Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung" am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg §§ §§ BNatSchG Vogelschutz-Richtlinie FFH-RichtlinieBArtSchV Artenschutz in der Eingriffsregelung – rechtliche Grundlagen – Abbildung 1 Gliederung Übersicht artenschutzrechtlicher Regelwerke Kategorien geschützter Arten EG-Artenschutzverordnung FFH-Richtlinie Vogelschutzrichtlinie Bundesartenschutzverordnung Rechtliche Grundlagen: artenschutzrechtliche Verbote, Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten Artenschutzrechtliche Regelungen des BNatSchG Artenschutzrechtliche Regelungen der FFH-Richtlinie Artenschutzrechtliche Regelungen der Vogelschutzrichtlinie Kompatibilität der bundes- und europarechtlichen Regelungen Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in der Eingriffsregelung aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle) Abbildung 2 Übersicht artenschutzrechtlicher Regelwerke Biodiversitätskonvention (1992/1993) Washingtoner Artenschutzübereinkommen (1973/1975) EG-Artenschutz-VO (1973) Berner Konvention (1979/1984) Ramsar-Konvention (1971/1976) Bonner Konvention (1979/1984) Eurobats (1991/1993) Vogelschutz-RL (1979) FFH-RL (1992) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bundesartenschutzverordnung (1989) Abbildung 3 Kategorien besonders geschützter und streng geschützter Arten Definition in § 10 Abs. 2 BNatSchG: 10. besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [EG-Artenschutzverordnung] ... aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie] aufgeführt sind, bb) "europäische Vogelarten" [in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Vogelschutzrichtlinie], c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 [Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung] aufgeführt sind, 11. streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 [EG-Artenschutzverordnung] , b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie], c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 [Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung] aufgeführt sind, Abbildung 4 Kategorien besonders geschützte und streng geschützte Arten besonders geschützte Arten Anhang A EG-Artenschutzverordnung Anhang B EG-Artenschutzverordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung Abbildung 5 Kategorien besonders geschützte und streng geschützte Arten allgemeiner Artenschutz besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Anhang A EG-Artenschutzverordnung Anhang B EG-Artenschutzverordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung alle wild lebenden Tiere und Pflanzen zentrale Schutzvorschrift: §41 BNatSchG Abbildung 6 Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Anhang A EG-Artenschutzverordnung Anhang B EG-Artenschutzverordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung Abbildung 7 Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Arten des Anhangs A (streng geschützte Arten) nach Art. 3 Abs. 1 EG-ArtSchVO: a) Arten des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (= von der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder werden können) b) im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragte Arten, die vom Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde c) alle Arten einer Gattung bzw. alle Unterarten einer Art, deren Taxa größtenteils unter b) fallen, wenn ihre Aufnahme in den Anhang für den wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist. Überwiegend nicht einheimische Arten, aber auch einige zum Teil häufige und weit verbreitete Arten der heimischen Fauna Abbildung 8 Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für einheimische Arten des Anhangs A (streng geschützte Arten): Säugetiere Wolf, Braunbär Fischotter Wildkatze, Eurasischer Luchs Vögel Schwarzstorch Knäkente Fischadler, Seeadler, Habicht, Sperber Mäusebussard, Wespenbussard Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe Schwarzmilan, Rotmilan Wanderfalke, Baumfalke, Turmfalke Kranich Turteltaube Schleiereule, Waldohreule, Waldkauz, Steinkauz, Uhu, Sperlingskauz, ... Gefäßpflanzen alle heimischen Greifvögel alle heimischen Eulen und Käuze Frauenschuh Sumpf-Glanzkraut Abbildung 9 Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A: Mäusebussard Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands Abbildung 10 Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A: Turmfalke Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands Abbildung 11 Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A: Waldkauz Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands Abbildung 12 Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A: Turteltaube Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands Abbildung 13 Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Arten des Anhangs B (besonders geschützte Arten) nach Art. 3 Abs. 2 EG-ArtSchVO: a) Arten des Anhangs II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (= potenziell von der Ausrottung bedrohte Arten, sofern der Handel mit ihnen keiner strengen Regelung unterworfen wird) b) Arten des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens , zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde c) sonstige international in Mengen gehandelte Arten, die durch den Handel gefährdet werden können d) Arten, die anderen Arten der Anhänge A oder B ähnlich sind e) Arten, deren Einbringung in die Natur zu einer Gefährdung der einheimischen Flora und Fauna führt nur wenige einheimische Arten enthalten Abbildung 14 Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung Beispiele für besonders geschützte einheimische Arten des Anhangs B Orchideengewächse Blutegel Schneeglöckchen Frühlings-Adonisröschen Abbildung 15 Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Anhang A EG-Artenschutzverordnung Anhang B EG-Artenschutzverordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung Abbildung 16 Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie Übersicht Gruppe Anzahl Arten Beispiele Farn- und Blütenpflanzen 28 alle Anhang II-Arten, außerdem: Liegendes Büchsenkraut, SommerDrehwurz Säugetiere 43 fast alle Anhang II-Arten, außerdem: alle heimischen Fledermäuse, Feldhamster, Wildkatze, Haselmaus, ... Amphibien 13 alle Anhang II-Arten, außerdem: Geburtshelferkröte, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laubfrosch, Knoblauchkröte, Moorfrosch, Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Apensalamander Reptilien 9 Zauneidechse, Schlingnatter, Smaragdeidechse Fische 3 Stör, Nordseeschnäpel, Donau-Kaulbarsch Käfer 9 Breitrand, Eremit Libellen 7 Grüne Mosaikjungfer, Zierliche Moosjungfer, Grüne Keiljungfer Schmetterlinge 17 Nachtkerzenschwärmer, Quendel-Ameisenbläuling, Großer Feuerfalter, Apollofalter Weichtiere 3 Zierliche Tellerschnecke, Gebänderte Kahnschnecke, Gemeine Flussmuschel Abbildung 17 Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie Übersicht Abbildung 18 Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie Beispiele verbreiteter Arten Zauneidechse Haselmaus Kreuzkröte Zwergfledermaus Abbildung 19 Europäische Vogelarten besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Anhang A EG-Artenschutzverordnung Anhang B EG-Artenschutzverordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung Abbildung 20 Europäische Vogelarten Definition gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG europäische Vogelarten: in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG, Artikel 1 Vogelschutz-Richtlinie: (1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. (2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. (3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Grönland. Abbildung 21 Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Anhang A EG-Artenschutzverordnung Anhang B EG-Artenschutzverordnung Anhang IV FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung Abbildung 22 Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Welche Arten sind in der BArtSchV enthalten? Besonders geschützte Arten gemäß § 52 Abs. 1 BNatSchG: "Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b verwechselt werden können." Arten, die nicht schon gemäß EG-ArtSchVO, FFH-RL oder als europäische Vogelarten besonders geschützt sind, soweit sie einheimisch und in ihrem Bestand gefährdet sind, mit einheimischen, bestandsgefährdeten Arten verwechselt werden können mit FFH-Arten oder europäischen Vogelarten verwechselt werden können Abbildung 23 Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Welche Arten sind in der BArtSchV enthalten? Streng geschützte Arten gemäß § 52 Abs. 2 BNatSchG: "Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b besonders geschützte a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, b) europäische Vogelarten, 2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1 unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind." Einheimische Arten, die gemäß EG-ArtSchVO, als europäische Vogelarten oder gemäß BArtSchV besonders geschützt sind, soweit sie im Inland vom Aussterben bedroht sind. Abbildung 24 Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Säugetiere: Alle heimischen Arten sind besonders geschützt, mit Ausnahme von einigen land- und forstwirtschaftlichen Schädlingen (z.B. Feldmaus, Schermaus) einigen Neozoen (z.B. Nutria, Marderhund, Waschbär) einigen Arten, die als Krankheitsüberträger fungieren können (Wanderratte, Hausratte) nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegenden Arten (z.B. Reh, Feldhase, Fuchs, Luchs, Steinmarder) Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie besonders geschützten Arten gemäß EG-ArtSchVO Beispiele für besonders geschützte Arten: Spitzmäuse, Gartenschläfer, Siebenschläfer, Igel, Sumpfmaus, Maulwurf einzige streng geschützte Säugetierart gemäß BArtSchV: Bayerische Kleinwühlmaus Abbildung 25 Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Gartenspitzmaus Maulwurf Gartenschläfer Igel Abbildung 26 Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Vögel: Alle heimischen Arten sind als "europäische Vogelarten" nach Art. 1 VRL in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) besonders geschützt und daher nicht in Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV enthalten zahlreiche streng geschützte Vogelarten, z.B.: Flussuferläufer, Wachtelkönig, Kiebitz Weißstorch Mittelspecht, Grauspecht, Grünspecht, Schwarzspecht Grauammer, Ortolan Raubwürger Zwergschnäpper Drosselrohrsänger Haubenlerche, Heidelerche Wendehals Uferschwalbe Sperbergrasmücke Birkhuhn, Auerhuhn Abbildung 27 Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Vögel: Alle heimischen Arten sind als "europäische Vogelarten" nach Art. 1 VRL in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) besonders geschützt und daher nicht in Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV enthalten zahlreiche streng geschützte Vogelarten, z.B.: Flussuferläufer, Wachtelkönig, Kiebitz Weißstorch Mittelspecht, Grauspecht, Grünspecht, Schwarzspecht Grauammer, Ortolan Raubwürger Zwergschnäpper Drosselrohrsänger fast alle Vogelarten des Haubenlerche, Heidelerche Anhangs I der Wendehals EG-Vogelschutzrichtlinie Uferschwalbe Sperbergrasmücke Birkhuhn, Auerhuhn Abbildung 28 Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Reptilien und Amphibien: Alle heimischen Arten sind besonders geschützt, mit Ausnahme von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie besonders geschützten Arten gemäß EG-ArtSchVO Waldeidechse Erdkröte zwei streng geschützte Reptilienarten: Westliche Smaragdeidechse, Aspisviper Abbildung 29 Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Insekten: Schmetterlinge: zahlreiche besonders bzw. streng geschützte Arten und Gattungen Hautflügler: alle Bienen und Hummeln, zahlreiche Ameisenarten, Hornisse, Kreiselwespen, Kopfhornwespen sind besonders geschützt Käfer: zahlreiche besonders und streng geschützte Arten, Gattungen und Familien Libellen: alle heimischen Arten besonders geschützt, einige Arten außerdem streng geschützt Heuschrecken: einige besonders und streng geschützte Arten sonstige Tiergruppen: Spinnen: 5 besonders und 3 streng geschützte Arten Krebse: 3 besonders und 1 streng geschützte Art Weichtiere: 11 besonders und 2 streng geschützte Arten Abbildung 30 Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung Gefäßpflanzen, Moose, Flechten: zahlreiche besonders bzw. streng geschützte Arten und Gattungen, z.B. Gentiana (Enzian) Primula (Schlüsselblume) Hepatica nobilis (Leberblümchen) Daphne (Seidelbast) Dianthus (Nelke) Sphagnum (Torfmosse) Cladina (Rentierflechten) Abbildung 31 Recherchemöglichkeit: www.wisia.de Abbildung 32 Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Bestimmungen des Art. 8 EG-ArtSchVO Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Verbote gemäß Art 6, 7 und 8 VRL Verbote gemäß Art. 15 FFH-RL Verbote gemäß BArtSchV Abbildung 33 Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Bestimmungen des Art. 8 EG-ArtSchVO Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Verbote gemäß Art 6, 7 und 8 VRL Verbote gemäß Art. 15 FFH-RL Verbote gemäß BArtSchV Abbildung 34 Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 35 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 36 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Kategorien von Verbotstatbeständen des § 42 BNatSchG: Zugriffsverbote: Tiere fangen, verletzen, töten Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten entnehmen, beschädigen,... Pflanzen abschneiden, ausreißen, beschädigen, ... Beeinträchtigungsverbote: Tiere durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, ähnliche Handlungen zu stören Pflanzenstandorte durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören Handlungsverbote Besitzverbote: Tiere und Pflanzen in Besitz nehmen, in Besitz haben, zu be- oder verarbeiten Vermarktungsverbote: Tiere und Pflanzen zu verkaufen, kaufen, ... Tiere und Pflanzen zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen... Abbildung 37 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG Zugriffsverbote 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, Beeinträchtigungsverbote 3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Abbildung 38 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen "... wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten ..." "... wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten ..." Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? "... Tiere ... an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ... zu stören ..." "... Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ..." Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten? "... durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören ..." Was sind „ähnliche Handlungen“? Abbildung 39 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? Gassner et al. (2003), Kommentar zum BNatSchG: Verbote des §Bestätigung 42 BNatSchG richten sichdes gegen Zugriffvom auf/Störung von durch Urteil BVerwG 21.06.2006 "Exemplaren"(Stralsund-Urteil): der besonders und streng geschützten Tiere und Pflanzen Zulassung Die Reduzierung der Verbotstatbestände des § 42 Gassner (2004), von Eingriffen trotz artenschutzrechtlicher BNatSchG auf populationsbezogene Beeinträchtigungen Verbote: wird der Systematik des BNatSchG nicht gerecht. Wortlaut des § 42 BNatSchG stellt eindeutig auf Individuen ab Verbotstatbestände Die Bewahrung des nur aktuellen Erhaltungszustandes von Verletzung der bei Individuenbezug als Populationen Tierartenfassbar spielt erst im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit nach § 65von BNatSchG Befreiung nach auf § 62Individuen BNatSchG eine Rolle und der europäisch Verbote gelten gleichermaßen der national geschützten Arten (FFH-RL, VRL) "Das bedeutet, dass das Verbotsschild sozusagen aufleuchtet, sobald auch nur ein Individuum einer geschützten Art beeinträchtigt wird." Abbildung 40 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? Bayerischer Leitfaden zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP): Tötungsverbot gilt auf Individuenebene, aber nur dann, wenn sich aufgrund der konkreten Umstände ein erhöhtes Tötungsrisiko in Folge eines Vorhabens prognostizieren lässt nicht jedes theoretische Tötungsrisiko (z.B. allgemeines Kollisionsrisiko an Verkehrswegen) ist vom Verbot erfasst Schädigungs- / Zerstörungsverbot von Lebensstätten gilt auf Individuenebene, aber nur dann, die ökologische Funktionsfähigkeit der Lebensstätte soweit beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr vom Individuum besiedelt wird nicht jede Schädigung ist vom Verbot erfasst Abbildung 41 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? Abbildung 42 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten? Gassner et al. (2003), Kommentar zum BNatSchG: "...alle natürlichen Bestandteile der Natur oder auch von Menschenhand geschaffene Gegenstände, die von Tieren zu den bezeichneten Zwecken regelmäßig, wenn auch nicht notwendigerweise ständig genutzt werden." keine Nahrungshabitate (BVerwG 11.01.2001) auch Überwinterungshabitate ( abweichendes Urteil des BVerwG vom 11.01.2001) Gellermann (2003), Artenschutz in der Fachplanung: Lebensstätten können auch größere Flächen sein (z.B. Graureiherkolonie) Beeinträchtigung von Nahrungsstätten dann mit erfasst, wenn dadurch in direktem funktionalen Zusammenhang stehende Zufluchststätten geschädigt werden (z.B. Äsungsflächen des Kranichs im Umfeld traditioneller Rastplätze) Abbildung 43 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten? Müller (2005), Das System des deutschen Artenschutzrechts: Schädigungsverbot gilt auch bei vorübergehender Abwesenheit der Tiere (z.B. Fledermaus-Winterquartier im Sommer, Greifvogelhorst im Winter) BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil): "Unter Brutstätten von Vögeln sind deshalb nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig genutzte Brutplätze zu verstehen, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind" "Brutstätten sind dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich solche regelmäßig benutzten Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird." Abbildung 44 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Begriffsbestimmungen Was sind "ähnliche Handlungen"? explizit genannt: Aufsuchen Fotografieren Filmen ähnliche Handlungen: Tonbandaufnahmen Überfliegen Lichteffekte, Lärm ... Gellermann (2003): Entscheidend ist nicht Art der Handlung, sondern die Störwirkung Einschränkung der Störungsverbote Gassner (2003), Kommentar BNatSchG: nur wenn es die Tiere beunruhigt oder gar zur Flucht veranlasst Müller/Stöckel (2003), Kommentar BNatSchG: in von Menschen genutzten Bereichen ist die übliche Nutzung, unter deren Einfluss sich die geschützte Art angesiedelt hat, erlaubt Abbildung 45 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Legalausnahmen des § 43 BNatSchG Abs. 1, 2, 3, 7: Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten Abs. 5: Ausnahmen für die Entnahme tot aufgefundener Tiere und Pflanzen aus der Natur Abs. 6: Ausnahmen für die Aufnahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere zum Zweck des Gesundpflegens Abs. 8: Ausnahmemöglichkeiten nach Landesrecht - zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, - zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder - für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung Abbildung 46 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Legalausnahmen des § 43 BNatSchG Abs. 4: "Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis ... entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen ... Urteil desBodennutzung EuGH vom 10.01.2006: § 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, Freistellung von nicht absichtlichen Eingriffen nicht mit bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFH-RL vereinbar über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL vorgenommen werden soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, vereinbar Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden." europarechtskonforme Interpretation des § 43 Abs. 4 BNatSchG möglich? Abbildung 47 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 48 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG Befreiungsvorraussetzungen § 62 Abs. 1 BNatSchG "Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen. Abbildung 49 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 50 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Art. 12 Abs. 1: "Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Art. 12 Abs. 2: [Besitz- und Vermarktungsverbote] vgl. englische Version: all forms of deliberate capture or killing of specimens of these species in the wild Abbildung 51 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Artikel 13 Abs. 1: "Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet: a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur; b) [Besitz und Vermarktungsverbote] Abbildung 52 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Begriffsbestimmungen "... des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten ..." "... Störung dieser Arten ..." "... jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten..." Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? "... jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten..." Was sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten? "... alle absichtlichen Formen des Fangs ..." "... jede absichtliche Störung dieser Arten ..." Was ist absichtlich Sinne der FFH-RL? Abbildung 53 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? juristische Position (Gassner, Breuer): Verbote sind vom Wortlaut her eindeutig auf das Individuum ausgerichtet: jede absichtliche ...“ / „... alle absichtlichen ...“ „... Verweis auf widersinnige Beschränkung des Tötungsverbotes auf die Populationsebene BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil): individuenbezogene Verbote des § 42 BNatSchG dienen auch der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts EU-Kommission (Guidance document): Tötungsverbot gilt individuenbezogen ("Exemplar" gemäß Art. 1 m FFH-RL) Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist gegeben, wenn ökologische Funktionsfähigkeit nicht mehr kontinuierlich gewährleistet ist Ermessensspielraum bei der Definition des Begriffs Störung (Maßstab: Überlebensfähigkeit der Population / nur einzelfallbezogene Definition möglich) Abbildung 54 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? planerische Bewältigung? planerische Bewältigung am Beispiel des Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes: Tötungsverbot zielt stets auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab Neubauvorhaben i.d.R. erst nach artenschutzrechtlicher Befreiung möglich, weil Betrieb von Bahnstrecken stets mit Tötung von Einzelindividuen geschützter Arten verbunden ist Störungsverbot und Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten greifen nur dann, wenn Überleben einer lokalen Population in Frage gestellt ist zahlreiche Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen denkbar Abbildung 55 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? planerische Bewältigung? planerische Bewältigung am Beispiel der LANA-Hinweise: Ziel der Verbote ist Erhalt der ökologischen Funktionen der Lebensstätte Beschädigung oder Störung ist erst dann verboten, wenn Funktion der Lebensstätte verloren geht. Tatbestand der Tötung lässt sich auf Individuenebene nur eingeschränkt prognostizieren (Betroffenheit von Individuen zum Zeitpunkt der Bauausführung, Inbetriebnahme) Folgen ?? auch Tötungsverbot greift erst auf der Populationsebene Abbildung 56 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? planerische Bewältigung? planerische Bewältigung am Beispiel des geplanten ArtenschutzLeitfadens des BMVBS (aktueller Diskussionsstand): Tötungsverbot zielt vom Wortlaut her auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab, ist aber bei vielen Arten (v.a. Insekten) nicht handhabbar einzelfallbezogene Beurteilung erforderlich Störungsverbot und Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gilt individuenbezogen, greift aber nur dann, wenn Überleben einer lokalen Population in Frage gestellt ist zahlreiche Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen denkbar Abbildung 57 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Was sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten? EU-Kommission (Guidance document): Fortpflanzungsstätten (breeding sites): alle Orte im Lebensraum einer Art die direkt oder indirekt für die Fortpflanzung benötigt werden (je nach artspezifischer Ökologie engere oder weitere Definition) Ruhestätten (resting places): Lebensräume, die für Tieren außerhalb der Aktivitätszeiten essentiell sind (z.B. Tagesverstecke von Amphibien, alle Formen von Fledermausquartieren) Weite oder enge Definiton? Ökologische Funktionsfähigkeit des Gesamtlebensraumes ist entscheidend, d.h. nicht nur die lokale Fortpflanzungsstätte, sondern das gesamte Habitatangebot (Beispiel: Summe der potenziellen Laichgewässer und Landhabitate einer lokalen Population der Kreuzkröte) Weite Definition führt zu größerer Flexibilität bei der Handhabung des Beeinträchtigungsverbots Abbildung 58 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Was ist absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie? Caretta-Urteil des EuGH vom 30.01.2002: Intention des Handelnden bzw. Zielgerichtetheit der Handlung auf die Beeinträchtigung (= Vorsatz) ist nicht entscheidend. Absicht liegt immer dann vor, wenn eine Handlung im Bewusstsein des Vorkommens geschützter Arten und der beeinträchtigenden Folgen der Handlung vorgenommen wird. Beispiele absichtlichen Handelns: Befahren des Brutstrandes der Meeresschildkröte Caretta caretta mit Motorrädern und Aufstellen von Liegestühlen trotz Beschilderung, die auf die Schildkrötengelege aufmerksam macht Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs trotz Kenntnis von der unvermeidbaren Beeinträchtigung geschützter Arten Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs bei potenziellem Vorkommen geschützter Arten ??? Abbildung 59 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Was ist nicht absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie? Wortlaut Art. 12 Abs. 1 FFH-RL: "Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Abbildung 60 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Was ist nicht absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie? Fazit: Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs bei potenziellem VorkommenGrauzone geschützter Arten ??? absichtlichen und nicht zwischen absichtlichen Beeinträchtigungen Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs bei nicht erkanntem Vorkommen geschützter Arten ??? intensive Landwirtschaft in Feldhamstergebieten??? ... Fragen der Planungspraxis: Müssen alle potenziell vorkommenden Anhang IV-Arten aktuelle juristische Position (z.B. VGH Mannheim, Louis): erfasst werden? abschließende Definition des Absichtsbegriffs durch EuGH steht noch aus Welcher Aufwand ist bei der Erfassung der Arten allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene erforderlich? Verstöße sind absichtlich Sind nicht absichtliche Beschädigungen der Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigungen muss greifbar sein Fortpflanzungs- und Ruhestätten überhaupt für die Zulassung verbundenen von EingriffenBeeinträchtigungen relevant? die mit dem Alltagsleben (z.B. Tiere als Verkehrsopfer, Auswirkungen der intensiven Landwirtschaft) sind nur dann ... und wie können sie in der Planungs- und absichtlich, wenn ein gewisses Maß an Fahrlässigkeit vorliegt Genehmigungspraxis bewältigt werden? Abbildung 61 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 62 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Ausnahmen von den Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß Art. 16 FFH-RL "Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 ... im folgenden Sinne abweichen: a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung ... sowie an sonstigen Formen von Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, ... und Wiederansiedlung ... ; e) ... Entnahme oder Haltung einer begrenzten ... Anzahl von Exemplaren ..." Abbildung 63 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Kompatibilität der Artenschutzbestimmungen von BNatSchG und FFH-RL? Urteil des EuGH vom 10.01.2006: § 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform Freistellung von nicht absichtlichen Beeinträchtigungen bei der Ausführung zugelassener Eingriffe nicht mit Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFHRL vereinbar Ungeklärte Frage: Wie können nicht absichtliche Störungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten überhaupt bei der Zulassung von Eingriffen bewältigt werden? juristische Literatur: Planungsrelevanz für Zulassung von Eingriffsvorhaben nicht erkennbar, da im Rahmen von Bestandserhebungen i.d.R. Kennntis vom Vorkommen geschützter Arten erlangt wird (Voraussetzung: weiter Absichtsbegriff) Abbildung 64 Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie Kompatibilität der Artenschutzbestimmungen von BNatSchG und FFH-RL? Urteil des EuGH vom 10.01.2006: § 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL vereinbar Gassner (2003): § 43 Abs.4 BNatSchG kann europarechtskonform ausgelegt werden: Freistellung nur für "... Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs ..." Annahme: Artenschutzrechtliche Befreiungsvoraussetzungen des § 62 BNatSchG werden vor Zulassung eines Eingriffs gesondert geprüft (keine Verdrängung durch naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) Abbildung 65 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 66 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 5 VRL Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode; b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern; c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand; d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen. Abbildung 67 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Begriffsbestimmungen "... des absichtlichen Tötens oder Fangens ..." "... ihres absichtlichen Störens ... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ..." Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? "... der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern ..." Ist die Entfernung jedes Nestes verboten? Abbildung 68 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? juristische Position (Gassner, Breuer): Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das Individuum ausgerichtet. Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“ vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten planerische Bewältigung am Beispiel des Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes: Individuenbezug würde dazu führen, dass das Tötungsverbot bei grundsätzliches jedem Neubauvorhaben greifen würde Folgen ?? “... kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein ...“ Ausweg: populationsbezogene Interpretation der Verbotstatbestände Abbildung 69 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? juristische Position (Gassner, Breuer): Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das Individuum ausgerichtet. Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“ vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten planerische Bewältigung am Beispiel der LANA-Hinweise: Tatbestand der Tötung lässt sich auf Individuenebene nur eingeschränkt prognostizieren (Betroffenheit von Individuen zum Zeitpunkt der Bauausführung, Inbetriebnahme) Folgen ?? Verbot greift erst auf der Populationsebene Abbildung 70 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an? juristische Position (Gassner, Breuer): Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das Individuum ausgerichtet. Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“ vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten planerische Bewältigung am Beispiel des bayerischen saP-Leitfadens: Tötungsverbot gilt individuenbezogen, aber nur dann, wenn für einzelne Individuen ein erhöhtes, über das normale Maß hinausgehendes Tötungsrisiko zu prognostizieren ist (z.B. Flugkorridor von Fledermäusen im Bereich einer Straßentrasse) ansonsten keine Absicht im europarechtlichen Sinne Abbildung 71 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Ist die Beseitigung jedes Nestes verboten? BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil): Nester sind vom Verbotstatbestand erfasst, wenn zu erwarten ist, dass sie im nächsten Jahr wieder genutzt werden Folgen: Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) VRL ist bei winterlicher Beseitigung von im Vorjahr besetzten Greifvogelhorsten im Vorjahr besetzten Schwarzspechthöhlen ... ??? erfüllt Planerische Konsequenzen für die Genehmigungsfähigkeit solcher Eingriffe??? Abbildung 72 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 73 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Ausnahmen von den Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß Art. 9 VRL (1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen: a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, - im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, - zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, - zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Abbildung 74 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Verschlechterungsverbot gemäß Art. 13 VRL: Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf in bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen. Abbildung 75 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 76 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL Verbot greift für jedes Vorhaben, dass mit der absichtlichen Zerstörung von regelmäßig genutzten Nestern oder mit dem Tod von Vogelindividuen verbunden ist Ausnahmegründe eng begrenzt auf Abwendung von Gefahren und Schäden wirtschaftliche oder infrastrukturelle Ausnahmegründe ausgeschlossen! Vögel sind überall ! Verbot jeder Flächeninanspruchnahme aus wirtschaftlichen Gründen während der Brutzeit??? generelles Verbot neuer Straßen und Schienenwege??? generelles Verbot der Windenergienutzung??? ... Abbildung 77 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL mögliche Lösungen Beschränkung der Anwendung der Regelungen auf wertgebende Vogelarten, z.B. seltene und bedrohte Arten ( Schirmartenprinzip) engere Auslegung des Absichtsbegriffs (z.B. Louis) populationsbezogene Interpretation der Verbotstatbestände (z.B. LANA) Heranziehung wirtschaftlicher und sonstiger Ausnahmegründe mit Verweis auf Art. 2 der VRL wenn sich Erhaltungszustand der Population trotz Verbotstatbestand nicht verschlechtert, keine Beschränkung der Ausnahmegründe auf Art. 9 VRL (z.B. bayer. saP-Leitfaden) Abbildung 78 Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL Ausblick: Geplante Harmonisierung der artenschutzrechtlichen Regelungen von FFH-RL und VRL Abbildung 79 Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 80 Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote § 42 BNatSchG Art. 12, 13 FFH-RL besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten Tierarten absichtlich fangen, töten Vögel absichtlich töten, fangen Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören Eier absichtlich zerstören, entnehmen Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören Tierarten absichtlich stören, insb. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, bei Individuenbezug: Überwinterungs- und Zugriffsvebot auf Wanderungszeiten besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigen, vernichten Lebensstätten europ. Vogelarten nach BNatSchG strenger als Pflanzenarten absichtlich nach VRL ! abschneiden, ausgraben, Art. 5 VRL Eier sammeln Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt vernichten Abbildung 81 Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote § 42 BNatSchG besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören Art. 12, 13 FFH-RL bei Individuenbezug: Tierarten absichtlich fangen, Störungsverbot europ. töten Vogelarten nach BNatSchG strenger als Eier absichtlich zerstören, nach VRL ! Art. 5 VRL Vögel absichtlich töten, fangen entnehmen Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigen, vernichten Eier sammeln Tierarten absichtlich stören, insb. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt Pflanzenarten absichtlich abschneiden, ausgraben, vernichten Abbildung 82 Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote § 42 BNatSchG Art. 12, 13 FFH-RL Art. 5 VRL Störungsverbot nach BNatSchG Tierarten absichtlich fangen, Vögel absichtlich töten, besonders geschützte töten uneingeschränkt fangen Tierarten fangen, verletzen, zeitlich töten strengere Regelung als in FFHRL und VRL Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören Eier absichtlich zerstören, entnehmen streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören Tierarten absichtlich stören, insb. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigen, vernichten Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen Eier sammeln Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt Pflanzenarten absichtlich abschneiden, ausgraben, vernichten Abbildung 83 Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen Arten der EG-Artenschutzverordnung Europäische Vogelarten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Arten der Bundesartenschutz-VO Verbote gemäß § 42 BNatSchG Verbote gemäß Art 5 VRL Verbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL Befreiung nach § 62 BNatSchG Ausnahme nach Art. 9 VRL Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL Abbildung 84 Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen § 62 BNatSchG nicht beabsichtigte Härte Art. 16 FFH-RL Verhütung ernster Schäden an Kulturen... keine Abweichungsmöglichkeit Forschung, Unterricht, ... aus wirtschaftlichen Gründen bei Erfüllung eines Schutz der wildlebenden Verbotstatbestandes der VRL! nicht gewollte Beeinträchtigung von Natur und Landschaft Tiere und Pflanzen, Erhaltung der natürlichen Lebensräume Art. 9 VRL Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen... Forschung, Unterricht, ... Schutz der Pflanzen- und Tierwelt überwiegende Gründe des Gemeinwohls Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ... Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, Sicherheit der Luftfahrt sofern Art. 12, 13, 16 FFHRL und Art. 5-7 und 9 VRL nicht entgegenstehen keine anderweitige zufriedenstellende Lösung keine anderweitige zufriedenstellende Lösung Verbleib in günstigem Erhaltungszustand Abbildung 85 Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen § 62 BNatSchG nicht beabsichtigte Härte Art. 16 FFH-RL Verhütung ernster Schäden an Kulturen... Art. 9 VRL Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen... Empfehlung für die Planungspraxis: Forschung, Unterricht, ... Forschung, Unterricht, ... Schutz der wildlebenden nicht gewollte Schutz der Pflanzen- und Tiere und Pflanzen, Beeinträchtigung von Natur Tierwelt Realisierung der Verbotstatbestände und Erhaltung der natürlichen und Landschaft Lebensräume der sich daraus ergebenden des BNatSchG, überwiegendeAusnahmevoraussetzungen Gründe des Volksgesundheit, öffentliche Volksgesundheit, öffentliche Gemeinwohls Sicherheit, andere Sicherheit, Sicherheit der der FFH-Richtlinie und derdes zwingende Gründe Luftfahrt überwiegenden öffentlichen Vogelschutzrichtlinie Interesses ... für jede potenziell betroffene Art getrennt prüfen! sofern Art. 12, 13, 16 FFHRL und Art. 5-7 und 9 VRL nicht entgegenstehen keine anderweitige zufriedenstellende Lösung keine anderweitige zufriedenstellende Lösung Verbleib in günstigem Erhaltungszustand Abbildung 86 Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG: „Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild lebende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.“ Artenschutzrechtliche Bedeutung der Regelung? Alte Interpretation: Regelung dient der Abarbeitung des Artenschutzrechts im Rahmen der Eingriffsregelung und ersetzt dadurch die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 BNatSchG Abbildung 87 Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung Konsequenzen der alten Interpretation: Eingriffsgenehmigung nach Abwägung abwägungsfeste artenschutzrechtliche Verbote + Befreiung Genehmigungsvoraussetzung nach Eingriffsregelung artenschutzrechtliche Befreiungsvoraussetzungen nach § 62 BNatSchG keine Berücksichtigung der für nicht streng geschützte Arten (z.B. europäische Vogelarten) geltenden Verbote in der Eingriffsregelung populationsbezogener Ansatz des § 19 Abs. 3 individuenbezogener Ansatz des § 42 BNatSchG Überwindung des Verbotstatbestandes der Eingriffsregelung durch Kompensationsmaßnahmen keine gleichwertige Möglichkeit zur Überwindung artenschutzrechtlicher Verbote der FFH-RL und VRL Abbildung 88 Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung Bei Beschränkung artenschutzrechtlicher Belange in der Eingriffsregelung auf die Vorgaben des § 19 Abs. 3 werden europarechtliche Verbotstatbestände und Ausnahmevoraussetzungen unzureichend berücksichtigt! Bestätigung durch Urteil des EuGH vom 13.01.2006: Alte Interpretation nicht mehr haltbar! Abbildung 89 Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung Neue Interpretation: § 19 Abs. 3 stärkt nur den Schutz streng geschützter Arten in der Abwägung bei der Zulassung von Eingriffen und ersetzt nicht die artenschutzrechtliche (abwägungsfeste) Prüfung von Vorhaben außerhalb der Eingriffsregelung Konsequenzen für die Zulassung von Eingriffen? Abbildung 90 Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung Zusätzliche Hürden über die artenschutzrechtlichen Verbote hinaus: Der Begriff "Biotop" schließt alle wesentlichen Habitate einer Art ein, d.h. zum Beispiel auch: - Rastplätze von Zugvögeln - Leitstrukturen für Fledermäuse u.a. Artengruppen - Nahrungshabitate vgl. "Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten" nach § 42 BNatSchG Was sind "nicht ersetzbare Biotiope" im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG? Abbildung 91 Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung Interpretation 1: Interpretation 2: Biotope mit Vorkommen streng geschützter Arten, deren Zerstörung nicht durch auf die betroffenen Arten ausgerichtete Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs.2 BNatSchG kompensiert werden kann Biotope, die – unabhängig von ihrer naturschutzrechtlichen Kompensierbarkeit – für die betroffenen lokalen Populationen streng geschützter Arten unersetzlich sind Konsequenzen? Abbildung 92 Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung Interpretation 1: Interpretation 2: Biotope, deren Zerstörung nicht durch Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs.2 BNatSchG kompensiert werden kann Biotope, die für die betroffene lokale Population streng geschützter Arten unersetzlich sind Fallbeispiel: Beseitigung eines lokalen Magerrasens in der Agrarlandschaft mit einem Vorkommen der Zauneidechse hohe Erfolgssicherheit einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme an anderer Stelle geringe Erfolgssicherheit der Schaffung eines Ersatzhabitates für die betroffene Population Biotop ersetzbar! Biotop nicht ersetzbar! Abbildung 93 Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung Welche Interpretation ist rechtskonform? Interpretation 1: Interpretation 2: Biotope, deren Zerstörung nicht durch Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs.2 BNatSchG kompensiert werden kann Biotope, die für die betroffene lokale Population streng geschützter Arten unersetzlich sind § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG: „Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild lebende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.“ Abbildung 94 Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle) Übersicht artenschutzrechtlicher Änderungen der BNatSchG-Novelle Neufassung der Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote Neufassung der Legalausnahme für der guten fachlichen Praxis entsprechende Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Neufassung der Legalausnahme für nach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe Neueinführung einer Legalausnahme für Beeinträchtigungen ungefährdeter besonders geschützter Arten Neufassung der Ausnahme- / Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall Abbildung 95 Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle) Neufassung der Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote § 42 BNatSchG alt § 42 BNatSchG neu 1. besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören 1. besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten; ihre Entwicklungsformen entnehmen, beschädigen, zerstören 3. streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören 2. streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören 2. besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten 4. Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören 4. besonders geschützte Pflanzenarten, ihre Entwicklunrmen oder Standorte aus der Natur entnehmen, beschädigen, zerstören Abbildung 96 Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle) Neufassung der Legalausnahme für nach § 19 zulässige Eingriffe § 43 (4) BNatSchG alt § 42 (5) BNatSchG neu "Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen ... bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs ... vorgenommen werden soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden." „Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Insofern liegt auch kein Verstoß gegen die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vor. Soweit dies erforderlich ist, setzt die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 19 auch vorgezogene Kompensationsmaßnahmen fest keine Tötung von Tieren ohne Schädigung der Fortpflanzungsund Ruhestätten ??? Abbildung 97 Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle) Neueinführung einer Legalausnahme für Beeinträchtigungen ungefährdeter besonders geschützter Arten § 42 (6) BNatSchG neu „Bei nach § 19 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft gelten die Verbote des Absatzes 1 nicht für wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, die nicht in ihrem Bestand gefährdet sind aber mit in ihrem Bestand gefährdeten Arten verwechselt werden können.“ Gilt Legalausnahme auch für unverwechselbare ungefährdete Arten??? Wegfall des Tötungsverbots für ungefährdete europäische Vogelarten, unabhängig vom Grad der Beeinträchtigung der lokalen Population !!! Abbildung 98 Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle) Neufassung der Ausnahme- / Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall § 43 (8) BNatSchG neu "Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden ... Was ist neu? können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, wasser- jetzt oderauch sonstiger wirtschaftliche Ausnahmegründe bei gemeinwirtschaftlicher Schäden europäischer Vogelarten Art 9 Abs. 1 Beeinträchtigung 2. zum Schutz der VRL heimischen Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung ..., "Trias der Ausnahmevoraussetzungen" jetzt auch bei 4. im Interesse derBeeinträchtigung Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, von nur bundesrechtlich geschützten einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der ZivilbeArten völkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt, 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art. ... Eine Ausnahme darf nur zugelassenwerden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten Abbildung 99