STAATSBEGRIFF(E) Status, lat. => Zustand, Verfassung, Lebensweise, Verhältnisse, Beschaffenheit, Rang état souverain, frz. => souveräner Staat 1. In der Neuzeit, vom frühen 15. bis in das 17. Jhdt., bezeichnete Staat/status "ständische" Verhältnisse: Stand, Würden, hohe Stellung, Herrlichkeit, Prunk, Pracht. Zunehmend bedeutete Staat auch Herrschaft (des Adels und der Fürsten). Staat im modernen Sinne wird zuerst bei Machiavelli (16. Jhdt.) genannt. 2. Eigentlich erst um die Wende zum 19. Jhdt. entwickelte sich (nach dem Vorbild von état) der Begriff des Staates in seiner heute gültigen politischen Bedeutung. 3. Der Begriff erhält allmählich die Bedeutung des modernen Staates: Er wird zum "Handlungssubjekt mit eigenem Willen" (Koselleck), zum Organismus, zum Idealstaat, an dem die Wirklichkeit gemessen wird. Der Staatsbegriff dient ebenso der Zustandsbeschreibung wie er auch als "Zielbegriff" und "Aktionsbegriff" benutzt wird (vgl. Machtstaat, Rechtsstaat, Verfassungsstaat, Sozialstaat, Volksstaat, totaler Staat). Staatlichkeit im heutigen Sinne ist untrennbar an ein Territorium, an ein "Staatsvolk" und eine umfassende öffentliche Gewalt gebunden. Staat ist daher ein dauerhaft organisierter Herrschaftsverband auf einem begrenzten Territorium, der die Verbandsexistenz sichern sowie die Gemeinschaftsinteressen der Verbandsangehörigen wahrnehmen soll. Zudem beansprucht er ein Primat gegenüber anderen Verbänden. Jeder Staat bildet eine Herrschaftsordnung und beruht wesentlich auf Unter- und Überordnung. OBRIGKEITSSTAAT Die Staatsgewalt ist einem einzelnen oder einer abgegrenzten Führungsschicht vorbehalten VOLKSSTAAT Die Staatsgewalt geht von der Gesamtheit gleichberechtigter BürgerInnen aus ("Demokratie") Als Herrschaftsordnung hat der Staat die Befugnis und die Fähigkeit, den Herrschaftsunterworfenen mit verbindlichen Befehlen ("Gesetze", Einzelakte) gegenüberzutreten und diese wenn nötig mit Zwang durchzusetzen. Staatsgewalt ist hoheitliche Befehls- und Zwangsgewalt. Sie ist nach innen entweder unbeschränkt ("Absolutismus") oder durch Teilung ("Gewaltenteilung") und andere verfassungsmäßige Bindungen beschränkt. Nach außen ist die Staatsgewalt durch den Anspruch auf Unabhängigkeit gekennzeichnet ("Staatssouveränität"). Staaten können durch Übertragung von Hoheitsgewalt auf internationale/supranationale Organisationen auf die Ausübung von Teilen der Souveränitätsrechten verzichten. Der mehrdeutige Begriff "Staat" bezeichnet die Gesamtheit der politischen und gesellschaftlichen Institutionen eines Gemeinwesens und ihrer Wechselbeziehungen in einem räumlich abgegrenzten Gebiet (STAAT IM WEITEN SINNE); eine politisch-rechtliche Ordnung, die eine Personengemeinschaft auf der Grundlage eines Staatsvolkes innerhalb eines räumlich abgegrenzten Gebietes (Staatsgebiet) zur Sicherstellung bestimmter Zwecke (Staatszwecke) auf Dauer bindet und einer souveränen Herrschaftsgewalt (Staatsgewalt) unterwirft (JURISTISCHE STAATSLEHRE); die öffentlich-politischen Institutionen zur Regelung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten eines Gemeinwesens, insbesondere ihres inneren Aufbaus und ihrer äußeren Form, der Aufgaben und Kompetenzen der mit Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung und Rechtsprechung beauftragten Einrichtungen und der Rechtsstellung der BürgerInnen; die Gesamtheit der Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Judikative); die Gesamtheit der politischen Institutionen des Zentralstaates und der Gliedstaaten (im Unterschied zu selbstverwalteten Gemeinden); das Synonym für Regierung und Verwaltung Verbreitet ist die Bestimmung Max WEBER hielt dem des Staates über seine Zwecke: entgegen, es habe nahezu keinen Zweck gegeben, den Der Staat ist eine politischein Staat nicht gelegentlich rechtliche Ordnung, die eine oder dauerhaft verfolgt hätte; Personengemeinschaft auf der er schlug daher vor, den Staat Grundlage eines Staatsvolkes über das Mittel zu definieren, innerhalb eines räumlich das für ihn spezifisch ist: abgegrenzten Gebietes (Staatsgebiet) zur Dieser Auffassung zufolge Sicherstellung bestimmter ist der Staat "diejenige Zwecke (Staatszwecke) auf menschliche Gemeinschaft, Dauer bindet und einer welche innerhalb eines souveränen Herrschaftsgewalt bestimmten Gebietes [...] (Staatsgewalt) unterwirft das Monopol legitimer (JURISTISCHE physischer Gewaltsamkeit STAATSLEHRE) für sich (mit Erfolg) beansprucht". Der Staat ist ein auf Legitimität gestütztes "Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen". Der moderne Staat ist ein "anstaltsmäßiger Herrschaftsverband" mit rational gesatzter Verfassung, rational gesatztem Recht und einer an rationalen, gesatzten Regeln: 'Gesetzen', orientierten Verwaltung durch Fachbeamte", der zum Zweck der Monopolisierung der legitimen physischen Gewaltsamkeit "die sachlichen Betriebsmittel in der Hand seiner Leiter vereinigt, die sämtlichen eigenberechtigten ständischen Funktionäre aber , die früher zu Eigenrecht darüber verfügten, enteignete und sich selbst in seiner höchsten Spitze an deren Stelle gesetzt hat". FEUDALSYSTEM NEUZEITLICHER MODERNER STAAT STAAT Mittelalterlicher Territorialstaat Personenverband ("Staatsgebiet") (Eigentums- und Treueverhältnisse, Grundherrschaft) HerrschaftsunterHerrschaftsunterworfen durch worfen auf Grund personale von "Bürgerschaft" Zuordnungen ("Staatsvolk") Unter- und Herrschaft einer ZwischenherrOrdnung schaften (Einheitlichkeit der (Fragmentierung, "Staatsgewalt") grundherrliche oder Patrimonialgerichtsbarkeit) Ausbildung eines Staatsapparates (Bürokratie, Militär) Steuerstaat Der Staat expandiert räumlich und inhaltlich: Räumliche Ausweitung der Herrschaft, Ausbildung von Rechts- und Verwaltungseinheit, Intensivierung von Herrschaft (Sozialstaat) Modernisierungsschub (Aufklärung, absolutistischer Wohlfahrtsstaat, staatsrelevante Wissenschaften (Kameralismus, Rechtswissenschaft), Innovationen der Französischen Revolution: "Bürgerrechte", Wehrpflicht) Herausbildung nationaler Identitäten ("Nationalstaat", "Nationalitätenstaat") Recht auf Staatsangehörigkeit Souveränität als Staatsmerkmal Eindeutig definierte Staatsgebiete Konstitutionalismus Staatsgewalt an Modell der "Land und Leuten" Gewaltenteilung orientiert (Otto (Legislative, Brunner) Exekutive, Judikative) Hierarchisch organisierte Staatsverwaltungen Föderalismus (Bund, Länder, Gemeinden) Staatsaufgaben, "Staatsfunktionen" (Äußeres, Verteidigung, Justiz, innere Ordnung, Bereitstellung von Ressourcen) "Durchstaatung"