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ARBEITSANWEISU
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Arbeiten in geschlossenen
Räumen
Rev. 01
KAVM-Verfahren:
Normalbetrieb
Datum: 27.02.13
1. Allgemeines
Zielsetzung
Dieses Verfahren dient der Festlegung der Bedingungen, unter denen geschlossene und spezielle Räume
geöffnet und betreten werden dürfen, sodass Arbeiten sicher ausgeführt werden können.
Anwendung
Dieses Verfahren findet auf alle Arbeiten in geschlossenen und speziellen Räumen bei REC Anwendung und
gilt sowohl für REC-Mitarbeiter als auch für Dritte, die bei REC Arbeiten ausführen.
Dieses Verfahren bezieht sich auf Tiefbauarbeiten, die auf dem REC-Gelände ausgeführt werden.
Grabarbeiten in Abfällen, im Schlackenbunker und auf der Schlackenhalde fallen außerhalb des Rahmens
dieses Verfahrens.
Definitionen
Begriff
Geschlossener
Raum
Spezielle Räume
Beschreibung
Ein nicht als Aufenthaltsraum für Menschen eingerichteter Raum, dessen Zugang
normalerweise verschlossen ist.
Ein geschlossener Raum weist eines oder mehrere der folgenden Merkmale auf:
 schwer zu betreten (Mannloch, unebener, glatter Boden),
 in Notfällen schwer zugänglich,
 schlechte Beleuchtung,
 Klemmgefahr durch Fertigungseinrichtungen,
 Vorhandensein gefährlicher Stoffe (Staub, Gas, Flüssigkeit),
 Gefährliche Stoffe aus Prozessleitungen (Gas, Flüssigkeit, Dampf),
 nicht dauerhaft garantiert sichere atmosphärische Bedingungen.
Beispiele sind Tanks, Rauchgaskanäle, Rostfeuerungsanlagen, Abfallbunker,
Aufzugsschächte, Kellerräume, die über eine Feuerleiter betreten werden
müssen, und die Abwasserbecken.
Nicht geschlossene Räume, deren Betreten ohne entsprechende
Schutzmaßnahmen wegen des Erstickungs-, Ohnmachts-, Vergiftungs-, Feuer-,
Explosions- oder Stromschlagrisikos eine Gefahr darstellen kann.
Beispiele sind Pumpensümpfe mit einer festen Treppe (keine Feuerleiter), Elektroräume, Räume mit einer automatischen Gaslöschanlage sowie Gehäuse von
Turbinen und Biogasmotoren.
Sichere
Atmosphäre
Luftzusammensetzung, die die folgenden Kriterien erfüllt:
 Sauerstoffkonzentration zwischen 19,0-21,0 Volumenprozent (Sollwert
20,9 Vol.-%)
 Konzentration explosiver Dämpfe unter 10 % der UEG (Unteren Explosionsgrenze)
 Konzentration gefährlicher Stoffe unter dem Grenzwert.
Grenzwert
Gesundheitlicher Grenzwert, Konzentration eines Stoffes an der Arbeitsstätte,
der eine Person im Laufe ihrer Tätigkeiten 8 St./Tag, 5 Tage/Woche über einen
Zeitraum vom 40 Jahren ohne dadurch entstehende gesundheitliche Schäden
ausgesetzt sein darf. Bis 1. Januar 2007 wurden die Grenzwerte als MAK-Wert
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(Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) bezeichnet.
2. Risiken
Bei der Arbeit in geschlossenen und speziellen Räumen sind die folgenden Risiken vorhanden:

Erstickung infolge Sauerstoffmangels durch chemische Reaktionen, biologische Reaktionen und die
Zufuhr von inerten Gasen.

Bewusstlosigkeit oder Vergiftung durch das Vorhandensein gefährlicher Flüssigkeiten, Gase und
Dämpfe.

Brand und Explosion durch das Vorhandensein von (Rückständen von) brennbaren Flüssigkeiten,
entzündlichen Gasen und Staub.

Einklemmung durch das Vorhandensein von Fertigungseinrichtungen,

Stromschlag durch mangelhaft geerdete Leitungen, Tanks und Kabel sowie die Verwendung nicht
sicherer elektrischer Geräte.

Kontakt mit gefährlichen Stoffen (Flüssigkeiten, Dampf, Gas) aus Leitungen und durch das
Vorhandensein von Rückständen.

Verletzungen durch mangelhafte Beleuchtung und das Vorhandensein von Fertigungseinrichtungen.

Benommenheit infolge hoher Temperaturen.

Verletzungen durch herabfallendes Werkzeug, Material, Strahlmittel. Stücke angebackener
Kesselasche etc.

Im Falle eines Zwischenfalls ist der Raum nur schwer zugänglich, insbesondere, wenn ein stabil zu
haltendes Opfers aus dem Raum evakuiert werden muss.
Umweltaspekte
Die folgenden Aspekte spielen eine Rolle:

n. zutr.
3. Gesundheitsrisiken:

Staubbelastung (einschl. Mikroorganismen)

Dämpfe und Gase

Wärmebelastung

Gehörschädigung.
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4. Verfahrensweise
Im Nachfolgenden wird die Verfahrensweise im Hinblick auf eine gute Vorbereitung (4.1), das Treffen von
Sicherheitsmaßnahmen beim Betreten (4.2), das Verschließen eines geschlossenen Raums (4.3) und das
Vorgehen im Falle einer Notsituation (4.4) beschrieben.
4.1 Vorbereitung
4.1.1 Verwaltungsmaßnahmen mit Bezug auf die Arbeitsgenehmigung und TRA
Antragsteller und Verwalter tragen aufgrund ihrer eigenen Funktion die Verantwortung für das Treffen von
Maßnahmen zur Kontrollierung der Gefahren in geschlossenen und speziellen Räumen. Diese Gefahren
müssen ausnahmslos beherrscht werden, bevor der Zutritt zum Raum freigegeben werden kann.
Soweit die Risiken in diesem Verfahren unzureichend beschrieben werden, kann eine so genannte Task
Risk Analysis oder Aufgaben-Risiko-Analyse (TRA) erforderlich sein.
Das Betreten geschlossener Räume ist ausschließlich mit einer Arbeitsgenehmigung erlaubt. Beim Betreten
eines speziellen Raums kann auf eine Arbeitsgenehmigung verzichtet werden, wenn ein REC-Mitarbeiter
Tätigkeiten ausführt, die zu den Arbeiten seiner Abteilung gehören.
Mitarbeiter, die geschlossene und spezielle Räume betreten, sowie Mannlochwachen sind mit den
Gefahren, den Verwaltungsmaßnahmen und der Handlungsweise bei Unfällen vertraut. Zu diesem Zweck
haben sie die TRA und/oder spezifische Arbeitsanweisungen zur Kenntnis genommen und verstanden.
4.1.2 Betreten geschlossener Räume unter normalen Bedingungen
Ein geschlossener Raum darf nicht betreten werden, solange die folgenden Bedingungen nicht erfüllt sind:

Der Raum ist drucklos und die Temperatur des Mediums liegt nicht über 40,0 °C

Zur Orientierung ist ausreichende Beleuchtung vorhanden

Der Raum ist sicher vor Funken und offenem Feuer

Der Sauerstoffgehalt liegt zwischen 19,0-21,0 Vol.-%

Die Konzentration explosiver Gase / Dämpfe liegt unter 10 % der UEG

Die Konzentration von Gasen und Dämpfen liegt unter den Grenzwerten

Die persönliche Aussetzung gegenüber Wärme ist kontrolliert

Für den Abtransport schädlicher Gase und Dämpfe ist eine ausreichende Lüftung vorhanden, sodass
die Grenzwerte nicht überschritten werden

Die Prozessleitungen und Fertigungseinrichtungen sind gesichert

Es wird ausschließlich mit sicherer elektrischer Spannung gearbeitet (siehe § 4.3.1)

Am Mannloch ist eine Mannlochwache postiert (siehe § 4.2.6)
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
Bei einem Unfall können adäquate Rettungsmaßnahmen getroffen werden

Die Genehmigung des Verwalters liegt vor
4.1.3 Betreten geschlossener Räume unter außergewöhnlichen Bedingungen
Im Einzelfall kann es vorkommen, dass ein geschlossener Raum nicht unter normalen Bedingungen
betreten werden kann. In dieser Situation ist eine TRA zu erstellen und muss für die Arbeiten die
Genehmigung des Verwalters und des Sicherheitsbeauftragten vorliegen. Ein Beispiel ist das Arbeiten unter
sauerstofflosen oder sauerstoffarmen Bedingungen, wie bei Arbeiten in stickstoffgefüllten Tanks und
Taucharbeiten in Kühlwasserleitungen.
4.1.4 Betreten spezieller Räume
Wenn für Arbeiten in speziellen Räumen eine Arbeitsgenehmigung benötigt wird, werden die Bedingungen
zum Betreten in dieser Arbeitsgenehmigung genannt.
Wenn für die Arbeiten keine Arbeitsgenehmigung benötigt wird, darf der Raum unter der Bedingung
betreten werden, dass die betreffende Person beim Betreten die Ausschilderung und Piktogramme
beachtet.
Beispiel 1: ein Raum mit einer automatischen Gaslöschanlage wird nicht betreten, wenn der akustische
und visuelle Alarm ausgelöst wurde.
Beispiel 2: ein als Ex-Zone klassifizierter Raum darf erst betreten werden, wenn elektrische Geräte,
einschl. Mobiltelefon, ex-klassifiziert sind oder wenn keine elektrischen Geräte mitgenommen werden und
der Explosionsalarm (UEG-Messer) nicht ausgelöst wurde.
Elektroräume dürfen nur von den vom Anlagenverantwortlichen schriftlich angewiesenen Personen
betreten werden.
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4.2 Sicherheitsmaßnahmen vor dem Betreten
4.2.1 Elektrische oder mechanische Blockierung beweglicher Teile
Wenn sich in einem geschlossenen Raum bewegliche Teile (Rührwerke, Ventilatoren, Hämmer,
Drehklappen u. dgl.) mit elektrischem Antrieb befinden, besteht die Gefahr, dass sie plötzlich in
Bewegung gesetzt werden können, wodurch Personen eingeklemmt werden könnten.
Deswegen sind bewegliche Teile mechanisch zu sichern, um zu verhindern, dass die beweglichen Teile
plötzlich in Bewegung gesetzt werden können. Wenn Arbeiten an elektrischen Teilen erforderlich sind, ist
der Antrieb elektrisch zu sichern. Hinsichtlich der elektrischen oder mechanischen Blockierung
beweglicher Teile wird auf die Arbeitsanweisung „Verfahrensweise sicheres Arbeiten an Anlagen“
verwiesen.
4.2.2 Verschließen von Chemikalienleitungen
Vor dem Betreten eines geschlossenen Raumes müssen alle in diesen Raum führenden Leitungen so nahe
wie möglich an diesem Raum gesichert werden durch:
1. Abtrennen des Rohrstrangs mit einem gut sichtbaren Blind- oder Steckflansch oder
2. Abhängen des Rohrstrangs vom geschlossenen Raum
3. Wenn der Rohrstrang nicht abgehängt oder mit einem Flansch gesichert werden kann, muss die Leistung
als „double block and bleed system“ (System mit Doppelabsperrung und Entlastung/Zwischenentlüftung)
ausgeführt werden. Die Entlastung/Zwischenentlüftung ist zu einem sicheren Punkt zu führen
4. Wenn die ersten drei Optionen ausgeschlossen sind, bespricht der Anlagenverwalter die verlangten
Sicherungen mit dem KAVM-Adviseur, dem Beauftragten für Qualität, Arbeitsbedingungen, Sicherheit und
Umwelt
4.2.3 Explosionsgefährdete Räume (Ex-Zonen)
Bei Arbeiten in Räumen, in denen eine explosive Atmosphäre vorhanden sein kann, sind die folgenden
Maßnahmen zu beachten.
Bevor der geschlossene Raum betreten werden darf, ist das Produkt vollständig aus dem Raum entfernt.
Dies gilt insbesondere für die Aktivkohle-Anlage und die unterirdischen Tanks mit ((extrem) leicht)
entzündlichen und brennbaren Flüssigkeiten.
Besteht die Möglichkeit, dass explosive Flüssigkeiten und Gase vorhanden sind, wird eine kontinuierliche
UEG-Messung durchgeführt.
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4.2.4 Lüftung
Um ein möglichst gute natürliche Lüftung zu erreichen, müssen in ausreichender Zahl Mannlöcher des
geschlossenen Raumes geöffnet werden. Die Luftkonditionen in dem geschlossenen Raum können sich
beispielsweise bei Schweißarbeiten und/oder der Arbeit mit Lösungsmitteln schnell ändern. Auch aus
Produktrückständen oder Rostschichten können schädliche Gase oder Dämpfe entweichen.
Im Intranet steht die jüngste und somit kontrollierte Fassung dieses Dokuments zur Verfügung.
Gefährliche Gase oder Dämpfe können durch Spülen mit Luft entfernt werden. Eine Luftspülung kann
durch Absaugen von Gasen oder Dämpfen oder durch Einblasen reiner Luft in den geschlossenen Raum
erreicht werden. Dabei ist auf die Dichte von Gasen und Dämpfen zu achten, weil dies für die Position der
Lüftungs- oder Absaugquelle maßgeblich ist. Wegen der Freisetzung nitroser Dämpfe (u.a Stickstoffoxid
und Stickstoffdioxid) ist beim Elektroschweißen oder Brennschneiden eine Quellenabsaugung zu
verwenden.
4.2.5 Öffnen geschlossener Räume
Beim Öffnen eines geschlossener Raumes wird an jeder Öffnung ein grünes Schild mit der Aufschrift
„Besloten ruimte, niet betreden“ (Geschlossener Raum, nicht betreten) angebracht.
Öffnungen, die nicht zum Betreten/Einstieg vorgesehen sind, sind zu versperren, sodass der Zutritt
unmöglich ist. Beispielsweise durch ein Gerüstrohr vor oder im Zugang bei Fallgefahr oder durch ein rotweißes Absperrband.
4.2.6 Durchführung von Gasmessungen
Zur Bestimmung der Sauerstoffkonzentration und der Konzentrationen giftiger, brennbarer und/oder
explosiver Gase/Dämpfe sind Gasmessungen vorzunehmen. Dabei gelten die folgenden Regeln:

Gas- und Sauerstoffmessungen sind von einer Person mit Befugnis zur Durchführung von
Gasmessungen, die im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses für Gasmessungen ist,
vorzunehmen.

Die Häufigkeit der Gasmessungen und/oder der Überwachung hängt von den Umständen im
geschlossenen Raum ab. Sofern eine TRA oder Arbeitsanweisung keine anderen Angaben enthält,
ist die nachfolgend genannte Frequenz einzuhalten.

Dort, wo es zu einer Änderung der Konzentrationen von Sauerstoff, giftigen Gasen/Dämpfen
und/oder brennbaren/explosiven Gasen/Dämpfen kommen kann, ist eine Dauermessung
vorgeschrieben.

Die durchgeführten Gasmessungen müssen für den gesamten Raum repräsentativ sein.

Die Ergebnisse der Gasmessungen werden von der befugten Person in die Arbeitsgenehmigung oder
auf das Zugangsschild am geschlossenen Raum eingetragen.
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Die Sauerstoffkonzentration und die UEG werden maximal 2 Stunden vor Beginn der Arbeiten in
den geschlossenen Räumen gemessen. Abhängig von der Art des geschlossenen Raums wird die
Konzentration weiterer Gase gemessen.
Wiederholungsmessungen und Befreiung
Wenn die Arbeiten länger als eine Schicht (8 Stunden) dauern, wird alle 8 Stunden eine
Wiederholungsmessung durchgeführt. Auch im Falle veränderter Umstände (beispielsweise andere Art von
Tätigkeiten oder zwischenzeitliches Verschließen des geschlossenen Raumes) werden erneut
Gasmessungen durchgeführt. Wenn auf Basis einer TRA, eines Gasmessplans oder einer Risikobewertung
festgestellt wurde, dass dauerhaft eine sichere Atmosphäre vorhanden ist, kann auf die Gasmessung
verzichtet werden, wenn 2 aufeinander folgende Gasmessungen, zwischen den mindestens 8 Stunden
lagen, positiv ausgefallen sind.
Dauermessungen
Dauermessungen finden statt, wenn sich die Konzentrationswerte von Sauerstoff, giftigen Gasen bzw.
Dämpfen und brennbaren oder explosiven Gasen bzw. Dämpfen ändern können. Dies ist der Fall bei
Schweiß- und Brennarbeiten, wenn mit flüchtigen Lösungsmitteln gearbeitet wird, und infolge
freigesetzter Gase oder Dämpfe aus Rückständen (aus porösen Wänden), Rostschichten und bei
Strahlarbeiten. Auch bei einem Temperaturanstieg an der Arbeitsstätte liegt eine Veränderung vor. Eine
Dauermessung kann durchgeführt werden, indem man der Person, die den geschlossenen Raum betritt,
einen persönlichen Gasmesser mitgibt oder an der Arbeitsstätte dauerhaft einen Gasmesser aufstellt.
Im Intranet steht die jüngste und somit kontrollierte Fassung dieses Dokuments zur Verfügung.
Messung in ATEX-Zonen
Wenn in Bereichen, die in ATEX-Zone 0 und 1 eingeteilt sind (Bereiche mit Flüssigkeiten und Gasen),
Heißarbeiten ausgeführt werden, findet kontinuierlich eine UEG-Gasmessung statt.
Messung der Hitzebelastung
Wenn in dem Raum eine Temperatur von über 25 °C herrscht, ist nach der Arbeitsanweisung „Werken
onder warme omstandigheden“ (Arbeiten unter warmen Bedingungen) eine Einschätzung der
Hitzebelastung vorzunehmen. Abhängig von der Beschwerlichkeit der Arbeiten ist eine WBGT-Messung
durchzuführen.
Spezielle Räume
Wenn die atmosphärischen Bedingungen in speziellen Räumen unzureichend bekannt sind, gelten für
Gasmessungen hier die gleichen Regeln wie für geschlossene Räume. Ein Beispiel ist das Argon-Schweißen
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in einem tief liegenden Raum, in dem es zu Sauerstoffverdrängung und dadurch zum Ersticken kommen
kann.
4.2.7 Mannlochwache
In der Zeit, in der eine oder mehrere Personen sich in einem geschlossenen Raum aufhalten, hat am
Zugang zu dem Raum eine Person anwesend zu sein. Diese Person wird die „mangatwacht“
(Mannlochwache) genannt.

Eine Mannlochwache darf den Raum keinesfalls selbst betreten.

Die Mannlochwache hält sich während der Zeit, in der sich in dem geschlossenen Raum Personen
befinden, ununterbrochen in der Nähe der Mannlöcher auf.

Die Mannlochwache hat hinsichtlich der Risiken in Zusammenhang mit dem geschlossenen Raum
und den Aufgaben der Mannlochwache Anweisungen erhalten.

Auf den Einsatz einer Mannlochwache kann verzichtet werden, wenn auf Basis einer von der KAMAbteilung geprüften und genehmigten TRA davon ausgegangen werden kann, dass keine erhöhten
spezifischen Gefahren vorhanden sind und in dem geschlossenen Raum oder in seiner Nähe weder
Menschen noch Hilfseinrichtungen beaufsichtigt werden müssen.

Ausnahmeregelung für Personal im Dienst von REC: Unter den folgenden Bedingungen darf die
Rolle der Mannlochwache von einem Kollegen übernommen werden (beispielsweise bei einer
Kesselinspektion im Rahmen von Überholungsarbeiten):

Bei der Arbeitsgenehmigung handelt es sich um eine sog. Logbuch-Genehmigung.

Solange der geschlossene Raum betreten wird, hat ein Kollege außerhalb des geschlossenen Raums
die Person im Raum zu beaufsichtigen.

Der Kollege darf den Raum keinesfalls selbst betreten.

Der Kollege und die Person, die den Raum betritt, sind mit den Risiken der geschlossenen Räume
vertraut.

Die Arbeiten dauern maximal 15 Minuten.

Der Zutritt zum geschlossenen Raum ist freigegeben.

In dem geschlossenen Raum finden keine parallelen Tätigkeiten statt, die einen Konflikt erzeugen
könnten.

Der geschlossene Raum ist gut zugänglich.

Überwachung mehrerer Mannlöcher

Unter den folgenden Bedingungen kann eine Mannlochwache mehrere Mannlöcher überwachen:

Die Mannlöcher bilden mit dem Raum, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, ein Ganzes.

Der direkte Durchgang zu den Mannlöchern darf nicht durch Hindernisse versperrt sein.
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
Die Mannlöcher sind auf gleicher Ebene geöffnet.

Die Mannlöcher sind auf mehreren Ebenen geöffnet und die Mannlochwache hat direkte Sicht auf
die Mitarbeiter und kann sie mit Hand- bzw. Armzeichen, mit einer Zugleine oder funktionsfähigen
Kommunikationsgeräten warnen.
Aufgaben der Mannlochwache
Eine Mannlochwache hat die folgenden Aufgaben:

Sie erteilt die Genehmigung zum Betreten des geschlossenen Raumes

Sie hält den Kontakt zu den Personen, die sich in dem geschlossenen Raum befinden

Sie trägt die in dem Raum anwesenden Personen in ein Verzeichnis ein

Sie überwacht die Situation außerhalb des geschlossenen Raumes

Sie überwacht eventuelle Hilfseinrichtungen (Atemgas von außerhalb des Raumes)

Sie achtet darauf, dass Mannlöcher und Fluchtwege jederzeit frei von Hindernissen sind

Bei Gefahr von außen warnt sie die Personen im Raum und fordert sie zum Verlassen des Raumes
auf

Bei einem Feuer- oder Gasalarm lässt sie die Arbeiten einstellen und fordert zum Verlassen des
Raumes auf

Sie alarmiert den Betriebsschutzleiter über die Rufnummer 90 oder 0517-432390, wenn im Raum
tätige Personen in Not geraten
Instruktion der Mannlochwache
Die Mannlochwache ist nachweislich über die Aufgaben, die mit dieser Funktion in Verbindung stehen,
instruiert.
Aufzeichnung
Wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, wird ein Verzeichnis geführt:

In dem geschlossenen Raum halten sich gleichzeitig über 4 Personen auf.

Die Mannlochwache hat über das Mannloch keine freie Sicht auf die Personen.

Der geschlossene Raum wird gleichzeitig von mehr als 1 Firma betreten.
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4.2.8 Kommunikation
Die Art und Weise und die Mittel, mit denen zwischen der Mannlochwache und den Personen in dem
geschlossenen Raum kommuniziert wird, sind in näheren Vereinbarungen zu regeln. Die Kommunikation
kann auf folgende Weise stattfinden:

Mündlicher Kontakt

Funkgerät

Klopfsignale an der Wand

Abgabe eines akustischen Signals

Kommunikationsgeräte in der Vollmaske oder im Helm

Zugsignale mit einer Rettungsleine
Bei der Wahl der Kommunikationsart sind Geräuschpegel, Schalldichte des Raumes, Möglichkeit der
Zerstreuung des Tonsignals des Kommunikationsgeräts (Faradaykäfig) und Sprechabstand zu
berücksichtigen.
4.2.9 Angeleintes Betreten
Wenn die Person, die den geschlossenen Raum betritt, sich nicht im Blickfeld der Mannlochwache aufhält
oder der Raum mit einer Leiter oder einem Sicherheitskäfig betreten werden muss, haben alle Personen,
die den Raum betreten, einen angeleinten Hosenträgergurt zu tragen. Das Ende dieser Rettungsleine muss
außerhalb des geschlossenen Raumes befestigt sein. Diese Leine dient der Kommunikation und im Notfall
als Rettungsleine.
4.2.10 Tragen unabhängiger Druckluftatemgeräte
Wenn der Raum mit einem unabhängigen Druckluftatemgerät betreten wird, behält die Mannlochwache
den Träger des Druckluftatemgeräts kontinuierlich im Auge. Wenn Druckluftflaschen benutzt werden,
behält die Mannlochwache neben dem Träger des Druckluftatemgeräts selbst auch die Menge bzw. die Zeit
des noch verbliebenen Atemgases im Auge. Wenn das Atemgas über Schläuche zum Träger des
Druckluftatemgeräts geleitet wird, überwacht die Mannlochwache die Atemgaszufuhr sowie die
Möglichkeit, dass über das Druckluftatemgerät verunreinigte Luft angesaugt wird (beispielsweise wenn
Auspuffgase in das Druckluftatemgerät gelangen könnten).
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4.3 Arbeiten in geschlossenen Räumen
4.3.1 Elektrizität und geschlossene Räume
Bei Arbeiten in einem geschlossenen Raum mit hauptsächlich leitenden Wänden, Decken oder Böden, in
denen die Bewegungsmöglichkeiten so beschränkt sind, dass man ständig mit den leitenden Teilen Kontakt
hat, ist eine sichere Spannung zu verwenden. Unter einer sicheren Spannung wird verstanden:
1. Mobile Geräte mit einer eingebauten Stromquelle (wie beispielsweise mithilfe von Akkus oder
pneumatischen Geräten) (dies gilt auch für die Beleuchtung) oder, wenn dies nicht möglich ist:
2. an eine sichere Spannung angeschlossene Geräte (50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung mit
einer Restwelligkeit von maximal 5 %) (dies gilt auch für die Beleuchtung). Wenn auch dies nicht möglich
ist:
3. Verwendung von Niederspannungsgeräten (230 V Wechselspannung) mit einer doppelt isolierten
Konstruktion, sofern die Geräte einzeln an einen Schutz-Trenntransformator nach NEN 10742, hinter dem
keine weitere Verteilung mehr erfolgt, angeschlossen sind. An den Schutz-Trenntransformator darf jeweils
nur ein einziges mobiles Gerät angeschlossen werden (Klasse II, doppelt isoliert, oder Klasse I, wenn die
Handgriffe und Bedienelemente isoliert sind).
4.3.2 Schweißen und/oder Brennschneiden
Beim Autogenschweißen und Brennschneiden können
Sauerstoffschläuche zusätzliche Gefahren entstehen.
durch
Undichtigkeit
der
Gas-
und/oder
Um die Risiken beim Autogenschweißen und Brennschneiden so weit wie möglich zu begrenzen, sind die
folgenden Sicherheitsmaßnahmen zu befolgen:

Gas- und Sauerstoffflaschen dürfen keinesfalls in einem geschlossenen Raum aufgestellt werden.
Dies gilt auch für zentrale Gas- und Sauerstoffsysteme.

Jede Gasflasche, die in Gebrauch genommen wird, muss mit einer Schlauchbruchsicherung
versehen werden.

Gas- und Sauerstoffschläuche müssen vom Benutzer vor Gebrauch auf Alterungserscheinungen und
Undichtigkeit überprüft werden.

Während des Schweißen und Brennschneidens ist eine Quellenabsaugung zu verwenden.

Bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Gas- und Sauerstoffzylinder zu schließen und die
Zufuhrschläuche aus dem Raum zu entfernen oder von den Gas- und Sauerstoffzylindern
abzutrennen.
Bei elektrischen Schweißarbeiten in einem geschlossenen Raum mit leitenden Wänden dürfen
ausschließlich Schweißgeräte mit einem spannungsreduzierenden Relais, die einen offenen Lichtbogen mit
einer Spannung von maximal 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung erzeugen, verwendet
werden. Es ist untersagt, Schweißtransformatoren im geschlossenen Raum aufzustellen!
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4.3.3 Abdrücken von Prozessleitungen
Beim Abdrücken von Prozessleitungen in einem geschlossenen Raum ist der Aufenthalt in diesem Raum zu
Beginn dieser Drucktests untersagt. Erst nach 30-minütiger Druckbelastung der Anlage darf der Raum für
eine Dichtheitsprüfung betreten werden.
4.4 Verschließen eines geschlossenen Raumes
Vor dem Verschließen des geschlossenen Raumes hat sich der Verwalter davon zu vergewissern, dass:

sich niemand mehr in dem Raum aufhält,

die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt wurde,

keine Gegenstände, wie Werkzeug, Zubehörteile und Material im Raum zurückgeblieben sind.
4.5 Verhalten im Notfall
Vor Beginn der Arbeiten ist festzulegen, mit welchen Mitteln und auf welche Weise Hilfe zu leisten ist, um
Personen aus dem geschlossenen Rum zu retten. Der Umfang kann von kurzen Ausführungen in der
Arbeitsgenehmigung bis hin zum Aufstellen eines separaten Notfallplans variieren.
Hinsichtlich der genauen Verfahrensweise in Notsituationen wird auf den Notfallplan von REC verwiesen.
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5. Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung:

Sicherheitsschuhe

Schutzhelm

Arbeitskleidung (eventuell mit einem darüber getragenen weißen Einweg-Overall mit Kapuze)

Arbeitshandschuhe

Gehörschutz
6. Situationsabhängige persönliche Schutzausrüstung:

Halbmaske oder Vollmaske mit P3-Filterdurchlass

Vollmaske mit Atemregler und P3-Filterdurchlass

Druckluftausrüstung

Staubbrille (bei Verwendung von Mund- oder Halbmaske)
7. Hygiene

Die Sicherheitsschuhe gegebenenfalls reinigen

Benutzte(s) Werkzeug/Hilfsmittel reinigen

Duschen und saubere (Arbeits-)Kleidung anziehen
8. Relevante Rechtsvorschriften
Es gelten die folgenden Rechtsvorschriften:

Arbobesluit (Beschluss über die Arbeitsbedingungen) Artikel 3.5c, d, e, f, g, 4.6, 4.6-1, 4.6-2, 4.7,
8.4

Arbobeleidsregels (Arbeitsschutzrichtlinien) 3.5g-1, 3.5g-2

NEN 1010
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NEN 3140
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NEN 10742
Verfasser:
C. Jonkman (KAVM REC)
Genehmigt von:
Bosch (REC-Betriebsleiter)
Digitale Fassung:
S. 13 von 13
GEDRUCKTE FASSUNG
Aktuellste Fassung: Y:\KAVM\PROCEDURES EN WI\ WERKEN IN BESLOTEN RUIMTE
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