03 Mouzita Betriebsübergang 4-07

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Inhalte der Tagung für Mitarbeitervertretungen
am 30./31. Mai 2011
Kurze Einführung in Organisationsformen
Betriebsänderungen?
Klärung von Begriffen
Ziele aus Sicht der Dienststellenleitungen
Vorgehensweise der MAV
Betriebsübergang
Übergang durch Rechtsgeschäft
Rechtsfolgen
§ 613 a
Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
Rechte aus Dienstvereinbarungen
Veränderungssperre
- und nach einem Jahr?
Handlungsmöglichkeiten für die MAV bei Umstrukturierungen im Rahmen von Betriebsänderungen
und
und …………?
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Quellenangabe:
Wikipedia.de, finanztip.de, umsetzungsberatung.de,
Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung in den Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche
- ZMV (ab 2004)
Arbeitsrecht und Kirche (ab 2004)
Bundesarbeitsgerichtsurteile (BAG-Urteile ab 2002)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gabler -Wirtschaftslexikon
Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD/MVG-EKiR)
Kündigungsschutzgesetz
Diverse Unterlagen aus Seminaren (Technologie Beratungsstelle beim DGB-NRW e. V. –TBS, Solidaris,
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Organisationsformen

-
Verein (etymologisch: aus vereinen, eins werden und etwas zusammenbringen) bezeichnet eine freiwillige und auf
Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die
in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist (aus: wikipedia).
Altrechtlicher Verein > Vereinsrecht wurde vor der Einführung des BGB verliehen

Stiftung > Stiften heißt Schenken mit Auflage. Die Auflage (Stiftungszweck) wird im Stiftungsgeschäft festgelegt. Mit dem
Stiftungsvorgang verliert man jeglichen Anspruch auf das gestiftete Vermögen. Man kann demzufolge auch keine
Beteiligung an einer Stiftung erwerben. Unterschied zwischen zivilrechtlicher Stiftung und kirchlicher Stiftung liegt in der
Zuständigkeit der Aufsicht (aus: wikipedia).

Kapitalgesellschaften
GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung > Sonderform: gGmbH = gemeinnützige GmbH
AG = Aktiengesellschaft > Sonderform gAG = gemeinnützige AG
Kapitalgesellschaften besitzen wie Vereine oder Stiftungen eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sind aber aufgrund ihrer
Rechtsform sog. Gewerbebetriebe, d.h. auf steuerlich relevantes Wirtschaften ausgerichtet. Gemeinnützige Tätigkeiten
können deshalb nicht durch eine GmbH oder AG durchgeführt werden. Sonderformen sind die gGmbH oder sehr selten
gAG (aus: wikipedia).
-

Holding / Konzern > Unternehmen ohne eigene Geschäftstätigkeit. Sie beschränkt sich lediglich auf das Halten, Erwerb
oder Veräußerung von Beteiligungen (z.B. Tochtergesellschaften).

Personengesellschaften wie GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) > Zwei Personen regeln gemeinsamen Zweck
OHG (Offene Handelsgesellschaft)
KG (Kommanditgesellschaft)
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Klärung von Begriffen
Betriebsänderungen

Fusion

Akquisition

Kooperation

Betriebsübergang

Outsourcing – Ausgliederung

Umwandlung
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Betriebsänderungen
Grundlegende Eingriffe des Rechtsträgers in den Bestand oder die Struktur von
Einrichtungen
(Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung, Auflösung, Vergabe an Dritte, u. a. – s. MVG-EKD)

-
Wenn nur Teile einer Einrichtung betroffen sind, bedarf es eines gewissen Mindestmaßes an Auswirkungen auf Mitarbeitende.
Dieses Mindestmaß ist durch § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (sog. Massenentlassung) definiert.
In Einrichtungen kann man von der Betroffenheit eines wesentlichen Teils ausgehen bei:
mindestens 6 Mitarbeitenden bei einer Betriebsgröße von bis zu 59 Mitarbeitenden,
mindestens 10 % oder 26 Mitarbeitenden bei einer Betriebsgröße von 60 bis 499 Mitarbeitenden,
mindestens 30 Mitarbeitenden bei einer Betriebsgröße von 500 bis 1.000 Mitarbeitenden und
mindestens 5 % der Mitarbeitenden bei einer Betriebsgröße von über 1.000 Mitarbeitenden.
Darüber hinaus kann ein wesentlicher Teil auch bei einer geringeren Anzahl betroffener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
dadurch definiert werden, dass mit dem Einrichtungsteil ein erkennbarer besonderer Betriebszweck verfolgt wird (z. B. Küche
einer stationären Einrichtung, die auch Speisen an Dritte liefert).
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Fusion

Zusammenschluss mehrerer Betriebe/Einrichtungen zu einer wirtschaftlichen Einheit

Verschmelzungen von Unternehmen, wobei mindestens eines der beteiligten Ursprungsunternehmen unter geht.
Bei einer Verschmelzung zweier oder mehrerer Unternehmen sind Integrationsaufgaben und -probleme in höherem Ausmaße zu
erwarten und zu bewältigen als beim Kauf eines Unternehmens, das im Zuge dieser Transaktion seine Identität nicht verliert.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Veränderungen bei Fusion
Wesentliche Veränderungen bei Fusionen finden statt auf

strategischer Ebene (Geschäftspolitik)

struktureller Ebene (Aufbau-/Ablauforganisation)

personeller Ebene (quantitative und qualitative Personalanpassung, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen,…)

kultureller Ebene
Aufgabenfelder des Personalmanagements:

bei der Durchführung einer Fusion sind bestehende Regelungen in den beteiligten Unternehmen neu zu verhandeln. Die
Intensität der Abstimmungserfordernisse variiert stark mit der Form des Zusammenschlusses.

Die Reorganisation der Ablauf- und Aufbaustruktur der Unternehmen etwa durch Zusammenlegung von Arbeitsaufgaben oder
Veränderung der Arbeitsorganisation als ganzes verlangt auch eine qualitative Personalanpassung. Arbeitsplätze verändern
sich, dadurch benötigen Arbeitnehmer veränderte/neue Fach- und Schlüsselqualifikationen.
Risiken von Fusionen

Überschätzung der erwarteten Vorteile
-----------------------Unterschätzung der Risiken

Kosten der technischen und organisatorischen Zusammenführung häufig zu niedrig angesetzt.

Zusammenführung unterschiedlicher administrativer Systeme (v.a. der EDV, aber auch unterschiedliche Anweisungsstrukturen
und Verfahrensweisen) ist häufig nur zu erheblichen Kosten und mit großen Zeit- und Reibungsverlusten möglich. Größere
Organisationskomplexität !

Erfordernis, verschiedene Kulturen zweier oder mehrerer Organisationen zusammenzuführen

Unterschätzung der Reibungsverluste insbesondere im personellen Bereich
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Akquisition
Kauf eines Unternehmens, wobei sich für den Bestand dieses Unternehmens zunächst nichts ändert.
Strategisches Management: Der Kauf eines Unternehmens bzw. dessen Teilerwerb, um in den Besitz seiner
Leistungselemente zu kommen und/oder um dessen Ressourceneinsatz bestimmen und kontrollieren zu können
(Mergers & Acquisitions).
Ein Unternehmenskauf ohne Eingliederung führt nicht zur Liquidierung des gekauften Unternehmens, sondern zur Bildung
eines Konzerns bzw. Erweiterung eines bereits bestehenden Konzerns um das Käuferunternehmen.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Kooperation




Zusammenarbeit unterschiedlicher Intensität, zeitlicher Dauer und Zielrichtung zwischen rechtlich selbstständigen
Unternehmen.
Zusammenarbeit zwischen meist wenigen, rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmungen zur Steigerung
der gemeinsamen Wettbewerbsfähigkeit.
Kooperationspartner können dabei sowohl Wettbewerber, d.h. Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe als auch
Unternehmen einer anderen Wirtschaftsstufe sein.
Kooperationen können je nach individueller Ausgestaltung gegen das Kartellverbot des § 1 GWB und des Art. 81 I EGV
verstoßen.
Intensitätsstufen der Zusammenarbeit:
(1) Informationsaustausch;
(2) Erfahrungsaustausch;
(3) Absprachen;
(4) Gemeinschaftsarbeiten ohne Ausgliederung einer (mehrerer) Unternehmensfunktion(en)
(5) Gemeinschaftsarbeiten mit Ausgliederung einer (mehrerer) Unternehmensfunktion(en)
(6) Gütergemeinschaft;
(7) Bildung eines Kooperationsmanagements;
(8) Gemeinschaftsgründung;
(9) rechtliche Ausgliederung des Kooperationsmanagements.
Die Intensitätsstufen
(7) und
(9) beziehen sich auf die gesamte Kooperationsinstitution und deren Organisationsgrad, die restlichen Intensitätsstufen
auf die Art und Weise der Kooperationsbeziehungen.
aus: Gabler Wirtschaftslexikon
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Betriebsübergang


Ein Betrieb oder Betriebsteil geht durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über.
Dieser neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten ein, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen.
Rechte und Pflichten
bei Betriebsübergang
regelt § 613 a BGB
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser
in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt,
so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor
Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags
oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die
Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen
Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor
dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden,
als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie
jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums
entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder
durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.
Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
AUSGLIEDERUNG (OUTSOURCING)
Übertragung einer bislang im Betrieb von einem Arbeitnehmer oder mehreren Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeit an ein
Fremdunternehmen (ohne Übertragung wesentlicher Betriebsmittel) zur weiteren Erfüllung der Aufgabe im oder außerhalb
des Betriebes.

Vorgang beschränkt sich auf die Funktionsnachfolge

Evtl. Externe Anbieter bevorzugt

Evtl. eigene Verleihfirmen gegründet – oft mit gleicher Geschäftsführung und ausgelagerten Arbeitnehmern
Es kann dann einen Betriebsübergang darstellen, wenn sich nach der vorzunehmenden Gesamtbewertung ausreichende
Indizien (Übernahme von Betriebsmitteln, Übernahme von Hauptbelegschaft etc.) für die Wahrung der sog. wirtschaftlichen
Einheit ergeben.

Outsourcing bzw. Auslagerung bezeichnet in der Ökonomie die Abgabe von Unternehmensaufgaben und -strukturen an
Drittunternehmen. Es ist eine spezielle Form des Fremdbezugs von bisher intern erbrachter Leistung, wobei Verträge
die Dauer und den Gegenstand der Leistung fixieren (aus: wikipedia)
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
gGmbH

Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der besondere
Steuervergünstigungen gewährt werden.

Die gGmbH wird von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit, sofern ihre Satzung und tatsächliche
Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Inanspruchnahme der
Steuervergünstigungen richtet sich nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
erfolgt durch das zuständige Finanzamt.

Die gGmbH ist keine eigene Gesellschaftsform. Sie unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Auf die gemeinnützige Betätigung soll durch die Verwendung des kleinen
Buchstabens „g“ vor der Bezeichnung „GmbH“ hingewiesen werden. Damit soll sie von auf Gewinn zielenden,
unternehmerisch tätigen GmbHs unterschieden werden.
Nach einer Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2006 soll der Zusatz „gGmbH“ firmenrechtlich nicht zulässig
sein (Beschluss vom 13. Dezember 2006, Az.: 31 Wx 84/06). In der juristischen Fachliteratur ist diese Ansicht jedoch
umstritten.

Die Satzung kann so gestaltet werden, dass eine Änderung des Zwecks nur unter besonderen Bedingungen möglich
ist. Auf diese Weise kann die gGmbH funktional einer Stiftung angenähert werden. Das Stiftungsrecht findet jedoch auf
eine Stiftungs-gGmbH keine Anwendung. Sie untersteht auch nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Es kommt jedoch
häufig vor, dass gemeinnützige Stiftungen Gesellschafter von gemeinnützigen GmbHs sind. Die Stiftung und die GmbH
sind jedoch auch hierbei separate juristische Personen.
aus: wikipedia
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Gründung einer gGmbH

Unter Ausklammerung der Mitarbeitervertretungsordnung aber unter kirchlicher Leitung

Die Kirche wird durch das Grundgesetz (Art. 140 GG i. V. m. 137 WRV) ihr Selbstbestimmungsrecht eingeräumt.
Hierdurch wird gewährleistet, dass jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der
Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet sowie ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder
der bürgerlichen Gemeinde verleiht. Diese Verfassungsgarantie beschränkt sich nicht nur auf die verfasste Kirche,
sondern auch auf die rechtlich verselbstständigten karitativen und erzieherischen Einrichtungen.

Im Gesellschaftsvertrag (Satzung) der gGmbH werden die gesellschaftsrechtlichen Strukturelemente der GmbH mit
den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts verbunden.

Die Gesellschaft muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben.

Der Unternehmensgegenstand muss aus Aktivitäten zur Erfüllung dieses steuerbegünstigten Zwecks bestehen.

Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.

Aus der Satzung muss sich ergeben, dass das Vermögen der Gesellschaft − mit Ausnahme der Stammeinlagen − bei
Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet
wird, sondern an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Vermögensbindung).
aus: wikipedia
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Tochtergesellschaft

Eine Tochtergesellschaft (auch: Tochterunternehmen) ist ein rechtlich eigenständiges, aber wirtschaftlich
unselbstständiges Unternehmen, das von der Muttergesellschaft (kurz: Mutter; auch: Mutterunternehmen) kontrolliert
wird. Das Verhältnis zur Mutter wird oft über sogenannte Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geregelt.

Der Rat der Europäischen Union hat in der RL 90/435/EWG („Mutter-Tochter-Richtlinie“) eine Tochtergesellschaft
definiert. In Deutschland können nur körperschaftssteuerpflichtige Gesellschaften, also Kapitalgesellschaften,
Gesellschaften i.S.d. Richtlinie sein. Seit 1. Januar 2009 liegt eine Tochtergesellschaft vor, sobald von einer
Muttergesellschaft 10 % ihrer Anteile gehalten werden.

Das Kapital der Tochtergesellschaft ist in der Regel mehrheitlich im Besitz der Muttergesellschaft. Handelt es sich bei
der Tochtergesellschaft um eine Aktiengesellschaft, hält die Mutter in der Regel die Aktienmehrheit. Bei einer TochterGmbH hält die Muttergesellschaft entsprechend in der Regel die Mehrheit des Stammkapitals.

Eine Tochtergesellschaft wird von der Mutter, gesteuert.
Sind 100 % des Kapitals im Besitz der Muttergesellschaft, spricht man oft von einer hundertprozentigen Tochter.
Schwestergesellschaften sind Tochtergesellschaften, die untereinander abhängig sind, wenn Unternehmen maßgeblich
an ihrem Kapital beteiligt sind (verbunden durch Kapital).

Meist wird eine Tochtergesellschaft gegründet, wenn ein Unternehmen glaubt, dass eine Sparte nicht (mehr) zum
eigentlichen Kerngeschäft gehört. Durch die Ausgründung hält die Muttergesellschaft die Kontrolle weiterhin in der
Hand, wirtschaftliche Probleme der Tochter schlagen aber nicht mit voller Härte auf die Mutter zurück. Auch werden die
wirtschaftlichen Transaktionen zwischen der Tochter und der Mutter für alle Beteiligten deutlicher erkennbar. Oft hält
sich die Muttergesellschaft auch die Option offen, die Mehrheit an der Tochter zu verkaufen, zum Beispiel um eventuell
bestehende wirtschaftliche Risiken zu streuen.
aus: wikipedia
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Umwandlung

Der Rechtsbegriff der Umwandlung beschreibt die gesellschaftsrechtliche Reorganisation von Unternehmen.

Umwandlungen sind häufig Folge von Unternehmenszusammenschlüssen oder -veräußerungen, Umstrukturierungen in
Konzernen und Unternehmensgruppen (ohne Konzernstruktur) oder steuerlichen Optimierungsüberlegungen im
Rahmen von Nachfolgegestaltungen im Mittelstand.
aus: wikipedia
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Schließung

eines Betriebes

einer gesamten Einrichtung oder

eines wesentlichen Teils davon.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Ziele von Betriebsänderungen

Wachstum /Gewinnung von zusätzlichen Marktanteilen
Da Unternehmenswachstum aus eigener Kraft häufig aufwendiger ist und länger dauert als das Wachstum durch
Übernahme geeigneter Konkurrenten, liegt es nahe, jene Möglichkeit zu nutzen.

Wettbewerbsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten

Erwerb von Entwicklungs- (Know-how) oder zusätzlichen Kapazitäten, bzw. die Markenrechte oder Patente des
anderen Unternehmens zu erringen.

Steigerung des Unternehmenswertes

Haftung zu begrenzen (z.B. Übergang in eine GmbH)

Kostenersparnis (z.B. bei Fusion, Schließung, Teilschließung und Ausgliederung)

Realisierung so genannter Synergievorteile:
Kostensynergien:
darunter versteht man z.B. den Rationalisierungseffekt, der sich daraus ergibt, dass ein
größer gewordenes Unternehmen mit weniger Personal verwaltet und gesteuert werden
kann (Personalabbau).
Wertsynergien:
liegen vor, wenn die zusammengeführten Bereiche Leistungen mit höherem Nutzen
erstellen.
Finanzielle Synergien: entstehen, weil das größere Unternehmen ggf. auf günstigere Finanzierungsbedingungen
zurückgreifen kann.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Vorgehensweise MAV

Informationen beschaffen

Alternativen prüfen

Chancen/Risiken ermitteln

Konkreten Schutzbedarf ermitteln

Mitbestimmungs-/ und Gestaltungsrechte durchsetzen

Die Mitarbeitervertretung hat gem. § 46 MVG.EKD einen Anspruch darauf, so frühzeitig informiert zu werden,
dass mögliche Einwendungen gegen die Entscheidung noch Berücksichtigung finden können.

Führen Betriebsänderungen zu Nachteilen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so hat die Mitarbeitervertretung
über die Anhörung hinaus ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung von Maßnahmen, die einen
Interessenausgleich gewähren sollen (Sozialplan, Ausgleich von Mehrkosten durch Wechsel des Arbeitsortes
etc.). Lehnt der Dienstgeber einen Interessenausgleich ab, so hat er den betroffenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern die insoweit entstehenden Nachteile individuell (Klage vor dem Arbeitsgericht) zu erstatten.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
1. Betriebsübergang
aus: Arbeitsrecht & Kirche 1/2004
Steffen Wasmund Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit, in der Menschen und Sachen zur
Erreichung eines betriebstechnischen Zweckes verbunden sind.
Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein Betrieb oder wenigstens ein Betriebsteil
auf einen anderen Inhaber übergeht.
Abgrenzungsprobleme können da auftreten, wenn nicht ein ganzer Betrieb sondern
lediglich ein Teil davon übergeht.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
2. Betriebsübergang
Der EuGH nimmt einen Betriebsteil an, wenn eine wirtschaftliche Einheit
vorliegt.
Darunter versteht er eine organisierte Gesamtheit von Menschen und Sachen.
Entsprechend der Betriebsübergangsrichtlinie RI 77/187/EWG bedarf ein
Betriebs (-teil) übergang des Übergangs einer ihre Identität wahrenden
wirtschaftlichen Einheit.
Wirtschaftliche Einheit ist die organisatorische Zusammenfassung von
Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
3. Betriebsübergang
Ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität trotz Übergangs gewahrt hat,
muss aufgrund einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles
festgestellt werden.
Dabei sind zu berücksichtigen:
Die Art des bisherigen Betriebes, der Übergang der materiellen Aktiva, die
Übernahme des nach Anzahl und Sachkunde maßgeblichen Teils der
Belegschaft, Übergang der Kundschaft, Grad der Ähnlichkeit vor und nach
Übergang sowie die Dauer einer etwaigen Unterbrechung der Tätigkeit.
Erforderlich ist aber in jedem Fall das Vorhandensein und die Beibehaltung
eines Minimums an betrieblicher Organisation.
Auf den Übergang von Betriebsmitteln, etwa Maschinen oder Gebäude,
kommt es danach nicht unmittelbar an.
BAG 22.05.1997 / AP 613 a BGB Nr. 154 > schon die Übernahme der
Hauptbelegschaft kann als wirtschaftliche Einheit angesehen werden.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Übergang durch Rechtsgeschäft
Der Betriebsübergang muss aufgrund eines Rechtsgeschäftes erfolgen.
Auf die Art des Rechtsgeschäftes kommt es nicht an.
Eine unentgeltliche Übertragung (Schenkung) ist ebenfalls eine
rechtsgeschäftliche Übertragung.
Die Vereinbarung muss weder schriftlich noch ausdrücklich getroffen werden.
Es genügt, dass sich Betriebsübergeber und Betriebsübernehmer einig
darüber sind, dass ein Wechsel stattfinden soll.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber
über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des
Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Von der Überleitung betroffen sind jedoch nur diejenigen Arbeitnehmer, deren
Arbeitsplatz dem übergehenden Betriebsteil zugeordnet ist.
Ist ein Arbeitsplatz dem übergehenden Betriebsteil zuzuordnen
(z.B. Betriebshandwerker), so ist es Sache des abgebenden und des
aufnehmenden Betriebes, die Zuordnung festzulegen.
Dies gilt auch für Arbeitsplätze, die nur mittelbar an dem Betriebsteil hängen, z.B.
die Personalabteilung (sog. Overhead).
Auch Mitglieder der MAV werden von dem Betriebsübergang erfasst, wenn ihr
Arbeitsplatz betroffen ist.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
§ 613 a
(Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers ist in § 613 a Abs. 5 BGB gesetzlich normiert - enthält allerdings keine eigene
Definition des Betriebsbegriffes.
Folgende Punkte müssen enthalten sein:
-
(geplanter) Zeitpunkt des Übergangs
Grund des Übergangs
rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für die einzelne Arbeitnehmerin/den einzelnen
Arbeitnehmer
hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene bevorstehende Maßnahmen, z.B. Verlegung des Arbeitsplatzes
Erforderlich ist eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer auch für juristische Laien verständlichen Sprache.
Standardisierte Form möglich – indiv. Besonderheiten sind notwendig zu erfassen.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Zudem sollten die Arbeitnehmer unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften
über die Folgen des Betriebsübergangs sowie über die sich ergebenden Rechte und Pflichten informiert werden:
1.
Mit dem Betriebsübergang geht das Arbeitsverhältnis mit den dienstvertraglichen Rechten und Pflichten auf den
Betriebserwerber über.
2.
Dem Arbeitnehmer steht ein Widerspruchsrecht gem. § 613 a Abs. 6 BGB zu.
3.
Rechte und Pflichten, die sich aus eventuell bestehenden Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergeben, werden
Inhalt der arbeitsvertraglichen Regelungen mit dem Betriebserwerber, sofern für diesen nicht eigene
Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge abgeschlossen worden sind.
4.
Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Betriebsinhaber gem. § 613 a Abs. 2 BGB für alle Verpflichtungen,
die vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres fällig werden.
5.
Ein eventuell verankertes Recht auf betriebliche Altersversorgung bleibt auch bei dem neuen Betriebsinhaber erhalten.
6.
Eine Kündigung des bisherigen Arbeitgebers oder des neuen Betriebsinhabers wegen des Betriebsübergangs ist
unwirksam; es besteht aber weiterhin die rechtliche Möglichkeit, dass aus anderen Gründen eine Kündigung erfolgt.
7.
Die Information darüber, ob es bei dem Betriebserwerber ein laufendes Insolvenzverfahren oder unmittelbar
bevorstehende Umstrukturierungsmaßnahmen bzgl. des Arbeitsortes, der Arbeitsorganisation oder dergleichen gibt.
Der MA hat nach Erhalt der Information 4 Wochen Zeit schriftlich zu widersprechen.
- Gefahr einer Betriebsbedingten Kündigung - !
( Unkündbare MA sind von Betriebsbedingten Kündigungen nicht betroffen)
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
1. Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
Durch den Betriebsübergang wird zugleich auch der Inhalt des
Arbeitsverhältnisses fortgeschrieben, denn es heißt in § 613 a Abs. 1 BGB:
... in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs...
Damit ist eine umfassende Überleitung des Arbeitsverhältnisses angeordnet.
Üblich ist in kirchlichen Betrieben sowie in Betrieben der Diakonie und der Caritas
eine dynamische Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen:
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung.
Allein diese Einbeziehungsklausel ist Geltungsgrund für die kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
2. Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
Fehlt in einem Arbeitsvertrag diese Klausel, finden die Arbeitsrechtsregelungen
auf das Arbeitsverhältnis auch dann keine Anwendung, wenn mit den übrigen AN
eine solche Klausel vereinbart wurde.
Die Arbeitsvertragsrichtlinien und andere vergleichbare Regelungen können
keine allgemeine Geltung beanspruchen. Dies gilt ebenso für
Arbeitsregelungen, die einen an einen Tarifvertrag erinnernden Namen tragen,
z. B. BAT-KF.
Arbeitsvertragsrichtlinien u.ä. sind daher stets Vertragsrecht, nicht aber
Tarifvertrags- oder Dienstvereinbarungsrecht.
Die Einbeziehung auch künftiger Arbeitsrechtsregelungen (....in der jeweils
geltenden Fassung....) ist Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus
dem Arbeitsverhältnis.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
3. Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
Daran ist auch der Übernehmer gebunden.
Eine Flucht aus der Bindung an die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ist durch
einen Betriebsübergang (rechtlich) nicht möglich.
Bei einem Betriebsübergang wird nicht nur der zum Zeitpunkt des Übergangs
bestehende Besitzstand gewahrt, vielmehr wird der gesamte rechtliche
Bestand eines Arbeitsverhältnisses fortgeschrieben (Rechtsstandwahrung).
Neue Arbeitsverträge oder individuelle Regelungen müssen nicht abgeschlossen
werden.
Befristete Verträge werden mit übergeleitet – bei Abschluss eines neuen
Arbeitsverhältnisses, gilt der neue Arbeitsvertrag.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
4. Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
Ein Sonderproblem scheint die kirchliche Zusatzversorgung zu sein, weil diese
nicht von den Arbeitgebern, sondern von den Zusatzversorgungskassen geleistet
wird. Die AG sind lediglich verpflichtet, durch die Entrichtung von Beiträgen dem
Arbeitnehmer die Voraussetzung für die späteren Rentenzahlungen zu
verschaffen.
Viele Betriebsübernehmer erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen zum
Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der zuständigen Kasse, weil sie
beispielsweise nicht Mitglied im Diakonischen Werk oder dem Caritasverband sind.
Diese Betriebsübernehmer sind daher aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen
daran gehindert, das von ihrem Vorgänger abgegebene Versorgungsversprechen
einzuhalten. Dieses Hindernis befreit sie allerdings nicht von der Verpflichtung, den
Arbeitnehmern eine entsprechende Versorgung zu verschaffen.
Sie müssen notfalls zur Abdeckung der Versorgung mit einer privaten
Versicherung einen gleichwertigen Deckungsvertrag abschließen oder gar die
Versorgung aus eigenen Mitteln sicherstellen.
Zu den durch § 613 a BGB geschützten Rechten gehört auch der Anspruch auf Verschaffung
einer zusätzlichen Altersversorgung.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
1. Rechte aus Dienstvereinbarungen
Der neue Betriebsinhaber ist an bestehende Dienstvereinbarungen nur
gebunden, wenn durch den Betriebsübergang die betriebliche Identität nicht
verändert wird. Nur dann kann die Dienstvereinbarung im aufnehmenden Betrieb
fortgelten.
Allerdings dürfen die Arbeitnehmer nicht die Rechte verlieren, die ihnen durch
eine Dienstvereinbarung eingeräumt wurden. Diese scheinbare Zwickmühle hat
der Gesetzgeber durch die Anordnung gelöst, dass die sich ursprünglich aus
dem Bestehen der Dienstvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten von
dieser Dienstvereinbarung gelöst und in den Arbeitsvertrag transformiert werden.
Auf diese Weise gelten die sich aus Dienstvereinbarungen ergebenden
Ansprüche trotz fehlender Geltung der Dienstvereinbarung fort (transformiertes
Recht).
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
2. Rechte aus Dienstvereinbarungen
Von einer Dienstvereinbarung kann auch durch einzelvertragliche Regelung nicht
zu Lasten der Arbeitnehmer abgewichen werden, weil diese Betriebsnorm
allgemeine Geltung genießt.
MAV und Arbeitgeber dürfen keine Dienstvereinbarungen abschließen, durch die
Regelungen der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen (AVR, BAT-KF,
Dienstvertragsordnung usw.) eingeschränkt, erweitert oder verändert werden
(§ 36 MVG-EKD).
In der Praxis gibt es deshalb nur wenige Dienstvereinbarungen, die im Falle
eines Betriebsüberganges von dieser Regelung betroffen sind.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
3. Einjährige Veränderungssperre
Der Druck auf Arbeitnehmer, Änderungen ihrer Arbeitsverträge zuzustimmen, ist
erheblich. Für solche ehemals durch Dienstvereinbarungen begründeten Rechte
und Pflichten hat der Gesetzgeber deshalb einen zusätzlichen, aber auf ein Jahr
befristeten Schutz angeordnet:
die vormals durch Dienstvereinbarung begründeten Rechte dürfen zum Nachteil der
Arbeitnehmer binnen eines Jahres nach Betriebsübergang nicht geändert werden
(Veränderungssperre), Verbesserungen sind jederzeit möglich.
die Veränderungssperre des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB bezieht sich sowohl auf die
Änderungskündigung als auch auf die Änderungsvereinbarung.
Die Veränderungssperre gilt aber nur hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten, die
ursprünglich Inhalt einer Dienstvereinbarung waren.
Alle anderen Vertragsinhalte können jederzeit mit den üblichen arbeitsrechtlichen
Instrumenten verändert werden.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
- und nach einem Jahr
Nach Ablauf des einen Jahres gilt hinsichtlich des transformierten Rechtes
folgendes:
Da es sich aufgrund der durch Betriebsübergang bedingten Transformation
nicht mehr um Regelungen einer Dienstvereinbarung sondern um
Regelungen des Arbeitsvertrages handelt, kann jetzt eine Änderung des
Vertragsinhaltes nur durch eine Änderungskündigung oder einen
Änderungsvertrag herbeigeführt werden.
Tarifgebundene Unternehmen können Änderungen herbeiführen – Kirchliche und
Diakonische Einrichtungen nicht, weil keine Tarifbindung vorliegt.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Bei Betriebsübergängen zu beachten:


vertragliche Regelung der Personalüberleitung (Personalüberleitungsvertrag), da die gesetzlichen Regelungen des
§ 613a BGB völlig unzureichend sind:

zeitlich unbegrenzte Besitzstandswahrung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Eintritt in und Übernahme aller
Rechte und Pflichten

bei Verlust der Einrichtungsidentität (Zusammenlegung oder Aufspaltung) Übergangsmandat der bestehenden MAV bis
zur Neuwahl und Konstituierung der neuen MAV(en) festschreiben

Übernahmeverpflichtung der bestehenden Dienstvereinbarungen, der freiwilligen und sozialen Leistungen

Verpflichtung zur Gewährung der Altersversorgung, Verpflichtung zur stichtagsgerechten nahtlosen Weiterversicherung
der Beschäftigten in der Zusatzversorgungskasse (Regelung der Gewährträgerschaft)

Rücknahmeverpflichtung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festschreiben (für den Fall des Misslingens des
Betriebsübergangs, für Auflösung oder Konkurs des neuen Rechtsträgers)

abgebender und übernehmender Dienstgeber müssen für die Erfüllung der Ansprüche aus dem
Personalüberleitungsvertrag den Beschäftigten als Gesamtschuldner haften.

Bitte beachten: auf keinen Fall neue Einzelarbeitsverträge oder individuelle Regelungen!
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Weiterbestehen der MAV bei Betriebsänderungen

Betriebsübergang (§ 613a BGB) > Veräußerung eines Betriebes / einer Einrichtung an einen neuen
Rechtsträger
Geht die Einrichtung auf einen kirchlichen Rechtsträger über, der sich auch weiterhin als kirchliche Einrichtung definiert,
bleibt der Bestand der Mitarbeitervertretung unangetastet.
Findet ein Wechsel auf einen weltlichen Rechtsträger statt oder führt ein kirchlicher Rechtsträger die Einrichtung als
weltliche fort, so endet die Amtszeit der Mitarbeitervertretung mit dem Betriebsübergang und es ist ein Betriebsrat zu
bilden.
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Fusion > Zusammenschluss mehrerer Betriebe / Einrichtungen zu einer wirtschaftlichen Einheit
Wie beim Betriebsübergang ist der Status des neuen Rechtsträgers entscheidend (kirchlich > MAV - weltlich >
Betriebsrat).
Die nach Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter größte Interessenvertretung nimmt bis zur Neuwahl das
Übergangsmandat wahr.
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Ausgliederung (Outsourcing) eines wesentlichen Teils eines Betriebes / einer Einrichtung
Die Mitarbeitervertretung verliert mit dem Zeitpunkt der Ausgliederung die Zuständigkeit für die betroffenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die betriebliche Interessenvertretung des aufnehmenden Betriebes wird zuständig.
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Schließung eines Betriebes / einer gesamten Einrichtung oder eines wesentlichen Teils davon.
Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung bleiben bis zum Ausscheiden der/des letzten betroffenen Mitarbeitenden im
Amt.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Bildung einer MAV
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
§ 3 Dienststelle
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Als Dienststellen gelten Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder
räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind.
Wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies in geheimer Abstimmung
beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird.
Ist die Eigenständigkeit solcher Dienststellenteile dahingehend eingeschränkt, dass bestimmte Entscheidungen,
die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen, bei einem anderen
Dienststellenteil verbleiben, ist in diesen Fällen dessen Dienststellenleitung Partner der Mitarbeitervertretung.
In rechtlich selbständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr als 2.000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen können
Teildienststellen abweichend vom Verfahren nach Satz 1 durch Dienstvereinbarung gebildet werden.
Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist diese Dienstvereinbarungspartner
der Dienststellenleitung.
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§ 7 Neubildung von MAV
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(2) Wird die Neubildung einer Mitarbeitervertretung dadurch erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder
zusammengelegt worden sind, so bleiben bestehende Mitarbeitervertretungen für die jeweiligen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen zuständig, bis die neue Mitarbeitervertretung gebildet worden ist, längstens jedoch bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.
(3) Geht eine Dienststelle durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt die
Mitarbeitervertretung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Organisationsänderung im
Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
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§ 6 Gesamt MAV
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Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen nach Absatz 1 betreffen. Darüber hinaus übernimmt
die Gesamtmitarbeitervertretung die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, wenn vorübergehend in einer Dienststelle
im Sinne des § 3 Absatz 2 eine Mitarbeitervertretung oder ein Wahlvorstand nicht vorhanden ist.
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§ 6a Gesamtmitarbeitervertretung im
Dienststellenverbund
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(1) Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer
Mehrzahl rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt.
Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen für Funktionen nach § 4 für mehrere Einrichtungen des
Dienststellenverbundes bestimmt und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der
Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden.
(2) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitervertretungen eines Dienststellenverbundes ist eine
Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer
Mitarbeitervertretung.
(3) Die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes ist zuständig für die Aufgaben
der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen
Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen.
(4) Für die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes gelten im übrigen die
Vorschriften des § 6 Absätze 3 bis 6 sinngemäß.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
MVG-EKiR
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§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen
und sozialen Angelegenheiten
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f)
Aufstellung von Sozialplänen (insbesondere bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung und
Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen) einschließlich
Plänen für Umschulung zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen
und für die Folgen von Rationalisierungsmaßnahmen, wobei Sozialpläne Regelungen
weder einschränken noch ausschließen dürfen, die auf Rechtsvorschriften oder allgemein
verbindlichen Richtlinien beruhen
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§ 41 Eingeschränkte Mitbestimmung
(2)
Im Falle des § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit) darf die Mitarbeitervertretung ihre
Zustimmung nur verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine
andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt.
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§ 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in
Personalangelegenheiten

Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht
b) ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
d) Übertragung einer höher oder niedriger bewerteter Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
e) dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer
solchen Übertragung,
f) Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel,
g) Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer, wobei in diesen Fällen
die Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe
d mitbestimmt,
i) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
§ 45 Mitberatung
ein Mitberatungsrecht, das auf jeden Fall zu nutzen ist.

Die Mitarbeitervertretung ist entsprechend § 45 MVG-EKD rechtzeitig und umfassend über die geplante
Betriebsänderung zu unterrichten und über diese mit ihm zu beraten.

Rechtzeitig ist eine Unterrichtung,
wenn die Mitarbeitervertretung zeitlich noch die Möglichkeit erhält, auf das "ob" und "wie" der geplanten
Betriebsänderung Einfluss zu nehmen.
Daher ist eine Unterrichtung auf jeden Fall zu spät, wenn der Dienstgeber ohne Information der Mitarbeitervertretung
schon mit der Betriebsänderung beginnt (BAG vom 14.09.1976 - 1 AZR 784/75 -).

Inhaltlich hat die Unterrichtung sich zu beziehen auf
- die Gründe der Maßnahme,
- ihre wirtschaftlichen Auswirkungen
- und die sozialen Folgen für die Arbeitnehmer.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
§ 46 Fälle der Mitberatung

a)
Auflösung, Einschränkung. Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen
von ihnen,
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e)
Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,

f)
Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfs,
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h)
dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Dienststelle
wahrgenommen werden.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Aufgaben einer MAV
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Umsetzungskriterien
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Bei Betriebsübergängen zu beachten:

vertragliche Regelung der Personalüberleitung (Personalüberleitungsvertrag), da die gesetzlichen Regelungen des
§ 613a BGB völlig unzureichend sind:

zeitlich unbegrenzte Besitzstandswahrung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Eintritt in und Übernahme aller Rechte
und Pflichten

bei Verlust der Einrichtungsidentität (Zusammenlegung oder Aufspaltung)
Übergangsmandat der bestehenden MAV bis zur Neuwahl und Konstituierung der neuen MAV(en) festschreiben

Übernahmeverpflichtung der bestehenden Dienstvereinbarungen, der freiwilligen und sozialen Leistungen

Verpflichtung zur Gewährung der Altersversorgung, Verpflichtung zur stichtagsgerechten nahtlosen Weiterversicherung der
Beschäftigten in der Zusatzversorgungskasse (Regelung der Gewährträgerschaft)

Rücknahmeverpflichtung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festschreiben (für den Fall des Misslingens des
Betriebsübergangs, für Auflösung oder Konkurs des neuen Rechtsträgers)

abgebender und übernehmender Dienstgeber müssen für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Personalüberleitungsvertrag den
Beschäftigten als Gesamtschuldner haften.
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Bitte beachten: auf keinen Fall neue Einzelarbeitsverträge oder individuelle Regelungen!
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
1.
Checkliste einer MAV
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I. Fragen zur Informationsbeschaffung
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II. Fragen zur Entwicklung der Position einer MAV
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1.
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4.
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6.
7.
Was plant der Dienstgeber?
Welche wirtschaftlichen Gründe stehen hinter dem Geschehen?
Wer ist in welcher Form betroffen?
Liegen alle Unterlagen vor, aus denen sich die Fragen 1. bis 3. beantworten lassen?
Ist ein Sachverständiger erforderlich, um die Fragen zu klären bzw. die Unterlagen zu verstehen?
Sind die Voraussetzungen einer Betriebsänderung gegeben?
Gibt es Alternativen?
Soll die Betriebsänderung im Interesse einer möglichen Einigung verzögert oder im Interesse der Gesamtbelegschaft
schnell durchgeführt werden und in welcher Form?
Soll eine Mitarbeiterversammlung durchgeführt werden?
Wie können die Mitarbeiter geschützt werden?
Welche Vereinbarung schützt die Mitarbeiterrechte?
Wie kann ggf. ein Sozialplan durchgesetzt werden?
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
2.
Erklärungen zur Checkliste
Sachverständiger
Die Mitarbeitervertretung muss sich sachlich kundig machen um seine Rechte und Pflichten richtig ausführen zu können.
Das kann es erforderlich machen, zur Analyse der Situation einen Sachverständigen hinzuzuziehen ( §22, 25, 30 MVG - EKD)
Steht eine Betriebsänderung bevor, kann sich auch der Vorschlag von Alternativen empfehlen, um die Maßnahme schonender
durchzuführen. Das kann in wirtschaftlich alternative Vorschläge - z. B. andere Dienstleistungsangebote- aber auch in das
Angebot von sozialen Verschlechterungen, soweit dies durch Betriebsvereinbarungen geht, münden. Das letzte will aber
wohlüberlegt sein. Die Mitarbeiter sollten auf einer außerordentlichen Mitarbeiterversammlung über die Angelegenheit
unterrichtet werden.
Keine dauerhafte Verhinderung
Die Mitarbeitervertretung kann in Verhandlungen argumentativ die Betriebsänderung nicht wirklich verhindern. Aber sie kann
versuchen sie inhaltlich zu beeinflussen, und die Entscheidung zeitlich nach hinten verschieben. Wenn der
Dienstgeber seine Informationspflichten verletzt.
Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen gehen über
TV und BV werden Inhalt des AV und dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht zum Nachteil des AN geändert werden oder
2. Rechte und Pflichten werden bei dem neuen Inhaber durch anderen TV oder BV geregelt
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
3.
Erklärungen zur Checkliste
Betriebs-/Dienstvereinbarungen
Bleibt die Betriebsidentität erhalten, bleiben auch Betriebsvereinbarungen erhalten - kollektivrechtliche Weitergeltung.
Betriebsvereinbarungen werden zu individualvertraglichen Regelungen, wenn keine Betriebsvereinbarungen im neuen
Betrieb bestehen
bei Verschmelzung von Betrieben Betriebsteilen (Spaltung) mit Änderung der Betriebsidentität sofort abgelöst, wenn
"neue" Betriebsvereinbarungen im aufnehmenden Betrieb bestehen
Auf Basis der individualrechtlichen Weitergeltung Änderung frühestens nach 1 Jahr möglich.
Schaffung neuer kollektiver Vereinbarung möglich auch vor Jahresfrist, wenn die vormals in individualrechtliche Regelungen
übergegangenen Regelungen kollektivrechtlichen Ursprung haben.
Individualvereinbarungen
Reine Individualvereinbarungen gelten unbefristet weiter.
was genau steht in den Arbeitsverträgen ?
Änderung ist nur durch Änderungskündigung möglich.
Änderungskündigungen
Kündigung mit gleichzeitigem Angebot unter veränderten Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen
Zweck: Vertragsinhaltsschutz
Wird das Direktionsrecht so weit ausgeübt, als der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses verletzt wird, so ist dieses nicht
mehr durch vertragliche Vereinbarungen gedeckt und erfordert eine Änderungskündigung.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Sozialplan
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Vorgehensweise der Mitarbeitervertretung
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Eine geplante Betriebsänderung löst zunächst nach § 40 und § 46 MVG-EKD einen Anspruch auf Unterrichtung und
Beratung über die Betriebsänderung aus.
Diese Beratung kann in einen Interessenausgleich, einen Sozialplan münden.
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"Sozialpläne“ können insbesondere bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen
oder erheblichen Teilen von ihnen aufgestellt werden.
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Die Aufstellung eines Sozialplanes ist in das Ermessen des Dienstgebers gestellt, und somit nicht erzwingbar.
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Wegen der Kostenfolgen besteht selten Interesse an einem Sozialplan.
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Gelegentlich werden bei (Teil-) Betriebsschließungen Abfindungen bei Verzicht auf Kündigungsschutzklagen
angeboten. (Die Formel hierfür ist: Beschäftigungsdauer x Gehalt X Faktor (z.B. 0,5))
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Die Bereitschaft einen Sozialplan abzuschließen wächst, wenn die Nachteile der Arbeitnehmer nicht vorrangig im
Verlust des Arbeitsplatzes, sondern z.B. in den Folgen eines notwendigen Umzugs liegen.
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Gelegentlich können Sozialpläne erzwungen werden. Das geschieht dann, wenn im Falle eines Betriebsübergangs
massenhafter Widerspruch gegen diesen Betriebsübergang angekündigt und der Abschluss eines Sozialplans verlangt
wird.

Anm.:
Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, so dass auch bei anderen Anlässen die Aufstellung eines
Sozialplanes möglich ist.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten
Komplizierte Rechtsfolge!
Aus der Menge der nach Funktion und Qualifikation vergleichbaren Arbeitnehmer denjenigen oder diejenigen auswählen,
dessen soziale Schutzbedürftigkeit am geringsten ist. Bei hoch spezialisierten Funktionen, die es nur in dem
abgegebenen Unternehmensteil gibt, ändert das nicht viel, wohl aber bei all den Funktionen, die auch bei dem alten
Arbeitgeber weiterhin existieren.
Anm.:
Näheres dazu müsste erarbeitet/zusammengestellt werden.
zusammengestellt von G. Mouzita-Lauinger
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