Karolina, gestorben am 7. Januar 2004 Karolina, gestorben am 7

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Tödliche Kindsmisshandlung – Der Fall Karolina
Vortrag bei der
III. Landeskinderschutzkonferenz
in Mecklenburg Vorpommern
am 15. Oktober 2009
in Güstrow
Norbert Nedopil
Abteilung für Forensische Psychiatrie
Psychiatrische Klinik der Universität München
Nußbaumstr. 7, D-80336 München, Germany
Email: [email protected]
www.forensik-muenchen.de
Karolina, gestorben am 7. Januar 2004
Karolina, gestorben am 7. Januar 2004
1. Die Tat
2. Wissenschaftliches über die Kindstötung
3. Die Täter
4. Die juristische Aufarbeitung
Karolina, gestorben am 7. Januar 2004
Am 7. Januar 2004 veröffentlicht das
Landeskriminalamt Bayern ein Bild. Es zeigt den kahl
rasierten Kopf eines Kleinkindes, die linke
Schädelhälfte unnatürlich verformt, die Augen tief in
schwarzen Höhlen vergraben, den kleinen Mund wie
zur Anklage geöffnet. Es ist das Bild einer
Kinderleiche, aber es zeigt nur die Hälfte der Wahrheit.
Der Kopf wurde am Computer aufwändig retuschiert,
den tatsächlichen Anblick des toten Mädchens habe
man niemandem zumuten können, sagt ein
Polizeisprecher. Im gesamten Präsidium gebe es
„keinen, der so etwas schon einmal gesehen hat“.
Karolina, gestorben am 7. Januar 2004
Karolina, gestorben am 7. Januar 2004
Karolina: das Vorfeld der Tat
• 11.2003 lernte die Mutter Zeneta C. den Mehmet A.
kennen, Sie verbringen eine Nacht in einer Pension
und bleiben zusammen
• Anfang 12.2003 brachte C. ihn mit in die Wohnung
der Mutter, Auseinandersetzungen wg.
Haschischkonsum des Mehmet und der Anrufe von
Freiern der Zeneta. Mehmet zerschlägt einen Spiegel
und fügt sich mit den Scherben Schnittwunden zu,
Die Mutter von Zeneta verweist sie des Hauses
• 18.12.2003 ziehen sie in abgetrennte Räume in
Mehrfamilienhaus des Alois,
• Harmonische Beziehung, Mehmet störte sich nicht an
Karolina
• Nach Weihnachten: Erste Übergriffe auf Karolina
Karolina: Der Tatablauf
– gemäß Urteil des LG München II
• Nach Weihnachten: Entschluss, sie „abzurichten“,
• vor Sylvester 2003
- mehrfach auf die Terrasse und in die „kalte Kammer“,
- mehrfache Schläge mit 7 mm dicken Holzstab auf die
Finger,
- mit kurzärmeligen T-Shirt bekleidet, musste sie mehrere
Stunden bei offenem Fenster in der unbeheizten Kammer
stehen
Karolina: Der Tatablauf
– gemäß Urteil des LG München II
1.1.2004:
• Erhitzten Verschluss der Methadonflasche, auf die nackte
Haut;
• Schlagen mit Ledergürtel,
• Stoßen ihres Kopfes gegen die Zimmerwand oder den
Fußboden;
• rechtes Auge geschwollen, aus einem Ohr floss Blut, Tuch
um den Kopf;
• Stehen auf einem Bein im unbeheizten Kellerraum, ohne
sich abzustützen;
• Misshandlungen von 18:00 Uhr bis 1:00 Uhr; sie hatte den
Eindruck, Karolina sei schon am Ende.
Karolina: Der Tatablauf
– gemäß Urteil des LG München II
2.1.2004 3:00 Uhr:
• Aufgewacht von ihrem Weinen,
• befahl ihr, mit dem Gesicht gegen die Wand auf einem Bein zu
stehen:
• Sie nahm die Qualen und Verletzungen hin wegen des im
Vordergrund stehenden Interesses am Fortbestand der
Beziehung mit dem A.
Karolina: Der Tatablauf
– gemäß Urteil des LG München II
3.1.2004 2:00 Uhr:
• mit Strumpfhose und Hemd in der kalten Speisekammer;
• sie zitterte, er befahl sie zu baden,
• richtete den heißen Wasserstrahl aus dem Duschkopf auf den
Körper;
• rasierte dem Kind mit Einwegrasierer die schulterlangen Haare
vom Kopf und beide rasierten sie kahl;
• er amüsierte sich: sie sehe aus wie ein Boxer;
• wahlloses Schlagen mit dem Ledergürtel;
• Stehen auf einem Beim mit dem Gesicht zur Wand.
Karolina: Der Tatablauf
– gemäß Urteil des LG München II
4.1.2004:
• morgens aufgewacht, GV, Fernsehen,
• Kind musste im versperrten Schlafzimmer bleiben;
• erneut eingenässt hatte, legte sie bäuchlings aufs Bett,
• erhitzten Plastikrand der Methadonflasche auf das Gesäß und die
Oberschenkel,
• mit Feuerzeug Finger verbrannt;
• schlug ihren Kopf gegen Fußboden oder Zimmerwand;
• Kräftiger Faustschlag seitlich gegen ihr Gesicht, dass das Kind
bewusstlos zu Boden fiel;
• er wollte Karolina im Wald vergraben, wenn sie nicht mehr
aufwachte,
• sie wollte es in einer Toilette des Krankenhauses ablegen, wo das
Kind gefunden werde.
• Flucht nach Italien!
Kindstötungen (< 6 Jahren) pro Jahr in
Deutschland
Anzahl
Jahr
getötete Kinder in Deutschland
Kindstötungen/Jahr 0-6 Jahre
20
07
20
05
20
03
20
01
19
99
19
97
19
95
160
140
120
100
80
60
40
20
0
davon Mord
Kindstötungen pro Jahr Alter 6 bis unter 14
Jahren
120
100
Anzahl
80
60
40
20
19
95
19
96
19
97
19
98
19
99
20
00
20
01
20
02
20
03
20
04
20
05
20
06
20
07
0
Kindstötungen 6 bisJahr
<14 Jahren
Kindstötungen/Jahr 6-14 Jahre
davon Mord
Motive für Kindstötungen
•
Beseitigung eines ungewollten Kindes,
•
Tötung aus Mitleid (altruistische Kindstötung, weil man es
vor einem unerträglichen Schicksal bewahren will)
•
Psychotische Motivation
•
Verschiebung von Aggressionen, die außerhalb entstanden
sind (z. B. Verlust von Beruf und Ansehen oder Trennung
des Partners) auf das Kind,
•
Direkte Aggressionen gegen das Kind (z. B. bei Nichtfolgen,
Schreien oder Stören bei der Verfolgung eigener Ziele: Meist
zunächst Misshandlungen, die dann tödlich enden).
Typologie bei Kindstötungen (1)
Guileyardo, 1999
1. Altruismus
häufig bei erweiterten Suizid/Suizidversuch.
2. Euthanasie
Töten aus Mitleid, wenn Kind an schweren Erkrankung leidet.
3. Akute Psychose
Tötung ist wegen wahnhafter Phänomene befehlender Stimmen
4. Psychische Störungen post partum
Tötungen infolge psychischer Krankheiten, depressiver,
schizophrenie-ähnlicher Syndrome im Wochenbett
5. Unerwünschtes Kind
elterlicher Egoismus erkennen;
6. Unerwünschte Schwangerschaft
unerwünschte oder verleugnete Gravidität bei Neonatiziden
Typologie bei Kindstötungen (2)
Guileyardo, 1999
7. Kindesmissbrauch
im Vorfeld der Tötung wiederholte Gewaltanwendung gegen
das Kind eines weiteren aggressiven Ausbruchs.
Suizidversuche der Eltern nach der Tat sind selten.
8. Rache gegen den Partner
Quälen oder bestrafen des Partner/der Partnerin durch die
Kindstötung. „Medea-Komplex“: Untreue eines Partners oder
Streit um Sorgerecht als Auslöser. Gelegentlich Suizidversuch
des Täters, gel. Tötung mehrerer Familienmitglieder.
9. Sexueller Missbrauch
körperliche und sexuelle Attacken wie Strangulation oder
sekundären Verletzungen (Peritonitis). Auch Verdeckung einer
im Kleinkindalter begonnenen Sexualdelinquenz durch Tötung
Typologie bei Kindstötungen (3)
Guileyardo, 1999
10. Münchhausen-by-proxy-Syndrom
Aufmerksamkeit durch Krankheit/Tod der Kinder bei
medizinischem Personal oder Familie.
11. Gewalt gegen ältere Kinder
Auseinandersetzungen zwischen Eltern und älteren Kindern
(Teenager), die oft unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen
und Waffen verwenden. (Eltern-Notwehr)
12. Vernachlässigung/Fahrlässigkeit
Unterlassens von Versorgung, fehlender Beaufsichtigung
falsche Medikation, medikamentöse Sedierung, unzureichende
Nahrungs- oder Flüssigkeitszufuhr
13. Sadistische Bestrafungen
Schmerzverursachung zum Lustgewinn oder zur Bestrafung
Störung durch das Kind. Beispiele : Pfeffer, Salz in Mund,
Verbrennungen, Nahrungs- und Flüssigkeitsverweigerung, u.a.
lang anhaltende Zwangsmaßnahmen und absichtliche
Quälereien.
Typologie bei Kindstötungen (4)
Guileyardo, 1999
14. Drogen- und Alkoholmissbrauch
häufig: konstellativer Faktor selten als alleiniger Grund:
Intoxikation, Entzugssymptomatik
15. Epilepsie
selten: tödlicher Unfall infolge eines Anfalls eines Elternteils.
16. Unbeteiligtes Opfer
bei Partnertötungen im Affekt oder zur Verdeckung
Die Mutter C.
• geb. Januar 1979 in Polen,
• Eltern trennten sich 3 Jahre nach ihrer Geburt, vom
Stiefvater adoptiert,
• 1 Schwester,
• Grundschule, nach der 7. Klasse abgegangen, Lehre als
Floristin abgebrochen,
• 1996/97 nach D.,
• 1997 Beziehung zu einem Türken,
• ungewollte Schwangerschaft,
Die Mutter C.
•
•
•
•
•
•
•
geb. Januar 1979 in Polen,
Eltern trennten sich 3 Jahre nach ihrer Geburt, vom Stiefvater adoptiert,
1 Schwester,
Grundschule, nach der 7. Klasse abgegangen, Lehre als Floristin
abgebrochen,
1996/97 nach D.,
1997 Beziehung zu einem Türken,
ungewollte Schwangerschaft,
• 1999 nach Polen zurück,
• Tänzerin in Clubs und Tabledancebars, als Prostituierte
gearbeitet, gut verdient,
• dabei den Vater ihrer am 6.12.2000 geborenen Tochter
Karolina kennen gelernt,
• letztlich flüchtige Beziehung, ungewollte Schwangerschaft,
Die Mutter C.
•
•
•
•
•
•
•
geb. Januar 1979 in Polen,
Eltern trennten sich 3 Jahre nach ihrer Geburt, vom Stiefvater adoptiert,
1 Schwester,
Grundschule, nach der 7. Klasse abgegangen, Lehre als Floristin abgebrochen,
1996/97 nach D.,
1997 Beziehung zu einem Türken,
ungewollte Schwangerschaft,
•
•
•
•
1999 nach Polen zurück,
Tänzerin in Clubs und Tabledancebars, als Prostituierte gearbeitet, gut verdient,
dabei den Vater ihrer am 6.12.2000 geborenen Tochter Karolina kennen gelernt,
letztlich flüchtige Beziehung, ungewollte Schwangerschaft,
• 2001 mit Karolina nach D., Betreuung durch ihre Mutter,
• arbeitete als Prostituierte, lebte mit 2 Türken und einem Albaner
zusammen, danach jeweils zur Mutter zurück,
• 11.2003 lernte A. kennen, brachte ihn Anfang 12.2003 mit in die
Wohnung der Mutter, zogen am 18.12.2003 in abgetrennte
Räume in Mehrfamilienhaus,
• Harmonische Beziehung, störte sich nicht
an Karolina
Mehmet A.:
Biographie (1)
Biographie:
21.7.1973 Geburt als 2. von 4 Kindern türkischer Eltern Vater
Schweißer, Mutter Hausfrau
1979
Einschulung, Wiederholung der 1. Klasse
1984
Nicht-Bestehen der Aufnahmeprüfung für Gymnasium,
Umzug der Familie, Besuch der Hauptschule
1987
Vernachlässigung der Schule, Schlägereien, impulsive und
übermäßige Übergriffe
1988
Kein qualifizierter HS Abschluss, Berufsfachschule
abgebrochen
1991
„Kur“ in der Türkei. Fehlen einer sozialen Integration in
Deutschland
1993
Zusammenziehen mit einer deutschen Frau, Geburt der
Tochter
1995
Inhaftierung bis 1997
Mehmet A.:
Biographie (2)
Biographie:
1997
Drogentherapie mit vorzeitigem Abbruch, Unterbringung
nach UBG
1998-2000
14 mal Unterbringung im BKH
2000-2002
Strafhaft
2003
Gelegenheitsarbeiten, Umschulungsabbruch,
Arbeitslosigkeit
2004
Haft nach der Tat
Mehmet A.:
Krankheitsanamnese (2)
8/1992
1. stat. Aufenthalt im BKH: Polytoxikomanie
2/1994
2. stat. Aufenthalt im BKH: Krampfanfall, impulsiv
ungesteuertes Verhalten, fehlende Krankheitseinsicht
2/1997
3. stat. Aufenthalt im BKH: Entgiftung und anschließend
amb. Entwöhnung, ordnungsgemäß abgeschlossen
2/1998
4. stat. Aufenthalt im BKH: deliranter Zustand nach körperl.
Auseinandersetzung, Polamidon-Programm
3/1998
5. stat. Aufenthalt im BKH: Suizidversuch mit
Ateminsuffizienz, Intensivstation und Rückverlegung z.
6. stat. Aufenthalt im BKH: Polytoxikomanie, emotional
instabile Persönlichkeitsstörung; nach Gutachten
Betreuung (Aufenthalt, med. Behandl., Finanzen)
Weitere Unterbringungen wg. Selbst u. Fremdgefährdung
bei gleichen Diagnosen
7. 2/99
8. 8/99 9.12/99 10. 3/00
11.4/00
12. 8/00
13. 4/02 14. 7/03
Mehmet A.:
Delinquenzanamnese
6/91
Körperverletzung
 4 Wo Dauerarrest
3/93
Körperverletzung
4/93
Ladendiebstahl
8/93
Besitz eines Schlagrings
9/93
Handtaschenraub
8/94
Ladendiebstahl und Angriff auf Poliziebeamte:
 6,5 Mo Haft
4/95
Bedrohung mit Messer („heute steche ich dich ab“)
7/95
Körperverletzung und Bedrohung mit Messer
8/95
Sachbeschädigung und Bedrohung eines Bekannte
 1,2 Jahre Haft
7/98
Übergriff auf Taxifahrer u.a. (Gutachten §§ 21 u. 64 StGB)
 2 Jahre Haft (2000 bis 2002)
Mehmet A.:
Befunde
Körperlich: athletisch (180cm/93kg)
Tätowierungen an Brust und Armen,
lange Narben durch Selbstverletzungen an Brust und
Oberarmen (anamnestisch ab dem 15 Lj. bis zuletzt)
sonst oB.
Psychisch: Grundfunktionen nicht beeinträchtigt, klagsam wg.
mangelnder Substitution, lebhafte Psychomotorik, rascher
Wechsel der Affektlage von weinerlich bis hin zu
bedrohlich, Unfähigkeit Ärger zu unterdrücken oder zu
kontrollieren, Pseudohalluzinationen werden angegeben,
wenig strukturierter Berichtsstil, Bedürfnis im Mittelpunkt
zu stehen, unrealistisches Betonen der eigenen positiven
Seiten, Verkehrung ins Gegenteil, Subj. Klagen, dass er
innere Spannungen nicht aushalte
Mehmet A.:
Klinische Diagnosen
Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2)
Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung
Borderline typ (ICD-10 F 60.31)
Polytoxikomanie (ICD-10 F 60.2)
EMOTIONAL INSTABILE
PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG (ICD 10: F 60.3)
impulsiver Typus F 60.30
• impulsives Ausagieren,
• Nicht-Berücksichtigen der Konsequenzen eigenen Handelns
• wechselnde, launenhafte Stimmung
• häufig aggressives oder bedrohliches Verhalten - insbesondere
nach Kritik
Borderline Typus F 60.31 (DSM IV 301.83)
darüber hinaus:
• unklares Selbstbild bzgl.
- eigener Wünsche und Ziele
- sexueller Präferenzen,
- partnerschaftlichen Vorstellungen
- Werte und Ideale.
• unbeständige zwischenmenschliche Beziehungen
• Überidealisierung und Entwertung.
• Selbstbeschädigungen und Suizidalität.
• in bes. Belastungssituationen: Realitätsverkennungen und
Halluzinationen
Persönlichkeitsstörungen und Delinquenz
Persönlichkeitsstörung
Paranoide
schizoide
schizotypische
antisoziale
Motiv
Rache, unterkontrollierter Tätertyp
Aggressive Vorgestalten in der Phantasie
??
Impulsivität, Erregbarkeit, Finanzielle
Vorteile, Gruppendelikte
Borderline
Spannungsabfuhr, Reizbarkeit, phantasierte
Problemlösung, Aggression an Ersatzobjekten
histrionische
Finanzielle Vorteile, Verdeckungsdelikte
narzisstische
Machtbedürfnis, Dominanz, Rache bei
Kränkungen
anankastische
Irritation durch Verletzung der Ordnung,
dependente
Verlustängste ??
vermeidend selbstunsichere ??
passiv-aggressive
Kränkung
Persönlichkeitsstörung(NNB) ??
Persönlichkeitsstörungen und Delinquenz
Persönlichkeitsstörung
Motiv
Paranoide
schizoide
schizotypische
Rache, unterkontrollierter Tätertyp
Aggressive Vorgestalten in der Phantasie
??
antisoziale
Impulsivität, Erregbarkeit, Finanzielle
Vorteile, Gruppendelikte
Spannungsabfuhr, Reizbarkeit, phantasierte Problemlösung, Aggression an
Ersatzobjekten
Borderline
histrionische
narzisstische
Finanzielle Vorteile, Verdeckungsdelikte
Machtbedürfnis, Dominanz, Rache bei
Kränkungen
anankastische
Irritation durch Verletzung der Ordnung,
dependente
Verlustängste ??
vermeidend selbstunsichere ??
passiv-aggressive
Kränkung
Persönlichkeitsstörung(NNB) ??
Substanzmissbrauch und Delinquenz
Psychopathologie
Delinquenz
Beeinträchtigung der
kognitiven Funktionen
Straßenverkehrsdelikte
Enthemmung
Suchtdruck
Beschaffungskriminalit
ät
Aggressiogene Eigenwirkung Aggressionsdelikte
Aggressionsrisiko bei verschiedenen Suchtmitteln
Intoxikation
chronischer Missbrauch
Entzug
Phencyclidin
Phencyclidin
Alkohol
Alkohol
Alkohol
Sedativa
Sedativa
Sedativa
Opiate
Crack
Amphetamine
Opiate
Crack
Crack
Cannabis
Kokain
Kokain
Amphetamine
Opiate
Amphetamine
Kokain
Cannabis
Mehmet A.:
Klinische Diagnosen und forensische
Schlussfolgerung
Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2)
Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung
Borderline typ (ICD-10 F 60.31)
Polytoxikomanie (ICD-10 F 60.2)
Schwere andere seelische Abartigkeit, Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit, Gro0e Wiederholungsgefahr
Typologie bei Kindstötungen
Guileyardo, 1999
1. Altruismus
2. Euthanasie
3. Akute Psychose
4. Psychische Störungen post partum
5. Unerwünschtes Kind
6. Unerwünschte Schwangerschaft
7. Kindesmissbrauch
8. Rache gegen den Partner
9. Sexueller Missbrauch
10. Münchhausen-by-proxy-Syndrom
11. Gewalt gegen ältere Kinder
12. Vernachlässigung/Fahrlässigkeit
13. Sadistische Bestrafungen
14. Drogen- und Alkoholmissbrauch
15. Epilepsie
16. Unbeteiligtes Opfer
Typologie bei Kindstötungen
Guileyardo, 1999
1. Altruismus
Mehmet A.
2. Euthanasie
3. Akute Psychose
4. Psychische Störungen post partum
5. Unerwünschtes Kind
6. Unerwünschte Schwangerschaft
7. Kindesmissbrauch
8. Rache gegen den Partner
9. Sexueller Missbrauch
10. Münchhausen-by-proxy-Syndrom
11. Gewalt gegen ältere Kinder
12. Vernachlässigung/Fahrlässigkeit
13. Sadistische Bestrafungen
14. Drogen- und Alkoholmissbrauch
15. Epilepsie
16. Unbeteiligtes Opfer
Typologie bei Kindstötungen
Guileyardo, 1999
1. Altruismus
Mehmet A.
2. Euthanasie
3. Akute Psychose
4. Psychische Störungen post partum
5. Unerwünschtes Kind
6. Unerwünschte Schwangerschaft
7. Kindesmissbrauch
8. Rache gegen den Partner
9. Sexueller Missbrauch
10. Münchhausen-by-proxy-Syndrom
11. Gewalt gegen ältere Kinder
12. Vernachlässigung/Fahrlässigkeit
13. Sadistische Bestrafungen
14. Drogen- und Alkoholmissbrauch
15. Epilepsie
16. Unbeteiligtes Opfer
Zaneta C.
Urteil des LG Memmingen vom 21. April 2005
1. A.: Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 3 Monaten
und Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§§21 und 63 StGB)
2. C.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten
Urteil des LG Memmingen vom 21. April 2005
1.
A.: Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 3
in
Monaten und Unterbringung
einem psychiatrischen Krankenhaus (§§21 und 63 StGB)
Urteilsbegründung:
Misshandlung von Schutzbefohlenen
(§ 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge
(§ 227 Abs. 1 StGB)
Verminderte Schuldfähigkeit und Wiederholungsgefahr (§§21 und 63 StGB)
2. C.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten
Urteil des LG Memmingen vom 21. April 2005
1.
A.: Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 3
in
Monaten und Unterbringung
einem psychiatrischen Krankenhaus
Urteilsbegründung:
Misshandlung von Schutzbefohlenen
(§ 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge
(§ 227 Abs. 1 StGB)
2. C.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten
Urteilsbegründung:
Taten begangen durch Unterlassen (§ 13 StGB)
Urteil des 1. Strafsenats vom 13. 12. 2005
1 StR 410/05 = NStZ 2006, 444 /06
I.
II.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21.
April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht tätige
Strafkammer des Landgerichts München II
zurückverwiesen.
Urteil des 1. Strafsenats vom 13. 12. 2005
Die Entscheidungsgründe
1. Bedingter Tötungsvorsatz nicht ausreichend geprüft
a) „äußerst gefährliche Gewalthandlung
b) Subjektive Tatseite
2. Mordmerkmale Grausamkeit und sonstige niedrige
Beweggründe nicht geprüft
3. Bedenken gegen die Annahme erheblich verminderter
Steuerungsfähigkeit
4. Rechtsfrage, ohne Bindung an Äußerungen des
Sachverständigen:
a) Anforderung der Rechtsordnung an jedermann,
b) Anforderungen umso höher, je schwerwiegender das
Delikt ist
Urteil des LG München II vom 24. Mai 2006
I.
II.
III.
Die Angeklagten A. und C. sind jeweils des
Mordes (grausam, niedrige Beweggründe) in
Tateinheit
mit
der
Misshandlung
von
Schutzbefohlenen schuldig.
Sie werden jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten A. ist besonders
schwer.
Urteil des LG München II vom 24. Mai 2006
Urteilsbegründung:
1. A. Bedingter Tötungsvorsatz: von vornherein auf
längere Dauer angelegte Prozedur sich steigender
Misshandlungen,
2. Ziel, das Kind abzurichten, damit es die Beziehung nicht
störte,
3. Inkaufnehmen des sich früher oder später aufdrängenden Todes des Mädchens
4. C. Interesse am Fortbestand der Beziehung über das
Interesse an der Unversehrtheit ihres Kindes gestellt
Urteil des LG München II vom 24. Mai 2006
Urteilsbegründung:
1. A. Bedingter Tötungsvorsatz: von vornherein auf längere Dauer
angelegte Prozedur sich steigender Misshandlungen,
2. Ziel, das Kind abzurichten, damit es die Beziehung nicht störte,
3. Inkaufnehmen des sich früher oder später aufdrän genden Todes des
Mädchens
4. C. Interesse am Fortbestand der Beziehung über das Interesse an der
Unversehrtheit ihres Kindes gestellt
5. Zweifel an der „Schwere“ der PSt
a) gegenüber seinem eigenen Kind kein aggressives
und impulsives Verhalten,
b) gegenüber C. ebenfalls nicht
6. Ob die klinische Diagnose richtig ist, kann letztlich offen
bleiben, weil im Falle des Vorliegens ein strafrechtlich
relevanter Zusammenhang zwischen PSt und der Tat
nicht besteht
Urteil des LG München II vom 24. Mai 2006
Urteilsbegründung:
Keine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, weil
in tatsächlicher Hinsicht:
a) im Sinne übergeordneter Idee der Plan, das Kind durch
Gewalt zu beseitigen,
dagegen keine
b) Misshandlungen als Einzelhandlungen, die jeweils aufs
Neue ausgelöst wurden.
Beschluss des 1. Strafsenats vom 17. 1. 2007
1 StR 539/06
I.
II.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts München II vom
24. Mai 2006 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die Beschwerdeführer haben jeweils die
Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Karolina, gestorben am 7. Januar 2004
Juristisch gelöst aber viele Fragen bleiben offen
im juristisch-psychiatrischen Diskurs
im richtigen Umgang mit Fürsorge,
Vorsorge und Prävention
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