Königlicher Erlass zur Festlegung der

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27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für
Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren
(deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 2008)
Konsolidierung
Die vorliegende Konsolidierung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind
durch:
- den Königlichen Erlass vom 14. September 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten,
Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren und des Königlichen Erlasses vom 27. April
2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt
vom 23. Januar 2008),
- den Königlichen Erlass vom 18. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und
der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren (Belgisches Staatsblatt vom
23. Oktober 2014),
- den Königlichen Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere
und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren (Belgisches Staatsblatt vom
28. Oktober 2014).
Diese Konsolidierung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für
Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
[Artikel 1 - [...]]
[Art. 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 14. September 2007 (B.S. vom 4. Oktober 2007)
und aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
[Art. 1bis] - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. [Einrichtung: je nach Fall Hobbyzuchtstätte, gewerbsmäßige Zuchtstätte oder
Handel treibende Zuchtstätte für Hunde oder Katzen, Tierheim, Tierpension oder
Handelsunternehmen für Tiere, die nicht zur Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen, mit
Ausnahme der Einrichtungen, die in Bezug auf lebende Tiere nur Wirbellose oder Fische
verkaufen, die als Fischköder dienen, und/oder lebende Fische, die in Becken gehalten
werden und dazu bestimmt sind, in Weihern zu leben,]
Einrichtungen, in denen Tiere im Hinblick auf ihre Vermarktung auf Märkten, Messen
und Kirmessen gehalten werden, gelten als Tierhandelsunternehmen.
[...]
[1./1 Hobbyzüchter: wer an derselben Adresse mindestens zwei Zuchtweibchen hält
und pro Jahr nicht mehr als zehn Würfe Hunde oder Katzen aus der eigenen Zuchtstätte
vermarktet,
1./2 gewerbsmäßigem Züchter: wer an derselben Adresse mehr als fünf
Zuchtweibchen hält und pro Jahr mehr als zehn Würfe Hunde oder Katzen aus der eigenen
Zuchtstätte vermarktet,
1./3 Handel treibendem Züchter: wer Würfe aus anderen Zuchtstätten als der eigenen
vermarktet,
1./4 gelegentlichem Züchter: wer pro Jahr weniger als drei Würfe aufzieht,]
2. Tierheim: öffentliche oder private Einrichtung, die entsprechend ausgestattet ist, um
verloren gegangenen, ausgesetzten, verwahrlosten, beschlagnahmten oder eingezogenen
Tieren eine Unterkunft und die nötige Pflege zu bieten, mit Ausnahme der Einrichtungen, die
von den zuständigen Behörden für die Aufnahme von ausschließlich wild lebenden Tieren
zugelassen worden sind,
3. Verwalter: Eigentümer oder Geschäftsführer der Einrichtung,
4. Verantwortlichem: Person, die in der Einrichtung anwesend ist und dort eine direkte
Aufsicht über die Tiere ausübt,
5. Verantwortlichem für ein Tier: Person, die als Eigentümer oder Halter eines Tieres
gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über das Tier ausübt,
6. Minister: für den Tierschutz zuständigen Minister oder Staatssekretär,
7. Dienst: mit dem Tierschutz beauftragten Föderalen Öffentlichen Dienst. [Je nach
Fall handelt es sich um den Dienst Wohlbefinden der Tiere oder den Inspektionsdienst
Wohlbefinden der Tiere,]
8. Gesetz: Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der
Tiere,
9. Identifizierungsdaten: Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum,
Beschaffenheit des Fells und gegebenenfalls Identifizierungszeichen,
Fellfarbe
und
10. Vertragstierarzt: gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. August 1991
über die Ausübung der Tiermedizin zugelassenen Tierarzt, der mit dem Verwalter einer
Einrichtung einen Vertrag gemäß Artikel 6 abgeschlossen hat, oder, wenn er nicht verfügbar
ist, seinen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Stellvertreter,
11. Ausweis: offizielles Dokument, in das alle Daten betreffend die Identität des
[Tieres] und seines Verantwortlichen aufgenommen werden und in dem die Daten betreffend
den Gesundheitsstatus des Tieres verzeichnet sind.
[Früherer Artikel 1 umnummeriert zu Art. 1bis durch Art. 2 des K.E. vom 14. September 2007
(B.S. vom 4. Oktober 2007); Art. 1bis einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2
Buchstabe a) Nr. 1 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); einziger Absatz
Nr. 1 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe a) Nr. 2 des K.E. vom 18. März 2009
(B.S. vom 1. April 2009); einziger Absatz Nr. 1/1 bis 1/4 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe b)
des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); einziger Absatz Nr. 7 abgeändert
durch Art. 2 Buchstabe c) des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); einziger
Absatz Nr. 11 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe d) des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom
1. April 2009)]
KAPITEL II - Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen
Art. 2 - § 1 - Für die Vergrößerung einer Einrichtung ist die in Artikel 5 § 1 des
Gesetzes erwähnte Zulassung erforderlich.
Der Zulassungsantrag wird anhand eines vom Verwalter ordnungsgemäß ausgefüllten
und unterzeichneten Formulars, dessen Muster in Anlage I festgelegt wird, [beim Dienst]
eingereicht.
Der Antragsteller zahlt folgende durch die Zulassung anfallende Kosten [...] per
Überweisung auf ein vom Minister bestimmtes Bank- beziehungsweise Postscheckkonto. Der
Betrag hängt von der Art und der Größe der Einrichtung ab:
1. Hundezuchtstätte:
- bis zu zehn Zuchthündinnen: 75 EUR,
- mehr als zehn Zuchthündinnen: 250 EUR,
2. Katzenzuchtstätte:
- bis zu zehn weibliche Zuchtkatzen: 75 EUR,
- mehr als zehn weibliche Zuchtkatzen: 250 EUR,
3. Tierpension: 75 EUR,
4. Tierhandelsunternehmen: 75 EUR.
Für den Antrag auf Zulassung eines Tierheims wird die Zahlung dieser Kosten nicht
verlangt.
Befinden sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige Einrichtungen, müssen
getrennte Anträge eingereicht werden.
§ 2 - [Dem Formular für den Zulassungsantrag werden folgende Unterlagen beigefügt:
1. eine Kopie des in Artikel 6 erwähnten Vertrags,
2. ein Beleg für die Zahlung der in § 1 bestimmten Kosten,
3. ein schematischer Plan der Einrichtung mit Angabe der Funktion und der
Abmessungen der verschiedenen Räumlichkeiten.]
§ 3 - [Für jede Erhöhung der maximalen Kapazität für Hunde oder Katzen der
Einrichtung, jede Änderung der gehaltenen Arten und jede Erweiterung der Einrichtung wird
ein neuer Zulassungsantrag eingereicht.]
§ 4 - Jeder Wechsel des Verwalters der Einrichtung wird dem Dienst binnen
zwei Monaten per Einschreiben mitgeteilt. Wenn die Einrichtung länger als zwei Monate
ohne Verwalter bleibt, wird ein neuer Zulassungsantrag eingereicht.
Jede Betriebseinstellung wird dem Dienst binnen einem Monat mitgeteilt.
§ 5 - [Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang schickt der Dienst eine
Empfangsbestätigung, in der:
- der Antragsteller über die Bestimmung von § 6 Absatz 1 und 2 des vorliegenden
Artikels informiert wird,
- der Antragsteller, falls nötig, aufgefordert wird, seine Akte zu vervollständigen,
- der Antragsteller aufgefordert wird, die nötigen Schritte bei den anderen
Verwaltungen für die Genehmigungen zu unternehmen, die nicht das Wohlbefinden der Tiere
betreffen,
Wenn die Verwaltungsakte vollständig ist, kann der Dienst eine vorläufige Zulassung
ausstellen.]
[§ 5/1 - Wenn die Verwaltungsakte vollständig ist, führt der Inspektionsdienst
Wohlbefinden der Tiere einen Kontrollbesuch durch, auf dessen Grundlage dem Minister
eine Stellungnahme hinsichtlich der Erteilung oder Nichterteilung einer endgültigen
Zulassung abgegeben wird.]
§ 6 - [Der Minister erteilt die Zulassung nach Stellungnahme des Dienstes binnen vier
Monaten nach Empfang des vollständigen Antrags, wenn die im Gesetz und in seinen
Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Zulassung kann mit
Einschränkungen in Bezug auf die Arten, die Rassen und die Anzahl Tiere erteilt werden.
Der Beschluss des Ministers gilt als positiv, wenn er nicht binnen der vorerwähnten
Frist gefasst worden ist. In allen Fällen setzt der Beschluss über die Erteilung oder die
Verweigerung einer endgültigen Zulassung der eventuell ausgestellten vorläufigen Zulassung
von Rechts wegen ein Ende.
Die Zulassung ist gültig für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren und
ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit an einer bestimmten Adresse, die Tierarten und
die maximale Kapazität, die in der Zulassung bestimmt sind. Wenn die Einrichtung noch
immer die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt,
wird eine neue Zulassung vor dem äußersten Gültigkeitsdatum der vorherigen Zulassung
ausgestellt, ohne dass hierfür die Einreichung eines neuen Zulassungsantrags oder die
Zahlung einer Gebühr erforderlich ist.
Wenn die Zulassung verweigert wird, wird der Antragsteller so schnell wie möglich
hiervon in Kenntnis gesetzt.]
§ 7 - Bei der Zulassung
"Zulassungsbescheinigung" aus.
einer
Einrichtung
stellt
der
Minister
eine
[§ 7/1 - Binnen dem Monat nach der Ausstellung der Zulassung, setzt der Dienst die
betreffende Gemeindeverwaltung hiervon in Kenntnis.]
§ 8 - Der Minister kann einer Einrichtung jederzeit die Zulassung entziehen, wenn sie
die durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen nicht mehr
erfüllt. Der Betroffene wird per Einschreiben von der Einleitung dieses Verfahrens in
Kenntnis gesetzt. Er verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des
Einschreibens, um dem Dienst seine Bemerkungen zu übermitteln. Die Entscheidung über
den Entzug der Zulassung kann erst nach Verstreichen der Frist getroffen werden.
§ 9 - [Unbeschadet des Artikels 34 § 2 des Gesetzes bieten der Verantwortliche und
der Verwalter ihre Mitwirkung bei der Ausführung der Kontrolle der Einhaltung der durch
das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen an, selbst wenn diese
Kontrolle unangekündigt stattfindet. Dies gilt auch für Wohnräume, wenn diese im
Zulassungsantrag vermerkt worden sind.]
[Art. 2 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) Nr. 1 des K.E. vom 18. März 2009
(B.S. vom 1. April 2009); Art. 2 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) Nr. 2 des
K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe b) des
K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 3 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe c) des
K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 5 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe d) des
K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 5/1 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe e)
des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 6 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe f)
des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 7/1 eingefügt durch Art. 3
Buchstabe g) des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 9 ersetzt durch Art. 3
Buchstabe h) des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
KAPITEL III - Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen
Art. 3 - In vorliegendem Kapitel werden die Bedingungen für die Ausstellung und die
Aufrechterhaltung der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Zulassung festgelegt.
Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen
Unterabschnitt 1 - Ausrüstung
Art. 4 - § 1 - Die Tiere werden auf angemessene Weise untergebracht. Sie haben
genügend Platz, um sich zu bewegen. Bei der Planung und Einrichtung der Unterbringung
wird die spezifische Verhaltensweise der Art berücksichtigt. Eine eintönige Umgebung wird
vermieden.
Die Konstruktion der Tierunterkünfte ist solide, sodass das Entkommen der Tiere
verhindert wird. Befinden sich die Tierunterkünfte draußen, sind sie wetterfest. Die
verwendeten Materialien werden so gewählt und unterhalten, dass die Tiere sich nicht daran
verletzen oder dadurch vergiften können.
§ 2 - Wenn die Tiere ständig drinnen untergebracht sind, sind Temperatur und
Luftfeuchtigkeitsgehalt den Bedürfnissen der vorhandenen Tiere angepasst.
§ 3 - Das Futter wird auf hygienische Weise gelagert. Für die Lagerung von frischem
Fleisch, Fisch oder sonstigen verderblichen Nahrungsmitteln ist eine Kühlanlage notwendig.
§ 4 - Kadaver, Abfall, Einstreu und Exkremente werden nicht in Räumen gelagert, in
denen sich lebende Tiere befinden oder Futter gelagert wird. Außerdem werden sie auf die
von der zuständigen Behörde bestimmte Weise gelagert und beseitigt.
§ 5 - [Die Räumlichkeiten, in denen Tiere untergebracht werden, müssen über eine
Feueralarmanlage verfügen.
Wenn die Einrichtung vom Wohnhaus des Verantwortlichen oder seines Personals
entfernt ist oder wenn es keine ständige Überwachung gibt, wird eine Feueralarmanlage
installiert, die die Umgebung alarmiert. Außerdem wird am Eingang der Einrichtung eine
Telefonnummer der Person, die im Notfall außerhalb der Öffnungszeiten kontaktiert werden
kann, auf lesbare Weise angebracht.]
[Art. 4 § 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Unterabschnitt 2 - [Pflege der Tiere und Verwaltung der Einrichtung]
[Überschrift von Unterabschnitt 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom
1. April 2009)]
Art. 5 - § 1 - Für die Pflege der Tiere [und die Verwaltung der Einrichtung] steht
genügend fachkundiges Personal zur Verfügung. Der Minister kann Bedingungen in Bezug
auf Anzahl und Ausbildung dieses Personals festlegen. Für Hundezuchtstätten und
Katzenzuchtstätten wird in [Artikel 19/1] die Mindestdauer, die das Personal mit der Pflege
der Tiere verbringen muss, festgelegt.
§ 2 - [Die Tiere verfügen ständig über Trinkwasser.] Sie erhalten genügend ihrem
Alter, ihrem Gewicht, ihrer Aktivität und ihren spezifischen Bedürfnissen angepasstes Futter.
Nicht gefressenes oder verunreinigtes Futter wird regelmäßig entsorgt und das
Trinkwasser wird regelmäßig erneuert.
§ 3 - Die Tiere werden nicht ständig in der Dunkelheit oder ständig im Licht gehalten.
Der natürliche Tag- und Nachtrhythmus wird auch an Tagen, an denen die Einrichtung
geschlossen ist, eingehalten. Zu diesem Zweck muss eine angemessene natürliche oder
künstliche Beleuchtung vorgesehen werden.
§ 4 - Die Tiere werden mindestens zweimal täglich kontrolliert. Stellt sich heraus,
dass die Tiere nicht gesund sind oder Verhaltensstörungen aufweisen, unternimmt der
Verantwortliche unverzüglich Schritte, um die Ursache festzustellen und Abhilfe zu schaffen.
Falls nötig, zieht er den Vertragstierarzt hinzu.
§ 5 - Der Verantwortliche trifft die notwendigen Vorsorgemaßnahmen und
Vorkehrungen, damit eine gute Gesundheit der Tiere gewährleistet wird. Sie umfassen
insbesondere:
1. angemessene Absonderung kranker Tiere,
2. angemessene Überwachung neu hinzugekommener Tiere, die, falls nötig,
abgesondert werden,
3. regelmäßige Reinigung und Desinfizierung der Tierunterkünfte und der
Räumlichkeiten sowie der Materialien, mit denen die Tiere in Berührung kommen,
4. Maßnahmen gegen das Eindringen unerwünschter und krankheitsübertragender
Tiere,
5. Bekämpfung von Außen- und Innenparasiten,
6. Trennung der Arten oder Tiere, die sich - von Natur aus oder nicht - feindselig
gegeneinander verhalten.
[Art. 5 § 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe a) Nr. 1 und 2 des K.E. vom 18. März 2009
(B.S. vom 1. April 2009); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe b) des K.E. vom
18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Art. 6 - § 1 - Der Verwalter schließt einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt;
darin wird Letzterer beauftragt, regelmäßig Wohlbefinden, Gesundheitszustand, Pflege und
Unterbringung der Tiere zu kontrollieren und die notwendigen Impfungen vorzunehmen. Das
Muster dieses Vertrags wird in Anlage V festgelegt.
Der Verantwortliche ruft den Vertragstierarzt für die Kontrollbesuche herbei, deren
Mindesthäufigkeit wie folgt festgelegt ist:
1. [in Hunde- und Katzenzuchtstätten:
- Hobbyzüchter: ein Besuch pro Quartal,
- gewerbsmäßige Züchter: ein Besuch pro Monat,
- Handel treibende Züchter: mindestens ein Besuch pro Monat,
2. in Tierheimen:
- ein Besuch pro Quartal (unabhängig von den dort gehaltenen Arten),
- ein Besuch pro Monat, wenn dort Hunde oder Katzen gehalten werden,
3. in Tierpensionen:
- ein Besuch pro Quartal bei höchstens zwanzig Plätzen für Hunde oder Katzen,
- ein Besuch pro Monat bei mehr als zwanzig Plätzen für Hunde oder Katzen,]
[4. in Tierhandelsunternehmen:
- ein Besuch pro Jahr in Unternehmen, in denen nur Fische gehalten werden,
- ein Besuch pro Quartal in Unternehmen, in denen Säugetiere, Vögel, Reptilien oder
Amphibien gehalten werden.]
§ 2 - Der Vertragstierarzt vermerkt mindestens bei jedem dieser Besuche:
1. das Datum seines Kontrollbesuchs und seine Unterschrift,
2. seine Beobachtungen und Bemerkungen,
3. seine eventuellen Empfehlungen.
Diese Auskünfte werden in der Einrichtung in Form eines Registers aufbewahrt und
stehen der Kontrollbehörde mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung.
§ 3 - Wenn der Verwalter und/oder der Verantwortliche den Vertragstierarzt nicht für
die regelmäßige Kontrolle der Einrichtung herbeirufen oder seinen Bemerkungen und
Empfehlungen keine Folge leisten, setzt der Vertragstierarzt den Dienst schriftlich davon in
Kenntnis.
§ 4 - Die Honorare des Vertragstierarztes gehen zu Lasten des Verwalters.
§ 5 - Bei einem Bruch des in § 1 erwähnten Vertrags setzt die Partei, die die Initiative
hierzu ergreift, die andere Partei per Einschreiben hiervon in Kenntnis, wobei sie dem Dienst
eine Kopie übermittelt. Der laufende Vertrag bleibt bis zur Unterzeichnung eines neuen
Vertrags und höchstens dreißig Tage nach der Kündigung gültig. Eine Kopie des neuen
Vertrags wird dem Dienst binnen acht Tagen nach seinem Abschluss übermittelt.
[Art. 6 § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom
1. April 2009); § 1 Abs. 2 Nr. 4 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom
1. April 2009)]
Abschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Haltung von Hunden und Katzen
Unterabschnitt 1 - Ausrüstung
Art. 7 - § 1 - Die Abmessungen der Unterkünfte für Hunde und Katzen sind der
Größe des Tieres angepasst. Die erforderlichen Mindestnormen sind in Anlage II
aufgenommen. [Für die Berechnung der Abmessungen der Wurfzwinger wird nur die Größe
der Mutter berücksichtigt. Diese Zwinger dürfen für die Mutter ab einer Woche vor dem
Werfen und für die Jungen und ihre Mutter bis zum Absetzen benutzt werden. Weniger als
sieben Wochen alte Hundewelpen oder Katzenjunge dürfen nicht alleine in einem Zwinger
gehalten werden.]
In außergewöhnlichen Fällen von Überbevölkerung darf in Tierheimen [...] von den in
Anlage II festgelegten Mindestnormen abgewichen werden, sofern das Wohlbefinden der
Tiere nicht gefährdet wird und ihnen täglich genügend Bewegungsmöglichkeit geboten wird.
Dieser Zeitraum darf jedoch nicht mehr als zwei Monate pro Jahr betragen.
[...]
§ 2 - Der Boden des Zwingers muss eben, gut drainiert, einfach zu reinigen und
wasserabstoßend sein. Ein Holzboden ist, außer für die Liegestätte, verboten. Die Benutzung
von Lattenrosten ist nur für einen begrenzten Teil der Zwingerfläche und unter der
Bedingung, dass sie den Pfoten genügend Halt bieten, erlaubt.
Die Einstreu wird regelmäßig erneuert.
Nach günstiger Stellungnahme des Dienstes kann ein zusätzlicher mit Gras, Kies oder
einem anderen angemessenen Material bedeckter Platz zugelassen werden.
Die Tiere verfügen über einen trockenen und bequemen Ruheplatz.
§ 3 - Ausgenommen in Wurfzwingern kann das Tier zumindest von einer Seite des
Zwingers aus nach außen hin schauen. Diese Öffnung beträgt mindestens 3 der Oberfläche
dieser Seite und befindet sich auf Augenhöhe des Tieres.
Die Zwinger sind so voneinander getrennt, dass die Tiere sich nicht gegenseitig
verletzen können.
§ 4 - Hochträchtige Weibchen und Weibchen mit nicht abgesetzten Jungtieren
verfügen über angemessenes Nestmaterial und ihre Unterkunft ist mit einer angepassten
Wärmequelle ausgestattet. [Außerdem verfügen Hundewelpen ab dem Alter von vier Wochen
über bearbeitbare Gegenstände zur Bereicherung ihres Umfelds.]
§ 5 - [Für Katzen sind Gegenstände, auf die sie klettern können, und Gegenstände, an
denen sie ihre Krallen schärfen können, vorhanden. Ruheplätze sind auf verschiedenen
Ebenen vorgesehen.]
Katzen in Zwingern verfügen stets über eine Katzentoilette mit ausreichend
absorbierender Einstreu.
§ 6 - In Einrichtungen, in denen Tiere drinnen gehalten werden, ist eine ausreichende
natürliche Beleuchtung zur Einhaltung eines normalen Tag- und Nachtrhythmus vorhanden.
In den Räumen werden durch ausreichende Belüftung und Luftzirkulation Kondensation, zu
hohe Feuchtigkeit und hohe Konzentration schädlicher Gase vermieden.
§ 7 - Draußen gehaltene Tiere verfügen über einen beschatteten Platz während der
warmen und sonnigen Tage und über einen zugfreien Unterschlupf zum Schutz vor Kälte,
Regen und Bodenfeuchtigkeit. Dieser Unterschlupf ist groß genug, damit das Tier sich leicht
darin bewegen kann. Die Öffnung ist groß genug, damit das Tier mühelos hindurch kommt.
§ 8 - [Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere verfügen über einen
Raum für Untersuchungen, Pflege und kleinere veterinärmedizinische Eingriffe.
Dieser Raum muss über Folgendes verfügen:
- fließendes Wasser,
- Desinfektionsmittel,
- ausreichende Beleuchtung, um Eingriffe vornehmen zu können,
- Untersuchungstisch,
- Einzelkäfig,
- Steckdose,
- Mauern und Boden, die gewaschen und desinfiziert werden können.
Diese Einrichtungen verfügen zudem über einen Raum, der die Absonderung
bestimmter Tiere ermöglicht. Der Absonderungsraum ist vom Pflegeraum und von den
anderen Tieren getrennt und befindet sich abseits von stark frequentierten Orten.
Die Mauern und der Boden dieses Raums können gewaschen und desinfiziert
werden.]
§ 9 - Wenn sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige Einrichtungen
befinden, müssen sie derart voneinander getrennt sein, dass die Tiere gleicher Art und
verschiedener Einrichtungen nicht in direkten Kontakt miteinander kommen.
[Art. 7 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Buchstabe a) Nr. 1 des K.E. vom 18. März 2009
(B.S. vom 1. April 2009); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 Buchstabe a) Nr. 2 des K.E. vom
18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 1 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Buchstabe a)
Nr. 3 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 4 abgeändert durch Art. 8
Buchstabe b) des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 5 Abs. 1 ersetzt durch
Art. 8 Buchstabe c) des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 8 ersetzt durch
Art. 1 des K.E. vom 15. November 2010 (B.S. vom 29. November 2010)]
Unterabschnitt 2 - Pflege der Hunde und Katzen
Art. 8 - Das Personal behandelt die Tiere vorsichtig und fachkundig. Zwischen
Sonnenaufgang und Sonnenuntergang ist eine minimale interaktive Anwesenheit
gewährleistet, damit sich die Tiere besser an Menschen gewöhnen.
[...]
[Art. 8 frühere Absätze 2 bis 4 aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 18. März 2009
(B.S. vom 1. April 2009)]
Art. 9 - § 1 - Wenn mehrere Tiere in ein und demselben Zwinger sitzen, müssen sie
gleichzeitig fressen können.
Das Futter wird in angepassten und sauberen Näpfen verteilt.
Nicht gefressenes Futter, Trockenfutter ausgenommen, wird vor der Verteilung von
neuem Futter aus dem Zwinger entfernt.
Trinkwasser steht ständig zur Verfügung.
§ 2 - Ausgewachsene Hunde verfügen ständig über einen geeigneten Gegenstand zum
Nagen. Wenn sie in Gruppen gehalten werden, werden solche Gegenstände regelmäßig, aber
nur unter Aufsicht gegeben.
§ 3 - Ab dem Ende der dritten Lebenswoche haben die Tiere Zugang zu nicht
flüssigem Futter. Außer bei anders lautendem Gutachten des Vertragstierarztes dürfen die
Tiere nicht vor dem Alter von [sieben] Wochen ganz abgesetzt werden.
[Art. 9 § 3 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Art. 10 - Der Vertragstierarzt trägt die von ihm vorgenommenen Impfungen mit
Angabe der Bezeichnung des Impfstoffes, der Chargennummer und des
Verabreichungsdatums für Tiere, die über einen offiziellen Ausweis verfügen müssen, in
diesen Ausweis oder für die anderen Tiere in deren individuelles Impfbuch ein, nachdem er
die Identifizierungsdaten des Tieres überprüft oder vervollständigt hat. Er trägt seinen Namen
darin ein und unterzeichnet es.
Art. 11 - Wenn Tiere gemeinsam in einem Zwinger untergebracht werden, werden die
nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Aggressivität ergriffen.
Art. 12 - § 1 - Die Krallen der Hunde werden regelmäßig kontrolliert und, falls nötig,
geschnitten.
§ 2 - Das Fell der Tiere wird unterhalten und, falls nötig, gebürstet, geschnitten oder
geschoren.
Abschnitt 3 - Sonderbedingungen für die Haltung anderer Tiere
Unterabschnitt 1 - Kleine Säugetiere
Art. 13 - § 1 - Die Käfige sind mit genügend den darin gehaltenen Tierarten
angepasster Einstreu versehen. Die Einstreu wird regelmäßig erneuert, damit sie trocken
genug ist.
§ 2 - Die Mindestnormen für Käfige für kleine Nagetiere und Kaninchen werden in
Anlage IV Tabelle 1 festgelegt.
§ 3 - Für Frettchen werden die Mindestnormen für Käfige in Anlage IV Tabelle 2
festgelegt.
Das Personal behandelt die Tiere vorsichtig und fachkundig, damit sie sich besser an
Menschen gewöhnen.
Unterabschnitt 2 - Vögel
Art. 14 - § 1 - Die Abmessungen der Käfige ermöglichen es den Vögeln zumindest,
ungehindert mit den Flügeln zu schlagen und ihr Gefieder zu glätten.
Die für die Haltung bestimmter Käfig- und Volierenvögel geltenden Mindestnormen
sind in Anlage IV Tabelle 3 aufgenommen. Diese Normen gelten nicht für junge, noch von
ihren Eltern abhängige oder mit der Hand aufgezogene Vögel.
§ 2 - Käfige und Volieren sind mit Sitzstangen ausgestattet, deren Durchmesser den
darin untergebrachten Arten und deren Länge der Anzahl Vögel angepasst ist und die es
ermöglichen, dass alle gleichzeitig darauf sitzen können. Diese Sitzstangen dürfen nicht über
dem Trinkwasser oder dem Futter angebracht werden.
§ 3 - Den Vögeln wird die Möglichkeit geboten, ein Sand- oder Wasserbad zu
nehmen. Wasservögel verfügen über Wasser, um darin zu baden. [Andere Vorrichtungen, wie
Zerstäuber, können zugelassen werden, sofern der Verwalter oder der Verantwortliche
nachweisen kann, dass ihre Benutzung artgerecht ist.]
[Art. 14 § 3 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Unterabschnitt 3 - Reptilien und Amphibien
Art. 15 - § 1 - Vivarien für Amphibien und Reptilien werden je nach den
Bedürfnissen der Art mit Steinen, Ästen, Pflanzen und einer Wasserfläche [bereichert]. Sie
werden gut durchlüftet und sind je nach den Bedürfnissen der Art mit einem angemessenen
Befeuchtungs- und Wärmesystem ausgestattet. [Für Eidechsen und pflanzenfressende
Landschildkröten ist eine UV-Beleuchtung vorgesehen. Schlangen verfügen über die
Möglichkeit, sich zu verstecken oder sich einigermaßen aus dem Blickfeld zurückzuziehen.]
Wasserschildkröten verfügen über eine Erdbodenfläche. Alle Vivarien für Landtiere verfügen
über einen ständig trockenen Erdbodenteil. Das Wasser des Trinknapfes wird mindestens
täglich gewechselt und der Trinknapf wird mindestens einmal wöchentlich desinfiziert.
§ 2 - Die Tiere verfügen über ein angemessenes Substrat, das sauber und frei von
Parasiten aufbewahrt wird. Das Substrat wird mindestens einmal pro Monat vollständig
gewechselt und bei jedem Wechsel der Arten im Vivarium.
§ 3 - [In Vivarien für Chamäleons wird eine funktionierende Tropftränke installiert.]
§ 4 - Stress bei den Tieren wird möglichst vermieden, insbesondere beim Reinigen der
Vivarien.
§ 5 - Arten, die verschiedene ökologische Bedingungen benötigen, werden nicht
zusammen gehalten.
§ 6 - Der Raum, in dem die Vivarien stehen, ist sauber und gut durchlüftet.
§ 7 - Das verteilte Futter ist den Bedürfnissen der Art angepasst. Mit Ausnahme von
Wirbellosen und Fischen wird Reptilien nach Möglichkeit kein lebendes Tier verfüttert.
§ 8 - Wenn es nötig ist, Tiere den Winterschlaf halten zu lassen, geschieht dies an
einem angepassten Ort, fern von der Öffentlichkeit.
§ 9 - Männliche Landtiere [sic! Zu lesen ist: "Männchen revierbildender Arten"]
werden getrennt gehalten, um Konflikte zu vermeiden.
§ 10 - Die Mindestnormen für Vivarien für Eidechsen, Schildkröten, Schlangen und
Amphibien sind in Anlage IV Tabelle 4 aufgenommen.
[Art. 15 § 1 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe a) Nr. 1 und 2 des K.E. vom 18. März 2009
(B.S. vom 1. April 2009); § 3 ersetzt durch Art. 12 Buchstabe b) des K.E. vom 18. März 2009
(B.S. vom 1. April 2009)]
Unterabschnitt 4 - Aquarienfische
Art. 16 - § 1 - Die Mindestnormen für Aquarien sind in Anlage IV Tabelle 5
aufgenommen.
§ 2 - Außer für Aquarien mit männlichen Kampffischen (Betta splendens) wird das
Wasser jeden Aquariums durch ein individuelles oder zentralisiertes Filtersystem geklärt und
ist das Wasser mit einem individuellen Luftverteiler oder einem anderen effizienten
Belüftungssystem ausgestattet.
Der Nitratgehalt (NO2-) liegt stets unter 0,3 mg pro Liter.
Das Niveau der Filtrierung und der Belüftung richtet sich nach der Anzahl Fische im
Aquarium.
§ 3 - Das der Hantierung mit Fischen dienende Material wird nur für ein einziges
Aquarium oder eine einzige Serie miteinander verbundener Aquarien verwendet oder wird
nach jeder Verwendung gereinigt und in einem Desinfektionsmittel aufbewahrt.
Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 17 - Der Minister kann genauere Regeln hinsichtlich der Bedingungen für die
Haltung und die Pflege der verschiedenen in den Unterabschnitten 1, 2, 3 und 4 erwähnten
Tierarten festlegen.
Abschnitt 4 - Besondere Betriebsbedingungen
Unterabschnitt 1 - [Hobbyzuchtstätten und gewerbsmäßige Zuchtstätten für Hunde und
Katzen]
[Überschrift von Unterabschnitt 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 18. März 2009
(B.S. vom 1. April 2009)]
Art. 18 - § 1 - Der Verantwortliche führt ein Verzeichnis, das die Daten über alle für
die Zucht bestimmten Weibchen [ab dem ersten Decken] enthält.
Hündinnen, die vor dem 1. September 1998 geboren worden sind, werden ebenfalls
gemäß dem für die Identifizierung und die Registrierung von Hunden vorgesehenen
gesetzlichen Verfahren identifiziert und registriert.
Das Muster dieses Verzeichnisses wird in Anlage VI A festgelegt.
§ 2 - Außerdem führt der Verantwortliche für jeden Wurf eine Zuchtkarte, deren
Muster in Anlage VI B festgelegt wird.
Der Käufer eines Tieres kann die Daten über den Wurf, mit Ausnahme der Angaben
der anderen Käufer, einsehen.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Daten werden binnen
achtundvierzig Stunden nach einer etwaigen Änderung angepasst. Sie werden der
Kontrollbehörde jederzeit zur Verfügung gehalten. Sie werden mindestens zwei Jahre lang,
nachdem das Weibchen beziehungsweise das zuletzt vermerkte Weibchen die Zuchtstätte
verlassen hat, aufbewahrt. Diese Unterlagen dürfen auf computergestützte Weise geführt
werden, sofern die Daten während der oben erwähnten Dauer von zwei Jahren vollständig
verfügbar bleiben.
[Art. 18 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom
1. April 2009)]
Art. 19 - § 1 - Es ist verboten, die Weibchen mehr als zweimal pro Jahr werfen zu
lassen.
§ 2 - Die Zucht mit Tieren, die eines der erblichen Leiden aufweisen, deren Liste vom
Minister festgelegt worden ist, ist verboten.
§ 3 - Die Zucht durch Kreuzung verschiedener Rassen ist verboten, vorbehaltlich der
Abweichungen, die vom Minister nach Stellungnahme des Rates für das Wohlbefinden der
Tiere oder der Gesellschaften für die Verbesserung der Hunde- und Katzenrassen schriftlich
gewährt werden.
[Art. 19/1 - In Hunde- und Katzenzuchtstätten befasst sich fachkundiges Personal mit
der Pflege und Sozialisierung der Tiere. Hierbei werden mindestens folgende Bedingungen
erfüllt:
1. Hobbyzuchtstätten: Täglich wird mindestens eine Stunde mit der Pflege und der
Sozialisierung der Tiere verbracht,
2. Gewerbsmäßige Zuchtstätten:
a) wo weniger als zehn weibliche Zuchttiere gehalten werden: Täglich wird
mindestens eine Stunde mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht,
b) wo zehn bis zwanzig weibliche Zuchttiere gehalten werden: Täglich werden
mindestens vier Stunden mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht,
c) wo einundzwanzig bis fünfzig weibliche Zuchttiere gehalten werden: Täglich
werden mindestens acht Stunden mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht,
d) wo mehr als fünfzig weibliche Zuchttiere gehalten werden: Zusätzlich pro Gruppe
von höchstens fünfzig Tieren werden täglich vier Stunden mit deren Pflege und
Sozialisierung verbracht.]
[Art. 19/1 eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
[Unterabschnitt 1/1 - Handel treibende Zuchtstätten]
[Unterteilung Unterabschnitt 1/1 eingefügt durch Art. 16 des K.E. vom 18. März 2009
(B.S. vom 1. April 2009)]
[Art. 19/2 - § 1 - Ein Züchter darf Hunde oder Katzen aus anderen Zuchtstätten als
der eigenen nur vermarkten, wenn er pro Jahr mindestens zehn Würfe aus der eigenen
Zuchtstätte vermarktet.]
[Art. 19/2 eingefügt durch Art. 17 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
[Art. 19/3 - § 1 - Für Tiere aus der eigenen Zuchtstätte hält der Handel treibende
Züchter die in den Artikeln 18, 19 und 19/1 festgelegten Bedingungen ein.
§ 2 - Für Tiere aus anderen Zuchtstätten als der eigenen führt der Handel treibende
Züchter ein Register gemäß dem Muster in Anlage X.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Daten werden binnen achtundvierzig Stunden nach jeder
Änderung aktualisiert. Das Register steht den Kontrollbehörden jederzeit zur Verfügung und
wird mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. Die Daten dürfen auf computergestützte Weise
fortgeschrieben werden, sofern sie während der oben erwähnten Dauer vollständig verfügbar
bleiben.]
[Art. 19/3 eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
[Art. 19/4 - § 1 - Zur Vermarktung von Würfen aus anderen Zuchtstätten als der
eigenen verfügt der Handel treibende Züchter über einen Quarantäneraum, bei dem es sich
nicht um einen der in Artikel 7 § 8 erwähnten Räume handelt.
Dieser Raum ist von den anderen Tieren und der Öffentlichkeit getrennt und befindet
sich abseits von stark frequentierten Orten. Es ist ausreichend Platz vorhanden, um dort alle
Tiere aus einer anderen Zuchtstätte gleichzeitig und unter Einhaltung der in Anlage II
festgelegten Normen unterzubringen. Darüber hinaus muss dieser Quarantäneraum:
- ausreichend durchlüftet sein,
- mit einem soliden, waschbaren Boden und mit Wänden, die bis auf eine Höhe von
einem Meter abwaschbar sind, ausgestattet sein,
- über warmes und kaltes Wasser verfügen.
Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen werden Tiere aus verschiedenen
Zuchtstätten in getrennten Gehegen untergebracht.
§ 2 - Die Dauer des Aufenthalts im Quarantäneraum beträgt mindestens fünf Tage.
Dieser Zeitraum kann auf Empfehlung des Vertragstierarztes oder des Dienstes verlängert
werden. Kein Tier darf den Quarantäneraum vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums
verlassen, außer mit einer schriftlichen Rechtfertigung des Vertragstierarztes, die im Register
seiner Besuche vermerkt ist.
§ 3 - Der Vertragstierarzt untersucht die aus anderen Zuchtstätten stammenden Tiere
und erklärt sie für gesund und vermarktbar, bevor sie vermarktet werden. [Er vermerkt dies in
dem in Artikel 19/3 § 2 erwähnten Register oder in dem in Artikel 6 § 2 erwähnten Register,
das, ordnungsgemäß ausgefüllt, als Nachweis dieser Untersuchung gilt.]]
[Art. 19/4 eingefügt durch Art. 19 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 3
abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 15. November 2010 (B.S. vom 29. November 2010)]
[Art. 19/5 - [Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder Katzen, die:
1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen,
2. von einem gelegentlichen Züchter stammen; in diesem Fall trägt er die Angaben
des Überlassers in das in Artikel 19/3 § 2 erwähnte Register ein und überprüft er, ob diese
Angaben mit den Angaben seines Personalausweises übereinstimmen,
3. aus dem Ausland stammen, insofern:
der Minister festgestellt hat, dass:
a) das die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes Hunde- und Katzenzüchtern
mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen auferlegt,
oder
b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, die mit der
Kontrolle des Wohlbefindens der Tiere in der Herkunftszuchtstätte beauftragt ist, hervorgeht,
dass Letztere mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt.
Der Minister veröffentlicht die Liste der Länder und der Zuchtstätten, die die
verlangten Bedingungen erfüllen.
Wenn ein Handel treibender Züchter Hunde oder Katzen aus einem Land oder einer
Zuchtstätte vermarkten möchte, die nicht auf dieser Liste vorkommt, reicht er beim Dienst
einen Antrag mit den Rechtsvorschriften oder dem Original der Erklärung sowie einer
offiziellen Übersetzung in einer der Landessprachen bei. Der Minister gibt eine
Stellungnahme binnen drei Monaten ab Empfang des vollständigen Antrags ab.]]
[Art. 19/5 eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009) und
ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 15. November 2010 (B.S. vom 29. November 2010)]
[Art. 19/6 - Der Handel treibende Züchter achtet darauf, dass sich fachkundiges
Personal mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere befasst. Hierfür werden pro Gruppe von
höchstens fünfundsiebzig Hunden oder Katzen aus anderen Zuchtstätten täglich mindestens
zwei Stunden mit der Pflege und Sozialisierung der Tiere verbracht.]
[Art. 19/6 eingefügt durch Art. 21 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Unterabschnitt 2 - Tierheime
Art. 20 - § 1 - Die Haupttätigkeit eines Tierheims ist die Aufnahme verloren
gegangener, ausgesetzter, verwahrloster, beschlagnahmter oder eingezogener Tiere. Das
Heim bemüht sich nach Möglichkeit um die Vermittlung der dafür in Frage kommenden
Tiere und versucht, den Aufenthalt der aufgenommenen Tiere nicht unnötig zu verlängern.
Zucht[, Ankauf, [Einfuhr oder Einführung aus einem anderen Land]] und Verkauf von Tieren
durch das Heim sind verboten.
§ 2 - Für Arten, für die keine Unterbringungsnormen festgelegt worden sind,
überprüft der Dienst, ob die Verhältnisse für eine Unterbringung des aufgenommenen Tieres
geeignet sind, bevor er eine Zulassung erteilt.
§ 3 - Tierarten, die spezielle Kenntnisse erfordern, werden nach Möglichkeit einem
für diese Art zugelassenem Tierheim anvertraut.
[Art. 20 § 1 abgeändert durch Art. 22 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)
und Art. 4 des K.E. vom 15. November 2010 (B.S. vom 29. November 2010)]
Art. 21 - § 1 - Unbeschadet einer eventuellen Vereinbarung mit der
Gemeindeverwaltung nimmt der Verantwortliche die ihm angebotenen Tiere auf, sofern er
über angemessene Räume für die Aufnahme und über angemessene Kenntnisse verfügt.
§ 2 - Bei der Ankunft eines Tieres überprüft der Verantwortliche, ob es ein
Identifizierungszeichen trägt.
Für Tiere, die Identifizierungszeichen tragen:
1. unternimmt der Verantwortliche, wenn es sich um verloren gegangene oder
streunende Tiere handelt, sofort die nötigen Schritte, damit der Eigentümer des Tieres
ausfindig gemacht und unverzüglich benachrichtigt wird.
2. vergewissert er sich, wenn es sich um Tiere handelt, die spontan abgegeben
wurden, beim Empfang oder auf jeden Fall, bevor er sich des Tieres entledigt, dass der
Verantwortliche für das Tier selber darin einwilligt, es im Heim abzugeben.
§ 3 - Wenn es aufgrund des Gesundheitszustands oder des Verhaltens eines Tieres
erforderlich ist oder wenn es aus anderen Gründen unmöglich ist, ein Tier zu vermitteln oder
zur Adoption zu geben, kann das Tier mit Rücksicht auf sein Wohlbefinden und nach
Absprache mit dem Vertragstierarzt getötet werden; dieser führt die notwendige Euthanasie
selber durch und vermerkt sie in dem Register.
§ 4 - Der Verantwortliche führt ein Gesamtregister oder ein Register pro Art gemäß
dem Muster in Anlage VII, in dem Änderungen binnen achtundvierzig Stunden vermerkt
werden.
§ 5 - Für Hunde führt der Verantwortliche zusätzlich zu dem Register eine
individuelle Akte, die aus drei Unterlagen besteht:
- einer Abgabeerklärung gemäß dem Muster in Anlage VIII A, die für Hunde
auszufüllen ist, die von ihrem Verantwortlichen abgegeben werden,
- ein Bewertungsblatt in Bezug auf das Verhalten im Heim gemäß dem Muster in
Anlage VIII B,
- einem Adoptionsvertrag gemäß dem Muster in Anlage VIII C, in dem die Rubriken
festgelegt werden, die mindestens im Vertrag aufgeführt sein müssen.
Die erste Unterlage umfasst Informationen über die Vorgeschichte in Bezug auf
Gesundheit, Verhalten und Umgebung des im Heim abgegebenen Hundes.
Die zweite Unterlage umfasst die Beobachtungen zum Verhalten des Hundes während
seines Aufenthalts im Heim.
Die dritte Unterlage besteht aus dem Vertrag, der zwischen dem Heim und dem
Adoptierenden geschlossen wird.
Die Informationen auf der Erklärung zur Abgabe eines Hundes und dem
Bewertungsblatt in Bezug auf das Verhalten im Heim, mit Ausnahme der Identität der
vorherigen Eigentümer, werden den Adoptionswilligen mitgeteilt.
Der Ausweis beziehungsweise das Impfbuch wird dem neuen Verantwortlichen für
das Tier mitgegeben.
§ 6 - Der Verantwortliche berät den Adoptionswilligen bei der Wahl eines Hundes,
indem er mit ihm die Liste mit den Fragen durchnimmt, die auf jeden Fall vor der
Anschaffung eines Hundes gestellt werden müssen und deren Muster in Anlage IX
aufgenommen ist. Diese Unterlage wird jedem Besucher des Tierheims zur Verfügung
gestellt.
§ 7 - Die in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Unterlagen werden mindestens zwei
Jahre lang nach dem Weggang des Tieres beziehungsweise des letzten Tieres aufbewahrt. Sie
können auf computergestützte Weise geführt werden, sofern die Daten für die oben erwähnte
Dauer von zwei Jahren vollständig verfügbar bleiben. Sie werden der Kontrollbehörde
jederzeit zur Verfügung gehalten.
Art. 22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts finden keine
Anwendung auf Zwinger, die es in bestimmten Gemeinden für eine erste Aufnahme in
Erwartung der Übergabe an ein zugelassenes Tierheim gibt.
Unterabschnitt 3 - Tierpensionen
Art. 23 - Der Verantwortliche überprüft anhand des Ausweises beziehungsweise des
Impfbuches, ob die der Einrichtung anvertrauten Hunde und Katzen ordnungsgemäß gegen
folgende Krankheiten geimpft sind:
- für Hunde: Staupe, Parvovirose, Hepatitis contagiosa canis, Bordetellose und
Influenza (Zwingerhusten),
- für Katzen: Panleukopenie (Thyphus), Rhinotracheitis/Katzenschnupfen (Coryza),
Leukose.
§ 2 - Das Impfbuch beziehungsweise der Ausweis begleitet das Tier während seines
Aufenthalts in der Einrichtung.
Art. 24 - § 1 - Bei der Aufnahme eines Tieres in einer Pension schließt der
Verantwortliche mit dem Eigentümer einen Vertrag in doppelter Ausfertigung, der von
beiden Parteien unterzeichnet wird und von dem jede Partei ein Exemplar erhält.
Im Vertrag wird Folgendes angegeben:
- laufende Nummer,
- Name, Adresse und Unternehmensnummer der Einrichtung,
- Name, Adresse und Telefonnummer des Eigentümers des Tieres oder
gegebenenfalls Unternehmensnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen,
- Dauer des Aufenthalts des Tieres mit dem vorgesehenen Datum der Ankunft und des
Weggangs,
- Verpflichtung des Verantwortlichen für die Pension, das Tier einzeln oder in einer
Gruppe unterzubringen, auf eine vorab vereinbarte Weise zu füttern und, falls nötig, einen
bestimmten Tierarzt zu konsultieren,
- Name, Adresse und Telefonnummer einer vom Eigentümer bevollmächtigten
Person, falls der Eigentümer unerreichbar ist,
- Name des Tieres,
- Identifizierungszeichen des Tieres oder in dessen Ermangelung seine Beschreibung,
- wichtige Merkmale des Tieres,
- Gewohnheiten des Tieres (Fressgewohnheiten, Verhalten),
- eventuelle Krankheiten oder Leiden,
gegebenenfalls zuletzt erhaltene Behandlungen,
anzuwendende
Behandlungen
und
- Name des behandelnden Tierarztes.
Im Vertrag kann ebenfalls festgehalten werden, dass das Tier unangemeldeten Besuch
vom Eigentümer oder von einer Person, die er bestimmt, bekommen kann.
Die Verträge werden vom Verantwortlichen für die Einrichtung mindestens sechs
Monate lang, nachdem das Tier die Einrichtung verlassen hat, aufbewahrt und stehen den
Kontrollbehörden jederzeit zur Verfügung.
Der Minister kann das Muster des Vertrags festlegen.
§ 2 - Im Bewusstsein, dass die Tiere sich in einer fremden Umgebung befinden,
schenkt der Verantwortliche oder sein Personal ihnen besondere Aufmerksamkeit, indem er
ihnen gegebenenfalls vertraute Gegenstände (Decke, Korb, Spielzeug) zur Verfügung stellt.
Unterabschnitt 4 - Tierhandelsunternehmen
Art. 25 - [§ 1 - Der Verantwortliche für ein Tierhandelsunternehmen kann als
Zwischenperson für die Vermarktung von Hunden und Katzen auftreten.
§ 2 - Im Tierhandelsunternehmen dürfen den Kunden Kataloge, Veröffentlichungen
und Anzeigen mit Adressen, wo Katzen und Hunde gekauft werden können, zur Verfügung
gestellt werden. Für jeden auf diese Weise vermarkteten Hund wird die
Identifizierungsnummer deutlich angegeben.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Kataloge, Veröffentlichungen und Anzeigen werden zur
Verfügung der Kontrollbehörden gehalten.
§ 4 - Wenn eine Einrichtung als Zwischenperson für die Vermarktung von Hunden
auftritt, wird den Kunden die Liste der Fragen übermittelt, die in Anlage IX aufgenommen
ist.]
[Art. 25 ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Art. 26 - § 1 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind in den
Räumlichkeiten von öffentlich zugänglichen Handelsunternehmen anwendbar.
§ 2 - Für andere Tiere als Frettchen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Mäuse
und Ratten wird der korrekte wissenschaftliche Name lesbar auf den Unterkünften
angebracht, in denen die Tiere gehalten werden.
Gibt es einen üblichen Tiernamen, wird er ebenfalls mindestens in der Sprache des
Gebiets, in dem sich das Tierhandelsunternehmen befindet, vermerkt.
Der Minister kann die
Nachschlagewerke bestimmen.
zu
verwendenden
taxonomischen
Listen
oder
§ 3 - Tiere, die nicht verkauft werden dürfen, werden nicht ausgestellt.]
§ 4 - Jede gehaltene Amphilien- oder Reptilienart wird mindestens durch ihren
wissenschaftlichen Namen identifiziert. Des Weiteren steht für jede Art eine [praktische
Beschreibung der empfohlenen Haltungsbedingungen] mit folgenden Informationen zur
Verfügung:
1. Tages- und Nachttemperatur,
2. Feuchtigkeitsgrad tagsüber und nachtsüber,
3. Typ des Vivariums und Mindestabmessungen in Bezug auf die darin gehaltene Art.
[Ein Thermometer und ein Hygrometer sind vorhanden und werden zur Verfügung
der Kontrollbehörden gehalten.]
§ 5. Für jede Reptilien- und Amphibienart wird ebenfalls Folgendes vermerkt:
1. Herkunft (Herkunftsland, in Gefangenschaft gezüchtet oder in der Natur gefangen),
2. Biotop,
3. Schutzstatus (CITES),
4. Nahrung für ausgewachsene Tiere und Jungtiere,
5. maximale Größe des ausgewachsenen Tieres,
6. eventuell Grad der erforderlichen Kenntnisse des Käufers.
§ 6 - Jede Fischart wird mindestens durch ihren wissenschaftlichen Namen
identifiziert. Des Weiteren steht für jede Art eine [praktische] Beschreibung der empfohlenen
Haltungsbedingungen mit folgenden Informationen zur Verfügung:
1. Salzgehalt oder Dichte des Wassers im Fall von Salzwasser,
2. pH-Wert oder Säuregrad im Fall von Süßwasser,
3. Härte (gH und kH) oder Leitfähigkeit im Fall von Süßwasser,
4. Temperatur des Wassers.
[Die geeigneten Messgeräte sind vorhanden und werden zur Verfügung der
Kontrollbehörden gehalten.]
§ 7 - Kein einziger Fisch aus einem Aquarium, das kranke Fische enthält, oder aus
einem Aquarium, das mit einem Serien-Aquarium verbunden ist, in dem kranke Fische sind,
darf verkauft werden.
§ 8 - Der Minister kann genauere Regeln hinsichtlich der Bedingungen für die
Ausstellung der verschiedenen Tierarten in Tierhandelsunternehmen festlegen.
[Art. 26 §§ 1 bis 3 ersetzt durch Art. 24 Buchstabe a) des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom
1. April 2009); § 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 24 Buchstabe b)
Nr. 1 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 4 Abs. 2 eingefügt durch
Art. 24 Buchstabe b) Nr. 2 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 6 Abs. 1
einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 24 Buchstabe c) Nr. 1 des K.E. vom
18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009); § 6 Abs. 2 ersetzt durch Art. 24 Buchstabe c) Nr. 2
des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
KAPITEL IV - Bedingungen für die Vermarktung von Tieren
Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen für die Vermarktung von Tieren
Art. 27 - [§ 1] - Verboten ist die Vermarktung von:
- Tieren mit deutlichen Krankheitssymptomen,
- auf betrügerische Weise eingeführten oder illegal gehaltenen Tieren,
- nicht abgesetzten oder vorzeitig abgesetzten Säugetieren,
- Tieren, die einer nicht erlaubten Amputation unterzogen worden sind, außer wenn
der Eingriff vor Inkrafttreten des Verbots durchgeführt worden ist.
§ 2 - Der Verkauf von streunenden, verloren gegangenen oder ausgesetzten Tieren ist
verboten.
§ 3 - Der Verantwortliche für ein Tier darf weder falsche Informationen, insbesondere
in Bezug auf Alter, Herkunft oder Bezeichnung des zum Kauf angebotenen Tieres erteilen
noch irreführende Werbung machen, um den Verkauf eines Tieres zu fördern.
[Art. 27 § 1 nummeriert durch Art. 25 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
[Art. 27/1 - § 1 - In jeder Werbung für die Vermarktung von Hunden vermerkt der
Verantwortliche für das Tier, sofern er nicht über eine Zulassung verfügt, die
Identifizierungsnummer jedes vermarkteten Hundes.
§ 2 - Für Anzeigen im Internet gelten dieselben Bedingungen wie für Anzeigen in der
gedruckten Presse.
§ 3 - Unter spezialisierter Presse oder spezialisierter Internetseite versteht man eine
Zeitschrift beziehungsweise eine Internetseite, die ein garantiertes Minimum an regelmäßig
angepassten redaktionellen Inhalten im Zusammenhang mit Haltung, Zucht oder
Vermarktung von Tieren umfasst und deren darin inserierte Kleinanzeigen ausschließlich den
Verkauf von Tieren oder direkt damit verbundenem Material betreffen.
Das im vorangehenden Absatz erwähnte spezialisierte Pressemedium kann der Käufer
getrennt erhalten.]
[Art. 27/1 eingefügt durch Art. 26 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Art. 28 - Es ist verboten, Hunde und Katzen zu vermarkten:
- die jünger als sieben Wochen sind,
- die nicht gemäß den Gesetzesvorschriften identifiziert und registriert worden sind,
- ohne ein den Gesetzesbestimmungen entsprechendes Identifizierungs- und
Registrierungsdokument.
[Art. 28/1 - Bei Anschaffung eines Hundes oder einer Katze bei einem gelegentlichen
Züchter hat der Käufer im Fall des Todes des Tieres ein Anrecht auf die Rückzahlung des
Kaufpreises des Tieres. Diese Garantie gilt nur, wenn ein zugelassener Tierarzt die ersten
Krankheitssymptome binnen den nachstehend festgelegten Zeiträumen festgestellt hat und
insofern erwiesen ist, dass das Tier infolge einer der folgenden Krankheiten gestorben ist:
1. für Hunde:
a) Staupe: Zeitraum von zehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres,
b) Parvovirose: Zeitraum von zehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres,
c) Hepatitis contagiosa canis: Zeitraum von sechs Tagen ab dem Tag nach der
Lieferung des Tieres,
2. für Katzen:
a) Panleukopenie: Zeitraum von zehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des
Tieres,
b) infektiöse Peritonitis: Zeitraum von zwanzig Tagen ab dem Tag nach der Lieferung
des Tieres,
c) Katzenleukose: Zeitraum von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des
Tieres.]
[Art. 28/1 eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
[Art. 28/2 - Unter allen Umständen werden Hunde und Katzen nicht in Schaufenstern
oder auf dem Bürgersteig zum Verkauf ausgestellt.]
[Art. 28/2 eingefügt
29. November 2010)]
durch
Art. 5
des
K.E.
vom
15. November 2010
(B.S.
vom
Abschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Vermarktung von Tieren durch die Einrichtungen
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen
Art. 29 - § 1 - Der Verantwortliche für eine Zuchtstätte oder ein Handelsunternehmen
gibt dem Privatkäufer die notwendigen Anweisungen im Hinblick auf Fütterung,
Unterbringung und Pflege des Tieres. Auf Verlangen des Käufers händigt der
Verantwortliche ihm eine datierte Bescheinigung über die Eigentumsübertragung aus, auf der
Name des Verkäufers und des Käufers, Art und Anzahl der verkauften Tiere vermerkt sind.
§ 2 - Der Minister kann die Tierarten, -taxone oder -kategorien bestimmen, für die die
in § 1 erwähnten Anweisungen schriftlich erteilt werden müssen, und den Inhalt oder die
Bedingungen für die Ausarbeitung dieser Anweisungen festlegen.
§ 3 - Der Verantwortliche für eine zugelassene Einrichtung hängt die in Artikel 2 § 7
erwähnte Zulassungsbescheinigung sichtbar in seiner Einrichtung auf.
§ 4 - Wenn der Dienst ein Problem beziehungsweise Probleme hinsichtlich der
Gesundheit oder des Wohlbefindens feststellt, kann dieser häufigere Besuche des
Vertragstierarztes als in Artikel 6 § 1 vorgesehen anordnen und die nötigen Maßnahmen
treffen, um die Ausbreitung ansteckender Krankheiten oder Leiden zu begrenzen,
einschließlich der Aussetzung des Handels.
Unterabschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Vermarktung von Hunden und Katzen
Art. 30 - [§ 1 - Der Verantwortliche für die Zuchtstätte oder das Handelsunternehmen
gibt beim Verkauf eines Hundes oder einer Katze eine Garantie über die Gesundheit des
Tieres.
Dazu händigt er dem Käufer eine ordnungsgemäß ausgefüllte Garantiebescheinigung
gemäß dem Muster in Anlage XI aus. Ein Exemplar dieser Bescheinigung wird mindestens
sechs Monate lang vom Verkäufer aufbewahrt. Dieses Exemplar wird zur Verfügung der
Kontrollbehörden gehalten.
§ 2 - Unbeschadet der anderen Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die
Identifizierung und Registrierung von Tieren werden vermarktete Katzen anhand eines
lesbaren Mikrochips identifiziert, der den ISO-Normen 11784 : 1996 (E) und
11785 : 1996 (E) entspricht und dessen Nummer in der in § 1 erwähnten
Garantiebescheinigung vermerkt ist.
§ 3 - Unbeschadet der Rechte, die der Käufer gemäß den geltenden Rechtsmitteln und
insbesondere den Artikeln 1641 und folgenden des Zivilgesetzbuchs geltend machen könnte,
lässt die Garantie dem Käufer die Wahl zwischen der Rückzahlung des Kaufpreises, der
Ersetzung des Tieres und der Teilrückzahlung des Tieres gemäß den in der in § 1 erwähnten
Bescheinigung aufgeführten Bedingungen.
§ 4 - Wenn der Verkäufer dem Käufer neben den gesetzlichen Bedingungen eine
zusätzliche Garantie anbietet, wird diese in einer getrennten Unterlage oder auf der in § 1
erwähnten Garantiebescheinigung in einer getrennten Rubrik nach den Unterschriften
vermerkt.
§ 5 - Der Verwalter eines zugelassenen Tierhandelsunternehmens kann den Verkäufer
beim Ankauf eines Hundes oder einer Katze von der Verpflichtung befreien, ihm die in
vorliegendem Artikel erwähnte Garantiebescheinigung auszustellen.]
[Art. 30 ersetzt durch Art. 28 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Art. 31 - § 1 - Bei der Vermarktung eines Hundes werden die Anweisungen, wie in
Artikel 29 § 1 festgelegt, zusammen mit angemessenen vom Dienst gebilligten schriftlichen
Anweisungen über die Hundeerziehung dem Käufer schriftlich mitgegeben.
§ 2 - Der Verantwortliche für die Einrichtung berät den Kaufwilligen bei der Wahl
eines Hundes, indem er mit ihm eine Liste mit den Fragen durchgeht, die auf jeden Fall vor
der Anschaffung eines Hundes gestellt werden müssen und deren Muster in Anlage X
aufgenommen ist. Dieses Dokument wird jedem Besucher der Einrichtung zur Verfügung
gestellt.
Art. 32 - § 1 - Der Minister kann die Impfung von Hunden und Katzen gegen von ihm
bestimmte Krankheiten in zugelassenen Einrichtungen auferlegen.
§ 2 - Der Minister kann Maßnahmen zur Erkennung und Tilgung bestimmter
Krankheiten in Einrichtungen ergreifen. Er kann die Verfahren und Tests zur Diagnose dieser
Krankheiten festlegen.
Art. 33 - § 1 - Der Verwalter einer zugelassenen Einrichtung vermerkt seine
[Zulassungsnummer] in jeder Werbung für die Vermarktung von Hunden oder Katzen in der
spezialisierten oder nicht spezialisierten Presse.
§ 2 - [...]
§ 3 - [...]
§ 4 - [...]
[Art. 33 § 1 abgeändert durch Art. 29 Buchstabe a) des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom
1. April 2009); §§ 2 bis 4 aufgehoben durch Art. 29 Buchstabe b) des K.E. vom
18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Unterabschnitt 3 - Sonderbedingungen für die Vermarktung anderer Tiere
Art. 34 - Der Minister kann Sonderbedingungen für die Vermarktung anderer Tiere
als Hunde und Katzen festlegen.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen
[Art. 34/1 - Nur die Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1 sind auf gelegentliche
Züchter anwendbar.]
[Art. 34/1 eingefügt durch Art. 30 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Art. 35 - Die Zulassungen, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997
zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten,
Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die
Vermarktung von Tieren vom Minister erteilt worden sind, und die Bedingungen für die
Vermarktung von Tieren bleiben bis zu ihrem Verfalldatum gültig.
Art. 36 - § 1 - Die Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 6
des vorliegenden Erlasses keinen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt haben, weil sie
weder Hunde noch Katzen hielten, schließen einen solchen Vertrag mit einem zugelassenen
Tierarzt ab und übermitteln dem Dienst binnen acht Tagen nach Inkrafttreten dieser
Bestimmungen eine Kopie davon.
§ 2 - [...]
[Art. 36 § 2 aufgehoben durch Art. 31 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
[Art. 36/1 - Der Minister kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Anlagen I, V,
VI A, VI B, VII, VIII A, VIII B, VIII C, IX und X abändern.]
[Art. 36/1 eingefügt durch Art. 32 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel III
"Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen", das am ersten Tag des zwölften Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen
für
Hundezuchtstätten,
Katzenzuchtstätten,
Tierheime,
Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von
Tieren wird am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt aufgehoben, mit Ausnahme von Kapitel III
"Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen", das am ersten Tag des zwölften Monats
nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
aufgehoben wird.
Art. 39 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, Unser
Minister des Innern, Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der Wirtschaft und
Unser Minister des Verbraucherschutzes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt.
[ANLAGE I]
[Anlage I ersetzt durch Art. 33 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Formular für den Zulassungsantrag
Füllen Sie vorliegenden Antrag in GROSSBUCHSTABEN aus
Fügen Sie vorliegendem Antrag Folgendes bei:
- ANLAGE V - ordnungsgemäß ausgefüllter Vertrag mit einem Tierarzt
- BELEG FÜR DIE ZAHLUNG der durch die Zulassung anfallenden Kosten
- schematischer Plan der Einrichtung mit Angabe der Funktion und der Abmessungen der
verschiedenen Räumlichkeiten.
Dieser Antrag wird beim regionalen Zentrum des Inspektionsdienstes Wohlbefinden der Tiere
eingereicht.
Zulassungsantrag für ein(e)
 Hundezuchtstätte
 Katzenzuchtstätte
 Hunde-/Katzenpension
 Tierheim
 Tierhandelsunternehmen
Tierarten:
 Vögel
 Fische
 Nagetiere
 Kaninchen
 Frettchen
 Amphibien
 Reptilien
 Sonstige
DEM INSPEKTIONSDIENST VORBEHALTENES FELD
Datum des Empfangs der Akte .........................................................
Vorläufige Zulassung ........................................................................
Stellungnahme des Dienstes:
 günstig
 ungünstig
 günstig mit Einschränkungen
Endgültige Zulassung ........................................................................
Gültigkeit ..........................................................................................
Kopie an die Gemeindeverwaltung am .............................................
EINRICHTUNG
Name ........................................................................................................................................................................
Adresse ............................................................................................ Nr. .................... Briefkasten .......................
Postleitzahl ......................................... Gemeinde / Stadt .......................................................................................
Website .....................................................................................................................................................................
Tel. ................................................ Fax ................................................. E-Mail ....................................................
Öffnungszeiten .........................................................................................................................................................
VERWALTER
Name ........................................................................................................................................................................
Adresse ............................................................................................ Nr. ..................... Briefkasten .......................
Postleitzahl ......................................... Gemeinde / Stadt .......................................................................................
Tel. ................................................ Fax ................................................. E-Mail ...................................................
Unternehmensnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen (gegebenenfalls) .............................................
Nummer der Umweltgenehmigung (gegebenenfalls) ...............................................................................................
Verfalldatum der Umweltgenehmigung ...................................................................................................................
Räumlichkeiten der Einrichtung
Aufzählung der verschiedenen Räume, in denen Tiere untergebracht sind
Personalbestand
Anzahl Personen, ihre Aufgaben und dafür aufgewendete Zeit, eventuelle Zeugnisse
B. Auskünfte über die Zuchtstätte
Art
Maximale Kapazität
Hundezuchtstätte:
 Hobbyzuchtstätte
 gewerbsmäßige Zuchtstätte
 Handel treibende Zuchtstätte
Katzenzuchtstätte:
 Hobbyzuchtstätte
 gewerbsmäßige Zuchtstätte
 Handel treibende Zuchtstätte
Bemerkungen des Dienstes:
Der Unterzeichnete, Antragsteller und Verwalter der Einrichtung, bescheinigt, dass die oben
aufgeführten Angaben wahrheitsgetreu sind.
Am
Zu ....................................................................................
Unterschrift des Verwalters
[ANLAGE II]
[Anlage II ersetzt durch Art. 33 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Mindestabmessungen für die Haltung von Hunden und Katzen
I. MINDESTFLÄCHEN (m2) FÜR HUNDEZWINGER (1):
Anzahl Hunde
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
unter 25 cm
1
1,5
2
2,5
3
4
5
6
8
10
unter 30 cm
1,5
2
2,5
3
4
5
6
8
10
12
Widerristhöhe
unter 40 cm
unter 60 cm
2
3
2,5
4
3
6
4
8
5
12
6
18
7
25
12
30
15
34
20
38
unter 75 cm
5
7
10
12
20
25
42
50
60
70
über 75 cm
7
10
12
18
24
40
50
65
80
95
(1) Falls Hunde verschiedener Größen zusammen gehalten werden, muss für die Berechnung der
Mindestfläche die Widerristhöhe des größten Hundes berücksichtigt werden.
II. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS
ZUM ALTER VON SIEBEN WOCHEN:
unter 25 cm
1 m2
unter 35 cm
1,5 m2
Widerristhöhe der Mutter
unter 40 cm
unter 60 cm
2 m2
3 m2
unter 75 cm
3,5 m2
über 75 cm
5 m2
III. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS
ZUM ALTER VON ZEHN WOCHEN:
unter 25 cm
1,5 m2
unter 35 cm
3 m2
Widerristhöhe der Mutter
unter 40 cm
unter 60 cm
4 m2
6 m2
unter 75 cm
7 m2
über 75 cm
10 m2
IV. MINDESTHÖHE FÜR HUNDEZWINGER:
Mindestens das Doppelte der Widerristhöhe des größten Hundes im Zwinger, bei einer Mindesthöhe
von 75 cm.
V. MINDESTABMESSUNGEN FÜR KATZENZWINGER:
Mindestfläche: 1 m2 pro Katze
Mindesthöhe: 1,80 m
VI. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE KATZE MIT JUNGEN BIS
ZUM ALTER VON ZEHN WOCHEN:
Mindestfläche: 1 m2 pro Katze mit Jungen
Mindesthöhe: 1,80 m
[ANLAGE III]
[Anlage III ersetzt durch Art. 34 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Bedingungen für die Vermarktung von Hunden und Katzen aus anderen Ländern
1. Unterbringung
Die Tiere sind in Zwingern gezüchtet worden, die den nachstehenden Normen entsprechen. Der natürliche
Tag- und Nachtrhythmus wird auch an Tagen, an denen die Einrichtung geschlossen ist, eingehalten.
I. MINDESTFLÄCHEN (m2) FÜR HUNDEZWINGER (1):
Anzahl Hunde
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Widerristhöhe
unter 25 cm unter 30 cm unter 40 cm unter 60 cm
1
1,5
2
3
1,5
2
2,5
4
2
2,5
3
6
2,5
3
4
8
3
4
5
12
4
5
6
18
5
6
7
25
6
8
12
30
8
10
15
34
10
12
20
38
unter 75 cm
5
7
10
12
20
25
42
50
60
70
über 75 cm
7
10
12
18
24
40
50
65
80
95
(1) Falls Hunde verschiedener Größen zusammen gehalten werden, muss für die Berechnung der
Mindestfläche die Widerristhöhe des größten Hundes berücksichtigt werden.
II. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS ZUM
ALTER VON SIEBEN WOCHEN:
unter 25 cm
1 m2
unter 35 cm
1,5 m2
Widerristhöhe der Mutter
unter 40 cm
unter 60 cm
2 m2
3 m2
unter 75 cm
3,5 m2
über 75 cm
5 m2
III. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE HÜNDIN MIT WELPEN BIS ZUM
ALTER VON ZEHN WOCHEN:
unter 25 cm
1,5 m2
unter 35 cm
3 m2
Widerristhöhe der Mutter
unter 40 cm
unter 60 cm
4 m2
6 m2
unter 75 cm
7 m2
über 75 cm
10 m2
IV. MINDESTHÖHE FÜR HUNDEZWINGER:
Mindestens das Doppelte der Widerristhöhe des größten Hundes im Zwinger, bei einer Mindesthöhe von
75 cm.
V. MINDESTABMESSUNGEN FÜR KATZENZWINGER:
Mindestfläche: 1 m2 pro Katze
Mindesthöhe: 1,80 m
VI. MINDESTFLÄCHEN FÜR WURFZWINGER FÜR EINE KATZE MIT JUNGEN BIS ZUM
ALTER VON ZEHN WOCHEN:
Mindestfläche: 1 m2 pro Katze mit Jungen
Mindesthöhe: 1,80 m
2. Pflege der Tiere
Die Tiere werden mindestens zweimal täglich kontrolliert.
Die Weibchen werfen nicht mehr als zweimal pro Jahr.
Für die Pflege der Tiere steht genügend fachkundiges Personal zur Verfügung. Diese Personen schenken der
Sozialisierung der Tiere besondere Beachtung.
Hochträchtige Weibchen und Weibchen mit nicht abgesetzten Jungtieren verfügen über angemessenes
Nestmaterial. Welpen verfügen über bearbeitbare Gegenstände zur Bereicherung ihres Umfelds.
[ANLAGE IV]
[Anlage IV ersetzt durch Art. 34 des K.E. vom 18. März 2009 (B.S. vom 1. April 2009)]
Mindestabmessungen für die Haltung von Tieren
TABELLE 1 - MINDESTABMESSUNGEN DER KÄFIGE FÜR KLEINE NAGETIERE UND
KANINCHEN:
a) Käfige für kleine Nagetiere:
Fläche (cm2 pro Tier)
Einzelhaltung
Gruppenhaltung
Art
Chinchilla
3 000
Besondere
Anforderungen
- mindestens zwei
Ebenen
- Sandbad
- Möglichkeit, sich
zu verstecken
- Äste
Höhe (cm)
1 500
80
jung (bis
jung (bis
jung (bis
Meerschweinchen 500 Gramm) ausgewachsen 500 Gramm) ausgewachsen 500 Gramm) ausgewachsen
...
1 500
1 500
2 000
750
1 200
25
30
- benagbare
Gegenstände
Degu (Octodon
750 bei einer Mindestfläche
1 500
50
degus)
von 1 500
Klettermöglichkeiten
- Sandbad
Tamias sibiricus
375 bei einer Mindestfläche
(Sibirisches
1 500
50
Klettermöglichkeiten
von 1 500
Streifenhörnchen)
Tamias striatus
750 bei einer Mindestfläche
(Ostamerikanisches
1 500
50
Klettermöglichkeiten
von 1 500
Streifenhörnchen)
- benagbare
Echte Rennmäuse
200 bei einer Mindestfläche
1 000
25
Gegenstände
und Rennratten
von 1 000
- Sandbad
200 bei einer Mindestfläche
benagbare
Hamster
1 000
20
von 1 000
Gegenstände
jung
ausgewachsen
jung
ausgewachsen
jung
ausgewachsen
200
bei
einer
375
bei
einer
Ratte
...
1 000
1 500
Mindestfläche Mindestfläche
25
30
von 1 000
von 1 500
100 bei einer Mindestfläche
Maus
1 000
15
...
von 1 000
b) Käfige für Kaninchen:
Gewicht des Tieres (kg)
unter 1 kg
über 1 kg
Fläche (cm2 pro Tier)
Breite (cm)
Einzelhaltung Gruppenhaltung
2 000
1 200
30
3 000
2 500
40
Höhe (cm)
30
40
TABELLE 2 - MINDESTNORMEN FÜR KÄFIGE FÜR FRETTCHEN:
Mindestfläche: 0,2 m2 pro Tier, bei einem Minimum von 0,5 m2 pro Käfig
Mindesthöhe: 0,5 m
TABELLE 3 - MINDESTNORMEN FÜR KÄFIGE FÜR VÖGEL:
Länge des Vogels (1)
KÄFIGE
Volumen pro Vogel bei
Volumen pro Vogel bei
Einzelhaltung (cm3)
Gruppenhaltung (cm3)
bis zu 12 cm
(kleine Exoten)
bis zu 16 cm
(Kanarienvögel)
bis zu 18 cm
(Sittiche, Agaporniden, große
Kanarienvögel)
bis zu 20 cm
(kleine Papageien)
bis zu 25 cm
(exotische Stare, Drosseln und Tauben)
bis zu 30 cm
(große exotische Vögel und Loris)
bis zu 40 cm
(Amazonen, Graupapageien)
über 40 cm
(Aras)
VOLIEREN
Volumen pro
Vogel (cm3)
9 000
5 000
12 500
9 000
6 400
16 000
9 000
8 000
20 000
19 000
9 600
24 000
50 000
20 000
80 000
75 000
25 000
100 000
75 000
60 000
150 000
360000
450 000
1 000 000
(1) Die Länge wird vom Kopf bis zum Schwanzende gemessen.
Die Vogelarten werden nur als Hinweis angegeben.
TABELLE 4 - MINDESTABMESSUNGEN FÜR VIVARIEN
(in cm: L = Länge, B = Breite, H = Höhe)
a) Schlangen
Einzeln gehaltene Schlangen (Länge des Tieres als Gesamtlänge)
Terrestrische Arten:
H*: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm
B: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm
L: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm
Arboricole und semiarboricole Arten:
H*: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm
B: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm
L: mindestens 1/2 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 20 cm
In Gruppen gehaltene Schlangen (höchstens fünf Tiere, Länge des Tieres als Gesamtlänge)
Die Abmessungen des Vivariums beziehen sich auf das größte Tier.
Terrestrische Arten:
H*: mindestens 1/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm
B**: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm
L: mindestens die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 30 cm
Arboricole und semiarboricole Arten:
H*: mindestens die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm für Tiere, die bis zu 40 cm lang
sind, und bei einem Minimum von 80 cm für Tiere, die länger als 40 cm sind
B**: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm
L: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm
Für mehr als zwei Meter lange Schlangen können die Abmessungen verringert werden bis auf:
H*: mindestens 1/2 der Länge des Tieres
B: mindestens 1/2 der Länge des Tieres
L: mindestens 3/4 der Länge des Tieres
*: Wenn die Berechnung einen Wert von mehr als 2 m ergibt, ist eine Höhe von 2 m zugelassen.
**: Wenn die Berechnung einen Wert von mehr als 1 m ergibt, ist für weniger als 2 m lange Schlangen eine
Breite von 1 m zugelassen.
b) Schildkröten
Mindestfläche des Vivariums = 3 x N x PL2 bei Mindestabmessungen von 60 cm auf 30 cm pro Terrarium.
Mindesthöhe des Vivariums = mindestens der Wert der PL, bei einem Minimum von 30 cm.
N ist die Anzahl Schildkröten im Terrarium und PL ist die Panzerlänge der größten Schildkröte im Vivarium.
b.1) Terrestrische und halbaquatische Arten
Höchstens zwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen.
Für halbaquatische Arten hängen die Größe und die Tiefe des Wasserteils von der Art ab.
Eine Erdbodenfläche von mindestens 1/4 der Mindestnorm des Vivariums und eine Wärmelampe müssen
vorhanden sein.
b.2) Aquatische Arten
Für Wasserschildkröten muss eine Erdoberfläche, die mindestens 10 Prozent der Mindestnorm des Vivariums
entspricht, und eine Wasserfläche, die mindestens 80 Prozent der Mindestnorm des Vivariums entspricht,
vorhanden sein.
Die Tiefe des Wasserteils beträgt mindestens so viel wie die Breite des Brustschilds der größten Schildkröte,
damit sie sich umdrehen kann.
c) Eidechsen und Krokodile
Die Abmessungen beziehen sich immer auf das größte Tier, Länge des Schwanzes einbegriffen.
Nicht mehr als fünfundzwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen.
Krokodile, große Varanidae und große Teiidae (mehr als 100 cm): niemals mehr als fünf Tiere pro Vivarium.
Höchstens zehn Tiere
Terrestrische Arten:
H: mindestens 2/3 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm
B: mindestens 1/2 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm
L: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm
Arboricole und semiarboricole Arten:
H: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm
B: mindestens 1/2 der Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm
L: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm
Mehr als zehn und höchstens fünfundzwanzig Tiere
Terrestrische Arten:
H: mindestens 1 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm
B: mindestens 1 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm
L: mindestens 3 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm
Arboricole und semiarboricole Arten:
H: mindestens 2 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 80 cm
B: mindestens 1 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 50 cm
L: mindestens 3 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm
d) Amphibien
Die Abmessungen beziehen sich immer auf das größte Tier, Länge des Schwanzes einbegriffen (für
Schwanzlurche).
Terrestrische Arten:
Weniger als 5 cm lange Tiere:
Bei weniger als zehn Tieren:
H: in allen Fällen mindestens 35 cm
B: in allen Fällen mindestens 30 cm
L: in allen Fällen mindestens 35 cm
Bei mehr als zehn Tieren (höchstens dreißig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen):
H: in allen Fällen mindestens 40 cm
B: in allen Fällen mindestens 40 cm
L: in allen Fällen mindestens 60 cm
Mehr als 5 cm lange Tiere (höchstens zwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen):
H: in allen Fällen mindestens 40 cm
B: mindestens 5 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm
L: mindestens 10 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm
Arboricole Arten:
Weniger als 5 cm lange Tiere:
Bei weniger als zehn Tieren:
H: in allen Fällen mindestens 60 cm
B: in allen Fällen mindestens 30 cm
L: in allen Fällen mindestens 35 cm
Bei mehr als zehn Tieren (höchstens dreißig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen):
H: in allen Fällen mindestens 60 cm
B: in allen Fällen mindestens 40 cm
L: in allen Fällen mindestens 40 cm
Mehr als 5 cm lange Tiere (höchstens zwanzig Tiere pro Vivarium, ungeachtet seiner Abmessungen):
H: in allen Fällen mindestens 80 cm
B: mindestens 5 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 40 cm
L: mindestens 10 x die Länge des Tieres, bei einem Minimum von 60 cm
Aquatische Arten:
Körperlänge (Nase bis Schwanzende)
höchstens 10 cm
Mindestvolumen Wasser bis zu Zusätzliches Wasservolumen bei mehr als
5 Tieren
5 Tieren
5 Liter
0,5 Liter/Tier
mehr als 10 cm und weniger als 20 cm
10 Liter
1 Liter/Tier
ab 20 cm
20 Liter
2 Liter/Tier
TABELLE 5 - MINDESTNORMEN FÜR AQUARIEN (1)
a) Süßwasserfische
Länge der Fische
höchstens 5 cm
Mindestvolumen Wasser (in Litern, Filter nicht
einbegriffen)
40
mehr als 5 cm und weniger als 10 cm
60
ab 10 cm
100
Diese Normen gelten weder für männliche Kampffische (Betta splendens) noch für Eier legende Zahnkarpfen
(Cyprinodontidae), die unter folgenden Bedingungen gehalten werden können:
Betta splendens 0,5 Liter Wasser
Cyprinodontidae 10 Liter Wasser mit einer Mindesttiefe von 15 cm
b) Salzwasserfische
Länge der Fische
höchstens 15 cm
über 15 cm
Mindestvolumen Wasser (in Litern, Filter nicht
einbegriffen)
180
250
(1): Die Anzahl Fische pro Aquarium muss dem Wasservolumen und dem Filtrier- und Belüftungsvermögen
des Aquariums angepasst werden.
ANLAGE V
Vertrag zwischen dem zugelassenen Tierarzt und der Einrichtung
Der Unterzeichnete ......... ...................... ...... ............ .............. ............. ............. ............. (Name und Vorname),
Verwalter von * ...............................................................................................................................................................
in ............................................................................................................................................... (vollständige Adresse),
Unternehmensnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen:
bestimmt in Anwendung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren
Dr. .............................................................................................................................................. (Name und Vorname),
zugelassener Tierarzt in .................................................................................................................................. (Adresse),
Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer ............................................................................................................... ,
für die regelmäßige Kontrolle des Wohlbefindens, der Gesundheit, der Pflege und der Haltungsbedingungen der
Tiere.
Falls oben erwähnter Tierarzt nicht verfügbar ist, kann folgende Person herbeigerufen werden (Kästchen
ankreuzen und gegebenenfalls vervollständigen):
Der stellvertretende Tierarzt, den er für seinen Kundenstamm bestimmt,
Der Tierarzt, dessen Angaben nachfolgend aufgeführt sind und der als stellvertretender Tierarzt mit
unterzeichnet,
Dr. .............................................................................................................................................. (Name und Vorname),
zugelassener Tierarzt in .................................................................................................................................. (Adresse),
Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer ................................................................................................................
Ausgefertigt in ... ............. ...................... ...... ............ .............. ............. ...... , am ........................................................
In mindestens drei Exemplaren, wobei eins zusammen mit der Akte über den Zulassungsantrag verschickt wird
und eins von jeder Partei aufbewahrt wird.
Unterschrift des Verwalters
Unterschrift des Tierarztes
Einverständnis des stellvertretenden Tierarztes:
Datum und Unterschrift:
* Art der Einrichtung
ANLAGE VI A
Verzeichnis der Zuchtweibchen
Art: Hund/Katze
Laufende Nummer
S
S
S
Rasse
Datum des Eingangs
in der Zucht
Identifizierungszeichen1
Datum des Weggangs oder
Todes
Bestimmung2
Bemerkungen
Für nicht identifizierte Katzen: Farbe und Beschaffenheit des Fells und besondere Merkmale eintragen.
Bei Abtretung: Namen und Adresse des Käufers oder seine Unternehmensnummer oder Nummer der Garantiebescheinigung 3 oder Nummer der Gesundheitsbescheinigung3
angeben.
In diesem Fall die Kopie der Bescheinigung genauso lange aufbewahren wie das Verzeichnis der Weibchen.
Dieses Dokument muss mindestens zwei Jahre lang nach dem Datum des Weggangs des letzten Weibchens aufbewahrt werden .
Zuchtkarte (eine Karte pro Wurf)
ANLAGE VI B
Hund/Katze
Rasse:
Identifizierungszeichen der Mutter oder ihre laufende Nummer im Verzeichnis der Zuchtweibchen:
Identifizierungsdaten des Vaters1:
Geburtsdatum:
Anzahl geborener Junger:
Anzahl abgesetzter Junger:
Identifizierungsdaten jedes
verkauften Jungen1
Geschlecht
Datum des Ausgangs
Angaben des Käufers
Name
(1)
(2)
Vollständige Adresse oder Unternehmensnummer oder Nummer der Garantiebescheinigung 2 oder Nummer
der Tiergesundheitsbescheinigung für Handel oder Ausfuhr2
Identifizierungszeichen oder für Katzen: Farbe und Beschaffenheit des Fells und besondere Merkmale.
In diesem Fall die Kopie der Bescheinigung genauso lange aufbewahren wie die Zuchtkarte.
Dieses Dokument muss mindestens zwei Jahre lang nach dem Datum des Weggangs der Mutter, wie im Verzeichnis der Zuchtweibchen vermerkt, aufbewahrt werden.
ANLAGE VII
Register der Eingänge und Ausgänge der Tiere eines Tierheims
B: OBLIGATORISCH AUSZUFÜLLENDE RUBRIK, WENN DIESE ANGABEN NICHT IN EINER INDIVIDUELLEN AKTE
VERMERKT SIND
A
Datum des
Eingangs
Art
Laufende Nummer
individuelle Akte
Identifizierungszeichen des
Tieres
Angaben des Abgebers
Zeichen1
Name
Merkmale2
Grund für die
Unterbringung
Adresse
Angaben des Abnehmers
Name
(1) Wenn das Identifizierungszeichen bekannt ist (Mikrochip oder Tätowierung), muss die Kolonne AMerkmale@ nicht ausgefüllt werden.
(2) Je nach Art: Rasse, Geschlecht, Alter, Farbe usw.
(3) Bei Euthanasie AE@ angeben mit der Paraphe des Tierarztes, der sie ausgeführt hat.
Dieses Dokument muss mindestens zwei Jahre lang nach Weggang des letzten Tieres aufbewahrt werden.
Teil B der Tabelle muss nicht ausgefüllt und aufgenommen werden, wenn für jedes eingetragene Tier eine individuelle Akte mit diesen Angaben besteht.
Die Teile A und C sind obligatorisch.
Adresse
C
Datum des
Ausgangs3
ANLAGE VIII A
Tierheim:
Aktennummer:
Vom Verantwortlichen für das Tier auszufüllende Erklärung zur Abgabe eines Hundes (Seite 1/2)
Vorliegende Seite enthält Informationen, die den Adoptionswilligen mitgeteilt werden.
Name des Hundes:
Beschreibung des Hundes:
Rasse:
Identifizierung: Mikrochip/Tätowierung Nr. ................................................................................................... (*)
-
Stelle: Ohr/Nacken/Oberschenkel
Geburtsdatum:
Geschlecht:
männlich/weiblich
Fell (Farbe - Merkmale):
Besondere Merkmale:
links/rechts
sterilisiert: Ja/Nein
(*)
(*)
Informationen über den Gesundheitszustand des Hundes
Operative Eingriffe (außer Sterilisation)
Erlittene Krankheiten
Bemerkungen zur Gesundheit des Hundes (besondere
Empfindlichkeit usw.)
Behandelnder Tierarzt
Impfpflicht erfüllt
Ja/Nein (*)
Mit dem Hund abgegebene Dokumente
Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung/ Nr. des Ausweises YYYYYYYYYYYY (*)
Impfbuch
(*)
Informationen über die bisherigen Lebensbedingungen des Hundes
- Der Hund gehört mir seit: YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY
- Tagsüber lebte der Hund draußen/drinnen (*)
- Nachts lebte der Hund draußen/drinnen (*)
- Der Hund lebte zusammen mit anderen männlichen/weiblichen Hunden (*)
- Der Hund lebte zusammen mit anderen Haustieren
Ja/Nein (*) Welche? ......................................................................
- Der Hund lebte in einer Familie mit Kindern
Ja/Nein (*) Wie viele? .......... ............... .... Alter? .......................................
- Der Hund lebte mit älteren Personen
Ja/Nein (*)
- Art des Futters Dosenfutter/Trockenfutter/Gekochtes (*)
Informationen über den Charakter und das Verhalten des Hundes
- Der Hund hat eine Verteidigungs-, Angriffs- oder Beißausbildung absolviert Ja/Nein (*)
- Der Hund hat ein aggressives Verhalten aufgewiesen gegen
ein Familienmitglied:
Ja, ein Kind/ Ja, einen Erwachsenen/ Nein (*)
fremde Personen:
Ja, ein Kind/ Ja, einen Erwachsenen/ Nein (*)
andere Tiere:
Ja/Nein (*)
- Der Hund ist autokrank: Ja/Nein (*)
- Er kann sehr gut/ schwer/ nicht alleine zu Hause bleiben (*): Wie lange? ....... ............... ............... ...............
- Er ist stubenrein: Ja/Nein (*)
- Er versucht, aus dem Haus oder dem Garten zu entkommen: Ja/Nein (*)
Abgabegrund
......................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................
(*) Unzutreffendes streichen
Tierheim:
Aktennummer:
Erklärung zur Abgabe eines Hundes (Seite 2/2)
Vorliegende Seite enthält Informationen, die den Adoptionswilligen nicht mitgeteilt werden dürfen.
Auskünfte über den vorherigen Eigentümer (Überlasser des Tieres)
Name und Vorname
Geburtsdatum
Vollständige Adresse
Telefon
Fax, falls vorhanden
E-Mail, falls vorhanden
Hiermit bescheinigt der Unterzeichnete .YYYYYYYYYYY., den oben erwähnten Hund freiwillig abzugeben und ihn dem
Verantwortlichen für das Tierheim .YYYYYYYYYYYYYYY anzuvertrauen.
Durch die Unterzeichnung dieses Dokuments verzichtet er auf jeden Anspruch auf dieses Tier und lässt er das Tierheim frei
darüber bestimmen.
Er erklärt hiermit, dass die Informationen über den Hund wahrheitsgetreu sind und dass er die volle Verantwortung
übernimmt, wenn bewiesen werden sollte, dass er wissentlich falsche Informationen geliefert hat.
Kostenbeteiligung1:
- Aufnahme: .YYYYYYYYY
- Transport: .YYYYYYYYY
- Impfungen: .YYYYYYYYY
- Sonstiges: .YYYYYYYY.
Insgesamt: .YYYYYYYY.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren
in .YYYYYYYYYYY.
Datum: YYYYYYYYY.
Gelesen und genehmigt
Unterschrift
.YYYYYYYY.
Der Überlasser des Hundes
1
Fakultativer Vermerk
Unterschrift
.YYYYYYYY.
Der Verantwortliche für das Tierheim
ANLAGE VIII B
Tierheim:
Aktennummer:
Bewertungsblatt in Bezug auf das Verhalten im Heim
Vorliegende Seite enthält Informationen, die den Adoptionswilligen mitgeteilt werden.
Identifizierungszeichen: ....... ........................ ....... ..............
Name des Tieres (fakultativ): ........................ ....... ..............
Datum der Aufnahme: ......... ........................ ....... ..............
Daten der vorgesehenen Bewertungen (mindestens einmal wöchentlich während der ersten drei Wochen):
.... ..... ......... .......... .............. ........................ ....... .............. ............... ..............
Name(n) der Person(en) (Tierpfleger), die den Hund im Heim pflegt (pflegen):
......................................................................................................................................................................................................
1. Verhalten gegenüber den Tierpflegern
Datum
allgemein aggressiv
Ja/Nein
aggressiv mit
Spielzeug Ja/Nein
aggressiv mit
Fressnapf Ja/Nein
aggressiv mit Korb
Ja/Nein
einfaches
Spazierenführen
Ja/Nein
verspielt
Ja/Nein
Sonstiges
2. Verhalten gegenüber anderen Hunden
Datum
allgemein aggressiv
Ja/Nein
aggressiv mit
Spielzeug Ja/Nein
aggressiv mit
Fressnapf Ja/Nein
aggressiv mit Korb
Ja/Nein
verspielt
Ja/Nein
Sonstiges
ANLAGE VIII C
Tierheim:
Aktennummer:
Adoptionsvertrag für einen Hund
Die Unterzeichneten
1. Adoptierender
Name und Vorname
Geburtsdatum
Vollständige Adresse
Telefon
Fax, falls vorhanden
E-Mail, falls vorhanden
und
2. Verantwortlicher für das Heim
erklären, dass das Tier
3. Adoptiertes Tier:
Name des Hundes:
Kennzeichnung:
Identifizierung: Mikrochip/Tätowierung Nr. .................................................................................................... (*)
-
Stelle: Ohr/Nacken/Oberschenkel
Geburtsdatum:
Geschlecht:
männlich/weiblich
Fell (Farbe - Beschaffenheit):
Besondere Merkmale:
links/rechts
sterilisiert: Ja/Nein
Nummer des beiliegenden Impfbuches beziehungsweise Ausweises:
Stammbaum:
dem Adoptierenden anvertraut worden ist nach Zahlung der folgenden Kosten:
Beitrag:
Tierarztkosten:
Kosten für Identifizierung und Registrierung:
Verwaltungskosten:
Sonstige:
Insgesamt:
(*)
(*)
Tierheim:
Aktennummer:
Der Verantwortliche für das Tierheim erklärt, gegebenenfalls erfolglos versucht zu haben, das Tier seinem
vorigen Besitzer zurückzugeben.
Der Adoptierende erklärt sich bereit, die nachfolgenden Bedingungen einzuhalten (Mindestklauseln, denen
andere Bedingungen in gegenseitigem Einvernehmen hinzugefügt werden können):
1)
Das Wohlbefinden des Tieres sowohl im Hinblick auf die Nahrung als auch auf die Pflege und auf eine
angemessene Unterkunft respektieren.
2)
Der BVIRH binnen acht Werktagen den Tod des Tieres melden.
3)
Die BVIRH bei Verlust des Hundes sofort benachrichtigen und in Zusammenarbeit mit dem Tierheim alle
nötigen Maßnahmen ergreifen, um ihn wiederzufinden.
4)
Das Tier nicht für die Zucht gebrauchen.
Die Parteien erklären, Folgendes gemeinsam durchgenommen zu haben (entsprechende(s) Kästchen
ankreuzen):
Liste der Fragen, die vor der Anschaffung eines Hundes gestellt werden müssen
Erklärung zur Abgabe eines Hundes
Bewertungsblatt in Bezug auf das Verhalten im Heim
und somit verschiedene Besonderheiten des Hundes zur Kenntnis genommen zu haben.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, wobei das eine dem Adoptierenden und das andere dem Tierheim
ausgehändigt wird.
Ort:YYYYYYYYYY
Der Adoptierende YYYYYYYYYY
Datum: YYYYYYYYYY
Der Verantwortliche für das Tierheim ..YYYYYYY
ANLAGE IX
Fragen, die vor der Anschaffung eines Hundes gestellt werden müssen
(Name):
Gibt es in Ihrer Wohnung Kinder? Ja/Nein/Manchmal (*)
Gibt es in Ihrer Wohnung Tiere? Ja/Nein (*)
Falls ja, welche? YYYYYYYYYYYYYYYY
YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY
YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY
Wie viel Zeit pro Tag wird der Hund alleine in der Wohnung sein? YYYY
Beschreiben Sie kurz die Familienwohnung:
Haus, Appartement (*), Sonstiges: YYYYYY
Zugang zu einem Garten: Ja/Nein (*)
Erlaubt der Vermieter die Haltung von Tieren: Ja/Nein (*)
Wo wird das Tier den Tag verbringen? Frei drinnen, frei draußen, in einem Raum des Hauses, in einem
Hundezwinger draußen (*), Sonstiges: YYYYYY
Wie werden Sie vorgehen, um dem Bewegungsbedürfnis Ihres Hundes nachzukommen? Auslauf im
Garten, tägliche Spaziergänge, wöchentliche Spaziergänge (*), Sonstiges: YYYYYY
Welche Lösung sehen Sie während Ihres Urlaubs für Ihren Hund vor? Mitnehmen, Unterbringung bei
einem Familienmitglied, Unterbringung in einer Tierpension, Hundesitter (*), Sonstiges: YYYYYY
Das Leben mit einem Tier kann Umstellungen erfordern. Werden Sie mit Ihrem Hund an einer Abrichtung
teilnehmen? Ja/Nein/Vielleicht (*)
Falls ja, welche? YYYYYYYYYYYYYYYY
Wen werden Sie um Rat fragen, falls der Hund ein problematisches Verhalten aufweist, das ein Risiko für
Sie selbst und Ihr Umfeld darstellt und Ihrer Verantwortung unterliegt? YYYYYYYYYYYYYYYY
Haben Sie die Absicht, eine Familienhaftpflichtversicherung abzuschließen, die bei einem durch Ihren
Hund verursachten Unfall eintritt? Ja/Nein (*)
Beantworten Sie bitte den Fragebogen. Der Verantwortliche kann Sie dann aufgrund Ihrer
Antworten bei der Wahl eines Hundes beraten.
(*) Unzutreffendes streichen.
[ANLAGE X]
[Anlage X ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 15. November 2010 (B.S. vom 29. November 2010)]
Register für die Vermarktung von Hunden oder Katzen durch einen Handel treibenden Züchter
- (ein Register pro Art) Hund/Katze
Herkunft:
Identifizierung des Tieres
Angaben des Käufers
Angaben des
Vermarktbar:
Überlassers
Datum
Unterschrift Datum
Name und
Identifizierungszeichen Rasse(1) Geschlecht Alter Fell(1) Farbe
Name und Adresse,
des
des
des
Adresse oder
und
Unternehmensnr. oder
Eingangs
Tierarztes Ausgangs
Unternehmensnr.
Beschaffenheit
Nr. der
und Datum
Garantiebescheinigung
(2)
(1): nicht obligatorisch.
(2): In diesem Fall die Kopien der Bescheinigungen so lange aufbewahren wie das Register.
(3): Die Vermarktbarkeit jedes Hundes / jeder Katze wird in dieser Kolonne durch die Unterschrift des
Tierarztes und das Datum der Untersuchung angegeben.
Dieses Dokument muss mindestens zwei Jahre lang nach dem Weggang des letzten Tieres aufbewahrt
werden.
ANLAGE XI
Laufende Nummer:
GARANTIEBESCHEINIGUNG
Erstellt in Übereinstimmung mit Art. 30 des K.E. vom 27. April 2007 zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren.
Dieses Dokument gilt als Garantie des Verkäufers, wenn das verkaufte Tier verschiedene angeborene
Anomalien aufweist, die vom Verkäufer nicht erwähnt worden sind, oder wenn das Tier infolge bestimmter
infektiöser Erkrankungen stirbt.
Verkäufer:
Name: YYYYYYYYYYYY Vorname: YYYYYYYYYYYYY
Handelsbezeichnung: YYYYYYYYYYYYYYYYYYY
Adresse: Straße: YYYYYYYYYYYYYYY; Nr.: YYYYY
in YYYYYY (Postleitzahl) YYYYYYYYYYYYY (Gemeinde)
Tel.: YYYYYYYYY Fax: YYYYYYYYY E-Mail: YYYYYYYY
Unternehmensnummer: YYYYYYYYYYYYYYYY
Käufer:
Name: YYYYYYYYYYYY Vorname: YYYYYYYYYYYYY
Adresse: Straße: YYYYYYYYYYYYYYY; Nr.: YYYYY
in YYYYYY (Postleitzahl) YYYYYYYYYYYYY (Gemeinde)
Beschreibung des Tieres
Hund/Katze*:
Rasse:
YYYYYYYYY
Geschlecht: YYYYYYYYY Geburtsdatum: YYYYYYYYY
Fell (Farbe - Beschaffenheit): YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY
Besondere Merkmale: YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY..
Identifizierungszeichen (Mikrochip/Tätowierung*): YYYYYYYYYYYYYY
Kaufdatum: YYYYYYYYY Lieferungsdatum: YYYYYYYYY
Stammbaum: in den Verkauf einbegriffen: Ja/Nein *
Falls ja: - Er wird bei der Lieferung abgegeben *
- Er wurde offiziell beantragt und wird vom Verkäufer beim Empfang geliefert*
abgegeben durch: YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY
Kaufpreis, der alle Kosten umfasst, Identifizierung und gegebenenfalls Impfkosten einbegriffenYYYYYYYYY 
mit MwSt.
Art. 1
Sobald der Käufer ein Krankheitsanzeichen feststellt, konsultiert er einen Tierarzt und hält sich an die
Maßnahmen, die Letzterer ihm vorschreibt. Er hat unter allen Umständen die freie Wahl des
Tierarztes. Die Tierarztkosten und die anderen mit der Behandlung verbundenen Kosten gehen zu
seinen Lasten, außer in dem in Artikel 4 letzter Absatz erwähnten Fall.
Art. 2: Angeborene Anomalien
Wenn in einem Zeitraum von zehn Tagen ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres eine der im folgenden
Rahmen aufgeführten angeborenen Anomalien von einem Tierarzt festgestellt wird, ohne dass der Verkäufer
dies auf vorliegendem Dokument vermerkt hat, verpflichtet sich der Verkäufer je nach Wahl des Käufers dazu:
1) entweder dem Käufer den Kaufpreis des Tieres vollständig zurückzuerstatten, sofern Letzterer dem
Verkäufer das Tier zurückgibt,
2) oder dem Käufer eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Kaufpreises des Tieres zu erstatten,
wenn sich der Käufer dazu entscheidet, das Tier zu behalten,
3) oder das Tier durch ein Tier derselben Rasse, desselben Geschlechts, des gleichen Alters und des
gleichen Wertes umzutauschen. In diesem Fall muss das durch den Umtausch erhaltene Tier
Gegenstand einer neuen durch eine neue Bescheinigung gedeckten Garantie sein.
Laufende Nummer:
Der Verkäufer kommt dieser Verpflichtung nach ab Empfang einer vom Tierarzt des Käufers aufgesetzten
schriftlichen Erklärung.
Bei einer Beanstandung durch den Verkäufer kann dieser auf eigene Kosten eine Gegenexpertise durch einen
Tierarzt seiner Wahl beantragen. Sollte keine Einigung erreicht werden, können Käufer und Verkäufer in
gegenseitigem Einvernehmen einen dritten Tierarzt bestimmen, der in letzter Instanz entscheidet. Die daraus
entstehenden Kosten werden von jeder Partei zur Hälfte getragen.
ACHTUNG: Kreuzen Sie die folgenden Anomalien an, die bei dem gekauften Tier vorkommen.
Bauchhoden
Entropium
Ektropium
Nabelbruch




Art. 3: Krankheiten
Im Fall des Todes infolge einer der in folgender Liste aufgeführten Krankheiten verpflichtet sich der Verkäufer
dazu, den Kaufpreis des Tieres zurückzuerstatten oder es gemäß Artikel 4 umzutauschen, sofern ein Tierarzt die
diesbezüglichen Anzeichen innerhalb folgender Fristen festgestellt hat:
Hund:
Hundestaupe: zehn Tage ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres
Parvovirose: zehn Tage ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres
Hepatitis contagiosa canis: sechs Tage ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres
Katze:
Infektiöse Panleukopenie: zehn Tage ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres
Infektiöse Peritonitis: einundzwanzig Tage ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres
Katzenleukose: fünfzehn Tage ab dem Tag nach der Lieferung des Tieres
Art. 4: Verfahren zur Rückerstattung oder zum Umtausch im Fall des Todes infolge einer der in Art. 3
aufgeführten Krankheiten
Wenn der Tierarzt innerhalb der in Artikel 3 bestimmten Frist eine dieser Krankheiten bei dem Tier vermutet,
vermerkt er dies in einer datierten und unterzeichneten Erklärung, in der er deutlich die Identität des Tieres
(Beschreibung und, für Hunde, Identifizierungsnummer) und seines Eigentümers angibt.
Der Käufer muss dem Verkäufer eine Kopie dieser Erklärung binnen zwei Werktagen nach der Feststellung des
Tierarztes zukommen lassen, wobei der Poststempel Beweiskraft hat.
Um Anspruch auf die Garantie bei Tod oder Euthanasie des Tieres infolge einer der in Artikel 3 aufgeführten
Krankheiten zu haben, muss der Käufer die Diagnose durch eines der folgenden Labore bestätigen lassen:
Faculteit Diergeneeskunde - Universiteit Gent, Faculté de Médecine Vétérinaire - Université de Liège,
S.F.Z.V.A. - Ukkel/Uccle, eines der Provinzialen Labore zur Früherkennung von Viehkrankheiten oder eine
europäische veterinärmedizinische Universitätsfakultät.
In dem Autopsiebericht wird deutlich die Identifizierung des Tieres (Beschreibung und, für Hunde,
Identifizierungsnummer) vermerkt.
Wenn die vorerwähnten Pflichten in Bezug auf die Erklärung des Tierarztes und auf die Bestätigung der
Diagnose erfüllt sind, verpflichtet sich der Verkäufer je nach Wahl des Käufers dazu:
1) entweder dem Käufer den Kaufpreis des Tieres vollständig zurückzuerstatten
2) oder das Tier durch ein Tier derselben Rasse, desselben Geschlechts, des gleichen Alters und des
gleichen Wertes umzutauschen. In diesem Fall muss das durch den Umtausch erhaltene Tier
Gegenstand einer neuen durch eine neue Bescheinigung gedeckten Garantie sein.
Wenn sich der Käufer für den Umtausch des Tieres entscheidet und der Verkäufer binnen acht Monaten kein
Tier derselben Rasse, desselben Geschlechts, des gleichen Alters und des gleichen Wertes zur Verfügung
gestellt hat, wird der Kaufpreis vollständig zurückerstattet.
Laufende Nummer:
Wenn das vorerwähnte Verfahren eingehalten worden ist, verpflichtet sich der Verkäufer außerdem dazu, dem
Käufer die durch die Krankheit entstandenen Tierarzt- und Arzneimittelkosten auf Vorlage von Belegen
zurückzuerstatten, und zwar bis zu 30 % des Kaufpreises des Tieres.
Art. 5: Weiterverkauf an Dritte
Der Käufer verliert den Anspruch auf die in Artikel 2 und Artikel 3 erwähnten Garantien, wenn er das Tier an
Dritte weiterverkauft.
Art. 6: Gericht
Nur die belgischen Gerichte sind bei Rechtsstreitigkeiten zuständig. Vorliegende Bescheinigung beeinträchtigt
keineswegs die anderen in den Artikeln 1641 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Rechtsmittel.
Beigefügte Dokumente:
- Ausweis (*)
- Impfbuch (*)
- endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung (*)
Beim Kauf eines Hundes hat der Verkäufer dem Käufer schriftliche Anweisungen über die Erziehung des
Hundes gegeben und haben die Parteien gemeinsam die Liste der Fragen durchgenommen, die vor der
Anschaffung eines Hundes gestellt werden müssen.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren**
Der Verkäufer:
Der Käufer:
Unterschrift
Unterschrift
Vorliegende Bescheinigung ist nur gültig, wenn beide Parteien sie unterschrieben haben.
(*)
(**)
Unzutreffendes streichen.
Das zweite Exemplar muss vom Verantwortlichen für die Einrichtung aufbewahrt werden.
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