Staatsbegriffe - EvaKreisky.at

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STAATSBEGRIFF(E)
Status, lat. =>
Zustand, Verfassung,
Lebensweise, Verhältnisse,
Beschaffenheit, Rang
état souverain, frz. =>
souveräner Staat
1. In der Neuzeit, vom frühen 15. bis in das 17. Jhdt., bezeichnete Staat/status
"ständische" Verhältnisse: Stand, Würden, hohe Stellung, Herrlichkeit,
Prunk, Pracht. Zunehmend bedeutete Staat auch Herrschaft (des Adels und
der Fürsten). Staat im modernen Sinne wird zuerst bei Machiavelli (16. Jhdt.)
genannt.
2. Eigentlich erst um die Wende zum 19. Jhdt. entwickelte sich (nach dem
Vorbild von état) der Begriff des Staates in seiner heute gültigen politischen
Bedeutung.
3. Der Begriff erhält allmählich die Bedeutung des modernen Staates: Er wird
zum "Handlungssubjekt mit eigenem Willen" (Koselleck), zum Organismus,
zum Idealstaat, an dem die Wirklichkeit gemessen wird. Der Staatsbegriff
dient ebenso der Zustandsbeschreibung wie er auch als "Zielbegriff" und
"Aktionsbegriff" benutzt wird (vgl. Machtstaat, Rechtsstaat,
Verfassungsstaat, Sozialstaat, Volksstaat, totaler Staat).
Staatlichkeit im heutigen Sinne ist untrennbar an ein Territorium, an ein
"Staatsvolk" und eine umfassende öffentliche Gewalt gebunden.
Staat ist daher ein dauerhaft organisierter Herrschaftsverband auf einem
begrenzten Territorium, der die Verbandsexistenz sichern sowie die
Gemeinschaftsinteressen der Verbandsangehörigen wahrnehmen soll. Zudem
beansprucht er ein Primat gegenüber anderen Verbänden.
Jeder Staat bildet eine Herrschaftsordnung und beruht wesentlich auf Unter- und
Überordnung.
OBRIGKEITSSTAAT
Die Staatsgewalt ist einem
einzelnen oder einer
abgegrenzten Führungsschicht vorbehalten
VOLKSSTAAT
Die Staatsgewalt geht von der
Gesamtheit gleichberechtigter
BürgerInnen aus
("Demokratie")
Als Herrschaftsordnung hat der Staat die Befugnis und die Fähigkeit, den
Herrschaftsunterworfenen mit verbindlichen Befehlen ("Gesetze", Einzelakte)
gegenüberzutreten und diese wenn nötig mit Zwang durchzusetzen.
Staatsgewalt ist hoheitliche Befehls- und Zwangsgewalt.
Sie ist nach innen entweder unbeschränkt ("Absolutismus") oder durch Teilung
("Gewaltenteilung") und andere verfassungsmäßige Bindungen beschränkt.
Nach außen ist die Staatsgewalt durch den Anspruch auf Unabhängigkeit
gekennzeichnet ("Staatssouveränität"). Staaten können durch Übertragung von
Hoheitsgewalt auf internationale/supranationale Organisationen auf die
Ausübung von Teilen der Souveränitätsrechten verzichten.
Der mehrdeutige Begriff "Staat" bezeichnet
die Gesamtheit der politischen und gesellschaftlichen
Institutionen eines Gemeinwesens und ihrer
Wechselbeziehungen in einem räumlich abgegrenzten Gebiet
(STAAT IM WEITEN SINNE);
eine politisch-rechtliche Ordnung, die eine
Personengemeinschaft auf der Grundlage eines Staatsvolkes
innerhalb eines räumlich abgegrenzten Gebietes (Staatsgebiet)
zur Sicherstellung bestimmter Zwecke (Staatszwecke) auf
Dauer bindet und einer souveränen Herrschaftsgewalt
(Staatsgewalt) unterwirft (JURISTISCHE STAATSLEHRE);
die öffentlich-politischen Institutionen zur Regelung der
gemeinschaftlichen Angelegenheiten eines Gemeinwesens,
insbesondere ihres inneren Aufbaus und ihrer äußeren Form,
der Aufgaben und Kompetenzen der mit Gesetzgebung,
Regierung und Verwaltung und Rechtsprechung beauftragten
Einrichtungen und der Rechtsstellung der BürgerInnen;
die Gesamtheit der Staatsgewalten (Legislative, Exekutive,
Judikative);
die Gesamtheit der politischen Institutionen des Zentralstaates
und der Gliedstaaten (im Unterschied zu selbstverwalteten
Gemeinden);
das Synonym für Regierung und Verwaltung
Verbreitet ist die Bestimmung Max WEBER hielt dem
des Staates über seine Zwecke: entgegen, es habe nahezu
keinen Zweck gegeben, den
Der Staat ist eine politischein Staat nicht gelegentlich
rechtliche Ordnung, die eine oder dauerhaft verfolgt hätte;
Personengemeinschaft auf der er schlug daher vor, den Staat
Grundlage eines Staatsvolkes über das Mittel zu definieren,
innerhalb eines räumlich
das für ihn spezifisch ist:
abgegrenzten Gebietes
(Staatsgebiet) zur
 Dieser Auffassung zufolge
Sicherstellung bestimmter
ist der Staat "diejenige
Zwecke (Staatszwecke) auf
menschliche Gemeinschaft,
Dauer bindet und einer
welche innerhalb eines
souveränen Herrschaftsgewalt
bestimmten Gebietes [...]
(Staatsgewalt) unterwirft
das Monopol legitimer
(JURISTISCHE
physischer Gewaltsamkeit
STAATSLEHRE)
für sich (mit Erfolg)
beansprucht".
 Der Staat ist ein auf
Legitimität gestütztes
"Herrschaftsverhältnis von
Menschen über Menschen".
 Der moderne Staat ist ein
"anstaltsmäßiger
Herrschaftsverband" mit
rational gesatzter
Verfassung, rational
gesatztem Recht und einer
an rationalen, gesatzten
Regeln: 'Gesetzen',
orientierten Verwaltung
durch Fachbeamte", der
zum Zweck der
Monopolisierung der
legitimen physischen
Gewaltsamkeit "die
sachlichen Betriebsmittel in
der Hand seiner Leiter
vereinigt, die sämtlichen
eigenberechtigten
ständischen Funktionäre
aber , die früher zu
Eigenrecht darüber
verfügten, enteignete und
sich selbst in seiner
höchsten Spitze an deren
Stelle gesetzt hat".
FEUDALSYSTEM NEUZEITLICHER MODERNER
STAAT
STAAT
Mittelalterlicher
Territorialstaat
Personenverband
("Staatsgebiet")
(Eigentums- und
Treueverhältnisse,
Grundherrschaft)
HerrschaftsunterHerrschaftsunterworfen durch
worfen auf Grund
personale
von "Bürgerschaft"
Zuordnungen
("Staatsvolk")
Unter- und
Herrschaft einer
ZwischenherrOrdnung
schaften
(Einheitlichkeit der
(Fragmentierung,
"Staatsgewalt")
grundherrliche oder
Patrimonialgerichtsbarkeit)
Ausbildung eines
Staatsapparates
(Bürokratie,
Militär)
Steuerstaat
Der Staat
expandiert räumlich
und inhaltlich:
Räumliche
Ausweitung der
Herrschaft,
Ausbildung von
Rechts- und
Verwaltungseinheit,
Intensivierung von
Herrschaft
(Sozialstaat)
Modernisierungsschub (Aufklärung,
absolutistischer
Wohlfahrtsstaat,
staatsrelevante
Wissenschaften
(Kameralismus,
Rechtswissenschaft),
Innovationen der
Französischen
Revolution:
"Bürgerrechte",
Wehrpflicht)
Herausbildung
nationaler
Identitäten
("Nationalstaat",
"Nationalitätenstaat")
Recht auf
Staatsangehörigkeit
Souveränität als
Staatsmerkmal
Eindeutig definierte
Staatsgebiete
Konstitutionalismus
Staatsgewalt an
Modell der
"Land und Leuten" Gewaltenteilung
orientiert (Otto
(Legislative,
Brunner)
Exekutive,
Judikative)
Hierarchisch
organisierte
Staatsverwaltungen
Föderalismus
(Bund, Länder,
Gemeinden)
Staatsaufgaben,
"Staatsfunktionen"
(Äußeres,
Verteidigung,
Justiz, innere
Ordnung,
Bereitstellung von
Ressourcen)
"Durchstaatung"
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