PowerPoint-Präsentation - Zuger Treuhändervereinigung ZTV

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Vorabendveranstaltung
der
Zuger Treuhänder-Vereinigung
16. September 2008
Geldwäschereigesetz mit branchenspezifischen
Themen für Treuhänder
Patrick Rutishauser, VQF Geschäftsführer
Veranstaltung ZTV © VQF 1
Inhaltsübersicht
1.
GwG-Relevanz der Organtätigkeit
1.1 Das Organ im Sinne des GwG
1.2 Die Sitzgesellschaft im Sinne des GwG
1.3 Zu unterscheidende Fälle der Organtätigkeit
1.4 Die Organtätigkeit für Stiftungen als Spezialfall
1.5 Achtung Fallgrube!
2.
GwG-Relevanz des Zahlungsverkehrs
2.1 Definition des Zahlungsverkehrs
2.2 Grundsatz
2.3 Ausnahmsweise vom GwG befreiter Zahlungsverkehr
3.
Delegation von GwG-Pflichten
3.1 Übersicht über die wichtigsten GwG-Pflichten
3.2 Grundsatz bzgl. der Delegation von GwG-Pflichten
3.3 Ausnahmen
Veranstaltung ZTV © VQF 2
1. GwG-Relevanz der Organtätigkeit
1.1 Das Organ im Sinne des GwG
Das Organ ist jene n.P. oder j.P., die für eine Gesellschaft nach aussen hin
verbindlich auftritt bzw. handelt (VR-Mitglied, Direktor, etc.).
Grundsätzlich gilt nicht jede Organtätigkeit als GwG-relevant, sondern nur die
Organtätigkeit für eine sog. Sitzgesellschaft1 (fiduziarische Organtätigkeit)
sofern diese Tätigkeit in einem berufsmässigen2 Ausmass ausgeübt wird und
das Organ zeichnungsberechtigt ist. Hierbei genügt eine Kollektivunterschrift
zu zweien.
1 Im Gegensatz zu einer operativen Gesellschaft
2 Kriterien der Berufsmässigkeit: < 10 Vertragsparteien, < CHF 5 Mio Vermögen, < CHF 2 Mio Transaktionen p.a.,
< CHF 20‘000 Ertrag p.a.
Veranstaltung ZTV © VQF 3
1.2 Die Sitzgesellschaft im Sinne des GwG
Als Sitzgesellschaften gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte
Vermögenseinheiten, die keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen
nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betreiben. Eine Sitzgesellschaft stellt ein
reines Finanzvehikel dar.
Wichtige Indizien für eine Sitzgesellschaft:
Kein Unterhalt eigener Geschäftsräume / Büros
Keine Beschäftigung von eigenem Personal
Beispiele von Sitzgesellschaften:
Familienstiftungen
Trusts
Off-Shore-Gesellschaften
Gesellschaften mit c/o Adressen
etc.
Fazit: Ob eine Sitzgesellschaft vorliegt bedarf immer auch einer Prüfung im Einzelfall. Es
existiert keine Legaldefinition für die Sitzgesellschaft.
Veranstaltung ZTV © VQF 4
1.3 Zu unterscheidende Fälle der Organtätigkeit
Treuhänder (TH)
Rechtsanwalt (RA)
selbständiges Auftreten als Organ
(im eigenen Namen &
auf eigene Rechnung)
A
Sitzgesellschaft
B
Operative
Gesellschaft
nicht selbständiges Auftreten als Organ
(im Namen & auf Rechnung eines
Dritten)
C
Sitzgesellschaft
D
Operative
Gesellschaft
Veranstaltung ZTV © VQF 5
Fall A: Selbständig auftretender TH/RA ist als Organ für eine Sitzgesellschaft tätig
-
TH/RA gilt als FI im Sinne des GwG falls Berufsmässigkeit gegeben ist
Organtätigkeit ist GwG-relevant
TH/RA muss GwG-Files führen mit der Sitzgesellschaft als Vertragspartei
Fall B: Selbständig auftretender TH/RA ist als Organ für eine operative Gesellschaft
tätig
-
TH/RA gilt nicht als FI im Sinne des GwG (ev. ist jedoch die operative
Gesellschaft als FI zu qualifizieren)
Organtätigkeit ist nicht GwG-relevant
TH/RA muss keine GwG-Files führen (ev. jedoch die operative Gesellschaft)
Veranstaltung ZTV © VQF 6
Fall C: Unselbständig auftretender TH/RA ist für einen Dritten (z.B. Arbeitgeber)
als Organ für eine Sitzgesellschaft tätig:
-
Dritte (nicht TH/RA) gilt als FI im Sinne des GwG (Zurechenbarkeit der Tätigkeit
des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber) falls Berufsmässigkeit gegeben ist
Organtätigkeit ist GwG-relevant
Dritte (z.B. Arbeitgeber des TH/RA) muss als FI GwG-Files führen
Fall D: Unselbstständig auftretender TH/RA ist für einen Dritten als Organ für eine
operative Gesellschaft tätig
-
Weder Dritte noch TH/RA gelten als FI im Sinne des GwG (ev. ist
jedoch die operative Gesellschaft als FI zu qualifizieren)
Organtätigkeit ist nicht GwG-relevant
Weder Dritte noch TH/RA muss GwG-Files führen (ev. jedoch die operative
Gesellschaft)
Veranstaltung ZTV © VQF 7
1.4 Die Organtätigkeit für Stiftungen als Spezialfall
„Januskopf“
Stiftung
Stiftungen mit ausschliesslich
philantropischem, karitativem
etc. Zweck
Organtätigkeit des TH/RA ist
nicht GwG-relevant
Stiftungen ohne reinen
philantropischen, karitativen etc.
Zweck (Finanzvehikel für
Stifter und Begünstigte)
Organtätigkeit des TH/RA
ist GwG-relevant (Vermutung einer
Sitzgesellschaft)*
* Vgl. Ausführungen zur Folie (S. 4) bezüglich der Organtätigkeit für Sitzgesellschaften
Veranstaltung ZTV © VQF 8
1.5
Achtung Fallgrube!
Die Befreiung vom GwG für die Organtätigkeit des TH/RA in bestimmten Fällen schliesst
nicht aus, dass finanzintermediäre Tätigkeiten des Organs, die nicht von dessen
Organkompetenzen gedeckt werden, dennoch GwG-relevant sein können.
TH/RA
Die Tätigkeit des TH/RA als Organ
für die operative Gesellschaft ist
nicht GwG-relevant ...
Organtätigkeit
Mandat für
Vermögensverwaltung
... wohl aber ...
... die Tätigkeit des TH/RA
als eingesetzter Vermögensverwalter
für die operative Gesellschaft.
Operative Gesellschaft
Veranstaltung ZTV © VQF 9
2. GwG-Relevanz des Zahlungsverkehrs
2.1 Definition des Zahlungsverkehrs
Unter dem Zahlungsverkehr im Sinne des GwG versteht man die Hilfe bei der Übertragung von Bargeld od. leicht in Bargeld umwandelbaren Werten (insb. Effekten).
2.2 Grundsatz
Sender
Empfänger
$, £, ¥....
Die direkte Übertragung liquider Vermögenswerte vom Sender zum Empfänger ist nicht
GwG-relevant.
Die indirekte Übertragung von liquiden
Vermögenswerten via Vollmachten oder via
Treuhandkonten (Konten, die auf den Namen
des TH/RA lauten aber auf Rechnung des
Kunden geführt werden) ist grundsätzlich
GwG-relevant (gemäss VQF-Praxis muss
hierbei der Sender, nicht der Empfänger als
Vertragspartei identifiziert werden).
TH/RA=FI
Veranstaltung ZTV © VQF 10
2.3 Ausnahmsweise vom GwG befreiter Zahlungsverkehr
a) Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Tätigkeiten die vom Berufsgeheimnis
gemäss Art. 321 StGB und Art. 32 Reglement VQF gedeckt sind:
-
-
Escrow-Konten/Depots des RA oder Notars in zivilrechtlichen oder
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Andere Sicherheitshinterlegungen in zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten
Etc.
b) Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung:
-
Zahlungen von Zins- und Amortisationsleistungen
Zahlungen von laufenden Aufwendungen
Bezahlung von Steuern
Bezahlung von Energieeinkäufen
Bezahlung des laufenden Liegenschaftsunterhalts
Bezahlung von Änderungen und anderen Arbeiten an der Liegenschaft
Auszahlung der Löhne
Etc.
Veranstaltung ZTV © VQF 11
c) Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Lohnzahlungen, falls:
-
die Lohnbuchhaltung durch TH/RA selbst erstellt wurde und
sich die Vollmacht des TH/RA ausschliesslich auf Lohnzahlungen beschränkt und
die (bei der Bank/Post hinterlegte) Unterschriftenkarte den Zweckbindungsvermerk
„Lohnzahlung“ trägt
d) Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Inkasso-Tätigkeit, falls:
-
der TH/RA als Stellvertreter des Kunden handelt und/oder
die Forderung auf den TH/RA ohne finanzielle Gegenleistung übertragen
wurde (also eine Zession der Forderung auf den FI ohne Finanzierung des Kunden
vorliegt, da sonst ein GwG-relevantes Factoring vorläge)
Veranstaltung ZTV © VQF 12
3. Delegation von GwG-Pflichten
3.1 Übersicht über die wichtigsten GwG-Pflichten
Identifizierung der
VP (gem. Art. 3 GwG)
GwG-Pflichten
des FI
Unterstellungspflicht
(gem. Art. 13 GwG)
Dokumentationspflicht
(gem. Art. 7 GwG)
Feststellung des wB
(gem. Art. 4 GwG)
Besondere
Abklärungspflicht
(gem. Art. 6 GwG)
• Vollumfängliche
Delegierbarkeit?
• Eingeschränkte
Delegierbarkeit?
• Keine Delegierbarkeit?
(Delegationsverbot)
Meldepflicht
(gem. Art. 9 GwG)
Veranstaltung ZTV © VQF 13
3.2 Grundsatz bzgl. der Delegation von GwG-Pflichten
•
•
GwG-Pflichten sind grundsätzlich vom FI persönlich zu erfüllen
Andere Personen als der FI können grundsätzlich nicht mit deren Erfüllung beauftragt
werden (sog. grundsätzliches Verbot der Delegation von GwG-Pflichten)
Veranstaltung ZTV © VQF 14
3.3 Ausnahmen
a) Delegierbare GwG-Pflichten:
- Identifizierungspflicht & Pflicht
zur Feststellung des wB
Zulässige Delegationsbeauftragte:
• Schweizer FI i.S. Art. 2 Abs. 2 GwG
• Schweizer FI i.S. Art. 2 Abs. 3 GwG
• Ausländische FI mit einer gleichwertigen
Aufsicht wie Schweizer FI i.S. Art. 2 Abs.
2 GwG
• Schweizerische & ausländische Behörden
mit den entsprechenden Kompetenzen
• Mit staatlichen Kompetenzen ausgestattete
Stellen (Notariate, Poststellen etc.)
b) Mit Einschränkungen delegierbare Pflichten:
- Alle darüber hinausgehenden GwG-Pflichten
c) Nicht delegierbare GwG-Pflichten:
- Meldepflicht
- Dokumentationspflicht
Wichtig!
Dort wo die Delegation zulässig ist, muss der delegierende FI die Originaldokumente oder die echtheitsbestätigten Kopien
dieser Originaldokumente zu seinen Akten legen, nachdem er sie vorgängig plausibilisiert hat.
Veranstaltung ZTV © VQF 15
VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen
Vielen Dank!
© VQF 16
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