1 von 3 Vorblatt 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Die Änderungen im Steiermärkischen Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000, – St SchAuG, LGBl. Nr. 77/2000, i.d.F. LGBl. Nr. 102/2011 werden aufgrund des „Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013“ (BGBl. I Nr. 164/2013), wonach das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz geändert werden, erforderlich. Aufgrund dieser Novellierung werden die Bezirksschulratsbehörden mit 1. August 2014 aufgelöst. 2. Inhalt: Die beabsichtigten Änderungen des Steiermärkischen Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes nehmen die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen, die sich durch die Auflassung der Bezirksschulräte ergeben, vor. 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Eine geringfügige Kostenersparnis tritt durch den Entfall der Entschädigung für den Verdienstentgang und die Reisegebühren für die Kollegiumsmitglieder der Bezirksschulräte ein. 2 von 3 Erläuterungen I. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage: I. Der vorliegende Entwurf einer Novelle zum Steiermärkischen SchulaufsichtsAusführungsgesetzes 2000 – St SchAuG, LGBl. Nr. 77/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wurde im Zuge der Grundsatzgesetzgebung durch die Novelle BGBl. I Nr. 164/2013 (Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013) notwendig. Mit den Änderungen Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, Schulaufsichtsgesetzes erfolgt die Auflösung des Bezirksschulrates. und des Bundes- II. Gemäß Artikel 14 Abs. 3 lit. a des B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung hinsichtlich der Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, die im Rahmen der Schulbehörden des Bundes zu bilden sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer Entschädigung. 2. Inhalt: Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden die Anpassungen im Steiermärkischen SchaufsichtsAusführungsgesetz vorgenommen, die sich aus der Auflassung der Bezirksschulräte ergeben. 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Durch die Auflassung der Bezirksschulräte kommt es zu geringfügigen Einsparungen durch den Entfall der Entschädigung für den Verdienstentgang und der Reisegebühren für die Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte auf der Grundlage des § 13 des Steiermärksichen Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes. 3 von 3 II. Besonderer Teil Zu Z 1: Durch die Auflassung des Bezirksschulrates entfallen sämtliche Bestimmungen im Inhaltsverzeichnis betreffend die Zusammensetzung der Kollegien, der Bestellung und die Vertretung der Mitglieder der Bezirkschulräte. Durch den sich daraus ergebenden Entfall des gesamten Abschnittes „II. Kollegium des Bezirksschulrates“ einschließlich der Abschnittsüberschrift „III. Gemeinsame Bestimmungen“ ergibt sich, dass der bisherige IV. Abschnitt über die Schlussbestimmungen zum Abschnitt II. wird. Zu Z. 2, 3, 5 und 8: Aufgrund der Novellierung des § 8 Abs. 2 lit. b des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes sind Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen/Lehrer und Eltern als beratende Mitglieder im Kollegium des Landesschulrates vorgesehen. Die entsprechenden Anpassung erfolgen in den §§ 1 Z. 2, 2 Abs. 2 und 11 Abs. 2 des Entwurfes zum Steiermärkischen Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes. Zu Z 4: Im § 3 wird der bisherige Hinweis auf den § 28 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 gestrichen. Zu Z 6: Der Abschnitt „II. Kollegium des Bezirksschulrates“ mit den §§ 6 bis 8 über die Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder und Vertretung der Mitglieder wird durch die Abschaffung der Bezirksschulräte hinfällig und entfällt. Zu Z 7 und 9: Durch die gesetzliche Auflassung der Bezirksschulräte entfällt die Abschnittsüberschrift „III. Gemeinsame Bestimmungen“, da diese Bestimmungen nunmehr nur für das Kollegium des Landesschulrates gelten. Daher werden die in diesem Abschnitt vorgesehenen §§ 9 bis 13 dem I. Abschnitt über das Kollegium des Landesschulrates zugeordnet. Dementsprechend wird durch den Entfall des II. Abschnitts und der Überschrift „III. Gemeinsame Bestimmungen“ der bisherige Abschnitt IV. zum Abschnitt II. Zu Z 8: In den §§ 9, 10, 11 Abs. 1, 2 und 4, 12 und 13 Abs. 1 und 2 entfallen sämtliche Hinweise auf die Kollegien der Bezirksschulräte. In diesem Zusammenhang entfällt auch in den §§ 11 Abs. 1 und 4 der Hinweis auf § 7, der aufgehoben wird. Durch die Auflassung der Bezirksschulräte ergibt sich auch der Entfall des § 11 Abs. 1a. Zu Z 10: Da der Bundesverfassungs- und Bundesgrundsatzgesetzgeber in seinen Inkrafttretensbestimmungen die Auflassung der Bezirksschulräte mit 1. August 2014 vorsieht und auch die Inkraftsetzung der Ausführungsgesetzgebung zum Bundes-Schulaufsichtsgesetz zum selben Termin vorsieht, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.