Statut der Schülervertretung

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Statut der Schülervertretung der Gemeinschaftsschule an der Lecker Au
Die Schülervertretung der Gemeinschaftsschule an der Lecker Au hat sich nach dem Beschluss der
Klassensprecherversammlung am 03.12.12 das folgende Statut gegeben:
§ 1 Organe
Die Schülervertretung hat folgende Organe:
1. die Klassensprecher
2. die Schülersprecher
3. die Klassensprecherversammlung (KSV)
4. gegebenenfalls von den Organen 2 oder 3 gebildete Arbeitsgruppen
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der SV sind:
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Die Anliegen der Schüler gegenüber dem Schulleiter, den Lehrkräften, den Elternvertretern
und wenn es der Schulgemeinschaft dient auch gegenüber Behörden zu äußern.
An der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken.
Im Einzelfall einen Mitschüler bei der Wahrnehmung seiner schulischen Rechte zu
unterstützen.
Mit dem Wahl-Pflicht-Kurs der sich mit Schulveranstaltungen beschäftigt zusammen zu
arbeiten.
§ 3 Klassensprecher
(1) Die Schüler jeder Klasse wählen für die Dauer eines Schuljahres eine/n
Klassensprecher/in und eine/n Stellvertreter/in.
(2) Die Ämter werden mit einer weiblichen und einer männlichen Person besetzt.
(3) Die Wahlen finden am ersten Tag, an dem alle Schüler anwesend sind und Unterricht mit dem
Klassenlehrer stattfindet, statt (Ausnahme: s. §3 Abs. 4).
(4) Die Wahl zum/zur Klassensprecher/in findet unter Leitung des/der
Klassenlehrers/Klassenlehrerin, falls diese/r über einen längeren Zeitraum verhindert ist, einer
Fachlehrkraft statt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat, bei
Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl und wenn diese keinen Sieger hervorbringt, entscheidet
das Los.
§ 4 Aufgaben der Klassensprecher
(1) Das Amt des Klassensprechers, als auch des/der Klassensprechervertreters/
Klassensprechervertreterin bringt viele Pflichten, aber auch Rechte mit sich!
(2)Der Klassensprecher vertritt die Anliegen der Mitschüler/innen vor den Lehrkräften der
Klasse und in den Klassensprecherversammlungen.
(3) Der/Die Klassensprecher/in und sein/ihre Vertreter/in sind verpflichtet, an den Sitzungen der
Klassensprecherversammlung teilzunehmen. Er hat seine Klasse über die (Wahl-)Ergebnisse zu
unterrichten.
(4) Der/Die Klassensprecher/in nimmt ab der Jahrgangsstufe 7 an der Klassenkonferenz teil und kann
von der KSV zum Mitglied der Schulkonferenz gewählt werden.
(5) Von der KSV kann er/sie in Fachkonferenzen gewählt werden.
§ 5 Klassensprecherversammlung (KSV)
(1) Die Klassensprecherversammlung ist das oberste Organ der Schülervertretung der
Schule.
(2) Die Klassensprecherversammlung setzt sich aus den Klassensprechern, ihren Vertretern, den
Schülersprechern und dem/der Verbindungslehrer/in zusammen.
(3) Die Klassensprecherversammlung wird mindestens zweimal im Schuljahr einberufen.
(4) Die Klassensprecherversammlung wird von den Schülersprechern geleitet.
(5) Die Klassensprecherversammlungen werden von den Schülersprechern oder dem
Verbindungslehrer in Absprache mit den Schülersprechern mit einer Frist von 2 Tagen einberufen.
(6) Die KSV hat das Recht weitere Gremien oder Arbeitsgruppen zu bilden.
(7) Die Klassensprecherversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde
und mehr als 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind.
Ist eine KSV beschlussunfähig, wird die Klassensprecherversammlung zur Behandlung desselben
Gegenstandes erneut geladen. In diesem Fall ist keine Einladungsfrist zu beachten.
§ 6 Aufgaben der Klassensprecherversammlung (KSV)
(1) Die Klassensprecherversammlung entscheidet über alle wichtigen Fragen der
Schülervertretung.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Beschlussfassung über
a) Änderung des Statuts
b) die Beratung einzelner Gegenstände, die auf der Tagesordnung der Schulkonferenz stehen
c) andere aktuelle Themen
2. Die Wahl
a) der Schülervertreter in der Schulkonferenz (8, exklusiv der Schülersprecher)
b) der Schülervertreter in den Fachkonferenzen
c) des/der Verbindungslehrers/Verbindungslehrerin
d) der Schülersprecher
e) von Mitgliedern in Arbeitsgruppen, die von ihr ins Leben gerufen worden sind
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 7 Schülersprecher
(1) Die Schülersprecher müssen frühestens in der zweiten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres,
jedoch spätestens 6 Wochen nach Beginn des Schuljahres gewählt werden. Wählbar ist jeder Schüler
aus der 9. und 10. Klasse.
(2)Der die Schülersprecher/in ist auf schulischer Ebene gleichgestellt mit seinem/seiner/ihrem/ihrer
Vertreter/in. Der/Die Schüler/in mit den meisten Stimmen ist Schülersprecher/in und der/die
Schüler/in mit den zweitmeisten Stimmen ist Vertreter/in.
(3)Es ist möglich, dass zwei Jungen, als auch zwei Mädchen oder 2 Schüler unterschiedlichen
Geschlechts (letzteres wird empfohlen) gewählt werden.
(4) Die Schülersprecher werden von der KSV mit einer relativen Mehrheit gewählt. Jedes Mitglied der
KSV hat 2 Stimmen, darf jedoch nicht 2 mal die gleiche Person wählen.
(5) Die Schülersprecher bleiben bis zur Neuwahl im nächstens Schuljahrs weiterhin vorläufig im Amt.
Falls sich Schülersprecher wieder zur Wahl stellen, leitet der Verbindungslehrer die Wahl.
§ 8 Aufgaben der Schülersprecher
(1) Die Schülersprecher führen die Beschlüsse der Klassensprecherversammlung
durch. Sie sind für eine sachliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich.
(2) Die Schülersprecher nehmen als Vertreter an der Schulkonferenz teil.
(3) Die Schülersprecher haben eine ständige Verbindung zu der SV zu halten
und diese laufend über die Amtsführung zu unterrichten.
(4) Die Schülersprecher haben die Aufgabe, mindestens zweimal im Schuljahr eine KSV einzuberufen.
(5) Die Schülersprecher haben den Vorsitz von den Klassensprecherversammlungen.
(6) Die Schülersprecher sollten an sämtlichen Veranstaltungen/Seminaren auf Kreis- und
Landesebene teilnehmen.
(7) Alle Arbeitsgruppen werden von den Schülersprechern geleitet, oder begleitet.
(8) Die Schülersprecher sollten an den Sitzungen des Landesschülerparlaments teilnehmen.
(9) Die Schülersprecher sollten an den Sitzungen der Kreisschülervertretungen teilnehmen.
(10) Die Schülersprecher übernehmen das Amt des Kassenprüfers (SV-Kasse).
(11) Nach jeder KSV legen die Schülersprecher das Protokoll für die Klassensprecher bereit.
§ 9 Verbindungslehrer/in
(1) Der/Die Verbindungslehrer/in wird von der KSV zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei
Schuljahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. (relative
Mehrheit)
(2) Der/Die Verbindungslehrer/in sollte an den Sitzungen der Klassensprecherversammlungen
mit beratender Stimme teilnehmen. Er/Sie berät und unterstützt die Schülersprecher.
(3) Der/Die Verbindungslehrer/in übernimmt das Amt des Kassenwartes.
§10 Mitteilungen
(1) Die Schülersprecher geben alle ihre Mitteilungen durch aushängende Info-Blätter bekannt.
(2) Ein Protokoll der KSVen liegt an einem für alle Klassensprecher zugänglichen Ort (z.B. SV-Fach).
§11 Abwahl
(1) Die Schülersprecher können durch die KSV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmberechtigten abgewählt werden.
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