Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie

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Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung"
am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg
§§
§§
BNatSchG
Vogelschutz-Richtlinie
FFH-RichtlinieBArtSchV
Artenschutz in der
Eingriffsregelung
– rechtliche Grundlagen –
Abbildung 1
Gliederung
Übersicht artenschutzrechtlicher Regelwerke
Kategorien geschützter Arten
 EG-Artenschutzverordnung
 FFH-Richtlinie
 Vogelschutzrichtlinie
 Bundesartenschutzverordnung
Rechtliche Grundlagen: artenschutzrechtliche Verbote, Ausnahmen
und Befreiungsmöglichkeiten
 Artenschutzrechtliche Regelungen des BNatSchG
 Artenschutzrechtliche Regelungen der FFH-Richtlinie
 Artenschutzrechtliche Regelungen der Vogelschutzrichtlinie
Kompatibilität der bundes- und europarechtlichen Regelungen
Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in der Eingriffsregelung
aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Abbildung 2
Übersicht artenschutzrechtlicher Regelwerke
Biodiversitätskonvention
(1992/1993)
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
(1973/1975)
EG-Artenschutz-VO
(1973)
Berner Konvention
(1979/1984)
Ramsar-Konvention
(1971/1976)
Bonner Konvention
(1979/1984)
Eurobats
(1991/1993)
Vogelschutz-RL
(1979)
FFH-RL
(1992)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Bundesartenschutzverordnung
(1989)
Abbildung 3
Kategorien besonders geschützter und streng geschützter Arten
Definition in § 10 Abs. 2 BNatSchG:
10. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels [EG-Artenschutzverordnung] ... aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie]
aufgeführt sind,
bb) "europäische Vogelarten" [in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des
Artikels 1 der Vogelschutzrichtlinie],
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 [Anlage 1 Spalte 2
Bundesartenschutzverordnung] aufgeführt sind,
11. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 [EG-Artenschutzverordnung] ,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie],
c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 [Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung]
aufgeführt sind,
Abbildung 4
Kategorien besonders geschützte und streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten
Anhang A
EG-Artenschutzverordnung
Anhang B
EG-Artenschutzverordnung
Anhang IV
FFH-Richtlinie
Europäische
Vogelarten
Anlage 1 Spalte 2
Bundesartenschutzverordnung
Abbildung 5
Kategorien besonders geschützte und streng geschützte Arten
allgemeiner Artenschutz
besonders geschützte Arten
streng geschützte Arten
Anhang A
EG-Artenschutzverordnung
Anhang B
EG-Artenschutzverordnung
Anhang IV
FFH-Richtlinie
Europäische
Vogelarten
Anlage 1 Spalte 3
Bundesartenschutzverordnung
Anlage 1 Spalte 2
Bundesartenschutzverordnung
alle wild
lebenden
Tiere und
Pflanzen

zentrale
Schutzvorschrift:
§41
BNatSchG
Abbildung 6
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
besonders geschützte Arten
streng geschützte Arten
Anhang A
EG-Artenschutzverordnung
Anhang B
EG-Artenschutzverordnung
Anhang IV
FFH-Richtlinie
Europäische
Vogelarten
Anlage 1 Spalte 3
Bundesartenschutzverordnung
Anlage 1 Spalte 2
Bundesartenschutzverordnung
Abbildung 7
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Arten des Anhangs A (streng geschützte Arten)
nach Art. 3 Abs. 1 EG-ArtSchVO:
a) Arten des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (= von
der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden
oder werden können)
b) im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragte Arten, die vom
Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das Überleben
der Art gefährden würde
c) alle Arten einer Gattung bzw. alle Unterarten einer Art, deren Taxa
größtenteils unter b) fallen, wenn ihre Aufnahme in den Anhang für den
wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist.
 Überwiegend nicht einheimische Arten, aber auch einige zum Teil
häufige und weit verbreitete Arten der heimischen Fauna
Abbildung 8
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Beispiele für einheimische Arten des Anhangs A (streng geschützte Arten):
Säugetiere
Wolf, Braunbär
Fischotter
Wildkatze, Eurasischer Luchs
Vögel
Schwarzstorch
Knäkente
Fischadler, Seeadler, Habicht, Sperber
Mäusebussard, Wespenbussard
Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe
Schwarzmilan, Rotmilan
Wanderfalke, Baumfalke, Turmfalke
Kranich
Turteltaube
Schleiereule, Waldohreule, Waldkauz,
Steinkauz, Uhu, Sperlingskauz, ...
Gefäßpflanzen
alle heimischen
Greifvögel
alle heimischen
Eulen und Käuze
Frauenschuh
Sumpf-Glanzkraut
Abbildung 9
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:
Mäusebussard
Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands
Abbildung 10
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:
Turmfalke
Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands
Abbildung 11
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:
Waldkauz
Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands
Abbildung 12
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:
Turteltaube
Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands
Abbildung 13
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Arten des Anhangs B (besonders geschützte Arten)
nach Art. 3 Abs. 2 EG-ArtSchVO:
a) Arten des Anhangs II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
(= potenziell von der Ausrottung bedrohte Arten, sofern der Handel mit ihnen
keiner strengen Regelung unterworfen wird)
b) Arten des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens , zu
denen ein Vorbehalt angemeldet wurde
c) sonstige international in Mengen gehandelte Arten, die durch den Handel
gefährdet werden können
d) Arten, die anderen Arten der Anhänge A oder B ähnlich sind
e) Arten, deren Einbringung in die Natur zu einer Gefährdung der einheimischen
Flora und Fauna führt
 nur wenige einheimische Arten enthalten
Abbildung 14
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Beispiele für besonders geschützte einheimische Arten des Anhangs B
Orchideengewächse
Blutegel
Schneeglöckchen
Frühlings-Adonisröschen
Abbildung 15
Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie
besonders geschützte Arten
streng geschützte Arten
Anhang A
EG-Artenschutzverordnung
Anhang B
EG-Artenschutzverordnung
Anhang IV
FFH-Richtlinie
Europäische
Vogelarten
Anlage 1 Spalte 3
Bundesartenschutzverordnung
Anlage 1 Spalte 2
Bundesartenschutzverordnung
Abbildung 16
Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie
Übersicht
Gruppe
Anzahl
Arten
Beispiele
Farn- und
Blütenpflanzen
28
alle Anhang II-Arten, außerdem: Liegendes Büchsenkraut, SommerDrehwurz
Säugetiere
43
fast alle Anhang II-Arten, außerdem: alle heimischen Fledermäuse,
Feldhamster, Wildkatze, Haselmaus, ...
Amphibien
13
alle Anhang II-Arten, außerdem: Geburtshelferkröte, Kreuzkröte,
Wechselkröte, Laubfrosch, Knoblauchkröte, Moorfrosch,
Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Apensalamander
Reptilien
9
Zauneidechse, Schlingnatter, Smaragdeidechse
Fische
3
Stör, Nordseeschnäpel, Donau-Kaulbarsch
Käfer
9
Breitrand, Eremit
Libellen
7
Grüne Mosaikjungfer, Zierliche Moosjungfer, Grüne Keiljungfer
Schmetterlinge
17
Nachtkerzenschwärmer, Quendel-Ameisenbläuling, Großer
Feuerfalter, Apollofalter
Weichtiere
3
Zierliche Tellerschnecke, Gebänderte Kahnschnecke, Gemeine
Flussmuschel
Abbildung 17
Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie
Übersicht
Abbildung 18
Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie
Beispiele verbreiteter Arten
Zauneidechse
Haselmaus
Kreuzkröte
Zwergfledermaus
Abbildung 19
Europäische Vogelarten
besonders geschützte Arten
streng geschützte Arten
Anhang A
EG-Artenschutzverordnung
Anhang B
EG-Artenschutzverordnung
Anhang IV
FFH-Richtlinie
Europäische
Vogelarten
Anlage 1 Spalte 3
Bundesartenschutzverordnung
Anlage 1 Spalte 2
Bundesartenschutzverordnung
Abbildung 20
Europäische Vogelarten
Definition gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG
europäische Vogelarten:
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 79/409/EWG,
Artikel 1 Vogelschutz-Richtlinie:
(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung
sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die
im europäischen Gebiet der
Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag
Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat
den Schutz, die Bewirtschaftung und die
Regulierung dieser Arten zum Ziel und
regelt die Nutzung dieser Arten.
(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und
Lebensräume.
(3) Diese Richtlinie findet keine
Anwendung auf Grönland.
Abbildung 21
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
besonders geschützte Arten
streng geschützte Arten
Anhang A
EG-Artenschutzverordnung
Anhang B
EG-Artenschutzverordnung
Anhang IV
FFH-Richtlinie
Europäische
Vogelarten
Anlage 1 Spalte 3
Bundesartenschutzverordnung
Anlage 1 Spalte 2
Bundesartenschutzverordnung
Abbildung 22
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Welche Arten sind in der BArtSchV enthalten?
 Besonders geschützte Arten gemäß § 52 Abs. 1 BNatSchG:
"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10
Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter
besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch
den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt,
die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b
verwechselt werden können."
 Arten, die nicht schon gemäß EG-ArtSchVO, FFH-RL oder als europäische
Vogelarten besonders geschützt sind, soweit sie
 einheimisch und in ihrem Bestand gefährdet sind,
 mit einheimischen, bestandsgefährdeten Arten verwechselt werden können
 mit FFH-Arten oder europäischen Vogelarten verwechselt werden können
Abbildung 23
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Welche Arten sind in der BArtSchV enthalten?
 Streng geschützte Arten gemäß § 52 Abs. 2 BNatSchG:
"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b besonders geschützte
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
b) europäische Vogelarten,
2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom
Aussterben bedroht sind."
 Einheimische Arten, die gemäß EG-ArtSchVO, als europäische Vogelarten
oder gemäß BArtSchV besonders geschützt sind, soweit sie
 im Inland vom Aussterben bedroht sind.
Abbildung 24
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Säugetiere:
Alle heimischen Arten sind besonders geschützt, mit Ausnahme von
 einigen land- und forstwirtschaftlichen Schädlingen (z.B. Feldmaus, Schermaus)
 einigen Neozoen (z.B. Nutria, Marderhund, Waschbär)
 einigen Arten, die als Krankheitsüberträger fungieren können (Wanderratte,
Hausratte)
 nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegenden Arten (z.B. Reh,
Feldhase, Fuchs, Luchs, Steinmarder)
 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
 besonders geschützten Arten gemäß EG-ArtSchVO
 Beispiele für besonders geschützte Arten: Spitzmäuse, Gartenschläfer,
Siebenschläfer, Igel, Sumpfmaus, Maulwurf
 einzige streng geschützte Säugetierart gemäß BArtSchV: Bayerische
Kleinwühlmaus
Abbildung 25
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Gartenspitzmaus
Maulwurf
Gartenschläfer
Igel
Abbildung 26
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Vögel:
 Alle heimischen Arten sind als "europäische Vogelarten" nach Art. 1 VRL in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) besonders geschützt und daher
nicht in Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV enthalten
zahlreiche streng geschützte Vogelarten, z.B.:
Flussuferläufer, Wachtelkönig, Kiebitz
Weißstorch
Mittelspecht, Grauspecht, Grünspecht, Schwarzspecht
Grauammer, Ortolan
Raubwürger
Zwergschnäpper
Drosselrohrsänger
Haubenlerche, Heidelerche
Wendehals
Uferschwalbe
Sperbergrasmücke
Birkhuhn, Auerhuhn
Abbildung 27
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Vögel:
 Alle heimischen Arten sind als "europäische Vogelarten" nach Art. 1 VRL in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) besonders geschützt und daher
nicht in Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV enthalten
zahlreiche streng geschützte Vogelarten, z.B.:
Flussuferläufer, Wachtelkönig, Kiebitz
Weißstorch
Mittelspecht, Grauspecht, Grünspecht, Schwarzspecht
Grauammer, Ortolan
Raubwürger
Zwergschnäpper
Drosselrohrsänger
fast alle Vogelarten des
Haubenlerche, Heidelerche
Anhangs I der
Wendehals
EG-Vogelschutzrichtlinie
Uferschwalbe
Sperbergrasmücke
Birkhuhn, Auerhuhn
Abbildung 28
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Reptilien und Amphibien:
 Alle heimischen Arten sind besonders geschützt, mit Ausnahme von
 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
 besonders geschützten Arten gemäß EG-ArtSchVO
Waldeidechse
Erdkröte
 zwei streng geschützte Reptilienarten: Westliche Smaragdeidechse,
Aspisviper
Abbildung 29
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Insekten:
 Schmetterlinge: zahlreiche besonders bzw. streng geschützte Arten und
Gattungen
 Hautflügler: alle Bienen und Hummeln, zahlreiche Ameisenarten, Hornisse,
Kreiselwespen, Kopfhornwespen sind besonders geschützt
 Käfer: zahlreiche besonders und streng geschützte Arten, Gattungen und
Familien
 Libellen: alle heimischen Arten besonders geschützt, einige Arten außerdem
streng geschützt
 Heuschrecken: einige besonders und streng geschützte Arten
sonstige Tiergruppen:
 Spinnen: 5 besonders und 3 streng geschützte Arten
 Krebse: 3 besonders und 1 streng geschützte Art
 Weichtiere: 11 besonders und 2 streng geschützte Arten
Abbildung 30
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Gefäßpflanzen, Moose, Flechten:
 zahlreiche besonders bzw. streng geschützte Arten und Gattungen, z.B.
Gentiana (Enzian)
Primula (Schlüsselblume)
Hepatica nobilis (Leberblümchen)
Daphne (Seidelbast)
Dianthus (Nelke)
Sphagnum (Torfmosse)
Cladina (Rentierflechten)
Abbildung 31
Recherchemöglichkeit: www.wisia.de
Abbildung 32
Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Bestimmungen
des Art. 8
EG-ArtSchVO
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Verbote gemäß
Art 6, 7 und 8
VRL
Verbote gemäß
Art. 15
FFH-RL
Verbote gemäß
BArtSchV
Abbildung 33
Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Bestimmungen
des Art. 8
EG-ArtSchVO
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Verbote gemäß
Art 6, 7 und 8
VRL
Verbote gemäß
Art. 15
FFH-RL
Verbote gemäß
BArtSchV
Abbildung 34
Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Ausnahme nach
Art. 9 VRL
Ausnahme nach
Art. 16 FFH-RL
Abbildung 35
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Ausnahme nach
Art. 9 VRL
Ausnahme nach
Art. 16 FFH-RL
Abbildung 36
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Kategorien von Verbotstatbeständen des § 42 BNatSchG:
Zugriffsverbote:
 Tiere fangen, verletzen, töten
 Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten entnehmen,
beschädigen,...
 Pflanzen abschneiden, ausreißen, beschädigen, ...
Beeinträchtigungsverbote:
 Tiere durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, ähnliche
Handlungen zu stören
 Pflanzenstandorte durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren,
ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören
Handlungsverbote
Besitzverbote:
 Tiere und Pflanzen in Besitz nehmen, in Besitz haben, zu
be- oder verarbeiten
Vermarktungsverbote:
 Tiere und Pflanzen zu verkaufen, kaufen, ...
 Tiere und Pflanzen zu kommerziellen Zwecken zu erwerben,
zur Schau zu stellen...
Abbildung 37
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG
Zugriffsverbote
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile
oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
Beeinträchtigungsverbote
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch
Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche
Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Abbildung 38
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Begriffsbestimmungen
"... wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten ..."
"... wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten ..."
 Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum
oder an der Population an?
"... Tiere ... an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ... zu stören ..."
"... Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören ..."
 Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten?
"... durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen oder ähnliche Handlungen
zu stören ..."
 Was sind „ähnliche Handlungen“?
Abbildung 39
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Begriffsbestimmungen
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder
an der Population an?
Gassner et al. (2003), Kommentar zum BNatSchG:
 Verbote des §Bestätigung
42 BNatSchG
richten
sichdes
gegen
Zugriffvom
auf/Störung
von
durch
Urteil
BVerwG
21.06.2006
"Exemplaren"(Stralsund-Urteil):
der besonders und streng geschützten Tiere und Pflanzen
 Zulassung
Die Reduzierung
der Verbotstatbestände
des § 42
Gassner (2004),
von Eingriffen
trotz artenschutzrechtlicher
BNatSchG auf populationsbezogene Beeinträchtigungen
Verbote:
wird
der Systematik
des BNatSchG
nicht gerecht.
 Wortlaut des § 42
BNatSchG
stellt eindeutig
auf Individuen
ab
 Verbotstatbestände
Die Bewahrung des nur
aktuellen
Erhaltungszustandes
von
 Verletzung der
bei Individuenbezug
als
Populationen
Tierartenfassbar
spielt erst im Rahmen einer
Ordnungswidrigkeit
nach § 65von
BNatSchG
Befreiung nach auf
§ 62Individuen
BNatSchG
eine
Rolle und der europäisch
 Verbote gelten gleichermaßen
der
national
geschützten Arten (FFH-RL, VRL)
"Das bedeutet, dass das Verbotsschild sozusagen aufleuchtet, sobald auch
nur ein Individuum einer geschützten Art beeinträchtigt wird."
Abbildung 40
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Begriffsbestimmungen
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder
an der Population an?
Bayerischer Leitfaden zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP):
 Tötungsverbot gilt auf Individuenebene, aber nur dann, wenn sich aufgrund
der konkreten Umstände ein erhöhtes Tötungsrisiko in Folge eines Vorhabens
prognostizieren lässt
nicht jedes theoretische Tötungsrisiko (z.B. allgemeines Kollisionsrisiko an
Verkehrswegen) ist vom Verbot erfasst
 Schädigungs- / Zerstörungsverbot von Lebensstätten gilt auf Individuenebene,
aber nur dann, die ökologische Funktionsfähigkeit der Lebensstätte soweit
beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr vom Individuum besiedelt wird
 nicht jede Schädigung ist vom Verbot erfasst
Abbildung 41
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Begriffsbestimmungen
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder
an der Population an?
Abbildung 42
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Begriffsbestimmungen
Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten?
Gassner et al. (2003), Kommentar zum BNatSchG:
 "...alle natürlichen Bestandteile der Natur oder auch von Menschenhand
geschaffene Gegenstände, die von Tieren zu den bezeichneten Zwecken
regelmäßig, wenn auch nicht notwendigerweise ständig genutzt werden."
 keine Nahrungshabitate (BVerwG 11.01.2001)
 auch Überwinterungshabitate ( abweichendes Urteil des BVerwG vom
11.01.2001)
Gellermann (2003), Artenschutz in der Fachplanung:
 Lebensstätten können auch größere Flächen sein (z.B. Graureiherkolonie)
 Beeinträchtigung von Nahrungsstätten dann mit erfasst, wenn dadurch in
direktem funktionalen Zusammenhang stehende Zufluchststätten geschädigt
werden (z.B. Äsungsflächen des Kranichs im Umfeld traditioneller Rastplätze)
Abbildung 43
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Begriffsbestimmungen
Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten?
Müller (2005), Das System des deutschen Artenschutzrechts:
 Schädigungsverbot gilt auch bei vorübergehender Abwesenheit der Tiere (z.B.
Fledermaus-Winterquartier im Sommer, Greifvogelhorst im Winter)
BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil):
 "Unter Brutstätten von Vögeln sind deshalb nicht nur von Vögeln gerade
besetzte, sondern auch regelmäßig genutzte Brutplätze zu verstehen, selbst
wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt
sind"
 "Brutstätten sind dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich
solche regelmäßig benutzten Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird."
Abbildung 44
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Begriffsbestimmungen
Was sind "ähnliche Handlungen"?
explizit genannt:
 Aufsuchen
 Fotografieren
 Filmen
ähnliche Handlungen:
 Tonbandaufnahmen
 Überfliegen
 Lichteffekte, Lärm
 ...
Gellermann (2003):
 Entscheidend ist nicht Art der
Handlung, sondern die Störwirkung
Einschränkung der Störungsverbote
Gassner (2003), Kommentar
BNatSchG:
 nur wenn es die Tiere beunruhigt
oder gar zur Flucht veranlasst
Müller/Stöckel (2003), Kommentar
BNatSchG:
 in von Menschen genutzten
Bereichen ist die übliche Nutzung,
unter deren Einfluss sich die
geschützte Art angesiedelt hat,
erlaubt
Abbildung 45
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Legalausnahmen des § 43 BNatSchG
 Abs. 1, 2, 3, 7: Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten
 Abs. 5: Ausnahmen für die Entnahme tot aufgefundener Tiere und Pflanzen
aus der Natur
 Abs. 6: Ausnahmen für die Aufnahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere
zum Zweck des Gesundpflegens
 Abs. 8: Ausnahmemöglichkeiten nach Landesrecht
-
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder
sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
-
zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
-
für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung
Abbildung 46
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Legalausnahmen des § 43 BNatSchG
Abs. 4: "Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die
Handlungen
 bei der guten fachlichen Praxis ... entsprechenden land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen
...
Urteil desBodennutzung
EuGH vom 10.01.2006:
§ 43 Abs. 4 BNatSchG
ist nicht europarechtskonform
 bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs,
 Freistellung von nicht absichtlichen Eingriffen nicht mit
 bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFH-RL vereinbar
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
 Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit
 einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme
Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL
vorgenommen werden
soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-,
vereinbar
Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten
nicht absichtlich beeinträchtigt werden."
 europarechtskonforme Interpretation des § 43 Abs. 4
BNatSchG möglich?
Abbildung 47
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Ausnahme nach
Art. 9 VRL
Ausnahme nach
Art. 16 FFH-RL
Abbildung 48
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Befreiungsvorraussetzungen § 62 Abs. 1 BNatSchG
"Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf
Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist
oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen
würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern
und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7
und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.
Abbildung 49
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Ausnahme nach
Art. 9 VRL
Ausnahme nach
Art. 16 FFH-RL
Abbildung 50
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL
Art. 12 Abs. 1: "Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein
strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten
Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses
verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur
entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Art. 12 Abs. 2: [Besitz- und Vermarktungsverbote]
vgl. englische Version:
all forms of deliberate capture or killing of specimens of these
species in the wild
Abbildung 51
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL
Artikel 13 Abs. 1: "Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen,
um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b)
angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten
von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;
b) [Besitz und Vermarktungsverbote]
Abbildung 52
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Begriffsbestimmungen
"... des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren
dieser Arten ..."
"... Störung dieser Arten ..."
"... jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten..."
 Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum
oder an der Population an?
"... jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten..."
 Was sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten?
"... alle absichtlichen Formen des Fangs ..."
"... jede absichtliche Störung dieser Arten ..."
 Was ist absichtlich Sinne der FFH-RL?
Abbildung 53
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder
an der Population an?
juristische Position (Gassner, Breuer):
 Verbote sind vom Wortlaut her eindeutig auf das Individuum ausgerichtet:
jede absichtliche ...“ / „... alle absichtlichen ...“
„...
 Verweis auf widersinnige Beschränkung des Tötungsverbotes auf die
Populationsebene
BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil):
 individuenbezogene Verbote des § 42 BNatSchG dienen auch der Umsetzung
des Gemeinschaftsrechts
EU-Kommission (Guidance document):
 Tötungsverbot gilt individuenbezogen ("Exemplar" gemäß Art. 1 m FFH-RL)
 Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist gegeben, wenn
ökologische Funktionsfähigkeit nicht mehr kontinuierlich gewährleistet ist
 Ermessensspielraum bei der Definition des Begriffs Störung (Maßstab: Überlebensfähigkeit der Population / nur einzelfallbezogene Definition möglich)
Abbildung 54
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder
an der Population an?
planerische Bewältigung?
planerische Bewältigung am Beispiel des Umwelt-Leitfaden des
Eisenbahn-Bundesamtes:
 Tötungsverbot zielt stets auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab
 Neubauvorhaben i.d.R. erst nach artenschutzrechtlicher Befreiung möglich,
weil Betrieb von Bahnstrecken stets mit Tötung von Einzelindividuen
geschützter Arten verbunden ist
 Störungsverbot und Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten greifen nur dann, wenn Überleben einer lokalen Population in
Frage gestellt ist
 zahlreiche Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von
Beeinträchtigungen denkbar
Abbildung 55
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder
an der Population an?
planerische Bewältigung?
planerische Bewältigung am Beispiel der LANA-Hinweise:
 Ziel der Verbote ist Erhalt der ökologischen Funktionen der Lebensstätte
Beschädigung oder Störung ist erst dann verboten, wenn Funktion der
Lebensstätte verloren geht.
 Tatbestand der Tötung lässt sich auf Individuenebene nur eingeschränkt
prognostizieren (Betroffenheit von Individuen zum Zeitpunkt der
Bauausführung, Inbetriebnahme)
Folgen ??
auch Tötungsverbot greift erst auf der Populationsebene
Abbildung 56
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder
an der Population an?
planerische Bewältigung?
planerische Bewältigung am Beispiel des geplanten ArtenschutzLeitfadens des BMVBS (aktueller Diskussionsstand):
 Tötungsverbot zielt vom Wortlaut her auf die Beeinträchtigung einzelner
Individuen ab, ist aber bei vielen Arten (v.a. Insekten) nicht handhabbar
 einzelfallbezogene Beurteilung erforderlich
 Störungsverbot und Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten gilt individuenbezogen, greift aber nur dann, wenn Überleben
einer lokalen Population in Frage gestellt ist
 zahlreiche Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von
Beeinträchtigungen denkbar
Abbildung 57
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Was sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten?
EU-Kommission (Guidance document):
 Fortpflanzungsstätten (breeding sites): alle Orte im Lebensraum einer Art
die direkt oder indirekt für die Fortpflanzung benötigt werden (je nach
artspezifischer Ökologie engere oder weitere Definition)
 Ruhestätten (resting places): Lebensräume, die für Tieren außerhalb der
Aktivitätszeiten essentiell sind (z.B. Tagesverstecke von Amphibien, alle
Formen von Fledermausquartieren)
 Weite oder enge Definiton?
Ökologische Funktionsfähigkeit des Gesamtlebensraumes ist entscheidend,
d.h. nicht nur die lokale Fortpflanzungsstätte, sondern das gesamte
Habitatangebot (Beispiel: Summe der potenziellen Laichgewässer und
Landhabitate einer lokalen Population der Kreuzkröte)
Weite Definition führt zu größerer Flexibilität bei der Handhabung des
Beeinträchtigungsverbots
Abbildung 58
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Was ist absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie?
Caretta-Urteil des EuGH vom 30.01.2002:
 Intention des Handelnden bzw. Zielgerichtetheit der Handlung auf die
Beeinträchtigung (= Vorsatz) ist nicht entscheidend.
 Absicht liegt immer dann vor, wenn eine Handlung im Bewusstsein des
Vorkommens geschützter Arten und der beeinträchtigenden Folgen der
Handlung vorgenommen wird.
 Beispiele absichtlichen Handelns:
 Befahren des Brutstrandes der Meeresschildkröte Caretta caretta mit
Motorrädern und Aufstellen von Liegestühlen trotz Beschilderung, die auf die
Schildkrötengelege aufmerksam macht
 Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs trotz Kenntnis von der
unvermeidbaren Beeinträchtigung geschützter Arten
 Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs bei potenziellem
Vorkommen geschützter Arten ???
Abbildung 59
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Was ist nicht absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie?
Wortlaut Art. 12 Abs. 1 FFH-RL:
"Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges
Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren
natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur
entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Abbildung 60
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Was ist nicht absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie?
Fazit:
 Flächeninanspruchnahme
im Rahmen eines Eingriffs bei potenziellem
VorkommenGrauzone
geschützter Arten
??? absichtlichen und nicht
zwischen
absichtlichen
Beeinträchtigungen
 Flächeninanspruchnahme
im Rahmen
eines Eingriffs bei nicht erkanntem
Vorkommen geschützter Arten ???
 intensive Landwirtschaft in Feldhamstergebieten???
 ...
Fragen der Planungspraxis:
 Müssen
alle potenziell
vorkommenden
Anhang IV-Arten
aktuelle juristische
Position
(z.B. VGH
Mannheim, Louis):
erfasst werden?
 abschließende Definition des Absichtsbegriffs durch EuGH steht noch aus
 Welcher Aufwand ist bei der Erfassung der Arten
 allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene
erforderlich?
Verstöße sind absichtlich
 Sind nicht absichtliche Beschädigungen der
 Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigungen muss greifbar sein
Fortpflanzungs- und Ruhestätten überhaupt für die
Zulassung verbundenen
von EingriffenBeeinträchtigungen
relevant?
 die mit dem Alltagsleben
(z.B. Tiere als
Verkehrsopfer, Auswirkungen der intensiven Landwirtschaft) sind nur dann
 ... und wie können sie in der Planungs- und
absichtlich, wenn ein gewisses Maß an Fahrlässigkeit vorliegt
Genehmigungspraxis bewältigt werden?
Abbildung 61
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Ausnahme nach
Art. 9 VRL
Ausnahme nach
Art. 16 FFH-RL
Abbildung 62
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Ausnahmen von den Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß
Art. 16 FFH-RL
"Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der
Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung
in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von
den Bestimmungen der Artikel 12, 13 ... im folgenden Sinne abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der
Tierhaltung ... sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus
anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen
für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, ... und Wiederansiedlung ... ;
e) ... Entnahme oder Haltung einer begrenzten ... Anzahl von Exemplaren ..."
Abbildung 63
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Kompatibilität der Artenschutzbestimmungen von BNatSchG und FFH-RL?
Urteil des EuGH vom 10.01.2006:
§ 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform
 Freistellung von nicht absichtlichen Beeinträchtigungen bei der Ausführung
zugelassener Eingriffe nicht mit Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFHRL vereinbar
 Ungeklärte Frage: Wie können nicht absichtliche Störungen der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten überhaupt bei der Zulassung von Eingriffen
bewältigt werden?
juristische Literatur: Planungsrelevanz für Zulassung von Eingriffsvorhaben
nicht erkennbar, da im Rahmen von Bestandserhebungen i.d.R. Kennntis vom
Vorkommen geschützter Arten erlangt wird (Voraussetzung: weiter
Absichtsbegriff)
Abbildung 64
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Kompatibilität der Artenschutzbestimmungen von BNatSchG und FFH-RL?
Urteil des EuGH vom 10.01.2006:
§ 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform
 Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit
Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL vereinbar
Gassner (2003): § 43 Abs.4 BNatSchG kann europarechtskonform ausgelegt
werden:
 Freistellung nur für "... Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs
..."
 Annahme: Artenschutzrechtliche Befreiungsvoraussetzungen des § 62
BNatSchG werden vor Zulassung eines Eingriffs gesondert geprüft (keine
Verdrängung durch naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Abbildung 65
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Ausnahme nach
Art. 9 VRL
Ausnahme nach
Art. 16 FFH-RL
Abbildung 66
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 5 VRL
Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter
Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot
a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten
Methode;
b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern
und der Entfernung von Nestern;
c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in
leerem Zustand;
d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und
Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser
Richtlinie erheblich auswirkt;
e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden
dürfen.
Abbildung 67
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Begriffsbestimmungen
"... des absichtlichen Tötens oder Fangens ..."
"... ihres absichtlichen Störens ... sofern sich diese Störung auf die
Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ..."
 Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum
oder an der Population an?
"... der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern
und der Entfernung von Nestern ..."
 Ist die Entfernung jedes Nestes verboten?
Abbildung 68
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder
an der Population an?
juristische Position (Gassner, Breuer):
 Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das
Individuum ausgerichtet.
 Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug
 Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf
die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“
vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher
wildlebender Vogelarten
planerische Bewältigung am Beispiel des Umwelt-Leitfaden des
Eisenbahn-Bundesamtes:
 Individuenbezug würde dazu führen, dass das Tötungsverbot bei
grundsätzliches jedem Neubauvorhaben greifen würde
Folgen ??
“... kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein ...“
Ausweg: populationsbezogene Interpretation der Verbotstatbestände
Abbildung 69
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder
an der Population an?
juristische Position (Gassner, Breuer):
 Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das
Individuum ausgerichtet.
 Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug
 Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf
die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“
 vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher
wildlebender Vogelarten
planerische Bewältigung am Beispiel der LANA-Hinweise:
 Tatbestand der Tötung lässt sich auf Individuenebene nur eingeschränkt
prognostizieren (Betroffenheit von Individuen zum Zeitpunkt der
Bauausführung, Inbetriebnahme)
Folgen ??
Verbot greift erst auf der Populationsebene
Abbildung 70
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder
an der Population an?
juristische Position (Gassner, Breuer):
 Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das
Individuum ausgerichtet.
 Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug
 Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf
die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“
 vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher
wildlebender Vogelarten
planerische Bewältigung am Beispiel des bayerischen saP-Leitfadens:
 Tötungsverbot gilt individuenbezogen, aber nur dann, wenn für einzelne
Individuen ein erhöhtes, über das normale Maß hinausgehendes Tötungsrisiko
zu prognostizieren ist (z.B. Flugkorridor von Fledermäusen im Bereich einer
Straßentrasse)
 ansonsten keine Absicht im europarechtlichen Sinne
Abbildung 71
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Ist die Beseitigung jedes Nestes verboten?
BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil):
 Nester sind vom Verbotstatbestand erfasst, wenn zu erwarten ist, dass sie im
nächsten Jahr wieder genutzt werden
Folgen:
Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) VRL ist bei winterlicher Beseitigung von
 im Vorjahr besetzten Greifvogelhorsten
 im Vorjahr besetzten Schwarzspechthöhlen
 ... ???
erfüllt
Planerische Konsequenzen
für die
Genehmigungsfähigkeit
solcher Eingriffe???
Abbildung 72
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Ausnahme nach
Art. 9 VRL
Ausnahme nach
Art. 16 FFH-RL
Abbildung 73
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Ausnahmen von den Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß
Art. 9 VRL
(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende
Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8
abweichen:
a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern,
Fischereigebieten und Gewässern,
- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur
Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen
Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung
oder jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen
Mengen zu ermöglichen.
Abbildung 74
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Verschlechterungsverbot gemäß Art. 13 VRL:
Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen
darf in bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten
nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.
Abbildung 75
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Ausnahme nach
Art. 9 VRL
Ausnahme nach
Art. 16 FFH-RL
Abbildung 76
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL
 Verbot greift für jedes Vorhaben, dass mit der absichtlichen Zerstörung von
regelmäßig genutzten Nestern oder mit dem Tod von Vogelindividuen
verbunden ist
 Ausnahmegründe eng begrenzt auf Abwendung von Gefahren und Schäden
 wirtschaftliche oder infrastrukturelle Ausnahmegründe ausgeschlossen!
Vögel sind überall !
 Verbot jeder Flächeninanspruchnahme aus wirtschaftlichen Gründen
während der Brutzeit???
 generelles Verbot neuer Straßen und Schienenwege???
 generelles Verbot der Windenergienutzung???
 ...
Abbildung 77
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL
mögliche Lösungen
Beschränkung der Anwendung der Regelungen auf wertgebende Vogelarten,
z.B. seltene und bedrohte Arten ( Schirmartenprinzip)
engere Auslegung des Absichtsbegriffs (z.B. Louis)
populationsbezogene Interpretation der Verbotstatbestände (z.B. LANA)
Heranziehung wirtschaftlicher und sonstiger Ausnahmegründe mit Verweis auf
Art. 2 der VRL
wenn sich Erhaltungszustand der Population trotz Verbotstatbestand nicht
verschlechtert, keine Beschränkung der Ausnahmegründe auf Art. 9 VRL (z.B.
bayer. saP-Leitfaden)
Abbildung 78
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL
Ausblick: Geplante Harmonisierung der artenschutzrechtlichen Regelungen
von FFH-RL und VRL
Abbildung 79
Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Ausnahme nach
Art. 9 VRL
Ausnahme nach
Art. 16 FFH-RL
Abbildung 80
Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote
§ 42 BNatSchG
Art. 12, 13 FFH-RL
besonders geschützte
Tierarten fangen, verletzen,
töten
Tierarten absichtlich fangen,
töten
Vögel absichtlich töten,
fangen
Nist-, Brut-, Wohn-,
Zufluchtsstätten der
besonders geschützten
Tierarten entnehmen,
beschädigen, zerstören
Eier absichtlich zerstören,
entnehmen
Eier und Nester absichtlich
zerstören, beschädigen,
entfernen
streng geschützte Tierarten
und europ. Vogelarten
stören
Tierarten absichtlich stören,
insb. während der
Fortpflanzungs-,
Aufzucht-,
bei Individuenbezug:
Überwinterungs- und
Zugriffsvebot auf
Wanderungszeiten
besonders geschützte
Pflanzenarten abschneiden,
beschädigen, vernichten
Standorte streng
geschützter Pflanzenarten
beeinträchtigen, zerstören
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten beschädigen,
vernichten
Lebensstätten europ.
Vogelarten nach
BNatSchG strenger als
Pflanzenarten absichtlich
nach
VRL !
abschneiden,
ausgraben,
Art. 5 VRL
Eier sammeln
Vögel absichtlich stören,
insb. während der Brut- und
Aufzuchtzeit, sofern sich
diese Störung auf die
Zielsetzung der Richtlinie
erheblich auswirkt
vernichten
Abbildung 81
Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote
§ 42 BNatSchG
besonders geschützte
Tierarten fangen, verletzen,
töten
Nist-, Brut-, Wohn-,
Zufluchtsstätten der
besonders geschützten
Tierarten entnehmen,
beschädigen, zerstören
streng geschützte Tierarten
und europ. Vogelarten
stören
besonders geschützte
Pflanzenarten abschneiden,
beschädigen, vernichten
Standorte streng
geschützter Pflanzenarten
beeinträchtigen, zerstören
Art. 12, 13 FFH-RL
bei Individuenbezug:
Tierarten
absichtlich fangen,
Störungsverbot
europ.
töten
Vogelarten nach
BNatSchG strenger als
Eier absichtlich zerstören,
nach VRL !
Art. 5 VRL
Vögel absichtlich töten,
fangen
entnehmen
Eier und Nester absichtlich
zerstören, beschädigen,
entfernen
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten beschädigen,
vernichten
Eier sammeln
Tierarten absichtlich stören,
insb. während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Vögel absichtlich stören,
insb. während der Brut- und
Aufzuchtzeit, sofern sich
diese Störung auf die
Zielsetzung der Richtlinie
erheblich auswirkt
Pflanzenarten absichtlich
abschneiden, ausgraben,
vernichten
Abbildung 82
Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote
§ 42 BNatSchG
Art. 12, 13 FFH-RL
Art. 5 VRL
Störungsverbot
nach BNatSchG
Tierarten absichtlich
fangen,
Vögel absichtlich töten,
besonders geschützte
töten uneingeschränkt
fangen
Tierarten fangen, verletzen,
zeitlich
töten
 strengere Regelung als in FFHRL und VRL
Nist-, Brut-, Wohn-,
Zufluchtsstätten der
besonders geschützten
Tierarten entnehmen,
beschädigen, zerstören
Eier absichtlich zerstören,
entnehmen
streng geschützte Tierarten
und europ. Vogelarten
stören
Tierarten absichtlich stören,
insb. während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
besonders geschützte
Pflanzenarten abschneiden,
beschädigen, vernichten
Standorte streng
geschützter Pflanzenarten
beeinträchtigen, zerstören
Fortpflanzungs- und
Ruhestätten beschädigen,
vernichten
Eier und Nester absichtlich
zerstören, beschädigen,
entfernen
Eier sammeln
Vögel absichtlich stören,
insb. während der Brut- und
Aufzuchtzeit, sofern sich
diese Störung auf die
Zielsetzung der Richtlinie
erheblich auswirkt
Pflanzenarten absichtlich
abschneiden, ausgraben,
vernichten
Abbildung 83
Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen
Arten der
EG-Artenschutzverordnung
Europäische
Vogelarten
Arten des
Anhangs IV der
FFH-Richtlinie
Arten der
Bundesartenschutz-VO
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß
Art 5 VRL
Verbote gemäß
Art. 12, 13
FFH-RL
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Ausnahme nach
Art. 9 VRL
Ausnahme nach
Art. 16 FFH-RL
Abbildung 84
Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen
§ 62 BNatSchG
nicht beabsichtigte Härte
Art. 16 FFH-RL
Verhütung ernster Schäden
an Kulturen...
keine Abweichungsmöglichkeit
Forschung,
Unterricht, ...
aus wirtschaftlichen
Gründen
bei Erfüllung eines
Schutz der wildlebenden
Verbotstatbestandes
der VRL!
nicht gewollte
Beeinträchtigung von Natur
und Landschaft
Tiere und Pflanzen,
Erhaltung der natürlichen
Lebensräume
Art. 9 VRL
Verhütung erheblicher
Schäden an Kulturen...
Forschung, Unterricht, ...
Schutz der Pflanzen- und
Tierwelt
überwiegende Gründe des
Gemeinwohls
Volksgesundheit, öffentliche
Sicherheit, andere
zwingende Gründe des
überwiegenden öffentlichen
Interesses ...
Volksgesundheit, öffentliche
Sicherheit, Sicherheit der
Luftfahrt
sofern Art. 12, 13, 16 FFHRL und Art. 5-7 und 9 VRL
nicht entgegenstehen
keine anderweitige
zufriedenstellende Lösung
keine anderweitige
zufriedenstellende Lösung
Verbleib in günstigem
Erhaltungszustand
Abbildung 85
Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen
§ 62 BNatSchG
nicht beabsichtigte Härte
Art. 16 FFH-RL
Verhütung ernster Schäden
an Kulturen...
Art. 9 VRL
Verhütung erheblicher
Schäden an Kulturen...
Empfehlung für
die Planungspraxis:
Forschung,
Unterricht, ...
Forschung, Unterricht, ...
Schutz der wildlebenden
nicht gewollte
Schutz der Pflanzen- und
Tiere und
Pflanzen,
Beeinträchtigung
von Natur
Tierwelt
Realisierung
der
Verbotstatbestände
und
Erhaltung
der
natürlichen
und Landschaft
Lebensräume
der sich daraus
ergebenden
des BNatSchG,
überwiegendeAusnahmevoraussetzungen
Gründe des
Volksgesundheit, öffentliche
Volksgesundheit, öffentliche
Gemeinwohls
Sicherheit, andere
Sicherheit, Sicherheit der
der FFH-Richtlinie
und
derdes
zwingende
Gründe
Luftfahrt
überwiegenden öffentlichen
Vogelschutzrichtlinie
Interesses ... für jede potenziell
betroffene Art getrennt prüfen!
sofern Art. 12, 13, 16 FFHRL und Art. 5-7 und 9 VRL
nicht entgegenstehen
keine anderweitige
zufriedenstellende Lösung
keine anderweitige
zufriedenstellende Lösung
Verbleib in günstigem
Erhaltungszustand
Abbildung 86
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
§ 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG:
„Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende
Tiere und wild lebende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar
sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.“
Artenschutzrechtliche Bedeutung der Regelung?
Alte Interpretation:
Regelung dient der Abarbeitung des Artenschutzrechts im Rahmen der
Eingriffsregelung und ersetzt dadurch die artenschutzrechtlichen Verbote des §
42 BNatSchG
Abbildung 87
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Konsequenzen der alten Interpretation:
 Eingriffsgenehmigung nach Abwägung  abwägungsfeste
artenschutzrechtliche Verbote + Befreiung
 Genehmigungsvoraussetzung nach Eingriffsregelung 
artenschutzrechtliche Befreiungsvoraussetzungen nach § 62 BNatSchG
 keine Berücksichtigung der für nicht streng geschützte Arten (z.B.
europäische Vogelarten) geltenden Verbote in der Eingriffsregelung
 populationsbezogener Ansatz des § 19 Abs. 3  individuenbezogener
Ansatz des § 42 BNatSchG
 Überwindung des Verbotstatbestandes der Eingriffsregelung durch
Kompensationsmaßnahmen  keine gleichwertige Möglichkeit zur
Überwindung artenschutzrechtlicher Verbote der FFH-RL und VRL
Abbildung 88
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Bei Beschränkung artenschutzrechtlicher Belange in der
Eingriffsregelung auf die Vorgaben des § 19 Abs. 3 werden
europarechtliche Verbotstatbestände und Ausnahmevoraussetzungen
unzureichend berücksichtigt!
Bestätigung durch Urteil des EuGH vom 13.01.2006:
Alte Interpretation nicht mehr haltbar!
Abbildung 89
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Neue Interpretation:
 § 19 Abs. 3 stärkt nur den Schutz streng geschützter Arten in der Abwägung
bei der Zulassung von Eingriffen und ersetzt nicht die artenschutzrechtliche
(abwägungsfeste) Prüfung von Vorhaben außerhalb der Eingriffsregelung
Konsequenzen für die Zulassung von Eingriffen?
Abbildung 90
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Zusätzliche Hürden über die artenschutzrechtlichen Verbote hinaus:
 Der Begriff "Biotop" schließt alle wesentlichen Habitate einer Art ein, d.h.
zum Beispiel auch:
- Rastplätze von Zugvögeln
- Leitstrukturen für Fledermäuse u.a. Artengruppen
- Nahrungshabitate
 vgl. "Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten" nach § 42 BNatSchG
Was sind "nicht ersetzbare Biotiope"
im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG?
Abbildung 91
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Interpretation 1:
Interpretation 2:
 Biotope mit Vorkommen streng
geschützter Arten, deren
Zerstörung nicht durch auf die
betroffenen Arten ausgerichtete
Ersatzmaßnahmen im Sinne des
§ 19 Abs.2 BNatSchG
kompensiert werden kann
 Biotope, die – unabhängig von
ihrer naturschutzrechtlichen Kompensierbarkeit – für die
betroffenen lokalen Populationen
streng geschützter Arten
unersetzlich sind
Konsequenzen?
Abbildung 92
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Interpretation 1:
Interpretation 2:
 Biotope, deren Zerstörung nicht
durch Ersatzmaßnahmen im
Sinne des § 19 Abs.2 BNatSchG
kompensiert werden kann
 Biotope, die für die betroffene
lokale Population streng
geschützter Arten unersetzlich
sind
Fallbeispiel: Beseitigung eines lokalen Magerrasens in der
Agrarlandschaft mit einem Vorkommen der Zauneidechse
hohe Erfolgssicherheit einer
naturschutzrechtlichen
Ersatzmaßnahme an anderer Stelle
geringe Erfolgssicherheit der
Schaffung eines Ersatzhabitates für
die betroffene Population
Biotop ersetzbar!
Biotop nicht ersetzbar!
Abbildung 93
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Welche Interpretation ist rechtskonform?
Interpretation 1:
Interpretation 2:
 Biotope, deren Zerstörung nicht
durch Ersatzmaßnahmen im
Sinne des § 19 Abs.2 BNatSchG
kompensiert werden kann
 Biotope, die für die betroffene
lokale Population streng
geschützter Arten unersetzlich
sind
§ 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG:
„Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende
Tiere und wild lebende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar
sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.“
Abbildung 94
Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Übersicht artenschutzrechtlicher Änderungen der BNatSchG-Novelle
 Neufassung der Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote
 Neufassung der Legalausnahme für der guten fachlichen Praxis
entsprechende Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
 Neufassung der Legalausnahme für nach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe
 Neueinführung einer Legalausnahme für Beeinträchtigungen ungefährdeter
besonders geschützter Arten
 Neufassung der Ausnahme- / Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall
Abbildung 95
Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Neufassung der Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote
§ 42 BNatSchG alt
§ 42 BNatSchG neu
1. besonders geschützte Tierarten
fangen, verletzen, töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn-, Zufluchtsstätten der
besonders geschützten Tierarten
entnehmen, beschädigen, zerstören
1. besonders geschützte Tierarten
fangen, verletzen, töten; ihre
Entwicklungsformen entnehmen,
beschädigen, zerstören
3. streng geschützte Tierarten und
europ. Vogelarten stören
2. streng geschützte Tierarten und europ.
Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören
2. besonders geschützte
Pflanzenarten abschneiden,
beschädigen, vernichten
4. Standorte streng geschützter
Pflanzenarten beeinträchtigen,
zerstören
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der
besonders geschützten Tierarten
entnehmen, beschädigen, zerstören
4. besonders geschützte Pflanzenarten,
ihre Entwicklunrmen oder Standorte aus
der Natur entnehmen, beschädigen,
zerstören
Abbildung 96
Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Neufassung der Legalausnahme für nach § 19 zulässige Eingriffe
§ 43 (4) BNatSchG alt
§ 42 (5) BNatSchG neu
"Die Verbote des § 42 Abs. 1
und 2 gelten nicht für den Fall,
dass die Handlungen ... bei der
Ausführung eines nach § 19
zugelassenen Eingriffs ...
vorgenommen werden soweit
hierbei Tiere, einschließlich
ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten und Pflanzen
der besonders geschützten
Arten nicht absichtlich
beeinträchtigt werden."
„Nach § 19 zulässige Eingriffe in
Natur und Landschaft verstoßen nicht
gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr.
3, soweit die ökologische Funktion
der von dem Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt werden kann.
Insofern liegt auch kein Verstoß
gegen die Verbote des Absatzes 1 Nr.
1 und 2 vor. Soweit dies erforderlich
ist, setzt die zuständige Behörde im
Rahmen ihrer Entscheidung nach §
19 auch vorgezogene
Kompensationsmaßnahmen fest
keine Tötung von Tieren ohne
Schädigung der Fortpflanzungsund Ruhestätten ???
Abbildung 97
Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Neueinführung einer Legalausnahme für Beeinträchtigungen
ungefährdeter besonders geschützter Arten
§ 42 (6) BNatSchG neu
„Bei nach § 19 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft gelten die
Verbote des Absatzes 1 nicht für wild lebende Tiere der besonders
geschützten Arten, die nicht in ihrem Bestand gefährdet sind aber mit in ihrem
Bestand gefährdeten Arten verwechselt werden können.“
 Gilt Legalausnahme auch für unverwechselbare ungefährdete
Arten???
 Wegfall des Tötungsverbots für ungefährdete europäische
Vogelarten, unabhängig vom Grad der Beeinträchtigung der lokalen
Population !!!
Abbildung 98
Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Neufassung der Ausnahme- / Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall
§ 43 (8) BNatSchG neu
"Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden ...
Was ist neu?
können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung
erheblicher land-,
forst-, wasser- jetzt
oderauch
sonstiger
 wirtschaftliche
Ausnahmegründe
bei
gemeinwirtschaftlicher
Schäden europäischer Vogelarten  Art 9 Abs. 1
Beeinträchtigung
2. zum Schutz der VRL
heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung ...,
 "Trias der Ausnahmevoraussetzungen" jetzt auch bei
4. im Interesse derBeeinträchtigung
Gesundheit des Menschen,
der öffentlichen
Sicherheit,
von nur bundesrechtlich
geschützten
einschließlich der
Landesverteidigung und des Schutzes der ZivilbeArten
völkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt,
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art.
... Eine Ausnahme darf nur zugelassenwerden, wenn zumutbare Alternativen
nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art
nicht verschlechtert. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9
Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten
Abbildung 99
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