Das Ordentliche Verfahren Copyright: EU-Umweltbüro 2010 Die Gesetzgebung • Europäische Kommission: schlägt neue Rechtsvorschriften vor „Initiativrecht“ • Parlament und Rat verabschieden die Gesetze • Kommission und Mitgliedstaaten setzen sie um • Kommission ist für Durchsetzung verantwortlich • Europäischer Gerichtshof entscheidet die Auslegung • Rechnungshof prüft Finanzierung EU Vorschriften • Richtlinien: gemeinsames Ziel für alle Mitgliedstaaten, Form und Methode können national festgelegt werden • Verordnungen: gelten nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar Das Ordentliche Verfahren (Art. 294) Verfahren für die meisten Bereiche Rat und Parlament sind gleichberechtigt 1. Schritt Vorschlag der Kommission an das Europäisches Parlament und den Rat Vorschlag der Kommission • Die Kommission unterbreitet im Rahmen ihres Initiativrechts dem Rat und dem Europäischen Parlament gleichzeitig ihren Vorschlag für einen Rechtsakt. • Unterschiedliche Impulse, insbesondere Arbeitsprogramm der Kommission • Entwurf wird von der zuständigen Generaldirektion ausgearbeitet. • Kommitees, ExpertInnen, Lobbyisten Vorschlag der Kommission • Die Regelungen und Verfahren für die Beschlussfassung sind in den Verträgen festgelegt • Jede Europäische Rechtsvorschrift stützt sich auf einen bestimmten Vertragsartikel „Rechtsgrundlage“ – dieser legt das anzuwendende Verfahren fest Vorschlag der Kommission • Einbringung des Entwurfs in die Kommission • Erforderlich: Mehrheitsbeschluss der Kommission - Kollegium tritt einmal wöchentlich zusammen (Beschluss 14 von 27 Stimmen) • Ergebnis: Vorschlag der Kommission 2. Schritt • 1. Lesung im Europäischen Parlament • Stellungnahme mit einfacher Mehrheit • Keine Frist Europäisches Parlament 1. Lesung • Federführender Ausschuss ernennt Berichterstatter • Abstimmung im Ausschuss • Abstimmung im Plenum Europäisches Parlament 1. Lesung Federführender Ausschuss • Berichterstatter („Rapporteur“) • Schattenberichterstatter • Policy Adviser der politischen Fraktionen • Einzelne MEPs 3. Schritt • Gemeinsamer Standpunkt des Rates 1. Lesung Rat – Gemeinsamer Standpunkt • Rat billigt alle Änderungen oder EP hat den Vorschlag ohne Änderungen gebilligt → Verfahren beendet (Einigung in 1. Lesung) • Rat billigt Änderungen nicht – Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Mitteilung der Kommission zum gemeinsamen Standpunkt 1. Lesung Rat – Gemeinsamer Standpunkt • Beschlüsse während des ganzen Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit • Rat tagt öffentlich wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebung berät und abstimmt • http://video.consilium.europa.eu/ 1. Lesung Rat – Gemeinsamer Standpunkt • Kommissionsvorschlag wird auf technischer Arbeitsebene in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe beraten und verhandelt. → Vertreter aller Mitgliedstaaten (und Vertreter der Europäischen Kommission). Den Vorsitz hat die Präsidentschaft. • 250 Ausschüsse und Arbeitsgruppen 1. Lesung Rat – Gemeinsamer Standpunkt • Teilnehmer an den Ratsgruppensitzungen: zuständigen Beamten der Ständigen Vertretung oder die Delegierten aus dem jeweiligen Ministerium. • Grundlage für deren Verhandlungsführung ist eine Weisung des fachlich zuständigen Ministeriums. • Die Bemühungen um Einflussnahme verlagern sich auf die nationale Ebene und die Kontakte mit den zuständigen Ministerien. 1. Lesung Rat – Gemeinsamer Standpunkt • Wenn technischen Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe bis auf die heiklen politischen Fragen abgeschlossen sind → Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV). 1. Lesung Rat – Gemeinsamer Standpunkt • COREPER (Comité des Représentants permanents) oder AStV. (Ausschuss der Ständigen Vertreter), • Generalsekretariat 4. Schritt 2. Lesung im Europäischen Parlament Europäisches Parlament berät über den gemeinsamen Standpunkt des Rates Europäisches Parlament 2. Lesung • Frist von 3 Monaten • In der zweiten Lesung gibt es keine Stellungnahmen von anderen Ausschüssen. • Der federführende Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Europäisches Parlament 2. Lesung Änderungsanträge 2. Lesung • nur vom federführenden Ausschuss • von einer Fraktion • oder von mindestens 40 einzelnen Mitgliedern. • Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses – auf der Ausschussstufe – und der Präsident des Parlaments – auf der Stufe des Plenums – entscheiden über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen Europäisches Parlament 2. Lesung Änderungsanträge 2. Lesung • den vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommenen Standpunkt ganz oder teilweise wiedereinzusetzen • einen Kompromiss zwischen dem Standpunkt des Rates und dem des Parlaments herbeizuführen • einen Teil des Gemeinsamen Standpunkts abzuändern, der in dem ursprünglichen Vorschlag nicht enthalten war oder inhaltlich von diesem abweicht • einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, die sich seit der ersten Lesung ergeben haben Europäisches Parlament 2. Lesung • EP billigt den Standpunkt oder äußert sich nicht → Rechtsakt ist erlassen • EP lehnt gemeinsamen Standpunkt ab →Rechtsakt gilt als nicht erlassen ( absolute Mehrheit erforderlich!) • EP schlägt Änderungen zum gemeinsamen Standpunkt vor „Entwurf einer Empfehlung“ (absolute Mehrheit) • Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des EPs 5. Schritt 2. Lesung im Rat Rat berät über die Position des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Standpunkt (vorgeschlagene Änderungen des Rates in 1. Lesung) 2. Lesung des Rates • Frist von 3 Monaten • Rat billigt den geänderten gemeinsamen Standpunkt → Rechtsakt wird geändert erlassen – Mit qualifizierter Mehrheit, falls die Kommission zustimmt – Einstimmig, falls die Kommission ablehnt • Rat lehnt die Änderungen des gemeinsamen Standpunkts ab → Vermittlungsausschuss wird einberufen (binnen 6 Wochen) Unterschiede zwischen 1. und 2. Lesung EP Erste Lesung • keine Fristen • Prüfung des Vorschlags der Kommission durch den federführenden Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse • breite Kriterien für die Zulässigkeit von Änderungsanträgen • das Parlament beschließt mit einfacher Mehrheit (d.h. Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder) (die Billigung, Ablehnung oder Änderung des Vorschlags der Kommission) Zweite Lesung • strenge Fristen • Prüfung des gemeinsamen Standpunkts ausschließlich durch den federführenden Ausschuss • strenge Kriterien für die Zulässigkeit von Änderungsanträgen • das Parlament billigt den Gemeinsamen Standpunkt mit einfacher Mehrheit, lehnt ihn jedoch mit absoluter Mehrheit (d.h. der Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Parlaments) ab oder ändert ihn 6. Schritt Vermittlungsverfahren Europäisches Parlament und Rat versuchen einen Kompromiss zu erzielen Vermittlungsverfahren • Frist von 6 Wochen bis zur Einigung, dann noch einmal 6 Wochen bis zur Annahmen im EP und Rat (EP absolute-, Rat qualifizierte Mehrheit) • Vermittlungsausschuss einigt sich → Rechtsakt wird verabschiedet • Vermittlungsausschuss einigt sich nicht → Rechtsakt wird nicht erlassen Vermittlungsverfahren • Rat unterstützt Abänderungen des Parlaments nicht → Vermittlungsausschusses (Verhandlungen zwischen Parlament und Rat) • Ziel: Einigung auf einen „gemeinsamen Entwurf“ • 2 Delegationen: – Rat: 1 Vertreter pro Mitgliedsstaat – Parlament: gleiche Anzahl an MEPs • Kommission ist bei sämtlichen Sitzungen der Delegation des Parlaments anwesend Vielen Dank!