Leiharbeit und Arbeitseinsatz in Drittfirmen – gesetzliche Spielräume und Umgehungsgestaltungen Vortrag im Rahmen der Tagung der Richterakademie Trier am 9. Juni 2011 Prof. Dr. Thomas Raab, Trier 1 Grundsatz der Gleichbehandlung (equal pay/equal treatment) Art. 5 RL 2008/104/EG (1) Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer entsprechen während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. (…) (2) In Bezug auf das Arbeitsentgelt können die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner die Möglichkeit vorsehen, dass vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen wird, wenn Leiharbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen haben, auch in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden. Prof. Dr. Thomas Raab, Trier 2 Einführung einer Lohnuntergrenze im AÜG Anlehnung an § 7 AEntG Anforderungen an die Tarifparteien 1. 2. Zuständigkeit zumindest auch für die Arbeitnehmerüberlassung Anforderungen an den Tarifvertrag 3. Regelung tariflicher Mindeststundenentgelte Bundesweite Geltung Möglichkeit der Differenzierung nach dem Beschäftigungsort Einheitliche Entgelte für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten Prof. Dr. Thomas Raab, Trier 3 Einführung einer Lohnuntergrenze im AÜG Entscheidung des BMAS 4. Ermessensentscheidung (wie bei § 7 AEntG) Abwägungskriterien a) b) Ziele des Gesetzes (Erschließung von Beschäftigungsmöglichkeiten, Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Schutz der Leiharbeitnehmer) Finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme Erforderlichkeit der VO im öffentlichen Interesse Möglicher Inhalt der Entscheidung c) Vollständige Übernahme des TV Ablehnung der VO Nicht: teilweise oder modifizierte Übernahme des TV Prof. Dr. Thomas Raab, Trier 4 Einführung einer Lohnuntergrenze Verfahren Erlass der Verordnung Beteiligung des Tarifausschusses Anhörung betroffener Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände Bekanntmachung des Entwurfs im Bundesanzeiger Vorschlag der Tarifparteien Prof. Dr. Thomas Raab, Trier 5 Auslagerung von Stammbelegschaften Unternehmen X Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Überlassungsvertrag Unternehmen Y Arbeitsvertrag Prof. Dr. Thomas Raab, Trier 6 Auslagerung auf Personalführungsgesellschaften Arbeitnehmer B Arbeits vertrag Arbeitnehmer A Personalführungsgesellschaft Entsendung Entsendung Betriebsgesellschaft X Arbeits vertrag Betriebsgesellschaft Y Prof. Dr. Thomas Raab, Trier Betriebsgesellschaft Z 7 Fälle des Betriebsüberganges BAG 21.5.2008 – 8 AZR 481/07 Gestellungsvertrag Service GmbH Kommunalunternehmen Arbeits vertrag Arbeits vertrag Arbeitnehmer Entsendung Kreiskrankenhäuser Prof. Dr. Thomas Raab, Trier 8 Fälle des Betriebsübergangs EuGH 21.10.2010 – C 242/09 Heineken Nederland BV Heineken Nederlands Beheer BV Lieferung von Speisen Entsendung Unternehmen des HeinekenKonzerns Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Albron Catering BV Prof. Dr. Thomas Raab, Trier Lieferung von Speisen 9 Betriebsübergang verneint BAG 23.9.2010 – 8 AZR 567/09 Unternehmen Y Unternehmen X (Maschinenbau) Übertragung sachlicher Betriebsmittel Unternehmen Z Arbeits vertrag Entsendung Gestellungsvertrag Personaldienstleister Arbeitnehmer Arbeits vertrag Prof. Dr. Thomas Raab, Trier 10 Zum Nachlesen Die Folien sind abrufbar unter www.arbeitsrecht.uni-trier.de Link auf der rechten Seite unter „Aktuelles“ Prof. Dr. Thomas Raab, Trier 11