Investitionsbank (Version vom 22.09.2015) Checkliste Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Qualifizierung nach der Gründung im Rahmen der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Unternehmensgründungen“, RdErl. des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft vom 15.04.2015 Der Maßnahmeträger bestätigt hiermit die Erfüllung der folgenden Kriterien durch den/die Teilnehmer/in: Der unterschriebene, tabellarische und lückenlose Lebenslauf liegt vor. Die fachliche und persönliche Eignung ist gegeben. Einschätzung: Die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben sind gegeben (die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen liegen vor). Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Unternehmensgründung ist durch einen Businessplan nachgewiesen und durch eine fachkundige Stelle (Kammer, Kreditinstitut, Hochschulnetzwerk, Fachverband) befürwortet. Die Gründung erfolgt nicht durch den Zusammenschluss bestehender Unternehmen und nicht im Bereich der freien Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck auf die entgeltliche Unternehmens- und Rechtsberatung ausgerichtet ist. Die Unternehmensgründung befindet sich nicht innerhalb der ausgeschlossen Wirtschaftssektoren entsprechend der Anlage zu den o. g. Richtlinien. Die De-minimis-Erklärung liegt vor. Die Einwilligungserklärung des Teilnehmenden zur Befüllung des ESFTeilnehmerfragebogens liegt vor. Der Betriebssitz bzw. die Betriebsstätte des Unternehmens ist in Sachsen-Anhalt. Das Unternehmen wird im Haupterwerb geführt. Es besteht mit Beginn des Qualifizierungslehrganges und während der gesamten Laufzeit der Qualifizierung kein Bezug von finanziellen Einkünften aus Arbeits- und Dienstverhältnissen (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) und/oder Lohnund Entgeltersatzleistungen des Sozialgesetzbuches (SGB III), des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Die Unternehmensgründung liegt mit Beginn der Qualifizierungsmaßnahme nicht länger als 5 Jahre zurück. Die Gewerbeanmeldung liegt vor bzw. bei freiberuflicher Tätigkeit ohne Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung wurde die wirtschaftliche Tätigkeit bereits aufgenommen und die steuerliche Bescheinigung durch das Finanzamt vorgelegt.