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EUROPÄISCHE KOMMISSION
PRESSEMITTEILUNG
Brüssel, den 5. September 2014
Staatliche Beihilfen: Kommission verlangt von Bulgarien
die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen
für Parteien in Tauschgeschäften mit Forstflächen
Nach eingehender Untersuchung gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss,
dass ein bulgarisches Gesetz, das den Tausch von privaten gegen öffentliche Forstflächen
erlaubt, nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Das Gesetz, das zum Zeitpunkt
des Beitritts Bulgariens zur EU im Januar 2007 und bis Januar 2009 in Kraft war,
verschaffte den Unternehmen, die von diesen Tauschgeschäften mit Forstflächen
profitierten, einen selektiven Vorteil und verfälschte den Wettbewerb im Binnenmarkt.
Bulgarien muss nun entweder die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen von den
Unternehmen, die diese erhalten haben, zurückfordern oder die betreffenden
Tauschgeschäfte rückgängig machen.
Nach Eingang von zwei Beschwerden leitete die Kommission im Juni 2011 eine eingehende
Untersuchung der bulgarischen Tauschgeschäfte mit Forstflächen und der anschließenden
Änderung des Verwendungszwecks der getauschten Grundstücke in einigen Fällen ein
(siehe ABl. C 273 von 2011). Die Kommission konzentrierte ihre Untersuchung auf den
Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007, als Bulgarien der EU beitrat, und dem 27. Januar
2009, als die Tauschgeschäfte von den bulgarischen Behörden eingestellt wurden.
Gemäß den streitigen Rechtsvorschriften konnten private Eigentümer von Forstflächen ihre
Grundstücke gegen öffentliche Forstflächen tauschen. Der Wert sowohl der privaten als
auch der öffentlichen Forstflächen wurde für den Zweck des Tauschgeschäfts mittels einer
durch das bulgarische Recht vorgegebenen Methode berechnet. Die Regelung war der
Kommission nicht zur vorherigen Genehmigung vorgelegt worden, wie es gemäß den
Bestimmungen des Vertrags erforderlich gewesen wäre.
Die Kommission stellte fest, dass die im Rahmen der Tauschgeschäfte verwendeten
administrierten Preise nicht regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wurden und
marktwirtschaftlichen Erwägungen nicht in ausreichendem Maße Rechnung trugen.
Folglich wichen sie in den meisten Fällen relativ stark von den Marktpreisen für ähnliche
Forstgrundstücke ab. Dies führte dazu, dass den an diesen Tauschgeschäften beteiligten
privaten Parteien ein Wettbewerbsvorteil erwuchs. Eine solche Beihilfe ist jedoch nicht mit
den EU-Vorschriften vereinbar. Insbesondere fand die Kommission keinerlei Hinweise
darauf, dass die Beihilfe auf das zur Erreichung eines bestimmten politischen Ziels
erforderliche Minimum beschränkt worden war.
In ihrer Untersuchung prüfte die Kommission auch die in mehreren Fällen erfolgte
Umwidmung der getauschten Forstflächen in Bauland durch die bulgarischen Behörden.
Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass die Änderung des Verwendungszwecks
der getauschten Forstflächen zwar deren Wert steigern kann, diese Steigerung aber nicht
durch staatliche Mittel finanziert wurde und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne der
EU-Vorschriften darstellte.
IP/14/971
Bulgarien muss nun entweder die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen, die den an
Tauschgeschäften mit Forstflächen beteiligten Unternehmen gewährt wurden,
zurückfordern oder die betreffenden Tauschgeschäfte rückgängig machen. In diesem
Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Gesamtzahl der Tauschgeschäfte
während des untersuchten Zeitraums zwar beträchtlich war
– insgesamt
132 Transaktionen –, doch die Zahl der Fälle, in denen eine Rückforderung der Beihilfe
notwendig ist, sehr viel geringer sein dürfte. Natürliche Personen, die keiner
wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit den von ihnen getauschten Forstflächen
nachgehen, unterliegen nicht den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen, da sie nicht als
Unternehmen im Sinne des EU-Rechts gelten. Daher wird von ihnen keine Rückzahlung
der erhaltenen Vorteile verlangt. Falls die von einem Unternehmen erhaltenen Vorteile sich
zudem auf weniger als 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren belaufen (und
sofern die anderen Bestimmungen der De-minimis-Verordnung1 beachtet werden), gelten
diese nicht als staatliche Beihilfe nach dem EU-Recht und müssen nicht zurückgefordert
werden.
Hintergrund
Im Zusammenhang mit den bulgarischen Rechtsvorschriften, die Tauschgeschäfte mit
Forstgrundstücken gegen administrierte Preise zulassen, beanstandete die Kommission die
Verwendung von administrierten Preisen, die zu stark von den bei ähnlichen Transaktionen
festgestellten Preisen abwichen. Der heute gefasste Beschluss stellt daher nicht die
Verwendung von administrierten Preisen durch die Behörden der Mitgliedstaaten an sich in
Frage, sondern lediglich das Fehlen von regelmäßigen Aktualisierungen und die
Koeffizienten, die für die Festsetzung der Preise im spezifischen Fall der Tauschgeschäfte
mit Forstgrundstücken in Bulgarien verwendet wurden.
Nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) müssen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen bei der Kommission zur vorherigen
Genehmigung anmelden. Falls ein Mitgliedstaat staatliche Beihilfen gewährt, ohne dieser
Verpflichtung nachzukommen, kann die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt prüfen,
ob die Maßnahmen mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar sind –
entweder aus eigener Initiative oder wenn Beschwerden eingehen. Stellt die Kommission
dann fest, dass die Beihilfe nicht mit den EU-Vorschriften vereinbar war und zu einer
übermäßigen Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt geführt hat, so muss der
betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe von den begünstigten Unternehmen zurück fordern.
Die entsprechenden Beträge müssen an den Haushalt des Mitgliedstaats zurückgezahlt
werden.
Die Kommission verhängt in Beihilfeverfahren keine Geldbußen gegen Mitgliedstaaten.
Eine Geldbuße gegen einen Mitgliedstaat kann nur vom Gerichtshof der Europäischen
Union verhängt werden, wenn ein Mitgliedstaat gegen das EU-Recht verstoßen hat, indem
er einer früheren Aufforderung zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen nicht
nachgekommen ist.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind,
wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der
Website der Kommission unter den Nummern SA.26212 und SA.26217 zugänglich
gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse
informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.
1
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
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Kontakt:
Antoine Colombani (+32 229 74513, Twitter: @ECspokesAntoine )
Marisa Gonzalez Iglesias (+32 2 295 19 25)
Für die Öffentlichkeit: Europe Direct per Telefon 00 800 6 7 8 9 10 11 oder per E-Mail
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