Lerneinheit 14

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Probeklausur:
Termin: Mittwoch, 17.6.
18.00 bis 20.00 Uhr
ZHG 008
Rückgabe und Besprechung
in den jeweiligen BK‘s
Auf Klausur bitte unbedingt
jeweiligen BK-Leiter vermerken!
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Eramusstudenten:
Bitte bei Lehrstuhl per
e-mail mit Namen und
Matrikelnummer
zur mündlichen Prüfung am Ende des
Semesters anmelden.
Prüfungstermin:
Montag, 13. Juli, ab 9.00 Uhr
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Lerneinheit 14 – 02.06.2009
Überblick
A. Leistungsstörungen
6. Abschnitt Die Verantwortlichkeit des
Schuldners
§ 20 Die Verantwortlichkeit des
Schuldners
3
Fall (WH):
Der Privatmann V verkauft Frau K seinen alten VW
Golf für 8.000 €. Der Verkauf wird vom
Fachhändler F vermittelt und abgewickelt, der
Frau K erklärt, es habe mit dem Pkw „alles seine
Ordnung.“ Er habe den Wagen eingehend geprüft.
Tatsächlich handelt es sich um einen
Unfallwagen, der nicht mehr spursicher läuft und
deshalb vom TÜV alsbald stillgelegt wird.
Frau K will den Kaufvertrag rückgängig machen.
Da V aber kein Geld mehr hat, verlangt Frau K von
F den Kaufpreis zurück.
(nach BGHZ 63, 382)
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6. Abschnitt
Die
Verantwortlichkeit des
Schuldners
§ 20 Die Verantwortlichkeit des
Schuldners
I.
1.
2.
Allgemeines
Vertretenmüssen (Zurechnung der Störung)
Relevant für:
- Reichweite der Leistungspflicht
- Vor allem aber: Schadensersatzpflicht
Rechtswidrigkeit und Vertretenmüssen
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6. Abschnitt
Die
Verantwortlichkeit des
Schuldners
§ 20 Die Verantwortlichkeit des
Schuldners
I.
3.
4.
Allgemeines
Überblick über §§ 276-278
- Formen des Vertretenmüssens
- Definitionen (§§ 276 II, 277)
- Verschuldensprinzip als Grundform
- Einstandspflicht für Dritte (§ 278)
Grundlage: Selbstbestimmungsprinzip
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II.
1.
2.
a)
Eigenes Verschulden (§ 276 I 1)
Verschuldensprinzip
Allgemeine Voraussetzungen
Vorliegen einer Pflichtverletzung
(teils erfolgsbezogen, teils verhaltensbezogen)
b)
Verschuldensfähigkeit, § 276 I 2
 §§ 827, 828
 Geltung von § 829?
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3.
a)
Verschuldensformen
Vorsatz, § 276 I 1, III
- Wissen und Wollen der Pflichtverletzung
- Vorsatztheorie (Gegensatz: Schuldtheorie)
b)
Fahrlässigkeit, § 276 II
aa) Ebenen:
- Äußere Sorgfalt
- Innere Sorgfalt (Erkennbarkeit, Vermeidbarkeit)
bb) Maßstab
- Objektivierter Maßstab
- Abstufung nach Verkehrskreisen, Altersgruppen
- Kosten-Nutzen-Analyse?
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4. Haftungsmilderungen
a) Vertraglich
- Grenze: § 276 III
- Bei AGB zusätzliche Grenze: § 309 Nr. 7
b) Gesetzlich
aa) Haftung nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit (zB nach §§ 300 I, 521, 599,
680, 968)
bb) Haftung für die eigenübliche Sorgfalt, §
277
(zB nach §§ 346 III Nr. 3, 690, 708, 1359,
1664)
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III. Verantwortlichkeit für fremdes
Verschulden
1. Bedeutung des § 278 als
Zurechnungsnorm
2. Voraussetzungen des § 278
a) Bestehendes Schuldverhältnis
- Leistungspflichten
- Rücksichtnahmepflichten
- Bezugspunkt: Schuldner
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b) Hilfsperson
aa) Erfüllungsgehilfe:
- Einschaltung in Erfüllung der
Verbindlichkeit
- Abgrenzung zum Verrichtungsgehilfen
iSd § 831
bb) Gesetzlicher Vertreter
- Eltern (§§ 1626, 1629)
- Nach h. M. nicht Organe (zB § 31
BGB, 35 GmbHG, 78 AktG) – str.
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c)
Handlung in Erfüllung einer
Verbindlichkeit des Schuldners
Abgrenzung: Handeln bei Gelegenheit (str.)
Genauer: Verhalten liegt im Willen/Interesse des
Schuldners oder nicht
d)
Verschulden der Hilfsperson
(genauer: Handlung der Hilfsperson muss – in der
Person des Schuldners gedacht – (pflichtwidrig und)
schuldhaft sein)
3.
Zurechnung von Organverschulden,
§ 31
- Stets bei Delikten
- Nach hM auch in Sonderverbindung
12
IV. Haftungsverschärfungen
1. Gesetz: §§ 287, 848
2. “Sonstiger Inhalt des
Schuldverhältnisses” als Generalklausel
3. Übernahme einer Garantie
(siehe §§ 442 I 2, 444)
(Abgrenzung zum selbständigen Garantievertrag)
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4. Beschaffungsrisiko
a) Regelmäßig bei Gattungsschuld, § 243
aa) Vorliegen einer Gattungsschuld
- Relevant für Reichweite der
Leistungsanstrengungen
- Relevant für Haftung bei
Nichtbeschaffung
bb) Sonderfall Vorratsschuld
cc) Nach Konkretisierung: Behandlung der
Gattungsschuld wie eine Stückschuld,
§ 243 II
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b)
5.
V.
Auch bei Stückschuld: Vereinbarung
eines Beschaffungsrisikos möglich
Geldschuld: Wertverschaffungsschuld:
Einstehen für die finanzielle
Zahlungsfähigkeit
Vermutung des Vertretenmüssens nach
§ 280 I 2
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