EUROPÄISCHE KOMMISSION PRESSEMITTEILUNG Brüssel, den 5. September 2014 Staatliche Beihilfen: Kommission verlangt von Bulgarien die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen für Parteien in Tauschgeschäften mit Forstflächen Nach eingehender Untersuchung gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass ein bulgarisches Gesetz, das den Tausch von privaten gegen öffentliche Forstflächen erlaubt, nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Das Gesetz, das zum Zeitpunkt des Beitritts Bulgariens zur EU im Januar 2007 und bis Januar 2009 in Kraft war, verschaffte den Unternehmen, die von diesen Tauschgeschäften mit Forstflächen profitierten, einen selektiven Vorteil und verfälschte den Wettbewerb im Binnenmarkt. Bulgarien muss nun entweder die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen von den Unternehmen, die diese erhalten haben, zurückfordern oder die betreffenden Tauschgeschäfte rückgängig machen. Nach Eingang von zwei Beschwerden leitete die Kommission im Juni 2011 eine eingehende Untersuchung der bulgarischen Tauschgeschäfte mit Forstflächen und der anschließenden Änderung des Verwendungszwecks der getauschten Grundstücke in einigen Fällen ein (siehe ABl. C 273 von 2011). Die Kommission konzentrierte ihre Untersuchung auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007, als Bulgarien der EU beitrat, und dem 27. Januar 2009, als die Tauschgeschäfte von den bulgarischen Behörden eingestellt wurden. Gemäß den streitigen Rechtsvorschriften konnten private Eigentümer von Forstflächen ihre Grundstücke gegen öffentliche Forstflächen tauschen. Der Wert sowohl der privaten als auch der öffentlichen Forstflächen wurde für den Zweck des Tauschgeschäfts mittels einer durch das bulgarische Recht vorgegebenen Methode berechnet. Die Regelung war der Kommission nicht zur vorherigen Genehmigung vorgelegt worden, wie es gemäß den Bestimmungen des Vertrags erforderlich gewesen wäre. Die Kommission stellte fest, dass die im Rahmen der Tauschgeschäfte verwendeten administrierten Preise nicht regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wurden und marktwirtschaftlichen Erwägungen nicht in ausreichendem Maße Rechnung trugen. Folglich wichen sie in den meisten Fällen relativ stark von den Marktpreisen für ähnliche Forstgrundstücke ab. Dies führte dazu, dass den an diesen Tauschgeschäften beteiligten privaten Parteien ein Wettbewerbsvorteil erwuchs. Eine solche Beihilfe ist jedoch nicht mit den EU-Vorschriften vereinbar. Insbesondere fand die Kommission keinerlei Hinweise darauf, dass die Beihilfe auf das zur Erreichung eines bestimmten politischen Ziels erforderliche Minimum beschränkt worden war. In ihrer Untersuchung prüfte die Kommission auch die in mehreren Fällen erfolgte Umwidmung der getauschten Forstflächen in Bauland durch die bulgarischen Behörden. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass die Änderung des Verwendungszwecks der getauschten Forstflächen zwar deren Wert steigern kann, diese Steigerung aber nicht durch staatliche Mittel finanziert wurde und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellte. IP/14/971 Bulgarien muss nun entweder die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen, die den an Tauschgeschäften mit Forstflächen beteiligten Unternehmen gewährt wurden, zurückfordern oder die betreffenden Tauschgeschäfte rückgängig machen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Gesamtzahl der Tauschgeschäfte während des untersuchten Zeitraums zwar beträchtlich war – insgesamt 132 Transaktionen –, doch die Zahl der Fälle, in denen eine Rückforderung der Beihilfe notwendig ist, sehr viel geringer sein dürfte. Natürliche Personen, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit den von ihnen getauschten Forstflächen nachgehen, unterliegen nicht den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen, da sie nicht als Unternehmen im Sinne des EU-Rechts gelten. Daher wird von ihnen keine Rückzahlung der erhaltenen Vorteile verlangt. Falls die von einem Unternehmen erhaltenen Vorteile sich zudem auf weniger als 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren belaufen (und sofern die anderen Bestimmungen der De-minimis-Verordnung1 beachtet werden), gelten diese nicht als staatliche Beihilfe nach dem EU-Recht und müssen nicht zurückgefordert werden. Hintergrund Im Zusammenhang mit den bulgarischen Rechtsvorschriften, die Tauschgeschäfte mit Forstgrundstücken gegen administrierte Preise zulassen, beanstandete die Kommission die Verwendung von administrierten Preisen, die zu stark von den bei ähnlichen Transaktionen festgestellten Preisen abwichen. Der heute gefasste Beschluss stellt daher nicht die Verwendung von administrierten Preisen durch die Behörden der Mitgliedstaaten an sich in Frage, sondern lediglich das Fehlen von regelmäßigen Aktualisierungen und die Koeffizienten, die für die Festsetzung der Preise im spezifischen Fall der Tauschgeschäfte mit Forstgrundstücken in Bulgarien verwendet wurden. Nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen bei der Kommission zur vorherigen Genehmigung anmelden. Falls ein Mitgliedstaat staatliche Beihilfen gewährt, ohne dieser Verpflichtung nachzukommen, kann die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob die Maßnahmen mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar sind – entweder aus eigener Initiative oder wenn Beschwerden eingehen. Stellt die Kommission dann fest, dass die Beihilfe nicht mit den EU-Vorschriften vereinbar war und zu einer übermäßigen Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt geführt hat, so muss der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe von den begünstigten Unternehmen zurück fordern. Die entsprechenden Beträge müssen an den Haushalt des Mitgliedstaats zurückgezahlt werden. Die Kommission verhängt in Beihilfeverfahren keine Geldbußen gegen Mitgliedstaaten. Eine Geldbuße gegen einen Mitgliedstaat kann nur vom Gerichtshof der Europäischen Union verhängt werden, wenn ein Mitgliedstaat gegen das EU-Recht verstoßen hat, indem er einer früheren Aufforderung zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen nicht nachgekommen ist. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter den Nummern SA.26212 und SA.26217 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News. 1 Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). 2 Kontakt: Antoine Colombani (+32 229 74513, Twitter: @ECspokesAntoine ) Marisa Gonzalez Iglesias (+32 2 295 19 25) Für die Öffentlichkeit: Europe Direct per Telefon 00 800 6 7 8 9 10 11 oder per E-Mail 3