Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit während

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Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit während
Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft
Zwischen
vertreten durch
(Arbeitgeber)
und
Personalrat der
vertreten durch
(Personalrat)
wird gem. Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG folgende
Dienstvereinbarung
geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für hauptberufliche Beschäftigte, die auf Anordnung
des Arbeitgebers an Freizeit- und Ferienmaßnahmen als Leiter/innen und
Betreuer/innen teilnehmen, die der Erziehung, Fürsorge und/oder Betreuung von
Kindern und/oder Jugendlichen dienen.
(2) Während der in Abs. 1 genannten Maßnahmen greift §§ 45, 46 und 47 TVöD-BT
Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
(3) Diese Dienstvereinbarung gilt nur während der in Abs. 1 genannten Maßnahmen.
§ 2 Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des
Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber
bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit v.a. zur Wahrnehmung der
Aufsichtspflicht aufzunehmen.
§ 3 Tägliche Höchstarbeitszeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst
1. Grundlagen:
a. Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 ArbZG wird im Rahmen des § 7 ArbZG die
tägliche Arbeitszeit auf über acht Stunden hinaus auf bis zu insgesamt maximal 13
Stunden täglich verlängert.
b. Die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes kann bis zu 49% betragen.
c. Die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert den Zeitraum nicht.
d. Die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes wird pauschal mit einer
Bewertung von 55% als Arbeitszeit anerkannt.
2. Pauschalregelung:
Daraus ergibt sich eine pauschale Bewertung von 10,75 Stunden/täglich als
Arbeitszeit, diese wird entsprechend als Arbeitszeit angerechnet.
Ort,…….
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Arbeitgeber
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Personalvertretung
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