Menschenrechte und Demokratie

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Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Übung: Menschenrechte
Dozentin: Janine Bentz
Referentin: Dariya Donetskaya
WS 2009/10
Menschenrechte und
Demokratie: zwei
Seiten einer
Medaille?
(oder ist die
Demokratie conditio
sine qua non für die
Erfüllung und
Durchsetzung der
Menschenrechte?)
Gliederung
I.
Positionen zur Zusammengehörigkeit zwischen
Menschenrechten und Demokratie:
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Ingeborg Maus
II.
Aussetzung fundamentaler Rechte als Ausdruck
„souveräner Macht“? Fallbeispiel Guantanamo
III.
Diskussionsthese
IV.
Literaturverzeichnis
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Ist Demokratie eine notwendige Forderung der
Menschenrechte?
Ausgangslage
Diskussion um MR hat an Intensität gewonnen;
Insbesondere in der Frage der praktischen Verwirklichung
und Durchsetzung der MR auf nationaler und internationaler
Ebene (Interventionen der Staatsgemeinschaft zur
Bekämpfung der Miβachtung der MR);
Problemstellung
Es herrscht die Auffassung, dass die Staats- und
Regierungsform der Demokratie eine notwendige
Forderung
der
MR
sowie
eine
notwendige
Voraussetzung für ihre praktische Geltung sei =>
Notwendigkeit einer kritischen Prüfung.
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Ist Demokratie eine notwendige Forderung der
Menschenrechte?
Erklärungsansätze
Menschen- und Bürgerrechtserklärungen des 18. Jhrs.
(Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
von 1789, Virginia Bill of Rights von 1776) => notwendige
Zusammengehörigkeit von MR und Demokratie;
Aber!: Kontext dieser Erklärungen. Es geht um eine
historisch-politische Zusammengehörigkeit, aber nicht
theoretisch-systematische.
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Ist Demokratie eine notwendige Forderung der
Menschenrechte?
Universale Geltungsanspruch der MR (d.h. unabhängig von
soziokulturellen Bedingungen, historischen und politischen
Konstellationen usw.);
=> Wenn man die Demokratie und MR derart miteinander
verknüpft, dass Demokratie eine notwendige Forderung der MR ist,
dann muss Demokratie ebenso universal verwirklicht werden;
Demokratie als Staatsform bedeutet nicht Überwindung staatlicher
Herrschaft. Sie ist eine Organisationsform dieser Herrschaft. Es
geht um Ausübung politischer Entscheidungsgewalt im Sinne des
Volkes und für das Volk;
Als Organisationsform staatlich-politischer Herrschaft lässt sich
Demokratie nicht universal verwirklichen, da von einer Mehrzahl
von Voraussetzungen (soziokultuellen, politisch-strukturellen und
ethischen) abhängig.
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Ist Demokratie eine notwendige Forderung der
Menschenrechte?
Soziokulturellen Voraussetzungen
Gewisses Maβ an Emanzipationsstruktur der Gesellschaft;
Abwesenheit
Religionsformen;
theokratisch-fundamentalistischer
Vorhandensein gemeinsamer Grundvorstellungen
Zusammengehörigkeitsbewusstsein.
und
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Ist Demokratie eine notwendige Forderung der
Menschenrechte?
Politisch-strukturelle Voraussetzungen
Die politischen Entscheidungsfragen sollen sich der
Beurteilbarkeit und Entscheidungsfindung bei den Bürgern
nicht prinzipiell entziehen. Andernfalls Willensbildung –
Hohlform;
Gesellschaft soll durch politische Entscheidungen noch
steuerbar sein. Unmöglich, wenn Gesellschaft in
Teilsystemen ausdifferenziert ist;
Ethischen Voraussetzungen
Mindestmaβ an demokratischem Ethos bei Bürgern und
Amtsträgern.
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Ist Demokratie eine notwendige Forderung der
Menschenrechte?
Fazit I: Fehlt es an dargelegten Voraussetzungen, so ist
Demokratie weder lebens- noch funktionsfähig (auch in
etablierten Demokratien möglich);
Fazit II: Dargelegte Gebundenheit der Demokratie an
Voraussetzungen verbietet es, sie als universales und
unbedingt gültiges politisches Ordnungsprinzip zu
proklamieren. Kann auch nicht mit MR in der Weise
verknüpft
werden,
dass
Demokratie
als
Hauptvoraussetzung der Gewährleistung der MR
erscheint.
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Ist Demokratie eine notwendige Forderung der
Menschenrechte?
Fazit III: Allgemeine politische Beteiligung durch
allgemeines (…) Wahlrecht und darauf aufbauende
demokratische Willensbildung können nicht kategorial
und universal als Ausfluβ von Menschenwürde und MR
gefordert werden;
Fazit IV: Eine Forderung nach universaler Einführung
von Demokratie ist eher geeignet die Geltung der MR zu
gefährden!
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Ist Demokratie eine notwendige Forderung der
Menschenrechte?
Schluβbemerkung
Schwächung des Geltungsanspruchs der MR im Folge eines
notwendigen (gezwungenen) Zusammenhangs von MR und
Demokratie (Nur dort, wo Demokratie möglich ist, können auch MR
gewährleistet werden. Aber Demokratie nicht überall realisierbar);
Aber!: Die Anerkennung von MR kann zur Demokratie führen.
Sie hat eine demokratisierende, auf politische Beteiligung zielende
Tendenz;
Es wäre falsch zu behaupten, dass Demokratie eine
notwendige Bedingung für die Geltung der MR sei! Dieser
Behauptung liegt eine Verwechselung zugrunde, indem Demokratie
mit Gewaltenteilung und Machtkontrolle gleichgesetzt oder darauf
reduziert wird (sie sind nicht unbedingt an Demokratie gebunden,
aber auch in anderen politischen Ordnungsformen möglich).
Ingeborg Maus
Menschenrechte als Ermächtigungsnormen internationaler Politik oder:
der zerstörte Zusammenhang von MR und Demokratie
Ausganslage/Problemstellung
Aktuelle
Begründung
und
Praxis
internationaler
Menschenrechtspolitik stellt einen Eklektizismus dar =>
keine systematische Konstellation (isolierte Elemente der
Rechtsprinzipien
der
Aufklärung
werden
mit
postmodernistischen Elementen kombiniert);
Philosophie der Aufklärung – enger Zusammenhang
zwischen MR, Volkssouveränität und Frieden (v.a.bei Kant).
Aktuell wurde dieses höchst komplexe Kontinuum in allen
herrschenden Konzeptionen globaler Menschenrechtspolitik
aufgelöst.
Ingeborg Maus
Menschenrechte als Ermächtigungsnormen internationaler Politik oder:
der zerstörte Zusammenhang von MR und Demokratie
Bei Kant wirkt Demokratie friedenssichernd, weil sie
innerstaatliche sowie internationale Zwangsmaβnahmen
ausschloss. Heute verliert aggressive MRspolitik den Aspekt
der Friedenssicherung, und damit auch den Sinn der MR;
In diesem neuen Kontext verlieren MR ihre individualistische
Dimension, da militärische Interventionen fundamentale MR
auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzen;
MR
werden
von
individuellen
subjektiven
Rechtsansprüchen zu objektiven Systemzwecken;
Zentrale Zusammenhang von MR und Volkssouveränität
kommt in Frage;
Ursprünglich vorstaatlichen Rechte der Abwehr gegen
das
staatliche
Gewaltmonopol
wurden
in
Aufgabenkataloge für ein globales Gewaltmonopol
tranformiert.
Aussetzung fundamentaler Rechte als Ausdruck
„souveräner Macht“? Fallbeispiel Guantanamo
Doppelcharakter der Souveränität
MR lassen sich als gegen die jeweiligen “souveränen
Mächte” erkämpfte fundamentale Schutzgarantien auch des
“nackten Lebens” begreifen, auf das der Souverän sonst
ungehindert zugreifen könnte;
Zum anderen sind MR nur dann verlässlich und institutionell
abgesichert, wenn sie in staatliche oder quasi-staatliche
Strukturen eingebettet sind.
Ingeborg Maus
Menschenrechte als Ermächtigungsnormen internationaler Politik oder:
der zerstörte Zusammenhang von MR und Demokratie
I.
Die Isolierung von MR und Volkssouveränität in der
neueren Verfassungsentwicklung
Verständnis von Volkssouveränität als Gefährdung
der MR;
Beispiel: Aufarbeitung des Nazionalsozialismus in
Deutschland;
Grundrechte werden als Waffe gegen das Prinzip des
Volkssouveränität eingesetzt. Erstmal GR dem
Gesetzgeber übergeordnet (“Schutz der GR des Volkes
gegen das Volk durch das Bundesverfassungsgericht”)’;
Unabhängigkeit der Justiz und Dominanz des
Bundesverfassunsgerichts im politischen System – als
Demokratieeinsatz akzeptiert.
Ingeborg Maus
Menschenrechte als Ermächtigungsnormen internationaler Politik oder:
der zerstörte Zusammenhang von MR und Demokratie
Verselbstständigung der GR – manche Textausgaben
historischer Verfassungen präsentieren nur Grundrechtsteil und
verzichten auf Verfahrensbestimmungen;
Heute dient die Isolierung der GR nicht nur der Ermächtigung
der Justiz, sondern auch der Exekutive;
GR, nicht mehr durch den demokratischen Souverän verteidigt,
sondern paternalistisch durch die Gerechtigkeitsexpertokratie
eines höchsten Gerichts gewährleistet, verlieren ihre
Freiheitsdimension => Individuen werden zum “Material der
Grundrechteverwirklichung”;
Rückgriff auf verselbstständigte GR – Ersatz für demokratische
Legitimationsbeschaffung => GR verlieren ihre Intention der
Begrenzung staatlicher Politik und fungieren als
Ermächtigungsnormen;
Beispiel: Amerikanische Unionsverfassung. GR-Amendments
gegen die politische Machtkonzentration der Union. Das Prinzip
der Volkssouveränität fehlt.
Ingeborg Maus
Menschenrechte als Ermächtigungsnormen internationaler Politik oder:
der zerstörte Zusammenhang von MR und Demokratie
II. MR und Volkssouveränität im Verfassungsmodell der
Aufklärung
Prinzip der Volkssouveränität enthält eine normative
Aussage über die Allokation politischer Macht. VS ist nicht
mit dem staatlichen Gewaltmonopol identisch, sondern
dessen Gegenspieler. Identisch mit der Funktion der
Gesetzgebung;
Notwendigkeit einer effizienten Kontrolle des staatlichen
Gewaltmonopols
=>
totale
Verrechtlichung
der
Staatsapparate;
Prinzip der Unteilbarkeit der Volkssouveränität ist mit einer
Gewaltenteilung strengsten Typs verbunden;
Freiheitssicherung, laut Theorie der Volkssouveränität, liegt
im Antagonismus zwischen gesetzgebender Souveränität
des Volkes und den rechtlich gebundenen, das staatliche
Gewaltmonopol handhabenden Staatsapparaten.
Ingeborg Maus
Menschenrechte als Ermächtigungsnormen internationaler Politik oder:
der zerstörte Zusammenhang von MR und Demokratie
Gegenläufige Assymetrien des VS: Unterwerfung aller
unter das staatliche Gewaltmonopol und Unterwerfung der
Staatsapparate unter die gesetzgebende Souveränität des
Volkes;
Bei Kant: Logik des Gesellschaftsvertrags. Vorstaatliche MR
kann nur im Zuge der demokratischen Gesetzgebung
konkretisiert und positiviert werden. Das unaufhebbare
Zusammenhang von MR und VS: nur die Träger der Rechte
selbst können darüber entscheiden, was der Inhalt ihrer
Rechte ist;
Kants doppelte Bestimmung: Freiheitsrechte – sowohl
“Prinzipien a priori”, als auch Derivate der “obersten Gewalt
des gesetzgebenden Volkes, von der alle Rechte des
einzelnen abgeleitet werden müssen.”
Ingeborg Maus
Menschenrechte als Ermächtigungsnormen internationaler Politik oder:
der zerstörte Zusammenhang von MR und Demokratie
Vorstaatliche Charakter der MR bedeutet: es kann von
Staatsapparaten kein überpositivrechtliches Argument gegen
die Individuen geltend gemacht werden. Durchgriff auf
überpositives Recht kommt denen zugute, die nicht
politische Funktionäre, sondern “nur” Menschen sind;
VS steht im 18.Jhr. nicht im Gegensatz zu MR, sondern
wird als condition sine qua non ihrer Sicherung
verstanden (Verfassung der Französischen Revolution – VS
wird als Garantie der MR bezeichnet).
Ingeborg Maus
Menschenrechte als Ermächtigungsnormen internationaler Politik oder:
der zerstörte Zusammenhang von MR und Demokratie
III. Die Zerstörung von Menschenrechten und
Volkssouveränität im XX.Jhr.
Gegenwärtige Verfassungspraxis – Aktionismus in der GRInterpretation, d.h. in jedem Konfliktfall jedes GR “entsteht
neu” => Verfassungen ständig unter Flexibilisierungsdruck;
Dynamisierung des Verfassungsrechts beschädigt die
Dimension des subjektivrechtlichen Anspruchs der
Staatsbürger gegen die Staatsgewalt;
Entformalisierung des Verfassungsrechts => Prinzip der
Souveränität auβer Kraft, da seine wesentlichen Elemente
zerstört.
Ingeborg Maus
Menschenrechte als Ermächtigungsnormen internationaler Politik oder:
der zerstörte Zusammenhang von MR und Demokratie
Überlegungen zur Demokratisierung der UNO – ihre starken
Defizite hinsichtlich des Problems einer globalen
Prozedualisierung der Demokratie deutlich;
Herausbildung einer Weltöffentlichkeit – kritische Urteile als
Begrenzungen weltstaatlichen Handelns;
Vorschläge zur Repräsentation der Weltbevölkerung im
Weltparlament durch NGOs – Scheitern;
Fazit: Es existiert keine globale gesellschaftliche Basis,
die ein zur Verwirklichung der MR eingesetztes
Gewaltmonopol demokratisch kontrollieren könnte;
Durch Globalisierung der Politik – Kontinuum von MR
und VS aufgehoben;
Institutionalisierung einer Weltpolitik => endgültige
Isolierung und Zerstörung der MR.
Aussetzung
fundamentaler
Rechte
als
Ausdruck
„souveräner Macht“? Fallbeispiel Guantanamo
Aussetzung fundamentaler Rechte als Ausdruck
„souveräner Macht“? Fallbeispiel Guantanamo
Ausgangspunkt oder wer ist besonders im Bezug auf
Menschenrechtsverletzungen betroffen?
Die nationale Konstruktion sieht den Fall eines Menschen, der
formal oder faktisch keiner Nation angehört (sans-papiers),
nicht vor;
Beispiel: ein staatenloser Flüchtling wird erst nur dann ins
nationale
Rechtssystem
integriert,
wenn
es
einen
Rechtsverstoβ begeht (in diesem Fall würde ihm das Recht auf
anwaltliche Verteidigung zugestanden);
Es kommt das Schicksal der staatenlosen Flüchtlinge in Frage,
die keiner politischen Gesellschaft angehören, die ihnen erst
die partilularen Rechte einräumen könnte (das “Recht, Rechte
zu haben”) => Notwendigkeit eine “Weltregierung” zu etablieren
(Hannah Arendt);
=> Koppelung der Gewährung der MR an die Nationalität,
die Volkssouveränität also.
Aussetzung fundamentaler Rechte als Ausdruck
„souveräner Macht“? Fallbeispiel Guantanamo
Nach Terroranschlägen vom 11.09.2001 – “Krieg gegen
den Terrorismus”, auch mit der Begründung weltweit MR
und Demokratie zu verbreiten (Legitimation durch
Hermann Brochs Argumentation z.B.);
Gefangenenlager Guantanamo – Rechtsverletzungen, die
sich direkt auf den Körper der Internierten auswirken (Folter,
grausame Verhörmethoden, Entzug der Bewegungsfreiheit
usw.) => Verstoβ gegen die Habeas corpus-Verfügung =>
von Giorgio Agamben analysierte Funktionsweise der
“souveräner Macht“ (einer Macht, die sich vor allem gegen
das „nackte Leben“ richtet);
Verweis auf Habeas corpus – Beispiel dafür, dass sich die
“souveräne
Macht“
und
moderne
Menschenrechtskonzeptionen nur auf das „zoe“ (das
nackte), nicht auf „bios“ (das politische, staatsbürgerliche)
Leben bezögen;
Aussetzung fundamentaler Rechte als Ausdruck
„souveräner Macht“? Fallbeispiel Guantanamo
Exterritorialität des Lagers – nicht amerikanischer
Rechtskreis => Entzug fundamentaler Rechtsgarantien;
Guantanamo untersteht nicht amerikanischer Hoheit, fällt
aber unter faktische souveräne Verfügungsgewalt der USA;
“Enemy Combatants” – spezielle “Militärkomissionen”
(Berufung auf den Präzedenzfall im Zweiten Weltkrieg!);
Hilflosigkeit des humanitären Rechts und Folgenlosigkeit
international kodifizierter Menschenrechts-Kataloge.
Diskussionsthese
“Die MR haben immer das Unglück gehabt, von politisch
bedeutungslosen Induviduen repräsentiert zu werden, deren
sentimentale humanitäre Sprache sich oft nur um ein
Geringes von den Broschüren der Tierschutzvereine
unterschied.”
Arendt, H.: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Antisemitismus,
Imperialismus, Totalitarismus, München 1986.
Diskussionsthese
“Interestingly, the human rights situation in democracy assisted
countries appeared to deteriorate. This might be because
outside help for human rights groups enables them to shine
more light on the extent of the human rights abuses – or
because it prompts certain corrupt regimes to make
exaggerated efforts to suppress the freedoms of their
people.”
Burnell, P.: Democracy Promotion. In: Forsyth, D.-R.: Encyclopedia of Human
Rights, Oxford 2009, S.8
Literaturverzeichnis
Agamben, G.: Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben,
Frankfurt am Main, 2002.
Arendt, H.: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Antisemitismus,
Imperialismus, Totalitarismus, München 1986.
Böckenförde, E.-W.: Ist Demokratie eine notwendige Forderung der
Menschenrechte? In: Gosepath, S./ Lohmann, G.: Philosophie der
Menschenrechte, Frankfurt am Main 1998, S. 233-243.
Bernstorff v., J.: Zivilgesellschaftliche Partizipation in Internationalen
Organisationen: Form globaler Demokratie oder Baustein westlicher
Expertenherrschaft? In: Brunkhorst, H.: Demokratie in der
Weltgesellschaft, Baden-Baden 2009, S. 277-299.
Burnell, P.: Democracy Promotion. In: Forsyth, D.-R.: Encyclopedia of
Human Rights, Oxford 2009, S. 1-10.
Christophersen, C.: Kritik der transnationalen Gewalt. Souveränität,
Menschenrechte und Demokratie im Übergang zur Weltgesellschaft,
Bielefeld 2009, S. 120-200.
Maus, I.: Menschenrechte als Ermächtigungsnormen internationaler
Politik oder: Der zerstörte Zusammenhang von Menschenrechten und
Demokratie. In: Brunkhorst, H./ Köhler, W.-R./ Lutz-Bachmann, M.: Recht
auf Menschenrechte, Frankfurt am Main 1999, S. 276-292.
Wellmer, A.: Menschenrechte und Demokratie. In: Gosepath, S./
Lohmann, G.: Philosophie der Menschenrechte, Frankfurt am Main 1998,
S. 265-291.
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