichnung der Beihilfemaßnahme Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat) Weblink zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme Art der Maßnahme Regelung Name des Beihilfeempfängers und der Unternehmensgruppe, der er angehört Ad-hoc-Beihilfe Änderung einer bestehenden Verlängerung Beihilferegelung oder Ad-hocÄnderung Beihilfe Beihilfenummer der Kommission Laufzeit45 vom TT/MM/JJJJ TT/MM/JJJJ 42 43 44 45 DE Regelung bis zum Nur für Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und nicht unter Anhang I fallende Erzeugnisse. NUTS – Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Status „A“); Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Status „C“); nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommende Gebiete (Status „N“). Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann. 81 DE TT/MM/JJJJ Tag der Bewilligung Ad-hoc-Beihilfe Betroffene Wirtschaftszweige Bitte nach NACE Rev. 2 angeben46 Haushaltsmittel Jährlicher Betrag Landeswährung (in voller Höhe) Gesamtbetrag Landeswährung (in voller Höhe) Garantien47 Landeswährung (in voller Höhe) Beihilfeinstrument Zuschuss Zinszuschuss Darlehen rückzahlbare Vorschüsse Garantie (ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission48) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung Sonstiges (bitte nähere Angaben) Bei Kofinanzierung Name des/der EU-Fonds: durch EU-Fonds 46 47 48 DE Höhe des Landeswährung EU-Beitrags (in voller Höhe) (nach EUFonds) NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist typischerweise auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben. Bei Garantien bitte den (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen angeben. Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung, mit dem die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde. 82 DE TEIL II Übermittlung über die bestehende IT-Anwendung der Kommission Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der GVO-Landwirtschaft die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird. Hauptziele1 (Liste) Beihilfeinstrumente (Liste) Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung (in voller Höhe)2 Beihilfen für Investitionen in materielle Zuschuss oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben (Artikel .... Darlehen GVO-Landwirtschaft) Garantie Steuerbefreiung ……… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung Zuschuss des kulturellen und natürlichen Erbes von landwirtschaftlichen Unternehmen (Artikel Darlehen .... GVO-Landwirtschaft) Garantie ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung Zuschuss von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden (Artikel .... GVO-Landwirtschaft) Darlehen Garantie ……………. Sonstiges (bitte nähere Angaben) 1 2 DE Mehrfache Ziele sind möglich; in diesem Fall bitte alle Ziele angeben. Der Beihilfebetrag ist pro Ziel anzugeben; im Falle von Regelungen ist der Mittelsatz erforderlichenfalls nach Zielen aufzugliedern. 83 DE Beihilfen für Investitionen in die Zuschuss Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel Darlehen .... GVO-Landwirtschaft) Garantie ……………. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe (Artikel .... GVO-Landwirtschaft) Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen (Artikel .... GVOLandwirtschaft) Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen (Artikel .... GVO-Landwirtschaft) Sonstiges (bitte nähere Angaben) Zuschuss Zuschuss Zuschuss Bezuschusste Dienstleistungen Beihilfen für Wissenstransfer und Zuschuss Informationsmaßnahmen (Artikel .... GVOLandwirtschaft) Bezuschusste Dienstleistungen Beihilfen für Beratungsdienste (Artikel .... Zuschuss GVO-Landwirtschaft) Bezuschusste Dienstleistungen Beihilfen für Vertretungsdienste für Bezuschusste Dienstleistungen landwirtschaftliche Betriebe (Artikel .... GVO-Landwirtschaft) Beihilfen zur Absatzförderung für Zuschuss landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel .... GVO-Landwirtschaft) Bezuschusste Dienstleistungen Beihilfen zum Ausgleich von Schäden Zuschuss durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Hochwasser (Artikel .... GVO- Darlehen Landwirtschaft) Garantie ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen zur Entschädigung von Zuschuss Landwirten für Verluste infolge von Wetterunbilden (Artikel .... GVO- Darlehen Landwirtschaft) Garantie ……………… DE 84 DE Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen Zuschuss und Pflanzenkrankheiten (Artikel .... GVOLandwirtschaft) Bezuschusste Dienstleistungen Unterstützung des Tierhaltungssektors Bezuschusste Dienstleistungen (Artikel .... GVO-Landwirtschaft) Beihilfen zur Zahlung von Zuschuss Versicherungsprämien (Artikel .... GVOLandwirtschaft) Steuerbefreiung ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Zuschuss Agrarsektor (Artikel .... GVOLandwirtschaft) ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen für die Aufforstung und die Zuschuss Anlage von Wäldern (Artikel .... GVOLandwirtschaft) ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen für Agrarforstsysteme (Artikel .... Zuschuss GVO-Landwirtschaft) ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen (Artikel .... GVOLandwirtschaft) Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme (Artikel .... GVO-Landwirtschaft) Zuschuss ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Zuschuss ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 in Zuschuss forstwirtschaftlichen Gebieten (Artikel .... GVO-Landwirtschaft) Waldumwelt- und -klimaleistungen und Zuschuss Erhaltung der Wälder (Artikel .... GVO- DE 85 DE Landwirtschaft) ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Wissenstransfer und Zuschuss Informationsmaßnahmen im Forstsektor (Artikel .... GVO-Landwirtschaft) ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen für Beratungsdienste im Zuschuss Forstsektor (Artikel .... GVOLandwirtschaft) ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen für Investitionen in Zuschuss Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im ……………… Forstsektor (Artikel .... GVOLandwirtschaft) Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen für Investitionen in Techniken der Zuschuss Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung ……………… forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel .... GVO-Landwirtschaft) Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung (Artikel .... GVOLandwirtschaft) Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten (Artikel .... GVOLandwirtschaft) Beihilfen für Beratungsdienste zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten und zur Förderung der Ausbildung von Beratern (Artikel .... GVO-Landwirtschaft) Zuschuss ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Zuschuss Zuschuss ……………… Sonstiges (bitte nähere Angaben) Wissenstransfer und Zuschuss Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten (Artikel .... ……………… GVO-Landwirtschaft) Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Zuschuss Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel (Artikel .... ……………… GVO-Landwirtschaft) DE 86 DE Sonstiges (bitte nähere Angaben) Beihilfen für Informationsund Zuschuss Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle ……………… und Lebensmittel (Artikel .... GVOLandwirtschaft) Sonstiges (bitte nähere Angaben) DE 87 DE Anhang IV FORMULAR FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN ÜBER EINZELBEIHILFEN UND FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DIESER INFORMATIONEN AN DIE KOMMISSION Beihilfenummer Gegebenenfalls die Regelung, in deren Rahmen die Beihilfe gewährt wird Mitgliedstaat Bewilligungsbehörde Name Postanschrift Internetadresse Name des Beihilfeempfängers, MwSt.-Nummer und Unternehmensgruppe, der er angehört Art des Beihilfeempfängers KMU Großunternehmen Förderstatus4 Region, in der der Name 3 der Region (NUTS ) Beihilfeempfänger seinen Standort hat Wirtschaftszweig(e), in NACE Rev. 2 und kurze Beschreibung dem (denen) der Beihilfeempfänger tätig ist Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung5 Beihilfeinstrument6 Zuschuss Zinszuschuss Darlehen rückzahlbare Vorschüsse Garantie (ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung Sonstiges (bitte nähere Angaben) 3 4 5 6 DE NUTS – Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Status „A“); Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Status „C“); nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommende Gebiete (Status „N“). Bruttosubventionsäquivalent Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben. 88 DE Tag der Bewilligung TT/MM/JJJJ Zweck der Beihilfe (Liste) Rechtsgrundlage, einschließlich Durchführungsvorschriften DE 89 DE Anhang V BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEIHILFEWEBSITE DER MITGLIEDSTAATEN DE (1) Die Mitgliedstaaten bauen ihre spezielle Beihilfewebsite, auf der die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf, dass die Informationen leicht zugänglich sind. (2) Die Website wird über ein Suchwerkzeug oder eine Such-Benutzerschnittstelle („Suchfunktion“) zugänglich gemacht. Diese Suchfunktion bietet die Möglichkeit, alle Informationen einzeln und in jeder beliebigen Kombination zu suchen. Das Ergebnis der Suche kann auch in mindestens zwei verschiedenen Standardformaten heruntergeladen werden, damit die Informationen für eine Weiterverarbeitung (i) in Tabellenform (z. B. XLS oder CSV) oder (ii) mit anderen Mitteln, die WebTechnologien nutzen (z. B. XML oder HTML), abgerufen werden können. (3) Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich. 90 DE Anhang VI JAHRESBERICHT Der Jahresbericht wird elektronisch über das elektronische Berichterstattungssystem der Kommission für staatliche Beihilfen übermittelt. Der Jahresbericht enthält die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Anhang III B der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission. Außerdem enthält der Jahresbericht folgende Angaben: DE die betreffenden Tierseuchen/Pflanzenkrankheiten gemäß Artikel 26; meteorologische Angaben zu Art, Zeitpunkt, relativem Ausmaß und Ort der Witterungsverhältnisse gemäß den Artikeln 25 und 30. 91 DE