69 Abs. 1 EnWG

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Vorlesung Energierecht
Behördliches und
gerichtliches Verfahren
Dr. Jürgen Kroneberg
Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG
29.06.2007
Agenda

Wiederholung: Zuständigkeitsabgrenzung

Überblick über die Verfahrensregelungen des EnWG

Verfahren vor den Regulierungsbehörden

–
Allgemeines Aufsichtsverfahren gemäß § 65 EnWG
–
Besondere Befugnisse und Sanktionsinstrumente im Rahmen der Zugangs- und
Entgeltregulierung (insbesondere Missbrauchsverfahren)
–
Sanktionen und Bußgeldverfahren
Gerichtsverfahren
–
Beschwerde, Rechtsbeschwerde,Nichtzulassungsbeschwerde
–
Entscheidende Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes im
Energiewirtschaftsrecht

Erfahrungsbericht über bisherige Entscheidungen BNetzA, OLGs und
BGH

Literaturhinweise
2
Wiederholung:
Zuständigkeitsabgrenzung, BNetzA
zu Landesregulierungsbehörden
3
Zuständigkeitsabgrenzungen
 Entflechtung des Netzes von Erzeugung, Handel, Vertrieb
 Regulierungsbehörden: Zuständigkeit für Regulierung des Netzzugangs und
der Netzentgelte (§ 111 EnWG; § 130 Abs. 3 GWB)
 Kartellbehörden: Zuständigkeit für Wettbewerbsbereiche, d. h. unverändert
für Stromerzeugung, Energiegroßhandel, Strom- und Gaslieferungen an
Weiterverteiler und Endkunden
Missbrauchskontrolle
Erzeugung
Börse
Handel
OTC
NetzRegulierung
Transport
Verteilung
Missbrauchskontrolle
Energiepreise
4
Grundsätze für die Zusammenarbeit
zwischen Kartell- und Regulierungsbehörden
 Keine Doppelzuständigkeiten, d. h. entweder Zuständigkeit der
Regulierungsbehörden oder der Kartellämter begründet
 Hinwirken auf konsistente Rechtsauslegung durch Kartellämter und
Regulierungsbehörden (§ 58 III EnWG)
 Gegenseitige „Akzeptanz“ von Entscheidungen
(z. B. § 111 III EnWG: Zugrundelegung der veröffentlichten
Netzzugangsentgelte durch Kartellämter bei Prüfung von
Energiepreisen)
 Enge Zusammenarbeit zwischen Regulierungs- und Kartellbehörden
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (z.B. Einvernehmen, § 58 I;
gegenseitige Stellungnahmerechte, § 58 II, III; Informations- u. Datenaustausch, § 58 IV EnWG)
5
BNetzA und Landesregulierungsbehörden
 BNetzA: orginäre Zuständigkeit (ca. 100 Stromnetzbetreiber, 70
Gasnetzbetreiber, 25 Ferngasgesellschaften)
 4 Beschlusskammern (BK 6 u. 8: Strom/ BK 7 u. 9: Gas)
 Organleihe durch Verwaltungsabkommen: z.B. Berlin, Bremen,
Mecklenburg-V., Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
 Länderausschuss
– Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs
– Durch Abstimmung, Stellungnahme, Unterrichtung,
Auskunftspflichten
– § 60 a EnWG, §§ 8-10 BNetzAG; Arbeitskreise (z.B. AK
Netzentgelte)
6
Herausforderungen für Regulierungsbehörden
 Hohe politische Erwartungshaltung
– Insbesondere Reduzierung der Netzentgelte
– Aber gleichzeitig Pflicht zur Erfüllung rechtlicher Vorgaben mit
tendenziell netzentgelterhöhender Wirkung, Beispiele
• § 19 II 2 StromNEV: individuelle Netzentgelte für
stromintensive Kunden
• Netzbetreiber tragen überwiegenden Teil der Kosten der
Regulierungsbehörden: 60 % der Kosten durch Beiträge der
Netzbetreiber, § 92 I EnWG
 Umfangreiche Zuständigkeiten / Workload (z. B. zeitliche
Überschneidung von Strom- und Gasentgeltanträgen; Organleihe)
 Einbindung in Europäische Regulierung verursacht erheblichen
Abstimmungs- und Mitwirkungsaufwand (z.B. ERGEG)
7
Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden
 Landesregulierungsbehörden sind gem. § 54 Abs. 2 EnWG
zuständig für „kleine Netze“
 Was sind „kleine Netze“?
– Strom- und Gasverteilnetze, die
• weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossene
Kunden haben und (d.h. kumulative Voraussetzung!)
• deren Netz auf das Gebiet eines Bundeslandes begrenzt ist
– Kleine Netze, die über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus
gehen, unterliegen daher der Zuständigkeit der BNetzA
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Zuständigkeit der BNetzA
 „Auffangzuständigkeit“ der BNetzA
– Alle Aufgaben und Befugnisse, die nicht ausdrücklich den
Landesregulierungsbehörden zugewiesen sind
(§ 54 Abs. 3 EnWG)
– D.h. insbes. Regulierung der Transportnetzbetreiber u.
Verteilnetzbetreiber mit 100.000 und mehr angeschlossenen
Kunden bzw. mit bundeslandüberschreitenden Netzen
 Sonstige gesetzlich zugewiesene Aufgaben
– Monitoring zur Herstellung von Markttransparenz (§ 35 EnWG)
– Aufgaben u. Befugnisse nach EU-StromhandelsVO (§ 56 EnWG)
– Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den
Regulierungsbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten (§ 57 EnWG)
– Unterrichtung der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der
Liberalisierung auf den Energiemärkten (§ 63 EnWG)
– Bericht zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a EnWG,
bereits in 2006 abgegeben)
9
Überblick
Verfahrensregelungen
10
Verfahrensregelungen des EnWG im Überblick
Behördliches Verfahren
 Allgemeine behördliche Aufsichtsmaßnahmen (§§ 65 ff. EnWG)
 Besondere behördliche Verfahren
– Behördliches Missbrauchsverfahren gem. § 30 EnWG
– Besonderes Missbrauchsverfahren auf Antrag von Personen oder
Personenvereinigungen (§ 31 EnWG)
– Sanktionen, Bußgeldverfahren (§§ 94 ff. EnWG)
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Verfahrensregelungen des EnWG im Überblick
Gerichtliches Verfahren
 Gerichtliche Verfahren (§ 75 ff. EnWG)
–
Beschwerde zu den OLG (§§ 75 ff. EnWG)
–
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 76 f. EnWG)
–
Rechtsbeschwerde zum BGH (§§ 86 ff. EnWG)
–
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87 EnWG)
–
Bürgerliche Rechtstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben (§§ 102 ff. EnWG)
–
Zuständigkeiten / gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren (§§ 106 ff.
EnWG)
 Gemeinsame Bestimmungen für behördliches und gerichtliches Verfahren, z.B.
Beteiligtenfähigkeit (§§ 89 ff. EnWG)
12
„Highlights“ des Behördenverfahrens
BNetzA
Netzbetreiber

Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag (bei
Missbrauchsverfahren (§ 31 III EnWG) grds. innerhalb von 2
Monaten; Festlegungen/ Genehmigungen)

Vorläufige Anordnungen zulässig (§ 72 EnWG)

Entscheidungen der BNetzA sind grds. sofort vollziehbar, d.h.
Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung (Ausnahme:
Entscheidungen im Rahmen der Entflechtung) (§ 76 EnWG)

Vorteilsabschöpfung bis max. 5 Jahre (§ 33 V EnWG)

Zwangsgelder (bis 10 Mio. €); Bußgelder (bis zur dreifachen Höhe
des durch eine Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses)

Rechtsweg: Eingangsinstanz Oberlandesgerichte, ggf. danach
BGH
13
Verfahren vor den
Regulierungsbehörden
14
Allgemeines
Aufsichtsverfahren
(§ 65 EnWG)
15
Allgemeines Aufsichtsverfahren, § 65 EnWG
„§ 65 Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von
Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den
Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes
ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen
seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die
Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der
Verpflichtungen anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde
auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.“
16
Überblick über wesentliche Verfahrensschritte

Verfahrenseinleitung (§ 66 Abs. 1 EnWG)
–
Von Amts wegen oder
–
Auf Antrag
–
Ermessensentscheidung (“kann”)

Verfahrensbeteiligte, Beiladung (§ 66 Abs. 2 EnWG)

Anhörung der Beteiligten (zusätzlich auch „Kann“-Anhörung von Vertretern betroffener
Wirtschaftskreise, § 67 Abs. 2 EnWG)

Ggf. öffentliche mündliche Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen, § 67 Abs. 3
EnWG)

Ermittlung / Beweiserhebung (§§ 68 ff. EnWG)

Verfahrensbeendigung (§ 73 EnWG)
–
Begründete Entscheidung (ggf. auch ohne förmliche Entscheidung)
–
Rechtsbehelfsbelehrung
–
Zustellung
17
Beteiligte
 Beteiligte (§ 66 Abs. 2 EnWG)
–
Antragsteller
–
Betroffener Netzbetreiber, gegen den sich Verfahren richtet
–
Beigeladene
•
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen erheblich berührt
werden
•
Beiladungsantrag als Voraussetzung
•
Privilegierte Stellung von öffentlich geförderten Verbraucherzentralen
und anderen Verbraucherverbänden im Hinblick auf Interessenberührung;
insoweit ausreichend, wenn sich Entscheidung auf eine Vielzahl von
Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher
insgesamt erheblich berührt werden
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Sachverhaltsermittlung (1)
 Behörde kann alle erforderlichen Ermittlungen führen und alle Beweise
erheben (§ 68 Abs. 1 EnWG)
 Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Auskunft / Herausgabe von
Unterlagen (§ 69 Abs. 1 EnWG)
 Auskunft über technische und wirtschaftliche Verhältnisse
– Umfasst auch allgemeine Marktstudien, sofern „dienlich“
(§ 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG)
– Anforderungen:
• Beschluss der BNetzA (§ 69 Abs. 7 EnWG)
• Angabe von Rechtsgrundlage, Gegenstand u. Zweck
• Angemessenheit der Frist
• Nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung
 Recht zur Einsehung und Prüfung geschäftlicher Unterlagen während
üblicher Geschäftszeiten (§ 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EnWG)
19
Sachverhaltsermittlung (2)
 Verpflichtungen von Vorständen, Geschäftsführern, Inhabern
gemäß § 69 Abs. 2 EnWG zur
– Herausgabe der verlangten Unterlagen
– Erteilung der verlangten Auskünfte
– Vorlage der geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme
– Duldung der Prüfung der geschäftlichen Unterlagen
– Duldung des Betretens von Geschäftsräumen und Grundstücken
während der üblichen Geschäftszeiten (§ 69 Abs. 2 EnWG)
 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr strafrechtlicher/ OWiGVerfolgung (§ 69 Abs. 6 EnWG)
20
Betretungsrechte
 Recht aus § 69 Abs. 3 EnWG zum Betreten von
– Betriebsgrundstücken,
– Büro- und Geschäftsräumen,
– Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen
 Während der üblichen Geschäftszeiten
 Berechtigte
– Regulierungsbehörde und
– Personen, die von der Regulierungsbehörde mit Prüfung beauftragt
worden sind (§ 69 Abs. 3 EnWG)
21
Durchsuchungsrechte (§ 69 Abs. 4 EnWG)
 Grundsatz: Nur auf richterliche Anordnung des zuständigen
Bezirks-Amtsgerichts
 Ausnahme: bei Gefahr im Verzuge während der Geschäftszeiten
erforderliche Durchsuchungen auch ohne richterliche
Anordnung möglich
 Pflicht der Behörde
– an Ort und Stelle
– zur Aufnahme einer Niederschrift über
•
die Durchsuchung selbst und
•
ihre wesentlichen Ergebnisse
•
ggf. einschl. Tatsachen, die zur Annahme einer Gefahr im
Verzuge geführt haben (§ 69 Abs. 4 EnWG)
 Anfechtung der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts:
Entsprechend §§ 306-310, 311 a StPO (Beschwerde zum
Landgericht; weitere Beschwerde zum OLG; grundsätzlich kein
Suspensiveffekt)
22
Verwahrung / Beschlagnahme, §§ 69 f. EnWG


Abgrenzung Verwahrung und Beschlagnahme (Begriffe)
–
Verwahrung: Recht, Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen bei
freiwilliger Herausgabe im erforderlichen Umfang in Verwahrung zu nehmen
–
Beschlagnahme: Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen, wenn sie nicht freiwillig
herausgegeben werden (§ 69 Abs. 5, § 70 EnWG)
Voraussetzungen der Beschlagnahme:
–
nur Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können
(§ 70 Abs. 1 S. 1 EnWG)
–
unverzügliche Bekanntgabe der Beschlagnahme gegenüber dem Betroffenen
–
richterliche Bestätigung muss binnen 3 Tagen nach Beschlagnahme
nachgesucht werden bei Abwesenheit des Betoffenen bzw. ausdrücklichem
Widerspruch gegen die Beschlagnahme (§ 70 Abs. 2 EnWG)

Rechte des Betroffenen: Recht zur jederzeitigen Nachsuchung um richterliche
Entscheidung gegen die Beschlagnahme bei Bezirks-Amtsgericht
(§ 70 Abs. 3 EnWG)

Belehrung des Betroffenen über sein Nachsuchungsrecht
(§ 70 Abs. 3 Satz 2 EnWG)

Beschwerderecht des Betroffenen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
nach Maßgabe der §§ 306-310, 311 a StPO (§ 70 Abs. 4 EnWG)
23
Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse (§ 71 EnWG)

Zur Sicherung des Anspruchs auf Geheimnisschutz (§ 30 VwVfG)

Obliegenheit des Netzbetreibers zur Vorlage einer bereinigten Fassung zur
Einsichtnahme Beteiligter
–
Kennzeichnung (Schwärzung) von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
–
Vorlage einer zusätzlichen bereinigten Fassung

Nichtvorlage einer bereinigten Fassung: BNetzA kann von Zustimmung zur
Einsicht ausgehen, es sei denn, hier sind besondere Umstände bekannt, die eine
Vermutung, dass keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind,
nicht rechtfertigen (§ 71 S. 3 EnWG)

Schwärzungen

–
Berechtigt: Grundsätzlich keine Einsichtnahme durch Dritte möglich
–
Unberechtigt: Gewährung von Einsichtnahme durch Dritte darf nur erfolgen,
wenn die Betroffenen vorher gehört werden (§ 71 Abs. 4 EnWG)
Mündliche Verhandlung: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gefährdung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 67 Abs. 3 EnWG)
24
Beweiserhebung
 Regulierungsbehörde kann alle Beweise erheben, die erforderlich
sind (z. B. Augenschein, Zeugen, Sachverständige analog ZPO,
§ 68 Abs. 1 u. 2 EnWG)
 Zeugenaussage / Sachverständigenbefragung:
– Niederschrift grundsätzlich erforderlich
(„Soll“; § 68 Abs. 3 Satz 1 EnWG)
– Niederschrift ist Zeugen / Sachverständigen zu Genehmigung
vorzulegen (§ 68 Abs. 4 EnWG)
– Beeidigung von Zeugen aufgrund einer Entscheidung des
zuständigen Amtsgerichts möglich (§ 68 Abs. 6 EnWG)
 Zuständigkeit für Beschwerde gegen ggf. unzulässige
Beweiserhebung: Oberlandesgericht (§ 68 Abs. 2 Satz 2 EnWG)
25
Beendigung des Behördenverfahrens
 Verschiedene Beendigungsformen möglich
– Durch Entscheidung (§ 73 Abs. 1 EnWG)
– Ohne zustellungsbedürftige Entscheidung: Schriftliche Mitteilung der
Beendigung des Verfahrens an die Beteiligten (§ 73 Abs. 2 EnWG)
 Beschlusskammern: Entscheidungen der BNetzA ergehen
grundsätzlich durch Beschlusskammern (§ 59 Abs. 1 S. 1 EnWG)
26
Entscheidungen (1)
 Mögliche Formen von Entscheidung
– § 73 und § 29 EnWG als Zentralnormen für Entscheidungen
– Festlegungen gg. einem Netzbetreiber, einer Gruppe von
Netzbetreibern oder allen Netzbetreibern (vgl. § 29 EnWG, § 27
SromNZV)
– Sonstige „Allgemeinverfügungen“
• Vgl. § 60a Abs. 2 S. 1 EnWG: „Vor dem Erlass von
Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29
Abs. 1 EnWG…“
– Genehmigung (z.B. § 23a EnWG, § 19 Abs. 2 S. 5 StromNEV)
– Missbrauchsverfügungen (z.B. § 30 Abs. 2 EnWG)
– Anordnungen (z.B. § 33 Abs. 1 EnWG: Vorteilsabschöpfung)
– Vorläufige Anordnungen (§ 72 EnWG)
– Untersagungen (z.B. § 5 EnWG: Untersagung der Energiebelieferung)
27
Entscheidungen (2)
Verfahrensabschluss durch Entscheidung
 Begründung: Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen
(§ 73 Abs. 1 EnWG)
 Rechtsmittelbelehrung über das zulässige Rechtsmittel ist aufzunehmen
 Zustellung der Entscheidung nach den Vorschriften des VwZG
– Zustellung ist an die Beteiligten vorzunehmen
(§ 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG)
– Zustellung: (§ 5 Abs. 2 VwZG und § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sind
entsprechend auf Unternehmen und Vereinigungen anzuwenden
(§ 71 Abs. 1 Satz 2 EnWG)
 Kosten des Verfahren: Kosten einer Beweiserhebung können den
Beteiligten durch die Regulierungsbehörde nach billigem Ermessen
auferlegt werden (§ 73 Abs. 3 EnWG)
28
Veröffentlichungspflichten
 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitung / Verfahrensbeendigung
74 EnWG)
(§
– Muss-Veröffentlichungen:
•
Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 EnWG
(Festlegungen u. Genehmigungen von Bedingungen u. Methoden
für Netzanschluss u. -zugang)
•
Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Teil 3 des
EnWG (also zu Netzbetrieb, Netzanschluss, Netzentgelten)
– Alle übrigen Entscheidungen können von der Regulierungsbehörde
veröffentlicht werden
– Wo: auf der Internetseite und im Amtsblatt
29
Besondere Befugnisse und
Sanktionsinstrumente im
Rahmen der Zugangs- und
Entgeltregulierung
30
Missbrauchsverfahren (30 ff. EnWG)
Grundsätzliche Aussagen
 Neben allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen (§ 65 EnWG) können
Regulierungsbehörden auch sog. Missbrauchsverfahren durchführen
 Zu unterscheiden sind
– Behördliches Missbrauchsverfahren gem. § 30 EnWG
– Besonderes Missbrauchsverfahren auf Antrag von Personen oder
Personenvereinigungen (§ 31 EnWG)
 Im Rahmen behördlicher Missbrauchsverfahren sind die
Regulierungsbehörden gem. § 30 ff. EnWG mit starken behördlichen
Befugnissen ausgestattet
 Gleichzeitig unterliegen Missbrauchsverfahren aber auch
Einschränkungen (s. Folgechart)
31
Missbrauchsverfahren (30 ff. EnWG)

Einschränkungen
–
Die Ausübung dieser Befugnisse ist an das Vorliegen der engen tatbestandlichen
Voraussetzungen gebunden: insbesondere muss ein Missbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung gem. § 30 Abs. 1 EnWG vorliegen
–
Besonderes Verdikt des „Missbrauchs“ gebietet zurückhaltenden Umgang mit
Missbrauchsverfahren (erhebliche negative Öffentlichkeitswirkung!)
–
Behörde muss die geeignete Handlungsform wählen; hierzu ist ihr ein breites Spektrum an
Handlulngsformen gesetzlich zur Verfügung gestellt worden
–
•
Missbrauchsverfahren wirken nur inter partes, d.h. sind Einzelverfahren gegenüber
einzelnen Netzbetreibern, strukturelle Maßnahmen dürfen über Missbrauchsverfahren
nicht durchgesetzt werden
•
demgegenüber sieht § 29 EnWG die Festlegung als Handlungsform vor, wenn
strukturelle, alle Netzbetreiber angehende Veränderungen erreicht werden sollen
Hinweis: dies hat die BNetzA allerdings in der Vergangenheit nicht daran gehindert,
Missbrauchsverfahren auch als öffentlichkeitswirksame „Musterverfahren“ durchzuführen, um
hierdurch auch branchenweite Veränderungen zu erreichen (Beispiel Missbrauchsverfahren gegen
das neue Gasnetzzugangsmodell in Gestalt der Kooperationsvereinbarung Gas I vom
17./20.11.2006)
32
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
gemäß § 30 Abs. 1 EnWG
Keine abschließende Aufzählung von Missbrauchskonstellationen, sondern gesetzliche
Regelbeispiele („insbesondere“)

Nichteinhaltung von Bestimmungen des Netzanschlusses oder des Netzzugangs (aus Gesetz oder aus
Rechtsverordnungen)

Unmittelbare oder mittelbare unbillige Behinderung anderer Unternehmen oder erhebliche Beeinträchtigung der
Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund

Andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder
mittelbar unterschiedlich behandelt,

Sich selbst oder verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen
Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei
der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen
einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer
Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist

Ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die
von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden;
hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von
Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen
erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung
nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen
nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder

Ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten
von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
33
Befugnisse gemäß § 30 Abs. 2 EnWG
 Umfangreiche Eingriffsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 EnWG
– Verpflichtung, Zuwiderhandlung abzustellen
– Aufgabe aller erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
•
Änderung von Netzentgelten, Netzanschluss- und
Netzzugangsbedingungen, soweit abweichend von Genehmigung /
Festlegung oder gesetzlichen Vorgaben
•
Anordnung des Netzanschlusses bzw. des Netzzugangs im Falle
rechtswidriger Verweigerung
34
Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß § 31
EnWG (1)
 Besonderheit
– Nur auf Antrag von Personen / Personenvereinigungen
– Pflicht zur Entscheidung („Regulierungsbehörde entscheidet…“)
– Kurze Entscheidungsfrist
•
Grds. innerhalb 2 Monaten nach vollständiger Antragstellung
•
Verlängerungsmöglichkeit um weitere 2 Monate, wenn Behörde
zusätzliche Informationen anfordert
•
Weitere Verlängerung (d.h. über 2 + 2 Monate hinaus) grundsätzlich
nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich; Ausnahme:
Entgelte für Anschluss größerer Erzeugungsanlagen betroffen: dann
kann Behörde selbst nochmals verlängern (Grund: hohe Komplexität)
35
Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß § 31
EnWG (2)

Voraussetzungen
–
Antrag auf Überprüfung eines (konkreten) Verhaltens eines Netzbetreibers
–
Antragsberechtigt
–
•
Personen / Personenvereinigungen
•
Erhebliche Berührung der Interessen durch Netzbetreiberverhalten
•
Auch hier Privilegierung von öffentlich geförderten Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbänden, da erhebliche Interessenberührung bereits dann anzunehmen ist,
wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die
Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden
Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten, insbesondere vollständiger Antrag, der u.a.
enthält
•
Bezeichnung des (konkreten) Verhaltens des Netzbetreibers
•
Gründe sind im einzelnen anzuführen, weshalb Antragsteller durch das Verhalten des
Antragstellers betroffen ist
36
Besonderes Missbrauchsverfahren gemäß § 31
EnWG (3)
 Prüfungsumfang: Übereinstimmung des NB-Verhaltens mit
–
Gesetzlichen Netzanschluss- und Netzzugangsregelungen
–
Rechtsverordnungen, Festlegungen, Genehmigungen
–
Bei Entgeltgenehmigungen gemäß § 23a EnWG ist darüber hinaus zu prüfen, ob
Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen
 Verfahrensabschluss
–
Zustellungsbedürftige Entscheidung gem. § 73 Abs. 1 EnWG oder
–
Ohne Entscheidung: durch schriftliche / elektronische Mitteilung der Beendigung
des Verfahrens an Beteiligte
–
Verteilung der Kosten der Beweiserhebung nach billigem Ermessen der
Regulierungsbehörde auf die Beteiligten
37
Beseitigungs- / Unterlassungsanspruch
(§ 32 Abs. 1 EnWG)
 Unmittelbarer Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Betroffener gegen
Netzbetreiber bei Verstoß gegen
–
Gesetzliche Vorschriften über Netzanschluss- / Netzzugang
–
Rechtsverordnungen, behördliche Entscheidungen
–
Unterlassungsanspruch allerdings nur bei Wiederholungsgefahr
 Anspruch besteht bereits, wenn eine Zuwiderhandlung (nur) droht
 Auf Verschulden des Netzbetreibers kommt es für Beseitigung /
Unterlassen nicht an
 Schutz anderer Marktbeteiligter auch dann, wenn sich Verstoß nicht gezielt
gegen diese richtet
 Anspruch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn anderer Marktbeteiligter
38
an dem Verstoß mitgewirkt hat
Schadensersatzanspruch
(§ 32 Abs. 2 bis 5 EnWG)
 Nur bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen besteht zudem
eine Schadensersatzpflicht (§ 32 Abs. 3 EnWG)
 Gerichte sind in Schadensersatzprozessen an bestandskräftige
Feststellungen von Gesetzesverstößen durch die
Regulierungsbehörde bzw. an rechtskräftige
Gerichtsentscheidungen gebunden (§ 32 Abs. 4 EnWG)
 Verjährungshemmung von Schadensersatzansprüchen während
behördlichen Verfahren zur Klärung des Verstoßes (§ 32 Abs. 5
EnWG)
 Geldschulden sind zu verzinsen
39
Vorteilsabschöpfung (1)
(§ 33 EnWG)
 Begriff: Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils eines
Netzbetreibers, den er nur aufgrund eines Rechtsverstoßes (d.h.
rechtswidrig) erlangt hat; Abschöpfung erfolgt durch Pflicht zur Zahlung
eines entsprechenden Geldbetrags
 Voraussetzungen der Vorteilsabschöpfung
– Anordnung der Regulierungsbehörde
– Schuldhafter, d.h. vorsätzlicher oder fahrlässiger Rechtsverstoß des
Netzbetreibers
– Bestimmbarkeit des Vorteils, ggf. auch durch Schätzung
– Zahlenmäßige Bestimmung des zu zahlenden Geldbetrags (§ 33 Abs. 4
EnWG)
40
Vorteilsabschöpfung (2)
(§ 33 EnWG)
 Grenzen der Vorteilsabschöpfung
– Keine Mehrfachabschöpfung, d.h. Vorteilsabschöpfung entfällt, wenn und
soweit bereits Schadensersatz geleistet wurde oder eine Geldbuße
verhängt wurde oder der Verfall angeordnet wurde (§ 33 Abs. 2 EnWG)
– Keine oder nur auf angemessenen Betrag beschränkte Vorteilsabschöpfung
bei unbilliger Härte für Netzbetreiber („Soll“-Vorschrift)
– Keine Vorteilsabschöpfung bei nur geringen wirtschaftlichen Vorteilen
(„Soll“-Vorschrift)
– Zeitliche Grenzen: nur innerhalb von 5 Jahren seit Beendigung der
Zuwiderhandlung; länstens für einen Zeitraum von 5 Jahren
41
Sanktionen / Bußgeldverfahren
42
Vollstreckung von behördlichen Anordnungen
(§ 94 EnWG)


Vollstreckungen von behördlichen Anordnungen erfolgen auch im Rahmen des EnWG nach den
allgemein für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften(§ 94 S. 1
EnWG)
–
d.h. für die BNetzA nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes
–
Für die Länder nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Landes
Zwangsgeld nach EnWG wie folgt zu bemessen (§ 94 S. 2 EnWG)
–


Mindestens 1.000 Euro, höchstens 10 Millionen Euro
Vorgehen der Behörde (§ 13 VwVG)
–
Schriftliche Androhung
–
Setzen einer angemessene Frist zum Vollzug der Entscheidung
–
Fixierung der Höhe des Zwangsgeldes im Vollstreckungsbescheid
–
Zustellung der Zwangsgeldandrohung
–
Bei nicht fristgerechter Vornahme der Handlung: sodann Festsetzung des Zwangsgeldes
–
Ggf. Vollstreckung des Zwangsgeldes in das Vermögen des Netzbetreibers
Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das
43
Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am
wenigsten beeinträchtigt werden (§ 9 Abs. 2 VwVG)
Bußgeldregelungen
(§ 95 ff. EnWG)

Bußgeldregelungen sind von Vollstreckungsregelungen zu unterscheiden

Bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeiten sind nach EnWG z.B.

–
Betreiben eines Netzes ohne Genehmigung
–
Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen, z.B.
Missbrauchsverfügungen
–
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Bußgeldhöhe
–
Hängt von Art des Verstoßes ab
–
Beispiel: bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sind
Bußgelder bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus aber
bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten
Mehrerlöses möglich (Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden),
§ 95 Abs. 2 EnWG
44
Gerichtliches Verfahren
45
Beschwerde,
Rechtsbeschwerde,
Nichtzulassungsbeschwerde
46
Kein Suspensiveffekt
 Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde
–
Aufschiebende Wirkung nur bei Entscheidung im Rahmen der Entflechtungen
gemäß §§ 7 und 8 EnWG (§ 76 Abs. 1 letzter Halbsatz EnWG)
–
In allen anderen Fällen (d.h. im Regelfall) keine aufschiebende Wirkung,
insbesondere nicht in Fällen der Beschwerde gegen Entscheidung im Rahmen
des Netzzugangs und der Netzentgelte
 Gerichtliche Anordnungen bei vorläufigen Anordnungen der
Regulierungsbehörde (endgültige Sachentscheidung steht noch aus)
–
Gericht kann anordnen, dass die angefochtene Entscheidung erst in Kraft tritt,
wenn
•
Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise abgeschlossen ist
•
Sicherheit geleistet wurde (§ 76 Abs. 2 EnWG)
47
Wege zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wenn - wie
im Regelfall - von Anfang an kein Suspensiveffekt bestand
Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des
Gerichts (§ 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)
 auf Antrag, ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung (erstmals)
anordnen
 Voraussetzung („…kann…anordnen, wenn die Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen“; § 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)
– Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung oder
– Vollziehungen stellt unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte für den Betroffenen dar
 Antrag schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig
(§ 77 Abs. 4 S. 1 EnWG)
 Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird
(§ 77 Abs. 4 S. 2 EnWG)
 Leistung einer Sicherheit oder von Auflagen kann durch Gericht
angeordnet werden
 Befristungen sind möglich (§ 77 Abs. 4 S. 5 EnWG)
 Beschlüsse des Gerichts können jederzeit wieder aufgehoben werden
48
(§ 77 Abs. 5 EnWG)
Aussetzung / Aufhebung der Vollziehung, wenn im
Regelfall von Anfang an kein Suspensiveffekt bestand
Aussetzung der Vollziehung
 Die Behörde kann die Vollziehung grundsätzlich jederzeit aussetzen
(§ 77 Abs. 3 S. 2 EnWG)
 Die Aussetzung „soll“ erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen
eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte (§ 77 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 )
Bereits vollzogene Entscheidungen der Regulierungsbehörde
 Gericht kann auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen
(§ 77 Abs. 4 S. 3 EnWG)
49
Zuständigkeit
 Ausschließliche Zuständigkeit des für die jeweilige
Landesregulierungsbehörde zuständigen Oberlandesgerichts
(§ 75 Abs. 4 EnWG)
 BNetzA: OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig
 Monitoring der Versorgungssicherheit gemäß § 51:
Ausschließlich OLG Düsseldorf (§ 75 Abs. 4 EnWG)
 § 36 ZPO gilt ensprechend
50
Zulässigkeit

Statthaftes Rechtsmittel gegen Entscheidungen: Beschwerde (§ 75 Abs. 1 EnWG)

Beschwerderecht: Beteiligte (d.h. auch Beigeladene)

Beschwerde auch zulässig gegen Unterlassen:
–
Unterlassung einer beantragten Entscheidung, sofern der Antragsteller auf deren Erlass einen
Rechtsanspruch geltend macht (§ 75 Abs. 3 Satz 1 EnWG)
–
Nichtbescheidung ohne zureichenden Grund trotz Ablauf einer angemessenen Frist nach
Antragstellung; dies gilt auch als Fall der Unterlassung (§ 75 Abs. 3 Satz 2 EnWG)
–
Keine Beschwerdefrist, wenn auf Antrag keine Entscheidung ergeht (§ 78 Abs. 2 EnWG)
–
Unterlassung steht einer Ablehnung gleich (§ 75 Abs. 3 Satz 3 EnWG)

Neue Tatsachen und Beweismittel zulässig (§ 75 Abs. 1 Satz 2 EnWG)

Frist u. Form: schriftlich binnen 1 Monats nach Zustellung bei Reg.behörde
einzulegen (§ 78 Abs. 1 EnWG)

Begründungspflicht: Frist 1 Monat ab Einlegung der Beschwerde;
Verlängerungsmöglichkeit (§ 78 Abs. 3 EnWG)

Rechtsanwaltszwang (§§ 78 Abs. 5, 80 EnWG), allerdings nicht für Reg.behörde, die
sich selbst vertreten können
51
Beteiligte
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
 der Beschwerdeführer
 die Regulierungsbehörde
 Beigeladene
– Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die
Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde
auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat
– Daher verschafft Erlangung einer Beiladung im Behördenverfahren auch
eine strategisch wichtige Position im ggf. folgenden Gerichtsverfahren
 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach
Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde
52
an dem Verfahren beteiligt
Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung (§ 81 EnWG)
–
Grds. erfolgt mündliche Verhandlung
–
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur im Einvernehmen mit Beteiligten
–
Verhandlung und Entscheidung auch ohne Erscheinen oder gehörige Vertretung der
Beteiligten möglich, wenn diese ordnungsgemäß geladen waren
53
Untersuchungsgrundsatz (§ 82 EnWG)
 Erforschungspflicht des Gerichts von Amts wegen
 Pflicht des Vorsitzenden auf folgendes hinzuwirken
–
Beseitigung von Formfehlern
–
Erläuterung unklarer Anträge / Stellung sachdienlicher Anträge
–
Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben
–
Abgabe aller für die Feststellung und Beurteilung der Sache wesentlichen
Erklärungen
 Beteiligten kann aufgegeben werden
–
Äußerung zu aufklärungsbedürftigen Punkten
–
Bezeichnung von Beweismitteln
–
Vorlage von Urkunden und Beweismitteln
 Bei unzureichender / verspäteter Mitwirkung der Beteiligung hat Gericht die
Möglichkeit, nach Lage der Sache zu entscheiden (§ 82 Abs. 4 EnWG)
54
Entscheidung des Beschwerdegerichts
 Durch Beschluss (§ 83 Abs. 1 EnWG)
 Möglicher Beschlusstenor
– Aufhebung der Entscheidung der Regulierungsbehörde (§ 83
Abs. 2 EnWG)
– Abweisung der Beschwerde
– Bei vorheriger Rücknahme/ Erledigung: (nur) bei berechtigtem
Interesse erfolgt auf Antrag Feststellung, dass Entscheidung der
Reg.behörde unzulässig bzw. unbegründet gewesen ist (§ 83
Abs. 2 S. 2 EnWG)
– Bei Ablehnung oder Unterlassen einer Entscheidung:
Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten
Entscheidung (§ 83 Abs. 4 EnWG)
 Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch OLG mitzuentscheiden
(§ 86 Abs. 3 S. 1 EnWG). Nichtzulassung ist zu begründen.
55
Rechtsbeschwerde zum BGH
 Rechtsbeschwerde zum BGH als statthaftes Rechtsmittel (nur) gegen
Hauptsachebeschlüsse des OLG (§ 86 Abs. 1 EnWG)
 Voraussetzung
–
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch OLG
–
Zulassungsgründe („ist zuzulassen“)
–
•
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder
•
Fortbildung des Rechts oder
•
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Keine Zulassung erforderlich bei schwersten Verfahrensfehlern des
Beschwerdegerichts (§ 86 Abs. 4 EnWG, z.B. Befangenheit des Gerichts,
Versagung rechtlichen Gehörs)
 Entscheidung nur über Rechtsverletzung: Rechtsbeschwerde kann
nur darauf gestützt werden, dass Entscheidung auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 88 Abs. 2 EnWG; Untersuchungsgrundsatz gem.
§ 82 EnWG gilt gem. § 87 Abs. 4 S. 1 EnWG nicht entsprechend)
56
Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH
 Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH als statthaftes Rechtsmittel,
wenn OLG die Rechtsbeschwerde nicht zulässt (§ 87 Abs. 1 EnWG)
–
Selbständige Anfechtbarkeit der Nichtzulassungsentscheidung des OLG
–
Frist u. Form: schriftlich binnen 1 Monats ab Zustellung der OLGEntscheidung (§ 87 Abs. 3 EnWG)
–
BGH entscheidet durch zu begründenden Beschluss, ggf. ohne mündl.
Verhandlung (§ 87 Abs. 2 EnWG)
 Mögliche Entscheidungen
–
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auch durch BGH: Rechtskraft der
OLG-Entscheidung mit Zustellung des Beschlusses des BGH
–
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch BGH: mit Zustellung des
Zulassungsbeschlusses des BGH beginnt die Rechtsbeschwerdefrist (§ 87
Abs. 5 EnWG)
–
§§ 77 EnwG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) gilt entsprechend
57
Entscheidende Bedeutung
des vorläufigen Rechtsschutzes
im Energiewirtschaftsrecht
58
Kein Suspensiveffekt
 Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde
–
Aufschiebende Wirkung nur bei Entscheidung im Rahmen der Entflechtungen
gemäß §§ 7 und 8 EnWG (§ 76 Abs. 1 letzter Halbsatz EnWG)
–
In allen anderen Fällen (d.h. im Regelfall) keine aufschiebende Wirkung,
insbesondere nicht in Fällen der Beschwerde gegen Entscheidung im Rahmen
des Netzzugangs und der Netzentgelte
 Gerichtliche Anordnungen bei vorläufigen Anordnungen der
Regulierungsbehörde (endgültige Sachentscheidung steht noch aus)
–
Gericht kann anordnen, dass die angefochtene Entscheidung erst in Kraft tritt,
wenn
•
Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise abgeschlossen ist
•
Sicherheit geleistet wurde (§ 76 Abs. 2 EnWG)
59
Wege zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wenn - wie
im Regelfall - von Anfang an kein Suspensiveffekt bestand
Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des
Gerichts (§ 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)
 auf Antrag, ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung (erstmals)
anordnen
 Voraussetzung („…kann…anordnen, wenn die Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen“; § 77 Abs. 3 S. 4 EnWG)
– Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung oder
– Vollziehungen stellt unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte für den Betroffenen dar
 Antrag schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig
(§ 77 Abs. 4 S. 1 EnWG)
 Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird
(§ 77 Abs. 4 S. 2 EnWG)
 Leistung einer Sicherheit oder von Auflagen kann durch Gericht
angeordnet werden
 Befristungen sind möglich (§ 77 Abs. 4 S. 5 EnWG)
 Beschlüsse des Gerichts können jederzeit wieder aufgehoben werden
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(§ 77 Abs. 5 EnWG)
Aussetzung / Aufhebung der Vollziehung, wenn im
Regelfall von Anfang an kein Suspensiveffekt bestand
Aussetzung der Vollziehung
 Die Behörde kann die Vollziehung grundsätzlich jederzeit aussetzen
(§ 77 Abs. 3 S. 2 EnWG)
 Die Aussetzung „soll“ erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen
eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte (§ 77 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 )
Bereits vollzogene Entscheidungen der Regulierungsbehörde
 Gericht kann auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen
(§ 77 Abs. 4 S. 3 EnWG)
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Literatur
62
Literatur

Salje, Kommentar zum EnWG, 2006, Kommentierung zu §§ 30, 31, 65 ff. EnWG

Zur Missbrauchskontrolle:

–
Weyer, Die regulatorische Missbrauchskontrolle nach § 30 EnWG, N&R 2007, S. 14 ff.
–
Höch / Göge, Das besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörden, RdE 2006, S. 340
ff.
Zum Verwaltungsverfahren:
–

Zum vorläufigen Rechtsschutz:
–

Gräfer / Schmidt, Die Befugnisse der Kartell- und Regulierungsbehörden zur Durchführung von
Enqueteuntersuchungen, N&R 2007, S. 2 ff.
Säcker, Schönborn, Wolf, Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im
Preisgenehmgiungsverfahren nach § 23 a EnWG, NVwZ 2006, S. 865 ff.
Aufgrund der parallelen Fragestellungen im Kartellrecht:
–
Bechthold, Erweiterung der Beschwerdebefugnis im Kartellverfahren, NJW 2007, S. 562 ff.
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