Netzbetreiber XYZ • Musterstraße 1 • 99999 Musterstadt [Adressfeld] TT.MM.JJJJ Nachrüstungsaufforderung für Ihre Anlage gemäß § 12 Systemstabilitätsverordnung Rücksendung der Zugangsbestätigung bis zum TT.MM.JJJJ Sehr geehrte Damen und Herren, um das hohe Maß an Versorgungssicherheit in Deutschland weiterhin zu gewährleisten, ist am TT.MM.JJJJ die geänderte Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung verpflichtet der Gesetzgeber die Betreiber bestimmter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen zur Sicherstellung des Betriebs in einem erweiterten Frequenzbereich. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im beigefügten Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Anlage 1). Entsprechend der uns vorliegenden Daten betreiben Sie folgende Anlage: Anlagennummer Bezeichnung der Anlage Anlagenanschrift Anlagenschlüssel Anlagenleistung (elektrisch) Netzanschlussebene Inbetriebnahmedatum Vertragskontonummer 12345 Biogasanlage Musterhausen, 5.000 kW Musterstr. 1 12345 Musterhausen E0000000000000000000000000000000000001 8.000 kWel Mittelspannung 01.01.2000 123456789 Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ihre Anlage bei Unter- und Überfrequenz in folgendem Frequenzbereich betrieben werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 SysStabV): Untere Abschaltfrequenz 47,5 Hz Obere Abschaltfrequenz* XX,X Hz * Sofern die Frequenzeinstellungen bereits einer Wirkleistungsreduktionskennlinie bei Überfrequenz (gemäß der VDE-AR-N 4105, BDEW-MS-RL 08, TC 03, TC 07 oder SDLWindV) entsprechen, soll die Einstellung verbleiben und keine Nachrüstung erfolgen. 1/3 Gemäß § 18 Abs. 1 SysStabV müssen Sie innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Nachrüstungsaufforderung die ggf. notwendige Nachrüstung selbst organisieren, durch eine Fachkraft gemäß DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.3 durchführen lassen und uns schriftlich nachweisen. Die Kosten der Nachrüstung sind gemäß § 21 SysStabV bis zu einem Eigenanteil von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung vom Anlagenbetreiber zu tragen. Kosten, die darüber hinausgehen, können Ihnen zu 75 % erstattet werden. Die Voraussetzungen dafür entnehmen Sie bitte § 21 SysStabV. Zum Nachweis der Nachrüstung schicken Sie bitte das beigefügte Formular „Nachrüstungsbestätigung“ (Anlage 3) vollständig ausgefüllt und unterschrieben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt dieses Schreibens an uns zurück. Soweit die an der Anlage eingestellten Werte den oben genannten Vorgaben oder den geltenden technischen Richtlinien bereits entsprechen, beschränkt sich Ihre Verpflichtung darauf, uns dies durch die Bestätigung einer Fachkraft fristgerecht nachzuweisen. Bitte nutzen Sie hierzu ebenfalls das Formular „Nachrüstungsbestätigung“ (Anlage 3). Für den Fall, dass zwischen Ihrer Erzeugungsanlage und dem Netzanschluss eine zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung mit einem Frequenzschutz installiert ist, muss der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung dafür sorgen, dass für die untere Abschaltfrequenz der Entkupplungsschutzeinrichtung ein Wert von 47,5 Hz und für die obere Abschaltfrequenz von 51,5 Hz eingestellt ist. Der entsprechende Nachweis ist ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt dieses Schreibens unter Nutzung des beigefügten Formulars „Nachrüstungsbestätigung“ (Anlage 3) zu erbringen. Sollten Sie nicht Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung sein, bitten wir Sie, den Betreiber über die Nachrüstungspflicht in Kenntnis zu setzen und ihn zur Nachrüstung aufzufordern, so dass die Gesamtnachrüstung beider Schutzeinrichtungen verordnungskonform umgesetzt werden kann. In § 15 SysStabV sind Ausnahmefälle aufgeführt, in denen Anlagen ganz oder teilweise von der Nachrüstungspflicht ausgenommen werden können. Für den Fall, dass Sie ein Ausnahmebegehren geltend machen möchten, müssen Sie die Gründe belegen, die in § 15 SysStabV abschließend genannt werden. Nutzen Sie dafür bitte das beiliegende Formular „Ausnahmebegehren“ (Anlage 4), fügen die erforderlichen Belege bei und senden diese Unterlagen innerhalb von neun Monaten nach Zugang dieses Schreibens an uns zurück. Bitte beachten Sie, dass wir nur mittels des beigefügten Formulars fristgerecht angezeigte und vollständig ausgefüllte Ausnahmebegehren berücksichtigen dürfen (vgl. § 16 SysStabV). Wenn Sie ein Ausnahmebegehren geltend machen, verlängert sich die Frist zur Nachrüstung um sechs Monate auf insgesamt achtzehn Monate. Diese sechsmonatige Verlängerung gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Nachrüstung im Rahmen eines Wartungstermins vorgenommen wird, der innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der zwölf Monate stattfindet oder wenn Sie nachweisen, dass die zur Beurteilung der Nachrüstbarkeit Ihrer Anlage notwendigen 2/3 Unterlagen nicht innerhalb von zwölf Monaten beigebracht werden können (§ 18 Abs. 2 SysStabV). Nutzen Sie in diesem Fall bitte das beiliegende Formular „Fristverlängerung“ (Anlage 5), fügen die erforderlichen Belege bei und senden diese Unterlagen innerhalb von neun Monaten nach Zugang dieses Schreibens an uns zurück. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gemäß § 13 SysStabV zur ggf. erforderlichen Nachrüstung Ihrer Anlage und entsprechendem Informationsaustausch mit uns innerhalb der genannten Fristen gesetzlich verpflichtet sind. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur ersatzlosen Verringerung einer Förderung nach dem EEG (Einspeisevergütung oder Marktprämie) nach § 100 Abs. 4 EEG 2014 führen oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 23 SysStabV). Die Umsetzung der Nachrüstung wird überprüft. Die häufigsten Fragen und Antworten zur Nachrüstung finden Sie unter www.netzbetreiber.de/XXX. Bei Fragen zum Ablauf der Nachrüstung stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung (Tel.: XXXXX). Bei technischen Fragen zu Ihrer Anlage wenden Sie sich bitte an den Hersteller oder einen Servicedienstleister. Für allgemeine Fragen zur Nachrüstung bieten Ihnen die Verbände BDEW und VKU auf folgenden Internetseiten Hilfestellung an: www.bdew.de/49-5hz und www.vku.de/49-5hz Gemäß § 13 Abs. 1 SysStabV haben Sie den Zugang dieser Nachrüstungsaufforderung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang schriftlich zu bestätigen. Bitte schicken Sie hierzu das beigefügte Formular „Zugangsbestätigung“ (Anlage 2) spätestens bis zum TT.MM.JJJJ [6 Wochen + 3 Tage Postweg] vollständig ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück. Wenn Sie die Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersenden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 23 Nr. 1 SysStabV). Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen XXX Anlagen Anlage 1: Begleitschreiben der Ministerien Anlage 2: Zugangsbestätigung Anlage 3: Nachrüstungsbestätigung Anlage 4: Ausnahmebegehren Anlage 5: Fristverlängerung 3/3