die neu sind - Dr. Thomas Thiele

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Patente
Zweck & Erlangung
Einsatz & Verteidigung
18. Mai 2003
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“Deutsches Patent“
• Gewerbliches Schutzrecht
– für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen
• Erteilung nach Beantragung und Prüfung
– beim Deutschen Patent- und Markenamt
– beim Europäischen Patentamt für u.a. DE*
– bei der WIPO° für u.a. EP**(DE) oder DE
*DE: Deutschland, **EP: “Europa”, °WIPO: Weltorganisation für geistiges Eigentum
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“Europäisches Patent“
• Gewerbliches Schutzrecht
– für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen
• Erteilung nach Beantragung und Prüfung
– beim Europäischen Patentamt für eine
bestimmte Anzahl europäischer Länder
( EU, z. B. auch Schweiz)
– bei der WIPO° für u.a. EP**
**EP: “Bereich des Europ. Patentübereinkommens / Europäisches Patentamt”,
°WIPO: Weltorganisation für geistiges Eigentum
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“Internationale Patentanmeldung“
• Beantragung (nur mit Rechercheantrag),
–
–
–
–
beim Deutschen Patent- und Markenamt
beim Europäischen Patentamt
bei der WIPO°, dem USPTO*, ....
gemeinsames Anmeldeverfahren für
verschiedene Staaten
• optional: vorläufige internationale Prüfung
°WIPO: Weltorganisation für geistiges Eigentum, *USPTO: US-Patent- und Markenamt
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Wofür gibt es ein DE*-Patent ?
• Erfindungen,
– die neu sind,
– auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
– gewerblich anwendbar sind. (§1 PatG)
*: DE = Deutschland
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Ausnahmen der Patentierbarkeit I:
• Ausnahmen für den Schutz als solches:
– Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien
und mathematische Methoden
– ästhetische Formschöpfungen
– Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche
Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche
Tätigkeiten sowie Programme für
Datenverarbeitungsanlagen
– die Wiedergabe von Informationen
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Ausnahmen der Patentierbarkeit II:
• Patente werden nicht erteilt für:
– Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden
• nicht allein wegen gesetzlichen Verbotes!
• Ausnahme: Erteilung möglich, falls “Staatsgeheimnis” (§50 PatG)
– Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische
Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren (Ausnahme:
mikrobiologische Verfahren,...)
– Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und
Diagnostizierverfahren (für Mensch oder Tier)
• Ausnahme: Stoffe oder Stoffgemische zur Anwendung dabei/dafür
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Wofür gibt es ein DE*-Patent ?
• Erfindungen,
– die neu sind,
– auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
– gewerblich anwendbar sind. (§1 PatG)
*: DE = Deutschland
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Neuheit:
Eine Erfindung gilt als neu ( identisch bekannt),
wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Stand der Technik (SdT) ist im wesentlichen:
-vor dem Zeitrang (Anmeldetag, Prioritätstag) der Anmeldung:
• jegliche Veröffentlichung, weltweit und in alle Vergangenheit zurück
- an oder nach dem Zeitrang veröffentlichter SdT:
• ältere Anmeldungen mit Wirksamkeit für Deutschland (DE,EP,PCT)
Ausnahmen vom SdT:
- Stoffe oder Stoffgemische für neue chirurgische oder thrapeutische Behandlungen des menschlichen oder tierischen Körpers
- Offenbarung der Erfindung innerhalb von 6 Monaten vor Anmeldungseinreichung
unmittelbar oder mittelbar:
• bei Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders/Rechtsvorgängers oder
• auf amtlicher/amtl. anerkannter Ausstellung (Weltausstellung)
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Wofür gibt es ein DE*-Patent ?
• Erfindungen,
– die neu sind,
– auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
– gewerblich anwendbar sind. (§1 PatG)
*: DE = Deutschland
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Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend,
wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik ergibt. (§4 PatG)
Ausnahmen vom Stand der Technik:
- nicht berücksichtigt werden ältere nachveröffentlichte Anmeldungen
- Tendenz beim Europäischen Patentamt: Schriften älter als 20 Jahre
werden nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt.
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Wofür gibt es ein DE*-Patent ?
• Erfindungen,
– die neu sind,
– auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
– gewerblich anwendbar sind. (§1 PatG)
*: DE = Deutschland
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Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn
ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet
einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder
benutzt werden kann.
Ausnahme:
Diagnostizierverfahren und Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen
Behandlung am menschlichen oder tierischen Körper
Ausnahme der Ausnahme:
Stoffe oder Stoffgemische zur Anwendung in einem der
vorgenannten Verfahren (Medikamente,…)
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Erfinderrecht
•Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.
•Bei einer gemeinsamen Erfindung mehrerer Erfinder,
steht diesen das Recht allen gemeinsam zu.
•Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht,
steht das Recht demjenigen zu, der die Erfindung zuerst anmeldet.
•Falls ein Unberechtigter die Erfindung eines anderen anmeldet,
kann dieser die Übertragung verlangen oder nach Patenterteilung
Einspruch einlegen.
•Der Arbeitgeber (AG) kann eine Erfindung gemäß dem Gesetz über
Arbeitnehmererfindungen in Anspruch nehmen.
•Arbeitnehmer müssen alle Erfindungen, die nicht offensichtlich
“freie” Erfindungen sind, dem AG melden.
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Inanspruchnahme von Prioritäten
Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von 12 Monaten
nach dem Anmeldetag einer beim Patent- und Markenamt
eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
für die Anmeldung derselben Erfindung ein Prioritätsrecht zu,
- es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder
ausländische* Priorität in Anspruch genommen worden ist.
*: Achtung: gilt nicht für Voranmeldungen aus allen Staaten
Sofern die frühere Patentanmeldung noch anhängig,
so gilt sie als zurückgenommen.
Mehrere Prioritäten verschiedener älterer Anmeldungen sind möglich.
ACHTUNG: diverse einzureichende Dokumente, Fristen, .…!!!
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Prioritätsbeispiele
Beispiel 1:
15.06.03 DE1(A) - Anmeldetag für Merkmal A
15.11.03 FR1(A) - Anmeldetag und Veröffentlichung durch Wettbewerber
15.12.03 eigene öffentliche Ausstellung von DE1(A)
15.06.04 EP1(A) - Anmeldetag Europäische Patentanmeldung für A
Ohne Priorität:
eigene und FR1(A)-Veröffentlichung beide neuheitsschädlich
EP1(A) geht verloren !
Mit Prioritätsanspruch:
1. eigene + fremde Veröffentlichung nicht schädlich
2. FR1-Patent aus später angemeldetem EP1-Patent
hat Vorrang gegenüber FR1(A) des Wettbewerbers
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Prioritätsbeispiele 2
Beispiel 2:
15.06.03 DE2(A) - Anmeldetag für Merkmal A für Anmelder X
15.11.03 FR2(A und A+B) - Anmeldetag Merkmal A und Kombination A+B
(ohne Veröffentlichung) für Anmelder Y
15.06.04 EP2(A und A+B) - Anmeldetag Europäische Patentanm. für X
Ohne Priorität (es zählt je der Anmeldetag):
1. X bekommt EP2(A, A+B) für alle Staaten außer Frankreich
2. Y bekommt FR2(A und A+B) für Frankreich
Mit Prioritätsanspruch:
3. X bekommt EP2(A) für alle Staaten
4. X bekommt EP2(A+B) für alle Staaten außer Frankreich
5. Y bekommt FR2(A+B),
ist aber abhängig von EP2(A) und hat EP2(A) zu beachten!
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Anmelde- und
Erteilungsverfahren*
Anmeldung (gebührenpflichtig)
Formalprüfung
Recherche (auf Antrag, gebührenpflichtig)
materielle Prüfung (auf Antrag innerhalb von 7 J., gebührenpflichtig)
Patenterteilung
Einspruchsverfahren (sofern durch Dritte Einspruch eingelegt wird)
*: im Ausland in der Regel Zwang zur Bestellung eines dortigen Inlandvertreters
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Offenlegungsschrift
- 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag
- umfaßt:
- Text der Patentanmeldung und
- auf dem Deckblatt
bibliographische Daten zu
Anmeldung (AT, Prio,…),
Anmelder, Erfinder*, Vertreter,
ev. Stand der Technik,
Zusammenfassung, Figur dazu
* Sofern nicht Nichtnennung beantragt wurde
18. Mai 2003
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Recherche
Die amtliche Recherche wird auf Antrag in Patentoffenlegungsschriften,
Patentschriften und Gebrauchsmustern, teils auch Fachzeitschriften durchgeführt.
Diese Dokumente stammen aus relevanten Industriestaaten (DE, USA,
Rußland*, Japan*,…). *: englische Übersetzung der Zusammenfassung
Recherchenbeginn in der Regel nicht vor 6 Monaten ab dem Prio-/Anmeldetag.
ACHTUNG bei Gebrauchsmustern (werden ohne materielle Prüfung eingetragen):
Nie ohne amtliche Recherche gegen vermeintliche Verletzer vorgehen,
da sonst nach ev. späterer Löschung des Gbm vom Gegner der Vorwurf einer
grob fahrlässigen Schadensverursachung folgen könnte!
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Prüfung
Der Prüfungsantrag muß bis zum Ablauf von 7 Jahren nach
der Anmeldung gestellt werden!
Ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
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Teilung / Ausscheidung
Umfaßt eine Patentanmeldung oder ein erteiltes Patent im Einspruchsverfahren
mehrere Erfindungen, so kann sie/es durch eine entsprechende schriftliche
Erklärung geteilt werden.
Im Prüfungsverfahren kann der Prüfer bei verschiedenen “uneinheitlichen”
Erfindungen verlangen, daß alle nicht einheitlichen Erfindungen durch eigene
Anmeldungen ausgeschieden werden oder ansonsten durch Streichungen auf
die weiteren Erfindungen verzichtet wird. Die Teilungs-/Ausscheidungsanmeldung erhält den Anmelde- und Prioritätstag der Patentanmeldung.
Gebrauchsmuster-Abzweigung
Innerhalb von 10 Jahren ab deren Anmeldetag kann aus einer Patentanmeldung
oder einem Patent im Einspruch ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden. Das
Gebrauchsmuster erhält den Anmelde- und Prioritätstag der Patentanmeldung.
ACHTUNG: diverse einzureichende Dokumente, Fristen, .…!!!
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Jahresgebühren
Für das 3. und jede folgende Jahr sind, gerechnet ab dem Anmeldetag,
zunehmend höhere Jahresgebühren zu zahlen.
Maximale Dauer: 20 Jahre ab dem Anmeldetag
Über ergänzende Schutzzertifikate (Pharmazeutika) kann die Schutzzeit
verlängert werden.
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Zusatzpatent, ergänzendes
Schutzzertifikat (§§ 16,16a PatG)
Für Weiterentwicklungen oder Verbeserungen kann
innerhalb von 18 Monaten ab dem Anmeldetag (oder
Prioritätstag, wenn früher) ein Zusatzpatent beantragt werden.
Gemäß dem Recht der Europäischen Gemeinschaften kann
(für genehmigungspflichtige Medikamente gedacht)
ein ergänzendes Schutzzertifikat beantragt werden.
Der Schutz schließt sich an den Ablauf des Patents an.
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Geheimpatente
Geheimpatente können für Erfindungen erteilt werden,
die ein Staatsgeheimnis betreffen.
Entsprechend unterbleibt eine Veröffentlichung.
Für diese Geheimpatente wird eine eigene Rolle geführt
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Einspruchsverfahren
Innerhalb von 3 Monaten (9 Monate beim europ. Patent)
nach der Veröffentlichung der Patenterteilung
kann jeder gegen das Patent Einspruch erheben,
wenn das Patent aus bestimmten Gründen* zu unrecht erteilt wurde.
Nichtigkeitsklage
Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist und kein Einspruchsverfahren mehr läuft,
kann eine Klage auf Nichtigkeit eingereicht werden,
wenn das Patent aus bestimmten Gründen** zu unrecht erteilt wurde.
Eine Nichtigkeitsklage kann u.U. durch Beschränkungsantrag vermieden werden.
(*s. §21 PatG,
18. Mai 2003
**s. § 22 PatG)
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Wiedereinsetzung
Falls ohne Verschulden gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt oder dem Bundespatentgericht
bestimmte Fristen versäumt werden,
kann unter bestimmten Voraussetzungen
die Wiedereinsetzung in die Frist beantragt werden.
18. Mai 2003
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26
Übertragung / Lizenzen
Patente können an Dritte übertragen werden,
z.B. durch Verkauf oder Verpfändung.
An Patenten können eine oder mehrere Lizenzen
an Dritte vergeben werden.
Im Falle einer öffentlichen Lizenzbereitschaftserklärung
reduzieren sich die Jahresgebühren auf die Hälfte.
18. Mai 2003
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Akteneinsicht in die Amtsakten
Akteneinsicht steht nach der amtlichen Offenlegung
jedermann frei zu.
Vor diesem Zeitpunkt bei glaubhaftem Interesse,
also z.B: für den Fall, daß sich der Patentanmelder auf
seine Anmeldung beruft und späteres Vorgehen daraus ankündigt.
Patentberühmung
Wer den Eindruck erweckt, ein Patent zu haben,
ist zur Auskunft verpflichtet, auf welches Patent
(oder welche Patentanmeldung) er sich beruft.
Nicht berechtigte Patentberühmung verstößt gegen das UWG !
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Wirkung des Patents (§9 PatG)
Allein der Patentinhaber ist befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen.
Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung:
- ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr
zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder
einzuführen oder zu besitzen;
- ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, (wenn der Dritte
weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des
Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist,)
zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten
- das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist,
unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder
zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder
zu besitzen
Dritte dürfen die Erfindung (nur) bis zur Patentierung benutzen, müssen aber im Falle einer
Patentierung rückwirkend für die Zeit ab der Offenlegung eine angemessene Entschädigung entrichten.
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Mittelbare Patentverletzung
Wenn ein nicht vom Patentinhaber berechtigter weiß oder
es aufgrund der Umstände offensichtlich erkennen könnte,
daß ein anderer Nichtberechtigter ein Patent verletzen will,
darf er diesen dabei nicht unterstützen,
also z.B. keine Mittel liefern, die geeignet oder bestimmt sind,
für die Umsetzung der Erfindung verwendet zu werden.
Dies gilt nicht für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse.
18. Mai 2003
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Rechtsverletzungen (§ 139 ff PatG)
Von einem Patentverletzer kann folgendes gefordert werden*:
- Unterlassung
- Schadensersatz
- Beschlagnahme
- (über die Zollbehörden (idR. auf Antrag) bereits an der Grenze möglich)
- Vernichtung
- Auskunft (“Wirtschaftsprüfervorbehalt”)
Ahndung als Straftat (Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe)
* über zivilrechtliche Klage, teils auch einstweilige Verfügung
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Ausnahmen von der Wirkung
des Patents (§11 PatG)
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf:
- Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken
- Handlungen zu Versuchszwecken,
die sich auf den Gegenstand der Erfindung beziehen
- unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken…...
- an Bord von Schiffen, Luft- oder Landfahrzeugen eines
PVÜ-Mitgliedsstaats, das vorübergehend oder zufällig in den
Geltungsbereich des Patentgesetzes gerät.
18. Mai 2003
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Vorbenutzung (§ 12 PatG)
(“Weiterbenutzungsrecht”)
Ein Dritter, der zur Zeit der Anmeldung (oder des Prioritätstags) bereits
- im Inland die Erfindung
- in Benutzung genommen oder
- die dafür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat,
darf die Erfindung auch nach einer Patenterteilung
- für die Zwecke seines eigenen Betriebs
- in eigenen oder fremden Werkstätten weiter benutzen.
Das Patent kann nicht gegen ihn eingesetzt werden.
ACHTUNG: § 12 PatG wird nicht selten mißbraucht.
((Gibt es im Markenrecht übrigens nicht !!!))
18. Mai 2003
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Gebrauchsmuster
Gebrauchsmuster werden auf Antrag
nach einer Formalprüfung eingetragen.
Prüfung der Rechtsbeständigkeit erst im Rahmen
eines Löschungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verletzungsverfahrens!
Gebrauchsmuster sind daher oftmals reine “Scheinrechte”.
Wird im Falle eines Löschungsantrags ein Löschungsverfahren eingeleitet,
so kann dies mit hohen Kosten verbunden sein.
Für Gebrauchsmuster sollte daher zur Sicherheit stets eine
amtliche Recherche beantragt werden,
auch wenn diese noch keine absolute Sicherheit gewährt.
18. Mai 2003
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Patent
Max. Dauer:
JGB:
Schutz für:
20 Jahre
ab 3. Jahr
10 Jahre
nach 3, 6, 8 Jahren
Erteilung nach Prüfung
Eintragung ungeprüft
Vorrichtung, Verfahren,
Verwendung
nicht für Verfahren,
nicht für Verwendungen
Erfindungshöhe: erfinderische Tätigkeit
St. d. Technik:
erfinderischer Schritt (seit 07 gleich)
jegliche Veröffentlichung Ausland: schriftliche Offenbarung
eigene Veröffentlichung
ist neuheitsschädlich !!!
17. Mai 2008
Gbm
6 Monate Neuheitsschonfrist bei
Veröffentlichung, die auf Erfinder
oder Anmelder zurückgeht
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