2. Teil

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Pflegequalitätsgesetz
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Grundsätzliche
Struktur
Das Gesetz folgt völlig neuer
und
transparenter Systematik
Das Gesetz wird so weit möglich „verschlankt“. Detailregelungen sollen in eine
AusführungsVO aufgenommen werden, die künftig HeimmindestbauVO,
HeimpersonalVO, HeimmitwirkungsVO und HeimsicherungsVO
zusammenfasst.
Altenhilfe – und Behindertenbereich weiterhin in einem Gesetz geregelt.
Sofern aufgrund der Sachlage unterschiedliche Ausgestaltungen erforderlich sind,
erfolgt eine Differenzierung in den jeweiligen Vorschriften.
Gleiches gilt für den Bereich der Psychiatrie
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Neue transparente Systematik
 Gesetz bezieht neue Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen ein.
 Das bedeutet erstmals klare und positive gesetzliche Definition für:
* stationäre Einrichtung
* ambulante Wohnformen (Altenhilfe und Behindertenhilfe)
 Unterschiedliche Prüf- und Anordnungsbefugnisse für:
* stationäre Einrichtungen einerseits (2. Teil d. Gesetzes)
* ambulant betreute Wohnformen andererseits (3. Teil d. Gesetzes)
 3. Teil enthält Mindestqualitätssicherung (Ergebnisqualität) und
Anzeigepflicht
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Ambulant betreute Wohngemeinschaften (Altenhilfe)
 Hintergrund der Regelung: Qualitätsgesicherte Öffnung und
Deregulierung des ambulanten Bereichs, d. h. konkret:
* Mehr Rechtssicherheit
* Öffnung des ambulanten Bereichs für Initiierung und
Begleitung durch Träger
 Abgrenzung orientiert sich am Schutzzweck; entscheidendes
Kriterium: Selbstbestimmung muss anhand klarer Kriterien
festgestellt sein.
 „Ambulante WG ist Wohnform, die dem Zweck dient, pflege- oder
betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem
gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer
Pflege- oder Betreuungsleistungen zu ermöglichen.“
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Ambulant betreute Wohngemeinschaften (Altenhilfe)
Anwendung nur des Dritten Teils wenn:
 Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner
gewährleistet
 freie Wählbarkeit von Pflege- oder Betreuungsdienst
 Pflege- und Betreuungsdienst nur Gaststatus hat
 höchstens 12 Personen dort wohnen
 selbstständige Einrichtung und nicht mehr als zwei
Einrichtungen des Initiators in unmittelbarer räumlicher Nähe
 Interne Qualitätssicherung idR durch Bewohner- oder
Angehörigengremium
Folge - Beratungsauftrag der zuständigen Behörde
- Überprüfung nur der Ergebnisqualität
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Betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung
 Hintergrund der Regelung:
* Klassische stationäre Versorgung wird veränderten
Bedingungen nicht mehr gerecht (verbesserte Förderung und
medizinische Hilfen, integrationsfreundlicheres Umfeld etc.
ermöglichen selbständigeres Wohnen)
* weitere Differenzierung des Angebots notwendig, d.h.
konkret abgestufte aber verlässliche Betreuungsformen
müssen hinzutreten
 Abgrenzung orientiert sich insbesondere an Selbstständigkeit
und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner
 „Betreute WG ist gemeinschaftlich betreute Wohnform für
Menschen mit Behinderung, die für ihre Bewohnerinnen und
Bewohner eine individuelle Betreuung gewährleisten.“
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Betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung
Anwendung nur des Dritten Teils wenn:
 Hauptziel in Förderung der Selbstständigkeit und
Selbstverantwortung liegt
 räumlich eigene Einheiten mit in der Regel 12 Plätzen
 organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden
 Personen aufgenommen werden, die nicht ständig die
Anwesenheit von Betreuungspersonen erfordern
 Bewohner müssen ihre Bedürfnisse artikulieren können.
Folge  - Beratungsauftrag der zuständigen Behörde
- Überprüfung eines spezifisch auf dieses Lebens- und
Betreuungsumfeld zugeschnittenen
Qualitätsmaßstabs
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Abgrenzung zum Betreuten Wohnen
 Bisherige Regelung im Heimgesetz:
Bezugnahme auf Mietkosten
 Regelung im Pflegequalitätsgesetz:
• Abnahmeverpflichtung beschränkt sich auf „Grundleistungen“
wie Notrufdienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen
oder Informationen und Beratungsleistungen.
•
Über diese Grundleistungen hinausgehende Betreuungs- und
Pflegeleistungen („Zusatzleistungen“) müssen frei wählbar sein.
 Folge: wenn o.g. Voraussetzungen vorliegen findet das
Pflegequalitätsgesetz keine Anwendung
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Die unterschiedlichen Wohnformen
Alten- und
Betreutes
Wohnen
Pflegeheime
ambulant betreute
Wohngemeinschaften in der
Altenhilfe
Wenn lediglich
Grundleistungen
verpflichtend
vorgegeben
werden:
Pflegequalitätsgesetz findet keine
Anwendung
(privates Wohnen)
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Betreute Wohngruppe in der
Behindertenhilfe
Wenn Voraussetzungen erfüllt:
 Mindestqualitätssicherung (3. Teil)
Wenn Voraussetzungen nicht erfüllt:
 Es gelten die Bestimmungen für
stationäre Einrichtungen (2. Teil)
„stationäre Einrichtung“
Es gelten die
Bestimmungen
des 2. Teils für
stationäre
Einrichtungen
Vorgaben für stationäre Einrichtungen (2. Teil)
 Weitgehende inhaltliche Übernahme der Anzeige-, Prüf- und
Anordnungsbefugnisse aus bisherigen HeimG (Grund:
wesentliche inhaltliche Anforderungen/Qualitätsmaßstäbe haben
sich bewährt)
 Deregulierung und systematischer Aufbau (1. Abschnitt:
„Anforderungen an Träger und Leitung“; 2. Abschnitt: „Aufgaben
und Befugnisse der zuständigen Behörden“)
 Folge  „Heimrecht“ ähnlich der jetzigen Struktur voll anwendbar.
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2. Teil im Einzelnen: Mehr Transparenz
 Verpflichtung der Einrichtungen, ihr Leistungsspektrum
und ihre Preisstruktur transparent zu machen
 Ausdrückliches Recht der Bewohnerinnen und Bewohner
auf Einblick in die Pflegedokumentation
 Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in
geeigneter Form ab 2011
 Folge: Mehr Qualitätswettbewerb
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2. Teil im Einzelnen: Qualitätsgesicherte Deregulierung
 Herausnahme der Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege aus
dem Anwendungsbereich des Gesetzes
 Inhaltliche und zeitliche Abstimmung staatlicher Prüfungen
 Keine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Träger
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2. Teil im Einzelnen: Qualitätsgesicherte Deregulierung
 Reduzierung der Anzeigepflichten der Träger
 Hierdurch Reduzierung von Bürokratiekosten bis zu 50 %
 Deregulierung der Anforderungen an die
Pflegedokumentation
Das bedeutet konkret die Klarstellung, dass „Abzeichnung im
Paket“ möglich
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2. Teil im Einzelnen: Erhalt und Verbesserung der Qualität der
Pflege

Hinweis auf die pflegerischen
Expertenstandards als einem
möglichen Qualitätsmaßstab

Hinweis auf Beschwerdestellen für
die Beschäftigten und
Bewohnerinnen/Bewohner

Festschreibung von unangemeldeten
Prüfungen als Regelfall
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2. Teil im Einzelnen: Erhalt und Verbesserung der Qualität der
Pflege
 Gut funktionierende Einrichtungen können künftig weniger häufig,
schlecht arbeitende Einrichtungen hingegen öfter und mit
härteren Konsequenzen geprüft werden.
 Das bedeutet konkret:
- bei erheblichen Mängeln sind Anordnungen sofort möglich
- Keine Qualität nach Kassenlage, d.h. Schutz orientiert sich
primär am Wohl der Bewohner
- Freiwillige Wirksamkeitsprüfungen als zusätzlicher
Qualitätsnachweis
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2. Teil im Einzelnen: Erhalt und Verbesserung der Qualität der
Pflege
 Aufnahme einer Supervision für die Beschäftigten und
eines qualifizierten Beschwerdemanagements
 Besondere Qualitätsanforderungen für Leitung und
verantwortliche Pflegefachkräfte (z.B. gerontopsychiatrische
Fachkraft) als Vorgabe für die Ausführungsverordnung
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2. Teil im Einzelnen: Erprobungsregelungen,
Ausnahmeregelungen für neue Wohn- und
Betreuungsformen
• Erweiterung der Erprobungsregelung: erstmalige
Frist von 5 Jahren/Verlängerung auf weitere 5
Jahre möglich
• Bei Bewährung: Befreiung auf Dauer möglich
• Erprobung ist wissenschaftlich zu begleiten und die
Ergebnisse der Begleitung sind zu veröffentlichen
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