Probeklausur: Termin: Mittwoch, 17.6. 18.00 bis 20.00 Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen BK-Leiter vermerken! 1 • • • • Eramusstudenten: Bitte bei Lehrstuhl per e-mail mit Namen und Matrikelnummer zur mündlichen Prüfung am Ende des Semesters anmelden. Prüfungstermin: Montag, 13. Juli, ab 9.00 Uhr 2 Lerneinheit 14 – 02.06.2009 Überblick A. Leistungsstörungen 6. Abschnitt Die Verantwortlichkeit des Schuldners § 20 Die Verantwortlichkeit des Schuldners 3 Fall (WH): Der Privatmann V verkauft Frau K seinen alten VW Golf für 8.000 €. Der Verkauf wird vom Fachhändler F vermittelt und abgewickelt, der Frau K erklärt, es habe mit dem Pkw „alles seine Ordnung.“ Er habe den Wagen eingehend geprüft. Tatsächlich handelt es sich um einen Unfallwagen, der nicht mehr spursicher läuft und deshalb vom TÜV alsbald stillgelegt wird. Frau K will den Kaufvertrag rückgängig machen. Da V aber kein Geld mehr hat, verlangt Frau K von F den Kaufpreis zurück. (nach BGHZ 63, 382) 4 6. Abschnitt Die Verantwortlichkeit des Schuldners § 20 Die Verantwortlichkeit des Schuldners I. 1. 2. Allgemeines Vertretenmüssen (Zurechnung der Störung) Relevant für: - Reichweite der Leistungspflicht - Vor allem aber: Schadensersatzpflicht Rechtswidrigkeit und Vertretenmüssen 5 6. Abschnitt Die Verantwortlichkeit des Schuldners § 20 Die Verantwortlichkeit des Schuldners I. 3. 4. Allgemeines Überblick über §§ 276-278 - Formen des Vertretenmüssens - Definitionen (§§ 276 II, 277) - Verschuldensprinzip als Grundform - Einstandspflicht für Dritte (§ 278) Grundlage: Selbstbestimmungsprinzip 6 II. 1. 2. a) Eigenes Verschulden (§ 276 I 1) Verschuldensprinzip Allgemeine Voraussetzungen Vorliegen einer Pflichtverletzung (teils erfolgsbezogen, teils verhaltensbezogen) b) Verschuldensfähigkeit, § 276 I 2 §§ 827, 828 Geltung von § 829? 7 3. a) Verschuldensformen Vorsatz, § 276 I 1, III - Wissen und Wollen der Pflichtverletzung - Vorsatztheorie (Gegensatz: Schuldtheorie) b) Fahrlässigkeit, § 276 II aa) Ebenen: - Äußere Sorgfalt - Innere Sorgfalt (Erkennbarkeit, Vermeidbarkeit) bb) Maßstab - Objektivierter Maßstab - Abstufung nach Verkehrskreisen, Altersgruppen - Kosten-Nutzen-Analyse? 8 4. Haftungsmilderungen a) Vertraglich - Grenze: § 276 III - Bei AGB zusätzliche Grenze: § 309 Nr. 7 b) Gesetzlich aa) Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (zB nach §§ 300 I, 521, 599, 680, 968) bb) Haftung für die eigenübliche Sorgfalt, § 277 (zB nach §§ 346 III Nr. 3, 690, 708, 1359, 1664) 9 III. Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden 1. Bedeutung des § 278 als Zurechnungsnorm 2. Voraussetzungen des § 278 a) Bestehendes Schuldverhältnis - Leistungspflichten - Rücksichtnahmepflichten - Bezugspunkt: Schuldner 10 b) Hilfsperson aa) Erfüllungsgehilfe: - Einschaltung in Erfüllung der Verbindlichkeit - Abgrenzung zum Verrichtungsgehilfen iSd § 831 bb) Gesetzlicher Vertreter - Eltern (§§ 1626, 1629) - Nach h. M. nicht Organe (zB § 31 BGB, 35 GmbHG, 78 AktG) – str. 11 c) Handlung in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners Abgrenzung: Handeln bei Gelegenheit (str.) Genauer: Verhalten liegt im Willen/Interesse des Schuldners oder nicht d) Verschulden der Hilfsperson (genauer: Handlung der Hilfsperson muss – in der Person des Schuldners gedacht – (pflichtwidrig und) schuldhaft sein) 3. Zurechnung von Organverschulden, § 31 - Stets bei Delikten - Nach hM auch in Sonderverbindung 12 IV. Haftungsverschärfungen 1. Gesetz: §§ 287, 848 2. “Sonstiger Inhalt des Schuldverhältnisses” als Generalklausel 3. Übernahme einer Garantie (siehe §§ 442 I 2, 444) (Abgrenzung zum selbständigen Garantievertrag) 13 4. Beschaffungsrisiko a) Regelmäßig bei Gattungsschuld, § 243 aa) Vorliegen einer Gattungsschuld - Relevant für Reichweite der Leistungsanstrengungen - Relevant für Haftung bei Nichtbeschaffung bb) Sonderfall Vorratsschuld cc) Nach Konkretisierung: Behandlung der Gattungsschuld wie eine Stückschuld, § 243 II 14 b) 5. V. Auch bei Stückschuld: Vereinbarung eines Beschaffungsrisikos möglich Geldschuld: Wertverschaffungsschuld: Einstehen für die finanzielle Zahlungsfähigkeit Vermutung des Vertretenmüssens nach § 280 I 2 15