Artgemäße Tierhaltung/Tierschutz/Stallklima Teil 2 DI agr. Wolfgang Schleicher Lehr-Bundeslehrund Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein Höhere und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein Abteilung für Tierhaltung und Aufstallungstechnik Abteilung für Tierhaltung undWolfgang Aufstallungstechnik LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Schleicher Inhalte Grundlagen des Tierverhaltens Anforderungen an den Stallbau Tierschutzrecht Anwendung am landw. Betrieb Tiertransportgesetz Dr. E. Ofner-Schröck DI agr. W. Schleicher Stallklima Messmethoden, Gestaltungsmöglichkeiten Stallbau E. Zentner DI P. Schweiger LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Das Tiertransportgesetz-Straße (TGSt) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen umfasst die §§ 1 bis 12 2. Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit umfasst die §§ 13 bis 15 3. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen umfasst die §§ 16 bis 21 LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher (Nutz-)Tier ursprünglich: nur Eigenbedarf aber: wachsender Wohlstand führt zu: mehr Fleischkonsum „MASSENPRODUKTION“ Tiere als „industrielle Produkte“ heute: Schutz der Tiere vor „solchen (industriellen)“ Bedingungen LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Ansprüche an die Nutztierhaltung artgemäße Haltung verhaltensgerechte Umgebung tiergerechter Umgang, auch bei Transporten Tiertransportgesetz – Straße – TGSt LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Anwendungsbereich gilt für den Transport von: Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein Hausgeflügel und Hauskaninchen Hunden und Hauskatzen Vögeln kaltblütigen Tieren warmblütigen Tieren LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Anwendungsbereich ausgenommen sind Transporte die nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden die Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten die keine lebenden Tiere zum Gegenstand haben lebender Tiere, aber Transport ohne gewerbliche Absicht im Rahmen der jahreszeitlichen Wander- und Weidetierhaltung erfolgen die einzelne Tiere umfassen und von einer natürlichen Person begleitet werden die eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt bis zum Bestimmungspunkt nicht übersteigen LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Begriffsbestimmungen Schlachtung Heimtier Transport Aufenthaltsort Umladeort Versandort Bestimmungsort Verbringung Ruhezeiten Tiertransportunternehmer LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Begriffsbestimmungen Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung Heimtier: Ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrtgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Begriffsbestimmungen Aufenthaltsort: Ein Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird Umladeort: Ein Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird Versandort: Der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird Bestimmungsort: Der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Begriffsbestimmungen Verbringung: Der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort Ruhezeiten: Ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden Tiertransportunternehmer: Personen, die zu Erwerbszwecken auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Transporte durchführen oder einem Dritten ein Transportmittel (gegen Entgelt) zur Verfügung stellen LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Allgemeine Bestimmungen Vor dem Transport: Transportfähigkeit des Tieres muss festgestellt werden – im Zweifelsfall Tierarzt hinzuziehen Transportfähig sind: gesunde Tiere leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde Tiere, die zu genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken befördert werden erkrankte Tiere, die zum Tierarzt oder zu einer unverzüglichen, veterinärmedizinisch notwendigen Tötung befördert werden müssen Tiere im Rahmen innerbetrieblicher Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Tiere unumgänglich sind LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Allgemeine Bestimmungen Wann sind Tiere nicht transportfähig? wenn Tiere voraussichtlich während des Transports gebären werden, wenn Tiere innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben oder geboren wurden oder wenn Tiere krank oder verletzt sind Neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist Diese Tiere dürfen nicht transportiert werden – Verstoß gegen ein Gesetz! LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Allgemeine Bestimmungen Transportbescheinigung ist für Transporte, die durch das Gesetz betroffen sind, auszustellen (Folie Anwendungsbereich) und enthält folgende Angaben: Gattung der Tiere (zB. Rind, Schwein) Herkunft (=Adresse des Landwirts/Verkäufers) Name und die Anschrift des Verfügungsberechtigten (=befugter Transportunternehmer) Zweck des Transports (zB. zur Schlachtung) LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher Allgemeine Bestimmungen Bestätigung der Transportfähigkeit Zeitpunkt des letzten Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung ggf. Zeitpunkt der letzten Melkung durch den Lenker des Fahrzeugs sind einzutragen: der Ver- und Entladeort das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher LFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Wolfgang Schleicher