Word, 47 Seiten, 134 kB - Gemeindeamt

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Kanton Zürich
Direktion der Justiz und des Innern
Gemeindeamt
Abteilung Gemeinderecht
MUSTERGEMEINDEORDNUNG
POLITISCHE GEMEINDE
VERSAMMLUNGSGEMEINDE
April 2015
INHALTSÜBERSICHT
MUSTERGEMEINDEORDNUNG POLITISCHE
GEMEINDE
INHALTSÜBERSICHT
VORBEMERKUNGEN
GESETZESVERZEICHNIS, ABKÜRZUNGEN UND
LITERATUR
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gemeindeordnung
Art. 2 Gemeindeart
II.
Die Stimmberechtigten
1.
Politische Rechte
Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit
2.
Urnenwahlen und -abstimmungen
Art. 4 Verfahren
Art. 5 Urnenwahlen
Art. 6 Erneuerungswahlen
Art. 7 Ersatzwahlen
Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung
Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung
3.
Gemeindeversammlung
Art. 10 Einberufung und Verfahren
Art. 11 ( Wahlbefugnisse
Art. 12 Rechtsetzungsbefugnisse
Art. 13 Planungsbefugnisse
Art. 14 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Art. 15 Finanzbefugnisse
III. Gemeindebehörden
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Geschäftsführung
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Art. 17 Beratende Kommissionen und Sachverständige
Art. 18 Delegation an einzelne Mitglieder oder an
Ausschüsse
Art. 19 Behördenkonferenz
2.
Gemeinderat
Art. 20 Zusammensetzung
Art. 21 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Art. 22 Rechtsetzungsbefugnisse
Art. 23 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Art. 24 Finanzbefugnisse
Art. 25 Bildung von Verwaltungsabteilungen
3.
Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 Anträge an die Gemeindeversammlung und
an die Urne
3.2. Fürsorgebehörde
Art. 27 Zusammensetzung
Art. 28 Aufgaben
Art. 29 Finanzbefugnisse
3.3. Schulpflege
Art. 30 Zusammensetzung
Art. 31 Aufgaben
Art. 32 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Art. 33 Rechtsetzungsbefugnisse
Art. 34 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Art. 35 Finanzbefugnisse
Art. 36 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege
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2
Art. 37 Schulleitung
Art. 38 Schulkonferenz
(3.5 Bürgerrechtskommission)
IV. Weitere Organe und Beamtungen
1.
Rechnungsprüfungskommission
Art. 39 Zusammensetzung und Wahl
Art. 40 Befugnisse
Art. 41 Referentinnen bzw. Referenten, Aktenbeizug
Art. 42 Fristen
2.
Wahlbüro
Art. 43 Zusammensetzung und Wahl
Art. 44 Aufgaben
3.
Betreibungsbeamtin bzw. Betreibungsbeamter
Art. 45 Aufgaben und Ernennung
4.
Friedensrichterin bzw. Friedensrichter
Art. 46 Aufgaben und Wahl
V.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47 Inkrafttreten (Regelung für Totalrevision)
Art. 48 Aufhebung früherer Erlasse
(Regelung für Totalrevision)
Art. 49 Übergangsregelung
EMPFEHLUNGEN (TEILREVISION)
1.
Allgemeines
2.
Formulierungsvorschläge
Übergangsregelung
3.
Druck eines Beiblatts zur GO nach einer Teilrevision
4.
Neudruck der GO nach einer Teilrevision
Anmerkung (Total- und Teilrevision)
Publikation der Genehmigung
(Total- und Teilrevision)
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VORBEMERKUNGEN
Die kommentierte Mustergemeindeordnung für Versammlungsgemeinden enthält beispielhafte Bestimmungen für eine zeitgemässe Gemeindeordnung. Die überarbeitete Fassung (Stand
April 2015) berücksichtigt die zentralen Änderungen des übergeordneten Rechts und passt die Mustergemeindeordnung
Stand April 2009 entsprechend an. Im Hinblick auf die Totalrevision des Gemeindegesetzes wird diese Mustergemeindeordnung grundlegend überarbeitet werden und den
neuen rechtlichen Anforderungen Rechnung tragen.
Hinweise für die Benutzung der Mustergemeindeordnung
-
-
Zu den einzelnen Bestimmungen werden zum Teil auch
Varianten
empfohlen. Diese finden Sie - in Klammern gesetzt ebenfalls in der linken Spalte in kursiver Schrift.
-
Musterstatuten Zweckverband, Gemeindeamt des Kantons Zürich, Oktober 2006 (Musterstatuten Zweckverband) - Genehmigungsverfahren von Zweckverbandsstatuten, Merkblatt des Gemeindeamts des Kantons Zürich, Juni 2003 (Merkblatt Genehmigung Zweckverbandsstatuten)
-
Merkblatt des Gemeindeamts des Kantons Zürich zu den Befugnissen der vorberatenden Gemeindeversammlung
(September 2011)
-
Merkblatt des Gemeindeamts und des Betreibungsinspektorats
des Kantons Zürich über die Aufsicht über das Betreibungswesen (März 2012)
-
Merkblatt vom 25. Juli 2013 Mehrheitswahlen an der Urne.
In der rechten Spalte befindet sich in Normalschrift der
Kommentar zu den einzelnen Artikeln
(Erläuterungen, gesetzestechnische Hinweise).
Weitere Hilfsmittel sind unter www.gaz.zh.ch
(Rubrik Arbeitshilfen) abrufbar, insbesondere:
-
Handbuch zur neuen Gesetzgebung über die politischen
Rechte,
Gemeindeamt des Kantons Zürich, 2012 (Handbuch GPR, 2. Auflage)
-
Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren bei Gemeindeordnungen, Merkblätter des Gemeindeamts des Kantons
Zürich, 2015 (Merkblätter Vorprüfung / Genehmigung GO)
-
Kreisschreiben des Gemeindeamts des Kantons Zürich zu
den Wahlen und Abstimmungen vom 28. Februar 2002
(Kreisschreiben Vereinigung von Schulgemeinde und politischer Gemeinde)
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GESETZESVERZEICHNIS, ABKÜRZUNGEN
UND LITERATUR
BiG
BV
Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (LS 410.1)
Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (SR 101)
EG SchKG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
Schuldbetreibung und den Konkurs vom 26. November 2007 (LS 281)
FHG
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons vom
2. September 1979
(Finanzhaushaltsgesetz, LS 611)
GesG
Gesetz über das Gesundheitswesen vom 2. April
2007 (Gesundheitsgesetz, LS 810.1)
GG
Gesetz über das Gemeindewesen vom
6. Juni 1926 (Gemeindegesetz, LS 131.1)
GPR
Gesetz über die politischen Rechte vom
1. September 2003 (LS 161)
KSGH
Kreisschreiben der Direktion der Justiz und des
Innern über den Gemeindehaushalt vom
10. Oktober 1984
KV
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101)
LPG
Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule vom 10. Mai 1999
(Lehrerpersonalgesetz, LS 412.31)
LPVO
Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000
(LS 412.311)
PBG
Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975
(LS 700.1)
SozialGesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom
hilfeG
14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz, LS 851.1)
VGH
Verordnung über den Gemeindehaushalt vom
26. September 1984 (LS 133.1)
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VPR
VSG
VSV
GO
GR
GV
MuGO
RPK
SK
SL
SP
Verordnung über die politischen Rechte vom
27. Oktober 2004 (LS 161.1)
Gesetz über die Volksschule vom 7. Februar 2005
(Volksschulgesetz, LS 412.11)
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
(LS 412.101)
Gemeindeordnung
Gemeinderat
Gemeindeversammlung
Mustergemeindeordnung
Rechnungsprüfungskommission
Schulkonferenz
Schulleitung
Schulpflege
Häfelin/ Müller/ Uhlmann Ulrich Häfelin, Georg Müller,
Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006
Jaag
Tobias Jaag, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
3. Auflage, Zürich 2005
Thalmann
Hans-Rudolf Thalmann, Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage,
Wädenswil 2000
Bieri/Glättli/Jenni et al.
Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011
(zit. Autor in Ergänzungsband)
5
Bestimmungen
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der
politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe.
Art. 2
Kommentar
Gemeindeart
1
... bildet eine politische Gemeinde.
2
Die Politische Gemeinde nimmt die Aufgaben der Volksschule und
weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr.
(2Die Politische Gemeinde nimmt die Schul- und Bildungsaufgaben
der Primarschule, des Kindergartens und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr.)
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Art. 83 ff. und Art. 89 KV, § 41 Abs. 1 GG. Die Grundzüge der
Kompetenzordnung müssen in der Gemeindeordnung geregelt werden. Nur eine klare Kompetenzordnung kann Rechtssicherheit gewährleisten und vor Kompetenzkonflikten schützen.
Abs. 1: Name der Gemeinde einsetzen.
Abs. 2: Variante: Soweit die Politische Gemeinde lediglich die Aufgaben der Primarschule und des Kindergartens wahr nimmt, ist die
Bestimmung entsprechend anzupassen. Abs. 2 hat keine normative
Wirkung. aus den Bestimmungen über die Schulpflege (Art. 30 ff.
MuGO) und allenfalls über die Bildung von Verwaltungsabteilungen
(Art. 25 Ziff. 8 MuGO) ist erkennbar, ob und welche Volksschulaufgaben von der politischen Gemeinde getragen werden.
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II.
DIE STIMMBERECHTIGTEN
1.
Politische Rechte
Art. 3
Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit
1
Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen
der Gemeinde teilzunehmen (und Wahlvorschläge einzureichen),
richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und
dem Gesetz über die politischen Rechte.
2
Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in
der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind die Betreibungsbeamtin bzw. der Betreibungsbeamte, die Friedensrichterin
bzw. der Friedensrichter und ..., …, die mit politischem Wohnsitz im
Kanton wählbar sind.
3
Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz.
4
Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus.
Abs. 1: Art. 22 KV, §§ 2 f. GPR, § 40 GG. Die politischen Rechte ausüben kann, wer über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat. Das Recht auf die Einreichung von Wahlvorschlägen ist nur dann in der GO zu erwähnen, wenn in der GO das
Verfahren der stillen Wahl oder der Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen vorgesehen ist. Bei der Wahl mit leeren Wahlzetteln gibt
es kein Wahlvorschlagsverfahren (vgl. auch den Kommentar zu Art. 6
MuGO).
Abs. 2: Einzig für die Wahl in die Gemeindevorsteherschaft ist der
politische Wohnsitz in der Gemeinde Voraussetzung (§ 23 Abs. 2
GPR). Für die Wahl in andere Organe der Gemeinde (§ 10 GPR)
kann die GO den politischen Wohnsitz in der Gemeinde oder im Kanton vorschreiben (§ 23 Abs. 3 GPR). Fehlt eine solche Regelung, so
ist in diese anderen Organe (gilt nicht für GR) auch wählbar, wer ausserhalb des Kantons Wohnsitz hat (Art. 23 Abs. 3 GPR bzw. Art. 40
Abs. 1 Satz 2 KV als lex specialis zu Art. 22 KV). Letzteres gilt insbesondere auch bei Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen. Mit der Reorganisation des Betreibungswesens wurden
die Betreibungskreise vergrössert. In Gemeinden die einen eigenen
Betreibungskreis bilden (Dietikon, Kloten, Opfikon, Regensdorf, Volketswil) oder in Gemeinden die mehrere Betreibungskreise aufweisen
(Zürich, Winterthur inkl. Brütten) kann in der GO, der politische
Wohnsitz der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten für
erforderlich erklärt werden. Vgl. auch Kommentar zu Art. 21 Abs. 3
lit. b.
Abs. 3: Art. 86 KV, §§ 50 - 50c ff. GG, Verweis auf die §§ 120, 121
und 127 Abs. 4 und 5 GPR, nicht jedoch auf § 127 Abs. 2 und 3 GPR
(§ 50a GG geht vor). § 51 GG (Anfragerecht).
Abs. 4: Art. 86 und Art. 89 Abs. 2 KV, §§ 40 ff. und 116 f. GG
April 2015
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2.
Urnenwahlen und -abstimmungen
Art. 4
Verfahren
1
Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und
Abstimmungstage fest.
2
Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.
3
Abs. 1: Die Gemeindevorsteherschaft ist wahlleitende Behörde (§ 12
Abs. 1 lit. d GPR). Schulgemeinden können die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise einer politischen Gemeinde übertragen (§
18 Abs. 1 GPR). Die politische Gemeinde ist verpflichtet, die Aufgaben gegen Ersatz der Auslagen und angemessene Entschädigung
zu übernehmen (§ 18 Abs. 3 GPR).
Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Sache
des Wahlbüros.
Abs. 3: Art. 43 und 44 MuGO
Art. 5
In einer Einheitsgemeinde sind GR und SP in der GO zu verknüpfen
(§ 81 Abs. 3 und 4 GG; vgl. Art. 5 Ziffern 1 und 5, Art. 21 Ziffer 1 lit. f,
Art. 30 MuGO).
Urnenwahlen
Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt:
1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des
Gemeinderats, mit Ausnahme der Schulpräsidentin bzw. des
Schulpräsidenten,
(1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des
Gemeinderats,)
(1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des
Gemeinderats,)
2. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der
Rechnungsprüfungskommission,
3. die Mitglieder der Fürsorgebehörde,
4. die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter,
5. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der
Schulpflege,
(5. die Mitglieder der Schulpflege,)
(5. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der
Schulpflege, mit Ausnahme des vom Gemeinderat
abzuordnenden Mitglieds,)
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Ziffer 1: Die Präsidentin bzw. der Präsident der SP ist von Amts wegen Mitglied des GR (§ 81 Abs. 4 GG).
Ziffer 1, Variante 1: Ein Vertreter des GR ist Schulpräsident (§ 81
Abs. 4 GG).
Ziffer 1, Variante 2: Ein Mitglied des GR gehört der SP an (§ 81 Abs.
3 GG).
Ziffer 2: § 40 Abs. 1 lit. a GPR.
Ziffer 3: Möglich ist gemäss § 40 GPR auch die Wahl durch die GV.
Falls der GR die Aufgaben der Fürsorgebehörde übernimmt, ist dies unter Verzicht auf Art. 5 Ziffer 3 MuGO - in Art. 23 MuGO zu regeln.
Ziffer 4: Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind an der Urne zu
wählen (§ 40 Abs. § lit. a Ziffer 5 GPR).
Ziffer 5: Die Präsidentin bzw. der Präsident der SP ist von Amts wegen Mitglied des GR (§ 81 Abs. 4 GG).
Ziffer 5, Variante 1: Ein Vertreter des GR ist Schulpräsident
(§ 81 Abs. 4 GG).
Ziffer 5, Variante 2: Ein Mitglied des GR gehört der SP an
8
(§ 81 Abs. 3 GG).
(6. die Mitglieder des Wahlbüros,)
(7. die Mitglieder der Bürgerrechtskommission.)
Ziffer 6: Möglich ist gemäss § 40 GPR auch die Wahl durch die GV
oder durch den GR (Art. 43 MuGO).
Ziffer 7: Möglich ist gemäss Art. 21 Abs. 1 KV auch die Wahl durch
die GV.
Art. 6
Erneuerungswahlen
Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. … GO zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt.
Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt.
(Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. … GO zu
wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen.)
(Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. … GO zu
wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird in diesem Fall ein Beiblatt beigelegt).
(Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. … GO zu
wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet.)
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Das Verfahren mit leeren Wahlzetteln findet auch Anwendung, wenn
in der GO keine Regelung zum Wahlverfahren getroffen wird. Bei
diesem Wahlverfahren findet kein Vorverfahren für Mehrheitswahlen
im Sinne von §§ 48 ff. GPR statt. Im Sinne der Orientierung der
Stimmberechtigten empfiehlt es sich, an dieser Stelle vorzusehen,
dass den Wahlunterlagen ein Beiblatt beigelegt wird, ohne dass der
Gemeinderat bei jeder Wahl hierzu einen Beschluss fassen muss. §
61 Abs. 2 GPR bietet für die hier vorgesehene Möglichkeit die kantonal rechtliche Grundlage.
Varianten 1-3: Die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen (§§ 48-53,
55 GPR), die stille Wahl mit leeren Wahlzetteln (§§ 48-54 GPR) und
die stille Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen (§§ 48-55 GPR) sind
ausdrücklich in der GO zu regeln. Bei diesen Varianten ist das Vorverfahren für Mehrheitswahlen (Wahlvorschläge) gemäss §§ 48 ff.
GPR zu durchlaufen und es ist das Recht der Stimmberechtigten,
Wahlvorschläge einzureichen, in der GO zu erwähnen (vgl. Art. 3
Abs. 1 MuGO).
Zur detaillierten Darstellung vgl. Merkblatt Mehrheitswahlen an der
Urne.
9
Art. 7 Ersatzwahlen
Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. … GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über
die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen
für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet.
Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt.
Es sind dieselben Varianten wie für die Erneuerungswahlen möglich
(vgl. §§ 48-55 GPR). Es kann deshalb auf den Kommentar zu Art. 6
MuGO verwiesen werden.
(Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. … GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlzettel
verwendet.)
(Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. … GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen.)
(Die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. … GO zu wählenden
Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Den
Wahlunterlagen wird in diesem Fall ein Beiblatt beigelegt.)
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Art. 8
Obligatorische Urnenabstimmung
Art. 84, 86, 89 und 143 Abs. 2 KV, §§ 116 f. GG.
Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:
Ziffer 1: Art. 89 Abs. 2 KV ist direkt anwendbar.
1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung,
Ziffer 2: Neue Ausgaben (einmalige und jährlich wiederkehrende)
erfordern ein Kreditbewilligungsverfahren (§ 119 GG i.V.m. §§ 24 ff.
FHG, § 22 Abs. 1 KSGH). Die zweistufige Kreditbewilligung umfasst
einen Verpflichtungskredit und einen Voranschlagskredit (vgl. §§ 24
Abs. 1 und 28 Abs. 1 FHG). Die Stimmberechtigten entscheiden an
der Urne über neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben, welche die in der GO festgelegten Betragslimiten übersteigen.
Damit bewilligen die Stimmberechtigten an der Urne einen Verpflichtungskredit für die neue Ausgabe (vgl. § 24 Abs. 1 FHG). Übersteigt
eine Ausgabe den bewilligten Verpflichtungskredit und hat die Gemeinde eine Wahlfreiheit bezüglich der Mehrausgabe (so dass die
Mehrausgabe nicht im Sinne von § 121 GG gebunden ist), ist ein Zusatzkredit einzuholen (vgl. § 120 GG).
2. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite
für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. ...
und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und
Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden
Ausgaben von mehr als Fr. ...,
3. Bestandesänderungen.
(4. …)
Ziffer 3: Zusammenschlüsse von Gemeinden und Auflösungen von
Schulgemeinden bedürfen zwingend der Urnenabstimmung (Art. 84
Abs. 3 KV). Unter Ziff. 3 fallen insbesondere die Abstimmungen über
Zusammenschlussverträge und über die Auflösung einer Gemeinde.
Hat eine Bestandesänderung den Erlass oder die Änderung der Gemeindeordnung zur Folge, so unterliegt diese bereits nach Art. 8 Ziff.
1 MuGO der Urnenabstimmung.
Ziffer 4: Die Gemeinden können in der GO fakultativ weitere Geschäfte aus dem Kompetenzbereich der GV der Urnenabstimmung
unterstellen (Art. 86 Abs. 2 lit. b KV). Vorbehalten bleiben jene Geschäfte, die durch übergeordnetes Recht von der Urnenab-stimmung
ausgeschlossen sind (z.B. § 117 GG).
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Art. 9
Nachträgliche Urnenabstimmung
1
In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
2
Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht
von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.
(2Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht
von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, sowie ... . )
3.
Art. 86 Abs. 3 KV ist direkt anwendbar und geht somit § 116 Abs. 1
Ziffer 2 GG vor. Für das Quorum ist daher einzig das Begehren von
einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Abs. 2: Z.B. Einbürgerungen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 KV).
Abs. 2, Variante: Es können zusätzlich jene Geschäfte genannt werden, die nach dem Willen der Gemeinde von der nachträglichen Urnenabstimmung ausgeschlossen sind und damit in die abschliessende Zuständigkeit der GV fallen
(Art. 86 Abs. 4 KV, § 117 GG).
Gemeindeversammlung
Art. 10 Einberufung und Verfahren
Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung
gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.
Art. 11 ( Wahlbefugnisse
Die Gemeindeversammlung wählt offen:
1. die Mitglieder des Wahlbüros,
(2. die Mitglieder der Fürsorgebehörde, die Mitglieder der
Bürgerrechtskommission.)
Art. 12 Rechtsetzungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die ÄnApril 2015
§§ 40 ff. GG. Die Versammlung ist - dringliche Fälle vorbehalten mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die Akten sind zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen (§ 43 GG). Das
Antragsrecht der Behörde sowie die Zulässigkeit von Alternativ-,
Eventual-, und Grundsatzabstimmungen werden in § 46 GG geregelt
und bedürfen keiner weiteren Regelung in der GO.
Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Nur wenn das Gesetz oder
die GO es vorschreiben bzw. ein Viertel der Anwesenden es verlangt,
wird geheim gewählt (§ 47 GG).
Ziffer 2: § 40 Abs. 1 lit. b und c GPR und Art. 21 Abs. 1 KV (vgl. Art. 5
und Art. 21 MuGO). Die Vormundschaftbehörde wurde durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde ersetzt (§§ 1 lit. a, 4 ff Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht), so dass die
Vormundschaftsbehörde nicht mehr in der GO zu regeln ist.
Die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Gemeindeverwaltungstätigkeit beruht, haben grundsätzlich in einem Gesetz im
formellen Sinn (d.h. auf kommunaler Ebene in einem GV-Beschluss)
12
derung:
1. der Personalverordnung,
2. der Polizeiverordnung,
3. der Grundsätze der Gebührenerhebung,
4. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender
Bedeutung.
enthalten zu sein (sog. Legalitätsprinzip bzw. Gesetzmässigkeitsprinzip). Für die Umschreibung der Wichtigkeit einer Rechtsnorm sind
insbesondere die Kriterien der Intensität des Eingriffs, der Zahl der
von einer Regelung Betroffenen, der finanziellen Bedeutung und der
Akzeptierbarkeit massgebend (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 393
ff.). Im Abgabenrecht muss ein Erlass zumindest folgende Angaben
enthalten: Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand der Abgabe, Höhe der Abgaben in den Grundzügen (vgl. auch Art. 126 KV). Besteht
eine diesen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage, kann der
GR oder die SP auch detaillierte Ausführungsvorschriften erlassen.
Diese sind dann unter den Rechtsetzungsbefugnissen des GR oder
der SP aufzuführen (vgl. Art. 22 und 33 MuGO).
Ziffer 2: Da Polizeiverordnungen schwerwiegende Eingriffe in Freiheitsrechte umfassen (können), die einer Gesetzesgrundlage der Legislative bedürfen (Art. 36 BV), ist § 74 i.V.m. § 158 GG dahingehend
auszulegen, dass die GV die kommunale Polizeiverordnung zu
erlassen hat.
Art. 13 Planungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die
Änderung
1. des kommunalen Richtplans,
2. der Bau- und Zonenordnung,
3. des Erschliessungsplans,
4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen.
Art. 14 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für
1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung,
2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter
Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8 GO,
April 2015
Ziffern 1-4: In der GO kann auch festgelegt werden, dass diese Beschlüsse der Urnenabstimmungen unterbreitet werden (§§ 32 Abs. 3
und 88 Abs. 1 PBG).
Ziffer 4 (Präzisierung): Nach dem Gesetzeswortlaut der §§ 84 ff.
PBG (insbesondere §§ 86 und 88 Abs. 2 PBG) ist bei privaten Gestaltungsplänen (im Gegensatz zu öffentlichen Gestaltungsplänen) die
GV einzig für die Zustimmung (bzw. Ablehnung) zum von den privaten Grundeigentümern erarbeiteten Plan zuständig, nicht aber für die
Festsetzung oder Änderung. Überschreiten private Gestaltungspläne
den für Arealüberbauungen im fraglichen Gebiet geltenden Rahmen
nicht, genügt die Zustimmung des GR (§ 86 PBG).
Ziffer 1: §§ 40 GG und 41 Abs. 2 GG. Die Kompetenzen der Stimmberechtigten an der Urne und in der GV sowie des GR dürfen sich
nicht überschneiden. Auch wenn die GV (bzw. Urne) oberstes Organ
ist, ist die GV auf die ihr im GG zugewiesenen Befugnisse beschränkt
(Thalmann, Rz. 1 ff. zu § 40 GG).
13
3. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame
Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit
die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in
den übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung zuständig,
wenn die Verträge neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. …
oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. …
zur Folge haben.
4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die
Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen,
5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der
zuständigen Organe,
6. die Schaffung von Stellen in der Gemeindeverwaltung ab einer
von der Gemeindeversammlung in der Personalverordnung zu
bestimmenden Besoldungsklasse,
7. die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen so
wie der übrigen Stellen im Schulbereich ab einer von der
Gemeindeversammlung in der Personalverordnung zu
bestimmen den Besoldungsklasse, soweit nicht der Kanton
zuständig ist,
8. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze,
sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen wird,
(9. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit keine Pflicht zur
Aufnahme besteht,)
(10. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden
Geschäfte.)
April 2015
Ziffer 2: §§ 50 ff. GG, §§ 120, 121, 127 Abs. 4 und 5 GPR. Im Falle
von Anfragen findet an der GV nur eine Beantwortung durch den GR
statt (§ 51 GG).
Ziffer 3: Art. 91 KV, § 7 GG,. Ist mit der vertraglichen Zusammenarbeit die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf die Organe einer
anderen Gemeinde verbunden, ist die GV zuständig. Sofern lediglich
die Erbringung bestimmter Dienstleistungen Gegenstand der Zusammenarbeit ist und keine hoheitlichen Befugnisse im Spiel sind, kann
gestützt auf Art. 14 Ziffer 3 MuGO die Zuständigkeit zum Vertragsabschluss in der GO dem GR oder im Bereich Schule und Bildung der
SP übertragen werden, wobei hier eine bestimmte Ausgabenhöhe
massgebend sein soll, um nicht die Finanzkompetenzen der GV auszuhöhlen. In der GO kann auch lediglich die Zuständigkeit der GV für
den Abschluss von Verträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Besorgung von Aufgaben erwähnt werden. Auch diese
pauschale Regelung steht unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des
GR oder im Bereich Schule und Bildung der SP für die Anschlussund Zusammenarbeitsverträge von geringer Bedeutung (Thalmann,
Rz. 3.6.2 zu § 7). Unzulässig ist jedoch, den GR oder im Bereich
Schule und Bildung die SP allein für den Abschluss von sämtlichen
Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen für zuständig zu erklären.
Ziffer 4: Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren (Art. 93
KV). Dies schliesst mit ein, dass ein Legislativorgan der Gemeinde
über Gründung und Auflösung des Verbandes sowie über Änderungen der Verbandsstatuten beschliesst. Die Zweckverbandsstatuten
sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Ziffer 5: Die Übernahme einer neuen Aufgabe löst immer auch neue
Ausgaben aus. Art. 95 Abs. 4 KV sieht entsprechend vor, dass von
der Gemeinde vor der Übernahme einer neuen Aufgabe deren Finanzierbarkeit dargelegt werden muss. Die neue Aufgabe ist sodann mit
einem Rechtsetzungserlass zu beschliessen, wenn Rechtsgleichheit
und Rechtssicherheit gewährleistet sein müssen. Ist der Rechtsetzungserlass so ausgestaltet, dass hinsichtlich der Tätigung der Ausgaben kein erheblicher Entscheidungsspielraum mehr besteht, dann
14
ist von gebundenen Ausgaben auszugehen; die Ausgabenbewilligung
ist dann in der Rechtsgrundlage miteingeschlossen. Weil keine neuen
Ausgaben beschlossen werden müssen, kommen die Ausgabenkompetenzen gemäss Art. 15 und 24 MuGO nicht zum Tragen.
Ziffer 6: Art. 14 Ziffer 6, Art. 14 Ziffer 7, Art. 23 Ziffer 8 und Art. 34
Ziffer 6 MuGO stellen Spezialkompetenzen dar, die den in Art. 15, Art.
24 und Art. 35 MuGO genannten Ausgabenkompetenzen von GV, GR
und SP vorgehen. Mit anderen Worten handelt es sich bei der Kompetenz zur Stellenschaffung um eine Sachkompetenz, welche die
entsprechende Finanzkompetenz mitumfasst.
Ziffer 7: Vgl. den Kommentar zu Art. 14 Ziffer 6 MuGO. Der Vorbehalt
der Zuständigkeit des Kantons für die Stellen von Lehrpersonen der
Volksschule ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LPG (vgl. Art. 34 Ziffer 7
MuGO). Ab. 1. August 2015 definiert das LPG die minimalen Wochenlektionen in § 6 Abs. 1 und unterstellt die Lehrpersonen, die im
Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, dem LPG (§ 1 Abs. 1
nLPG). Die Gemeinden haben im Bereich der Frei- und Wahlfächer
(§§ 21a Abs. 2 VSG) gewisse Gestaltungsfreiheiten (zum Anstellungsverhältnis dieser Lehrpersonen vgl. Kommentar Art. 32 Ziff.
MuGO). Im Weiteren kann die Gemeinde beispielsweise Stellen für
Lehrpersonen schaffen im Rahmen der betreuten Aufgabenstunden
(§ 17 VSG), des freiwilligen Schulsports (§ 18 VSG) oder sonderpädagogischer Massnahmen (§ 34 Abs. 2 VSG, Aufnahmeunterricht
[§§ 12 ff. VSM], Begabtenförderung [§ 5 VSM]). Unter übrige Stellen
im Schulbereich fallen beispielsweise Therapeutin bzw. Therapeut,
Logopädin bzw. Logopäd, Schulsekretärin bzw. Schulsekretär (Schulverwalterin bzw. Schulverwalter), Betreuungspersonen gemäss § 27
Abs. 2 VSG sowie Hauswartspersonal.
Ziffer 8: § 41 Abs. 3 Ziffer 1 GG. Diese Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat, geht von einer geteilten Zuständigkeit von GV
(Grenzänderungen hinsichtlich bewohntem Gebiet) und GR
(Grenzänderungen hinsichtlich unbewohntem Gebiet) aus.
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15
Ziffer 9, Variante: Art. 21 Abs. 1 KV bzw. § 23 Abs. 2 GG. Diese Regelung geht von einer geteilten Zuständigkeit von GV (Gesuchstellende ohne Anspruch) und Gemeinderat (Gesuchstellende mit
Anspruch) aus (vgl. Art. 23 Ziffer 12 MuGO).
Ziffer 10: Mit dieser Bestimmung kann gestützt auf § 116 Abs. 5 GG
die vorberatende GV für alle der Urnenabstimmung unterliegenden
Geschäfte eingeführt werden. Die GV behält das Recht zur Beratung
und Änderung der Vorlagen. Die Schlussabstimmung ist ihr entzogen.
Diese erfolgt an der Urne (vgl. Merkblatt des Gemeindeamts des Kantons Zürich zu den Befugnissen der vorberatenden Gemeindeversammlung).
Art. 15 Finanzbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für
1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags,
2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses,
3. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite
für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. ... und über
neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die
Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. ..., so
weit nicht der Gemeinderat zuständig ist,
4. die Abnahme der Jahresrechnungen,
5. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben,
die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der
Gemeindeversammlung beschlossen worden sind,
6. den Erwerb von Grundeigentum im Finanzvermögen zum Preis
von mehr als Fr. ... und von dinglichen Rechten im
Finanzvermögen zum Preis von mehr als Fr. ...,
7. die Veräusserung von Grundeigentum im Finanzvermögen im
Wert von mehr als Fr. ... und die Belastung von Grundstücken
mit dinglichen Rechten im Finanzvermögen im Wert von mehr
als Fr. ...,
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Ziffer 1: Die GV als Budgetorgan verfügt über die Budgetkompetenz
(§ 41 Abs. 2 GG). Die Verpflichtungskredite für neue Ausgaben, die
das zuständige Gemeindeorgan beschlossen hat, werden in den Voranschlag eingestellt und von der GV im Rahmen der Budgetgenehmigung bewilligt. Mit diesem Vorgang wird für eine neue einmalige oder neue wiederkehrende Ausgabe, die bereits durch einen Verpflichtungskredit bewilligt wurde, zudem noch der Voranschlagskredit
bewilligt.
Ziffer 2: Der Voranschlag ist die Grundlage für die Festsetzung des
Gemeindesteuerfusses.
Ziffer 3: Die Stimmberechtigten an der GV verfügen sodann über die
Zuständigkeit, neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben mit einem Verpflichtungskredit zu bewilligen und Zusatzkredite
zu beschliessen. Reichen Verpflichtungskredit und Voranschlagskredit nicht aus, ist eine Ergänzung der Bewilligung einzuholen (§ 120 Abs. 1 GG). Eine Ergänzung des Verpflichtungskredits
erfolgt bei Mehrausgaben über den Zusatzkredit. Der Voranschlagskredit wird über den Nachtragskredit ergänzt. Eigentliche
Nachtragskredite sind in den Gemeinden nicht üblich, weil in der Regel nur einmal im Jahr eine Budgetversammlung stattfindet. Wird der
Zusatzkredit selbst erst im laufenden Rechnungsjahr beschlossen, so
wird davon ausgegangen, dass ihm für das laufende Rechungsjahr
auch Nachtragskreditcharakter zukommt. Zusatzkredite sind gemäss
16
8. die Vorfinanzierung von Investitionen.
ihrer eigenen Betragshöhe zu behandeln. Die GV kann einen Kredit
erhöhen, der in einer Urnenabstimmung bewilligt wurde, wenn der
Differenzbetrag innerhalb des Zuständigkeitsrahmens der GV liegt (§
6 VGH).
Ziffer 6: Der Erwerb einer Liegenschaft ist in der Regel keine Ausgabe, sondern eine Vermögensanlage. Die Liegenschaft wird für das
Finanzvermögen erworben und gehört diesem zu, bis über ihre dauernde (oder längerfristige) Verwendung für einen bestimmten öffentlichen Zweck beschlossen wird. Die Zuständigkeit für den Erwerb einer
Liegenschaft als Vermögensanlage bzw. für das Finanzvermögen
bestimmt sich nach der Betragslimite in Art. 15 Ziffer 6 MuGO. Der
Liegenschaftserwerb ist dann eine Ausgabe, wenn die Liegenschaft
erworben wird, um damit eine bestimmte Gemeindeaufgabe zu erfüllen. In diesem Fall bestimmt sich die Zuständigkeit für den Erwerb der
Liegenschaft nach der Betragslimite in Art. 15 Ziffer 3 MuGO.
Ziffer 7: Neben der Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens fällt auch die Veräusserung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens unter Art. 15 Ziffer 7 MuGO. Sind Grundstücke
des Verwaltungsvermögens entbehrlich und deshalb (wie Finanzvermögen) realisierbar, sind sie wie Finanzvermögen zu behandeln,
auch wenn sie buchhalterisch noch als Verwaltungsvermögen erfasst
sind.
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17
III.
GEMEINDEBEHÖRDEN
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Geschäftsführung
Behörde kann ein Kollegial- wie auch ein Einzelorgan sein. Nicht zu
den Behörden zählt die GV (Thalmann, Rz. 2 zu § 55 GG).
§§ 65 ff. GG.
Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nach
dem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsordnung.
Art. 17 Beratende Kommissionen und Sachverständige
Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden.
Art. 18 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse
1
Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder
Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden
können, und sie legen deren Finanzkompetenzen fest.
2
Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Gesamtbehörde verlangt werden,
sofern nicht ein anderes kantonales Verfahren vorgeschrieben ist.
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Das GG nennt, abgesehen von § 52 GG, keine beratenden Kommissionen. Dennoch wird die Bildung solcher Kommissionen als zulässig
erachtet. In der GO ist in diesem Fall die Möglichkeit vorzusehen,
dass beratende Kommissionen gebildet werden können. Es ist nicht
erforderlich, diese namentlich aufzuführen. Sie sind blosse Hilfsorgane. Ihnen kommen vorberatende, begutachtende oder beaufsichtigende Funktionen zu. Die beratenden Kommissionen stellen
der zuständigen Gemeindebehörde Antrag. Die die Gemeinde verpflichtenden Beschlüsse haben von der dafür zuständigen Gemeindebehörde auszugehen (vgl. Thalmann, Rz. 4 zu § 55 GG).
Abs. 1: § 57 Abs. 1 GG. Die Kompetenzdelegation erfolgt an einzelne
Mitglieder (sog. Verwaltungs- oder Ressortvorstände) oder an mehrere Mitglieder einer Gemeindebehörde (sog. Ausschüsse). Solche
Kompetenzdelegationen bedürfen einer förmlichen Beschlussfassung
der primär zuständigen Gesamtbehörde. Im Beschluss sind Aufgaben, Entscheidungs- und evtl. Finanzkompetenzen zu definieren. Diese Delegation kann auch in den Geschäftsordnungen der Gemeindebehörden (insbesondere des GR und der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen) erfolgen, da diese Geschäftsordnungen von der jeweiligen Gesamtbehörde erlassen werden.
18
Eine Delegation von Kompetenzen an Angestellte ist gemäss dem
GG in Versammlungsgemeinden nicht zulässig, ausser es bestehe
eine Regelung in einem Spezialgesetz. So kann der GR gestützt auf §
325 PBG für Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren oder im
Anzeigeverfahren die Zuständigkeit an einen sachkundigen Beamten
delegieren. Die SP kann innerhalb der gesetzlichen Schranken des
VSG weitere Aufgaben und Kompetenzen an die SL delegieren, nicht
jedoch die in § 42 Abs. 3 VSG aufgeführten Kompetenzen (§ 44 Abs.
2 Satz 1 VSV). § 46 Abs. 1 VSG lässt lediglich die Delegation von
administrativen und organisatorischen Aufgaben, nicht aber von Entscheidungsbefugnissen an ein Schulsekretariat, eine Geschäftsleiterin bzw. einen Geschäftsleiter oder an eine Schulleiterkonferenz
zu. Der Leitung des Schulsekretariats, wie auch den übrigen Angestellten des Schulsekretariats, hingegen kann die SP wie auch die SL
keine Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen, sondern
nur Vollzugs-, Mitwirkungs- und Beratungsaufgaben (vgl. §§ 44 Abs.
2, 45 Abs. 1 VSV).
Abs. 2: Fehlt in der GO eine Bestimmung betreffend eines Rechtsmittels an die Gesamtbehörde, so ist in gemeinderechtlichen Angelegenheiten Rekurs beim Bezirksrat zu erheben (§ 152 GG). In Schulangelegenheiten ist ebenfalls Rekurs beim Bezirksrat zu erheben (§
75 Abs. 1 VSG). Bei Anordnungen, die das Arbeitsverhältnis der unter
das LPG fallenden Lehrpersonen betreffen, bleibt die Zuständigkeit
der Bildungsdirektion vorbehalten
(§ 10 Abs. 1 LPG, § 75 VSG und § 153 GG).
Art. 19 Behördenkonferenz
Bei Bedarf wird zur Beratung von Fragen, die für mehrere Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, vom GR auf Verlangen einer Behörde eine Konferenz einberufen.
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Die Behördenkonferenz ist im GG nicht vorgesehen, ist jedoch zulässig und hat sich in der Praxis bewährt.
19
2.
Gemeinderat
Art. 20 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des
Präsidenten aus ... Mitgliedern. Ebenfalls darin eingeschlossen ist die
Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege. Der Gemeinderat
konstituiert sich im Übrigen selbst.
§§ 64 ff. GG. Dem GR kommt die Leitungsfunktion in der Gemeinde
zu.
Der GR zählt - mit Einschluss der Präsidentin oder des Präsidenten mindestens 5 Mitglieder (§ 73 GG; Thalmann, Rz. 3.4 zu § 55).
Satz 2: § 81 Abs. 4 GG. Diese Formulierung ist zu wählen, wenn der
von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der SP von Amtes
wegen dem GR angehört oder wenn der Vertreter des GR Präsident
der SP ist (vgl. auch Kreisschreiben Vereinigung von Schulgemeinden mit politischen Gemeinden vom 28. Februar 2002, Art. 5
Ziffern 1 und 6 MuGO und Art. 21 Ziffer 1 lit. f MuGO samt
Kommentar).
Art. 21 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Der Gemeinderat
1. bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte
a) die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten,
b) die Abteilungsvorsteherinnen bzw. -vorsteher und deren
Stellvertretungen,
c) die Präsidentinnen bzw. die Präsidenten und die Mitglieder der
Aussschüsse des Gemeinderats,
Ziffer 1: Die Wahl zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten erfolgt an
der Urne. Da zusätzlich nur die Wahl des Finanzvorstehers bzw. der
Finanzvorsteherin gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 59 GG), konstituiert sich der Gemeinderat im Übrigen selbst.
Ziffer 1 lit. c: Ausschüsse gemäss § 57 GG.
Ziffer 1 lit. d: Kommissionen gemäss § 56 GG (z.B. die Fürsorgeund die Einbürgerungskommission).
d) die Präsidentinnen bzw. die Präsidenten der Kommissionen mit
selbständigen Verwaltungsbefugnissen,
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20
e) die Vertretungen des Gemeinderats in anderen Organen,
(f) ein Mitglied als Präsidentin bzw. Präsidenten der Schulpflege,
(f) ein Mitglied als Schulpflegemitglied).
2. bestimmt oder wählt in freier Wahl
(a) die Mitglieder der Kommissionen mit selbständigen
Verwaltungsbefugnissen, soweit dem Gemeinderat das
Wahlrecht zusteht,)
b)
die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden
Kommissionen des Gemeinderats,
Ziffer 1 lit. f, Variante 1: Ein Vertreter des GR ist Schulpräsident (§
81 Abs. 4 GG und Art. 5 Ziffer 1 MuGO).
Ziffer 1 lit. f, Variante 2: Ein Mitglied des Gemeinderats gehört der
Schulpflege an (§ 81 Abs. 3 GG und Art. 5 Ziffer 1 MuGO).
Ziffer 2: Die freie Wahl schliesst eine Wahl aus der Mitte des Gemeinderats nicht aus.
Ziffer 2 lit. a: Kommissionen gemäss § 56 GG
Ziffer 2 lit. b: In der Regel ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende
der beratenden Kommission die zuständige Abteilungsvorsteherin
bzw. der zuständige Abteilungsvorsteher.
c) die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden und in
privaten Institutionen, soweit nicht ein anderes Organ
zuständig ist
Ziffer 2 lit. c: Möglich ist gemäss § 40 GPR auch die Wahl an der
Urne oder die Wahl durch die GV.
d) die Mitglieder des Wahlbüros.
Ziffer 2 lit. d: Möglich ist gemäss § 40 GPR auch die Wahl an der
Urne oder die Wahl durch die GV.
3. ernennt oder stellt an
a) die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber,
(b) die Betreibungsbeamtin bzw. den Betreibungsbeamten,)
c) das übrige Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen
Organ übertragen,
d) die Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes
und des Zivilstandswesens), soweit die Gemeinde dafür
zuständig ist.
Ziffer 3 lit. a: Betreffend Unvereinbarkeiten vgl. § 29 GPR. Die
Schreiberin bzw. der Schreiber, die bzw. der nicht Mitglied der Behörde ist, hat beratende Stimme (§ 58 GG).
Ziffer 3 lit. b: In Gemeinden die einen eigenen Betreibungskreis bilden (Dietikon, Kloten, Opfikon, Regensdorf, Volketswil) oder in Gemeinden die mehrere Betreibungskreise aufweisen (Zürich, Winterthur inkl. Brütten) ist die Wahl der Betreibungsbeamtin, des Betreibungsbeamten in der GO zu regeln. Bilden mehrere Gemeinden gemeinsam einen Betreibungskreis bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob
deren bzw. dessen Wahl in der GO zu regeln ist ((vgl. § 7 Abs. 2 und
3 EG SchKG, Merkblatt des Gemeindeamts und des Betreibungsinspektorats des Kantons Zürich über die Aufsicht über das
Betreibungswesen).
Ziffer 3 lit. c: § 72 GG. Das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals ist öffentlichrechtlich. Soweit die Gemeinden keine eigenen
Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes
und seiner Ausführungserlasse anwendbar.
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21
Ziffer 3 lit. d: Ist eine Gemeinde nicht eine regionale Sitzgemeinde,
dann ist das Organ des Zivilstandswesens nicht aufzuführen.
Art. 22 Rechtsetzungsbefugnisse
Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung
1.
seiner Geschäftsordnung sowie jener für die ihm unterstellten
Verwaltungsabteilungen, Ausschüsse und beratenden
Kommissionen,
2.
von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen
für die ihm unterstellten Organe,
3. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die
Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen
Gemeindebehörde fallen.
Ziffern 1 und 2: Der GR erlässt die Geschäftsordnung für sich selber
und die ihm unterstellten Verwaltungsabteilungen und Kommissionen
ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse, ist doch die übergeordnete Behörde in der Verwaltung gegenüber der untergeordneten
weisungsberechtigt. Die Behörden mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen haben hingegen die Kompetenz, sich selber eine Geschäftsordnung zu geben.
Ziffer 3: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 12 MuGO.
Art. 23 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Dem Gemeinderat stehen zu
1. die Ausführung der ihm durch die eidgenössische und kantonale
Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und
des Bezirks übertragenen Aufgaben,
2. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere
Organe dafür zuständig sind,
Ziffer 2: § 64 Ziffer 2 GG.
Ziffer 3: § 64 Ziffer 2 GG.
Ziffer 4: § 6 Abs. 2 SozialhilfeG, § 79 GG, Art. 28 und 31 MuGO. Eine
ausdrückliche Erwähnung an dieser Stelle entfällt, wenn diese Aufgabe durch eine selbständige Fürsorgebehörde wahrgenommen wird.
3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten,
insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür
nicht ein anderes Organ oder die Gemeindeversammlung
zu ständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt,
4. die Besorgung der Aufgaben der Fürsorgebehörde
April 2015
22
5. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und
der Urnenabstimmung und die Antragstellung hiezu,
6. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung
der rechtsverbindlichen Unterschriften,
7. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung,
8. die Schaffung von Stellen der Gemeindeverwaltung, soweit nicht
die Gemeindeversammlung zuständig ist,
Ziffer 5: § 64 Ziffer 3 GG. Was die Anträge der Kommissionen mit
selbständigen Verwaltungsbefugnissen an die GV oder an die Urne
anbelangt, vgl. Art. 26 MuGO.
Ziffer 8: Vgl. Art. 14 Ziffern 6 und 7 MuGO. Für die Schaffung von
Stellen im Schulbereich ist die Schulpflege zuständig, unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der GV und des Kantons (vgl. Art. 34 Ziffer 6
MuGO).
(9. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros,)
Ziffer 9: § 14 GPR. Wird in der GO die Mitgliederzahl genannt, ist auf
Art. 23 Ziffer 9 zu verzichten (vgl. Art. 43 MuGO).
10. die Änderung der Gemeindegrenze, sofern es sich um
unbewohntes Gebiet handelt,
Ziffer 10: § 41 Abs. 3 Ziffer 1 GG und § 14 Ziffer 8 MuGO.
11. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans,
12. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts,
(12. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit eine Pflicht
zur Aufnahme besteht,)
13. die Unterstützung des Gemeindereferendums,
14. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame
Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit
nicht die Gemeindeversammlung oder die Schulpflege zuständig
ist.
Ziffer 11: Thalmann, Rz. 12.5 zu § 41 GG.
Ziffer 12: § 23 Abs. 2 GG. Die Befugnis zur Bürgerrechtserteilung
kann dem GR übertragen werden. Das gesamte Entscheidungsverfahren liegt damit bei derselben Behörde. Ebenfalls zulässig ist die
Variante, wonach eine Einbürgerungskommission für die Erteilung
des Gemeindebürgerrechts zuständig ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 KV.
Ziffer 12, Variante: Diese Formulierung bezieht sich auf die geteilte
Zuständigkeit zwischen GV und GR (vgl. Art. 14 Ziffer 9 MuGO, Variante).
Ziffer 13, Variante: Diese Kompetenz ist nur bei der politischen Gemeinde zu erwähnen (vgl. Art. 33 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 2 KV).
Ziffer 14: Der Vorbehalt der Zuständigkeit der GV und der SP bezieht
sich auf Art. 14 Ziffer 3 MuGO und Art. 34 Ziffer 9 MuGO.
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23
Art. 24 Finanzbefugnisse
Der Gemeinderat ist zuständig für
1. den Ausgabenvollzug,
2. gebundene Ausgaben,
3. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige
Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck und neue
jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten
Zweck,
4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue
einmalige Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck,
höchstens bis Fr. ... im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende
Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
Fr. ... im Jahr,
5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von
einmaligen Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck,
höchstens bis Fr. ... im Jahr, und von jährlich wiederkehrenden
Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
Fr. ... im Jahr,
6. den Erwerb von Grundeigentum im Finanzvermögen zum Preis
bis Fr. ... und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen zum
Preis bis Fr. ...,
7. die Veräusserung von Grundeigentum im Finanzvermögen im
Wert bis Fr. ... und die Belastung von Grundstücken mit
dinglichen Rechten im Finanzvermögen im Wert bis Fr. ...,
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Ziffer 1: Der GR beschliesst, was mit den auf Grund des Verpflichtungs- und Voranschlagskredits zur Verfügung stehenden Mitteln geschehen soll. Er nimmt z.B. die Vergebung der Arbeiten vor und bezeichnet die Vertragspartner.
Ziffer 2: § 121 GG und § 9 VGH: Der Gemeinderat bezeichnet die
gebundenen Ausgaben und stellt sie in den Voranschlag ein. Ein besonderer Ausgabenbewilligungsbeschluss ist nicht erforderlich, weil
bereits eine verbindliche Verpflichtung zur Tätigung der Ausgabe besteht (§ 121 GG).
Ziffer 3: Der Ausgabenvollzug ist zu unterscheiden von der Ausgabenbewilligungskompetenz. Die bewilligten neuen Ausgaben sind in
den Voranschlag aufzunehmen.
Ziffer 4: Besteht nach dem Beschluss über den Voranschlag während
des Budgetjahrs das Bedürfnis für neue Ausgaben (keine Mehrausgaben), kann der GR ausserhalb des Voranschlags neue Ausgaben bewilligen, sofern dies in der GO vorgesehen ist. Das Budget
wird bei entsprechend bewilligten Ausgaben in diesem Umfang überschritten, d.h. die Rechnung fällt um die vom GR ausserhalb des Voranschlags bewilligten Ausgaben höher aus. Diese Ausgabenkompetenzen sind für neue einmalige Ausgaben und für neue jährlich
wiederkehrende Ausgaben nicht nur bezogen auf den Einzelfall für
einen bestimmten Zweck betragsmässig zu begrenzen, sondern auch
gesamthaft für ein Rechnungsjahr durch eine Höchstgrenze bzw. Plafond zu limitieren.
24
Ziffer 5: Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich, wenn die GO nichts Anderes bestimmt, nach der Höhe der
Überschreitung. Der GR kann somit einen Kredit erhöhen, der von der
GV oder in einer Urnenabstimmung bewilligt wurde (vgl. Kommentar
zu Art. 15 Ziffer 3 MuGO). Wenn der Zweck der bewilligten neuen,
jährlich wiederkehrenden Ausgabe erweitert wird, ist eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe zu bewilligen. Massgebend für die Organzuständigkeit ist der neue jährlich wiederkehrende Gesamtausgabenbetrag, der für die Erfüllung des erweiterten Zwecks anfällt, also
nicht bloss der zusätzlich entstehende Mehrbetrag.
Ziffern 6, 7: Fehlt in der GO eine Bestimmung, bis zu welcher Betragslimite der GR zuständig ist, so ist die GV zuständig (vgl. § 41
Abs. 3 Ziffer5 GG).
Art. 25 Bildung von Verwaltungsabteilungen
1
Die Verwaltung gliedert sich in folgende Abteilungen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Präsidiales
Finanzen
Hochbau
Tiefbau
Sicherheit
Gesundheit
Fürsorge
Volksschule und Bildung (Variante: Kindergarten, Primarschule
und Bildung)
9. Liegenschaften
10. Landwirtschaft
11. Werke
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Abs. 1: Die nebenstehende Gliederung in Verwaltungsabteilungen ist
nicht zwingend, die Organisation ist den besonderen Bedürfnissen
der Gemeinden anzupassen. Sollen jedoch Verwaltungsabteilungen
gebildet werden bzw. Delegationen gemäss § 57 GG vorgenommen
werden, sind die Bereiche in der GO aufzuzählen. Dies ergibt sich
aus § 57 Abs. 1 GG, welcher die Subdelegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesamtbehörde an Ausschüsse oder
Einzelpersonen regelt.
25
2
Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied die
Leitung eines oder mehrerer Verwaltungsabteilungen zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der entsprechenden Verwaltungsabteilungen
verpflichtet.
3
Der Gemeinderat ist berechtigt, die Verwaltungsabteilungen zusammenzulegen, Aufgaben umzuverteilen und neue Aufgaben bestehenden Verwaltungsabteilungen zuzuteilen.
4
Im Falle der Ersatzwahl eines Mitglieds beschliesst der Gemeinderat, ob das neue Mitglied in die Stellung der Amtsvorgängerin bzw.
des Amtsvorgängers eintritt oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben
erfolgt.
3.
Kommissionen mit selbständigen
Verwaltungsbefugnissen
April 2015
Abs. 2: Vgl. § 59a GG.
Abs. 3: Dem GR kann die Befugnis eingeräumt werden, die in der
GO genannten Verwaltungsabteilungen zusammenzulegen, Aufgaben
umzuverteilen und neue Aufgaben bestehenden Verwaltungsabteilungen zuzuteilen, nicht aber, neue Verwaltungsabteilungen zu
bilden. Es besteht auch die Möglichkeit, den GR zum Erlass eines
Reglements zu verpflichten: „Der GR weist in einem Geschäftsreglement den gemäss Gemeindeordnung vorgesehenen Verwaltungsabteilungen ihre Aufgaben zu.“ Anstelle des Begriffes Verwaltungsabteilung kann auch Ressort, Geschäftszweig, Verwaltungszweig etc. verwendet werden. Die Begriffe sollten innerhalb der GO
einheitlich verwendet werden
§ 56 GG genügt nicht als Rechtsgrundlage für die beliebige Bildung
von Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen. Jede
einzelne dieser Kommissionen muss in der GO hinsichtlich ihrer Aufgaben, Kompetenzen, der genauen Mitgliederzahl und der Wahl normiert sein. Auch eine bloss generelle Ermächtigung in der GO erfüllt
diese Anforderungen nicht. Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, die in Spezialgesetzen ausdrücklich vorgesehen
sind (wie die Fürsorgebehörde), müssen in der GO gestützt auf die
obgenannten Kriterien ebenfalls ausdrücklich geregelt werden.
26
3.1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne
§ 56 letzter Satz GG.
Anträge der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind
dem Gemeinderat einzureichen, der sie zusammen mit einem
eigenen Antrag weiterleitet.
3.2.
Fürsorgebehörde
Möglich ist, dass der Gemeinderat das Fürsorgewesen besorgt (§ 6
Abs. 2 SozialhilfeG). Dies wäre - unter Verzicht auf Art. 27-29 MuGO in der GO ausdrücklich unter den Aufgaben des GR zu regeln (vgl.
Art. 23 Ziffer 4 MuGO).
Art. 27 Zusammensetzung
Die Fürsorgebehörde besteht aus der Fürsorgevorsteherin bzw. dem
-vorsteher als Präsidentin bzw. Präsidenten und ... weiteren an der
Urne gewählten Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich im
Übrigen selbst.
Satz 1: § 79 GG. Die Fürsorgebehörde hat mindestens 5 Mitglieder (§
6 Abs. 1 SozialhilfeG und § 79 GG). Ein Mitglied des GR führt von
Amts wegen den Vorsitz (§ 56 Satz 2 GG). Möglich ist gemäss § 40
GPR die Wahl durch die GV.
Art. 28 Aufgaben
1
Die Fürsorgebehörde besorgt selbständig das Fürsorgewesen.
2
Die Aufgaben werden durch die eidgenössische und kantonale
Gesetzgebung bestimmt.
April 2015
27
Art. 29 Finanzbefugnisse
Die Fürsorgebehörde ist im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich des
Fürsorgewesens zuständig für
1. den Ausgabenvollzug,
2. gebundene Ausgaben,
3. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige
Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck und über neue
jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten
Zweck,
4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue
einmalige Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck,
höchstens bis Fr. ... im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck,
höchstens bis Fr. ... im Jahr,
5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von
einmaligen Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck,
höchstens bis Fr. ... im Jahr, und von jährlich wiederkehrenden
Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
Fr. ... im Jahr.
Einer Kommission gemäss § 56 GG müssen für ihren Aufgabenbereich nicht notwendigerweise Finanzkompetenzen eingeräumt werden, die über den Budgetvollzug und die gebundenen Ausgaben hinausgehen.
Ziffer 1: Eine Kommission gemäss § 56 GG verfügt auch ohne Bestimmung in der GO über die Kompetenz zum Ausgabenvollzug in
ihrem Aufgabenbereich (vgl. auch den Kommentar zu Art. 24 Ziffer 1
MuGO).
Ziffer 2: Vgl. den Kommentar zu Art. 24 Ziffer 2 MuGO.
Ziffer 3: Sind die Kompetenzlimiten niedriger als diejenigen des GR,
stellt die Kommission für höhere Beträge dem GR Antrag.
Ziffer 4: Verfügt die Kommission über die Kompetenz, ausserhalb
des Voranschlags neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende
Ausgaben zu bewilligen, so büsst der GR seine Fähigkeit, den Gesamthaushalt über das Budget zu steuern insofern ein, als ohne seinen Einfluss das Budget überschritten wird. Es ist deshalb zu prüfen,
ob der Kommission die Kompetenz zur Bewilligung neuer Ausgaben
ausserhalb des Voranschlags eingeräumt werden soll. Allenfalls ist
diese Kompetenz nur mit Bezug auf einmalige Ausgaben einzuräumen. Die betragsmässigen Limiten für die Bewilligung neuer Ausgaben ausserhalb des Voranschlags sind niedrig zu halten. Die Begrenzung auf einen jährlichen Höchstbetrag (sog. Plafond) ist unbedingt
erforderlich.
Ziffer 5: Die Bestimmung über Zusatzkredite macht nur Sinn, wenn
die Kommission überhaupt über die Kompetenz verfügt, neue Ausgaben zu bewilligen.
April 2015
28
3.3.
Schulpflege
Art. 30 Zusammensetzung
Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus ... Mitgliedern. Die Schulpräsidentin bzw. der Schulpräsident ist von Amts wegen Mitglied des Gemeinderats. Die Schulpflege konstituiert sich im Übrigen selbst.
Die Schulpflege hat mindestens fünf Mitglieder (§ 81 Abs. 1 GG). Die
bzw. der von den Stimmberechtigten gewählte Präsidentin bzw. der
Präsident) der Schulpflege gehört dem GR von Amtes wegen an (§
81 Abs. 4 GG und Art. 20 Satz 2 MuGO).
In einer Einheitsgemeinde sind noch folgende Varianten möglich:
(Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des
Präsidenten, die/der vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmt
wird, aus ... Mitgliedern.)
Variante 1: Die Vertreterin bzw. der Vertreter des GR ist Präsidentin
bzw. Präsident der SP (§ 81 Abs. 4 GG, Art. 21 Ziffer 1 lit. f MuGO
samt Kommentar zu Variante 1).
(Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des
Präsidenten und des aus der Mitte des Gemeinderats bestimmten
Mitglieds aus ... Mitgliedern.)
Variante 2: Ein vom GR bezeichnetes Mitglied des GR gehört der SP
von Amtes wegen an (§ 81 Abs. 3 GG, Art. 21 Ziffer 1 lit. f MuGO
samt Kommentar zu Variante 2).
Art. 31 Aufgaben
Art. 83, 115 und 116 KV. Die öffentliche Volksschule besteht aus der
Kindergarten- der Primar- und der Sekundarstufe (§§ 4-9 VSG). Zu
den ergänzenden Angeboten zur Volksschule zählt insbesondere die
Musikschule (vgl. §§ 15-18 VSG). Die Gemeinden haben ausserdem
zwischen 7.30 und 18 Uhr dem Bedarf entsprechende weitergehende
Tagesstrukturen gemäss § 27 VSG und § 27 VSV zur Verfügung zu
stellen. Diese können Tagesschulen, Schülerclubs, Horte, Mittagstische oder Betreuungsangebote umfassen. Die Gemeinden können
auch öffentliche Sonderschulen führen (§ 36 VSG). Zu den übrigen
Bildungseinrichtungen kann auf Sekundarstufe zusätzlich eine Kunstund Sportschule als besondere Schule im Sinne von § 14 VSG gehören. Die Schulpflege kann die in § 42 Abs. 3 VSG aufgeführten Kompetenzen nicht an ein anderes Organ delegieren (§ 44 Abs. 2 VSV).
Die Schulpflege führt die Kindergarten-, die Primar- und die Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im
Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
(Die Schulpflege führt die Kindergarten- und die Primarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind.)
April 2015
29
Art. 32 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Die Schulpflege
1. bestimmt aus ihrer Mitte
a) die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten,
b) die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse der
Schulpflege,
2. wählt in freier Wahl
a) die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden
Kommissionen der Schulpflege,
b) die Delegierten der Gemeinde in Zweckverbänden und privaten
Institutionen im Schulwesen,
3. wählt, ernennt oder stellt an
a) die Schulsekretärin bzw. den Schulsekretär
(die Schulverwalterin bzw. den Schulverwalter),
b) die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter,
c) die Lehrpersonen,
d) die Schulärztin bzw. den Schularzt,
e) die Schulzahnärztin bzw. den Schulzahnarzt,
f)
die weiteren Angestellten im Schulbereich.
April 2015
Ziffer 1: Die Wahl zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten erfolgt an
der Urne (§ 40 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 GPR; möglich ist auch, dass ein
Mitglied des GR Schulpräsidentin bzw. Schulpräsident ist (§ 81 Abs. 4
GG, vgl. Art. 5 Ziffer 6 und Art. 21 Ziffer 1 lit. f MuGO). Im Übrigen
konstituiert sich die Schulpflege selbst.
Ziffer 2: Die freie Wahl schliesst eine Wahl aus der Mitte der Schulpflege nicht aus.
Ziffer 3 lit. a-f, Allgemeines: Grundsätzlich stehen die unter Ziffer 3
lit. a, d-f genannten Personen in einem Anstellungsverhältnis zur Gemeinde. Ab 1. August 2015 werden Schulleiterinnen und Schulleiter
sowie Lehrerinnen und Lehrer, die im Lehrplan vorgesehene Fächer
mit einem Mindestpensum gemäss § 6 LPG unterrichten, nach kantonalem Recht beschäftigt. Hierzu zählen auch Lehrpersonen, die
Wahl- oder Freifächer unterrichten. Lehrpersonen, die beispielsweise
im Rahmen der Begabtenförderung (§ 5 VSM), des freiwilligen Schulsports (§ 18 VSG) eingestellt werden, haben dem gegenüber ein Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde. Die Anstellung wird in der Regel
durch Verfügung begründet. Ausnahmen sind möglich und können
durch Wahl, Ernennung oder durch Anstellung durch öffentlichrechtlichen Vertrag erfolgen.
Ziffer 3 lit. a: Der Begriff Schulsekretärin bzw. Schulsekretär kann
auch durch Schulverwalterin bzw. Schulverwalter ersetzt werden.
Ziffer 3 lit. f: Darunter fallen beispielsweise auch die Therapeutinnen
bzw. Therapeuten, die Logopädinnen bzw. Logopäden, die Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen, die Betreuungspersonen
gemäss § 27 Abs. 2 VSV sowie das Hauswartspersonal.
30
Art. 33 Rechtsetzungsbefugnisse
Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass und die Änderung
Der Aufgabenbereich der Schulpflege wird in Art. 31 MuGO umschrieben.
1. des Organisationsstatuts,
2
der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme,
3. ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen für die
Ausschüsse und beratenden Kommissionen,
4. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die
ihr unterstellten Organe,
5. von Reglementen, Benützungsvorschriften und
Gebührenordnungen für Schulanlagen,
6. von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Ordnung an
den Schulen,
7. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die
Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen.
Ziffer 1: Die SP erlässt ein Organisationsstatut, das für alle geleiteten
Schulen im Sinne von § 77 VSG innerhalb der Gemeinde gilt. Im Organisationsstatut sind insbesondere die Aufgaben und Kompetenzen
der SP und der SL geregelt (vgl. §§ 42 Abs. 3 Ziffer 2 und 43 Abs. 1
VSG, §§ 41 und 65 VSV).
Ziffer 2: An jeder Schule wird von der SK unter der Leitung der SL ein
Schulprogramm erarbeitet, das von der SP zu genehmigen und zu
veröffentlichen ist (vgl. § 45 VSG, §§ 42 und 43 VSV, Art. 34 Ziffer 8
MuGO). Insbesondere in Gemeinden mit mehreren geleiteten Schulen können von der SP festgelegte Rahmenbedingungen bzw. Leitlinien oder Leitsätze für den Erlass der Schulprogramme, die für die
einzelnen Schulen bzw. damit auch für die Schulkonferenzen verbindlich sind, sinnvoll sein (§ 42 Abs. 2 VSV).
Ziffer 3: Die SP erlässt die Geschäftsordnung für sich selber und für
die ihr unterstellten Verwaltungsabteilungen und beratenden Kommissionen, ist doch die übergeordnete Behörde in der Verwaltung
gegenüber der untergeordneten weisungsberechtigt (§ 42 VSG). Sofern kein separater Beschluss der SP besteht, kann sie in ihrer Geschäftsordnung die einzelnen Verwaltungsabteilungen bzw. Ressorts
nennen und deren Aufgaben bestimmen sowie gestützt auf eine Delegationsbestimmung (vgl. Art. 18 MuGO) die interne Delegation von
Kompetenzen an Ressortvorstände (Einzelmitglieder) oder Ausschüsse vornehmen, soweit nicht die SP als Gesamtbehörde entscheiden soll.
Ziffer 5: Was die Gebührenordnung anbelangt, vgl. Art. 12 MuGO.
April 2015
31
Ziffer 7: Der Vorbehalt der Zuständigkeit der GV bezieht sich auf Art.
12 Ziffern 2 und 3 MuGO. Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für die weniger wichtigen Normen wie auch die Regelungen, die ständiger Anpassung an veränderte Verhältnisse bedürfen (sog. Flexibilitätsbedürfnis) sowie detaillierte Regelungen, für
die die GV bereits die grossen Linien festgelegt hat
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 393 ff.).
Art. 34 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Die Schulpflege ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig für
1. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale
Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton und Bezirk
übertragenen Aufgaben, soweit nicht andere Organe dafür
zuständig sind,
2. den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere
Organe dafür zuständig sind,
3. die Vertretung der Gesamtheit der Schulen nach aussen und die
Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften,
4. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung,
5. die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen
Volksschule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind,
6. die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und
der übrigen Stellen im Schulbereich, soweit nicht der Kanton oder
die Gemeindeversammlung zuständig ist,
7. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten
Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen
Volksschule in einem Stellenplan,
8. die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme,
April 2015
Ziffer 1: Nach § 82 GG werden die besonderen Aufgaben der SP
durch die Gesetzgebung über das Schulwesen bestimmt. Gemeint
sind damit insbesondere Art. 83 Abs. 2, 115 und 116 KV, das BiG,
das VSG samt den dazugehörigen Verordnungen und das LPG samt
Verordnung. Neben diesen eigentlichen schulischen ist die SP grundsätzlich auch zuständig für den Schulpsychologischen Dienst, den
Schulärztlichen Dienst, die Schulzahnpflege und den Verkehrskundeunterricht (vgl. §§ 19 und 20 VSG, §§ 15-18 VSV und §§ 49-51
GesG, § 18 lit. e Polizeiorganisationsgesetz).
Ziffer 3: Die Gesamtheit der Schulen wird durch die SP nach aussen
vertreten (§ 42 Abs. 1 Satz 3 VSG), die einzelne geleitete Schule hingegen durch die SL (vgl. Art. 37 Abs. 3 MuGO).
Ziffer 5: § 42 VSG. Unter Schule ist eine von der SP bezeichnete
Organisationseinheit mit einer Schulleitung zu verstehen (§ 77 VSG).
Die SP bezeichnet die Schulen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 VSG). Auf der
Sekundarstufe legt die SP einheitlich die Abteilungen fest (§ 6 Abs. 3
VSV). Ebenso ist die SP für die Qualitätssicherung an den Schulen in
Zusammenarbeit mit der SL, der SK und der kantonalen Fachstelle
für Schulbeurteilung zuständig, wobei der Bildungsrat die Qualitätsstandards festlegt (§§ 47-49 VSG, §§ 47-53 VSV). Der Kindergarten
ist als Kindergartenstufe Teil der öffentlichen Volksschule (§ 4 VSG).
Der Vorbehalt der Zuständigkeit eines anderen Organs bezieht sich
insbesondere auf die Bildungsdirektion (§ 73 VSG), die Schulleitung
und die Schulkonferenz.
32
9
die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit
anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung
von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die
Gemeindeversammlung zuständig ist.
Ziffer 6: Der Vorbehalt der Zuständigkeit der GV bezieht sich auf Art.
14 Ziffer 7 MuGO. Zur Stellenschaffungskompetenz der Gemeinde im
Schulbereich, vgl. Kommentar zu Art. 14 Ziff. 7 MuGO, zum Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen vgl. Kommentar zu Art. 32 Ziff. 3 MuGO.
Ziffer 7: Der Kanton ist zuständig für die Zuteilung der Anzahl Stellen
für Lehrpersonen in Vollzeiteinheiten auf die einzelnen Gemeinden (§
3 Abs. 1 LPG). Der SP kommt die Kompetenz zu, in einem Stellenplan die Vollzeiteinheiten auf die Abteilungen und Klassen aufzuteilen
(§ 3 Abs. 2 LPG).
Ziffer 8: § 42 Abs. 3 VSG, § 42 Abs. 2 VSV
Ziffer 9: Der Vorbehalt der Zuständigkeit der GV bezieht sich auf Art.
14 Ziffer 3 MuGO.
Art. 35 Finanzbefugnisse
Die Schulpflege ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für
1. den Ausgabenvollzug,
2. gebundene Ausgaben,
3. Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige
Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck und über neue
jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. ... für einen
bestimmten Zweck,
4. Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige
Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
Fr. ... im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben
bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. ...
im Jahr,
5.
April die
2015Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von
einmaligen Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck,
Ziffer 1: Eine Kommission gemäss § 56 GG verfügt auch ohne Bestimmung in der GO über die Kompetenz zum Ausgabenvollzug in
ihrem Aufgabenbereich. Die SP beschliesst, was mit den aufgrund
des Verpflichtungs- und Voranschlagskredits in ihrem Aufgabenbereich zur Verfügung stehenden Mitteln geschehen soll. Die
Schulpflege ist gemäss § 42 Abs. 3 Ziffer 7 VSG auch für die Zuteilung der finanziellen Mittel an die Schulen und die Kontrolle über
deren Verwendung zuständig.
Ziffer 2: Vgl. den Kommentar zu Art. 24 Ziffer 2 MuGO
Ziffer 3: Sind die Kompetenzlimiten niedriger als diejenigen des GR,
stellt die Kommission für höhere Beträge dem GR Antrag.
33
5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von
einmaligen Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck,
höchstens bis Fr. ... im Jahr, und von jährlich wiederkehrenden
Ausgaben bis Fr. ... für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
Fr. ... im Jahr.
Ziffer 4: Verfügt die Kommission über die Kompetenz, ausserhalb
des Voranschlags neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende
Ausgaben zu bewilligen, so büsst der GR seine Fähigkeit, den Gesamthaushalt über das Budget zu steuern insofern ein, als ohne seinen Einfluss das Budget überschritten wird. Es ist deshalb zu prüfen,
ob der Kommission die Kompetenz zur Bewilligung neuer Ausgaben
ausserhalb des Voranschlags eingeräumt werden soll. Allenfalls ist
diese Kompetenz nur mit Bezug auf einmalige Ausgaben einzuräumen. Die betragsmässigen Limiten für die Bewilligung neuer Ausgaben ausserhalb des Voranschlags sind niedrig zu halten. Die Begrenzung auf einen jährlichen Höchstbetrag (sog. Plafond) ist unbedingt
erforderlich.
Ziffer 5: Die Bestimmung über Zusatzkredite macht nur Sinn, wenn
die Kommission überhaupt über die Kompetenz verfügt, neue Ausgaben zu bewilligen.
Art. 36 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege
1
An den Sitzungen der Schulpflege nehmen alle Schulleiter und
Schulleiterinnen und eine Vertretung von … Lehrpersonen mit beratender Stimme teil.
(1An den Sitzungen der Schulpflege nehmen eine Vertretung von …
Schulleiterinnen bzw. Schulleitern und eine Vertretung von ... Lehrpersonen mit beratender Stimme teil.)
(1An den Sitzungen der Schulpflege nehmen eine Schulleiterin bzw.
ein Schulleiter pro Schule und … Lehrperson/en pro Schule mit beratender Stimme teil.)
April 2015
Abs. 1: Nach § 81 Abs. 5 GG ist eine Regelung des Teilnahmerechts
der Lehrpersonen und der Schulleitungen in der GO erforderlich. Mit
Lehrpersonen gemäss § 81 Abs. 5 GG sind die mit kantonaler Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen an der Volksschule (§ 1 LPG) gemeint.
Im Falle einer Vertretungslösung (diese kann für die Lehrpersonen
und/oder die Schulleitungen gewählt werden) muss die Zahl der Teilnehmenden objektiv bestimmbar sein (z.B. Gesamtzahl, bestimmte
Zahl pro Schule). Die Lehrpersonen und die Schulleitungen haben je
durch mindestens eine Person vertreten zu sein. Nicht zulässig ist
daher eine allfällige Regelung, wonach eine Person (z.B. eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter) die Lehrpersonen und die Schulleitungen
gleichzeitig vertritt.
34
2
Die Schulsekretärin bzw. der Schulsekretär (die Schulverwalterin
bzw. der Schulverwalter/die Leiterin bzw. der Leiter des Schulsekretariats) hat als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege an
den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme.
Auch ohne Erwähnung in der GO gilt, dass das Teilnahmerecht für
einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden kann (§ 81
Abs. 5 Satz 2 GG) und die SP als den Lehrpersonen und Schulleitungen vorgesetzte Behörde auch nach der Einführung der Lehrpersonen- und Schulleitungsvertretung in der GO berechtigt ist, einzelne oder alle Lehrpersonen und Schulleiterinnen und -leiter zu einer
Sitzung einzuladen, wenn besondere Geschäfte dies erfordern.
Abs. 2: Die Gemeinden können ein Schulsekretariat bzw. eine Schulverwaltung einrichten, sind aber dazu gesetzlich nicht verpflichtet (§
46 VSG). In den grösseren Gemeinden ist dies die Regel. Falls ausnahmsweise kein Schulsekretariat besteht, hat die Schulpflege wie
bis anhin eine Schreiberin bzw. einen Schreiber der SP zu bestellen,
der bzw. dem - falls sie bzw. er nicht bereits Mitglied der SP mit
Stimmrecht ist - an den Sitzungen der SP beratende Stimme zukommt (§ 58 GG).
April 2015
35
Art. 37 Schulleitung
Abs. 1: Umschreibung der Zuständigkeit gemäss § 44 Satz 1 VSG
1
Abs. 2: Auf Stufe Organisationsstatut bzw. im Funktionendiagramm
ist gestützt auf § 43 Abs. 1 und 2 VSG zu regeln, welche Aufgaben
(z.B. Mitwirkungs-, Vorbereitungs- und Vollzugsaufgaben) und Kompetenzen (sog. Aufgaben zur selbständigen Erledigung bzw. Entscheidungsbefugnisse) der SL und der SP zukommen. Unter den
zwingend der SP und der SL zukommenden Aufgaben und Kompetenzen fallen diejenigen, die bereits gemäss dem Wortlaut der neuen
Volksschulgesetzgebung in die Zuständigkeit der SL oder der SP fallen (vgl. § 43 Abs. 1 und 2 VSG, §§ 44 Abs. 2 Satz 1 und 45 Abs. 1
VSV); dazu kommen jene Aufgaben und Kompetenzen, die die SP sofern delegierbar - zusätzlich im Organisationsstatut bzw. im Funktionendiagramm der SL überträgt. Bei den in den §§ 42 und 44 VSG
namentlich erwähnten Aufgaben grenzt das VSG die Entscheidungsbefugnisse zwischen der Schulpflege und der Schulleitung abschliessenden ab, sie können nicht delegiert werden. § 46 Abs. 1 VSG lässt
lediglich die Delegation von administrativen und organisatorischen
Aufgaben, nicht aber von Entscheidungsbefugnissen zu. In finanzieller Hinsicht kommt der SL die Verwaltung der an die Schule zugeteilten Mittel zu (sog. Ausgabenvollzug, vgl. § 44 Abs. 2 lit. a Ziffer 6 in
Verbindung mit § 42 Abs. 3 Ziffer 7 VSG).
Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und
finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die
pädagogische Führung und Entwicklung der Schule.
2
Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach
der Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut.
3
Die Schule wird gegen aussen von der Schulleitung vertreten.
4
Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen.
5
Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 10
Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden.
Abs. 3: Der Vorbehalt der übergeordneten Befugnis der Schulpflege
ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Satz 3 VSG, wonach die Schulpflege die
Schulen nach aussen vertritt (vgl. Art. 34 Ziffer 3 MuGO).
Abs. 4: Jede SL ist befugt, Anträge an die SP zu stellen. Die SP hat
diese Anträge zu behandeln.
Abs. 5: Eine Anordnung der Schulleitung, nicht aber deren Begründung, muss schriftlich erfolgen und den Hinweis enthalten, dass
innert 10 Tagen schriftlich ein Entscheid der Schulpflege verlangt
werden kann (§ 74 VSG und § 75 VSV).
April 2015
36
Art. 38 Schulkonferenz
1
Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer
Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die
Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das
Stimmrecht weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonferenz.
2
Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst über
die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie über konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung.
3
Sie kann der Schulpflege Antrag stellen.
Abs. 1: Die minimale Lektionenverpflichtung beträgt für Lehrpersonen
der Primar- und Sekundarstufe zehn Wochenlektionen und für Lehrpersonen der Kindergartenstufe acht Stunden (§ 46 Abs. 1 VSV). Ab
1. August 2015 sind Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, nach kantonalem Recht beschäftigt und das Mindestpensum in § 6 Abs. 1 nLPG definiert.
Abs. 2: Die Aufgaben der SK sind in § 45 VSG sowie §§ 42, 43, 46
und 47 ff. VSV geregelt. Das Schulprogramm ist von der SP zu genehmigen und zu veröffentlichen (§ 42 Abs. 3 Ziffer 3 VSG, § 42 Abs.
3 VSV, Art. 34 Ziffer 8 MuGO). Die SP kann auch Rahmenbedingungen für das Schulprogramm festlegen (vgl. Art. 33 Ziffer 2
MuGO).
Abs. 3: Die SK kann insbesondere Antrag für die Besetzung der SL
stellen (§ 45 Abs. 3 VSG).
(3.5 Bürgerrechtskommission)
Art. ... Zusammensetzung und Wahl
Die Bürgerrechtskommission besteht aus einem Mitglied des Gemeinderats als Präsidentin bzw. Präsidenten und … weiteren an der
Urne gewählten Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.
Art. … Befugnisse
Alleinige Zuständigkeit einer Bürgerrechtskommission gemäss Art. 21
Abs. 1 KV.
Abs. 1: Anstelle der Wahl der weiteren Mitglieder an der Urne kann
auch die Wahl durch die GV vorgesehen werden (Art. 21 Abs. 1 KV
und § 40 Abs. 1 lit. c Ziffer 1 GPR). In der GO ist die Wahl der Mitglieder der Bürgerrechtskommission in der Bestimmung über das entsprechende Wahlorgan aufzuführen (vgl. Art. 5 Ziffer 7 oder Art. Art.
11 Ziffer 2 MuGO).
1
Die Bürgerrechtskommission besorgt selbständig das Einbürgerungswesen, insbesondere die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
2
Die Aufgaben werden durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bestimmt.
April 2015
37
IV.
WEITERE ORGANE UND BEAMTUNGEN
1.
Rechnungsprüfungskommission
Art. 39 Zusammensetzung und Wahl
Die RPK besteht aus mindestens fünf Mitgliedern (§ 83a Abs. 1 GG).
Betreffend Unvereinbarkeit vgl. § 26 Abs. 2 lit. b GPR.
Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus ... Mitgliedern. Die Präsidentin
bzw. der Präsident und die Mitglieder werden an der Urne gewählt.
Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst
Art. 40 Befugnisse
§ 140 Abs. 1 GG.
Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne von finanzieller Tragweite, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Ausgabenbeschlüsse.
Sie erstattet dazu Bericht.
Art. 41 Referentinnen bzw. Referenten, Aktenbeizug
1
Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr
überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referentinnen bzw. Referenten beiziehen. Im Falle von ablehnenden Stellungnahmen oder Änderungsanträgen der Rechnungsprüfungskommission sollen die Referentinnen und Referenten der
antragstellenden Behörden angehört werden.
Die RPK ist im Verhältnis zu den Legislativorganen nur zur unselbständigen Antragstellung befugt; sie besitzt kein Initiativrecht und
kann deshalb nicht von sich aus Geschäfte an die GV bringen. Sie ist
aber nicht befugt, von sich aus Anträge an die Behörden zurückzuweisen. Sie ist auch nicht berechtigt, nach der Prüfung eines Geschäftes der antragstellenden Behörde verbindliche Weisungen zu
erteilen, eine Vorlage oder die Akten dazu in bestimmter Weise zu
ergänzen.
2
Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die
zugehörigen Akten einzureichen.
April 2015
38
Art. 42 Fristen
§§ 33b Abs. 1 und 37 VGH.
1
Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten
Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Für die Behandlung von Voranschlag und Jahresrechnung gelten die Fristen der Verordnung über
den Gemeindehaushalt.
2
Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antrag
spätestens 15 Tage vor der Gemeindeversammlung oder, bei Abstimmungen an der Urne, spätestens 40 Tage vor dem Abstimmungstag der antragstellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei zugehen.
2.
Wahlbüro
Ein Wahlbüro besteht in jeder politischen Gemeinde; Schul- und
Kirchgemeinden dürfen keine eigenen Wahlbüros bestellen
(§ 14 GPR). Die Aufgaben des Wahlbüros werden somit für Schulund Kirchgemeinden in jedem Fall durch das Wahlbüro der politischen Gemeinde erledigt (§ 18 Abs. 4 GPR).
Wahlleitende Behörde ist die Exekutive einer Gemeinde (§§ 12 lit. d.
GPR). Schul- und Kirchgemeinden können die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise einer politischen Gemeinde übertragen,
die in ihrem Gebiet liegt oder in deren Gebiet sie liegen
(§ 18 Abs. 1 GPR).
April 2015
39
Art. 43 Zusammensetzung und Wahl
1
Das Wahlbüro besteht mit Einschluss der Gemeindepräsidentin bzw.
des Gemeindepräsidenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzender aus
einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern.
Abs. 1: Dem Wahlbüro gehören mindestens 5 Mitglieder an (§ 14
Abs. 1 und 2 GPR). Die Präsidentin bzw. der Präsident des GR steht
dem Wahlbüro vor (§ 14 Abs. 3 GPR).
(1Das Wahlbüro besteht mit Einschluss der Gemeindepräsidentin
bzw. des Gemeindepräsidenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzender
aus ... Mitgliedern.)
Abs. 1, Variante: Die Anzahl Mitglieder des Wahlbüros wird in der
GO festgelegt (§ 14 Abs. 2 GPR).
2
Die Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt.
Abs. 2: Möglich ist gemäss § 40 GPR auch die Wahl an der Urne
oder durch die GV.
3
Die Gemeindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber führt das
Sekretariat.
Abs. 3: § 14 Abs. 3 GPR.
Art. 44 Aufgaben
Dem Wahlbüro kommt die Aufgabe der Auswertung der Wahl- und
Stimmzettel zu. Sofern von der wahlleitenden Behörde delegiert (§ 75
Abs. 4 GPR), ist das Wahlbüro ausserdem für die Ermittlung des
Wahl- und Abstimmungsergebnisses zuständig. Zur elektronischen
Datenverarbeitung bei Wahlen vgl. § 21 GPR.
Das Wahlbüro besorgt die ihm durch das Gesetz über die politischen
Rechte zugewiesenen Aufgaben.
3.
Betreibungsbeamtin bzw. Betreibungsbeamter
Art. 45 Aufgaben und Ernennung
1
Die Betreibungsbeamtin bzw. der Betreibungsbeamte besorgt die ihr,
ihm gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung zukommenden Aufgaben.
2
Die Ernennung erfolgt durch den Gemeinderat. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Gemeinde.
3
Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt.
April 2015
Diese Bestimmung ist ausschliesslich in Eingemeindekreisen und
Gemeinden in denen mehrere Betreibungskreisen bestehen aufzunehmen (vgl. Kommentar zu Art. 21 Ziffer 3 lit. b MuGO).
§§ 84 ff. GG, EG SchKG und die Verordnung des Obergerichtes über
die Gemeindeammann- und Betreibungsämter vom 12. Mai 2010 (LS
281.1).
Abs. 2: Art. 21 Ziffer 3 lit. b MuGO. Möglich ist gemäss § 40 GPR
auch die Wahl an der Urne, durch die GV oder durch den GR.
40
4.
Friedensrichterin bzw. Friedensrichter
Art. 46 Aufgaben und Wahl
1
Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter besorgt die in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben.
2
Die Wahl erfolgt an der Urne. Das Anstellungsverhältnis richtet sich
nach der Personalverordnung der Gemeinde.
3
Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt.
V.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 47 Inkrafttreten (Regelung für Totalrevision)
Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung des Regierungsrats den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gemeindeordnung.
Zur Bildung von Friedensrichterkreisen und den Aufgaben der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters vgl. §§ 52 ff. Gesetz über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10. Mai 2010 (LS 211.1)
Abs. 2: Vgl. Art. 5 Ziffer 4 MuGO. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter werden auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt
(§ 32 Abs. 1 GPR).
Die Art. 47-49 MuGO beziehen sich auf die Totalrevision der GO. Im
Anschluss daran ist das empfohlene Vorgehen bei einer Teilrevision
aufgezeigt.
Variante 1: Datum des vorgesehenen Inkraftsetzungszeitpunktes
nennen.
Variante 2: Massgeblich für die Inkraftsetzung ist hier das Datum des
regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses.
(Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung
durch den Regierungsrat am ... in Kraft.)
(Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung
durch den Regierungsrat in Kraft.)
Art. 48 Aufhebung früherer Erlasse (Regelung für Totalrevision)
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird
die Gemeindeordnung vom ... mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
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Einzusetzen ist das Datum der aufzuhebenden Gemeindeordnung.
Diese Formulierung gilt auch für sämtliche in Art. 47 MuGO geregelten Varianten.
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Art. 49 Übergangsregelung
Bis zum Ende der Amtsdauer … besteht der Gemeinderat
(die Schulpflege, die Fürsorgebehörde) mit Einschluss der
Präsidentin bzw. des Präsidenten aus … Mitgliedern.
Bei einer Revision einer GO können besondere Übergangsregelungen nötig werden. Beispielsweise ist zu regeln, dass bis zum
Ende der Amtsdauer der GR (oder die SP oder eine andere in der GO
genannte Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen)
mit der bisherigen Anzahl Mitglieder weiterbesteht, wenn die neue GO
eine Reduktion der Anzahl Mitglieder des GR (oder der SP oder einer
anderen Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen)
vorsieht und die neue GO auf einen Zeitpunkt innerhalb einer laufenden Amtsdauer in Kraft gesetzt wird.
Gestützt auf die Übergangsregelung gemäss Art. 49 MuGO ist die
bisherige Anzahl Mitglieder des GR (oder der SP oder einer anderen
Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen) bis zum Ende der laufenden Amtsdauer massgebend und danach die neue Bestimmung in der GO.
Die Notwendigkeit von Übergangsregelungen stellt sich auch in anderen Zusammenhängen wie bei der Frage der Weitergeltung von
kommunalen Verordnungen und Reglementen, die gestützt auf die
alte GO erlassen worden sind und zum Teil der neuen GO widersprechen. Für die Beantwortung dieser und weiterer Fragen verweisen wir
auf das Vorprüfungsverfahren bei Total- und Teilrevisionen von Gemeindeordnungen beim Gemeindeamt des Kantons Zürich.
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EMPFEHLUNGEN (TEILREVISION)
1.
Allgemeines
Das Datum der GO ändert sich bei einer Teilrevision nicht.
Die Teilrevision kann Änderungen bestehender Bestimmungen, die
Einfügung neuer Bestimmungen und die ersatzlose Aufhebung
bisheriger Bestimmungen umfassen.
Die bestehenden Schlussbestimmungen (Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen) dürfen nicht überschrieben werden. Im Anschluss an
die bestehenden Schlussbestimmungen sind unter der Überschrift
Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde … vom
… Regelungen zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderungen der
GO und allenfalls Übergangsbestimmungen anzufügen (vgl. Ziffer 2).
Bei einer Teilrevision kann auf eine Regelung des Zeitpunkts des
Ausserkrafttretens allfälliger Artikel der GO verzichtet werden, da sich
dieser Zeitpunkt aus der Regelung der Inkraftsetzung der Änderungen
der GO ergibt.
Was die Frage der Notwendigkeit von Übergangsregelungen bei einer
Teilrevision anbelangt, verweisen wir auf die Ausführungen zur
Totalrevision.
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2.
Formulierungsvorschläge
Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde …
vom …
In der linken Spalte ist ersichtlich, wie eine Vorlage einer Teilrevision
zuhanden der Stimmberechtigten aussehen kann. Bei der Teilrevision
ist das Datum der geltenden GO anzugeben, da die GO geändert,
aber nicht aufgehoben wird.
Die Gemeindeordnung wird wie folgt geändert:
Die zu ändernden, die neuen und die ersatzlos aufzuhebenden Artikel
der GO sind in der Vorlage einzeln aufzuführen.
Art. … (geändert)
Änderung: Bei einer Änderung eines Artikels ist der Wortlaut der geänderten Bestimmung einzufügen, unter Beibehaltung der bisherigen
Artikelnummer.
…
Art. … (neu)
…
Art. … (ersatzlos aufgehoben)
…
Neuer Artikel: Bei der Einfügung eines neuen Artikels in die GO ist
der Wortlaut der neuen Bestimmung aufzuführen, ebenso die neue
Artikelnummer. Ein neuer Artikel ist durch einen Zusatz (z.B. a) zu
kennzeichnen.
Ersatzlose Aufhebung eines Artikels: Bei einer ersatzlosen
Aufhebung eines Artikels in der GO entsteht zwingend eine Lücke.
Die Nummerierung darf bei einer Teilrevision nicht gesamthaft angepasst werden. Dies ist nur bei einer Totalrevision möglich.
Inkraftsetzung der Änderung vom ...
Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung des Regierungsrats den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieser Gemeindeordnung.
Variante 1: Das Datum der vorgesehenen Inkraftsetzung ist zu
nennen.
(Die Änderung dieser Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme
durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach der
Genehmigung durch den Regierungsrat am ... in Kraft.
Variante 2: Für die Inkraftsetzung ist das Datum des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses massgebend.
(Die Änderung dieser Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme
durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach der
Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.)
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Übergangsregelung
Übergangsregelung: Die bisherige Mitgliederzahl ist zu nennen.
Bis zum Ende der Amtsdauer besteht der Gemeinderat (die Schulpflege, die Fürsorgebehörde, die Vormundschaftsbehörde) mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus … Mitgliedern.
3.
Druck eines Beiblatts zur GO nach einer Teilrevision
Wird im Nachgang zur Teilrevision ein Beiblatt zur bestehenden GO
mit den entsprechenden Änderungen gedruckt, sind die Regelungen
über die Inkraftsetzung der Teilrevision sowie das genaue Datum der
Inkraftsetzung wie in Kraft seit ... (Datum gemäss Vorlage, Datum
RRB oder Datum gemäss Beschluss des GR) im Nachgang zu den
Änderungen aufzuführen.
4.
Neudruck der GO nach einer Teilrevision
Wird die GO nach einer Teilrevision neu gedruckt, können die Änderungen analog der Zürcher Gesetzessammlung bei den entsprechenden Artikelnummern markiert werden (z.B. mit hochgestellter
Zahl). Gleichzeitig sind in einem Anhang zur GO Vermerke wie z.B.
geändert/aufgehoben/eingefügt an der Urnenabstimmung vom …
(Datum der Abstimmung) sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens wie in
Kraft seit … (Datum gemäss Vorlage, Datum RRB oder Datum gemäss Beschluss des GR) neben der entsprechenden Zahl anzubringen. Bei weiteren Teilrevisionen mit Neudruck der GO ist nach
dem gleichen Schema vorzugehen. Auf diese Weise kann der GO
bzw. deren Anhang entnommen werden, welche Artikel an welcher
Urnenabstimmung geändert, ersatzlos aufgehoben oder neu eingefügt worden sind und ab wann die Änderungen in Kraft sind.
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ANMERKUNG (TOTAL- UND TEILREVISION)
Wird die Total- oder die Teilrevision der GO beim Regierungsrat zur
Genehmigung eingereicht, ist die entsprechende Anmerkung gemäss
linker Spalte anzufügen.
Totalrevision
Die vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde ...
wurde in der Urnenabstimmung vom ... angenommen.
Namens der politischen Gemeinde
Die Gemeindepräsidentin bzw. der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber:
Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am ............... genehmigt.
Teilrevision
Die vorstehende Änderung der Gemeindeordnung der Politischen
Gemeinde ... vom ... wurde in der Urnenabstimmung vom ...
angenommen.
Namens der politischen Gemeinde
Die Gemeindepräsidentin bzw. der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber:
Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am ............... genehmigt.
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PUBLIKATION DER GENEHMIGUNG
(TOTAL- UND TEILREVISION)
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Nachdem der Regierungsrat die Totalrevision oder die Teilrevision
der GO genehmigt hat, ist der GR gestützt auf § 68a GG verpflichtet,
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Total- oder Teilrevision der GO,
eine Genehmigung im Sinne der Erwägungen, die vom Regierungsrat
nicht genehmigten Artikel der GO und die vom Regierungsrat angeordneten redaktionellen Änderungen der GO im (in den) dafür
massgebenden Publikationsorgan(en) der Gemeinde zu publizieren.
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