Mustervorlage-Klage gegen Richter usw.

Werbung
KLAGE
Bearbeitungshinweise:
Rote Felder bitte mit den entsprechenden zutreffenden Daten ausfüllen und bearbeiten.
Eine Kopie der Klage an die Vollstreckungsstelle mit der Kurzmitteilung senden.
Bitte die jeweilige beklagte Firma auf www.upik.de selbsttätig heraussuchen.
<Vorname Familienname,
Straße,
Postleitzahl Ort<
Ort, Datum
Mein pers. Aktenzeichen: xxxxxx (Bitte stets auf allen Antwortschreiben angeben!)
< Datum<
<Amtsgericht
Straße,
Postleitzahl Ort<
Klage gegen die Personen
<NAME< von der Firma …….
wegen
illegale, gesetz- und verfassungswidrige persönlich finanziell schädigende Aktionen gegen meine Person
durch kostenpflichten Beschluß mit anschließender Kostennote gegen meine Person
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegenstand der Klage:
Kostenverursachung mit Kostennote/ Schadensersatz durch die Beklagten, nicht legitimierten <NAME< vom
Verwaltungsgericht Schwerin
Mit Hintergrund rechts- und sitten- gesetzwidriger- politisch extremistisch motivierter Willkür- Beschluß der Personen datiert 15.10.2015 (Posteingang 17.10.2015)
Ziel der Klage: ist es die sofortige Widerherstellung der demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik
Deutschland und die Aufhebungen der fortlaufenden Grundrechteverletzungen gegen die Bürger wie mich zu
erreichen. Aufhebung der illegalen, rechtswidrigen, auf nationalsozialistischen Unrecht basierenden WillkürBeschlüsse und illegalen Verwaltungsakte der Beklagten und deren Auftraggeber gegen meine Person.
Illegale Anwendung Justizbeitreibungsordnung vom 11.3.1937 - verbotene NS - Gesetze wie die
Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
Hiermit erhebe ich Klage gegen die Personen <NAME<
– Anlage-
Der Kläger stellt hiermit folgende Anträge:
1. Antrag: Hiermit wird ausdrücklich formlos Prozeßkostenhilfe beantragt, weil der Kläger mittellos ist und unterhalb
der Armutsgrenze zu leben gezwungen ist. - Beweisanlage Kontoauszug
2. Antrag: Das o. g. Beschluß ist NICHT von den beklagten Personen <NAME< unterschrieben. Das o. g. Schreiben
*Kostenrechnung* ist NICHT von den gesetzlichen Richter – geschweige von den beklagten Personen <NAME<
eigenhändig mit Vor- und Zunamen wie es das BGB vorschreibt unterschrieben und erlangt deshalb keine
Rechtskraft. <NAME<
Es liegt Verstoß gegen §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO, 37 III VwGO und Artikel 101 Grundgesetz Für
die Bundesrepublik Deutschland (BRD) + §16 GVG. (vgl. RGZ 159,25,26 BGH; Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB
6&65 = Vers. R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 . III ZB 7/72 = Vers. G
1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v.
KLAGE
14.07.1965 - VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 - VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 - III ZB
7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 - VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) vor.
Der Beschluß ist dem Kläger im korrekt unterschrieben Zustand (im Original) wie das Gesetz vorschreibt
nachzureichen, da ansonsten § 823 BGB Respektive 839 BGB sitten- rechts- und verfassungswidrig ausgehebelt ist,
was eine Grundrechteverletzung gegenüber dem Kläger darstellt.
Eine Abschrift hat der Kläger ausdrücklich NICHT bestellt. Es wird beantragt das der Kläger die betr. Beschluß von
den beklagten Personen <NAME< unterschrieben erhalt. Die Nachreichung des Originalschreibens des Beschlusses
wird hiermit ausdrücklich n beantragt.
Zu der rechts – und verfassungswidrigen Aktionen der Personen <NAME< werden folgende Ausführungen
und Anträge getätigt:
I. Kein rechtliches Gehör durch vollständige Ignoranz der Inhalte aller meiner Schriftsätze und Anträge.
II. Verweigerung und Unterlassung des Rechtsweges.
IV. Kein rechtliches Gehör durch Ignoranz. Verweigerung und Unterlassung des Rechtsweges seitens der
beklagten Personen <NAME< von der Firma …………….
V. Die eingetragene Firma * ………… * arbeitet als gewinnorientiertes Unternehmen. Es liegt Täuschung im
Rechtsverkehr gegenüber meiner Person und der Allgemeinheit vor. Weiter ist das Verhalten der beklagten
Personen <NAME< rechts- sitten- und verfassungswidrig.
3. Antrag: Interessant ist es hierbei das jetzt die Unterfirma * Amtsgericht Ludwigslust- Parchim* gegen Beklagten
Personen von die Firma Verwaltungsgericht Schwerin verhandeln gezwungen ist. Ich frage mich nur ob das
überhaupt realistisch möglich ist. Bitte klären sie das inwieweit der Rechtsbankrott im bundesdeutschen Bundesland
*Mecklenburg- Vorpommern* fortgeschritten ist:
Zitat „Rechtsbankrott: ist das Unvermögen einer Rechtsordnung, den Rechtsunterworfenen Recht zu verschaffen.
Eine Rechtseinrichtung offenbart beispielsweise R., wenn sie Lügner an die Spitze gelangen lässt, Schmierer zu
Schriftführern macht, Betrüger zu kassieren, Fälscher zu Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser zur
Rechtsaufsicht. Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen allein die vollständige Rückkehr zu allgemein
anerkannten Werten (z. B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen (z.B. pacta sunt servanda, Willkürverbot,
Wettbewerb usw.).“
Quellverweis: http://www.rechtslexikon.net/d/rechtsbankrott/rechtsbankrott.htm
4. Antrag: Daraus resultiert folgender Antrag: Der der illegalen Aktion Beschluß mit Kostenoktroyierung zu
Grunde liegende finanzielle Forderung= Schädigung meiner Person ist wegen gravierender Sach- und Formfehler,
Fristversäumnis sowie erheblicher Verstöße gegen das gültige Recht in Deutschland und Verfassungsbruch
aufzuheben, was ausdrücklich beantragt wird. Dasselbe betrifft das Mahnverfahren, was ausdrücklich beantragt wird.
5. Antrag: Es wird weiter ausdrücklich beantragt, dass die Zulassung des offenkundig staatlosen Personen <NAME<
überprüft wird, weil staatenlose Bewohner in der BRD keine Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und schon ger
keine Richter sein dürfen. Zur Klärung ist die Prüfung der Staatsangehörigkeit des der Beklagten nach dem
„Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. XI. 1997“ anzuordnen und alle
Beweismittel zu würdigen. Das EU- Recht steht über dem bundesdeutschen Recht und ist einzuhalten.
6. Antrag: Weil staatenlose Bewohner mit Sinti – und Roma Status in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) auch
keine Richter und Anwälte sein dürfen. Zur Klärung ist die Prüfung der Staatsangehörigkeit der Personen <NAME<
nach dem „Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. XI. 1997“ anzuordnen und alle
Beweismittel zu würdigen, was ausdrücklich beantragt wird.
Das EU- Recht steht über dem bundesdeutschen Recht und ist durch Sie einzuhalten.
Es liegt Verstoß gegen gültiges SHAEF- Gesetz No. 2 Deutsche Gerichte Artikel V Absatz 9 / Artikel 139 Grundgesetz
für die BRD.
In dem Zusammenhang ist zu klären ob die genannten staatenlosen Personen durch die nationalsozialistische
Glaubhaftmachung *DEUTSCH* von 1934 nazifiziert ist, was einen Verstoß gegen Artikel 139 Grundgesetz für die
KLAGE
nicht souveräne BRD darstellt.
Dazu ist festzustellen ob die Personen <NAME< über entsprechende Ausweisdokumente mit verbotener
nationalsozialistischer Staatsangehörigkeit verfügen, was ebenfalls ausdrücklich beantragt wird.
I. Beweis: Dazu erfolgt die illegale, strafbewehrt verbotene Anwendung nationalsozialistischen Staatsrechts in der
BRD - u. a. durch die beklagten Institutionen: Die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934
ist mit der militärischen Kapitulation des 3. Reiches nicht ersatzlos untergegangen.
Auch die NS- Glaubhaftmachung *DEUTSCH* von Adolf Hitler wurde 1945 im verbliebenden deutschen Staatsgebiet
NICHT beseitigt und wird bis heute in Deutschland angewendet.
(Beweise: Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit RGBL 05.2.1934, Verordnung über die deutsche
Staatsangehörigkeit Neues Staatsrecht 1934, Seite 54, Amtsblatt für Schleswig Holstein 29.06. 1946 Nr. 3 Jahrgang
1, Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich vom 14.Juli 1945, Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959,
Ausweisdokumente der BRD mit der deutschen Staatsangehörigkeit und deren Glaubhaftmachung DEUTSCH* von
1934, IGH - Urteil: BRD Rechtsnachfolger der 3. Reiches, Art. 127,133 und 139 des Grundgesetz für die BRDStaatsangehörigkeitsgesetz (StAG 5.2. 1934 (z.Zt. verfälscht 22.07.1913) Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August
1959, Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 und das Bundesgesetzblatt Teil I Seite
1864 08.12.2010 – dazu das Unionsrecht: unmittelbare Unionsangehörigkeit = Mitgliedschaftsverhältnis Nichtstaatsangehörigkeit und Welt - Bürgerschaft – u. a. Grundlagenwerk *Der Unionsbürger* von Christoph
Schönberger)
Alle NS- Gleichschaltungsgesetze und faschistischen Gesetze wurden durch die Alliierten mit SHAEF Gesetz Nr. 1
Artikel III strafbewehrt verboten und aufgehoben.
*…Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann
dieselben kundgemacht wurden, ist verboten….“
II. BEWEIS:
Weiter wurde alle am Verfahren beteiligten Personen durch den Geheimen Staatstreich am 8.12.2010 mit Streichung
der Reichsangehörigkeit (RAG) im Staatsangehörigkeitsgesetz (STAG) vom 05.02. 1934 heute auch noch staatenlosvogelfrei wie z. B. das Wandervolk der Romas und Sintis aus Rumänien.
Der geheime Staatsstreich:
Am 8.12.2010 erfolgt ein geheimer Staatsstreich der Bundesrepublik Deutschland, die auch eine Urkundenfälschung
(Datumfälschung zur Täuschung: 05.02.1934 auf dem 22.07.1913 geändert) im Staatsangehörigkeitsgesetz
beinhaltet. Weiter wurde am 08.12.2010 das Fundament der deutschen Staatsangehörigkeit, die (unmittelbare)
Reichsangehörigkeit beseitigt. Die unmittelbare Reichsangehörigkeit ist die unmittelbare deutsche
Staatsangehörigkeit - beides ist ein und dasselbe.
(RGBL 05.2.1934, Neues Staatsrecht 1934, Seite 54, Verweis Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG 1913) BGBl. I S.
1864 08.12.2010 Bundesgesetzblatt Teil III vom 01. August 1959)
Durch diesen Vorgang wurde ab dem 08.12.2010 jeder Bürger der BRD mit der deutschen Staatsangehörigkeit und
der NS- Glaubhaftmachung *DEUTSCH* staatlos und durch die unmittelbare Unionsbürgerschaft doppelt staatenlos –
entrechtet und entmachtet!
(Verweis unmittelbare Unionsangehörigkeit = Mitgliedschaftsverhältnis - Nichtstaatsangehörigkeit und Welt Bürgerschaft – Der Unionsbürger von Christoph Schönberger)
Im Artikel 16 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) wurde somit, hochverräterisch am 08.12.2010
die inhaltliche Wirkung beseitigt. Der Art. 16 steht aber noch zur Täuschung weiterhin im Grundgesetz für die BRD.
Die BRD vollzog diesen geheimen Staatsstreich und hält die beseitigte deutsche Staatsangehörigkeit von 1934 durch
die NS- Glaubhaftmachung *DEUTSCH* von 1934 künstlich am Leben.
(Verweis aktuelle staatenlos- Gerichtsbeschlüsse Amtsgericht Goslar, Amtsgericht Langen, Amtsgericht Vechta)
Es liegt u. a. strafbewehrter Verstoß gegen das Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 101GVG § 116 Entzug des gesetzlichen Richters – verbotene Ausnahmegerichtsbarkeit, Artikel 16/ 116 – illegaler Entzug
der deutschen Staatsangehörigkeit und Artikel 139 (SHAEF) – damit Verfassungsbruch und Angriff auf die
rechtstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vor.
KLAGE
Verstoß gegen Artikel 16 Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S.
2438) geändert worden ist
(1)
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen wer-den. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf
Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht
staatenlos wird.
Es liegt damit die illegale und verfassungswidrige Auflösung des demokratischen Rechtstaates durch
bewiesene Privatisierung und Staatlosigkeit des bundesdeutschen Personals vor!
Der bundesdeutsche Personalbestand ist im gesetzlichen Sinne im nationalen und internationalen
Rechtsverkehr nicht mehr geschäftsfähig!
Beweis Anlage K3: juristische staatenlos- Dokumentation 1 und 2
Festgestellt wird:
Damit strafbarer Verstoß gegen das Grundgesetz als höchste Rechtsnorm für die Bundesrepublik
Deutschland, laut Artikel 139 GG gültiges SHAEF und SMAD.
Darüber hinaus liegt ebenfalls Verstoß gegen das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit
vom 6. XI. 1997 vor.
Dieser Zustand wird auch aufgrund bereits wiederholter Beschlüsse zur Staatenlosigkeit von BRD- Gerichten
untermauert.
Beweis auf die aktuellen Staatenlos- Beschlüsse- Anlage K2- 3:
Amtsgericht Goslar, Amtsgericht Langen (Hessen), Amtsgericht Vechta
7. Antrag: Dazu Antrag auf Klärung zum Verstoß gegen Artikel 16 Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik
Deutschland durch illegaler Entzug der Deutschen Staatsangehörigkeit durch Streichung der Reichsangehörigkeit am
8.12.2010 im täuschend angewendeten Staatsangehörigkeitsgesetz vom 5.2. 1934:
Beweis:
Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)
Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf
Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht
staatenlos wird.
II: Verstoß gegen Artikel 139 Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland – rechtsgültiges SHAEF Gesetz Nr.
1 Artikel III
*…Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann
dieselben kundgemacht wurden, ist verboten….“
Durchoffenkundig illegale Anwendung der nationalsozialistischen Glaubhaftmachung *DEUTSCH* von 1934 und
täuschende Ausgabe der *Deutschen Staatsangehörigkeit* vom 5.02.1934 in den Einbürgerungsbehörden,
Ausländerämtern und angeschlossenen Meldebehörden der Bundesrepublik Deutschland.
8. Antrag: Weiter sind folgende Punkte zu klären und die beschwerten Schieflagen (Grundrechteverletzungen,
Verstöße gegen das Grundgesetz) zu beseitigen:
Speziell in dem bezeichneten Verfahren (Anlage) wurde mir einfach willkürlich und unbegründet der Rechtsweg durch
Verweigerung rechtlichen Gehörs/ inhaltliche Ignoranz vorenthalten. (Verstoß gegen Artikel 103 Grundgesetz)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
KLAGE
Art 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Beweis auch StGB § 1 KEINE STRAFE OHNE GESETZ!
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Die Nichtbeachtung des PKH Antrages – Verstoß gegen ZPO. Zum § 114 ZPO wird festgestellt: Es wurde und wird
ständig unterschlagen das für eine Bewilligung von PKH der Verfahrensausgang offen sein muß und z. B. erst im
Rahmen einer Beweiserhebung geklärt werden kann. Selbst wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur
zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte, muß eine Bewilligung und Übernahme der Prozeßkosten erfolgen. All
das wurde durch die Beklagten übergangen.
Beweis Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)
§ 114
Voraussetzungen
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für
die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis
1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe
beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen
würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013
(BGBl. I S. 3533) m.W.v. 01.01.2014.
9. Antrag: Die ZPO ist deshalb zwingend notwendig zu reformieren, was hiermit ausdrücklich beantragt wird.
10. Antrag: Ganz offenkundig wird hier auch gegen das Zitiergebot Artikel 19 Grundgesetz für die BRD verstoßen,
was zu klären hiermit ausdrücklich beantragt wird.
11. Antrag: Auch der immer wieder mißbrauchte § 114 ZPO ist als genannten Gründen als Verfassungswidrig
festzustellen, weil das Gesetz bundesweit ständig willkürlich ausgelegt und zu Lasten der deutschen Bundesbürger
mißbraucht wird. Der § 114 ZPO ist deshalb zu reformieren.
In dem Zusammenhang ist die Rechtsmäßigkeit der bundesweit angewandten einseitigen Gerichtskostenbelastungen
der Bürger zu klären, weil selbst bei Einreichung von einfachen Beschwerden sofort die Justizopfer mit Kostennoten
überzogen werden.
Weiterhin führt das Fehlverhalten der bundesdeutschen Justiz zur Rechtsunsicherheit, da deren private,
gewinnorientierte Unternehmen wie z. B. das ……………….. u. a. durch die Beklagten illegal und verfassungswidrig
auf Kosten der deutschen Bundesbürger Kasse machen.
Das ist wiederrum als verfassungswidrig festzustellen, weil Grundrechteverletzungen vorliegen.
KLAGE
Statt der zwingend notwendigen Klärung betreiben die Beklagten gegen mich als sozial schwacher, mittelloser EURentner einfach Kostennoten mit willkürlicher Zwangsvollstreckung auf illegal angewendeten nationalsozialistischen
Rechtsgrundlagen.
Beweis Anwendung Justizbeitreibungsordnung vom 11.3.1937: Verbotene NS - Gesetze wie die
Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO):
Dieses Gesetz wurde von den Alliierten durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1
Aufgehoben.
Quellverweise:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kontrollratsgesetz_Nr._1_betreffend_die_Aufhebung_von_NS-Recht
http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kr-gesetz1.htm
Mit der Aufhebung des Ermächtigungsgesetzes vom 24.03.1933 durch die Alliierten mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1
vom 20.09.1945 ist auch die Ermächtigungsgrundlage für die JBeitrO untergegangen- wird aber illegal durch das
<BEHÖRDE< und die Beklagten illegal angewendet.
12. Antrag: Es ist auch die endgültige Löschung der strafbewehrt verbotenen, illegal inhaltlich- angewendeten
Justizbeitreibungsverordnung von 11. 3. 1937 und weiteren NS- Unrechts zu veranlassen.
13. Antrag: Dasselbe betrifft den nationalsozialistischen Anwaltszwang von 1935. Es ist auch die endgültige
Löschung der strafbewehrt verbotenen, illegal inhaltlich- angewendeten Anwaltszwang von 1935 zu veranlassen.
Dazu ist der Bundesgesetzgeber per Urteil zur sofortigen Abhilfe zu verpflichten, weil eklatanter Verstoß gegen das
rechtsgültige Besatzungsrecht in Deutschland SHAEF und SMAD vorliegt.
Alle NS- Gleichschaltungsgesetze und faschistischen Gesetze wurden durch die Alliierten mit SHAEF Gesetz Nr. 1
Artikel III strafbewehrt verboten und aufgehoben.
*…Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann
dieselben kundgemacht wurden, ist verboten….“
Es liegt damit Verstoß gegen Artikel 139 Grundgesetz vor, was durch das Bundesverfassungsgericht festzustellen
und zu heilen ist.
Artikel 139 Grundgesetz FÜR die BRD:
Fortgelten der Entnazifizierungsvorschriften aus *SHAEF – SMAD:
„Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften
werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“
Der Artikel 25 Grundgesetz wird ebenfalls tangiert, weil Geldleistungen ´durch Anwendung nationalsozialistischen
Unrecht auch unter Androhung von Haft erpreßt werden.
Das Völkerrecht schließt das definitiv aus. Im Protokoll Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
wurde am 16. September 1963 das Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden ausdrücklich normiert. Sobald
die Beklagten auch nur für einen einzigen Nichtzahler Beugehaft durchgesetzt haben, damit dieser seine angebliche
Schuld begleicht, würde die Missachtung der EMRK nicht nur bundesweit, sondern internationale Folgen haben. Das
rechtliche Gehör wird mir durch genannte Institutionen bis heute hartnäckig verweigert.
Es liegt auch hier Verstoß gegen Artikel 103 Grundgesetz vor.
Sämtliche Justizorgane und Gerichte sind zwischenzeitlich illegal und heimlich und dem Grundgesetz
entgegenwirkend als Firmen ohne hoheitliche Rechte privatisiert worden. (Beweis internationales Firmenregister
Upik.de Auszüge - Anlage z. B. Hauptfirmen ………………………)
Weiter wurde und wird mir bis heute dadurch im Verfahren der gesetzliche Richter gemäß Artikel 101 Grundgesetz
und § 116 GVG entzogen und illegal Ausnahmegerichtsbarkeit durch die in der Klage genannten Gerichte
angewendet..
KLAGE
Beweis: Grundgesetz
IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)
Artikel 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Gerichtsverfassungsgesetz
1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21)
§ 16
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
14. Antrag: Außerdem ist die richterliche Unabhängigkeit gemäß Artikel 97 Grundgesetz nicht mehr
gewährleistet.
Auch die Richter in <BRD- BUNDESLAND< unterliegen heute den Weisungen aus Politik. Wirtschaft und den
Banken., was zu klären ausdrücklich beantragt.
Beweis Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher
Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit
entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte
Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an
ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Der offenkundige Stillstand der Rechtspflege (Rechtsbankrott) am Amtsgericht Riesa, dem Landgericht Dresden, dem
Oberlandesgericht Dresden, der Staatsanwaltschaft Dresden, der Generalstaatsanwaltschaft Dresden tangiert auch
den Artikel 33 und Artikel 34 Grundgesetz.
Beweis: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im
öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen
Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
KLAGE
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Beweis: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für
den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Auch der Artikel 19 Grundgesetz wird durch die Beklagten ignoriert, weil die angewendeten, dem Grundgesetz
untergeordneten Gesetze nicht zitiert werden.
Beweis Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das
Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese
anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit
eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
Dadurch ist ebenfalls der Artikel 14 Grundgesetz tangiert.
Beweis: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im
Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die Gültigkeit des Grundgesetzes wird durch die Beklagten offenkundig nicht akzeptiert!
15. Antrag: Weil an den Präzedenz- Vorgang grundsätzlich öffentliches Interesse besteht und die Schwere und
Komplexität des Vorganges nur auf dem persönlich mündlichen Verhandlungswege aufgeklärt werden kann, wird
mündliche Hauptverhandlung vor der Kammer des Gerichts beantragt.
16. Antrag: Rechtsmittel wie Berufung sind grundsätzlich nicht zu verwehren, weil es hierbei um eine gerichtliche
Grundsatzentscheidung - Präzedenzfall im öffentlichen Interesse bzgl. in der Deutschland agierenden
bundesdeutschen Richter und Verwaltungsmitarbeiter/ Führungskräfte geht.
KLAGE
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde und wird durch den Gesetzgeber der Bundesrepublik
Deutschland (BRD) und dessen Einrichtung, gegen welche sich diese Verfassungsklage und Beschwerde richtet,
angegriffen und ausgehebelt.
Das betrifft insbesondere auch meine Grundrechte – Artikel 1- 19 Grundgesetz.
Die verfassungsmäßige Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland wird durch die betreffenden beklagten
Personen <NAME< , in Frage gestellt und nachhaltig gestört.
17. Antrag: Dazu sind folgende Punkte zu klären und die beschwerten Schieflagen (Grundrechteverletzungen,
Verstöße gegen das Grundgesetz) zu beseitigen:
Speziell in dem bezeichneten Verfahren (Anlage) wurde mir einfach willkürlich und unbegründet der Rechtsweg durch
Verweigerung rechtlichen Gehörs vorenthalten und die ordnungsgemäß rechtmäßige Klärung boykottiert.
(Verstoß gegen Artikel 103 Grundgesetz)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Weiterhin führt das Fehlverhalten der bundesdeutschen Justiz zur Rechtsunsicherheit, da deren private,
gewinnorientierte Unternehmen wie z. B. das „……………“ illegal und verfassungswidrig auf Kosten der deutschen
Bundesbürger Kasse machen.
Das ist wiederrum als verfassungswidrig festzustellen, weil Grundrechteverletzungen vorliegen.
Statt der zwingend notwendigen Klärung betreibt die Firma „………………..“ und die o. g. beklagten Personen gegen
mich einfach willkürlich Zwangsvollstreckung auf illegal angewendeten nationalsozialistischen Rechtsgrundlagen.
Beweis Anwendung Justizbeitreibungsordnung vom 11.3.1937: Verbotene NS - Gesetze wie die
Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO):
Dieses Gesetz wurde von den Alliierten durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1
Aufgehoben.
Quellverweise:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kontrollratsgesetz_Nr._1_betreffend_die_Aufhebung_von_NS-Recht
http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kr-gesetz1.htm
Mit der Aufhebung des Ermächtigungsgesetzes vom 24.03.1933 durch die Alliierten mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1
vom 20.09.1945 ist auch die Ermächtigungsgrundlage für die JBeitrO untergegangen- wird aber illegal durch das
„……………..“ und die o. g. beklagten Personen angewendet.
Es ist auch die endgültige Löschung der strafbewehrt verbotenen, illegal inhaltlich- angewendeten
Justizbeitreibungsverordnung von 11. 3. 1937 und weiteren NS- Unrechts zu veranlassen.
Dazu ist der Bundesgesetzgeber per Urteil zur sofortigen Abhilfe zu verpflichten, weil eklatanter Verstoß gegen das
rechtsgültige Besatzungsrecht in Deutschland SHAEF und SMAD vorliegt.
Alle NS- Gleichschaltungsgesetze und faschistischen Gesetze wurden durch die Alliierten mit SHAEF Gesetz Nr. 1
Artikel III strafbewehrt verboten und aufgehoben.
*…Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann
KLAGE
dieselben kundgemacht wurden, ist verboten….“
Es liegt damit Verstoß gegen Artikel 139 Grundgesetz vor, was durch das Bundesverfassungsgericht festzustellen
und zu heilen ist.
Artikel 139 Grundgesetz FÜR die BRD:
Fortgelten der Entnazifizierungsvorschriften aus *SHAEF – SMAD:
„Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften
werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“
Der Artikel 25 Grundgesetz wird ebenfalls tangiert, weil Geldleistungen ´durch Anwendung nationalsozialistischen
Unrecht auch unter Androhung von Haft erpreßt werden.
Das Völkerrecht schließt das definitiv aus. Im Protokoll Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
wurde am 16. September 1963 das Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden ausdrücklich normiert. Sobald
die Firmen wie z. B. „…….“ und die o. g. beklagten Personen auch nur für ein einziges Opfer Beugehaft durchgesetzt
hat, damit dieser seine angebliche Schuld begleicht, würde die Missachtung der EMRK nicht nur bundesweit, sondern
internationale Folgen haben. Das rechtliche Gehör wird mir durch genannte Institution bis heute hartnäckig
verweigert.
Es liegt auch hier Verstoß gegen Artikel 103 Grundgesetz vor.
Der offenkundige Stillstand der Rechtspflege (Rechtsbankrott) in der Firma „……..“ und das verfassungswidrige
Handeln der Beklagten tangiert auch den Artikel 33 und Artikel 34 Grundgesetz.
Beweis: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im
öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen
Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Beweis: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für
den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Auch der Artikel 19 Grundgesetz wird durch die Einrichtung „………“ und die o. g. beklagten Personen ignoriert, weil
die angewendeten, dem Grundgesetz untergeordneten Gesetze nicht zitiert werden.
Beweis Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)
KLAGE
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das
Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese
anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit
eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
Dadurch ist ebenfalls der Artikel 14 Grundgesetz tangiert.
Beweis: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im
Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die Gültigkeit des Grundgesetzes wird durch die Einrichtung „………“ und die o. g. beklagten Personen offenkundig
nicht akzeptiert!
18. Beweis- Anträge:
I. Es werden zur Vorführung umfassender (juristischer) Beweismittel beantragt:
Ein internetfähiger PC, dazu ein passender Beamer/ Bildwerfer und eine Leinwand.
II. Folgende Zeugen sind zur Wahrheitsfindung unerlässlich zur Hauptverhandlung vorzuladen:
Geo- Geschäftsführer vom Verwaltungsgericht Schwerin Präsident des Verwaltungsgerichts Herr Dr. Joachim
Kronisch Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Herr Günther Wittchow
Zeugin Frau Dörte Schmidt vom Verwaltungsgericht Schwerin
Geo- Geschäftsführer Herr Harald Ringstorff
Geo- Geschäftsführer Herr Erwin Sellering
Geo- Geschäftsführer Präsident am Landgericht Schwerin Herr Jürgen Boll
Richter Herr Haskamp vom Amtsgericht Vechta – Kapitelplatz 8, 49377 Vechta
Herr Gustav Mahrenholz – Richter a. D. Bundesverfassungsgericht
Vertreter des betr. Bundgesetzgebers/ Deutscher Bundestag - zu laden über die Anschrift des deutschen
Bundestages:
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Herr Gregor Gysi – Die Linke
Herr Dr. Wolfgang Schäuble – CDU
KLAGE
Frau Angela Merkel -CDU
Herr Hans Dietrich Genscher - CDU
Herr Dr. Helmut Kohl- CDU
Herr Sigmar Gabriel – SPD
Bzgl. des Einigungsvertrages und Untervereinbarungen (Geheimverträge):
Herr Günther Krause DDR- Ministerpräsident – Bundesminister für besondere Aufgaben, Bundesminister für Verkehr
der BRD
Herr Karl Ernst Thomas de Maizière Bundesminister des Innern
Herr Lothar de Maizière Ministerpräsident der Deutschen Demokratischen Republik
Herr Michail Gorbatschow – ehemaliger Präsident der UdSSR
Verein Staatenlos.info e. V.
Diesterwegstrasse 9b
10405 Berlin
Die Zeugen können unter anderen den rechtlichen Status und die vielfältigen, komplexen Vorgänge beweisen und
aufklären.
Ich beantrage des Weiteren:
19. Antrag: Das Gericht hat auf Grund genannter inakzeptablen Schieflagen festzustellen, ob das Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland bis zum heutigen Tage vollumfänglich gültig ist.
20. Antrag: Sollte ich mich nicht irren und das Grundgesetz hat für die BRD bis heute tatsächlich volle Gültigkeit,
beantrage ich hiermit, dass die Unrechtsbeschlüsse, Verfügungen; Verwaltungsakte und die unrechtmäßigen
Handlungen und Forderungen der Einrichtung „Verwaltungsgericht Schwerin“ und die o. g. beklagten Personen sofort
aufgehoben werden, was hiermit ausdrücklich beantragt wird.
21. Antrag: Bitte geben Sie bei Ihren Schreiben auch unser Aktenzeichen mit an, weil sonst eine Zuordnung und
korrekte Buchhaltung nicht möglich ist, was hiermit ausdrücklich beantragt wird.
22. Antrag: Gemäß § 63 BGB tragen alle Beteiligten für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle
persönliche Verantwortung.
Bitte geben Sie bei Ihren Schreiben daher unbedingt den Vor- und Zunamen des Verfassers an, damit wir bei einem
eventuellen Durchgriff gemäß § 823 BGB respektive 839 BGB nicht gehindert bin, was hiermit ausdrücklich beantragt
wird.
Mit freundlichen Gruß
<NAME<
Doppel der Klage per Telefax an:
Beweis- Anlagen:
K1 Beschluß „……“ und die o. g. beklagten Personen
K2 Upik.de Firmenregisterauszug zur Firma „…….“
KLAGE
Folgende Beweis- Anlagen liegen dem Gericht bereist in mehrfacher Ausführung vor:
K3 Beweisanlage: fehlende Unterschrift § Grundlagen
K4 Beschluss-ohne-unterschrift-nicht-gültig
K5 Beweisanlage Dokumentation staatenlos1 und 2
K6 staatenlos Beschluß Amtsgericht-Vechta
Herunterladen