PPT (1 MB ) - ver.di | Bildungspolitik

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Das Schweizer Weiterbildungsgesetz
Entstehung - Regelung - Auswirkungen
Bernhard Grämiger, Stv. Direktor SVEB
Berlin, 4. November 2015
Agenda
1. Warum braucht es das Weiterbildungsgesetz (WeBiG)?
2. Meilensteine der Entwicklung
3. Das WeBiG im Überblick
4. Fazit aus Sicht des SVEB und erwartete Auswirkungen
Der Schweizerische Verband für
Weiterbildung SVEB
•
Gesamtschweizerischer Dachverband der allgemeinen und
beruflichen Weiterbildung
•
700 Mitglieder, darunter Verbände, Anbieter und
Ausbildende
•
SVEB repräsentiert 80% des Weiterbildungs-Marktes mit
1.7 Mio Teilnehmenden
•
Bildungspolitisches Engagement für ein
Weiterbildungsgesetz seit 20 Jahren
Warum ein Weiterbildungsgesetz?
• Einordnung der Weiterbildung in das Bildungssystem und
Klärung des Weiterbildungsbegriffs
• Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Weiterbildung, insbesondere
 Transparenz erhöhen (Kosten- und Markttransparenz)
 Qualitätssicherung und -entwicklung verbessern
• Weiterbildungsbeteiligung erhöhen
• Grundlagen schaffen für die Förderung der
Grundkompetenzen Erwachsener
• Grundlagen schaffen für die Förderung innovativer
Entwicklungen in der Weiterbildung (Projektförderung)
WeBiG: Meilensteine
21. Mai 2006
Neuer Verfassungsartikel zur
Weiterbildung vom Volk angenommen
 Bund erhält mit Art. 64a BV den Auftrag, Grundsätze der
Weiterbildung festzulegen. Zusätzlich erhält er die
Kompetenz, die Weiterbildung zu fördern und entsprechende
Kriterien festzulegen.
4. Nov. 2009
Start Entwicklung Gesetz
WeBiG: Meilensteine
Dez. 2013 – Juni 2014
Parlamentsdebatte
21. Juni 2014
Parlament verabschiedet Gesetz
2015
Arbeiten zur Verordnung
(Ausführungsbestimmungen)
1. Januar 2017
Weiterbildungsgesetz tritt in Kraft
WeBiG im Überblick
Das WeBiG ist ein Rahmengesetz, das heisst: Es gilt für den
gesamten Weiterbildungsbereich. Auch für WB, die schon in
anderen Gesetzen geregelt ist.
Kern des WeBiG sind 5 Grundsätze:
Art. 5 Verantwortung
Art. 6 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale
Bildung
Art. 8 Verbesserung der Chancengleichheit
Art. 9 Wettbewerb
+ Fördertatbestand im Bereich Grundkompetenzen
Erwachsener, Unterstützung Dachverbände,
Grundlagenforschung und Monitoring
Regelungsgegenstand
Lebenslanges Lernen
Formale
Bildung
Nichtformale
Bildung
Informelle
Bildung
(z.B. Bildungsgänge
der Sek II sowie
Abschlüsse der
Tertiärstufe: BP, HFP,
Diplom HF, Bachelor,
Master, PhD)
bereits geregelt
(z.B. Konferenzen,
Seminare, Kurse,
Privatunterricht)
(z.B. Familienarbeit,
ehrenamtliche
Tätigkeit, Lesen von
Fachliteratur)
individuell, kein
Handlungsbedarf
regulatorischer
Handlungsbedarf
Grundkompetenzen
Weiterbildungsgesetz
Grau hinterlegt:
Strukturierte Bildung
Das WeBiG
als
Rahmengesetz
Grundlage: Bundesverfassung
Grundsatzgesetz
Weiterbildungsgesetz
Spezialgesetze
AuG
AVIG
BBG
…
9
Aktuell: Weiterbildungstatbestände in über 50 Spezialgesetzen
(Volumen der Bundesinvestitionen ca. 600 Mio. CHF pro Jahr)
WeBiG Grundsatz 1
Grundsatz 1: Verantwortung
• Der Einzelne ist für seine WB verantwortlich
• Arbeitgeber „begünstigen“ die WB ihrer Mitarbeitenden
• Bund und Kantone tragen dazu bei, dass Personen sich
weiterbilden können
 Der Einzelne ist wie bisher selber für seine WB
verantwortlich.
 Die Begünstigungsregelung im Parlament sehr umstritten. Die
Arbeitgeberseite wehrte sich vehement gegen die Regelung,
obschon sie sehr vage formuliert ist.
WeBiG Grundsatz 2
Grundsatz 2: Qualitätssicherung
Die Anbieter sind für die Qualität der Angebote verantwortlich.
Sie sollen die Qualität in folgenden Bereichen sicherstellen:
• Information über Angebote
• Qualifikation der Ausbildenden (Kursleiter/innen)
• Lernprogramme
• Qualifikationsverfahren (Validierung)
 Der Bund legt keine verbindlichen Richtlinien fest und keinen
direkten Einfluss auf die Qualität von WB-Angeboten.
 Keine konkreten Regelungen zur Transparenz
WeBiG Grundsatz 3
Grundsatz 3: Anrechnung von Bildungsleistungen
Bund + Kantone sorgen dafür, dass Weiterbildung (Kurse und
informelles Lernen) an formale Bildung angerechnet werden
kann.
 Bund/Kantone müssen dafür sorgen, dass Verfahren für die
Anrechnung aufgebaut und angeboten werden.
 Aber: Das Gesetz gibt dem Einzelnen kein Recht darauf,
seine individuelle Weiterbildung anrechnen zu lassen.
WeBiG Grundsatz 4
Grundsatz 4: Chancengleichheit
Bund + Kantone fördern Chancengleichheit für:
• Frauen und Männer
• Behinderte
• Ausländer/innen
• Geringqualifizierte
 Das gilt für Angebote, die mit öffentlichen Geldern gefördert
werden. Das Gesetz definiert keine konkreten Massnahmen.
WeBiG Grundsatz 5
Grundsatz 5: Wettbewerb
Öffentliche Anbieter dürfen den Wettbewerb nicht verzerren.
Das heisst: Sie müssen für ihre Kurse kostendeckende Preise
verlangen. Ausnahmen sind möglich, falls ein öffentliches
Interesse beseht.
Es ist den öffentlichen Anbietern nicht erlaubt, Angebote „quer“
zu subventionieren.
 Grundsatz: Weiterbildung ist privat organisiert, der Staat
greift nur subsidiär ein
 Das WeBiG kann sich auf die Preise der öffentlichen
Anbieter auswirken.
Öffentliche Finanzierung
Art. 10 Abs. 2: Der Bund leistet Finanzhilfen nachfrageorientiert.
Die Spezialgesetzgebung kann Ausnahmen vorsehen.
 Die nachfrageorientierte Finanzierung von Weiterbildung
wird der traditionellen angebotsorientierten Förderung
vorgezogen.
 Umstrittene Regelung, Auswirkung bis jetzt unklar.
Grundkompetenzen von Erwachsenen:
Herausforderungen
1. Erhöhung der Teilnahme an Bildungsmassnahmen
2. Ausbau und Diversifizierung des Bildungsangebots
3. Sicherstellung und Ausbau der Qualität
Die Lösung dieser Herausforderungen ist eine komplexe Aufgabe,
die klare Ziele und Massnahmen, eine ausreichende Finanzierung
sowie eine optimale Zusammenarbeit zwischen den beteiligten
Akteuren erfordert.
 Das Weiterbildungsgesetz schafft die Grundlage, diese Aufgabe
anzugehen.
Grundkompetenzen: Definition
Art. 13 Abs. 1 Definition
Grundkompetenzen Erwachsener sind Voraussetzungen für das
lebenslange Lernen und umfassen grundlegende Kenntnisse und
Fähigkeiten in den folgenden Bereichen:
a. Lesen, Schreiben und mündliche Ausdrucksfähigkeit in
einer Landessprache;
b. Grundkenntnisse der Mathematik;
c. Anwendung von Informations- und
Kommunikationstechnologien
Grundkompetenzen: Zieldefinition
Art. 14 Ziel
Der Bund setzt sich gemeinsam mit den Kantonen dafür ein,
Erwachsenen den Erwerb und den Erhalt von
Grundkompetenzen zu ermöglichen
Geplante Umsetzungsstruktur
(Regelung auf Verordnungsebene)
Folgen
des
WeBiG Auswirkungen
Fazit
und
erwartete
Fazit aus SVEB-Sicht
• Das WeBiG setzt den Verfassungsauftrag in minimaler
Weise um. Es ist zwar ein vertretbarer Kompromiss, aber
kein innovatives, zukunftsgerichtetes Gesetz.
• Das Gesetz bestätigt im Wesentlichen die bisherige Praxis.
Es greift nicht direkt in den Markt ein, bringt keine neuen
finanziellen Mittel (Ausnahme: Grundkompetenzen)
• Besonders positiv: Förderung der Grundkompetenzen,
Unterstützung der Dachverbände.
• Enttäuschend: die (Nicht-)Regelung von Transparenz und
Qualität, fehlende Projektförderung, keine Beratung, keine
Ressourcen und kein Instrumentarium zur generellen
Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung
Auswirkungen der Grundsätze
• Mittelfristige Auswirkungen der WeBiG-Grundsätze auf
die Spezialgesetze hängen von der Initiative der
verantwortlichen Bundesämter und der Kantone ab.
• Die Verordnung zum Gesetz regelt die Umsetzung der
Grundsätze nicht.
• Ein weiterer Regelungsdruck fehlt.
Und die Teilnehmenden?
Für die Teilnehmenden sind wenig unmittelbare Auswirkungen
des Weiterbildungsgesetzes zu erwarten.
• kein Recht auf Weiterbildung
• Kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung für
Weiterbildung (auch nicht im Fall der
Grundkompetenzen)
• kein Anspruch, sich Weiterbildung anrechnen zu lassen
• keine Möglichkeit, Chancengleichheit einzuklagen
Schweizerischer Verband für Weiterbildung
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich
Bernhard Grämiger, Stv. Direktor SVEB
T: 0041 44 319 71 61, M: [email protected]
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