Feststellung einer Infektion mit Burkholderia Mallei (Rotz) bei einem

Werbung
Feststellung einer Infektion mit Burkholderia Mallei (Rotz) bei einem Pferd in
Niedersachsen
Bei einem Sportpferd wurde im Rahmen einer Untersuchung zwecks Export in die USA am
26. November 2014 ein positives Ergebnis auf Rotz in der Komple-mentbindungsreaktion
(KBR) festgestellt. Das positive Ergebnis wurde vom FLI durch wei-tergehende
Untersuchungen zweimal (KBR und Immunoblot) bestätigt. Das Pferd wurde seit November
2014 im be-troffenen Bestand gehalten (zuvor nach heutiger Kenntnis bei Besitzern in
weiteren Landkrei-sen in Niedersachsen (Vechta, Region Hannover) sowie in SH und NW).
Weiterhin gab es auch Kontakte zu Südamerika (zu Personen und Pferden; das betroffene
Tier selbst war nicht in Südamerika). Das Pferd zeigte während des gesamten
Untersuchungszeitraumes keine klini-schen Erscheinungen. Vor dem Hintergrund der
unerklärlichen positiven Ergebnisse und der epidemiologischen Rotzsituation in Deutschland
(Deutschland ist seit 1956 rotzfrei), wurde das Pferd am 13. Dezember 2014 diagnostisch
getötet mit dem Ziel der bakteriologi-schen, molekularbiologischen, histologischen und
immunhistologischen Untersuchung der Organe. Die bakteriologischen und
molekularbiologischen Untersuchungen der Organe verlie-fen negativ; aufgrund der
immunhistologischen Untersuchungen war keine eindeutige Aus-sage bezüglich des
Nachweises von Burkholderia mallei möglich. Aufgrund zweifelhafter immunhistologischer
Befunde an Hautproben wurden gezielt Krusten von in Formalin archivierten Hautproben für
molekularbiologische Untersuchungen (Polymerase-kettenreaktion (PCR)) entnommen
wurden.
In diesen Krusten konnte Burkholderia mallei spezifische DNA nachgewiesen werden
(Befundmitteilung FLI vom 23.01.2015). Die übrigen Pferde des Bestandes wurden
zwischenzeitlich dreimal mit negativem Ergebnis im Abstand von jeweils zwei Wochen
un-tersucht.
Vor dem Hinter-grund, dass nach der amtlichen Methodensammlung des FLI neben dem
kulturellen Erregernachweis (dies ist vorliegend nicht gegeben) auch der molekulare
Nachweis beweisend für eine Rotzin-fektion anzusehen ist, ist im vorliegenden Fall der
Nachweis der Infektion als gegeben anzu-sehen und insoweit Rotz amtlich festzustellen. Da
die im Bestand verbliebenen Pferde bereits dreimal mit negativem Ergebnis im Abstand von
jeweils zwei Wochen untersucht worden sind, ist die Seuche in diesem Bestand erloschen.
Weitere epidemiologische Ermittlungen und Untersuchungen werden für erforderlich
gehalten und durchgeführt, da das Pferd erst seit November 2014 im letzten Haltungsbetrieb
gehalten wurde.
Auf Grund der amtlichen Feststellung von Rotz in Deutschland wird es zu Auswirkungen auf
den Handel mit Equiden (innergemeinschaftlich und mit Drittländern) kommen.
Das Attest für den innergemeinschaftlichen Handel nach Anhang III der RL 2009/56 sieht für
Rotz die Bestimmung vor, dass der Equide nicht aus einem Betrieb stammt, der in den
letzten sechs Monaten auf Grund einer Rotzinfektion gesperrt war.
Herunterladen