Arbeitsmedizin: Eine Disziplin zwischen medizinischer Wissenschaft

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Arbeitsmedizin: Eine Disziplin zwischen medizinischer Wissenschaft, ärztlicher
Heilkunst, betrieblichem Personalmanagement und Public Health.
Eine Herausforderung für die Universität?
Rainer Müller, Joachim Larisch, Antonius Kerkhoff, Reinhard Jäger
In: Österreichisches Forum Arbeitsmedizin, 01/15, S.8-15
Arbeitsmedizin: Verschiedene Verständnisse oder Konsens über Fach und
berufliche Tätigkeit?
Die Definition der Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin und die Abgrenzung von anderen
medizinischen Fachgebieten sollte einer in Österreich und Deutschland sowie in
anderen industrialisierten Ländern seit Jahrzehnten eingeführten und auch rechtlich
abgesicherten Disziplin eigentlich nicht schwer fallen. Dennoch scheint beides, vor allem
die Abgrenzung, nicht ganz einfach zu sein. Es scheint nicht einmal in der Fachgemeinde
ein Konsens über den Kern des Faches und seine Abgrenzung zu anderen Gebieten zu
geben. So verweist die Deutsche Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin e.V.
(DGAUM) schlicht auf die Wechselbeziehungen zwischen Arbeits- und Lebenswelten
einerseits und Gesundheit und Krankheiten andererseits, ohne jedoch –soweit
erkennbar – die spezifische medizinisch -ärztliche Kompetenz in diesem
Zusammenhang darzulegen. Immerhin ist es ja nicht ganz von der Hand zu weisen, dass
dieser Zusammenhang auch in anderen medizinischen Fachgebieten von Bedeutung ist.
Ferner wird dort festgestellt: „Arbeitsmedizin handelt auf der Grundlage eines
wissenschaftlich begründeten medizinischen Methodeninventars und nutzt auch
Erkenntnisse und Methoden anderer Wissenschaftsdisziplinen.“1 Andere europäische
Fachgesellschaften bestimmen die Arbeitsmedizin als Teil der klinischen Medizin, der
sich mit der Gesundheit am Arbeitsplatz beschäftigt2, oder stellen die präventive
Ausrichtung der Disziplin in den Vordergrund.3 Die deutsche Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin charakterisiert in ihrem Glossareintrag die
Arbeitsmedizin wie folgt: „Die Fachbezeichnung Arbeitsmedizin gibt es seit 1929.
Siehe http://www.dgaum.de/arbeitsmedizin-betriebsmedizin/ (Zugriff: 27.11.2014)
So die Society of Occupational Medicine (UK), siehe https://www.som.org.uk/occupationalmedicine/what-is-occupational-medicine/ (Zugriff: 27.11.2014).
3 „La médecine du travail est une médecine exclusivement préventive.”
(http://www.inrs.fr/accueil/demarche/role/medecin.html; Zugriff: 27.11.2014)
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2
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Arbeitsmedizin ist danach die Lehre von den Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und
Beruf sowie dem Menschen, seiner Gesundheit und seinen Erkrankungen. Die
Arbeitsmedizin beruht auf den Untersuchungen möglicher physischer und psychischer
Auswirkungen auf den Menschen bezogen auf seine Arbeit.“4 In der angelsächsischen
Diskussion finden sich weitere, zum Teil divergierende Definitionen. So stellt Bulat in
der Encyclopedia of Public Health fest: „Occupational health is a discipline devoted to
the prevention and management of occupational injury, illness, and disability; and
promotion of health and productivity of workers, their families, and communities.”
(2008: 1015)5
Die Stellung der Arbeitsmedizin innerhalb der spezialisierten medizinischen
Fachgebiete, in Bezug auf die ärztliche Praxis, das betriebliche Feld und innerhalb von
Public Health (Müller, Ganten, Larisch 2014) scheint also daher keineswegs eindeutig
bestimmt zu sein. Für eine gefestigte Positionierung eines medizinischen Faches
innerhalb der Medizin und seiner gesellschaftlichen Aufgabenstellung ist es jedoch von
hohem Rang, welchen Konsens die Fachvertreter haben, wie die Repräsentanten der
anderen medizinischen Fächer Arbeitsmedizin wahrnehmen, bewerten und erwarten.
Dem gesellschaftlichen Auftrag kann ein medizinisches Fach jedoch nur dann
angemessen nachkommen, wenn seine Adressaten- hier vor allem Arbeitgeber und
Arbeitnehmer- Bedarfe gegenüber dem Fach und seinen beruflichen Vertretern
artikulieren und realistische Verständnisse über die Leistungen des Faches haben. Sind
die Selbst – und Fremdverständnisse bei der Allgemeinmedizin, Gynäkologie oder
Orthopädie offensichtlich, so zeigt sich bei der Arbeitsmedizin ein nicht so eindeutiges
Bild. Diese Schwierigkeiten haben zweifelsohne nicht zuletzt damit zu tun, dass
klassische medizinische Fächer mit ihren beruflichen Handlungsmustern sich historisch
aus der Medizin entwickelt haben, während die Arbeitsmedizin sich zwar auch
innerhalb der Medizin entwickelt hat, aber vornehmlich über staatliche rechtliche
Regelungen in Position gebracht wurde (Milles 2014).
In den genannten Definitionen von Arbeitsmedizin werden folgende Bezüge genannt:
-
Klinische Medizin
-
Präventivmedizin
-
Andere wissenschaftliche Disziplinen
Siehe http://www.baua.de/de/Informationen-fuer-die-Praxis/Handlungshilfen-undPraxisbeispiele/Toolbox/Glossar/A/Arbeitsmedizin.html (Zugriff: 27.11.2014).
5 Auf die historische Entwicklung kann hier nicht weiter eingegangen werden, vgl. nur Milles 2014.
4
2
-
Public Health
-
Krankheit (Pathogenese) und Gesundheit (Salutogenese)
-
Ärztliches Handeln im Betrieb
-
Arbeitswelt.
Die Punkte müssten nun im Einzelnen und in ihren Verbindungen untereinander
diskutiert und auf die betriebsärztliche Tätigkeit hin bezogen werden. Im Detail kann
dies hier nicht geschehen. Eingeschränkt soll gefragt werden, was die gesellschaftlichen
und staatlichen Anforderungen sind, in welche Richtung das Fach sich zu entwickeln hat
und welche Relevanz für die Weiterentwicklung der Einbettung in die Universität bzw.
dort in die Medizinische Fakultät als Ort von Forschung und Lehre zukommt. Dieser
Beitrag soll zur Diskussion über das Medizinische und Ärztliche in der Arbeitsmedizin
anregen. In dieser beschränkten Fragestellung ist es nicht unerheblich der Frage
nachzugehen, worin die staatlichen rechtlichen Vorgaben bestehen und welche
Konsequenzen sich daraus für das Fach in Richtung Öffnung zu anderen
nichtmedizinischen Disziplinen und für das professionelle Handeln der Betriebsärzte
ergeben. Zu klären wäre die inhaltliche Ausgestaltung von Interdisziplinarität in Theorie
und Praxis sowie die Neubestimmung von Aus- und Weiterbildung einschließlich der
Frage, ob die Universität dafür der richtige Ort ist.
Rechtliche Regulierung betriebsärztlicher Tätigkeit
Die staatlichen Regulierungen in Deutschland und in Österreich für den Arbeitsschutz
und damit für die betriebsärztliche Tätigkeit leiten sich wie für alle Staaten der
Europäischen Union aus der EU- Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) „Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit“ ab. Auf der EU-Ebene ist allerdings dazu bisher keine
Spezifizierung der Anforderungen an die Arbeitsmedizin erkennbar.6 Kempa (2012) hat
für das European Trade Union Institute einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie zu
Minimalanforderungen für Präventionsdienste publiziert, in dem die Betriebsmedizin
wie folgt definiert wird: „Occupational medicine: the medical specialty dealing with the
assessment of workers’ health, linking working conditions and processes to workers’
health, assisting in managing the health, skills and working capacity of the entire
working population and managing individual cases in the context of working ability and
So behandelt die Europäische Agentur für Arbeitsschutz auf ihrer Internet-Seite die Arbeitsmediziner als
Teil der „Occupational Health Professionals, für die gegenwärtig keine Standards formuliert werden
(https://www.osha.gov/SLTC/healthprofessional/index.html; Zugriff: 1.12.2014). Einen älteren
Überblick geben Fedotov/Rantanen 2011.
6
3
production. It deals with primary, secondary and tertiary prevention of ill health in the
workforce, with a potential influence on the health of the population as a whole. It is one
of the fundamental disciplines in a multidisciplinary occupational health team.” (Art. 3f)
Der Vorschlag enthält weitere Spezifizierungen für die arbeitsmedizinischen
Kompetenzen, geht aber nicht weiter auf die erforderliche multidisziplinäre
Kooperation mit anderen Professionen ein.
Im Übereinkommen 161 über die betriebsärztlichen Dienste der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) von 1985, welches von Deutschland 1994 ratifiziert wurde,7
wird der betriebsärztliche Dienst als im wesentlichen vorbeugende Tätigkeit zur
Beratung der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ihrer Vertreter über die Schaffung und
Erhaltung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt sowie die Anpassung der Arbeit
an die Fähigkeiten der Arbeitnehmer charakterisiert (Artikel 1).
In Deutschland wird die betriebsärztliche Tätigkeit reguliert durch Gesetze und
rechtliche Regelungen wie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
(ArbMedVV) von 2013 sowie Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Hier ist besonders relevant die Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2)
„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ vom 1. Januar 2011. DGUV hat
„Leitfäden für Betriebsärzte“ zu verschiedenen relevanten Themen herausgegeben, so
z.B. zu „Aufgaben und Nutzen betriebsärztlicher Tätigkeit“, zu „Psychischen Belastungen
und den Folgen in der Arbeitswelt“ oder zu „Arbeitsmedizinischen Untersuchungen“. In
Österreich sind die wichtigsten Rechtsvorschriften für das Handeln von Betriebsärzten
das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) von 1995 und die Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am
Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008). Für das Handeln im Arbeitsschutz sind die „Beurteilung
der Arbeitsbedingungen“(§ 5 ArbSchG) bzw. die „Gefahrenermittlung und
Maßnahmenfestlegung“/“Evaluierung“ (§ 4 ASchG) grundlegend. Aufgaben und Inhalte
der betriebsärztlichen Betreuung in Deutschland ergeben sich aus dem
Arbeitssicherheitsgesetz(ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2. (DGUV 2014:
9) Daraus ergeben sich für Betriebsärzte zwei zentrale Aufgabenfelder: Regelbetreuung
und arbeitsmedizinische Vorsorge.
Eine Ratifizierung durch Österreich ist – soweit erkennbar – nicht erfolgt, vgl.
http://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=NORMLEXPUB:11310:0::NO:11310:P11310_INSTRUMENT_ID:
312306:NO (Zugriff: 30.11.2014).
7
4
Regelbetreuung
Das zentrale Konzept der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit“ ist die Regelbetreuung bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.
Sie umfasst die Grundbetreuung mit vorgegebenen Einsatzzeiten und anlassbezogene
Betreuungen. Die Grundbetreuung beinhaltet die Unterstützung bei der Erstellung bzw.
Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 und § 6 ArbSchG). Die Grundbetreuung
stellt auf neun Aufgabenfelder mit insgesamt 37 Unterpunkten ab:
-
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der
Arbeitsbedingungen)
-
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung –
Verhältnisprävention
-
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhaltensprävention
-
Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration
in die Führungstätigkeit
-
Untersuchung nach Ereignissen
-
Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen
Interessenvertretungen, Beschäftigten
-
Erstellung von Dokumenten, Erfüllung von Meldepflichten
-
Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen
-
Selbstorganisation.
Bereits ein schneller Überblick macht deutlich, dass sich aus diesen Anforderungen eine
Reformulierung der Arbeitsmedizin konstruieren ließe, jedoch die oben genannten
Definitionen nicht ohne weiteres hilfreich sind. Nicht zu übersehen ist z.B., dass die
rechtlich definierten Aufgaben mit klinischen Wissen und Methodologie nur sehr
begrenzt zu bewältigen sind. Auch was Präventivmedizin hier zu bieten hat, muss eher
kritisch gewürdigt werden. Über die „Kernkompetenz Arzt“ (Scheuch, Letzel 2008) in
diesem Feld ist ebenso unter Festhalten an der Arztrolle zu diskutieren. Notwendig ist
sicher eine Öffnung in Richtung anderer Disziplinen und Berufe in Erinnerung an die
Traditionslinien von Public Health (Milles, Kerkhoff 2010). Dennoch darf festgestellt
werden, dass die rechtlichen Anforderungen große Aufmerksamkeit und mehr als ein
oberflächliches Interesse verdienen, denn sie geben die Richtung für die Neudefinition
von Arbeitsmedizin vor.
5
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei der rechtlichen Regulierung springt ins Auge, dass der arbeitsmedizinischen
Vorsorge eine besondere Funktion beigemessen wird. „Arbeitsmedizinische Vorsorge
dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer
sowie psychischer Gesundheit, der Früherkennung arbeitsbedingter
Gesundheitsstörungen und der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten
Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht“ (DGUV 2014: 17).
Arbeitsmedizinische Vorsorge wird als „ein in der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie der
Europäischen Union festgeschriebenes Recht der Beschäftigten“ und als „eine
individuelle Arbeitsschutzmaßnahme“ angesehen (Bundesministerium für Arbeit und
Soziales 2014: 3, 6) und ist von daher ein wichtiger Bereich betriebsärztlichen Handelns.
Im Betrieb treten dem Arzt allerdings in der arbeitsmedizinischen Pflicht-, Angebotsbzw. Wunschvorsorge (ArbMedVV 2013, VGÜ 2008) Beschäftigte nicht als Patienten
entgegen. Die anderen Adressaten seiner innerbetrieblichen Kommunikation wie
Arbeitgebervertreter, Betriebsrat und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind
selbstverständlich ebenso nicht mit den Interaktionsmustern, wie sie in der klinischen
und ambulanten Medizin üblich sind, zu bezeichnen. Die betriebsärztliche Tätigkeit ist
vielmehr ausdrücklich auf eine Beratungsleistung beschränkt, welche keine
Behandlungsleistung umfasst. Beschäftigte haben sich der arbeitsmedizinischen
Pflichtvorsorge vor Tätigkeitsaufnahme zu unterziehen, können aber der körperlichen
oder klinischen Untersuchung widersprechen. Biomonitoring, Impfungen, körperliche
oder klinische Untersuchungen sind Bestandteile der Vorsorge. Ziel ist die Erkennung
einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung der Beschäftigten, keinesfalls aber die
Feststellung der Eignung des Beschäftigten für die Arbeitstätigkeit.8
Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge soll „die sprechende und hörende Medizin“
gestärkt werden. Sie trage „ zu einem vertrauensvollen und zeitgemäßen ArztBeschäftigten-Verhältnis bei“ (Bundesminister für Arbeit und Soziales 2014: 4, 7). Die
umfangreiche Literatur zur Arzt-Patienten –Beziehung (Siegrist 2005: 250- 273) bzw.
zum Arzt-Patient-Gespräch (Beiträge in Adler u.a. 2011) bietet gute Hinweise für
Betriebsärzte. Für das Arzt- Beschäftigten – Verhältnis haben selbstverständlich die
organisatorisch- institutionellen Rahmenbedingungen, in der sehr großen Spannbreite
Eignungsuntersuchungen können auf Grund gesonderter Vereinbarung mit dem Arbeitgeber durch
Arbeitsmediziner durchgeführt werden. Zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen in ausgewählten EUStaaten vgl. Nolting et al. 2007.
8
6
betrieblicher Wirklichkeiten bei der Arbeitsmedizinischen Vorsorge einen gewichtigen
Einfluss auf die Qualität von Information und Kommunikation zwischen Betriebsarzt
und Beschäftigten.
In § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV 2013) werden
Pflichten des Arztes oder der Ärztin geregelt. Die „dem Stand der Arbeitsmedizin
entsprechenden Regeln und Erkenntnisse (sind) zu berücksichtigen“. Vorher „muss er
oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse
verschaffen“. Es besteht gegenüber den Beschäftigten Aufklärungspflicht entsprechend
dem ärztlichen Standesrecht. Kennzeichnend für diesen Bereich betriebsärztlicher
Tätigkeit sind die Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Beratung von der Feststellung
der Eignung und der Verzicht auf den Untersuchungszwang. Ob es tatsächlich zu einer
höheren Inanspruchnahme der Wunschvorsorge kommt und die präventiven Ziele
(Beschäftigungsfähigkeit) der novellierten Verordnung erreicht werden, mag zweifelhaft
sein (Stranzinger u.a. 2014).
Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehören nicht immer körperliche oder klinische
Untersuchungen. Die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen sind keine verbindliche Rechtsgrundlage, sie gelten als
allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin und betreffen physikalische und
chemische Belastungen. Der Betriebsarzt muss im Einzelfall prüfen, „welche
Untersuchung für eine gute individuelle Aufklärung und Beratung des Beschäftigten
angezeigt sind. Die Prüfung umfasst auch die diagnostische Aussagekraft und die
Bewertung von Nutzen und Risiken der Untersuchung“ (Bundesministerium 2014: 7,9).
Multidisziplinäre Ausrichtung der Arbeitsmedizin
Gemäß Artikel 9 der ILO Übereinkunft 161 werden eine multidisziplinäre Ausrichtung
sowie die Kooperation mit anderen betrieblichen Einrichtungen sowie mit Institutionen
des Gesundheitswesens gefordert. Allerdings ist mit diesen Festlegungen und
rechtlichen Anforderungen noch keine Aussage über die spezifisch medizinischen
Kompetenzen verbunden, die für die betriebsärztlichen Dienste gefordert werden
müssen. Bei einem (engen) klinisch-medizinischen Verständnis wäre davon auszugehen,
dass in Abgrenzung etwa zu arbeits- und ingenieurwissenschaftlichen oder
arbeitspsychologischen Expertisen die aufgeführten Aufgaben betriebsärztlicher
Dienste aus diesem medizinischen Verständnis heraus zu bewältigen wären. Die
Handlungsempfehlungen und Leitlinien der DGAUM etwa zur Arbeit unter Einwirkung
7
von Blei und seinen Verbindungen u.a. legen einen solchen Ansatz nahe ( Rieger/Stoll
2014). Die Beratung der Arbeitgeber und Beschäftigten über die Arbeitsorganisation,
Arbeitsplatzgestaltung und die bei der Arbeit verwendeten Stoffe wäre bei einem
solchen Verständnis betriebsärztlicher Aufgaben allerdings sehr auf toxikologische
Fragen begrenzt. Allerdings sind toxikologische Problemlagen, obwohl weiterhin
relevant, in Arbeitswelten mit einem sehr hohen Anteil von Dienstleistungsarbeit eher
nachrangig. Denn in den modernen Lebenswelten der Erwerbsarbeit sind in den
Perspektiven von Gesundheitsrisiko und menschen- bzw. gesundheitsgerechter
Gestaltung von Arbeit biopsychosoziale Konzeptionen von Gesundheit /Krankheit
angebracht mit den daraus sich ergebenen ärztlichen Handlungs- und
Beratungsmustern im Sinne einer „sprechenden und hörenden Medizin“.
Für die Reformulierung der Rolle und Funktion des Betriebsarztes wird es notwendig
sein, soziologisch zu fragen, ob Betriebsarzt analog zum Arzt als Profession anzusehen
ist. Dem Ärztestand ist es historisch gelungen, in Eigenregie eine adäquate universitäre
Ausbildung mit spezifischen Fachwissen und Handlungsformen zu entwickeln. Über
verbandliche Selbstorganisation haben sie Autonomie gegenüber Laien und Staat
erworben. Das von ihnen generierte Berufsbild mit behaupteter
Gemeinwohlorientierung und eigener Ethik ist öffentlich präsent. Sie genießen hohes
gesellschaftliches Ansehen(Siepmann/Groneberg 2011).
Aus den angesprochenen Punkten zu den zwei zentralen Aufgabenfelder
„Regelbetreuung“ und „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ lässt sich ein modernes
Verständnis von Arbeitsmedizin und Betriebsarzt konzipieren. Innerhalb der Medizin
selbst zeigt sich zunehmend eine inter- bzw. transdisziplinäres Kooperation in Theorie
und Praxis auch in Richtung der sozialwissenschaftliche bzw. psychologischen
Disziplinen. In der ärztlichen Aus- und Weiterbildung werden vor diesem Hintergrund
innovative Wege beschritten.
So könnte eben auch für Arbeitsmedizin und in der Qualifizierung zur betriebsärztlichen
Tätigkeit einem innovativen Impuls gefolgt werden. Außerhalb von Universität ist dies
allerdings nicht vorstellbar.
Präventionsauftrag der Arbeitsmedizin und betriebsärztliche Tätigkeit
Wenn Arbeitsmedizin gesetzlich einen Präventionsauftrag hat, dann bleibt zu
bestimmen, worin die diesbezügliche medizinisch-wissenschaftliche Fundierung besteht
8
und wie das präventive ärztliche Handeln in der Arbeitswelt bei Beachtung
professioneller Standards und Sorgfaltsmaßstäbe konzeptionell und faktisch
ausgestaltet wird. Betriebsärztliche Beratungstätigkeit beruht zum einen auf der
medizinisch begründeten Beurteilungskompetenz gesundheitlicher Gefährdungen und
grenzt sich dadurch von anderen Professionen ab. Obwohl betriebsärztliche Tätigkeit
nicht individuell kurativ strukturiert ist, unterliegt sie gegenüber der
Unternehmensleitung der Verschwiegenheitspflicht und konstituiert daher ein
spezifisches Vertrauensverhältnis zu den Beschäftigten, welches in dieser Weise bei
anderen Präventionsdiensten nicht gegeben ist. Gegenüber der sonstigen ärztlichen
Tätigkeit erhält die betriebsärztliche Tätigkeit einen privilegierten Zugang zu dem
ansonsten durch die Eigentumsregelungen geschützten betrieblichen Bereich, welcher
es ihr ermöglicht, über die Beratung gestaltend auf die Arbeitsbedingungen
einzuwirken. Als ärztliche Tätigkeit ist dies unter weitgehender Wahrung der
Unabhängigkeit und Autonomie möglich.
Es ist allerdings zu fragen, ob diese spezifischen Anforderungen in der medizinischen
Lehre und Forschung adäquat aufgegriffen werden oder ob dies im Hinblick auf die
enormen Anstrengungen und Fortschritte der klinischen Medizin überhaupt möglich ist,
die sich auf die Verbesserung der therapeutischen Möglichkeiten beziehen.
Möglicherweise ist es erforderlich, betriebsärztliches Handeln auf der Basis einer
klinisch-therapeutischen Ausbildung viel stärker auf die multidisziplinäre Interaktion
mit anderen Akteuren im Bereich der betrieblichen Prävention auszurichten (Hamacher
u.a. 2013, Barth u.a. 2014). Die medizinische Expertise wäre in diesem Zusammenhang
nur eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für betriebsärztliches Handeln
(vgl. Franco 2006). Erforderlich wäre die Entwicklung einer Interaktions- und
Beratungskompetenz, welche die medizinische Qualifikation als Bestandteil von Public
Health begreift und in diesem Kontext den Betrieb als soziologisches Feld bestimmt, in
dem gesundheitliche Prävention gegenüber produktivitätsorientierter technischer
Optimierung und betriebswirtschaftlicher Steuerung zu etablieren ist.
Betriebsärzte bringen aus ihrem Studium, ihrer Ausbildung und Weiterbildung sowie
ihrer Sozialisation in Klinik und ambulanter Medizin, geprägt durch die Arzt- PatientBeziehung, Wissen für die Tätigkeit als Arbeitsmediziner /Betriebsarzt mit. Die
Umsetzung dieses klinisch geprägten medizinischen Handlungswissens verlangt eine
nicht leichte spezifische betriebsärztliche Wendung. Die Berücksichtigung
9
arbeitsmedizinischer Themen in der Aus- und Weiterbildung ist in den EU-Staaten sehr
unterschiedlich geregelt, so dass man z.B. selbst für die Allgemeinmediziner nicht von
einem arbeitsmedizinischen Basiswissen ausgehen kann (Gehanno et al. 2014). Arbeitsund betriebsmedizinische Kompetenz ist in der Diagnostik, Therapie und Rehabilitation
bei arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten im Hinblick auf die
individuelle Behandlung und Rehabilitation des Beschäftigten als Patienten gefordert
für seine Eingliederung in betriebliche Arbeitsprozesse. Für das betriebsärztliche
Handeln gehen die entsprechenden rechtlichen Regelungen jedoch nicht von der
Stellung des behandelnden Arztes aus und dessen Vertrauensverhältnis zum Patienten,
sondern weisen der Arbeits- und Betriebsmedizin eine beratende Stellung gegenüber
den Beschäftigten und der Unternehmensleitung zu.
Die besondere Herausforderung besteht weiterhin in der ungenügend entfalteten
wissenschaftlich begründeten Präventivmedizin. Kritische wissenschaftliche
Argumentationen zu Früherkennung bzw. Screening und damit präventivmedizinische
Handlungsweisen liegen vor (Mühlhauser 2014). Fragen nach Evidenz und Qualität der
Arbeitsmedizin stellen sich jedenfalls auch weiterhin und bedürfen einer
wissenschaftliche Analyse, wie es mittlerweile für die Medizin etabliert ist.9
Arbeitsmedizin als wissenschaftliche Teildisziplin in Forschung und Lehre an
Medizinischen Fakultäten
Innerhalb der Ärzteschaft ist die Arbeits- und Betriebsmedizin nicht nur quantitativ, also
hinsichtlich der Zahl der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, sondern auch
qualitativ in einem Dilemma, da sie aus klinisch-medizinischer Sicht nur beratend, nicht
aber kurativ tätig wird und ihr spezifisch betrieblicher Zugang als „Public Health in
Private Companies“ in Ausbildung und sonstiger medizinischer Praxis kaum
Berücksichtigung findet. Aber auch innerhalb der Präventionsdienste befindet sich die
Arbeitsmedizin in einem Dilemma, da sie ihre spezifische Kompetenz eigentlich nur im
Rückzug auf medizinische Untersuchungen beweisen kann, gegenüber den betrieblichen
Organisationsanforderungen und technischen Gestaltungsoptionen dagegen auf die
Einbindung in ingenieurwissenschaftliche, soziologische und (sozial-)psychologische
Ansätze angewiesen ist. Dies stellt selbstverständlich eine außerordentlich
9
Siehe: Das Deutsche Cochrane Zentrum, www.cochrane.de , http://osh.cochrane.org/
10
herausfordernde Aufgabe dar, denn es sind Disziplingrenzen zu überschreiten. Ohne die
wechselseitige Bereitschaft zur Kommunikation wird es nicht gelingen. Das Thema kann
hier nicht weiter vertieft werden, aber Folgendes kann dazu bereits gesagt werden: Für
die Entwicklung des Faches und die universitäre Ausbildung könnte der Blick auf
verschiedene Ebenen nützlich sein. Dazu würde z.B. ein arbeitsmedizinisches
Kompetenzprofil gehören, in dem a) medizinische Routineaufgaben (z.B. Vorsorge ohne
bzw. mit Untersuchungen), b) komplexere medizinische Aufgaben (z.B.
Arbeitszeitgestaltung oder betriebliche Rehabilitation), c) praxisorientierte
wissenschaftliche Aufgaben (z.B. Kälteexposition oder psychosozialer Stress und daraus
resultierende Gesundheitsgefahren) und d) arbeitswissenschaftliche
Grundlagenforschung (z.B. toxikologische oder biopsychosoziale Forschung)
unterschieden werden. In den vier genannten Feldern gibt es Wechselbeziehungen mit
anderen Professionen innerhalb und außerhalb der Präventionsdienste, und es wäre
angezeigt, in der arbeitsmedizinischen Ausbildung fall- und projektbezogene
Lehrinhalte zu entwickeln. (Selbstverständlich wäre ein vergleichbares Vorgehen auch
für die nicht-medizinischen Professionen wie z.B. Arbeitspsychologen,
Sicherheitsingenieure usw. zu fordern). Möglicherweise ist die Diskussion über die
Mindestanforderungen für die Präventionsdienste auf EU-Ebene ein Rahmen, diese
Aspekte aufzugreifen und Schritte zur Umsetzung in einzelnen Mitgliedstaaten
einzuleiten.
Fortschritte als Präventivmedizin kann Arbeitsmedizin nur dann erzielen, wenn sie wie
die anderen Disziplinen der Medizin mit ihren jeweiligen Facharztspezialitäten ebenso
in die Lage versetzt wird, abstraktes Wissen und konkretes Handlungswissen zu
erzeugen. Allein aus der arbeitsmedizinischen Tätigkeit in den Betrieben kann kein
präventivmedizinischer Fortschritt in Theorie und Praxis gewonnen werden. Dazu
braucht es unbedingt eine wissenschaftliche Infrastruktur in medizinischen Fakultäten.
Die Institutionalisierung der Arbeitsmedizin in medizinischen Fakultäten bietet die
innovative Möglichkeit, innerhalb der Medizin die theoretischen Grundlagen und daraus
abgeleiteten Handlungsmuster für präventive Gesundheitssicherung zu erarbeiten. Wie
die Innere Medizin und auch andere Fächer sich den Erkenntnissen und Methoden der
Psychologie und Sozialwissenschaft zur Entwicklung der Psychosomatischen Medizin
(Adler u.a. 2011)bedient hat , hat die bislang eher naturwissenschaftlich-klinisch
geprägte Arbeitsmedizin sich für Psychologie und Soziologie zu öffnen, wobei durchaus
11
mit modernen naturwissenschaftlichen Entwicklungen wie z. B. Epigenetik,
Psychoneuroimmunologie, Chronobiologie, psychophysiologische Stressforschung,
Entwicklungspsychophysiologie oder der Psychosomatischen Medizin kooperiert
werden sollte. Dies kann in Forschung und Lehre nur innerhalb der Universität
geschehen. Die neue deutsche Approbationsordnung von 2013 bietet hierzu die
Möglichkeit, erst recht in einem Modellstudiengang.10
Junge Ärzte würden sich dann wesentlich leichter tun, wenn sie die vielen Fähigkeiten
und Fertigkeiten, die für eine erfolgreiche und Nutzen stiftende Tätigkeit als Arzt im
Betrieb unbedingt notwendig sind, sich nicht mühsam selber erwerben müssen, so wie
manche der älteren Betriebsärzte dies im Laufe der Jahre gelernt und umgesetzt haben,
sondern im Studium schon auf diesen spannenden umfassenden Beruf vorbereitet
werden könnten, so die Feststellung einer erfahrenen Betriebsärztin aus Oberösterreich.
10 http://www.arbeitsmedizin.rwth-aachen.de/lehre/msg-10-semester/
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