1.Freizügigkeit der Arbeitnehmer

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Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gibt jedem EU-Bürger das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat
Arbeit zu suchen, dort zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis zu benötigen, zu diesem Zweck dort zu
wohnen und nach Ende der Beschäftigung weiter zu bleiben sowie genau wie die Staatsangehörigen des
Gastlandes behandelt zu werden hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und allen
anderen Sozialleistungen und Steuervorteilen, die bei der Integration helfen können.
Das Konzept und die Auswirkungen dieser Freiheit wurden in der Rechtsprechung des Gerichtshofes
ausgelegt und weiter entwickelt, u. a. auch der Begriff des Arbeitnehmers. Detaillierte Informationen zu
dieser Rechtsprechung finden Sie in der Mitteilung der Kommission: Freizügigkeit der Arbeitnehmer Volle Nutzung der Vorteile und Möglichkeiten".
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird durch ein System zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit ergänzt sowie durch ein System zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung von
Diplomen.
Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht bereits seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Jahre
1957. Heute ist es Teil des allgemeinen Rechts auf Personenfreizügigkeit, eine der vom
Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten, die EU Bürgern unter bestimmten Bedingungen das
Recht gibt, sich in einem anderen EU-Land zur Ruhe zu setzen, zu studieren oder zu wohnen, ohne eine
wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.
Es ist wohl das wichtigste Recht, das Einzelpersonen aus den Gemeinschaftsvorschriften herleiten
können, und ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in Artikel 39 des EG-Vertrages verankert und wurde durch
sekundärrechtliche Vorschriften weiterentwickelt, insbesondere durch Verordnung 1612/68 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und Richtlinie 2004/38/EG über das Recht
auf Aufenthalt.
Welcher Personenkreis fällt unter Artikel 39 EG?
Artikel 39 gilt für die so genannten Wanderarbeitnehmer, d. h. die EU-Staatsangehörigen, die ein EULand verlassen, um in einem anderen EU Land zu arbeiten. Er gilt auch für EU Staatsangehörige, die
nach Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit in ihr Herkunftsland zurückkehren, jedoch nicht für
Personen, die ihr Herkunftsland nie verlassen haben.
Arbeitnehmer ist eine Person, die
 eine echte und tatsächliche Berufstätigkeit
 unter Anleitung einer anderen Person und
 gegen Bezahlung ausübt.
Dazu gehören auch Berufssportler.
Selbständige, Studenten, Rentner oder Nichterwerbstätige fallen nicht unter Artikel 39 EG aber unter
andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Weitere Informationen finden Sie auf den Websites der
Generaldirektion Binnenmarkt (Selbständige) und der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit.
Wie steht es mit den Familienangehörigen?
Einige Rechte werden auf die Familienangehörigen des Arbeitnehmers erstreckt. Diese haben
insbesondere das Recht, mit dem Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen, und das Recht auf
Gleichbehandlung, was etwa Bildung und soziale Vergünstigungen angeht. Einige Familienangehörige
haben auch das Recht, dort zu arbeiten.
Gibt es irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts?
Ja, es gibt mehrere. Dabei handelt es sich um
 Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
 einige Beschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung im öffentlichen Dienst des
Aufnahmemitgliedstaats.

Was gilt nach der Erweiterung?
Das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer von, nach und zwischen den Mitgliedstaaten, die der EU
am 1. Mai 2004 (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen,
Slowenien, Slowakei) und am 1. Januar 2007 (Bulgarien, Rumänien) beigetreten sind, kann während
einer Übergangsfrist von bis zu sieben Jahren nach dem Beitritt eingeschränkt werden.
Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten - Übergangsbestimmungen
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist ein Grundrecht, das Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates
erlaubt, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu denselben Bedingungen wie die Bürger des jeweiligen
Mitgliedstaates zu arbeiten.
Während einer Übergangsfrist von bis zu sieben Jahren nach dem Beitritt von 10 Mitgliedstaaten zur EU
am 1. Mai 2004 (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen,
Slowenien, Slowakei) und von 2 Mitgliedstaaten am 1. Januar 2007 (Bulgarien, Rumänien) können
bestimmte Bedingungen angewendet werden, die die Freizügigkeit von Arbeitnehmern von, nach und
zwischen diesen Mitgliedstaaten einschränken.
Diese Einschränkungen betreffen nur die Freizügigkeit für die Zwecke der Arbeitsaufnahme und können
je nach Mitgliedstaat variieren.
Was besagen die Beitrittsverträge?
Die Übergangsregelungen in den Beitrittsverträgen vom 16. April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens
und der Slowakei und vom 25. April 2005 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien sehen vor, dass
in den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt der Zugang zu den Arbeitsmärkten der EU-Mitgliedstaaten,
die vor dem jeweiligen Beitritt bereits EU-Mitgliedstaaten waren, durch die nationalen Rechtsvorschriften
und die jeweilige Politik dieser Mitgliedstaaten geregelt wird. Konkret bedeutet dies, dass ein
Arbeitnehmer aus einem der oben genannten neuen Mitgliedstaaten wahrscheinlich eine
Arbeitsgenehmigung benötigen wird.
Die nationalen Maßnahmen können für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren beibehalten werden.
Danach kann ein Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen anwendet, diese nur dann für weitere zwei
Jahre beibehalten, wenn er der Kommission mitteilt, dass sein nationaler Arbeitsmarkt mit
schwerwiegenden Problemen konfrontiert ist.
Die Geltungsdauer der Übergangsregelungen darf in keinem Fall sieben Jahre überschreiten.
Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2007 beigetreten
sind und für die Übergangsregelungen gelten, ist Vorrang vor Arbeitnehmern aus Drittstaaten
einzuräumen. Sobald ein Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, ist der Grundsatz der
Gleichbehandlung anwendbar.
Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2007 beigetreten sind und deren
Staatsangehörige in einem der EU-Mitgliedstaaten, die bereits vor dem jeweiligen Beitritt Mitglied der
EU waren, von Beschränkungen betroffen sind, können für Arbeitnehmer aus diesem Staat entsprechende
Beschränkungen vorsehen.
Der Beitrittsvertrag von Zypern enthält keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Was Malta
betrifft, ist lediglich die Möglichkeit vorgesehen, sich auf eine Schutzklausel zu berufen.
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