Inkrafttreten der neuen EU-Sozialrechtsverordnung VO (EG) 883

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Quelle: Mag. Monika Kunesch, L.L.M. in PVInfo 4/2010
Inkrafttreten der neuen EU-Sozialrechtsverordnung VO (EG) 883/2004 mit 1.
5. 2010
Die bereits vor Langem beschlossene neue EU-Sozialrechtsverordnung VO (EG) 883/2004 tritt nunmehr
mit 1. 5. 2010 endgültig in Kraft – dies dank der Durchführungsverordnung DFVO (EG) 987/2009. Bereits
in PV-Info 1/2005, Seite 14 ff, habe ich detailliert die Grundsätze und Funktionsweise für die Bestimmung
der Sozialversicherungszuständigkeit (SV-Zuständigkeit) der derzeit geltenden EUSozialrechtsverordnung VO (EWG) 1408/71 sowie in PV-Info 4/2006, Seite 19 ff, die wesentlichsten
Änderungen in der Nachfolgeverordnung dargestellt. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der
neuen Bestimmungen, Details und Klarstellungen dazu sowie Hinweise auf Übergangsregelungen.
Vorgehensweise bei der Lösung einer internationalen Sozialversicherungsfrage
Nach dem Stufenbau der Rechtsordnung sind Fragen hinsichtlich internationaler
Sozialversicherungszuständigkeit nach folgender Reihenfolge zu klären:
1. Recht der Europäischen Union:
o Verordnung (VO) (EWG) 1408/71 und Durchführungsverordnung (DFVO) (EWG) 574/72,
o VO (EG) 883/2004 in der Fassung VO (EG) 988/2009 und DFVO (EG) 987/2009;
2. zwischenstaatliche Abkommen über soziale Sicherheit (derzeit 14 Abkommen);
3. nationales Sozialversicherungsrecht.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 und der VO (EG) 883/2004 umfasst grundsätzlich die EU-Staaten
(Stand 1. 3. 2010: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern), EWR-Staaten
(27 EU-Staaten und Island, Liechtenstein und Norwegen) und die Schweiz. Allerdings tritt gegenüber dem
EWRund der Schweiz die VO (EG) 883/2004 noch nicht mit 1. 5. 2010 in Kraft, da die entsprechenden
Abkommen über die Freizügigkeit noch nicht angepasst wurden. Daher ist gegenüber diesen Staaten nach wie
vor die VO (EWG) 1408/71 anzuwenden.
(Unveränderte) Prinzipien der VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004
Beiden Verordnungen liegen die Prinzipien zugrunde, dass
 nur ein Staat für die Sozialversicherung zuständig ist (Prinzip der Einfachversicherung) und
 grundsätzlich die SV-Zuständigkeit im Tätigkeitsstaat liegt (Tätigkeitsstaatprinzip,
Territorialitätsprinzip).
PV-Info 4/2010, 33 Da das Territorialitätsprinzip dem Prinzip der Einfachversicherung untergeordnet ist, bestehen
folgende Ausnahmen zum Territorialitätsprinzip, um dem Prinzip der Einfachversicherung gerecht zu werden:
 bei Entsendung, dh vorübergehender, punktueller Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat;
 bei mehrfachen Erwerbstätigkeiten (Kollisionsnormen), dh gleichzeitiger oder kontinuierlich
abwechselnder Ausübung von mehreren Erwerbstätigkeiten;
 bei Ausnahmevereinbarungen.
Entsendung
Art 14 Abs 1 VO (EWG) 1408/71
Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004
Ausstrahlungsprinzip: sowohl bei kurzfristiger Ausübung einer abhängigen (in Österreich sind das auch „freie
Dienstnehmer“ im Sinn des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG) als auch einer selbständigen
Tätigkeit im Ausland.
Entsendung von Arbeitnehmern ist eine zeitlich befristete Tätigkeit im Ausland im Auftrag des Arbeitgebers.
Die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit im Ausland darf


12 Monate nicht
übersteigen,
eine Verlängerung um
weitere 12 Monate ist
jedoch möglich.


24 Monate nicht übersteigen,
es besteht keine weitere Verlängerungsmöglichkeit.
Entsendungszeitraum: In folgenden Fällen erfolgt keine Zusammenrechnung der Einsatzzeiten, sondern diese
werden hinsichtlich der SV-Zuständigkeit getrennt je Einsatz betrachtet:
 bei aufeinanderfolgenden Einsätzen eines Arbeitnehmers in ein- und denselben Mitgliedstaat bei
Unterbrechung von mindestens 2 Monaten (kurze Unterbrechungen aufgrund Erkrankung, Urlaub oder
Schulung führen nicht zu einer neuerlichen Entsendung);

bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Entsendungen in verschiedene Mitgliedstaaten; zB ein
österreichischer Arbeitnehmer wird von einem österreichischen Arbeitgeber zuerst für 12 Monate nach
Deutschland entsendet und gleich anschließend für 11 Monate nach Frankreich.
Wesentlich sind die weiter bestehende Anbindung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers an den
Entsendestaat und das Weiterbestehen der arbeitsrechtlichen Bindung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Auch die Aufnahme für die Auslandstätigkeit ist als Entsendung zu qualifizieren, sofern der
entsandte Arbeitnehmer nach der Entsendung die Möglichkeit hat, in dem entsendenden Stammbetrieb
weiterzuarbeiten.
Klarstellung , dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor (mindestens 1 Monat)
der Entsendung den Rechtsvorschriften, dh den SV-rechtlichen
Bestimmungen, des Entsendestaates unterliegen muss (zB bei Mit- oder
Weiterversicherung, auch durch Wohnen, Studium, Arbeitslosengeld).
Art 14 Abs 1 VO (EWG) 1408/71
Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004
Keine Entsendung liegt vor

bei einer geplanten
Entsendedauer von mehr
als 12 Monaten

bei Karenzierung eines Arbeitnehmers: Ein österreichischer Arbeitnehmer wird zB vorübergehend für
11 Monate karenziert, um ein Dienstverhältnis zu einem slowakischen (Konzern-)Unternehmen
einzugehen. Dies gilt auch, wenn ein österreichischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zB nach Polen
entsendet, der dann zugleich ein zweites Dienstverhältnis zum polnischen Tochterunternehmen eingeht,
da das Vorliegen einer Entsendung im Sinn des Art 12 der VO (EG) 883/2004 voraussetzt, dass im
Tätigkeitsstaat keinerlei arbeitsvertragliche Bindung besteht. In diesem Fall sind beide Tätigkeiten
nach dem Territorialitätsgrundsatz in Polen zu versichern;
bei Ersatz eines Arbeitnehmers mit gleicher Funktion, um die Entsendefrist zu umgehen (möglich ist
jedoch die anschließende Entsendung von Arbeitnehmern unterschiedlicher Funktionen) –
„Ablöseverbot“;
bei Einstellung von Ortskräften, das sind Arbeitnehmer, die bereits im Tätigkeitsstaat wohnen;
bei Arbeitskräfteüberlassung, wenn der Überlasser im Entsendestaat keine nennenswerte Tätigkeit
ausübt (zB es wird nur ein Büro unterhalten, um Arbeitnehmer zu entsenden).




bei einer geplanten Entsendedauer von mehr als 24 Monaten
Klarstellung , dass der Arbeitskräfteüberlasser im Entsendestaat nicht nur
Verwaltungstätigkeiten ausüben darf – zumindest 25 % operativer Umsatz
im Entsendestaat sollten erzielt werden.
Sollte keine Entsendung vorliegen, kann eine Ausnahmegenehmigung nach
Art 17 der VO
Art 16 der VO
beantragt werden (siehe ausführlicher nachfolgend).
Formulare
E 101
A1
zu beantragen beim zuständigen Sozialversicherungsträger (SV-Träger); in Österreich ist dies die zuständige
Gebietskrankenkasse. Eine vorzeitige Beendigung der Entsendung ist der zuständigen Gebietskrankenkasse
(formlos) zu melden.
Bei Verlängerung E 102; zu
beantragen beim zuständigen SVTräger im Tätigkeitsstaat.
Übergangsregelung:
 Entsendungen, die über das Inkrafttreten der neuen VO (EG) 883/2004 mit 1. 5. 2010 hinausgehen,
dürfen in Summe die Maximaldauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
Beispiel 1
Entsendung von 1. 6. 2009 bis 31. 5. 2010: Ausgestellt wurde das Formular E 101. Eine Verlängerung bis
maximal 31. 5. 2011 ist möglich; das Formular A 1 ist auszustellen.
Beispiel 2
Entsendung von 1. 6. 2008 bis 31. 5. 2009: Ausgestellt wurde das Formular E 101; weiters erfolgt eine
Verlängerung mit dem Formular E 102 bis 31. 5. 2010. In diesem Fall ist keine weitere Verlängerung der
Entsendung möglich (allenfalls könnte ein Ausnahmeantrag nach Art 16 der VO [EG] 883/2004 gestellt werden).
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