Rüstzeitoptimierungen auf Grundlage von Videoaufnahmen? Wie Sie sich hier rechtlich absichern 1. Geltungsbereich 1.1 Anhand von Videoaufnahmen ist es möglich, die aufgenommenen Abläufe jederzeit zu wiederholen und zu hinterfragen, ohne die laufenden betrieblichen Abläufe zu beeinträchtigen. 1.2 Schwierigkeiten jeglicher Art und daraus abgeleitete Verbesserungspotenziale können für alle Beteiligten belegbar und nachvollziehbar diskutiert und mit hoher Akzeptanz umgesetzt werden. 2. Ziele Ziele dieser Betriebsvereinbarung sind: eine aktive Beteiligung der Mitarbeiter am Prozess der Produktivitätsverbesserung zu ermöglichen, eine wirtschaftlichere Gestaltung aller Prozesse und Arbeitsabläufe zu erreichen und jegliche Arbeitssituation, Ergonomie, Sicherheit sowie Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz zu verbessern. 3. Sicherung des Arbeitsplatzes 3.1 Sollten durch Videoanalysen Arbeitsplätze entfallen, wird den betroffenen Mitarbeitern nach Möglichkeit ein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten. Sollte sich durch Videoanalysen die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes verändern, gelten die tariflichen Bestimmungen. 3.2 Kann kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, wird dem Mitarbeiter die Möglichkeit geboten, sich zu qualifizieren. Hier gelten die betrieblichen Vereinbarungen zur Qualifizierung. 4. Beteiligungsrechte des Betriebsrats 4.1 Dem Betriebsrat werden alle geplanten Videoanalysen eine Woche vorher, unter Vorlage der Zielsetzung des Bereichs und der teilnehmenden Personen, mitgeteilt. Der Betriebsrat kann bei jeder Videoanalyse als Beobachter mitwirken. 4.2 Dem Betriebsrat werden alle videogestützten Systeme vor einem Einsatz vorgestellt. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vor dem ersten Einsatz von videogestützten Systemen regeln sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). 5. Rahmenbedingungen für die Mitarbeiter 5.1 Die Methode der Videoanalyse, die Zielsetzungen und die Gründe sind den betroffenen Mitarbeitern vom Vorgesetzten zu erläutern. Die Mitarbeit an einer Videoanalyse ist freiwillig. Alle beteiligten Mitarbeiter, die auf einer Videoaufnahme zum Zwecke der Prozessoptimierung zu erkennen sind, müssen im Vorfeld gefragt werden und sich freiwillig zur Mitarbeit bereiterklären. 5.2 Sollte ein Mitarbeiter seine Mitarbeit verweigern, ist er für den Zeitraum der Videoanalyse mit anderen Aufgaben, und zwar ohne Minderung seines Entgeltes zu beschäftigen. 5.3 Stimmen Mitarbeiter dem Einsatz von Videoaufnahmen zu, dürfen diese nicht zur individuellen Leistungsbeurteilung des Mitarbeiters herangezogen werden. 6. Durchführung der Videoanalysen 6.1 Die Durchführung einer Videoanalyse wird mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich in der Abteilung bekannt gegeben. 6.2 Die Ergebnisse sind den Mitarbeitern des Bereiches vorzustellen. Bei der Auswertung der Videoaufnahmen werden die betroffenen Mitarbeiter beteiligt. 7. Datenschutz bei Videoanalysen 7.1 Die Videoaufnahmen müssen so aufbewahrt werden, dass nur Personen Zugriff haben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Videoaufnahmen benötigen. 7.2 Die Videoaufnahmen und deren Ausarbeitungen dürfen nur zweckbestimmt, wie in § 2 der Betriebsvereinbarung aufgezeigt, verwendet werden. Die Videoaufnahmen und deren Ausarbeitungen dürfen das Werk ohne Zustimmung des Personalbereichs und des Betriebsrats nicht verlassen. 7.3 Die Videoaufnahmen werden spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Abschluss und Auswertung der Analysen vernichtet. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen, die den Anwendungsbereich dieser Betriebsvereinbarung betreffen, gehen vor. 8.2 Die Betriebsvereinbarung tritt am ________ 2015 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zu diesem Thema wirkt sie nach. _____________ (Ort, Datum), _________________ (Geschäftsleitung), ________________ (Betriebsrat)