Novelle Suchtmittelgesetz

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Novelle Suchtmittelgesetz
Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ
Novelle Suchmittelgesetz
„Auswirkungen auf Schulärztinnen und Schulärzte“
16.05.2016
Folie 1
Novelle Suchtmittelgesetz
Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ
Suchmittelgesetz §12 SMG
„Therapie statt Strafe“
16.05.2016
Folie 2
Novelle Suchtmittelgesetz
Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ
Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und
Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz-SMG)
StF: BGBl.I Nr.112/1997 ...
12 Novellen …
Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und
Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz-SMG)
StF: BGBl.I Nr.144/2015
16.05.2016
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Aufbau der Präsentation/ Doppelconference
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Inhalt der Novelle, §§11,12,13 SMG
Suchtberatung
praktischer Teil Anfangsverdacht, Untersuchung, Maßnahmen
Suchtberatung
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Novelle SMG 2015, im wesentlichen wurden 4 Paragraphen
geändert:
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§12
§13
§14
§24
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Ziel der Novelle:
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Raschere Reaktion der Gesundheitsbehörden
Steigerung der Effizienz gesundheitsbezogener Maßnahmen
Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe
Entbürokratisierung
Reduktion der Anfragen an das Suchtmittelregister
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§ 12. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgift missbraucht, so hat
sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des
Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen
Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen
zu unterziehen.
(2) Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist,
so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, dass sich die Person
einer solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar
aussichtslosen Maßnahme unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der
Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten. Dabei sind die Kosten im
Verhältnis zum Erfolg bei Wahrung der Qualität der Therapie möglichst gering zu halten. Bei mehreren
gleichwertig geeigneten Alternativen ist die ökonomisch günstigste zu wählen.
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In §12 SMG wurde Abs.3 eingefügt
• Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde kann von
der Person, die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach
Abs. 2 unterzieht, verlangen, Bestätigungen über Beginn und Verlauf
der Maßnahme vorzulegen.
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§ 13. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, so
hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der
schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, daß eine
gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt,
oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche
Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter
der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde
zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen
gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Schulen sowie alle anderen Privatschulen.
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In §13 SMG wurde nach Abs.2 Abs 2a eingefügt
• (2a) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der
Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 – StPO,
BGBl. Nr. 631/1975) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach §§
27 Abs. 1 und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen
Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen
habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so
hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer
Strafanzeige (§ 78 StPO) diesen Umstand der
Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.
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In §13 SMG wurden nach Abs.2 Abs 2a und 2b eingefügt
• Anfangsverdacht - Behörde oder öffentlichen Dienststelle - Meldung
nur mehr an Gesundheitsbehörde
• Kriminalpolizei – Gesundheitsbehörde Mitteilung und
Abtretungsbericht Staatsanwalt
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Folie 11
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In §13 SMG wurde nach Abs.2 Abs 2b eingefügt
• Ergeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in
Abs. 2a umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen auf dem in § 24a
Abs. 1 vorgegebenen Weg der Bezirksverwaltungsbehörde als
Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft
darüber zu berichten (Abtretungsbericht)..
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§ 35. (1) …
(4) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2
abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er
1. Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze
oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben,
besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich
für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus
einen Vorteil zu ziehen, oder
2. die in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder
des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder
persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe.
Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten fünf
Jahre vor diesem Strafverfahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den
§§ 27 bis 31a geführt wurde.
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Folie 13
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In §13 SMG wurde nach Abs.2 Abs 3 eingefügt
• (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in
den vorstehend bezeichneten Fällen nach § 12 vorzugehen, soweit
es sich nicht bloß um einen in § 35 Abs. 4 genannten Fall handelt.
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Folie 14
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In §13 wurde im Abs.3 ….eingefügt
• …soweit es sich nicht bloß um einen in §35 Abs. 4 genannten
Fall handelt
• In diesen Fällen muss die BVB nicht nach §12 SMG vorgehen
• Stoffe und Zubereitungen der Cannabispflanze, Pilze (§27 Abs.1 Z3)
• Psychotrope Stoffe
• Ausschließlich persönlicher Gebrauch oder Überlassung ohne Vorteil
• Anbau für persönlichen Gebrauch (§27 Abs.1 Z2 und 3)
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Gesundheitsbehörde
•
Begutachtung nach § 12 SMG
•
Gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 11 SMG
Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig
ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, … (auf
Konsequenzen aufmerksam machen, keine Verknüpfung mit anderen Bedingungen!)
Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde kann von der Person, die sich einer
gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Abs. 2 unterzieht, verlangen, Bestätigungen über Beginn und
Verlauf der Maßnahme vorzulegen.
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§ 27 Abs. 1 + 2 persönlicher Gebrauch
Polizei SMG
Meldung
Keine Vorladung bei Cannabis,
Pilze und psychotropen Stoffe
§35 (4) SMG
Staatsanwalt
1. Anzeige
Rücklegung
Wiederholte Anzeige
Auflage/Weisung
Sta/Gericht sprich
Ziffer 1- 5 aus
Schule
Gesundheitsbehörde
Begutachtung § 12 SMG
behandlungsrelevanter Konsum
Kein behandlungsrelevanter
Konsum
Maßnahme
§11 (2) SMG
Einstellung
Untersuchung verweigert oder
Keine Bestätigung über Umsetzung
der ausgesprochenen Ziffer
Begutachtung § 13 SMG
behandlungsrelevanter Konsum
Kein behandlungsrelevanter Konsum
direkt aussprechen
Ziffer 1 - 5
Schüler unterzieht sich nicht der
Maßnahme oder verweigert die
Untersuchung
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Handbuch für die Vollziehung des §12 SMG
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Gute Hilfestellung AUCH für Untersuchung nach §13 SMG
Therapie statt Strafe
Harmonisierung der Begutachtungspraxis
Treffsicherheit der Diagnose
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Ziel der Untersuchung nach §12 SMG oder §13SMG
• Aspekte der Gesundheitsprävention
• Gesundheitserhaltung
• Wiedererlangung des Gesundheitszustandes
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Folie 19
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Ziel der Untersuchung nach §12 SMG oder §13SMG
• … und nicht als Strafverfolgungsbehörde
• … und nicht als Ersatzstrafbehörde
• … sondern Therapie statt Strafe
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Folie 20
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Handbuch für die Vollziehung des §12 SMG Statusbogen:
• Allgemeine Daten (ESM)
• Aktuelle Lebenssituation, Biographie, Grobeinschätzung
relevanter Persönlichkeitsfaktoren, Gesundheitsanamnese
• Suchtspezifische Anamnese (ESM)
• Indikatoren für erhöhtes Risiko, schädlicher Gebrauch und
Abhängigkeit
• Gesundheitsbezogene Maßnahme(n) nach §11Abs.2 SMG
(ESM)
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Untersuchung nach §§12 und 13 SMG
Begutachtung
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Aufklärung über Gründe und Zweck
Anamnese
Statuserhebung (somatisch, psychisch, Drogen)
Befunderhebung (Fremdbefund, Arztbrief, Suchtgiftrezept,
Harntest…)
• Schulpsychologische Begutachtung
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Folie 22
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Untersuchung nach §§12 und 13 SMG
Harnproben
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Teilbefund
Nicht zwingend vorgeschrieben
Gängige Methoden sind screening Verfahren
Positive Harntests alleine dürfen keine gesundheitsbezogene
Maßnahme auslösen
• Kosten sind nicht von SchülerIn zu tragen
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Folie 23
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Untersuchung nach §12 und §13 SMG
Ergebnis der Begutachtung – Keine gesundheitsbezogene
Maßnahme erforderlich
• Probieren mit ausreichend psychosozialen Ressourcen
• Experimenteller Konsum in der Vorgeschichte
• (Gelegentlicher Substanzkonsum, sozial integriert gilt
ausschließlich für Erwachsene)
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Untersuchung nach §12 und §13 SMG
Ergebnis der Begutachtung – Gesundheitsbezogene Maßnahme
erforderlich
• Risikoreiche Störung
• Schädlicher Gebrauch ICD-10, F10.1 - F19.1
• Substanzabhängigkeit ICD-10, F10.2 - F19.2
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Untersuchung nach §§12 und 13 SMG
Risikoreiche Störung/ Personen mit erhöhtem Risiko
3 wichtige Kategorien
• Persönlichkeit (Selbstwert, Delinquenz, Komorbidität..)
• Substanzen (Konsummuster, früher Einstieg, Zusatzkonsum…)
• Umwelt (Beruf- Ausbildung, Familie…)
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5.2 Indikatoren für erhöhtes Risiko
protektiv
Ø
Risiko
Biographie und aktuelle Lebenssituation
Berufs- und Ausbildungssituation
Familienklima, Erziehungsstil
Geschlechtsrollenvorbild
elterliche Konsumnormen
Suchterkrankung Herkunftsfamilie
peer group
Konsum/Haltung des Partners/der Partnerin
Person
Intelligenz
Selbstwert, Selbstwirksamkeitserwartung
kommunikative Kompetenz
Coping
Persönlichkeit / „Charakter“ (siehe 3.)
delinquentes Verhalten
psychiatrische Komorbidität
Substanzkonsum
früher Einstieg
hartes Konsummuster
konsumbedingte Veränderungen
problematischer Alkoholkonsum
anderer problematischer Substanzkonsum,
anderes Suchtverhalten (Spielsucht, etc.)
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Folie 27
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Untersuchung nach §§12 und 13 SMG
Schädlicher Gebrauch ICD-10 FX.1
• Schädigung der psychischen oder physischen Gesundheit
durch Substanzkonsum (z.B. Hepatitis, Depressio)
• Negative soziale Folgen nicht ausreichend für diese Diagnose
• DD Intoxikation
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Folie 28
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Untersuchung nach §§12 und 13 SMG
Abhängigkeit ICD-10 FX.2
• Während des letzten Jahres
• Mindestens 3 oder mehr der folgenden Kriterien
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Folie 29
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Untersuchung nach §§12 und 13 SMG
Abhängigkeit ICD-10 FX.2
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Starker Wunsch oder Zwang Suchtmittel zu konsumieren
Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Ende, Menge
Körperliches Entzugssyndrom
Toleranz
Vernachlässigung anderer Aktivitäten
Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutiger
schädlicher Folgen (körperlich, sozial, psychisch)
Folie 30
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Untersuchung nach §§ 12 und 13SMG
Ergebnis der Begutachtung – Gesundheitsbezogene Maßnahme
erforderlich
• Therapeutische Maßnahmen
• Die Person unterzieht sich „freiwillig“
• Hinwirkungspflicht der Schulärztin/Schularzt
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Folie 31
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§ 11
(1) Personen, die wegen Suchtgiftmissbrauch oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener
Maßnahmen gemäß Abs.2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den
Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen
Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im
Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmen
unterziehen.
(2) Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind…
(3) Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs.2 Z3 bis 5 sind insbesondere die
Einrichtungen und die Vereinigungen gemäß §15 heranzuziehen
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Folie 32
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16.05.2016
Folie 33
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Untersuchung nach §12 SMG
Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes (§11 Abs.2 Z1
SMG)
• Gefährdung d. Suchterkrankung
• Infektionskrankheiten, Allgemeinzustand, akute und chronische
Gesundheitsprobleme, psychiatrische Erkrankung
• Fortgesetzte diagnostische Verlaufsbeobachtung
16.05.2016
Folie 34
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Untersuchung nach §§12 und 13 SMG
Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes (§11 Abs.2 Z1
SMG) Durchführung
• Durchführung durch einen mit Fragen des
Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Arzt
• NICHT ausschließlich Harntests
• Grundsätzlich freie Arztwahl
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Folie 35
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Ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- und
Substitutionsbehandlung (§11 Abs. 2 Z. 2 SMG)
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Entzugsbehandlung
Neueinstellung Substitution/Fortführung Substitution
Behandlung von allgemeinen Erkrankungen
Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen
im Zusammenhang mit Suchterkrankung
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Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung §11 Abs. 2 Z. 3
SMG
• Psychologische Diagnostik
• Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, psychische
Erkrankungen
• Psychologische Behandlungsmethoden (Biofeedback,
Stressbewältigung u.ä.)
16.05.2016
Folie 37
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Psychotherapie §11 Abs. 2 Z. 4 SMG
• Nach anerkannten Methoden
• Voraussetzung Therapiefähigkeit
• Indikation besonders sorgfältig stellen
16.05.2016
Folie 38
Novelle Suchtmittelgesetz
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Psychosoziale Beratung und Betreuung §11 Abs. 2 Z. 5 SMG
• Sozialarbeit
• Schuldnerberatung, Sozialamt, Arbeit, Wohnung,…
• Beratungsarbeit in Fragen Gesundheit
16.05.2016
Folie 39
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Untersuchung nach §12 SMG
Gesundheitsbezogene Maßnahme §11 Abs.1 Ausführungen
…notwendig und zweckmäßig, nach den Umständen möglich und
zumutbar und nicht offenbar aussichtslos
• Zweckmäßigkeit (Familiensituation,…)
• Möglichkeit (Sprache, Behinderung, …)
• Zumutbarkeit (kein Angebot in der Nähe)
• (Aussichtslosigkeit)
16.05.2016
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Zweckmäßigkeit, Durchführbarkeit und nicht offenbare
Aussichtslosigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen
• Keine Gefährdung des Schulerfolges durch Maßnahme
• vertretbares Verhältnis z. Lebens, Schul- und Wohngelegenheiten
• Genaue Erläuterung im Handbuch eSM
16.05.2016
Folie 41
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§13 SMG Anordnung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme
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Schularzt/ärztin empfiehlt die Maßnahme
Beratung über Möglichkeiten
Hinwirkung
Aufklärung über Konsequenzen
Verwendung von Vorlagen wird empfohlen
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Folie 42
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§13 SMG Anordnung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme
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Schularzt/ärztin empfiehlt die Maßnahme
Schriftliche Empfehlung an die Schulleitung (Vorlage!)
Keine Übermittlung gesundheitsbezogener Daten!!!
Schulleiter „überwacht“ Durchführung der Maßnahme
16.05.2016
Folie 43
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Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ
§13 SMG Verweigerung der Untersuchung (ärztlich oder
psychologisch)
• Verpflichtende Benachrichtigung der BVB als Gesundheitsbehörde
durch die Schulleitung
• Auch wenn nur eine (ärztlich oder psychologisch) angeordnete
Untersuchung verweigert wird - Verständigung
16.05.2016
Folie 44
Novelle Suchtmittelgesetz
Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ
§13 SMG Verweigerung der Durchführung der Maßnahme
• verpflichtende Benachrichtigung der BVB als Gesundheitsbehörde
durch die Schulleitung
• Übermittlung der angeordneten Maßnahme
16.05.2016
Folie 45
Novelle Suchtmittelgesetz
Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ
§13 SMG Keine Verständigung der BVB
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Untersuchung durch SchulärztIn wird durchgeführt
Verdacht bestätigt sich
Maßnahme wird empfohlen
Maßnahme ist sichergestellt, Bestätigungen an Schulleitung
16.05.2016
Folie 46
Novelle Suchtmittelgesetz
Dienstbesprechung SchulärztInnen NÖ
Anzeigen nach §12 SMG (Nach Art der Kenntniserlangung GÖG
ÖBIG 2014)
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16.05.2016
1278 Begutachtungen in NÖ
974 Kenntniserlangung durch Polizei nach SMG
54 Kenntniserlangung durch Polizei nach StVO
103 Kenntniserlangung durch Staatsanwalt
72 Kenntniserlangung durch Heeresdienststellen
73 Kenntniserlangung durch Andere
2 Schulleitung
Folie 47
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•Vortrag Suchtmittelgesetz SchulärztInnen
Quellenangaben
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SMG, BGBl.I Nr.112/1997, in der geltenden Fassung, 2.Abschnitt
SMG Kurzkommentar 2.Auflage (Litzka, Matzka, Zeder)
Handbuch für die Vollziehung des §12 SMG (Bundesdrogenforum)
GÖG/ ÖBIG Bericht zur Drogensituation 2015
Grundlagen der ICD-10-Diagnostik Klaus Paulitsch
Rundschreiben des bm:bwk Nr.65/1997 zur Umsetzung des SMG
durch die Schulen
• Step by step bm:bwk, österr. Arge Suchtvorbeugung
• Dr. Rainer Fankjauser bm:bwk Abt.III/11
16.05.2016
Folie 48
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