PowerPoint-Präsentation - Raumberg

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Artgemäße
Tierhaltung/Tierschutz/Stallklima
Teil 2
DI agr. Wolfgang Schleicher
Lehr-Bundeslehrund Forschungszentrum
für Landwirtschaft
Raumberg-Gumpenstein
Höhere
und Forschungsanstalt
Raumberg-Gumpenstein
Abteilung
für Tierhaltung
und
Aufstallungstechnik
Abteilung
für Tierhaltung
undWolfgang
Aufstallungstechnik
LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung
u. Aufstallungstechnik
Schleicher
Inhalte
 Grundlagen des Tierverhaltens
Anforderungen an den Stallbau
 Tierschutzrecht
Anwendung am landw. Betrieb
 Tiertransportgesetz
Dr. E. Ofner-Schröck
DI agr. W. Schleicher
 Stallklima
Messmethoden,
Gestaltungsmöglichkeiten
 Stallbau
E. Zentner
DI P. Schweiger
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Wolfgang Schleicher
Das Tiertransportgesetz-Straße (TGSt)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
umfasst die §§ 1 bis 12
2. Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit
umfasst die §§ 13 bis 15
3. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen
umfasst die §§ 16 bis 21
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Wolfgang Schleicher
(Nutz-)Tier
ursprünglich: nur Eigenbedarf
aber: wachsender Wohlstand führt zu:
 mehr Fleischkonsum
 „MASSENPRODUKTION“
 Tiere als „industrielle Produkte“
heute: Schutz der Tiere vor „solchen (industriellen)“
Bedingungen
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Wolfgang Schleicher
Ansprüche an die Nutztierhaltung
 artgemäße Haltung
 verhaltensgerechte Umgebung
 tiergerechter Umgang, auch bei
Transporten
Tiertransportgesetz – Straße – TGSt
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Wolfgang Schleicher
Anwendungsbereich
gilt für den Transport von:
 Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf,
Ziege und Schwein
 Hausgeflügel und Hauskaninchen
 Hunden und Hauskatzen
 Vögeln
 kaltblütigen Tieren
 warmblütigen Tieren
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Wolfgang Schleicher
Anwendungsbereich
ausgenommen sind Transporte
 die nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden
 die Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf einer
privaten Reise begleiten
 die keine lebenden Tiere zum Gegenstand haben
 lebender Tiere, aber Transport ohne gewerbliche Absicht
 im Rahmen der jahreszeitlichen Wander- und
Weidetierhaltung erfolgen
 die einzelne Tiere umfassen und von einer natürlichen
Person begleitet werden
 die eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt bis
zum Bestimmungspunkt nicht übersteigen
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Wolfgang Schleicher
Begriffsbestimmungen
 Schlachtung
 Heimtier
 Transport
 Aufenthaltsort
 Umladeort
 Versandort
 Bestimmungsort
 Verbringung
 Ruhezeiten
 Tiertransportunternehmer
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Begriffsbestimmungen
 Schlachtung:
 das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes
Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung
 Heimtier:
 Ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht
oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten
wird
 Transport:
 jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im
Sinne des Kraftfahrtgesetzes zwischen zwei Orten, vom
Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des
Entladevorgangs
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Begriffsbestimmungen
 Aufenthaltsort:
 Ein Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder
Tränken der Tiere unterbrochen wird
 Umladeort:
 Ein Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von
einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird
 Versandort:
 Der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel
verladen wird
 Bestimmungsort:
 Der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem
Transportmittel entladen wird
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Begriffsbestimmungen
 Verbringung:
 Der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort
 Ruhezeiten:
 Ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in
dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert
werden
 Tiertransportunternehmer:
 Personen, die zu Erwerbszwecken auf eigene Rechnung oder
auf Rechnung Dritter Transporte durchführen oder einem
Dritten ein Transportmittel (gegen Entgelt) zur Verfügung
stellen
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Allgemeine Bestimmungen
Vor dem Transport:
 Transportfähigkeit des Tieres muss festgestellt werden – im
Zweifelsfall Tierarzt hinzuziehen
Transportfähig sind:
 gesunde Tiere
 leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport
keine unnötigen Leiden verursachen würde
 Tiere, die zu genehmigten wissenschaftlichen
Forschungszwecken befördert werden
 erkrankte Tiere, die zum Tierarzt oder zu einer unverzüglichen,
veterinärmedizinisch notwendigen Tötung befördert werden
müssen
 Tiere im Rahmen innerbetrieblicher Transporte, soweit sie zur
Gesundung oder zum Schutz der Tiere unumgänglich sind
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Allgemeine Bestimmungen
Wann sind Tiere nicht transportfähig?
 wenn Tiere voraussichtlich während des Transports
gebären werden,
 wenn Tiere innerhalb von 48 Stunden vor dem
Transport geboren haben oder geboren wurden oder
 wenn Tiere krank oder verletzt sind
 Neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch
nicht vollständig verheilt ist
Diese Tiere dürfen nicht transportiert
werden – Verstoß gegen ein Gesetz!
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Allgemeine Bestimmungen
 Transportbescheinigung ist für Transporte, die durch
das Gesetz betroffen sind, auszustellen (Folie
Anwendungsbereich) und enthält folgende Angaben:
 Gattung der Tiere (zB. Rind, Schwein)
 Herkunft (=Adresse des Landwirts/Verkäufers)
 Name und die Anschrift des Verfügungsberechtigten
(=befugter Transportunternehmer)
 Zweck des Transports (zB. zur Schlachtung)
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Allgemeine Bestimmungen
 Bestätigung der Transportfähigkeit
 Zeitpunkt des letzten Transportbeginns und der
letzten Fütterung und Tränkung
 ggf. Zeitpunkt der letzten Melkung
 durch den Lenker des Fahrzeugs sind einzutragen:
 der Ver- und Entladeort
 das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges
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Wolfgang Schleicher
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