Staatsrecht / Staat Definition Staatsrecht Staatsrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts. Es enthält die Rechtsnormen über den Aufbau des Staates, die Staatsorgange und die Staatsgewalt und regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat. Definition Staat "Drei-Elemente-Lehre" (Georg Jellinek): Staatsgebiet Das Staatsgebiet ist ein räumlich umgrenzter Teil der Erde, in dem der Staat seine Herrschaftsmacht ausübt und das Staatsvolk lebt. Staatsgewalt Unter Staatsgewalt versteht man die von keiner anderen Stelle abgeleitete Herrschaftsmacht des Staates über das Staatsgebiet und das Staatsvolk. Die staatliche Herrschaftsmacht muss originär (d.h. eigenständig, ursprünglich) sein. Staatsvolk Wer die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, gehört zum Staatsvolk dieses Staates. Das Staatsvolk ist daher die Summe aller Staatsangehörigkeiten. Erwerb der Staatsangehörigkeit Territoritalitätsprinzip (ius soli), z.B. USA Staatsangehörigkeit bestimmt sich nach Geburtsort Personalitätsprinzip, (ius sanguinis) z.B. Deutschland Kind erhält Staatsangehörigkeit der Eltern, unabhängig vom Geburtsort. Wechselseitige Beziehungen zwischen Staatsgewalt, Staatsvolk und Staatsgebiet Die innerhalb des Staatsgebietes ausgeübte Staatsgewalt nennt man Gebietshohheit. Sie erstreckt sich auf sämtliche Personen und Sachen, die sich auf diesem Staatsgebiet befinden. Die Staatsgewalt über das Staatsvolk nennt man Personalhohheit. Darunter versteht man, dass der Staat grundsätzlich die Herrschaftsmacht über seine Staatsangehörigkeit hat, auch wenn diese sich im Ausland aufhalten. Die Geschichte des Grundgesetzes => Grundgesetz wurde durch Expertenkomission (Herrechchiemseer konvent) entworfen, der nicht vom Volk gewählt wurde. Beratung und Beschluss durch Parlamentarischen Rat. Keine Volksabstimmung, lediglich Annahme der Landesparlamente. GG keine endgültige Verfassung, sondern Übergangsregelung bis zur Wiedervereinigung Demokratie Demokratie heißt Herrschaft des Volkes. Das Volk ist Träger der Staatsgewalt Art. 20 Abs. 2 S.1 GG: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" politische Willensbildung von unten nach oben jeder Staatsangehörige hat die Mitwirkungsmöglichkeiten an Gemeinschaftsentscheidungen regelmäßige Wahlen drücken seinen politischen Willen aus Die Demokratie des Grundgesetzes ist eine repräsentative (indirekte) oder parlamentarische Demokratie. Das bedeutet, dass politische Entscheidungen nicht unmittelbar vom Volk, sondern von der Volksvertretung (Parlament) ausgeübt wird. Die Volksvertreter werden in Wahlen bestimmt (Legitimation der staatlichen Machtausübung durch das Volk). Wahlrechtsgrundsätze (Art38 Abs.1 S.1 GG) Allgemeinheit: Unmittelbarkeit: Freiheit: Gleichheit: Geheimheit: Wahlrecht steht grundsätzlich allen Bürgern zu (Ausnahmen: Wahlalter, Deutsche Staatsbürgerschaft (Problematik: Ausländerwahlrecht! ) Stimmabgabe des Wählers und der Ermittlung des Abgeordneten darf keine weitere Instanz eingeschaltet sein Zwang und Druckverbot bei der Wahlentscheidung (Problematik: Einführung der Wahlpflicht, laut herrschender Meinung zulässig) Jeder Wahlberechtige hat die gleiche Stimmanzahl, gleicher Zählwert, Chancengleichheit. Erfolgswert der Stimme sollte auch gleich sein. (Problematik: 5% Klausel, Überhangmandate) Keine Kontrolle von Dritten (Problematik: Briefwahl, verstößt nicht) Rechtsstaat In Art. 28 GG für die Verfassungen der Länder vorgeschrieben Rechtsstaatsprinzip kann aus Art.20 Abs.2 (Gewaltenteilung) und Art.20 Abs.3 (Bindung an Recht und Gesetz) herausgelesen werden. Definition Rechtsstaat Unter Rechtsstaat versteht man einen Staat der es sich zur Aufgabe macht, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu gewährleisten und für Freiheit und Gerechtigkeit zu sorgen. Formeller Rechtsstaat Handeln des Staates beruht auf Gesetzen, die in einem förmlich vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurden. Materieller Rechtsstaat Voraussetzung: Formeller Rechtsstaatsbegriff Verwirklichung von Gerechtigkeit im Einzelfall I. Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzip im Bereich der Gesetzgebung: 1. Vorrang der Verfassung: Staatliches Handeln darf nur im Rahmen der Verfassung stattfinden 2. Förmliches Gesetzgebungsverfahren Gesetzgebungsverfahren als besonderes Organ, von der Verfassung vorgeschriebenes Gesetzgebungsverfahren 3. Bestimmtheitsgebot Bürger muss aus Gesetzen erkennen können, welches Verhalten der Staat vorschreibt und was eine Nichtbefolgung für Konsequenzen hat. Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung: Steuersubjekt, Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage, Steuersatz 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) Gesetzgebund soll möglichst wenig in die Rechtsphäre des Bürgers eingreifen. 1. Geeignetheit des Eingriffs (tauglich) 2. Erforderlichkeit des Eingriffs (als das mildest mögliche Mittel notwendig) 3. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ("Vorteile des Eingriffs müssen Nachteile überwiegen") 5. Rückwirkungsverbot Anwendungsbereich eines Gesetztes ist vor der Verkündung des Gesetzes selbst. Echte Rückwirkung belastendes Gesetz wird auf bereits abgeschlossene Sachverhalte angwendet. Echte Rückwirkung grundsätzlich verboten (Art.103 Abs.2 GG). Ausnahmen, wenn der Bürger mit der Regelung rechnen musste (Bundestagsbeschluss). Unechte Rückwirkung Gesetz wird auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewandt. z.B. Steuerrecht (Prinzip der Abschnittsbesteuerung) II. Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips im Bereich der Verwaltung 1. Bindung an Gesetz und Recht Art 20 Abs. 3 GG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) Bindung gewährleistet Rechtssicherheit. Gesetz im formellen Sinn Gesetz in einem von der Verfassung vorgeschriebenen Verfahren zustanden gekommen. Gesetz im materiellen Sinn: Gilt für eine Vielzahl von Einzelfällen, abstrakte Regelung. Problematik: rechtswidrige Gesetze Verwaltung hat nur ein formelles Prüfungsrecht (kann bei Verstoß Gesetz nicht anwenden). Zwar hat die Verwaltung auch ein materielles Prüfungsrecht, muss das Gesetzt jedoch trotzdem anwenden. 2. Vorbehalt des Gesetzes Eingriffe in die Rechtsphäre des Bürgers sind nur mit einer gesetzlichen Ermächtigung (demokratische Legitimation) möglich. Vorrang des Gesetzes: in Form des Gesetzes geäußerte Staatswille geht rechtlich jeder anderen staatlichen Willensäußerung vor. 3. Bestimmtheitsgebot Verwaltung muss sich klar und präzise äußern, dass der Bürger erkennen kann, was gewollt ist. Beispiel: Nichtigkeit (§125 AO) unbestimmter Verwaltungsakte (§119 AO) 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Verwaltung soll die Rechtsphäre des Bürgers möglichst wenig beeinträchtigen. 1. Geeignetheit des Eingriffs (tauglich) 2. Erforderlichkeit des Eingriffs (als das mildest mögliche Mittel notwendig) 3. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ("Vorteile des Eingriffs müssen Nachteile überwiegen") III. Ausprägung des Rechtsstaatsprinzip im Bereich der Rechtsprechung 1. Richterliche Unabhängigkeit Art. 97 Abs.1 GG: Richter sachlich unabhängig => nicht weisungsgebunden Art.97 Abs.2 GG: Richter persönlich unabhängig 2. Gesetzlicher Richter Art.101 Abs.1 S.2 GG der im konkreten Fall zur Entscheidung berufene Richter muss im Voraus eindeutig bestimmt sein. Ziel: Schutz vor Manipulation, Überparteilichkeit 3. Richterliches Gehör Art.103 Abs.1 GG Verfahrensbeteiligte dürfen sich äußern 4. Bestimmtheitsgebot und Verbot der Rückwirkung bei Strafgesetzen Art.103 Abs.2 GG Strafgesetze müssen bestimmt sein und dürfen keine Rückwirkung enthalten 5. Verbot der Mehrfachbestrafung Art.103 Abs.3 GG wegen derselben Tat 6. Schutz der Personenfreiheit Art.104 GG Freiheitentzug nur auf Grund förmlicher Gesetze und unverzüglicher richterlicher Bestätigung. 7. Rechtsweggarantie Art.19 Abs.4 GG Neutrale Stelle soll Rechtmäßigkeit staatlichen Handels kontrollieren (Gewaltenteilung). Maßnahmen der öffentlichen Gewalt - sind alle Maßnahmen der Verwaltung - evtl. Gesetzgebung - nicht Rechtssprechung Sozialstaat erwähnt in Art.20 Abs.1 und Art.28GG. Begriff des Sozialstaates: Der Sozialstaat ist ein Staat, der sich die Herstellung und Erhaltung sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit zum Ziel gesetzt hat. 1.Soziale Sicherheit besagt, dass der Staat für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger sorgen muss, indem er wirtschaftliche Not lindert bzw. verhindert. a) Gewährleistung des Existenzminimums: -Verschiedene Maßnahmen außersteuerlich (Sozialhilfe, Hartz IV) -Steuerliche Maßnahmen zur Gewährleistung des Existenzminimums (Grundfreibetrag, Familenlastenausgleich) b) Sozialversicherungssysteme: => Not vorbeugen Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung c) Soziale Entschädigung (Ausgleich von Schaden aufgrund von Opfern) d) Infrastrukturelle Maßnahmen (Problem der Privatisierung dieser Aufgaben des Staates) 2.Soziale Gerechtigkeit Diesen Ausgleich kann der Staat durch steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen erreichen. Ausgleich durch steuerliche Maßnahmen: Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ausgleich durch außersteuerliche Maßnahmen (z.B. Sozialpflichtigkeit des Eigentums) Ausgleich in anderen gesellschaftlichen Bereichen (Bildungsbereich, beruflicher Bereich) Gegensatz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Soziale Gerechtigkeit erfordert, dass der Staat die Rechtsstellung des Arbeitnehmers stärkt um eine Ausbeutung der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber zu verhindern. a. die Koalitionsfreiheit des Art.9 Abs.3 GG b. Mitbestimmung Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmer c. Kündigungsschutz Probleme des Sozialstaates Grenzen in finanzieller Leistungsfähigkeit durch enormen Anstieg der Staatsverschuldung Bundesstaat 1.Grundsätze und Aufgaben des Bundesstaates Art.20 Abs.1 GG: "in den Ländern" Art.79 Abs.3 GG: Ewigkeitsgarantie Staatenbund: Staaten schließen völkerrechtliche Verträge zur Verfolgung gemeinsamer Interesse. Dies stellt eine lose Verbindung zweier oder mehrerer Staaten dar Definition Bundesstaat: Der Bundesstaat ist hingegen eine engere Verbindung bisher selbständiger Staaten. Diese vereinigen sich zu einem neuen Gesamtstaat; die Ausübung der Staatsgewalt ist auf einen Zentralstaat und mehrere Gliedstaaten aufgeteilt. Es handelt sich um eine staatsrechtliche Verbindung von Staaten, bei der die Mitglieder Staaten bleiben oder werden und die Verbindung selbst auch ein Staat wird oder bleibt.gt sind. 2.Bedeutung des Bundesstaates Vorteile mehr Sachnähe durch Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen möglichst nach unten und durch Dezentralisierung der Staatsgewalt mehr Bürgernähe durch häufigere Gelegenheit zu Parlamentswahlen und durch vermehrte Einwirkungsmöglichkeiten des Bürgers auf staatliche Entscheidungsprozesse mehr horizontale Gewaltenteilung durch die Machtteilhabe auf Bundesebene durch den Bundesrat vertikale Gewaltenteilung durch wechselseitige Abhängigkeiten zwischen Bundes- und Länderorganen und Aufteilung der Staatsaufgaben. Nachteile Zu schwerfällig zu kostspielig erzeuge vermehrt Bürokratie gefährde die Rechtseinheit führe infolge voneinander abweichenden Ländergesetzen zu Rechtszersplitterung 3. Verteilung der Staatsaufgaben im Bundesstaat Zunächst ist von der organisatorischen Trennung von Bund und Ländern auszugehen. Da Bund und Länder Staaten sind, verfügen sie jeweils über eigene Gesetzgebungs-, Regierungs- und Verwaltungsorgane, sowie Gerichte (Trennungsprinzip). Wer welche Aufgaben übernehmen soll, ist in Art.30 GG geregelt. Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Ländern -Einwirkungsrechte des Bundes auf die Länder Neben den Zuständigkeiten zur Bundesgesetzgebung kann der Bund durch die Mittel der Bundesaufsicht(Art.84, 85 GG), des Bundeszwangs (Art.37GG) und der Bundesintervention (Art.91Abs.2 GG) Einfluss auf die Länder nehmen. -Einwirkungsrechte der Länder auf den Bund Das wichtigste Einwirkungsrecht der Länder auf den Bund ist die Mitwirkung des Bundesrates bei der Gesetzgebung. Während bei Zustimmungsgesetzen der Bundesrat ein Bundesgesetz verhindern kann, kann er bei Einspruchsgesetzen das Inkraftreten eines Gesetzes nur verzögern.