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Das Ordentliche Verfahren
Copyright: EU-Umweltbüro 2010
Die Gesetzgebung
• Europäische Kommission: schlägt neue
Rechtsvorschriften vor „Initiativrecht“
• Parlament und Rat verabschieden die Gesetze
• Kommission und Mitgliedstaaten setzen sie um
• Kommission ist für Durchsetzung verantwortlich
• Europäischer Gerichtshof entscheidet die
Auslegung
• Rechnungshof prüft Finanzierung
EU Vorschriften
• Richtlinien: gemeinsames
Ziel für alle Mitgliedstaaten,
Form und Methode können
national festgelegt werden
• Verordnungen: gelten nach
ihrem Inkrafttreten
unmittelbar
Das Ordentliche Verfahren
(Art. 294)
Verfahren für die meisten Bereiche
Rat und Parlament sind
gleichberechtigt
1. Schritt
Vorschlag der Kommission an das Europäisches
Parlament und den Rat
Vorschlag der Kommission
• Die Kommission unterbreitet im Rahmen ihres
Initiativrechts dem Rat und dem Europäischen
Parlament gleichzeitig ihren Vorschlag für einen
Rechtsakt.
• Unterschiedliche Impulse, insbesondere
Arbeitsprogramm der Kommission
• Entwurf wird von der zuständigen
Generaldirektion ausgearbeitet.
• Kommitees, ExpertInnen, Lobbyisten
Vorschlag der Kommission
• Die Regelungen und Verfahren für die
Beschlussfassung sind in den Verträgen
festgelegt
• Jede Europäische Rechtsvorschrift stützt
sich auf einen bestimmten Vertragsartikel
„Rechtsgrundlage“ – dieser legt das
anzuwendende Verfahren fest
Vorschlag der Kommission
• Einbringung des Entwurfs in die
Kommission
• Erforderlich: Mehrheitsbeschluss der
Kommission - Kollegium tritt einmal
wöchentlich zusammen (Beschluss 14 von
27 Stimmen)
• Ergebnis: Vorschlag der Kommission
2. Schritt
• 1. Lesung im Europäischen Parlament
• Stellungnahme mit einfacher Mehrheit
• Keine Frist
Europäisches Parlament
1. Lesung
• Federführender Ausschuss ernennt
Berichterstatter
• Abstimmung im Ausschuss
• Abstimmung im Plenum
Europäisches Parlament
1. Lesung
Federführender Ausschuss
• Berichterstatter („Rapporteur“)
• Schattenberichterstatter
• Policy Adviser der politischen Fraktionen
• Einzelne MEPs
3. Schritt
• Gemeinsamer Standpunkt des Rates
1. Lesung Rat – Gemeinsamer
Standpunkt
• Rat billigt alle Änderungen oder EP hat
den Vorschlag ohne Änderungen gebilligt
→ Verfahren beendet (Einigung in 1.
Lesung)
• Rat billigt Änderungen nicht
– Gemeinsamer Standpunkt des Rates
– Mitteilung der Kommission zum gemeinsamen
Standpunkt
1. Lesung Rat – Gemeinsamer
Standpunkt
• Beschlüsse während des ganzen
Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit
• Rat tagt öffentlich wenn er über Entwürfe
zu Gesetzgebung berät und abstimmt
• http://video.consilium.europa.eu/
1. Lesung Rat – Gemeinsamer
Standpunkt
• Kommissionsvorschlag wird auf
technischer Arbeitsebene in der
zuständigen Ratsarbeitsgruppe beraten
und verhandelt. → Vertreter aller
Mitgliedstaaten (und Vertreter der
Europäischen Kommission). Den Vorsitz
hat die Präsidentschaft.
• 250 Ausschüsse und Arbeitsgruppen
1. Lesung Rat – Gemeinsamer
Standpunkt
• Teilnehmer an den Ratsgruppensitzungen:
zuständigen Beamten der Ständigen Vertretung
oder die Delegierten aus dem jeweiligen
Ministerium.
• Grundlage für deren Verhandlungsführung ist
eine Weisung des fachlich zuständigen
Ministeriums.
• Die Bemühungen um Einflussnahme verlagern
sich auf die nationale Ebene und die Kontakte
mit den zuständigen Ministerien.
1. Lesung Rat – Gemeinsamer
Standpunkt
• Wenn technischen Verhandlungen in der
Ratsarbeitsgruppe bis auf die heiklen
politischen Fragen abgeschlossen sind →
Ausschuss der Ständigen Vertreter
(AStV).
1. Lesung Rat – Gemeinsamer
Standpunkt
• COREPER (Comité des Représentants
permanents) oder AStV. (Ausschuss der
Ständigen Vertreter),
• Generalsekretariat
4. Schritt
2. Lesung im Europäischen Parlament
Europäisches Parlament berät über den
gemeinsamen Standpunkt des Rates
Europäisches Parlament
2. Lesung
• Frist von 3 Monaten
• In der zweiten Lesung gibt es keine
Stellungnahmen von anderen
Ausschüssen.
• Der federführende Ausschuss beschließt
mit einfacher Mehrheit.
Europäisches Parlament
2. Lesung
Änderungsanträge 2. Lesung
• nur vom federführenden Ausschuss
• von einer Fraktion
• oder von mindestens 40 einzelnen Mitgliedern.
• Der Vorsitzende des federführenden
Ausschusses – auf der Ausschussstufe – und
der Präsident des Parlaments – auf der Stufe
des Plenums – entscheiden über die
Zulässigkeit von Änderungsanträgen
Europäisches Parlament
2. Lesung
Änderungsanträge 2. Lesung
• den vom Parlament in seiner ersten Lesung
angenommenen Standpunkt ganz oder teilweise
wiedereinzusetzen
• einen Kompromiss zwischen dem Standpunkt des Rates
und dem des Parlaments herbeizuführen
• einen Teil des Gemeinsamen Standpunkts abzuändern,
der in dem ursprünglichen Vorschlag nicht enthalten war
oder inhaltlich von diesem abweicht
• einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu
berücksichtigen, die sich seit der ersten Lesung ergeben
haben
Europäisches Parlament
2. Lesung
• EP billigt den Standpunkt oder äußert sich nicht
→ Rechtsakt ist erlassen
• EP lehnt gemeinsamen Standpunkt ab
→Rechtsakt gilt als nicht erlassen ( absolute
Mehrheit erforderlich!)
• EP schlägt Änderungen zum gemeinsamen
Standpunkt vor „Entwurf einer Empfehlung“
(absolute Mehrheit)
• Stellungnahme der Kommission zu den
Abänderungen des EPs
5. Schritt
2. Lesung im Rat
Rat berät über die Position des
Europäischen Parlaments zum
Gemeinsamen Standpunkt
(vorgeschlagene Änderungen des Rates in
1. Lesung)
2. Lesung des Rates
• Frist von 3 Monaten
• Rat billigt den geänderten gemeinsamen
Standpunkt → Rechtsakt wird geändert erlassen
– Mit qualifizierter Mehrheit, falls die Kommission
zustimmt
– Einstimmig, falls die Kommission ablehnt
• Rat lehnt die Änderungen des gemeinsamen
Standpunkts ab → Vermittlungsausschuss wird
einberufen (binnen 6 Wochen)
Unterschiede zwischen 1. und
2. Lesung EP
Erste Lesung
• keine Fristen
• Prüfung des Vorschlags der Kommission durch den federführenden Ausschuss und
die mitberatenden Ausschüsse
• breite Kriterien für die Zulässigkeit von Änderungsanträgen
• das Parlament beschließt mit einfacher Mehrheit (d.h. Mehrheit der an der
Abstimmung teilnehmenden Mitglieder) (die Billigung, Ablehnung oder Änderung des
Vorschlags der Kommission)
Zweite Lesung
• strenge Fristen
• Prüfung des gemeinsamen Standpunkts ausschließlich durch den federführenden
Ausschuss
• strenge Kriterien für die Zulässigkeit von Änderungsanträgen
• das Parlament billigt den Gemeinsamen Standpunkt mit einfacher Mehrheit, lehnt ihn
jedoch mit absoluter Mehrheit (d.h. der Mehrheit sämtlicher Mitglieder des
Parlaments) ab oder ändert ihn
6. Schritt
Vermittlungsverfahren
Europäisches Parlament und Rat
versuchen einen Kompromiss zu erzielen
Vermittlungsverfahren
• Frist von 6 Wochen bis zur Einigung, dann
noch einmal 6 Wochen bis zur Annahmen
im EP und Rat (EP absolute-, Rat
qualifizierte Mehrheit)
• Vermittlungsausschuss einigt sich
→ Rechtsakt wird verabschiedet
• Vermittlungsausschuss einigt sich nicht
→ Rechtsakt wird nicht erlassen
Vermittlungsverfahren
• Rat unterstützt Abänderungen des Parlaments
nicht → Vermittlungsausschusses
(Verhandlungen zwischen Parlament und Rat)
• Ziel: Einigung auf einen „gemeinsamen
Entwurf“
• 2 Delegationen:
– Rat: 1 Vertreter pro Mitgliedsstaat
– Parlament: gleiche Anzahl an MEPs
• Kommission ist bei sämtlichen Sitzungen der
Delegation des Parlaments anwesend
Vielen Dank!
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