Sachverhaltsdarstellung

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An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstraße 11
1080 Wien
Einschreiben
Anzeiger:
Tatverdächtige:
Dr. Peter Pilz
Abgeordneter zum Nationalrat
Grüner Klub im Parlament
1017 Wien
Bundesminister für Landesverteidigung
Beamte des HNaA
Sachverhaltsdarstellung
„Das neutrale Österreich hat mit dem US-Nachrichtendienst NSA (National Security Agency)
einen Vertrag abgeschlossen. Darin sind die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit
und den Informationsaustausch zwischen der US-Überwachungsbehörde und dem
Heeresnachrichtenamt HNaA, dem Auslandsnachrichtendienst des österreichischen
Bundesheeres, festgelegt. Seine Wurzeln hat das Dokument im Kalten Krieg, doch nach den
Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat es der damalige NSA-Direktor, Michael
Hayden, erneuern lassen. Das erfuhr „Die Presse“ aus mehreren Quellen: von
österreichischen Politikern und hochrangigen Beamten im Sicherheitsbereich.“
Das berichtete „Die Presse“ am 13.7.2013.
Dem Anzeiger ist ebenfalls bekannt, dass ein Vertrag zwischen BMLV und NSA besteht, der
die Nutzung nachrichtendienstlicher Einrichtungen des BMLV durch die NSA und die
Weitergabe der Daten des HNaA an die NSA regelt.
Darüber hinaus gibt es weitere Verträge mit sogenannten „Partnerdiensten“ vor allem in
Großbritannien, Frankreich und der BRD, die ebenfalls die Weitergabe
nachrichtendienstlicher Daten und die Unterstützung der militärischen Nachrichtendienste
dieser Staaten durch das HNaA regeln.
Auf Basis des Vertrags zwischen NSA und BMLV gestattet das HNaA der NSA und der CIA
den Zugriff zu den Daten der militärischen Aufklärung des HNaA.
Die Zusammenarbeit zwischen NSA und HNaA wird von der NSA-Zentrale für Mitteleuropa
in Prag gesteuert.
Vom BMLV wird nicht bestritten, dass etwa der Horchposten „Königswarte“ bei Hainburg
mit US-Ausrüstung für die NSA und die CIA betrieben wird.
Es besteht dadurch der Verdacht, dass das HNaA im Inland den Nachrichtendienst von
zumindest einer fremden Macht unterstützt hat, weshalb das Tatbild des § 319 StGB erfüllt
scheint. Darüber hinaus kommt eine Tatbegehung nach § 256 StGB in Betracht, falls
mögliche Unterstützungsleistungen zum Nachteil Österreichs erfolgt wären.
Es ist insbesondere zu klären,
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welche Verträge zwischen Nachrichtendiensten der USA und dem BMLV bzw. dem
HNaA geschlossen worden sind;
welche Verträge zwischen anderen ausländischen Nachrichtendiensten (insbesondere
Großbritanniens, Frankreichs und der BRD) und dem BMLV bzw. dem HNaA
geschlossen worden sind;
was der Inhalt dieser Verträge ist;
in welcher Form die Weitergabe von Daten und Informationen des HNaA an
ausländische militärische Nachrichtendienste erfolgt ist;
ob ausländische militärische Nachrichtendienste dem BMLV für die
nachrichtendienstliche Aufklärung technische Ausrüstung zur Verfügung gestellt
haben;
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welche Daten vom HNaA an ausländische Nachrichtendienste weitergegeben worden
sind;
welche Bundesminister für Landesverteidigung über diese Vorgänge informiert waren
und sie gebilligt bzw. angeordnet haben.
Daher wird der geschilderte Sachverhalt der StA Wien mit der Bitte um Prüfung der
Verwirklichung gerichtlich strafbarer Handlungen zur Kenntnis gebracht. Um Mitteilung im
Falle der Erledigung wird ersucht.
Wien, den 25.7.2013
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(Dr. Peter Pilz)
Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
§ 319. Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche
Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen
Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
§ 256. Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst
einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
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