Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Novelle Suchmittelgesetz „Auswirkungen auf Schulärztinnen und Schulärzte“ 16.05.2016 Folie 1 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Suchmittelgesetz §12 SMG „Therapie statt Strafe“ 16.05.2016 Folie 2 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz-SMG) StF: BGBl.I Nr.112/1997 ... 12 Novellen … Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz-SMG) StF: BGBl.I Nr.144/2015 16.05.2016 Folie 3 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Aufbau der Präsentation/ Doppelconference • • • • 16.05.2016 Inhalt der Novelle, §§11,12,13 SMG Suchtberatung praktischer Teil Anfangsverdacht, Untersuchung, Maßnahmen Suchtberatung Folie 4 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Novelle SMG 2015, im wesentlichen wurden 4 Paragraphen geändert: • • • • 16.05.2016 §12 §13 §14 §24 Folie 5 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Ziel der Novelle: • • • • • Raschere Reaktion der Gesundheitsbehörden Steigerung der Effizienz gesundheitsbezogener Maßnahmen Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe Entbürokratisierung Reduktion der Anfragen an das Suchtmittelregister 16.05.2016 Folie 6 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ § 12. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgift missbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. (2) Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, dass sich die Person einer solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen Maßnahme unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten. Dabei sind die Kosten im Verhältnis zum Erfolg bei Wahrung der Qualität der Therapie möglichst gering zu halten. Bei mehreren gleichwertig geeigneten Alternativen ist die ökonomisch günstigste zu wählen. 16.05.2016 Folie 7 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ In §12 SMG wurde Abs.3 eingefügt • Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde kann von der Person, die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Abs. 2 unterzieht, verlangen, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen. 16.05.2016 Folie 8 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ § 13. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen. 16.05.2016 Folie 9 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ In §13 SMG wurde nach Abs.2 Abs 2a eingefügt • (2a) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige (§ 78 StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen. 16.05.2016 Folie 10 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ In §13 SMG wurden nach Abs.2 Abs 2a und 2b eingefügt • Anfangsverdacht - Behörde oder öffentlichen Dienststelle - Meldung nur mehr an Gesundheitsbehörde • Kriminalpolizei – Gesundheitsbehörde Mitteilung und Abtretungsbericht Staatsanwalt 16.05.2016 Folie 11 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ In §13 SMG wurde nach Abs.2 Abs 2b eingefügt • Ergeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in Abs. 2a umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen auf dem in § 24a Abs. 1 vorgegebenen Weg der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).. 16.05.2016 Folie 12 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ § 35. (1) … (4) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er 1. Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder 2. die in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Strafverfahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 31a geführt wurde. 16.05.2016 Folie 13 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ In §13 SMG wurde nach Abs.2 Abs 3 eingefügt • (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach § 12 vorzugehen, soweit es sich nicht bloß um einen in § 35 Abs. 4 genannten Fall handelt. 16.05.2016 Folie 14 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ In §13 wurde im Abs.3 ….eingefügt • …soweit es sich nicht bloß um einen in §35 Abs. 4 genannten Fall handelt • In diesen Fällen muss die BVB nicht nach §12 SMG vorgehen • Stoffe und Zubereitungen der Cannabispflanze, Pilze (§27 Abs.1 Z3) • Psychotrope Stoffe • Ausschließlich persönlicher Gebrauch oder Überlassung ohne Vorteil • Anbau für persönlichen Gebrauch (§27 Abs.1 Z2 und 3) 16.05.2016 Folie 15 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Gesundheitsbehörde • Begutachtung nach § 12 SMG • Gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 11 SMG Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, … (auf Konsequenzen aufmerksam machen, keine Verknüpfung mit anderen Bedingungen!) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde kann von der Person, die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Abs. 2 unterzieht, verlangen, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen. 16.05.2016 Folie 16 § 27 Abs. 1 + 2 persönlicher Gebrauch Polizei SMG Meldung Keine Vorladung bei Cannabis, Pilze und psychotropen Stoffe §35 (4) SMG Staatsanwalt 1. Anzeige Rücklegung Wiederholte Anzeige Auflage/Weisung Sta/Gericht sprich Ziffer 1- 5 aus Schule Gesundheitsbehörde Begutachtung § 12 SMG behandlungsrelevanter Konsum Kein behandlungsrelevanter Konsum Maßnahme §11 (2) SMG Einstellung Untersuchung verweigert oder Keine Bestätigung über Umsetzung der ausgesprochenen Ziffer Begutachtung § 13 SMG behandlungsrelevanter Konsum Kein behandlungsrelevanter Konsum direkt aussprechen Ziffer 1 - 5 Schüler unterzieht sich nicht der Maßnahme oder verweigert die Untersuchung Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Handbuch für die Vollziehung des §12 SMG • • • • 16.05.2016 Gute Hilfestellung AUCH für Untersuchung nach §13 SMG Therapie statt Strafe Harmonisierung der Begutachtungspraxis Treffsicherheit der Diagnose Folie 18 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Ziel der Untersuchung nach §12 SMG oder §13SMG • Aspekte der Gesundheitsprävention • Gesundheitserhaltung • Wiedererlangung des Gesundheitszustandes 16.05.2016 Folie 19 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Ziel der Untersuchung nach §12 SMG oder §13SMG • … und nicht als Strafverfolgungsbehörde • … und nicht als Ersatzstrafbehörde • … sondern Therapie statt Strafe 16.05.2016 Folie 20 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Handbuch für die Vollziehung des §12 SMG Statusbogen: • Allgemeine Daten (ESM) • Aktuelle Lebenssituation, Biographie, Grobeinschätzung relevanter Persönlichkeitsfaktoren, Gesundheitsanamnese • Suchtspezifische Anamnese (ESM) • Indikatoren für erhöhtes Risiko, schädlicher Gebrauch und Abhängigkeit • Gesundheitsbezogene Maßnahme(n) nach §11Abs.2 SMG (ESM) 16.05.2016 Folie 21 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §§12 und 13 SMG Begutachtung • • • • Aufklärung über Gründe und Zweck Anamnese Statuserhebung (somatisch, psychisch, Drogen) Befunderhebung (Fremdbefund, Arztbrief, Suchtgiftrezept, Harntest…) • Schulpsychologische Begutachtung 16.05.2016 Folie 22 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §§12 und 13 SMG Harnproben • • • • Teilbefund Nicht zwingend vorgeschrieben Gängige Methoden sind screening Verfahren Positive Harntests alleine dürfen keine gesundheitsbezogene Maßnahme auslösen • Kosten sind nicht von SchülerIn zu tragen 16.05.2016 Folie 23 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §12 und §13 SMG Ergebnis der Begutachtung – Keine gesundheitsbezogene Maßnahme erforderlich • Probieren mit ausreichend psychosozialen Ressourcen • Experimenteller Konsum in der Vorgeschichte • (Gelegentlicher Substanzkonsum, sozial integriert gilt ausschließlich für Erwachsene) 16.05.2016 Folie 24 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §12 und §13 SMG Ergebnis der Begutachtung – Gesundheitsbezogene Maßnahme erforderlich • Risikoreiche Störung • Schädlicher Gebrauch ICD-10, F10.1 - F19.1 • Substanzabhängigkeit ICD-10, F10.2 - F19.2 16.05.2016 Folie 25 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §§12 und 13 SMG Risikoreiche Störung/ Personen mit erhöhtem Risiko 3 wichtige Kategorien • Persönlichkeit (Selbstwert, Delinquenz, Komorbidität..) • Substanzen (Konsummuster, früher Einstieg, Zusatzkonsum…) • Umwelt (Beruf- Ausbildung, Familie…) 16.05.2016 Folie 26 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ 5.2 Indikatoren für erhöhtes Risiko protektiv Ø Risiko Biographie und aktuelle Lebenssituation Berufs- und Ausbildungssituation Familienklima, Erziehungsstil Geschlechtsrollenvorbild elterliche Konsumnormen Suchterkrankung Herkunftsfamilie peer group Konsum/Haltung des Partners/der Partnerin Person Intelligenz Selbstwert, Selbstwirksamkeitserwartung kommunikative Kompetenz Coping Persönlichkeit / „Charakter“ (siehe 3.) delinquentes Verhalten psychiatrische Komorbidität Substanzkonsum früher Einstieg hartes Konsummuster konsumbedingte Veränderungen problematischer Alkoholkonsum anderer problematischer Substanzkonsum, anderes Suchtverhalten (Spielsucht, etc.) 16.05.2016 Folie 27 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §§12 und 13 SMG Schädlicher Gebrauch ICD-10 FX.1 • Schädigung der psychischen oder physischen Gesundheit durch Substanzkonsum (z.B. Hepatitis, Depressio) • Negative soziale Folgen nicht ausreichend für diese Diagnose • DD Intoxikation 16.05.2016 Folie 28 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §§12 und 13 SMG Abhängigkeit ICD-10 FX.2 • Während des letzten Jahres • Mindestens 3 oder mehr der folgenden Kriterien 16.05.2016 Folie 29 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §§12 und 13 SMG Abhängigkeit ICD-10 FX.2 • • • • • • 16.05.2016 Starker Wunsch oder Zwang Suchtmittel zu konsumieren Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Ende, Menge Körperliches Entzugssyndrom Toleranz Vernachlässigung anderer Aktivitäten Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutiger schädlicher Folgen (körperlich, sozial, psychisch) Folie 30 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §§ 12 und 13SMG Ergebnis der Begutachtung – Gesundheitsbezogene Maßnahme erforderlich • Therapeutische Maßnahmen • Die Person unterzieht sich „freiwillig“ • Hinwirkungspflicht der Schulärztin/Schularzt 16.05.2016 Folie 31 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ § 11 (1) Personen, die wegen Suchtgiftmissbrauch oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs.2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmen unterziehen. (2) Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind… (3) Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs.2 Z3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und die Vereinigungen gemäß §15 heranzuziehen 16.05.2016 Folie 32 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ 16.05.2016 Folie 33 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §12 SMG Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes (§11 Abs.2 Z1 SMG) • Gefährdung d. Suchterkrankung • Infektionskrankheiten, Allgemeinzustand, akute und chronische Gesundheitsprobleme, psychiatrische Erkrankung • Fortgesetzte diagnostische Verlaufsbeobachtung 16.05.2016 Folie 34 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §§12 und 13 SMG Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes (§11 Abs.2 Z1 SMG) Durchführung • Durchführung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Arzt • NICHT ausschließlich Harntests • Grundsätzlich freie Arztwahl 16.05.2016 Folie 35 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung (§11 Abs. 2 Z. 2 SMG) • • • • • Entzugsbehandlung Neueinstellung Substitution/Fortführung Substitution Behandlung von allgemeinen Erkrankungen Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen im Zusammenhang mit Suchterkrankung 16.05.2016 Folie 36 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung §11 Abs. 2 Z. 3 SMG • Psychologische Diagnostik • Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, psychische Erkrankungen • Psychologische Behandlungsmethoden (Biofeedback, Stressbewältigung u.ä.) 16.05.2016 Folie 37 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Psychotherapie §11 Abs. 2 Z. 4 SMG • Nach anerkannten Methoden • Voraussetzung Therapiefähigkeit • Indikation besonders sorgfältig stellen 16.05.2016 Folie 38 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Psychosoziale Beratung und Betreuung §11 Abs. 2 Z. 5 SMG • Sozialarbeit • Schuldnerberatung, Sozialamt, Arbeit, Wohnung,… • Beratungsarbeit in Fragen Gesundheit 16.05.2016 Folie 39 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Untersuchung nach §12 SMG Gesundheitsbezogene Maßnahme §11 Abs.1 Ausführungen …notwendig und zweckmäßig, nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos • Zweckmäßigkeit (Familiensituation,…) • Möglichkeit (Sprache, Behinderung, …) • Zumutbarkeit (kein Angebot in der Nähe) • (Aussichtslosigkeit) 16.05.2016 Folie 40 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Zweckmäßigkeit, Durchführbarkeit und nicht offenbare Aussichtslosigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen • Keine Gefährdung des Schulerfolges durch Maßnahme • vertretbares Verhältnis z. Lebens, Schul- und Wohngelegenheiten • Genaue Erläuterung im Handbuch eSM 16.05.2016 Folie 41 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ §13 SMG Anordnung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme • • • • • Schularzt/ärztin empfiehlt die Maßnahme Beratung über Möglichkeiten Hinwirkung Aufklärung über Konsequenzen Verwendung von Vorlagen wird empfohlen 16.05.2016 Folie 42 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ §13 SMG Anordnung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme • • • • Schularzt/ärztin empfiehlt die Maßnahme Schriftliche Empfehlung an die Schulleitung (Vorlage!) Keine Übermittlung gesundheitsbezogener Daten!!! Schulleiter „überwacht“ Durchführung der Maßnahme 16.05.2016 Folie 43 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ §13 SMG Verweigerung der Untersuchung (ärztlich oder psychologisch) • Verpflichtende Benachrichtigung der BVB als Gesundheitsbehörde durch die Schulleitung • Auch wenn nur eine (ärztlich oder psychologisch) angeordnete Untersuchung verweigert wird - Verständigung 16.05.2016 Folie 44 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ §13 SMG Verweigerung der Durchführung der Maßnahme • verpflichtende Benachrichtigung der BVB als Gesundheitsbehörde durch die Schulleitung • Übermittlung der angeordneten Maßnahme 16.05.2016 Folie 45 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ §13 SMG Keine Verständigung der BVB • • • • Untersuchung durch SchulärztIn wird durchgeführt Verdacht bestätigt sich Maßnahme wird empfohlen Maßnahme ist sichergestellt, Bestätigungen an Schulleitung 16.05.2016 Folie 46 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ Anzeigen nach §12 SMG (Nach Art der Kenntniserlangung GÖG ÖBIG 2014) • • • • • • • 16.05.2016 1278 Begutachtungen in NÖ 974 Kenntniserlangung durch Polizei nach SMG 54 Kenntniserlangung durch Polizei nach StVO 103 Kenntniserlangung durch Staatsanwalt 72 Kenntniserlangung durch Heeresdienststellen 73 Kenntniserlangung durch Andere 2 Schulleitung Folie 47 Novelle Suchtmittelgesetz Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ •Vortrag Suchtmittelgesetz SchulärztInnen Quellenangaben • • • • • • SMG, BGBl.I Nr.112/1997, in der geltenden Fassung, 2.Abschnitt SMG Kurzkommentar 2.Auflage (Litzka, Matzka, Zeder) Handbuch für die Vollziehung des §12 SMG (Bundesdrogenforum) GÖG/ ÖBIG Bericht zur Drogensituation 2015 Grundlagen der ICD-10-Diagnostik Klaus Paulitsch Rundschreiben des bm:bwk Nr.65/1997 zur Umsetzung des SMG durch die Schulen • Step by step bm:bwk, österr. Arge Suchtvorbeugung • Dr. Rainer Fankjauser bm:bwk Abt.III/11 16.05.2016 Folie 48