AStW 2014/01 Allgemeiner Mindestlohn ab 1.1.15 ................................................................................................................................... 2 Vergütungscheck und was man sonst noch vor dem 31.12.14 überlegen sollte .......................................................... 2 § 4 EStG ............................................................................................................................................................................ 5 Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen ........................................................................................................................ 5 § 6 EStG ............................................................................................................................................................................ 8 Auch beim Ausweis von Ansammlungsrückstellungen gilt das Stichtagsprinzip .......................................................... 8 § 6 EStG .......................................................................................................................................................................... 10 Buchwertübertragung trotz Nießbrauchsvorbehalt ..................................................................................................... 10 § 9 EStG .......................................................................................................................................................................... 12 Sind Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten abzugsfähig? ................................................................ 12 § 9 EStG .......................................................................................................................................................................... 14 Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene Werbungskosten ........................................ 14 § 15 EStG ........................................................................................................................................................................ 16 Zusammenhang zwischen Abfärbewirkung und abweichendem Wirtschaftsjahr ....................................................... 16 § 19 EStG ........................................................................................................................................................................ 18 Ehrenmitgliedschaft eines ehemaligen Arbeitnehmers im Golfclub als Arbeitslohn? ................................................. 18 § 20 EStG ........................................................................................................................................................................ 20 Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen ................................................................................................ 20 § 21 EStG ........................................................................................................................................................................ 22 Sofortige Verpachtung erworbener landwirtschaftlicher Flächen durch Nichtlandwirt .................................................. 22 § 23 EStG ........................................................................................................................................................................ 24 Veräußerungserlös eines eigengenutzten Weinkellers unterliegt nicht der Besteuerung .......................................... 24 § 32 EStG ........................................................................................................................................................................ 25 Kindergeld für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind (Rechtslage ab 2012) ................................................... 25 § 33 EStG ........................................................................................................................................................................ 26 Aufwendungen für Fettabsaugen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar ............................................... 26 § 33 EStG ........................................................................................................................................................................ 28 Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar ......................................................................................... 28 § 35a EStG ...................................................................................................................................................................... 30 Haushaltsnahe Dienstleistungen in Verbindung mit dem Behinderten-Pauschbetrag ............................................... 30 § 62 EStG ........................................................................................................................................................................ 32 Kindergeld bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt .............................................................................................. 32 Gewerbesteuer ................................................................................................................................................................ 34 Keine Gewerbesteuerpflicht von Fußball-Schiedsrichtern ......................................................................................... 34 Gewerbesteuer ................................................................................................................................................................ 36 Ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen verfassungswidrig? ..................................... 36 § 6 UStG .......................................................................................................................................................................... 38 BFH zu Anforderungen an Buchnachweis .................................................................................................................. 38 Umsatzsteuer .................................................................................................................................................................. 40 BMF-Schreiben zur Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen.......................................................................... 40 Stromsteuer ..................................................................................................................................................................... 42 Wer ist Nutzer des Lichts? .......................................................................................................................................... 42 Kirchensteuer .................................................................................................................................................................. 43 Bis Ende November müssen die KiStAM abgerufen werden ..................................................................................... 43 AStW 2014/02 Allgemeiner Mindestlohn ab 1.1.15 Vergütungscheck und was man sonst noch vor dem 31.12.14 überlegen sollte | Ab dem 1.1.15 gilt der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 EUR je Zeitstunde flächendeckend in Ost und West gleichermaßen. So bestimmt der § 1 Abs. 2 des neuen Mindestlohngesetzes (MiLoG), das der Deutsche Bundestag am 3.7.14 verabschiedet hat. Was zunächst wie ein reines Rechenexempel klingt, weist im Detail Tücken und vor allen Dingen auch Risiken speziell für Arbeitgeber auf. Wer vor unerwarteten und unangenehmen Überraschungen sicher sein will, sollte einige neue Eckdaten bereits jetzt kennen und möglichst noch bis zum 31.12.14 entsprechende Vorkehrungen treffen. | Einfach ist anders – Eckpunkte der neuen Regelungen Zunächst muss man wissen, welche Lohn- und Gehaltsbestandteile zum Mindestlohn gehören und welche nicht. Eine Übersicht hierzu findet man auf der Internetseite des Zolls, der für die Überwachung der Mindestlohnvorschriften bereits bisher in den Branchen zuständig ist. Dort findet man unter dem Stichwort „Mindestlohn, Lohnuntergrenze“ Hinweise zur Ermittlung des Mindestlohns. Dabei sind folgende Eckpunkte zu beachten: Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn. Zulagen oder Zuschläge werden als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt, wenn ihre Zahlung nicht von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängt, die von der im Tarifvertrag vorgesehenen Normalleistung abweicht. Das bedeutet insbesondere, dass z.B. Erschwerniszulagen, Akkordzuschläge oder Nachtzuschläge nicht beim Mindestlohn berücksichtigt werden. Leistungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld dagegen können als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden, wenn sie zu einem bestimmten Fälligkeitstag unwiderruflich ausgezahlt werden. Neue Nachweis- und Dokumentationspflichten Gleichzeitig wird im MiLoG geregelt, dass die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen nachzuweisen ist, woraus entsprechende Dokumentationspflichten folgen. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten: § 13 MiLoG: Beauftragt ein Arbeitgeber einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werkoder Dienstleistungen, dann haftet er dafür, dass dieser Unternehmer oder ein weiterer Nachunternehmer seinen Beschäftigten den Mindestlohn zahlt. Diese Haftung des Auftraggebers ist § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz nachgebildet. Das heißt, -betroffene Unternehmen müssen die organisatorischen Vorbereitungen treffen, um bei einer Prüfung der dafür zuständigen Zollbehörden die entsprechenden Nachweise erbringen zu können. AStW 2014/03 § 17 Abs. 1 MiLoG: Speziell bei der Beschäftigung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit laufend spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und im Prüfungsfall den Zollbehörden vorzulegen. Lediglich geringfügig Beschäftigte in -Privathaushalten sind hiervon ausgenommen. § 22 Abs. 1 MiloG in Verbindung mit § 2 Nachweisgesetz: Auch Praktikanten haben einen Anspruch auf den Mindestlohn, soweit nicht einer der im Gesetz genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Die entsprechenden Vereinbarungen sind laut Nachweisgesetz unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrags, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, schriftlich mit den Mindestinhalten niederzulegen. Die Niederschrift muss unterzeichnet werden und dem Praktikanten ausgehändigt werden. Genaue Regeln für Zeitwertkonten beachten Spezielle Vorschriften gelten auch für Zeitwertkonten. Hier sind jetzt die Grenzen des MiLoG einzuhalten, wonach die aufgesparten Stunden nicht über 50 % der monatlichen Normalstunden liegen dürfen. Restguthaben müssen spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres nach Einstellung auf dem Zeitwertkonto durch Freizeit oder Auszahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Diese Regeln sind nicht auf Wertguthaben i.S.d. SGB IV anzuwenden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Ansprüche aus Zeitwertkonten ansonsten spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Böse Fallen vermeiden bei Minijobs Fallen drohen insbesondere bei Minijobbern. Hier herrscht bei vielen Arbeitgebern die Vorstellung vor, dass nur die Stunden bezahlt werden müssen, die auch tatsächlich gearbeitet werden. Arbeitsrechtlich ist es jedoch so, dass Minijobber ganz normale Teilzeitbeschäftigte sind und damit auch entsprechend Anspruch auf bezahlten Urlaub und auch bezahlte Krankheitstage haben. Im Zusammenhang insbesondere mit dem Anspruchslohn in der Sozialversicherung taucht hier das Problem auf, dass bei Zurechnung des Anspruchslohns möglicherweise die Grenze von 450 EUR überschritten wird und damit sozialversicherungsrechtlich kein Minijob mehr vorliegt. Besonderheiten bei Gehaltsumwandlung Probleme können auch bei einer Gehaltsumwandlung auftauchen. Eine Entgeltumwandlung ist unzulässig, wenn sie zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führt. Das gilt auch dann, wenn die Entgeltumwandlung ganz oder zum Teil für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Dies wäre nur dann zulässig, wenn der entsprechende Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält. So ist jedenfalls die derzeitige Handhabung der Deutschen Rentenversicherung Bund, niedergelegt in der Informationsbroschüre AStW 2014/04 „Beitragsabrechnung aus geschuldetem Arbeitsentgelt - insbesondere die Problematik allgemein verbindlicher Tarifverträge“ nach dem Stand von 12/2012. Geprüft wird vom Zoll Die Überwachung der Einhaltung der MiLoG-Vorschriften obliegt dem Zoll, der bisher schon im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung unterwegs ist. Arbeitgeber müssen sich hier auf neue Prüfmethoden und Vorlagepflichten einstellen. Speziell kommt der Zoll auch gerne unangemeldet. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass auch die Einhaltung der Dokumentationspflichten verstärkt vom Zoll geprüft wird. Das betrifft z.B. auch Unternehmen, die Subunternehmer oder Zeitarbeiter einsetzen. Hier müssen die auftraggebenden Unternehmen (Entleiher) ebenfalls genaue Arbeitszeitdokumentationen führen. Maßnahmen bis zum 31.12.2014 Selbstverständlich sollte jeder Arbeitgeber prüfen, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Folgefragen können sein, ob bei der Kalkulation zukünftig Preisaufschläge erforderlich sind. Wenn die unteren Lohngruppen angehoben werden, dann kann dies auch Auswirkungen auf die höheren Gehaltsklassen haben, die dann möglicherweise zur Wahrung des Lohnabstands ebenfalls entsprechende Erhöhungen erwarten. Außerdem kann es im Einzelfall sinnvoll sein, das gesamte Vergütungssystem zu überdenken, damit alle Gehaltsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden, also „mindestlohnfest“ sind. Hier kann z.B. eine Änderung bei Sonderzahlungen in Richtung unwiderrufliche Sonderzahlungen sinnvoll sein oder eine Umlage von bestimmten Sonderzahlungen auf den laufenden Lohn, damit diese beim Mindestlohn angerechnet werden. Eine Durchschnittsberechnung ist nämlich nicht uneingeschränkt zulässig, wenn untertarifliche Löhne mit übertariflichen Zahlungen verrechnet werden sollen. Vielmehr ist der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers „regelmäßig“ für jede einzelne Arbeitsstunde gesondert zu ermitteln. Praxishinweis | Da noch unklar ist, wie mit Altguthaben (z.B. Resturlaub oder Zeitwertkonten aus der Zeit vor dem 1.1.2015) zu verfahren ist, kann es sinnvoll sein, diese noch möglichst bis zum 31.12.2014 abzubauen, damit nicht schon der Einstieg in den Mindestlohn mit unzulässigen Guthaben beginnt oder diese zu unerwartet hohen Abgeltungsbeträgen führen. AStW 2014/05 § 4 EStG Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen | Bei betrieblicher Nutzung eines Kraftfahrzeugs richtet sich die Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen nach bestimmten Kriterien, die das FG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil detailliert aufzählt. | Sachverhalt Im Streitfall war die Zuordnung eines Pkw Audi A3 zum Betriebsvermögen einer vom Steuerpflichtigen nebenberuflich ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit fraglich. Der Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren als Direktor einer Technischen Hochschule Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Daneben war er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig. In den Streitjahren verfügten die Eheleute über mehrere Fahrzeuge. Einen BMW Combi 320d nutzte der Ehemann fast ausschließlich für private Zwecke. Ein Audi A6 gehörte unstreitig zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Daneben verfügten die Eheleute noch über den strittigen Audi A3. Entscheidung Bei dem streitgegenständlichen Audi A3 handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um notwendiges Privatvermögen, da die betriebliche Nutzung von mehr als 10 % von den Eheleuten weder für die Streitjahre noch für die Zeit davor zur Überzeugung des erkennenden Senats nachgewiesen und glaubhaft gemacht wurde. Folgende Kriterien wurden im Urteil aufgeführt: Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb dienen oder zu dienen bestimmt sind und bei denen im Falle einer sowohl privaten als auch betrieblichen Nutzung die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts mehr als 50 % beträgt. Soweit der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 % liegt, ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen möglich. Soweit der betriebliche Nutzungsanteil unter 10 % liegt, ist ein gemischt-genutztes Wirtschaftsgut in voller Höhe dem Privatvermögen zuzuordnen. Erläuterung Bei einem Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 % liegt es in der Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob das Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll. Der diesbezügliche Wille des Steuerpflichtigen muss unmissverständlich in einer Weise dokumentiert werden, dass ein sachverständiger AStW 2014/06 Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ist dies regelmäßig die Aufnahme des Fahrzeugs in der Bilanz, bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bietet sich die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsgutes in das betriebliche Bestandsverzeichnis an. Dabei muss die Dokumentation zeitnah vorgenommen werden. Hierfür genügt für sich genommen noch nicht die Erfassung der Fahrzeugkosten in der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben. Die Möglichkeit der Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen besteht jedoch nur dann, wenn feststeht, dass der betriebliche Nutzungsanteil auch tatsächlich mindestens 10 % beträgt, d.h., der Steuerpflichtige muss den Umfang der betrieblichen Nutzung nachweisen, indem er ihn in geeigneter Form darlegt und glaubhaft macht. Dies kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch in anderer geeigneter Weise geschehen. Zur Glaubhaftmachung können Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer, Reisekostenaufstellungen und andere Abrechnungsunterlagen geeignet sein. Das FG Rheinland-Pfalz hat nun jedoch herausgestellt, dass mit nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen der behauptete Umfang der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs in der Regel nicht glaubhaft gemacht werden kann. Ist insbesondere die Unterscheidung schwierig, ob einzelne Fahrten mehreren Bereichen zuzuordnen sind, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass einzelne Fahrten sowohl privaten Belangen als auch betrieblichen Gründen gedient haben, so sind Aufstellungen, aus denen keine genaue Trennung von privatem und betrieblichem Anlass erkennbar ist, ungeeignet, den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung der Pkw glaubhaft zu machen. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige das Fahrzeug zwar durch zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis hinreichend erkennbar dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, jedoch zunächst den Umfang der betrieblichen Nutzung nicht nachgewiesen. Erst im Laufe des Klageverfahrens legte er mehr als 10 Jahre nach Ablauf des Streitjahres gefertigte Unterlagen vor, die das FG jedoch zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs nicht anerkannte. Praxishinweis | Wie bei einem Fahrtenbuch ist bei der Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsumfangs eines Fahrzeugs zu berücksichtigen, dass sich der zu führende Belegnachweis auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in sehr eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre richtige Darstellung hin überprüft werden können. Für die Besteuerungspraxis ist daher wichtig, dass zum Nachweis (z.B. für eine Außenprüfung) zeitnah gefertigte Aufzeichnungen und die den Wahrheitsgehalt der Aufzeichnungen stützenden Belege vorgehalten werden. AStW 2014/07 FUNDSTELLE FG Rheinland-Pfalz 13.3.14, 6 K 2646/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143120 AStW 2014/08 § 6 EStG Auch beim Ausweis von Ansammlungsrückstellungen gilt das Stichtagsprinzip | Auch beim Ausweis von Ansammlungsrückstellungen ist das Stichtagsprinzip zu beachten. Wird deshalb das einer Beseitigungspflicht für Bauten auf fremdem Grund und Boden zugrunde liegende Rechtsverhältnis über das zunächst festgelegte Vertragsende hinaus fortgesetzt, ist dieser verlängerte Nutzungszeitraum auch dem Rückstellungausweis zugrunde zu legen. Dies hat der BFH aktuell entschieden. | Was ist eine Ansammlungsrückstellung? Ansammlungsrückstellungen werden handelsrechtlich auch als Verteilungsrückstellung bezeichnet. Ansammlungsrückstellungen sind Rückstellungen für Verpflichtungen, die zivilrechtlich mit der Verwirklichung des die Verpflichtung auslösenden Ereignisses bereits in voller Höhe entstehen (z.B. Rückbauverpflichtungen). Wirtschaftlich erstreckt sich deren Verursachung jedoch über mehrere Wirtschaftsjahre, da die Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtung die Erträge mehrerer Wirtschaftsjahre alimentieren. Durch § 6 EStG ist spezialgesetzlich geregelt, dass Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind. Sachverhalt Im Streitfall war unstreitig eine Rückstellung auf der Grundlage der Kosten für den Abbruch von auf einem fremden Grundstück befindlichen Anlagen zu bilden. Dieser Abbruch hatte nach Ablauf eines über die Nutzung des Grundstücks geschlossenen Miet- und Pachtvertrags zu erfolgen. Wird nun das der Beseitigungspflicht für Bauten auf fremdem Grund und Boden zugrunde liegende Rechtsverhältnis (im Streitfall: der Miet- und Pachtvertrag) über das zunächst festgelegte Vertragsende hinaus (wirtschaftlich) fortgesetzt, ist dieser verlängerte Nutzungszeitraum auch dem Rückstellungsausweis zugrunde zu legen. Für die Frage, ob der laufende Betrieb (und damit auch zukünftige Wirtschaftsjahre) für die Entstehung einer Beseitigungsverpflichtung im wirtschaftlichen Sinne ursächlich ist, darf daher nicht auf bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre und den diesen zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen abgestellt werden, sondern es sind die Verhältnisse des Bilanzstichtags maßgebend. Dies gilt auch bei Änderung des bisherigen Vertrags sowie bei Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses, wenn dadurch zugleich der Zeitpunkt der Erfüllung der Abbruchverpflichtung hinausgeschoben wird. In diesem Fall ist der in dem verlängerten Nutzungszeitraum unterhaltene laufende Betrieb des Nutzenden im wirtschaftlichen Sinne für das Entstehen der Abbruchverpflichtung ursächlich. AStW 2014/09 Entscheidung Der BFH hat jetzt herausgestellt, dass das Stichtagsprinzip auch im Rahmen der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG zu beachten ist. Dieser Bilanzierungsgrundsatz gilt nicht nur für den Rückstellungsausweis dem Grunde nach mit der Folge, dass die bisherige Passivierung aufzulösen ist, wenn nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag die Gründe für ihre Bildung (und demgemäß auch für ihre Beibehaltung) entfallen sind. Vielmehr ist mit Rücksicht auf die Höhe der Rückstellung der Bilanzausweis jährlich an die Verhältnisse des Bilanzstichtags anzupassen und ggf. der bisherige Ansatz zu korrigieren. FUNDSTELLE BFH 2.7.14, I R 46/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 152102 AStW 2014/010 § 6 EStG Buchwertübertragung trotz Nießbrauchsvorbehalt | Nach § 6 Abs. 3 EStG kann ein Mitunternehmeranteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich zu Buchwerten übertragen werden. Anteil eines Mitunternehmers ist der ganze Mitunternehmeranteil, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers zusammensetzt. Zum Buchwert findet eine Anteilsübertragung demnach grundsätzlich nur dann statt, wenn neben dem Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden auf den Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil übertragen wird. | Entscheidung Das FG Münster hat aktuell jedoch entschieden, dass eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert auch dann vorliegt, wenn sich der bisherige Mitunternehmer anlässlich der Übertragung seines Mitunternehmeranteils den Nießbrauch an einem mitübertragenen Grundstück des Sonderbetriebsvermögens vorbehält. In diesem Fall wird der betriebliche Zusammenhang des Grundbesitzes und damit der Fortbestand des wirtschaftlichen Organismus beim Erwerber nicht mindestens für eine logische Sekunde deshalb gelöst, weil sich der bisherige Eigentümer und Mitunternehmer den Nießbrauch vorbehalten hat. Denn zivilrechtlicher Eigentümer und damit verfügungsbefugt ist der neue Mitunternehmer. Zwar räumt der Nießbrauch einer anderen Person als der des neuen Mitunternehmers den Besitz ein und weist dieser anderen Person auch die Erträge zu. Jedoch hat der Nießbrauchsberechtigte gemäß § 1036 Abs. 2 BGB die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren. Dadurch wird das Grundstück weder rechtlich noch funktional aus dem betrieblichen Zusammenhang der Mitunternehmerschaft herausgelöst. Praxishinweis | Nach Auffassung des FG gebietet es der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG einen Vorbehaltsnießbrauch im Rahmen der Übertragung von Mitunternehmeranteilen nebst dazugehörigem Sonderbetriebsvermögen als unschädlich anzusehen. Mit der Regelung soll nämlich der Verzicht auf die Offenlegung der stillen Reserven nach einem Rechtsträgerwechsel die betriebliche Kontinuität und Liquidität sicherstellen. Im Übrigen soll damit auch die Generationennachfolge erleichtert werden. Der Fall ist anders zu beurteilen als der Fall der Unternehmensübertragung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, da dort aufgrund des Wegfalls der personellen Verflechtung unstreitig der betriebliche Zusammenhang gelöst wird. AStW 2014/011 FUNDSTELLE FG Münster 24.6.14, 3 K 3886/12 F, Rev. wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143121 AStW 2014/012 § 9 EStG Sind Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten abzugsfähig? Die Aufwendungen eines Netzwerkadministrators für Computerzeitschriften stellen nicht zwangsläufig Werbungskosten dar. Der allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit von Weiterbildung genügt nicht für eine ausreichende Darlegung, dass die konkreten Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet wurden. Sachverhalt Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für Fachliteratur und Fachzeitschriften erfolgreich als Werbungskosten geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt Belege vorlegt, aus denen der Fachtitel des jeweiligen Buches nicht ersichtlich ist. Der Steuerpflichtige hatte zur Begründung angeführt, es entspreche nicht der Praxis des Fachzeitschriftenhandels, Belege auszustellen, in denen die einzelnen erworbenen Titel namentlich benannt würden. Entscheidung FA und FG erkannten die geltend gemachten Kosten nicht an. Das FG verwies darauf, dass Aufwendungen für Fachliteratur durch Quittungen des Händlers nachzuweisen sind, die den Namen des Erwerbers und den Titel der angeschafften Lektüre enthalten. Dagegen ist die bloße Bezeichnung „Fachzeitschriften“ schon deshalb nicht ausreichend, weil es nicht der Beurteilung des Buch- bzw. Zeitschriftenhändlers unterliegt, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um eine Fachzeitschrift handelt, für die der Werbungskostenabzug ggf. in Anspruch genommen werden kann. Bei namentlich benannten Zeitschriften, die nicht nur einer beruflichen, sondern auch einer privaten Nutzung zugänglich sind, kommt ein Werbungskostenabzug nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die so gut wie ausschließliche berufliche Nutzung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Gelingt ihm dies nicht, sind die Kosten dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies folgt aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Danach kommt es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck. Dabei muss der Steuerpflichtige im Zweifelsfall für jedes einzelne Buch bzw. jede einzelne Zeitschrift gesondert darlegen und ggf. nachweisen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt; bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist eine Aufteilung in Betracht zu ziehen. Erst wenn diese Untersuchungen zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, kann der objektive Charakter der Werke den Ausschlag geben. AStW 2014/013 FUNDSTELLE FG Münster 21.7.14, 5 K 2767/13 E, astw.iww.de, Abruf-Nr. 142789 AStW 2014/014 § 9 EStG Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene Werbungskosten | Die Ausbildung zum Berufspiloten kann zu vorweggenommenen Werbungskosten führen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. | Sachverhalt Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten eines Steuerpflichtigen, der eine Ausbildung zum Berufspiloten absolvierte. In diesem Zusammenhang entstanden ihm hohe Kosten, aber noch keine Einnahmen. Das FA lehnte den begehrten Werbungskostenabzug der Aufwendungen mit dem Hinweis ab, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Entscheidung Genau hier setzte jedoch das FG an und gab der Klage statt. Nach seiner Auffassung sind Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten vorweggenommene Werbungskosten und unterliegen nicht dem Abzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG, wenn die Teilnahme an der berufsbezogenen Ausbildung Gegenstand des Ausbildungsvertrags ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wird. Begründung Gemäß § 1 Abs. 2 LStDV liegt ein Dienstverhältnis bereits dann vor, wenn der Angestellte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Hieraus folgt, dass eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium dann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, wenn die Teilnahme an der berufsbezogenen Ausbildung oder am berufsbezogenen Studium Gegenstand des Ausbildungsvertrags ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wird. Im Streitfall war der Steuerpflichtige gemäß einem Schulungsvertrag im Rahmen der zweijährigen Ausbildung verpflichtet, an Schulungsveranstaltungen sowie an amtlichen und internen Prüfungen teilzunehmen. Ein Gehalt bezog der Steuerpflichtige in dieser Zeit nicht. Zwar setzt die Legaldefinition eines Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 1 LStDV die Vereinnahmung eines Arbeitsentgelts voraus. Demgegenüber ist für die Bejahung eines Dienstverhältnisses nach der Definition in AStW 2014/015 § 1 Abs. 2 LStDV die Zahlung bzw. die Vereinnahmung eines Arbeitsentgelts aber gerade nicht erforderlich. Hinweis | Das FG ist der Überzeugung, dass es für die Annahme eines Dienstverhältnisses ausreicht, wenn das Ausbildungsverhältnis für den Auszubildenden Pflichten enthält, die den arbeitsrechtlichen Pflichten wie die Teilnahme an allen Ausbildungsmaßnahmen gleichkommen, dass die Ausbildung berufsbezogen ist und die Ausbildung die Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt. Die Revision gegen die Entscheidung wurde wegen eines bereits in gleicher Sache anhängigen Revisionsverfahrens (BFH VI R 72/13) zugelassen. FUNDSTELLE FG Münster 4.4.14, 14 K 4281/11 F, astw.iww.de, Abruf-Nr. 142557 AStW 2014/016 § 15 EStG Zusammenhang zwischen Abfärbewirkung und abweichendem Wirtschaftsjahr | Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist. | Sachverhalt Im Streitfall ging es um eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie erwarb aufgrund eines Kaufvertrags im Streitjahr 2005 eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Die KG betrieb ein gewerbliches Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Für die GmbH & Co. KG als Beteiligte wurden für das Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund 200.000 EUR festgestellt. Daraufhin änderte das FA den Feststellungsbescheid der GmbH & Co. KG für 2005, indem es die vormals als Kapitaleinkünfte festgestellten Einkünfte jetzt als gewerbliche Einkünfte ansah. Als Begründung führte es an, aufgrund der Beteiligung an der gewerblich tätigen KG gelte die Tätigkeit der Klägerin in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Als Rechtsgrundlage verwies das FA auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wonach die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 EStG ausübt oder gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht. Letzteres sei bei der Klägerin aufgrund ihrer in 2005 eingegangenen Beteiligung der Fall. Entscheidung Dies sah der BFH jedoch anders, da für das Streitjahr 2005 für die Klägerin keine Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung an der KG festgestellt worden waren. Denn bei der gewerblich tätigen KG war aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahrs der Gewinn aus Gewerbebetrieb in der Weise zu berücksichtigen, dass er als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dadurch wird auch eine zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgenommen. Für die Klägerin als Kommanditistin der gewerblich tätigen KG waren daher erstmals für das Jahr 2006 und nicht schon für das Streitjahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG festgestellt worden. Praxishinweis | Der BFH stellte klar, dass es für die sog. Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht genügt, dass eine an einer weiteren Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft als AStW 2014/017 Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Vielmehr wird auch ein „Bezug" von Gewinnanteilen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorausgesetzt. Dies ist in dem Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum der Fall, in dem die gewerblichen Einkünfte dem Mitunternehmer nach den Gewinnermittlungsvorschriften zuzurechnen sind. Zu diesen Vorschriften zählt auch § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG. Gilt der für eine Personengesellschaft als Steuerrechtssubjekt der Einkünfteermittlung zu ermittelnde Gewinn eines Wirtschaftsjahres nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht als in einem Kalenderjahr als Veranlagungs- und Feststellungszeitraum bezogen und fehlt es deshalb bei dem beteiligten Mitunternehmer in diesem Kalenderjahr an einem Bezug gewerblicher Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, so sind solche Einkünfte auch nicht i.S. der Abfärberegelung bezogen. FUNDSTELLE BFH 26.6.14, IV R 5/11, astw.iww.de, Abruf-Nr. 152105 AStW 2014/018 § 19 EStG Ehrenmitgliedschaft eines ehemaligen Arbeitnehmers im Golfclub als Arbeitslohn? | Wird einem früheren Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub dabei auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll. Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung, so ein aktuelles Urteil des BFH. | Sachverhalt Im Streitfall war das FG davon ausgegangen, dass Arbeitslohn bereits dann vorliegt, wenn dem Empfänger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer von einem Dritten – im Streitfall eine GmbH, die den Erwerb, die Errichtung und den Betrieb von Golfsportanlagen zum Gegenstand hatte – ein Vorteil zugewandt wird, unabhängig davon, ob der Dritte damit die Dienste des Arbeitnehmers für dessen Arbeitgeber entgelten will. Entscheidung Dies sieht der BFH jedoch wesentlich enger. Er stellt entschieden darauf ab, ob die Ehrenmitgliedschaft aufgrund eigen(wirtschaftlich)er Interessen der GmbH gewährt wurde oder aber Entgelt für die frühere Tätigkeit des Steuerpflichtigen für den Arbeitgeber und insofern Teil seines Ruhegehalts war. Unter eigenwirtschaftlichen Interessen kann z.B. das Anliegen verstanden werden, den Steuerpflichtigen und dessen Vorstandskollegen wegen deren Reputation und wirtschaftlichen Kontakten an den Golfclub zu binden. Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung. Der BFH verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück. Anhaltspunkte für oder gegen die Annahme von Arbeitslohn dürften sich aus den wirtschaftlichen Hintergründen für die Gewährung der Ehrenmitgliedschaften ergeben und vor allem aus dem Umstand, ob die GmbH auch anderen Persönlichkeiten (Multiplikatoren), die nicht Arbeitnehmer des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen waren, solche Ehrenmitgliedschaften einräumte. AStW 2014/019 FUNDSTELLE BFH 17.7.14, VI R 69/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 142953 AStW 2014/020 § 20 EStG Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen | Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese Rechtsauffassung hatte der Bundesfinanzhof bereits in einem Urteil im vergangenen Jahr vertreten. Zudem verstößt § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010, nach dem die materielle Norm (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 ) auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen anzuwenden ist, nicht gegen Verfassungsrecht, so der Tenor in einem aktuellen Urteil des BFH. | Sachverhalt Streitig war, ob in 1996 gezahlte Erstattungszinsen nach § 233a AO einkommensteuerpflichtig sind. Entscheidung Der BFH hat diese zum Teil streitig diskutierte Frage erneut ausdrücklich bejaht und auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der vom Gesetzgeber getroffenen rückwirkenden gesetzlichen Regelung. Hintergrund Ergibt sich aus der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer ein Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen, ist dieser gem. § 233a Abs. 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grds. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Bis zur Entscheidung des BFH in 2010 waren Erstattungszinsen nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung steuerpflichtig. Dies wurde von der Literatur als „Ungleichbehandlung“ erachtet und daher als verfassungswidrig kritisiert. Diese Rechtsauffassung hat der BFH im Jahr 2010 durch Rechtsprechung hinsichtlich der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen geändert und im Streitfall entschieden, dass die Erstattungszinsen zur Einkommensteuer steuerfrei sind. Daraufhin hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das EStG aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als sonstige Einkünfte aus Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG der Steuerpflicht unterliegen. Diese Klarstellung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen (§ 52a Abs. 8 EStG). Die so angeordnete Rückwirkung ist nach Auffassung des BFH auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar sind Gesetze mit echter Rückwirkung, die die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändern, im Hinblick auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen grundsätzlich AStW 2014/021 unzulässig. Das Rückwirkungsverbot tritt jedoch dann zurück, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Begründung Eine solche Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Rückwirkungsverbot liegt im Fall der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO vor. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zum Ergehen der BFH-Entscheidung aus 2010 der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Praxis der Finanzverwaltung entsprach. Vor der Rechtsprechungsänderung durch den BFH konnte deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen entstehen. FUNDSTELLE BFH 24.6.14, VIII R 29/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143012 AStW 2014/022 § 21 EStG Sofortige Verpachtung erworbener landwirtschaftlicher Flächen durch Nichtlandwirt | Ein Steuerpflichtiger, der als nicht aktiver Landwirt einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. | Sachverhalt Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige im Wege der vorweggenommenen Erbfolge landwirtschaftliche Flächen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern, der von seinem Bruder fortgeführt wurde. Unmittelbar nach Erwerb wurden die Flächen verpachtet. Das FA war der Auffassung, dass diese Flächen durch die Übertragung ihre Betriebsvermögenseigenschaft nicht verloren hätten und ging daher bei dem Steuerpflichtigen vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs aus mit der Folge, dass Bestandsveränderungen bei den übernommenen Flächen zu steuerpflichtigen Entnahme- oder Veräußerungsvorgängen führen würden. Entscheidung Dies sah das FG München jedoch anders. Ein Steuerpflichtiger, der als nicht aktiver Landwirt einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Denn die Inanspruchnahme des Verpächterwahlrechts setzt voraus, dass der Betrieb zuvor von dem Verpächter selbst bewirtschaftet worden ist, etwa weil ein Betrieb bereits existiert, dem die hinzuerworbenen Flächen als notwendiges Betriebsvermögen zugeordnet werden können. Notwendiges land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen liegt daher erst dann vor, wenn der Erwerber die Fläche alsbald nach dem Erwerb selbst bewirtschaftet oder dies ernsthaft beabsichtigt und seinen diesbezüglichen Willen klar bekundet. Dagegen erzielt ein Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Landwirt und Forstwirt tätig wird, im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dem steht auch nicht entgegen, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen ohne ausdrückliche Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang nicht verlieren. Im Streitfall gehörten die Grundstücke zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Eltern. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie nach dem Rechtsträgerwechsel auch zu einem solchen Betriebsvermögen des Übernehmers gehören. Denn es wäre bei der Übergabe zu prüfen gewesen, ob eine ausdrückliche Entnahmehandlung oder ein „entsprechender Rechtsvorgang“ AStW 2014/023 vorliegt. Der Rechtsträgerwechsel auf den Steuerpflichtigen als Nichtlandwirt ist nach Auffassung des FG ein „entsprechender Rechtsvorgang“, der zum Ausscheiden der Grundstücke aus dem einen Betriebsvermögen ohne Aufnahme in das Betriebsvermögen des Klägers führt und daher mit einer Entnahme gleichzusetzen ist. FUNDSTELLE FG München 10.7.14, 15 K 973/10, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143125 AStW 2014/024 § 23 EStG Veräußerungserlös eines eigengenutzten Weinkellers unterliegt nicht der Besteuerung | Der Erlös aus dem Verkauf des Teileigentums an einem Weinkeller unterliegt nicht der Einkommensteuer. Es handelt sich nicht um sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, so das Urteil des FG München. | Sachverhalt Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige einen in seinem Teileigentum stehenden eigengenutzten Weinkeller, der ca. einen Kilometer von seiner eigengenutzten Wohnung entfernt lag, mit Gewinn innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG veräußert. Während das FA den hierbei entstandenen Gewinn nach § 23 EStG besteuerte, war der Steuerpflichtige der Auffassung, aufgrund der im Veräußerungsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren vorliegenden Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei eine Besteuerung ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Entscheidung Das FG gab der Klage statt, indem es eine Wohnung dann als zu eigenen Wohnzwecken genutzt ansieht, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen und der Eigentümer diese Möglichkeit selbst in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund stellten die einzelnen Aufenthalte des Steuerpflichtigen in seinem Weinkeller in den maßgeblichen drei Jahren jeweils eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, weil der Weinkeller als Nebenraum zu seiner Wohnung anzusehen war und der Steuerpflichtige mit dem Besuch seines Weinkellers ein Wohnbedürfnis befriedigte. Dieses bestand im Aufenthalt des von ihm eingerichteten Weinkellers, der nicht anders zu behandeln ist als ein Party- oder Hobbyraum, wie er teilweise im Keller eines Mehrfamilienhauses zu finden ist. Auch der Umstand, dass der Weinkeller sich nicht im selben Haus der Wohnung befand, sondern etwa einen Kilometer von ihr entfernt lag, stand der Annahme einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht entgegen. Denn der Nutzungs- und Funktionszusammenhang darf nicht von einem engen räumlichen Zusammenhang abhängig gemacht werden. So stellt z.B. eine Garage gemeinsam mit dem eigentlichen Wohngebäude selbst dann eine wirtschaftliche Einheit dar, wenn sie in einiger Entfernung vom Wohngebäude gelegen ist. FUNDSTELLE FG Köln 20.3.14, 3 K 3397/10, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143126 AStW 2014/025 § 32 EStG Kindergeld für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind (Rechtslage ab 2012) | Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht, für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ohne Bedeutung. | Sachverhalt Im Streitfall ging es um die im Juni 1992 geborene Tochter des Kindergeldberechtigten, die Mutter eines im Oktober 2010 geborenen Kindes ist. Sie befand sich im Streitjahr 2013 unstreitig in Berufsausbildung. Gleichwohl versagte die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld, weil nicht mehr die Eltern gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet seien, sondern der Kindsvater. Entscheidung Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG war der Ansicht, auf etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem Kindsvater komme es nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Dies sieht der BFH genauso. Denn die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist nach dem ab 2012 maßgebenden Gesetzeswortlaut – im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage – ohne Bedeutung. Der BFH knüpft insoweit an seine Entscheidung aus 2013 an (17.10.13, III R 22/13, BStBl II 2014, 257), wonach die Verheiratung eines Kindes seiner kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG nicht entgegensteht, weil hierfür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird. Vielmehr ist der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehegatten für den Anspruch auf Kindergeld ohne Belang. Entsprechendes gilt für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB. Die Bezüge, die aufgrund eines derartigen Anspruchs einer nicht behinderten Tochter zufließen, bleiben nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage außer Betracht. FUNDSTELLE BFH 3.7.14, III R 37/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 152103 AStW 2014/026 § 33 EStG Aufwendungen für Fettabsaugen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar | Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die Feststellung, ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, so der BFH in einem aktuellen Urteil. | Sachverhalt Streitig war, ob Aufwendungen für die operative Behandlung eines Lipödems (Liposuktion oder einfach ausgedrückt: Fettabsaugen) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar sind. Die Krankenkasse der Steuerpflichtigen hatte die Kostenübernahme für eine Liposuktion mit der Begründung abgelehnt, laut Aussage des medizinischen Dienstes der Krankenkasse handele es sich bei der beantragten Liposuktion um eine unkonventionelle Behandlungsmethode. Diese sei so lange von der vertraglichen Kassenleistung ausgeschlossen, bis der gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Empfehlung abgegeben habe. Eine solche Empfehlung liege über diese Methode bisher nicht vor. Es stünden aus schulmedizinischer Sicht Behandlungsmöglichkeiten, nämlich die konservative Behandlung mittels komplexer physikalischer Entstauungstherapie (manuelle Lymphdrainage, Kompression, Krankengymnastik), zur Verfügung. Das zuständige Gesundheitsamt erteilte eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass die Liposuktion als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt sei und aus diesem Grund aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen werden könne. Die psychische Beeinträchtigung könne durch einen kosmetischen Eingriff reduziert werden. Entscheidung FA und FG lehnten daraufhin die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung ab, bei der Liposuktion handele es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des vorliegenden Krankheitsbildes, sodass für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen zwingend ein vor der Behandlung erstelltes (im Streitfall nicht vorliegendes) amtsärztliches Attest erforderlich sei, aus dem sich die Zwangsläufigkeit der durchgeführten Maßnahme ergibt. Der BFH hob jedoch im Revisionsverfahren die Vorentscheidung auf und verwies den Streitfall zur erneuten Entscheidung an das FG zurück. Zwar ist in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV vorgesehen, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche AStW 2014/027 Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen ist. Dies gilt auch bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff , Chelat- und Eigenbluttherapie. Im Streitfall kommt es daher entscheidend darauf an, ob es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des bei der Steuerpflichtigen diagnostizierten Lipödems handelt. Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies wird angenommen, wenn „die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler)" die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein. Das FG hatte sich in seiner Entscheidung jedoch mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, sondern seine Würdigung wesentlich auf das vorgelegte – negative - amtsärztliche Zeugnis gestützt. Aus der amtsärztlichen Bescheinigung ergaben sich jedoch keinerlei Erkenntnisse, aus welchen Gründen es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt. Auch aus der Aussage der gesetzlichen Krankenkasse und des medizinischen Dienstes, wonach es sich bei der Liposuktion um eine unkonventionelle Behandlungsmethode handele, ergibt sich nicht die fehlende wissenschaftliche Anerkennung, denn der Begriff „unkonventionell“ sagt nichts über Qualität und Wirksamkeit der Behandlungsmethode und ihre Anerkennung in der Fachwelt aus. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang ggf. – sofern ihm die nötige Sachkunde fehlt – müssen. FUNDSTELLE BFH 26.6.14, VI R 51/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143011 ein Sachverständigengutachten einholen AStW 2014/028 § 33 EStG Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar | Das FG Rheinland-Pfalz hat ganz aktuell als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Nach dem aktuellen Urteil sind Prozesskosten für die Ehescheidung auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. | Hintergrund Nach dieser neuen Vorschrift sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Entscheidung Das FG bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab. Zur Begründung führte es aus: Die gesetzliche Bestimmung, nach welcher Aufwendungen für Prozesse mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen abzugsfähig seien, gehe auf eine Formulierung in einem Urteil des BFH aus dem Jahre 1996 zurück, in welchem gerade die ständige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden ist. Mit der Übernahme dieser Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG habe der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Wertungen – einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung – übernommen. Für einen Steuerpflichtigen sei es existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen in § 33 EStG lediglich die für zu weitgehend erachtete neue Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 zur Anerkennung von Prozesskosten auch für beliebige (nicht aussichtslose) Prozesse als außergewöhnliche Belastung habe korrigieren und die bis zu dieser Rechtsprechungsänderung bestehende Rechtslage wiederherstellen wollen. So ergebe sich aus einer Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren das Ziel, die Anerkennung von Prozesskosten AStW 2014/029 auf den „bisherigen engen Rahmen“ zu beschränken. Hierzu hätten die unmittelbaren Kosten eines Scheidungsprozesses stets gezählt. Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die für das neue Familienrecht entsprechend gelte, seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen – im Zwangsverbund – verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen überholt. Hinweis | Im Streitfall hat das Finanzgericht der Klage, welche sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, nur hinsichtlich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. FUNDSTELLE FG Rheinland-Pfalz 16.10.14, 4 K 1976/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143189 AStW 2014/030 § 35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen in Verbindung mit dem Behinderten-Pauschbetrag | Nimmt der Steuerpflichtige den Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, ist nach einem aktuellen BFH-Urteil eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind. | Sachverhalt Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige und Bewohnerin eines Seniorenstifts einzelne Heimkosten in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Hierbei handelte es sich um die Rufbereitschaft und medizinische Versorgung sowie Reparaturen und Umlagen für Reinigung und Pflege der Außenanlagen. Für diese Aufwendungen kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen und bis zu 4.000 EUR im Jahr gewährt werden. Darüber hinaus begehrte die -Seniorin die Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG in Höhe von 720 EUR. Entscheidung Der BFH entschied, dass eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen für Pflegeleistungen nicht gewährt werden kann, weil diese Aufwendungen bereits durch die Inanspruchnahme des BehindertenPauschbetrags als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt sind. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 EStG ist der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung soll eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen vermieden werden. Nun wurde genau diese Regelung der Seniorin zum Verhängnis. Da sie die außergewöhnlichen Belastungen durch Ansatz eines Behinderten-Pauschbetrags pauschal geltend gemacht hatte, waren damit auch die Pflegeleistungen in den haushaltsnahen Diensten ihrer Heimunterbringung abgegolten. Anstelle der Pauschale hätte die Steuerpflichtige auch die tatsächlichen Aufwendungen in Ansatz bringen können, da ein Wahlrecht besteht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Pflegekosten und der Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags. Dazu müssen sämtliche behinderungsbedingten Mehraufwendungen und alle weiteren Krankheitskosten einzeln aufgelistet und in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Praxishinweis | Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. empfiehlt in einer Pressemitteilung deshalb in vergleichbaren Fällen genau zu prüfen, ob die Pauschale oder die tatsächlichen AStW 2014/031 behinderungsbedingten Aufwendungen geltend gemacht werden sollten. Hierbei ist auch zu beachten, dass Steuerpflichtige ab einem Grad der Behinderung von 70 % pauschal zusätzliche private Fahrtkosten berücksichtigen können. FUNDSTELLE BFH 5.6.14, VI R 12/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143010 AStW 2014/032 § 62 EStG Kindergeld bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt | Aktuell hatte sich das FG Nürnberg zu den Voraussetzungen des Beibehaltens eines Inlandswohnsitzes zu äußern, wenn der Kindergeldberechtigte die Kinder bei einem Auslandsschulaufenthalt begleitet. Danach ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung aufgrund der objektiven Gegebenheiten darüber zu befinden, ob das Innehaben der Wohnung unter solchen Umständen erfolgt, die auf das künftige Verhalten schließen lassen, nämlich dass die Person die Wohnung als Wohnsitz beibehalten und benutzen wird. | Sachverhalt Streitig war, ob die Kindergeldberechtigte, die ihre Kinder auf einem zeitlich befristeten Auslandsschulaufenthalt in Neuseeland begleitete, trotzdem weiterhin Anspruch auf Kindergeld hat. Im Streitfall hatte die Kindergeldberechtigte zwar ihre bisherige Wohnung aufgegeben, ihr standen jedoch während der Zeit des Auslandsaufenthalts mehrere Zimmer bei einer Freundin für sie und ihre Kinder zur Verfügung, die tatsächlich auch zeitweise – wenn auch nur kurzzeitig – genutzt wurden. Hintergrund Nach dem Gesetz hat nur derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch. Dies gilt auch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Neuseeland zählt jedoch nicht zu diesen Staaten. Entscheidung Das FG entschied, dass die Kindergeldberechtigte mit ihren Kindern auch für den Zeitraum des Auslandsaufenthalts weiterhin eine Wohnung im Inland inne hatte und sie daher auch weiterhin kindergeldberechtigt war. Denn der im Bereich des Kindergeldrechts maßgebliche Wohnsitzbegriff des § 8 AO setzt objektiv voraus, dass zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind. Weiterhin muss ein Innehaben der Wohnung in dem Sinne vorliegen, dass die Räumlichkeiten auch tatsächlich zur Verfügung stehen und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgesucht werden. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht dagegen nicht aus. Jedenfalls muss die Wohnung als Bleibe jederzeit zur Verfügung stehen. Hinzukommen muss als subjektives Moment, dass die Räumlichkeiten von der nutzenden Person zu einer entsprechenden Verwendung als Wohnung bestimmt sind, und zwar nicht nur zu einem bloßen, gelegentlichen Aufenthalt, sondern gerade als dem Wohnsitz. AStW 2014/033 Praxishinweis | Im Einzelfall können auch zwei oder mehrere Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich den Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so unterschiedliche Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind. Für die Annahme, dass (auch) ein Wohnsitz im Inland gelegen ist, kommt es daher nicht darauf an, dass sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland befindet. Auch braucht es sich bei der Wohnung nicht um eine abgeschlossene Wohnung zu handeln, vielmehr reichen einige zur Verfügung stehende Räume aus. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des FG im Streitfall sowohl hinsichtlich der Kindergeldberechtigten als auch hinsichtlich der Kinder vor, d.h., alle Beteiligten hatten trotzt des Auslandsaufenthalts in dieser Zeit weiterhin eine Wohnung im Inland. Bei den im Ausland zur Schule gehenden Kindern ist zu beachten, dass einer zeitlich begrenzten, vorübergehenden räumlichen Trennung vom bisherigen Wohnort grundsätzlich selbst bei mehrjährigen Studienaufenthalten nicht entgegensteht, dass der bisherige Wohnsitz beibehalten bleibt. FUNDSTELLE FG Nürnberg 30.4.14, 5 K 531/13; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: XI B 83/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143127 AStW 2014/034 Gewerbesteuer Keine Gewerbesteuerpflicht von Fußball-Schiedsrichtern | Einkünfte aus einer Tätigkeit als Fußball-Schiedsrichter unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt selbst dann, wenn der Schiedsrichter nicht nur für den nationalen Verband (DFB), sondern auch für internationale Verbände (UEFA, FIFA) Spiele leitet. | Hintergrund Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter i.d.R. als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) anzusetzen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird. Dagegen sollen Schiedsrichter, die darüber hinaus auch international für die UEFA, die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt werden, aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielen (hierzu OFD Frankfurt/M. v. 9.4.2010). Letzteres stand nunmehr beim FG Rheinland-Pfalz auf dem Prüfstand. Sachverhalt Der Kläger war in den drei Streitjahren hauptberuflich selbstständig tätig. Daneben wurde er als Fußballschiedsrichter bei nationalen (u.a. Fußball-Bundesliga) sowie bei internationalen (u.a. Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Champions League) Wettbewerben eingesetzt. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Schiedsrichter insgesamt gewerbliche – gewerbesteuerpflichtige – Einkünfte erziele, da er auch international für die UEFA, die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen tätig werde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid erhob der Steuerpflichtige Klage. Entscheidung Die Klage war erfolgreich. Das FG entschied, der Kläger unterliege mit seinen Einkünften als Fußballschiedsrichter nicht der Gewerbesteuer, weil er sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe. Er sei nicht „am Markt“ tätig geworden, da ein „Markt“ für Fußballschiedsrichter nicht existiere. Fußballschiedsrichter würden vielmehr in den einzelnen Wettbewerben (Bundesliga, Welt- und Europameisterschaften usw.) durch die jeweils ausschließlich zuständigen – nationalen (DFB) und internationalen (FIFA, UEFA) – Verbände für die Leitung von Spielen nominiert. Da die Möglichkeit, seine Leistung einem anderen Abnehmer anzubieten, für einen Fußballschiedsrichter von vornherein nicht bestehe, fehle es an der Existenz mehrerer potenzieller Abnehmer für die angebotene Leistung. Auch soweit der Kläger international für mehrere Abnehmer (Verbände) tätig geworden sei, komme darin keine Teilhabe an einem Marktgeschehen zum Ausdruck. Diese Fußballverbände seien ebenfalls keine AStW 2014/035 Marktteilnehmer, denn sie träten nicht zueinander in Wettbewerb. Die Tätigkeit des Fußballschiedsrichters unterscheide sich grundlegend z.B. von derjenigen des international tätigen Tennisschiedsrichters, der nicht von einem Verband, sondern von den jeweiligen – als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden – Turnierveranstaltern beauftragt werde. Des Weiteren müsse ein Fußballschiedsrichter seine Vergütung nicht – wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber üblich – mit den jeweiligen Verbänden im Einzelnen aushandeln, sondern erhalte für die Leitung von Spielen feste Aufwandsentschädigungen. Schließlich seien die Bedingungen, unter denen er tätig werde, durch die Statuten des jeweiligen Verbands im Einzelnen verbindlich geregelt. Praxishinweis | Gegen die o.g. Entscheidung wurde durch das FA Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, welche unter dem Aktenzeichen X B 123/14 geführt wird. Insoweit bleibt abzuwarten, ob der BFH die Auffassung des FG bestätigt, die vor allem im Hinblick auf eine mögliche (Nicht-)Belastung mit Gewerbesteuer von Bedeutung ist. FUNDSTELLE FG Rheinland-Pfalz 18.7.14, 1 K 2552/11, astw.iww.de, Abruf-Nr. 142933 AStW 2014/036 Gewerbesteuer Ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen verfassungswidrig? | Die Hinzurechnung von 13/20 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß. | Hintergrund Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sind dem Gewinn, soweit die Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, ein Viertel aus der Summe von 13/20 (65 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen (insgesamt 16,25 % der Mietund Pachtzinsen). Streitig war, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist oder im Falle einer Untervermietung einschränkend auszulegen ist. Sachverhalt und Entscheidung Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die zu einer Unternehmensgruppe gehört. Die Unternehmen dieser Gruppe beliefern hauptsächlich Einzelhandelsunternehmen, die ebenfalls zum weiteren Bereich der Unternehmensgruppe zählen. Ein großer Teil der Einzelhandelsunternehmen hat die geschäftlichen Räumlichkeiten von der Klägerin gepachtet. Diese hat ihrerseits die Ladenlokale überwiegend selbst angemietet. Wegen der Anmietung der Immobilien berücksichtigte das FA Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG n.F. Die Klägerin machte dagegen geltend, die Hinzurechnungsvorschrift sei in Weitervermietungssituationen normspezifisch restriktiv auszulegen. Außerdem sei § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG verfassungswidrig. Der BFH verneinte beides. Auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien seien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen. Dem Gesetz ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, Zwischenvermietungen nicht bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Der Senat sei auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsregelung überzeugt, sodass die Klage erfolglos bleibe. Anmerkungen Die Besteuerungsfolgen, die aus der Hinzurechnung der Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 resultieren, entsprechen nach einer weiteren BFH-Entscheidung vom 4.6.2014 im Regelfall den gesetzgeberischen Wertungen und rechtfertigen daher grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit (BFH 4.6.14, I R 21/13). Auch ein Antrag auf Erlass (§§ 163, 227 AO) wird daher keine Erfolgsaussichten aufweisen. AStW 2014/037 Praxishinweis | Zur Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften ist unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/12 ein Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig (Vorlage des FG Hamburg mit Beschluss v. 29.2.12, 1 K 138/10). Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig, Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG offenzuhalten. FUNDSTELLE BFH 4.6.14, I R 70/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 142853 AStW 2014/038 § 6 UStG BFH zu Anforderungen an Buchnachweis | Erfolgt die buchhalterische Erfassung von Ausfuhrlieferungen auf -einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, kann dies ausreichen, um den Buchnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen. | Hintergrund Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, sofern der Unternehmer die erforderlichen Nachweise durch Belege und Aufzeichnungen führt. Der Belegnachweis kann dabei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG erbracht werden. Der Buchnachweis muss hingegen bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat (§ 6 UStG i.V.m. §§ 8 - 17 UStDV). Sachverhalt Die Klägerin lieferte Gegenstände steuerfrei ins Ausland. In ihrer Buchführung erfasste sie die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung über die Ausfuhrlieferungen. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA davon aus, dass die Lieferungen steuerpflichtig seien, da die Klägerin den Beleg und Buchnachweis nicht erbracht habe und änderte die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 2007 und 2008. Das FG folgte dieser Auffassung im Klageverfahren nicht. Hierzu führte der BFH weiter aus: Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Lieferungen der Klägerin steuerfrei sind. Um den Buchnachweis zu führen, reicht es aus, wenn die Klägerin die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung buchhalterisch erfasst. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder die Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist. Die Klägerin war berechtigt, durch die im finanzgerichtlichen Verfahren erstellten Anlagen zu den Rechnungen nicht nur den Belegnachweis, sondern auch den Buchnachweis zu vervollständigen. Da die Klägerin den Belegnachweis aufgrund der von ihr erstellten Anlagen zu den Rechnungen vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erbracht hat, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 6 UStG zu vermuten. Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben liegen nicht vor. Anmerkung Das Finanzamt vertrat u.a. die Ansicht, dass es auch auf ein Vertretenmüssen in Bezug auf Nachweismängel ankäme. AStW 2014/039 Der BFH entschied in diesem Zusammenhang zwar mit Urteil vom 28.5.2009 (V R 23/08), dass sich Korrekturen als notwendig erweisen -können und unter den Bedingungen, die auch für Rechnungsberichtigungen gelten, zulässig sind, wobei es darauf ankommt, ob die verspätete Erbringung des Buchnachweises das Steueraufkommen gefährdet oder die Steuererhebung beeinträchtigt hat. Dies steht einer Ergänzung des Buchnachweises jedoch nicht entgegen, da Rechnungen nach § 14c UStG unabhängig von einem schuldhaften Handeln des Rechnungsausstellers berichtigungsfähig sind. FUNDSTELLE BFH 28.8.14, V R 16/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143106 AStW 2014/040 Umsatzsteuer BMF-Schreiben zur Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen | Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld Stellung genommen. Hiernach liegen bei der Rückgabe und Rückzahlung des Pfandgeldes sowohl bei Transporthilfsmitteln als auch bei Warenumschließungen Entgeltminderungen vor. | Hintergrund Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse (sog. Transporthilfsmittel, auch Lademittel und Packmittel genannt) und Warenumschließungen aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld (s. hierzu o.g. neues Schreiben v. 10.10.14) oder im Rahmen reiner Tauschsysteme (s. hierzu das weiterhin geltende BMF-Schreiben v. 5.11.13). Bei der Hingabe eines Transportbehältnisses gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld ist für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung zu unterscheiden, ob es sich bei dem Behältnis um ein (selbstständiges) Transporthilfsmittel oder lediglich um eine Warenumschließung handelt. Ausführungen des BMF Die Hingabe des Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld stellt eine eigenständige Lieferung dar, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Warenumschließungen teilen im Gegensatz hierzu weiterhin stets das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen somit den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Hauptleistung. Bei Rückgabe und Rückzahlung des Pfandgeldes liegen sowohl bei Transporthilfsmitteln als auch bei Warenumschließungen Entgeltminderungen vor. Im Unterschied zur Rückgabe eines Transporthilfsmittels (Anwendung des Regelsteuersatzes) muss die Entgeltminderung bei der Rückgabe der Warenumschließung dem für die vorherige Hauptleistung geltenden Steuer-satz zugeordnet werden. Der leistende Unternehmer hat bei Rückgabe Transportbehältnisses geschuldete Umsatzsteuer die aus der ursprünglichen zu berichtigen. Die Berichtigung Hingabe des ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Abschn. 10.1 Abs. 8 UStAE wird hingewiesen. Dem Unternehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Lieferung des Transporthilfsmittels oder aus der Lieferung der Ware unter Verwendung einer Warenumschließung an ihn AStW 2014/041 der Vorsteuerabzug zu. Bei Rückgabe des Transportbehältnisses gegen Rückzahlung des Pfandgeldes ist der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Lieferung an den Unternehmer entsprechend zu berichtigen. Anmerkung Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Abschnitt I. des BMFSchreibens v. 5.11.2013 wird aufgehoben, soweit er den Grundsätzen dieses Schreibens widerspricht. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1.7.2015 getätigt werden, die Beteiligten unter Berufung auf das BMF-Schreiben v. 5.11.2013 nach den dort aufgestellten Grundsätzen verfahren. FUNDSTELLE BMF 19.9.14, IV D 2 - S 7124/12/10001-02, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143097 AStW 2014/042 Stromsteuer Wer ist Nutzer des Lichts? | Der VII. Senat des BFH hat entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen, welches von der Stadt mit der Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen beauftragt war, keinen Anspruch auf Entlastung von der auf den von ihm dafür bezogenen Strom zu zahlenden Steuer hat. Denn dieses Unternehmen sei nicht der (Primär)Nutzer des Stroms. Das aber sei nach dem einschlägigen Stromsteuergesetz Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung. | Der erkennende Senat stellt entscheidend darauf ab, dass das Stromsteuergesetz denjenigen steuerlich entlasten will, der den für die Beleuchtung verwendeten Strom gezielt für eigene Zwecke einsetzt. Das sind nach Auffassung der Münchener Richter weder die Straßenbenutzer noch das Versorgungsunternehmen, sondern dies ist die Stadt. Denn mit der Beleuchtung erfüllt sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Verkehrssicherung. Dass sie sich dafür eines Versorgungsunternehmens bedient, ändert daran nichts. FUNDSTELLE BFH 24.9.14, VII R 39/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143173 AStW 2014/043 Kirchensteuer Bis Ende November müssen die KiStAM abgerufen werden | Viele Unternehmen haben sich noch nicht beim BZSt wegen der Kirchensteuereinbehaltungspflicht für abgeltend besteuerte Kapitalerträge registriert. Betroffen davon sind unter anderem GmbHs, die Gewinne an ihre Gesellschafter ausschütten. Daher verlängert das BZSt den Abrufzeitraum für die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) um einen Monat bis zum 30.11.2014. | Praxishinweis | Der schnellste Weg zur Registrierung Kirchensteuerabzugsverpflichtete ist die Verwendung des Elster-Zertifikats. für GmbH und andere