Die Erweiterung der Europäischen Union

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Europäische Union
Mitglieder, Beitritt, Austritt
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
1
Die Europäische Union
28 Mitgliedstaaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,
Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland,
Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malta, Polen, Spanien, Niederlande,
Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik,
Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
2
Der Europäische
Wirtschaftsraum (EWR)
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) erstreckt
einen Großteil der Regelungen des Binnenmarkts der
Europäischen Union auf Island, Liechtenstein und
Norwegen.
Grundlage ist das Abkommen über den EWR von 1992
(BGBl. 1993 II, S. 266).
Die Schweiz hat das EWR-Abkommen abgelehnt und
eine Reihe sektorieller Abkommen mit der EU und den
Mitgliedstaaten geschlossen.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
3
Die Erweiterung der Europäischen Union
Gründungsmitglieder:
Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande
1973
1981
1986
1995
2004
2007
2013
Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich
Griechenland
Portugal, Spanien
Österreich, Finnland, Schweden
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei,
Slovenien, Tschechien, Ungarn, Zypern
Bulgarien, Rumänien
Kroatien
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
4
Die Erweiterung der Europäischen Union
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
5
Die Erweiterung der Europäischen Union
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
6
Die Erweiterung der Europäischen Union
Gründungsmitglieder:
Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande
1973
1981
1986
1995
2004
2007
2013
Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich
Griechenland
Portugal, Spanien
Österreich, Finnland, Schweden
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei,
Slovenien, Tschechien, Ungarn, Zypern
Bulgarien, Rumänien
Kroatien
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
7
Die Erweiterung der Europäischen Union
Beitrittskandidaten, Verhandlungen eröffnet:
Island, Montenegro, Türkei
Beitrittskandidaten, Verhandlungen noch nicht eröffnet:
Mazedonien, Serbien
Potentielle Beitrittskandidaten:
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
8
Art. 49 EUV n.F. (LissabonV)
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und
sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu
werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden
über diesen Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen
Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der
Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit
der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat
vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich
werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden
durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem
antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation
durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
9
Artikel 49 EUV a.F.
Art. 49 EUV n.F. (LissabonV)
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6
Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann
beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er
richtet seinen Antrag an den Rat; dieser
beschließt einstimmig nach Anhörung der
Kommission und nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments, das mit der
absoluten
Mehrheit
seiner
Mitglieder
beschließt.
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten
Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann
beantragen, Mitglied der Union zu werden. Das
Europäische Parlament und die nationalen Parlamente
werden über diesen Antrag unterrichtet. Der
antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat;
dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der
Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder
beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten
Kriterien werden berücksichtigt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch
eine Aufnahme erforderlich werdenden
Anpassungen der Verträge, auf denen die
Union beruht, werden durch ein Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und dem
antragstellenden
Staat
geregelt.
Das
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle
Vertragsstaaten
gemäß
ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine
Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der
Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein
Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem
antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf
der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
10
Artikel 49 EUV
Art. 49 EUV n.F. (LissabonV)
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6
Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann
beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er
richtet seinen Antrag an den Rat; dieser
beschließt einstimmig nach Anhörung der
Kommission und nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments, das mit der
absoluten
Mehrheit
seiner
Mitglieder
beschließt.
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten
Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann
beantragen, Mitglied der Union zu werden. Das
Europäische Parlament und die nationalen Parlamente
werden über diesen Antrag unterrichtet. Der
antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat;
dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der
Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder
beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten
Kriterien werden berücksichtigt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch
eine Aufnahme erforderlich werdenden
Anpassungen der Verträge, auf denen die
Union beruht, werden durch ein Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und dem
antragstellenden
Staat
geregelt.
Das
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle
Vertragsstaaten
gemäß
ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine
Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der
Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein
Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem
antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf
der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
11
Kopenhagener Kriterien
Die Kopenhagener Kriterien wurden
vom Europäischen Rat am 21./22. Juni
1993 in Kopenhagen festgelegt. Sie
konkretisieren die Anforderungen an
Staaten, die der EU beitreten wollen.
Zu den Schlussfolgerungen des ER Kopenhagen:
http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/72924.pdf
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
12
Zitat ER Kopenhagen (1993):
"Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittskandidat
eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und
rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte
sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht
haben; sie erfordert ferner eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie
die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb
der Union standzuhalten. Die Mitgliedschaft setzt außerdem voraus,
dass die einzelnen Beitrittskandidaten die aus einer Mitgliedschaft
erwachsenden Verpflichtungen übernehmen und sich auch die Ziele
der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu
eigen machen können.
Die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch
die Stoßkraft der europäischen Integration zu erhalten, stellt ebenfalls
einen sowohl für die Union als auch für die Beitrittskandidaten
wichtigen Gesichtspunkt dar.“
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
13
"Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittskandidat
eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und
rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte
sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht
haben; sie erfordert ferner eine funktionsfähige Marktwirtschaft
sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften
innerhalb der Union standzuhalten. Die Mitgliedschaft setzt
außerdem voraus, dass die einzelnen Beitrittskandidaten die aus
einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen
und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschaftsund Währungsunion zu eigen machen können.
Die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei
jedoch die Stoßkraft der europäischen Integration zu erhalten, stellt
ebenfalls einen sowohl für die Union als auch für die Beitrittskandidaten wichtigen Gesichtspunkt dar.“
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
14
Beitrittskandidat
Europäische Union
Institutionelle Stabilität;
Fähigkeit der Union, neue
Mitglieder aufzunehmen.
Funktionsfähige Marktwirtschaft;
Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck
und den Marktkräften innerhalb der
Union standzuhalten;
Die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen;
Sich die Ziele der politischen
Union sowie der Wirtschafts- und
Währungsunion zu eigen machen.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
15
Aufnahmefähigkeit
Zitat ER Brüssel, 16./17. Dez. 2004:
“Im Anschluss an den erfolgreich abgeschlossenen Beitritt von
zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ist der
Europäische Rat entschlossen, den Prozess, den er mit den
Bewerberländern eingeleitet hat, fortzusetzen und so zum
Wohlstand, zur Stabilität, zur Sicherheit und zur Einheit Europas
beizutragen. In diesem Zusammenhang erinnert er daran, dass
die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei
jedoch die Dynamik der europäischen Integration zu erhalten,
einen sowohl für die Union als auch für die Bewerberländer
wichtigen Gesichtspunkt von allgemeiner Bedeutung darstellt.“
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
16
Art. 2 EUV n.F (LissabonV)
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung
der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit,
Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte
einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten
angehören. Diese Werte sind den Mitgliedstaaten in einer
Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus,
Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und
die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
17
Art. 6 EUV a.F.
Art. 2 EUV n.F (LissabonV)
Die Union beruht auf den Grundsätzen der
Freiheit, der Demokratie, der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie
der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze
sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in
der am 4. November 1950 in Rom
unterzeichneten Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie
sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als
allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die
Achtung
der
Menschenwürde,
Freiheit,
Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und
die Wahrung der Menschenrechte einschließlich
der Rechte der Personen, die Minderheiten
angehören. Diese Werte sind den Mitgliedstaaten
in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch
Pluralismus,
Nichtdiskriminierung,
Toleranz,
Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von
Frauen und Männern auszeichnet.
Die Union achtet die nationale Identität ihrer
Mitgliedstaaten.
Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die
zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
18
Art. 6 EUV a.F.
Art. 2 EUV n.F (LissabonV)
Die Union beruht auf den Grundsätzen der
Freiheit, der Demokratie, der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie
der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze
sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die
Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie,
Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der
Menschenrechte einschließlich der Rechte der
Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte
sind den Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft
gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und
die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in
der am 4. November 1950 in Rom
unterzeichneten Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie
sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als
allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
Die Union achtet die nationale Identität ihrer
Mitgliedstaaten.
Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die
zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
19
Beitritt zur Europäischen Union
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen:
Mazedonien beantragt die Mitgliedschaft in der EU.
Griechenland lehnt als einziger Mitgliedstaat die
Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Mazedonien
ab. Mazedonien ist der Auffassung, Griechenland dürfe
die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nicht
ablehnen, da Mazedonien alle Beitrittsvoraussetzungen
erfülle.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
20
Beitritt zur Europäischen Union
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen:
Marokko beantragt die Mitgliedschaft in der EU. Der
Mitgliedstaat D hält einen Beitritt Marokkos für rechtlich unmöglich.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
21
Beitritt zur Europäischen Union
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen:
Armenien verweist auf die Aufnahme von
Beitritts-Verhandlungen der EU mit
seinem
Nachbarstaat
Türkei
und
beantragt seinerseits die Mitgliedschaft
in der EU. Der Mitgliedstaat F zweifelt an
der
rechtlichen
Zulässigkeit
eines
solchen Beitritts.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
22
Beitritt zur Europäischen Union
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
23
Beitritt zur Europäischen Union
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen:
Die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei werden abgeschlossen.
• Die Bundestagsfraktion C fragt, ob ein Beitritt der
Türkei mit dem Europarecht vereinbar sei.
• C fragt, ob der Bundestag den Beitritt verhindern kann.
• C fragt, ob der Bundesrat den Beitritt verhindern kann.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
24
Art. 23 Abs. 1 GG
Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung
der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im
wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz
mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen
Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die
dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder
Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
Art 59 Abs. 2 Satz 1 GG
Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die
Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.
Art. 79 GG
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des
Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine
Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen
bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und
dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des
Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und
zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
25
Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3
GG auf Beitritte zur EU?
PRO: Bundesrat, Drs. 756/06 (Beschluss), Auszug
„Gemäß Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 GG ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen
erforderlich, wenn durch Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU und vergleichbare Regelungen
das GG seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen und Ergänzungen
ermöglicht werden.
Der Beitrittsvertrag regelt erstmalig verbindlich für Bulgarien und Rumänien die Zahl der Sitze im
Europäischen Parlament, ihre Stimmenzahl im Rat sowie das künftig geltende Quorum für Entscheidungen
mit qualifizierter Mehrheit. [...] Insbesondere der geltende EGV wird durch diese Regelungen des
Beitrittsvertrags entsprechend angepasst. Die Mitgliedstaaten hatten sich bei der Regierungskonferenz
von Nizza zwar im Hinblick auf die Erweiterung der EU auf 27 Mitglieder politisch in einer Erklärung auf
eine Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament, im Wirtschafts- und Sozialausschuss und im
Ausschuss der Regionen sowie auf eine neue Stimmengewichtung im Rat geeinigt [...].
Erst durch den Beitrittsvertrag werden jedoch endgültig und rechtlich verbindlich die institutionellen
Bestimmungen geändert und damit der Kreis der Befugten, die übertragene Hoheitsrechte ausüben,
geändert. Zudem wird auch die Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gegenüber den
Festlegungen des EGV sowie des Vertrags über eine Verfassung für Europa für die Aufnahme von
Bulgarien und Rumänien erhöht. Durch den Beitritt verschieben sich im Ergebnis Stellung und Gewicht der
Bundesrepublik Deutschland im institutionellen Gefüge der EU. Das relative Stimmengewicht
Deutschlands insbesondere im Rat und damit die Möglichkeiten seiner Einflussnahme bei der Ausübung
der auf die EU übertragenen Hoheitsrechte verändern sich. Dies stellt eine wesentliche Änderung der
vertraglichen Grundlagen der EU dar, durch die das GG seinem Inhalt nach geändert bzw. ergänzt wird.
Somit ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich.“
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
26
Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3
GG auf Beitritte zur EU?
PRO: Bundesrat, Drs. 523/12 (Beschluss), Auszug
„Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz seiner Zustimmung mit zwei Dritteln seiner Stimmen gemäß
Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 GG bedarf.
Begründung:
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 GG ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner
Stimmen erforderlich, wenn durch Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU und vergleichbare
Regelungen das GG seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen und
Ergänzungen ermöglicht werden. Der Beitrittsvertrag regelt erstmalig verbindlich für Kroatien die Zahl der
Sitze im Europäischen Parlament, die Stimmenzahl im Rat sowie das künftig geltende Quorum für
Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 18 ff. der Beitrittsakte). Insbesondere der geltende EUV
wird durch diese Regelungen des Beitrittsvertrags entsprechend angepasst.
Durch den Beitrittsvertrag werden endgültig und rechtlich verbindlich die institutionellen Bestimmungen
geändert und damit der Kreis der Befugten, die übertragene Hoheitsrechte ausüben, geändert. Zudem
wird auch die Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gegenüber den Festlegungen in
den europäischen Verträgen für die Aufnahme von Kroatien erhöht. Durch den Beitritt verschieben sich im
Ergebnis Stellung und Gewicht der Bundesrepublik Deutschland im institutionellen Gefüge der EU. Das
relative Stimmengewicht Deutschlands, insbesondere im Rat, und damit die Möglichkeiten seiner
Einflussnahme bei der Ausübung der auf die EU übertragenen Hoheitsrechte verändern sich.
Dies stellt eine wesentliche Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU dar, durch die das GG seinem
Inhalt nach geändert bzw. ergänzt wird. Somit ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner
Stimmen erforderlich.“
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
27
Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3 GG auf
Beitritte zur EU?
CONTRA: Bundestag, Drs. 16/3155, Auszug (Teil 1)
„Nachdem am 14. Dezember 2004 die Beitrittsverhandlungen der
Europäischen Union mit der Republik Bulgarien und Rumänien erfolgreich
beendet worden waren, wurde am 25. April 2005 im Rahmen des Rates
Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen der Europäischen
Union in Luxemburg der Vertrag zum Beitritt der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union unterzeichnet. Der Beitritt der Republik
Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union bildet den Abschluss der
fünften Erweiterungsrunde.
Durch das Vertragsgesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen
Voraussetzungen für den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur
Europäischen Union geschaffen werden. Der Beitrittsvertrag bedarf nach
Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung bzw. der
Mitwirkung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in
der Form eines Bundesgesetzes, da er die politischen Beziehungen des
Bundes regelt und sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
[...]“
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
28
Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3 GG auf
Beitritte zur EU?
CONTRA: Bundestag, Drs. 16/3155, Auszug (Teil 2)
„Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die verfassungsrechtliche
Grundlage für die Ratifizierung Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes ist. Durch den Beitritt der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union werden weder Hoheitsrechte
übertragen, noch Änderungen der vertraglichen Grundlage der
Europäischen Union oder vergleichbare Änderungen vorgenommen,
durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt
wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden.
Des Weiteren eröffnet der Vertrag über die Europäische Union allen
europäischen Staaten die Perspektive des Beitritts und dies ist vom
Deutschen Bundestag und vom Bundesrat bereits mit
verfassungsändernden Mehrheiten gebilligt worden. [...]“
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
29
Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3 GG auf
Beitritte zur EU?
CONTRA: Bundestag, Drs. 16/3155, Auszug (Teil 3)
„In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates hat die
Bundesregierung dessen Auffassung, das Gesetz bedürfe seiner Zustimmung mit zwei
Dritteln seiner Stimmen, widersprochen. [...] Die mit jedem Beitritt neuer
Mitgliedstaaten verbundene relative Änderung der Stellung und des Gewichts
Deutschlands in der Europäischen Union führe nicht zu einer automatischen
Anwendung des Artikels 23 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes. Die organisatorischen
Neuregelungen hätten keine verfassungsändernde Wirkung. Die Erweiterung führe
lediglich zu einer linearen Anpassung des Gewichts des Mitgliedstaats Deutschland in
den Organen der Europäischen Union. Die Verringerung des deutschen
Stimmgewichts allein stelle keine Verfassungsänderung im Sinne des Artikels 23 Abs.
1 Satz 3 des Grundgesetzes dar. Solange die Erweiterung der Europäischen Union
nicht zu einer strukturellen Minderung direkter Einwirkungsmöglichkeiten der
Mitgliedstaaten führe, komme es nicht zu Verschiebungen im Rechte- und
Pflichtenverhältnis zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten. Die
Minderung der Möglichkeiten Deutschlands, innerhalb der Europäischen Union
Mehrheiten bzw. Sperrminoritäten zustande zu bringen, liege unterhalb dieser
Schwelle und führe nicht zu rechtlichen Einbußen. Der mit jedem Beitritt weiterer
Mitgliedstaaten verbundene relative Verlust an Durchsetzungsmöglichkeiten
mitgliedstaatlicher Interessen entfalte ausschließlich politische Bedeutung.“
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
30
Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3 GG auf
Beitritte zur EU?
CONTRA: Bundestag, Drs. 17/11872, Auszug
„Der Beitrittsvertrag bedarf nach Artikel 59 Absatz
2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung der
für die Bundesgesetzgebung zuständigen
Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes, da er die politischen Beziehungen des
Bundes regelt und sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung bezieht. Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2
des Grundgesetzes der Zustimmung von
Bundestag und Bundesrat (vgl. BVerfGE 123,
267).“
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
31
Beitritt zur Europäischen Union
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: Inwiefern hat der Vertrag von
Lissabon die Voraussetzungen für
einen Beitritt zur Europäischen
Union geändert?
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
32
Beitritt zur Europäischen Union
Vertiefungshinweise:
Herdegen, Europarecht, § 6 Rdnr. 5-8.
Bundesrats-Drucksache 523/23 (Beschluss) gegen
Bundestags-Drucksache 17/11872 [über www.bundesrat.de
bzw. www.bundestag.de]
Wagener/Eger/Fritz, Europäische Integration, Kapitel 4, S. 91116.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
33
Besteht ein Recht zum Austritt aus
der Europäischen Union ?
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Art. 51 EUV a.F.
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Art. 312 EGV a.F.
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
35
Art. 53 EUV n.F. (LissabonV)
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Art. 356 AEUV n.F. (LissabonV)
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
36
Art. 50 EUV n.F. (LissabonV)
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften
beschließen, aus der Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht
mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem
Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen,
wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt
wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union
geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des
Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten
Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im
Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und
des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat
betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des
Europäischen Rates oder des Rates teil.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss
dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.
37
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
Wiederholungs- und Vertiefungsfrage:
In dem EU-Mitgliedstaat A kommt es zur
Regierungsbeteiligung
der
nationalkonservativen Partei N, die u.a.
ausländerfeindliche Positionen vertritt.
Die
Regierung des Mitgliedstaats D ist
entsetzt und fragt, ob man A aus der EU
ausschließen kann oder wie man sonst
darauf reagieren kann.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
38
Artikel 258 AEUV
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesen
Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie
hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist
nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Artikel 259 AEUV
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der
Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesen Verträgen
verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesen
Verträgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten
Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem
kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender
Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der
Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
39
Art. 7 EUV n.F.
(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen
Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier
Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass
die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte
durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den
betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben
Verfahren beschließt.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben,
noch zutreffen.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig
feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2
genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen
Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter
Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der
Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des
Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die
möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher
und juristischer Personen.
Die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind
für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach
Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwecke dieses Artikels für das Europäische
Parlament, den Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel 354 des Vertrags über
40
die Arbeitsweise der Europäischen
Union
festgelegt.
Oliver Suhr und
Sebastian
Zeitzmann
Austritt aus der Europäischen Union
Vertiefungshinweise:
Herdegen, Europarecht, § 6 Rdnr. 9.
Zeh, Recht auf Austritt, ZEuS 2004, S. 173 ff.
Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann
41
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