Vorabendveranstaltung der Zuger Treuhänder-Vereinigung 16. September 2008 Geldwäschereigesetz mit branchenspezifischen Themen für Treuhänder Patrick Rutishauser, VQF Geschäftsführer Veranstaltung ZTV © VQF 1 Inhaltsübersicht 1. GwG-Relevanz der Organtätigkeit 1.1 Das Organ im Sinne des GwG 1.2 Die Sitzgesellschaft im Sinne des GwG 1.3 Zu unterscheidende Fälle der Organtätigkeit 1.4 Die Organtätigkeit für Stiftungen als Spezialfall 1.5 Achtung Fallgrube! 2. GwG-Relevanz des Zahlungsverkehrs 2.1 Definition des Zahlungsverkehrs 2.2 Grundsatz 2.3 Ausnahmsweise vom GwG befreiter Zahlungsverkehr 3. Delegation von GwG-Pflichten 3.1 Übersicht über die wichtigsten GwG-Pflichten 3.2 Grundsatz bzgl. der Delegation von GwG-Pflichten 3.3 Ausnahmen Veranstaltung ZTV © VQF 2 1. GwG-Relevanz der Organtätigkeit 1.1 Das Organ im Sinne des GwG Das Organ ist jene n.P. oder j.P., die für eine Gesellschaft nach aussen hin verbindlich auftritt bzw. handelt (VR-Mitglied, Direktor, etc.). Grundsätzlich gilt nicht jede Organtätigkeit als GwG-relevant, sondern nur die Organtätigkeit für eine sog. Sitzgesellschaft1 (fiduziarische Organtätigkeit) sofern diese Tätigkeit in einem berufsmässigen2 Ausmass ausgeübt wird und das Organ zeichnungsberechtigt ist. Hierbei genügt eine Kollektivunterschrift zu zweien. 1 Im Gegensatz zu einer operativen Gesellschaft 2 Kriterien der Berufsmässigkeit: < 10 Vertragsparteien, < CHF 5 Mio Vermögen, < CHF 2 Mio Transaktionen p.a., < CHF 20‘000 Ertrag p.a. Veranstaltung ZTV © VQF 3 1.2 Die Sitzgesellschaft im Sinne des GwG Als Sitzgesellschaften gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten, die keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betreiben. Eine Sitzgesellschaft stellt ein reines Finanzvehikel dar. Wichtige Indizien für eine Sitzgesellschaft: Kein Unterhalt eigener Geschäftsräume / Büros Keine Beschäftigung von eigenem Personal Beispiele von Sitzgesellschaften: Familienstiftungen Trusts Off-Shore-Gesellschaften Gesellschaften mit c/o Adressen etc. Fazit: Ob eine Sitzgesellschaft vorliegt bedarf immer auch einer Prüfung im Einzelfall. Es existiert keine Legaldefinition für die Sitzgesellschaft. Veranstaltung ZTV © VQF 4 1.3 Zu unterscheidende Fälle der Organtätigkeit Treuhänder (TH) Rechtsanwalt (RA) selbständiges Auftreten als Organ (im eigenen Namen & auf eigene Rechnung) A Sitzgesellschaft B Operative Gesellschaft nicht selbständiges Auftreten als Organ (im Namen & auf Rechnung eines Dritten) C Sitzgesellschaft D Operative Gesellschaft Veranstaltung ZTV © VQF 5 Fall A: Selbständig auftretender TH/RA ist als Organ für eine Sitzgesellschaft tätig - TH/RA gilt als FI im Sinne des GwG falls Berufsmässigkeit gegeben ist Organtätigkeit ist GwG-relevant TH/RA muss GwG-Files führen mit der Sitzgesellschaft als Vertragspartei Fall B: Selbständig auftretender TH/RA ist als Organ für eine operative Gesellschaft tätig - TH/RA gilt nicht als FI im Sinne des GwG (ev. ist jedoch die operative Gesellschaft als FI zu qualifizieren) Organtätigkeit ist nicht GwG-relevant TH/RA muss keine GwG-Files führen (ev. jedoch die operative Gesellschaft) Veranstaltung ZTV © VQF 6 Fall C: Unselbständig auftretender TH/RA ist für einen Dritten (z.B. Arbeitgeber) als Organ für eine Sitzgesellschaft tätig: - Dritte (nicht TH/RA) gilt als FI im Sinne des GwG (Zurechenbarkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber) falls Berufsmässigkeit gegeben ist Organtätigkeit ist GwG-relevant Dritte (z.B. Arbeitgeber des TH/RA) muss als FI GwG-Files führen Fall D: Unselbstständig auftretender TH/RA ist für einen Dritten als Organ für eine operative Gesellschaft tätig - Weder Dritte noch TH/RA gelten als FI im Sinne des GwG (ev. ist jedoch die operative Gesellschaft als FI zu qualifizieren) Organtätigkeit ist nicht GwG-relevant Weder Dritte noch TH/RA muss GwG-Files führen (ev. jedoch die operative Gesellschaft) Veranstaltung ZTV © VQF 7 1.4 Die Organtätigkeit für Stiftungen als Spezialfall „Januskopf“ Stiftung Stiftungen mit ausschliesslich philantropischem, karitativem etc. Zweck Organtätigkeit des TH/RA ist nicht GwG-relevant Stiftungen ohne reinen philantropischen, karitativen etc. Zweck (Finanzvehikel für Stifter und Begünstigte) Organtätigkeit des TH/RA ist GwG-relevant (Vermutung einer Sitzgesellschaft)* * Vgl. Ausführungen zur Folie (S. 4) bezüglich der Organtätigkeit für Sitzgesellschaften Veranstaltung ZTV © VQF 8 1.5 Achtung Fallgrube! Die Befreiung vom GwG für die Organtätigkeit des TH/RA in bestimmten Fällen schliesst nicht aus, dass finanzintermediäre Tätigkeiten des Organs, die nicht von dessen Organkompetenzen gedeckt werden, dennoch GwG-relevant sein können. TH/RA Die Tätigkeit des TH/RA als Organ für die operative Gesellschaft ist nicht GwG-relevant ... Organtätigkeit Mandat für Vermögensverwaltung ... wohl aber ... ... die Tätigkeit des TH/RA als eingesetzter Vermögensverwalter für die operative Gesellschaft. Operative Gesellschaft Veranstaltung ZTV © VQF 9 2. GwG-Relevanz des Zahlungsverkehrs 2.1 Definition des Zahlungsverkehrs Unter dem Zahlungsverkehr im Sinne des GwG versteht man die Hilfe bei der Übertragung von Bargeld od. leicht in Bargeld umwandelbaren Werten (insb. Effekten). 2.2 Grundsatz Sender Empfänger $, £, ¥.... Die direkte Übertragung liquider Vermögenswerte vom Sender zum Empfänger ist nicht GwG-relevant. Die indirekte Übertragung von liquiden Vermögenswerten via Vollmachten oder via Treuhandkonten (Konten, die auf den Namen des TH/RA lauten aber auf Rechnung des Kunden geführt werden) ist grundsätzlich GwG-relevant (gemäss VQF-Praxis muss hierbei der Sender, nicht der Empfänger als Vertragspartei identifiziert werden). TH/RA=FI Veranstaltung ZTV © VQF 10 2.3 Ausnahmsweise vom GwG befreiter Zahlungsverkehr a) Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Tätigkeiten die vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB und Art. 32 Reglement VQF gedeckt sind: - - Escrow-Konten/Depots des RA oder Notars in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Andere Sicherheitshinterlegungen in zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Etc. b) Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung: - Zahlungen von Zins- und Amortisationsleistungen Zahlungen von laufenden Aufwendungen Bezahlung von Steuern Bezahlung von Energieeinkäufen Bezahlung des laufenden Liegenschaftsunterhalts Bezahlung von Änderungen und anderen Arbeiten an der Liegenschaft Auszahlung der Löhne Etc. Veranstaltung ZTV © VQF 11 c) Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Lohnzahlungen, falls: - die Lohnbuchhaltung durch TH/RA selbst erstellt wurde und sich die Vollmacht des TH/RA ausschliesslich auf Lohnzahlungen beschränkt und die (bei der Bank/Post hinterlegte) Unterschriftenkarte den Zweckbindungsvermerk „Lohnzahlung“ trägt d) Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Inkasso-Tätigkeit, falls: - der TH/RA als Stellvertreter des Kunden handelt und/oder die Forderung auf den TH/RA ohne finanzielle Gegenleistung übertragen wurde (also eine Zession der Forderung auf den FI ohne Finanzierung des Kunden vorliegt, da sonst ein GwG-relevantes Factoring vorläge) Veranstaltung ZTV © VQF 12 3. Delegation von GwG-Pflichten 3.1 Übersicht über die wichtigsten GwG-Pflichten Identifizierung der VP (gem. Art. 3 GwG) GwG-Pflichten des FI Unterstellungspflicht (gem. Art. 13 GwG) Dokumentationspflicht (gem. Art. 7 GwG) Feststellung des wB (gem. Art. 4 GwG) Besondere Abklärungspflicht (gem. Art. 6 GwG) • Vollumfängliche Delegierbarkeit? • Eingeschränkte Delegierbarkeit? • Keine Delegierbarkeit? (Delegationsverbot) Meldepflicht (gem. Art. 9 GwG) Veranstaltung ZTV © VQF 13 3.2 Grundsatz bzgl. der Delegation von GwG-Pflichten • • GwG-Pflichten sind grundsätzlich vom FI persönlich zu erfüllen Andere Personen als der FI können grundsätzlich nicht mit deren Erfüllung beauftragt werden (sog. grundsätzliches Verbot der Delegation von GwG-Pflichten) Veranstaltung ZTV © VQF 14 3.3 Ausnahmen a) Delegierbare GwG-Pflichten: - Identifizierungspflicht & Pflicht zur Feststellung des wB Zulässige Delegationsbeauftragte: • Schweizer FI i.S. Art. 2 Abs. 2 GwG • Schweizer FI i.S. Art. 2 Abs. 3 GwG • Ausländische FI mit einer gleichwertigen Aufsicht wie Schweizer FI i.S. Art. 2 Abs. 2 GwG • Schweizerische & ausländische Behörden mit den entsprechenden Kompetenzen • Mit staatlichen Kompetenzen ausgestattete Stellen (Notariate, Poststellen etc.) b) Mit Einschränkungen delegierbare Pflichten: - Alle darüber hinausgehenden GwG-Pflichten c) Nicht delegierbare GwG-Pflichten: - Meldepflicht - Dokumentationspflicht Wichtig! Dort wo die Delegation zulässig ist, muss der delegierende FI die Originaldokumente oder die echtheitsbestätigten Kopien dieser Originaldokumente zu seinen Akten legen, nachdem er sie vorgängig plausibilisiert hat. Veranstaltung ZTV © VQF 15 VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen Vielen Dank! © VQF 16