20100526 PP Vorteile und Risiken von Social Media Diensten

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Vorteile und Risiken
von Social Media Diensten
Thorsten Sörup
Rechtsanwalt
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Teil 1: Einführung „Social Media Dienste“
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Teil 1: Einführung „Social Media Dienste“
Social Media Dienste werden zusammengefasst als
– eine Gruppe von Internetanwendungen,
– die auf den ideologischen und technologischen Grundlagen des Web 2.0
aufbauen, und
– der Herstellung und dem Austausch von sog. User Generated Content dienen
Im Vordergrund steht die Bildung von Netzwerken,
– über die Informationen ausgetauscht werden (Texte, Bilder, Audio- oder
Videodateien),
– und bei denen im Unterschied zu den klassischen Massenmedien (Zeitung, Radio,
Fernsehen) die Trennung zwischen Sender und Empfänger aufgehoben ist. An
die Stelle einer „one-to-many“ Verbreitung tritt eine „many-to-many“ Verbreitung.
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Teil 1: Einführung „Social Media Dienste“
Vorteile Social Media Dienste
– Social Media Dienste stützen sich auf online-basierte und damit kostengünstige
Kommunikationskanäle und Anwendungen.
– Sie weisen geringe Eintrittsbarrieren zur Nutzung auf, wie
• geringe Kosten,
• unkomplizierte Produktionsprozesse,
• einfache Zugänglichkeit der Werkzeuge für die Veröffentlichung und Verbreitung von
Inhalten jeder Art
• gute Erreichbarkeit von kleinen wie großen Empfängerkreisen
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Teil 1: Einführung „Social Media Dienste“
Unterschieden werden:
–
–
–
–
–
Webblogs / Blogs (Kombination von Text, Bild, Audio und Video)
Podcasts (Audio / Video)
Wikis (Lexikon etc.)
Social Networks (Xing, Facebook, StudiVz, Twitter etc.)
Mailinglisten, RSS-Feeds und Internetforen
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Teil 1: Einführung „Social Media Dienste“
Glossar „Social Media Dienste“:
– Weblog/Blog:
Ein Weblog (auch: Blog) ist ein online geführtes Tagebuch bzw. Journal. Der Name leitet sich
ab aus “world wide web“ und “log“ (engl. Protokoll). Themen, die in Blogs behandelt werden,
sind sehr vielfältig – gebloggt wird sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen.
Jedes Posting (Eintrag) kann von den Lesern kommentiert werden. Auf diesem Wege erhalten
Unternehmen beispielsweise wichtiges Feedback, das ihnen sonst entgehen würde.
– Podcast/Vlog
Als Podcast wird die Aufzeichnung und Veröffentlichung eines Beitrages in Audio- bzw.
Videoform bezeichnet. Die Inhalte sind ebenso unterschiedlich wie bei den Textblogs. Unter
der Abkürzung Vlog ist ein Video-Blog zu verstehen. Ein Podcast kann also Teil eines Blogs
sein oder auch als Einzelbeitrag auf der Homepage veröffentlicht werden.
– Wiki
Als Wiki wird eine Seite bezeichnet, deren Inhalte von allen Nutzern gemeinsam produziert
und geändert werden können. Der Inhalt und Wissensaustausch steht im Vordergrund –
Layout ist zweitrangig. Das bekannteste Beispiel für ein Wiki ist www.wikipedia.org.
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Teil 1: Einführung „Social Media Dienste“
Glossar „Social Media Dienste“:
– Social Network
Unter Social Networks versteht man – wie der Name schon sagt – soziale Netzwerke. Auf
diesen Seiten können die Nutzer sich mit Freunden, Bekannten, Kollegen oder auch
unbekannten, aber interessanten Personen/Unternehmen vernetzen. Die meisten Social
Networks zeichnen sich durch eine Vielzahl Zusatzfunktionen aus, auf die hier nicht näher
eingegangen werden soll.
– RSS-Feed
Beinahe alle Inhalte, die auf Blogs, Wikis oder Homepages online gestellt werden, können per
RSS-Feed abonniert werden – dazu gibt es Programme wie z.B. www.feedreader.com/,
www.bloglines.com/ oder www.google.de/reader/. Dadurch erhält jeder Abonnent einen
Hinweis, sobald es auf der jeweiligen Seite etwas Neues gibt. Die Überschrift sowie einige
Zeilen des Textes werden in der Vorschau angezeigt, der Link führt zum Beitrag. RSS-Feeds
können auch in Mailprogramme, wie z. B. Microsoft Outlook integriert werden.
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Teil 2: Social Media Marketing
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Teil 2: Social Media Marketing
Vorteile von Social Media Diensten für Unternehmen liegen
hauptsächlich im Bereich Marketing, daher auch der Begriff „Social
Media Marketing“.
– Social Media Marketing ist eine Form des Onlinemarketings, bei dem durch die
Beteiligung in Social-Media-Angeboten Unternehmen ihre Marketingziele einfach
und kostengünstig erreichen können.
– Zentraler Vorteil ist, dass im Gegensatz zu klassischen Marketingmaßnahmen,
eine direkte Kommunikation mit den Kunden erreicht wird (Stichwort
Feedbackkultur im Web 2.0)
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Teil 2: Social Media Marketing
Ziel der Marketingmaßnahmen sind typischerweise:
– Aufbau und Pflege eines positiven Markenimages
(Reputation Management)
– Steigerung der Bekanntheit des Unternehmens
– Steigerung der Besucherzahlen auf der Webseite
– Verbesserung der Suchmaschinenergebnisse
– Kundenakquise / Kundenbindung
(Customer Relationship Management – CRM)
– Verbesserung der Verkaufszahlen
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Teil 3: Risiken von Social Media Diensten
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Teil 3: Überblick Risiken von Social Media Diensten
Neben den Vorteilen und Möglichkeiten, die Social Media Dienste /
Plattformen bieten, sind für Unternehmen gleichzeitig aber auch die
Risiken gewachsen und zwar unabhängig davon, ob Social Media
Dienste aktiv für Marketingzwecke genutzt werden oder nicht.
Risiken, die sich für Unternehmen im Zusammenhang mit Social
Media Diensten ergeben, sind:
– Äußerungen / Bewertungen im Internet über mein Unternehmen, meine
Produkte, meine Dienstleistungen
– Verletzung von absoluten Rechten (Marken-, Urheberrechte etc.)
– Umgang meiner Mitarbeiter mit dem Medium „Social Media“.
– Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Äußerungen / Bewertungen im Internet:
– Äußerungen / Bewertungen im Internet, z.B. auf Social Media Plattformen, sind in
vielfältiger Weise denkbar.
– Kunden, Wettbewerber oder andere Personen äußern sich über mein
Unternehmen, meine Produkte / Dienstleistungen, ohne dass ich hiervon
notwendigerweise Kenntnis habe.
– Besonders kritisch sind Äußerungen, die unzutreffend sind und/oder bewusst
falsch verbreitet werden. Dies kann zu erheblichen Reputations- und
Umsatzverlusten am Markt führen.
– Aber auch zutreffende Tatschen- oder Meinungsäußerungen können zu einem
erheblichen Reputationsverlust führen, werden sie nicht Ernst genommen.
– Ursachen für derartige Verhaltensweisen sind vielfältig:
•
•
•
•
unzufriedene oder nicht ernst genommenen Kunden, Kundenbeschwerden,
Revanchetaten von ausgeschiedenen Mitarbeitern,
wettbewerbswidrigen Äußerungen von Wettbewerbern.
Äußerungen eigener Mitarbeiter
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Beispiel Kryptonite
– Sachverhalt: Der Fahrradschloss-Hersteller Kryptonite hat beispielsweise vor
einigen Jahren den Hinweis eines einzelnen Kunden im Internet nicht ernst
genommen, dass eines ihrer Fahrradschlösser leicht zu knacken sei. Dieser
Kunde hat sich über die Ignoranz des Unternehmens derart geärgert, dass er
kurzerhand eine Anleitung auf Video aufnahm und ins Internet stellte
(http://www.youtube.com/watch?v=t8XxcOj3Seo)
– Konsequenz: Hunderttausende Kunden sahen sich das Video an und
diskutierten in Foren und Blogs. Neben schlechter PR bescherte dies Kryptonite
einen deutlichen Umsatzrückgang.
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Beispiel Jack Wolfskin
– Sachverhalt: Im Jahr 2009 gerieten DaWanda und Jack Wolfskin wegen einer
Markenrechtsverletzung aneinander. DaWanda wurde von dem OutdoorartikelHersteller aufgefordert bestimmte Produkte mit Katzenpfoten-Motiven - die
markenrechtlich zugunsten von Jack Wolfskin geschützt sind - von ihrer
Plattform zu entfernen. Trotz sofortigen Handelns wurden verschiedene
DaWanda-Hersteller und Mitglieder mit zum Teil erheblichen Abmahnkosten von
Jack Wolfskin abgemahnt.
– Konsequenz: Die Vorgehensweise des Unternehmens stieß – trotz des rechtlich
zulässigen Vorgehens - auf erhebliche Kritik im Internet und endete in Aufrufen
zu Produktboykotten.
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Handlungsempfehlung:
– „Social Media Monitoring“
Social Media Dienste sind kontinuierlich zu kontrollieren, um ungewollte, unberechtigte
oder falsche Äußerungen / Bewertungen im Internet zu erkennen und angemessen
reagieren zu können.
– Ansprechpartner Social Media
in der Marketing- oder Rechtsabteilung, der bei kritischen Äußerungen / Bewertungen
umgehend tätig wird.
– Klare Verhaltensregeln für Mitarbeiter
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Exkurs: Social Media Monitoring
– „Social Media Monitoring“ steht für die Identifikation, Beobachtung und Analyse
(Monitoring) von benutzergenerierten Inhalten (Media bzw. User-GeneratedContent UGC) in Foren, Blogs und sozialen Netzwerken
– Die Beobachtung erfolgt in aller Regel softwaretechnisch anhand von
Schlüsselwörtern (Key-Words), z.B. einem Unternehmen- oder Produktnamen in
Zusammenhang mit Werturteilen wie „schlecht“, „gut“, „unzuverlässig“ etc. Anhand
dieser Schlüsselwörter wird der Inhalt von Social Networks, Foren, Blogs etc.
gescreent.
– Achtung: Ohne nochmalige (manuelle) Überprüfung sind die Ergebnisse nur
selten zu gebrauchen. Ein Schlüsselwort wie „schlecht“ in Zusammenhang mit
einem Produktnamen bedeutet noch nicht automatisch eine negative oder
unzutreffende Bewertung. Um zuverlässige Ergebnisse zu erlangen, sind die
Treffer manuell zu überprüfen.
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Exkurs: Social Media Monitoring:
– Automatisches Monitoring: Hier werden Inhalte ausschließlich mit Hilfe einer
Software identifiziert und semantisch analysiert. Die Vorgehensweise ist meist
kostengünstig. Auf Grund der eingeschränkten softwaretechnischen Möglichkeiten
sind die Ergebnisse aber nur wenig aussagekräftig und zuverlässig.
– Halbautomatisches Monitoring: Auch hier werden Inhalte mit Hilfe einer
Software automatisch überprüft, allerdings auf Basis von detaillierte Suchanfragen
von Mitarbeitern. Die Ergebnisse werden sodann von Mitarbeitern nochmals
überprüft.
– Manuelles Monitoring: Inhalte von Social Networks werden von Mitarbeitern
ausschließlich manuell überprüft und ausgewertet. Dies ist zwar eine teure aber
die zuverlässigste und effektivste Lösung um ein Social-Media-Monitoring
qualitativ hochwertig zu gewährleisten.
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Handlungsmöglichkeiten bei Rechtsverletzungen
Bei Rechtsverletzungen sind für das weitere rechtliche Vorgehen
folgende Fragen zu klären:
– Welche Ansprüche habe ich?
– Gegen wen gehe ich vor?
– Wie setze ich meine Ansprüche durch?
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Welche Ansprüche habe ich?
– Welche Ansprüche für ein rechtliches Vorgehen in Betracht kommen, hängen von
der jeweiligen Handlung und der damit verbundenen Rechtsverletzung ab.
– Bei Äußerungen / Bewertungen im Internet ist generell zunächst zu prüfen, ob es
sich um
• eine wahre Tatsachenbehauptung,
• eine unwahre Tatsachenbehauptung, oder
• eine Meinungsäußerung / ein Werturteil handelt.
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
– Wettbewerbsrechtlich sind kommen vor allem die Tatbestände der §§ 3, 4 Nr. 7
und 8 UWG in Betracht.
– Sind Äußerungen / Bewertungen
• unzutreffend und rechtlich unzulässig können zivilrechtliche, wettbewerbsrechtliche,
strafrechtliche Ansprüche bestehen
• zutreffend und rechtlich zulässig, besteht in der Regel keine rechtliche Handhabe, um
gegen diese vorzugehen
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Überblick zu Tatsachenbehauptungen, Meinungsäußerungen und
Werturteilen:
– Wahre, unwahre Tatsachenbehauptung
•
•
Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich
wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind. Dazu gehören auch
innere Tatsachen (z.B. Absichten, Motive), soweit sie zu bestimmten äußeren Geschehnisse erkennbar in
Beziehung stehen.
Unwahr ist eine Tatsachenbehauptung, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten falsch ist; geringfügige
Übertreibungen oder die Unrichtigkeit von Nebensächlichkeiten genügen allerdings nicht.
– Meinungsäußerung / Werturteile
•
•
Eine Meinungsäußerung / Werturteil liegt vor, wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist und deshalb nicht wahr oder unwahr, sondern je
nach der persönlichen Überzeugung nur zutreffend oder falsch sein kann.
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist im Einzelfall nicht immer einfach zu
treffen; es kommt vielfach auf den Kontext der jeweiligen Äußerung an.
– Schmähkritik, Verunglimpfung
•
Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung.
Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht
zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung
an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95–97).
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Anspruchsgrundlagen bei Äußerungen / Bewertungen im Internet sind:
– Zivilrecht:
• Beseitigung und Unterlassung (§§ 1004 analog i.V.m. 823 BGB), oder
• Schadensersatz (§ 823 I BGB) wegen
– Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
– Verletzung von Persönlichkeitsrechten
– Wettbewerbsrecht:
• Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG), oder
• Schadensersatz (§ 9 UWG) wegen
– Herabsetzung und Verunglimpfung von Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen eines Mitbewerbers,
§§ 3, 4 Nr. 7 UWG
– Unwahre Tatsachenbehauptungen über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines
Mitbewerber, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens
zu schädigen, §§ 3, 4 Nr. 8 UWG
– Strafrecht:
• Ggf. üble Nachrede, § 186 StGB (nur bei natürlichen Personen)
• Ggf. Verleumdung, § 187 StGB (bei natürlichen und juristischen Personen)
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Gegen wen gehe ich vor? – Anspruchsgegner
– Als Anspruchgegner kommen regelmäßig in Betracht
• der Verfasser der Äußerung / Bewertung,
• der Betreiber der Social Media Plattform (Weblog, Foren).
– Wenn der eigentliche Verfasser - wie häufig im Internet - anonym bleibt, ist letztlich
nur ein Vorgehen gegen den Betreiber der Social Media Plattform Erfolg
versprechend.
Der Betreiber wird dabei in aller Regel aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung
auf Unterlassung in Anspruch genommen; (zur Störerhaftung siehe Teil 7)
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Teil 4: Äußerungen / Bewertungen im Internet
Wie setze ich meine Ansprüche durch?
– Vorstufe: Abmahnung
Die Abmahnung (mit strafbewährter Unterlassungserklärung) ist Vorstufe für die gerichtliche
Durchsetzung von Ansprüchen, insbesondere bei Beseitigung und Unterlassung.
– Beseitigung und Unterlassung:
• einstweiliges Verfügungsverfahren (§§ 916 ff. ZPO), und/oder
• Hauptsacheklage
– Schadensersatz:
• Hauptsacheklage
– Einleitung Strafverfahren
• Stellung einer Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden
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Teil 5: Verletzung absoluter Rechte
(z.B. Marken-, Urheberechten etc.)
27
Teil 5: Verletzung absoluter Rechte
(z.B. Marken-, Urheberrechten etc.)
Verletzung absoluter Rechte des Immaterialgüterschutzes
– Verletzung absoluter Rechte des Immaterialgüterschutzes (z.B. Marken-,
Urheberechte) können im Einzelfall zur erheblichen Reputationsverlusten,
Rufschädigung, entgangenem Gewinn und Ähnlichem beim Rechteinhaber führen.
– Dies gilt gerade auch bei einer Verletzung aufgrund unberechtigter Verwendung
von Marken oder Urheberechten im Internet auf Social Media Plattformen.
Handlungsempfehlung
– Aufdeckung von Rechtsverletzungen durch „Social Media Monitoring“ und
„WebMonitoring“.
– Konsequente Verfolgung von Rechtsverletzungen
(aber Erfahrungen Jack Wolfskin beachten: Sensibles Vorgehen, Dialog suchen)
Handlungsmöglichkeiten bei Rechtsverletzungen
–
–
–
–
Abmahnung
Beseitigung und Unterlassung
Schadensersatz
Einleitung von Strafverfahren
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Teil 5: Verletzung absoluter Rechte
(z.B. Marken-, Urheberrechten etc.)
Handlungsempfehlung
– Aufdeckung von Rechtsverletzungen durch „Social Media Monitoring“ und „Web
Monitoring“.
– Konsequente Verfolgung von Rechtsverletzungen
(aber Erfahrungen Jack Wolfskin beachten: Sensibles Vorgehen, Dialog suchen)
Handlungsmöglichkeiten bei Rechtsverletzungen
–
–
–
–
Abmahnung
Beseitigung und Unterlassung
Schadensersatz
Einleitung von Strafverfahren
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
– Nutzung / Zugang zu Social Media Diensten am Arbeitsplatz.
– Umgang mit kritischen Äußerungen von Mitarbeitern im Internet über das eigene
Unternehmen und/oder Kunden.
– Verbreitung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder sonstiger
vertraulicher Informationen.
– Verwendung von Social Media im Auftrag / Interesse des Unternehmens.
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
Nutzung / Zugang zu Social Media Diensten am Arbeitsplatz
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
Nutzung / Zugang zu Social Media Diensten am Arbeitsplatz
– Social Media Dienste können zur Produktivität des Arbeitnehmers beitragen,
genannt seien nur die Möglichkeiten zum Informationsaustausch sowie zur
Akquise, Kundenpflege- und Verwaltung im Rahmen von Social Media
Plattformen.
– Ebenso klar ist aber, dass die Nutzung von Communities, Blogs oder Twitter ein
großer Zeitfresser ist, der nicht im Sinne des Arbeitgebers sein kann,
insbesondere wenn auch die private Nutzung erlaubt wird. Darüber hinaus wird
die IT-Sicherheit hierdurch beeinträchtigt.
– Um etwaige Unsicherheiten auf Seiten der Mitarbeiter zu vermeiden, sollte eine
klare Entscheidung dazu getroffen werden, ob und wieweit Social Media Dienste
am Arbeitsplatz / während der Arbeitszeit genutzt werden dürfen.
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
Handlungsempfehlung (I)
– Grundsatzentscheidung , „ob“ und „in welchen Umfang“ die Nutzung von Social
Media Diensten am Arbeitsplatz erlaubt sind, auch im Hinblick auf eine etwaige
private Nutzung.
• Bei der Entscheidung kann nach einzelnen Mitarbeitergruppen differenziert werden:
Mitarbeiter, die für ihre Tätigkeit Zugang zu Social Media Diensten benötigen (z.B.
Marketingabteilung), muss dieser natürlich gewährt werden.
• Erfolgt eine Entscheidung gegen die Nutzung von Social Media Diensten – z.B. aus
Gründen der IT-Sicherheit-, sollten die Dienste generell gesperrt werden (Stichwort:
Firewall); Ausnahmen sind auf den notwendigen Mitarbeiterkreis zu beschränken.
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
Handlungsempfehlung (II)
– Klare Verhaltensregeln
• Wird eine Nutzung von Social Media Diensten gestattet, sollten klare Verhaltensregeln
aufgestellt werden, die insbesondere Regeln zu Art der Nutzung (dienstlich – privat) und
bei erlaubter Privatnutzung den zeitlichen Umfang festlegen.
Hinweis: Auf die Nutzung von Social Media Diensten im privaten Bereich außerhalb des
Arbeitsverhältnisses besteht keinerlei Einflussmöglichkeit und keine Regelungsbefugnis des
Arbeitgebers. Hier bleibt es bei den bereits dargestellten Möglichkeiten des Unternehmens, sich gegen
Äußerungen und Bewertungen im Internet zu wehren.
– „Social Media Monitoring“ und „Web Monitoring“
Hinweis: Ein generelles, anlassunabhängiges „Content Filtering“ oder „Content Control“, z.B. der
Internetnutzung in Bezug auf die Nutzung von Social Media Diensten, ist hoch problematisch und nicht
zu empfehlen.
Handlungsmöglichkeiten bei Rechtsverletzungen:
– Arbeitsrecht: Abmahnung, Kündigung
– Nachträgliche Sperre des Zugangs zu Social Media Diensten
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
Kritische Äußerungen von Mitarbeitern im Internet über das eigene
Unternehmen und/oder Kunden.
Verbreitung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und/oder
vertraulicher Informationen
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
Handlungsempfehlung
– Sensibilisierung der Mitarbeiter
– Klare Verhaltensregeln
– „Social Media Monitoring“ und „Web Monitoring“
Handlungsmöglichkeiten bei Rechtsverletzungen
– Arbeitsrecht: Abmahnung, Kündigung
– Vorgehen gegen den Betreiber der Social Media Plattform, gerichtet auf
Beseitigung und Unterlassung der Veröffentlichung aus dem Gesichtspunkt der
Störerhaftung
– Schadensersatz
– Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verrats von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
Verwendung von Social Media im Auftrag / Interesse des Unternehmens
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
Nutzung von Social Media Diensten durch Mitarbeiter unmittelbar im
Auftrag und im Interesse des Unternehmens, z.B.
– der unternehmenseigene Auftritt wird gepflegt, oder
– es werden Berichte, Kommentare, Stellungnahmen für das Unternehmen eingestellt
(insbesondere zu Marketingzwecken)
Hier hat das Unternehmen / der Arbeitgeber sicherzustellen, dass sich
Mitarbeiter rechtskonform verhalten, insbesondere
– keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen verbreiten,
– keine Wettbewerbsverletzungen begehen,
– keine Immaterialrechtsgüter, vor allem Marken- und Urheberrechte, beeinträchtigen
oder verletzen
– Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
Handlungsempfehlung
– Sensibilisierung der Mitarbeiter
– Klare Verhaltensregeln, Schulungen für die betroffenen Mitarbeitergruppen (z.B.
Marketingabteilung)
– „Social Media Monitoring“ und „Web Monotoring“
Handlungsmöglichkeiten bei Rechtsverletzungen:
– Arbeitsrecht: Abmahnung, Kündigung
– Bei einer Inanspruchnahme wegen Rechtsverletzungen oder wegen
Rechtsverletzungen durch Mitarbeiter
• unverzügliche Prüfung, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt
• wird eine vom Unternehmen oder von Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit zu
vertretende Rechtsverletzung festgestellt, unverzügliche Beseitigung der beanstandeten
Rechtsverletzung
• im Fall einer (berechtigten) Abmahnung, Abgabe einer ggf. verlangten strafbewährten
Unterlassungserklärung, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
Zentrale Regelungskomplexe für Verhaltensregeln:
– Verbot / Erlaubnis der privaten Nutzung von Social Media Diensten und ggf.
Festlegung zum zeitlichen Umfang bei erlaubter Privatnutzung.
– Hinweise zum allgemeinen Kommunikationsverhalten (Netikette)
– Hinweis zum Umgang mit vertraulichen Informationen des Unternehmens und
Kunden
– Hinweise zum Umgang mit Wettbewerbern, Hinweise auf Wettbewerbsrecht
– Hinweise zur Einhaltung des Urheber- und Markenrechts
– Hinweis auf Whistle-Blowing-Policy (soweit vorhanden)
– Sachkundiger Ansprechpartner für Rückfragen
– Hinweise IT-Sicherheit
– Hinweis zu Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Verhaltensregeln, arbeitsrechtliche
Konsequenzen (optional)
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Teil 6: Social Media Dienste und Mitarbeiter
Umsetzung von Verhaltensregeln:
– Die Einführung von Verhaltensregeln / Leitlinien ist im Wege des
arbeitsrechtlichen Direktions- oder Weisungsrechts möglich
– Bei der Einführung sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, sofern ein
solcher im Unternehmen besteht, zu beachten
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Teil 7: Verantwortlichkeit im Internet
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Teil 7: Exkurs Verantwortlichkeit im Internet
Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet
– Auch im Internet gelten die allgemeinen Gesetze
– Als Klammer vor den allgemeinen Gesetzen sind die Haftungsprivilegierungen des
Telemediengesetzes (TMG) entscheidend.
– Regelungen zur Verantwortlichkeit finden sich in §§ 7 bis 10 TMG
44
Teil 7: Exkurs Verantwortlichkeit im Internet
Nach dem TMG gilt:
Verantwortlichkeit für eigene Informationen
– Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten,
nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
– Keine (proaktive) Überwachungspflicht
– Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG (d.h. Access-, Network-,
Hostprovider) sind nicht verpflichtet, die von Ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
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Teil 7: Exkurs Verantwortlichkeit im Internet
Nach dem TMG gilt:
Verantwortlichkeit für fremde Informationen
– Für fremde Informationen, die für einen Nutzer gespeichert werden, sind
Diensteanbieter nicht verantwortlich, wenn
• sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und im
Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind,
aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird,
oder
• sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu
ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
46
Teil 7: Exkurs Verantwortlichkeit im Internet
Checkliste TMG
Die Haftungsprivilegierung des TMG entfällt, wenn eine der Fragen
verneint werden kann:
(1) Anwendbarkeit des TMG:
(a) Wird ein anderer als ein Unterlassungsanspruch gestellt?
(b) Ist der Anspruchsgegner Diensteanbieter i.S.d. TMG?
(c) Ist Anspruchsgegenstand eine Information i.S.d. TMG?
(2) Zuordnung der Information:
(a) Ist die Information eine für den Diensteanbieter fremde Information?
(b) Hat sich der Diensteanbieter diese auch nicht „zu Eigen gemacht“?
(3) Informationstätigkeit:
(a) Hält der Diensteanbieter die fremde Information zur Nutzung bereit? Oder
(b) Übermittelt der Diensteanbieter die fremde Information?
(c) Speichert der Diensteanbieter die fremde Information?
(4) Spezielle Voraussetzungen nach den §§ 8-10 TMG:
Erfüllt der Diensteanbieter die speziellen Voraussetzungen nach den §§ 8-10 TMG? (z.B. hat der
Diensteanbieter keine Kenntnis von den für einen Nutzer gespeicherten rechtsverletzenden Informationen,
§ 10 Satz 1 TMG?)
(5) Spezielle Verpflichtungen nach den §§ 8-10 TMG:
Ist der Diensteanbieter den weiteren Verpflichtungen nach den §§ 8-10 TMG nachgekommen? (z.B. wurden
die für einen Nutzer gespeicherten rechtsverletzenden Informationen unverzüglich nach Kenntnis der
Rechtswidrigkeit gelöscht? § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG?)
47
Teil 7: Exkurs Verantwortlichkeit im Internet
Ausnahmen von den Privilegierungen des TMG:
– Nach dem BGH gelten die Privilegierungen des TMG nicht für Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüche.
– Die Frage der Verantwortlichkeit bei der Inanspruchnahme des Diensteanbieters
auf Unterlassung in Bezug auf rechtswidrige Informationen Dritter richtet sich
daher nach den allg. Regeln der zivilrechtlichen Störerhaftung.
48
Teil 7: Exkurs Verantwortlichkeit im Internet
Zivilrechtliche Störerhaftung:
– Anspruchsgegenstand ist das Unterlassen der Weiterverbreitung der
rechtsverletzenden Information und die Beseitigung der durch die Verbreitung
der Information verursachten Störung durch Sperrung oder Löschung der
Information.
– Anspruchsgegner ist der Störer. Hierunter fällt jeder, dessen Verhalten die
Beeinträchtigung (mit)veranlasst hat oder eine Beeinträchtigung befürchten lässt,
unabhängig vom jeweiligen Tatbeitrag. Auf ein Verschulden (Vorsatz,
Fahrlässigkeit) kommt es nicht an.
49
Teil 7: Exkurs Verantwortlichkeit im Internet
Zum Störerbegriff
– Mehrere Störer: Sind an einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so
kommt es für die Störerhaftung nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder
auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an.
Jeder der Beteiligten kann im vollen Umfang in Anspruch genommen werden.
– Mitstörer: Als Mitstörer haftet grundsätzlich jeder, der in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Als Mitwirkung genügt auch die Unterstützung
oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in
Anspruch Genommene die Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung gehabt
hätte (im Internet z.B. durch Prüfung und Sperrung rechtswidriger Inhalte).
50
Teil 7: Exkurs Verantwortlichkeit im Internet
Eingrenzung der Störerhaftung: Zumutbare Prüfpflichten
– Die grundsätzlich weite Verantwortlichkeit des Störers darf nicht über Gebühr auf
Dritte erstreckt werden.
– Eine Haftung besteht daher nur, wenn der Störer ihm zumutbare Prüfungspflichten
verletzt hat.
– Die Frage, ob zumutbare Prüfpflichten verletzt wurden, ist am jeweiligen Einzelfall
zu entscheiden.
– Ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung / der Störung sind Prüfpflichten in aller
Regel unzumutbar; dies gilt nicht in Bezug auf offenkundige und eindeutige
Rechtsverstöße oder wenn die Rechtsverletzung mit verhältnismäßigem Aufwand
erkennbar war.
51
Teil 7: Exkurs Verantwortlichkeit im Internet
(Rahmen-)Kriterien für die Zumutbarkeit:
In der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ hat der
BGH die Kriterien für die Zumutbarkeit näher konkretisiert:
– im Hinblick auf die Tatsache, dass das Anbieten von Auktionsplattformen eine
erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr darstellt, dürfen keine
„überspannten Anforderungen“ an die Prüfpflichten des Plattformbetreibers gestellt
werden.
– Vielmehr müssen die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische
und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des
Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander gesehen werden.
– Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte sind dann als
unzumutbar anzusehen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern, ihre
Wirksamkeit jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende Informationsangebote
über andere Netzverbindungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand
umgangen werden können.
52
Teil 7: Exkurs Verantwortlichkeit im Internet
Pflicht zur Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen:
– Der Anspruch aus Störerhaftung kann bis zu der Verpflichtung reichen, eine
vorbeugende Überwachung von Inhalten auf ähnliche oder gleichgelagerter
Rechtsverletzungen zu implementieren (vorbeugende Kontroll- und
Prüfpflichten).
– Ob derartige Kontroll- und Prüfpflichten zumutbar sind, ist anhand des jeweiligen
Einzelfalls zu entscheiden, wobei
• die betroffenen Rechtsgüter,
• der zu betreibende Aufwand, und
• der zu erwartende Erfolg
gegeneinander abzuwägen sind.
53
Teil 7: Exkurs Verantwortlichkeit im Internet
Umfang von vorbeugenden Kontroll- und Prüfpflichten
In der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ hat der BGH die
Prüfungspflichten des Plattformbetreibers einer Auktionsplattform wie folgt
konkretisiert.
Der Betreiber habe dafür Sorge zu tragen habe, dass in Zukunft
–
–
–
kein erneutes Angebot des gleichen Artikels durch denselben Versteigerer erfolgt,
die konkret benannten Medien nicht durch andere Anbieter erneut über die Plattform
angeboten werden und
derselbe Nutzer nicht auf demselben Trägermedium Angebote derselben Kategorie (z.B.
gewaltverherrlichende Spiele) anbietet.
Soweit eine Prüfungspflicht besteht, schuldet der Plattformbetreiber angemessene
Bemühungen, entsprechende Angebote aufzudecken und zu entfernen. Sofern trotz
angemessener Bemühungen ein vollständiger Ausschluss der fraglichen Angebote von
der Handelsplattform technisch oder faktisch zuverlässig nicht möglich ist, fehlt es an
einem Verstoß gegen die Prüfungspflicht.
54
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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