Patente Zweck & Erlangung Einsatz & Verteidigung 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 0 “Deutsches Patent“ • Gewerbliches Schutzrecht – für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen • Erteilung nach Beantragung und Prüfung – beim Deutschen Patent- und Markenamt – beim Europäischen Patentamt für u.a. DE* – bei der WIPO° für u.a. EP**(DE) oder DE *DE: Deutschland, **EP: “Europa”, °WIPO: Weltorganisation für geistiges Eigentum 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 1 “Europäisches Patent“ • Gewerbliches Schutzrecht – für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen • Erteilung nach Beantragung und Prüfung – beim Europäischen Patentamt für eine bestimmte Anzahl europäischer Länder ( EU, z. B. auch Schweiz) – bei der WIPO° für u.a. EP** **EP: “Bereich des Europ. Patentübereinkommens / Europäisches Patentamt”, °WIPO: Weltorganisation für geistiges Eigentum 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 2 “Internationale Patentanmeldung“ • Beantragung (nur mit Rechercheantrag), – – – – beim Deutschen Patent- und Markenamt beim Europäischen Patentamt bei der WIPO°, dem USPTO*, .... gemeinsames Anmeldeverfahren für verschiedene Staaten • optional: vorläufige internationale Prüfung °WIPO: Weltorganisation für geistiges Eigentum, *USPTO: US-Patent- und Markenamt 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 3 Wofür gibt es ein DE*-Patent ? • Erfindungen, – die neu sind, – auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und – gewerblich anwendbar sind. (§1 PatG) *: DE = Deutschland 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 4 Ausnahmen der Patentierbarkeit I: • Ausnahmen für den Schutz als solches: – Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden – ästhetische Formschöpfungen – Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen – die Wiedergabe von Informationen 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 5 Ausnahmen der Patentierbarkeit II: • Patente werden nicht erteilt für: – Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden • nicht allein wegen gesetzlichen Verbotes! • Ausnahme: Erteilung möglich, falls “Staatsgeheimnis” (§50 PatG) – Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren (Ausnahme: mikrobiologische Verfahren,...) – Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren (für Mensch oder Tier) • Ausnahme: Stoffe oder Stoffgemische zur Anwendung dabei/dafür 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 6 Wofür gibt es ein DE*-Patent ? • Erfindungen, – die neu sind, – auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und – gewerblich anwendbar sind. (§1 PatG) *: DE = Deutschland 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 7 Neuheit: Eine Erfindung gilt als neu ( identisch bekannt), wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Stand der Technik (SdT) ist im wesentlichen: -vor dem Zeitrang (Anmeldetag, Prioritätstag) der Anmeldung: • jegliche Veröffentlichung, weltweit und in alle Vergangenheit zurück - an oder nach dem Zeitrang veröffentlichter SdT: • ältere Anmeldungen mit Wirksamkeit für Deutschland (DE,EP,PCT) Ausnahmen vom SdT: - Stoffe oder Stoffgemische für neue chirurgische oder thrapeutische Behandlungen des menschlichen oder tierischen Körpers - Offenbarung der Erfindung innerhalb von 6 Monaten vor Anmeldungseinreichung unmittelbar oder mittelbar: • bei Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders/Rechtsvorgängers oder • auf amtlicher/amtl. anerkannter Ausstellung (Weltausstellung) 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 8 Wofür gibt es ein DE*-Patent ? • Erfindungen, – die neu sind, – auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und – gewerblich anwendbar sind. (§1 PatG) *: DE = Deutschland 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 9 Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. (§4 PatG) Ausnahmen vom Stand der Technik: - nicht berücksichtigt werden ältere nachveröffentlichte Anmeldungen - Tendenz beim Europäischen Patentamt: Schriften älter als 20 Jahre werden nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 10 Wofür gibt es ein DE*-Patent ? • Erfindungen, – die neu sind, – auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und – gewerblich anwendbar sind. (§1 PatG) *: DE = Deutschland 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 11 Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Ausnahme: Diagnostizierverfahren und Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung am menschlichen oder tierischen Körper Ausnahme der Ausnahme: Stoffe oder Stoffgemische zur Anwendung in einem der vorgenannten Verfahren (Medikamente,…) 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 12 Erfinderrecht •Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. •Bei einer gemeinsamen Erfindung mehrerer Erfinder, steht diesen das Recht allen gemeinsam zu. •Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, steht das Recht demjenigen zu, der die Erfindung zuerst anmeldet. •Falls ein Unberechtigter die Erfindung eines anderen anmeldet, kann dieser die Übertragung verlangen oder nach Patenterteilung Einspruch einlegen. •Der Arbeitgeber (AG) kann eine Erfindung gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Anspruch nehmen. •Arbeitnehmer müssen alle Erfindungen, die nicht offensichtlich “freie” Erfindungen sind, dem AG melden. 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 13 Inanspruchnahme von Prioritäten Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung ein Prioritätsrecht zu, - es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische* Priorität in Anspruch genommen worden ist. *: Achtung: gilt nicht für Voranmeldungen aus allen Staaten Sofern die frühere Patentanmeldung noch anhängig, so gilt sie als zurückgenommen. Mehrere Prioritäten verschiedener älterer Anmeldungen sind möglich. ACHTUNG: diverse einzureichende Dokumente, Fristen, .…!!! 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 14 Prioritätsbeispiele Beispiel 1: 15.06.03 DE1(A) - Anmeldetag für Merkmal A 15.11.03 FR1(A) - Anmeldetag und Veröffentlichung durch Wettbewerber 15.12.03 eigene öffentliche Ausstellung von DE1(A) 15.06.04 EP1(A) - Anmeldetag Europäische Patentanmeldung für A Ohne Priorität: eigene und FR1(A)-Veröffentlichung beide neuheitsschädlich EP1(A) geht verloren ! Mit Prioritätsanspruch: 1. eigene + fremde Veröffentlichung nicht schädlich 2. FR1-Patent aus später angemeldetem EP1-Patent hat Vorrang gegenüber FR1(A) des Wettbewerbers 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 15 Prioritätsbeispiele 2 Beispiel 2: 15.06.03 DE2(A) - Anmeldetag für Merkmal A für Anmelder X 15.11.03 FR2(A und A+B) - Anmeldetag Merkmal A und Kombination A+B (ohne Veröffentlichung) für Anmelder Y 15.06.04 EP2(A und A+B) - Anmeldetag Europäische Patentanm. für X Ohne Priorität (es zählt je der Anmeldetag): 1. X bekommt EP2(A, A+B) für alle Staaten außer Frankreich 2. Y bekommt FR2(A und A+B) für Frankreich Mit Prioritätsanspruch: 3. X bekommt EP2(A) für alle Staaten 4. X bekommt EP2(A+B) für alle Staaten außer Frankreich 5. Y bekommt FR2(A+B), ist aber abhängig von EP2(A) und hat EP2(A) zu beachten! 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 16 Anmelde- und Erteilungsverfahren* Anmeldung (gebührenpflichtig) Formalprüfung Recherche (auf Antrag, gebührenpflichtig) materielle Prüfung (auf Antrag innerhalb von 7 J., gebührenpflichtig) Patenterteilung Einspruchsverfahren (sofern durch Dritte Einspruch eingelegt wird) *: im Ausland in der Regel Zwang zur Bestellung eines dortigen Inlandvertreters 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 17 Offenlegungsschrift - 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag - umfaßt: - Text der Patentanmeldung und - auf dem Deckblatt bibliographische Daten zu Anmeldung (AT, Prio,…), Anmelder, Erfinder*, Vertreter, ev. Stand der Technik, Zusammenfassung, Figur dazu * Sofern nicht Nichtnennung beantragt wurde 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 18 Recherche Die amtliche Recherche wird auf Antrag in Patentoffenlegungsschriften, Patentschriften und Gebrauchsmustern, teils auch Fachzeitschriften durchgeführt. Diese Dokumente stammen aus relevanten Industriestaaten (DE, USA, Rußland*, Japan*,…). *: englische Übersetzung der Zusammenfassung Recherchenbeginn in der Regel nicht vor 6 Monaten ab dem Prio-/Anmeldetag. ACHTUNG bei Gebrauchsmustern (werden ohne materielle Prüfung eingetragen): Nie ohne amtliche Recherche gegen vermeintliche Verletzer vorgehen, da sonst nach ev. späterer Löschung des Gbm vom Gegner der Vorwurf einer grob fahrlässigen Schadensverursachung folgen könnte! 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 19 Prüfung Der Prüfungsantrag muß bis zum Ablauf von 7 Jahren nach der Anmeldung gestellt werden! Ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 20 Teilung / Ausscheidung Umfaßt eine Patentanmeldung oder ein erteiltes Patent im Einspruchsverfahren mehrere Erfindungen, so kann sie/es durch eine entsprechende schriftliche Erklärung geteilt werden. Im Prüfungsverfahren kann der Prüfer bei verschiedenen “uneinheitlichen” Erfindungen verlangen, daß alle nicht einheitlichen Erfindungen durch eigene Anmeldungen ausgeschieden werden oder ansonsten durch Streichungen auf die weiteren Erfindungen verzichtet wird. Die Teilungs-/Ausscheidungsanmeldung erhält den Anmelde- und Prioritätstag der Patentanmeldung. Gebrauchsmuster-Abzweigung Innerhalb von 10 Jahren ab deren Anmeldetag kann aus einer Patentanmeldung oder einem Patent im Einspruch ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden. Das Gebrauchsmuster erhält den Anmelde- und Prioritätstag der Patentanmeldung. ACHTUNG: diverse einzureichende Dokumente, Fristen, .…!!! 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 21 Jahresgebühren Für das 3. und jede folgende Jahr sind, gerechnet ab dem Anmeldetag, zunehmend höhere Jahresgebühren zu zahlen. Maximale Dauer: 20 Jahre ab dem Anmeldetag Über ergänzende Schutzzertifikate (Pharmazeutika) kann die Schutzzeit verlängert werden. 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 22 Zusatzpatent, ergänzendes Schutzzertifikat (§§ 16,16a PatG) Für Weiterentwicklungen oder Verbeserungen kann innerhalb von 18 Monaten ab dem Anmeldetag (oder Prioritätstag, wenn früher) ein Zusatzpatent beantragt werden. Gemäß dem Recht der Europäischen Gemeinschaften kann (für genehmigungspflichtige Medikamente gedacht) ein ergänzendes Schutzzertifikat beantragt werden. Der Schutz schließt sich an den Ablauf des Patents an. 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 23 Geheimpatente Geheimpatente können für Erfindungen erteilt werden, die ein Staatsgeheimnis betreffen. Entsprechend unterbleibt eine Veröffentlichung. Für diese Geheimpatente wird eine eigene Rolle geführt 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 24 Einspruchsverfahren Innerhalb von 3 Monaten (9 Monate beim europ. Patent) nach der Veröffentlichung der Patenterteilung kann jeder gegen das Patent Einspruch erheben, wenn das Patent aus bestimmten Gründen* zu unrecht erteilt wurde. Nichtigkeitsklage Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist und kein Einspruchsverfahren mehr läuft, kann eine Klage auf Nichtigkeit eingereicht werden, wenn das Patent aus bestimmten Gründen** zu unrecht erteilt wurde. Eine Nichtigkeitsklage kann u.U. durch Beschränkungsantrag vermieden werden. (*s. §21 PatG, 18. Mai 2003 **s. § 22 PatG) ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 25 Wiedereinsetzung Falls ohne Verschulden gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt oder dem Bundespatentgericht bestimmte Fristen versäumt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in die Frist beantragt werden. 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 26 Übertragung / Lizenzen Patente können an Dritte übertragen werden, z.B. durch Verkauf oder Verpfändung. An Patenten können eine oder mehrere Lizenzen an Dritte vergeben werden. Im Falle einer öffentlichen Lizenzbereitschaftserklärung reduzieren sich die Jahresgebühren auf die Hälfte. 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 27 Akteneinsicht in die Amtsakten Akteneinsicht steht nach der amtlichen Offenlegung jedermann frei zu. Vor diesem Zeitpunkt bei glaubhaftem Interesse, also z.B: für den Fall, daß sich der Patentanmelder auf seine Anmeldung beruft und späteres Vorgehen daraus ankündigt. Patentberühmung Wer den Eindruck erweckt, ein Patent zu haben, ist zur Auskunft verpflichtet, auf welches Patent (oder welche Patentanmeldung) er sich beruft. Nicht berechtigte Patentberühmung verstößt gegen das UWG ! 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 28 Wirkung des Patents (§9 PatG) Allein der Patentinhaber ist befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung: - ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, (wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist,) zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten - das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen Dritte dürfen die Erfindung (nur) bis zur Patentierung benutzen, müssen aber im Falle einer Patentierung rückwirkend für die Zeit ab der Offenlegung eine angemessene Entschädigung entrichten. 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 29 Mittelbare Patentverletzung Wenn ein nicht vom Patentinhaber berechtigter weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich erkennen könnte, daß ein anderer Nichtberechtigter ein Patent verletzen will, darf er diesen dabei nicht unterstützen, also z.B. keine Mittel liefern, die geeignet oder bestimmt sind, für die Umsetzung der Erfindung verwendet zu werden. Dies gilt nicht für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse. 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 30 Rechtsverletzungen (§ 139 ff PatG) Von einem Patentverletzer kann folgendes gefordert werden*: - Unterlassung - Schadensersatz - Beschlagnahme - (über die Zollbehörden (idR. auf Antrag) bereits an der Grenze möglich) - Vernichtung - Auskunft (“Wirtschaftsprüfervorbehalt”) Ahndung als Straftat (Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe) * über zivilrechtliche Klage, teils auch einstweilige Verfügung 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 31 Ausnahmen von der Wirkung des Patents (§11 PatG) Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf: - Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken - Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der Erfindung beziehen - unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken…... - an Bord von Schiffen, Luft- oder Landfahrzeugen eines PVÜ-Mitgliedsstaats, das vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich des Patentgesetzes gerät. 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 32 Vorbenutzung (§ 12 PatG) (“Weiterbenutzungsrecht”) Ein Dritter, der zur Zeit der Anmeldung (oder des Prioritätstags) bereits - im Inland die Erfindung - in Benutzung genommen oder - die dafür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, darf die Erfindung auch nach einer Patenterteilung - für die Zwecke seines eigenen Betriebs - in eigenen oder fremden Werkstätten weiter benutzen. Das Patent kann nicht gegen ihn eingesetzt werden. ACHTUNG: § 12 PatG wird nicht selten mißbraucht. ((Gibt es im Markenrecht übrigens nicht !!!)) 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 33 Gebrauchsmuster Gebrauchsmuster werden auf Antrag nach einer Formalprüfung eingetragen. Prüfung der Rechtsbeständigkeit erst im Rahmen eines Löschungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verletzungsverfahrens! Gebrauchsmuster sind daher oftmals reine “Scheinrechte”. Wird im Falle eines Löschungsantrags ein Löschungsverfahren eingeleitet, so kann dies mit hohen Kosten verbunden sein. Für Gebrauchsmuster sollte daher zur Sicherheit stets eine amtliche Recherche beantragt werden, auch wenn diese noch keine absolute Sicherheit gewährt. 18. Mai 2003 ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. Dr. Thomas Thiele - eMail: [email protected] - www.thomas-thiele.de 34 Patent Max. Dauer: JGB: Schutz für: 20 Jahre ab 3. Jahr 10 Jahre nach 3, 6, 8 Jahren Erteilung nach Prüfung Eintragung ungeprüft Vorrichtung, Verfahren, Verwendung nicht für Verfahren, nicht für Verwendungen Erfindungshöhe: erfinderische Tätigkeit St. d. Technik: erfinderischer Schritt (seit 07 gleich) jegliche Veröffentlichung Ausland: schriftliche Offenbarung eigene Veröffentlichung ist neuheitsschädlich !!! 17. Mai 2008 Gbm 6 Monate Neuheitsschonfrist bei Veröffentlichung, die auf Erfinder oder Anmelder zurückgeht ©Patentanwalt Dipl.-Geophys. 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