Neuere Entwicklungen zur Änderungskündigung

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Leiharbeit und Arbeitseinsatz in
Drittfirmen – gesetzliche Spielräume
und Umgehungsgestaltungen
Vortrag im Rahmen der Tagung der
Richterakademie Trier am 9. Juni 2011
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier
1
Grundsatz der Gleichbehandlung (equal
pay/equal treatment)
Art. 5 RL 2008/104/EG
(1)
Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der
Leiharbeitnehmer entsprechen während der Dauer ihrer
Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens
denjenigen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem
genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen
Arbeitsplatz eingestellt worden wären. (…)
(2)
In Bezug auf das Arbeitsentgelt können die Mitgliedstaaten
nach Anhörung der Sozialpartner die Möglichkeit vorsehen,
dass vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen wird, wenn
Leiharbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem
Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen haben, auch in der Zeit
zwischen den Überlassungen bezahlt werden.
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier
2
Einführung einer Lohnuntergrenze im
AÜG
Anlehnung an § 7 AEntG
Anforderungen an die Tarifparteien
1.
2.
Zuständigkeit zumindest auch für die
Arbeitnehmerüberlassung
Anforderungen an den Tarifvertrag
3.




Regelung tariflicher Mindeststundenentgelte
Bundesweite Geltung
Möglichkeit der Differenzierung nach dem
Beschäftigungsort
Einheitliche Entgelte für Verleihzeiten und verleihfreie
Zeiten
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier
3
Einführung einer Lohnuntergrenze im
AÜG
Entscheidung des BMAS
4.
Ermessensentscheidung (wie bei § 7 AEntG)
Abwägungskriterien
a)
b)



Ziele des Gesetzes (Erschließung von
Beschäftigungsmöglichkeiten, Bekämpfung von
Arbeitslosigkeit, Schutz der Leiharbeitnehmer)
Finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme
Erforderlichkeit der VO im öffentlichen Interesse
Möglicher Inhalt der Entscheidung
c)



Vollständige Übernahme des TV
Ablehnung der VO
Nicht: teilweise oder modifizierte Übernahme des TV
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier
4
Einführung einer Lohnuntergrenze Verfahren
Erlass der Verordnung
Beteiligung des Tarifausschusses
Anhörung betroffener Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände
Bekanntmachung des Entwurfs im Bundesanzeiger
Vorschlag der Tarifparteien
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier
5
Auslagerung von Stammbelegschaften
Unternehmen X
Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer
Überlassungsvertrag
Unternehmen Y
Arbeitsvertrag
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier
6
Auslagerung auf
Personalführungsgesellschaften
Arbeitnehmer B
Arbeits
vertrag
Arbeitnehmer A
Personalführungsgesellschaft
Entsendung
Entsendung
Betriebsgesellschaft X
Arbeits
vertrag
Betriebsgesellschaft Y
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier
Betriebsgesellschaft Z
7
Fälle des Betriebsüberganges
BAG 21.5.2008 – 8 AZR 481/07
Gestellungsvertrag
Service GmbH
Kommunalunternehmen
Arbeits
vertrag
Arbeits
vertrag
Arbeitnehmer
Entsendung
Kreiskrankenhäuser
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier
8
Fälle des Betriebsübergangs
EuGH 21.10.2010 – C 242/09
Heineken
Nederland BV
Heineken
Nederlands
Beheer BV
Lieferung von Speisen
Entsendung
Unternehmen
des HeinekenKonzerns
Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag
Albron Catering
BV
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier
Lieferung von
Speisen
9
Betriebsübergang verneint
BAG 23.9.2010 – 8 AZR 567/09
Unternehmen Y
Unternehmen X
(Maschinenbau)
Übertragung sachlicher
Betriebsmittel
Unternehmen Z
Arbeits
vertrag
Entsendung
Gestellungsvertrag
Personaldienstleister
Arbeitnehmer
Arbeits
vertrag
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier
10
Zum Nachlesen
Die Folien sind abrufbar unter
www.arbeitsrecht.uni-trier.de
Link auf der rechten Seite unter „Aktuelles“
Prof. Dr. Thomas Raab, Trier
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