An die Staatsanwaltschaft Wien Landesgerichtsstraße 11 1080 Wien Einschreiben Anzeiger: Tatverdächtige: Dr. Peter Pilz Abgeordneter zum Nationalrat Grüner Klub im Parlament 1017 Wien Bundesminister für Landesverteidigung Beamte des HNaA Sachverhaltsdarstellung „Das neutrale Österreich hat mit dem US-Nachrichtendienst NSA (National Security Agency) einen Vertrag abgeschlossen. Darin sind die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der US-Überwachungsbehörde und dem Heeresnachrichtenamt HNaA, dem Auslandsnachrichtendienst des österreichischen Bundesheeres, festgelegt. Seine Wurzeln hat das Dokument im Kalten Krieg, doch nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat es der damalige NSA-Direktor, Michael Hayden, erneuern lassen. Das erfuhr „Die Presse“ aus mehreren Quellen: von österreichischen Politikern und hochrangigen Beamten im Sicherheitsbereich.“ Das berichtete „Die Presse“ am 13.7.2013. Dem Anzeiger ist ebenfalls bekannt, dass ein Vertrag zwischen BMLV und NSA besteht, der die Nutzung nachrichtendienstlicher Einrichtungen des BMLV durch die NSA und die Weitergabe der Daten des HNaA an die NSA regelt. Darüber hinaus gibt es weitere Verträge mit sogenannten „Partnerdiensten“ vor allem in Großbritannien, Frankreich und der BRD, die ebenfalls die Weitergabe nachrichtendienstlicher Daten und die Unterstützung der militärischen Nachrichtendienste dieser Staaten durch das HNaA regeln. Auf Basis des Vertrags zwischen NSA und BMLV gestattet das HNaA der NSA und der CIA den Zugriff zu den Daten der militärischen Aufklärung des HNaA. Die Zusammenarbeit zwischen NSA und HNaA wird von der NSA-Zentrale für Mitteleuropa in Prag gesteuert. Vom BMLV wird nicht bestritten, dass etwa der Horchposten „Königswarte“ bei Hainburg mit US-Ausrüstung für die NSA und die CIA betrieben wird. Es besteht dadurch der Verdacht, dass das HNaA im Inland den Nachrichtendienst von zumindest einer fremden Macht unterstützt hat, weshalb das Tatbild des § 319 StGB erfüllt scheint. Darüber hinaus kommt eine Tatbegehung nach § 256 StGB in Betracht, falls mögliche Unterstützungsleistungen zum Nachteil Österreichs erfolgt wären. Es ist insbesondere zu klären, welche Verträge zwischen Nachrichtendiensten der USA und dem BMLV bzw. dem HNaA geschlossen worden sind; welche Verträge zwischen anderen ausländischen Nachrichtendiensten (insbesondere Großbritanniens, Frankreichs und der BRD) und dem BMLV bzw. dem HNaA geschlossen worden sind; was der Inhalt dieser Verträge ist; in welcher Form die Weitergabe von Daten und Informationen des HNaA an ausländische militärische Nachrichtendienste erfolgt ist; ob ausländische militärische Nachrichtendienste dem BMLV für die nachrichtendienstliche Aufklärung technische Ausrüstung zur Verfügung gestellt haben; welche Daten vom HNaA an ausländische Nachrichtendienste weitergegeben worden sind; welche Bundesminister für Landesverteidigung über diese Vorgänge informiert waren und sie gebilligt bzw. angeordnet haben. Daher wird der geschilderte Sachverhalt der StA Wien mit der Bitte um Prüfung der Verwirklichung gerichtlich strafbarer Handlungen zur Kenntnis gebracht. Um Mitteilung im Falle der Erledigung wird ersucht. Wien, den 25.7.2013 __________________________ (Dr. Peter Pilz) Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat § 319. Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs § 256. Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.