Tödliche Kindsmisshandlung – Der Fall Karolina Vortrag bei der III. Landeskinderschutzkonferenz in Mecklenburg Vorpommern am 15. Oktober 2009 in Güstrow Norbert Nedopil Abteilung für Forensische Psychiatrie Psychiatrische Klinik der Universität München Nußbaumstr. 7, D-80336 München, Germany Email: [email protected] www.forensik-muenchen.de Karolina, gestorben am 7. Januar 2004 Karolina, gestorben am 7. Januar 2004 1. Die Tat 2. Wissenschaftliches über die Kindstötung 3. Die Täter 4. Die juristische Aufarbeitung Karolina, gestorben am 7. Januar 2004 Am 7. Januar 2004 veröffentlicht das Landeskriminalamt Bayern ein Bild. Es zeigt den kahl rasierten Kopf eines Kleinkindes, die linke Schädelhälfte unnatürlich verformt, die Augen tief in schwarzen Höhlen vergraben, den kleinen Mund wie zur Anklage geöffnet. Es ist das Bild einer Kinderleiche, aber es zeigt nur die Hälfte der Wahrheit. Der Kopf wurde am Computer aufwändig retuschiert, den tatsächlichen Anblick des toten Mädchens habe man niemandem zumuten können, sagt ein Polizeisprecher. Im gesamten Präsidium gebe es „keinen, der so etwas schon einmal gesehen hat“. Karolina, gestorben am 7. Januar 2004 Karolina, gestorben am 7. Januar 2004 Karolina: das Vorfeld der Tat • 11.2003 lernte die Mutter Zeneta C. den Mehmet A. kennen, Sie verbringen eine Nacht in einer Pension und bleiben zusammen • Anfang 12.2003 brachte C. ihn mit in die Wohnung der Mutter, Auseinandersetzungen wg. Haschischkonsum des Mehmet und der Anrufe von Freiern der Zeneta. Mehmet zerschlägt einen Spiegel und fügt sich mit den Scherben Schnittwunden zu, Die Mutter von Zeneta verweist sie des Hauses • 18.12.2003 ziehen sie in abgetrennte Räume in Mehrfamilienhaus des Alois, • Harmonische Beziehung, Mehmet störte sich nicht an Karolina • Nach Weihnachten: Erste Übergriffe auf Karolina Karolina: Der Tatablauf – gemäß Urteil des LG München II • Nach Weihnachten: Entschluss, sie „abzurichten“, • vor Sylvester 2003 - mehrfach auf die Terrasse und in die „kalte Kammer“, - mehrfache Schläge mit 7 mm dicken Holzstab auf die Finger, - mit kurzärmeligen T-Shirt bekleidet, musste sie mehrere Stunden bei offenem Fenster in der unbeheizten Kammer stehen Karolina: Der Tatablauf – gemäß Urteil des LG München II 1.1.2004: • Erhitzten Verschluss der Methadonflasche, auf die nackte Haut; • Schlagen mit Ledergürtel, • Stoßen ihres Kopfes gegen die Zimmerwand oder den Fußboden; • rechtes Auge geschwollen, aus einem Ohr floss Blut, Tuch um den Kopf; • Stehen auf einem Bein im unbeheizten Kellerraum, ohne sich abzustützen; • Misshandlungen von 18:00 Uhr bis 1:00 Uhr; sie hatte den Eindruck, Karolina sei schon am Ende. Karolina: Der Tatablauf – gemäß Urteil des LG München II 2.1.2004 3:00 Uhr: • Aufgewacht von ihrem Weinen, • befahl ihr, mit dem Gesicht gegen die Wand auf einem Bein zu stehen: • Sie nahm die Qualen und Verletzungen hin wegen des im Vordergrund stehenden Interesses am Fortbestand der Beziehung mit dem A. Karolina: Der Tatablauf – gemäß Urteil des LG München II 3.1.2004 2:00 Uhr: • mit Strumpfhose und Hemd in der kalten Speisekammer; • sie zitterte, er befahl sie zu baden, • richtete den heißen Wasserstrahl aus dem Duschkopf auf den Körper; • rasierte dem Kind mit Einwegrasierer die schulterlangen Haare vom Kopf und beide rasierten sie kahl; • er amüsierte sich: sie sehe aus wie ein Boxer; • wahlloses Schlagen mit dem Ledergürtel; • Stehen auf einem Beim mit dem Gesicht zur Wand. Karolina: Der Tatablauf – gemäß Urteil des LG München II 4.1.2004: • morgens aufgewacht, GV, Fernsehen, • Kind musste im versperrten Schlafzimmer bleiben; • erneut eingenässt hatte, legte sie bäuchlings aufs Bett, • erhitzten Plastikrand der Methadonflasche auf das Gesäß und die Oberschenkel, • mit Feuerzeug Finger verbrannt; • schlug ihren Kopf gegen Fußboden oder Zimmerwand; • Kräftiger Faustschlag seitlich gegen ihr Gesicht, dass das Kind bewusstlos zu Boden fiel; • er wollte Karolina im Wald vergraben, wenn sie nicht mehr aufwachte, • sie wollte es in einer Toilette des Krankenhauses ablegen, wo das Kind gefunden werde. • Flucht nach Italien! Kindstötungen (< 6 Jahren) pro Jahr in Deutschland Anzahl Jahr getötete Kinder in Deutschland Kindstötungen/Jahr 0-6 Jahre 20 07 20 05 20 03 20 01 19 99 19 97 19 95 160 140 120 100 80 60 40 20 0 davon Mord Kindstötungen pro Jahr Alter 6 bis unter 14 Jahren 120 100 Anzahl 80 60 40 20 19 95 19 96 19 97 19 98 19 99 20 00 20 01 20 02 20 03 20 04 20 05 20 06 20 07 0 Kindstötungen 6 bisJahr <14 Jahren Kindstötungen/Jahr 6-14 Jahre davon Mord Motive für Kindstötungen • Beseitigung eines ungewollten Kindes, • Tötung aus Mitleid (altruistische Kindstötung, weil man es vor einem unerträglichen Schicksal bewahren will) • Psychotische Motivation • Verschiebung von Aggressionen, die außerhalb entstanden sind (z. B. Verlust von Beruf und Ansehen oder Trennung des Partners) auf das Kind, • Direkte Aggressionen gegen das Kind (z. B. bei Nichtfolgen, Schreien oder Stören bei der Verfolgung eigener Ziele: Meist zunächst Misshandlungen, die dann tödlich enden). Typologie bei Kindstötungen (1) Guileyardo, 1999 1. Altruismus häufig bei erweiterten Suizid/Suizidversuch. 2. Euthanasie Töten aus Mitleid, wenn Kind an schweren Erkrankung leidet. 3. Akute Psychose Tötung ist wegen wahnhafter Phänomene befehlender Stimmen 4. Psychische Störungen post partum Tötungen infolge psychischer Krankheiten, depressiver, schizophrenie-ähnlicher Syndrome im Wochenbett 5. Unerwünschtes Kind elterlicher Egoismus erkennen; 6. Unerwünschte Schwangerschaft unerwünschte oder verleugnete Gravidität bei Neonatiziden Typologie bei Kindstötungen (2) Guileyardo, 1999 7. Kindesmissbrauch im Vorfeld der Tötung wiederholte Gewaltanwendung gegen das Kind eines weiteren aggressiven Ausbruchs. Suizidversuche der Eltern nach der Tat sind selten. 8. Rache gegen den Partner Quälen oder bestrafen des Partner/der Partnerin durch die Kindstötung. „Medea-Komplex“: Untreue eines Partners oder Streit um Sorgerecht als Auslöser. Gelegentlich Suizidversuch des Täters, gel. Tötung mehrerer Familienmitglieder. 9. Sexueller Missbrauch körperliche und sexuelle Attacken wie Strangulation oder sekundären Verletzungen (Peritonitis). Auch Verdeckung einer im Kleinkindalter begonnenen Sexualdelinquenz durch Tötung Typologie bei Kindstötungen (3) Guileyardo, 1999 10. Münchhausen-by-proxy-Syndrom Aufmerksamkeit durch Krankheit/Tod der Kinder bei medizinischem Personal oder Familie. 11. Gewalt gegen ältere Kinder Auseinandersetzungen zwischen Eltern und älteren Kindern (Teenager), die oft unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen und Waffen verwenden. (Eltern-Notwehr) 12. Vernachlässigung/Fahrlässigkeit Unterlassens von Versorgung, fehlender Beaufsichtigung falsche Medikation, medikamentöse Sedierung, unzureichende Nahrungs- oder Flüssigkeitszufuhr 13. Sadistische Bestrafungen Schmerzverursachung zum Lustgewinn oder zur Bestrafung Störung durch das Kind. Beispiele : Pfeffer, Salz in Mund, Verbrennungen, Nahrungs- und Flüssigkeitsverweigerung, u.a. lang anhaltende Zwangsmaßnahmen und absichtliche Quälereien. Typologie bei Kindstötungen (4) Guileyardo, 1999 14. Drogen- und Alkoholmissbrauch häufig: konstellativer Faktor selten als alleiniger Grund: Intoxikation, Entzugssymptomatik 15. Epilepsie selten: tödlicher Unfall infolge eines Anfalls eines Elternteils. 16. Unbeteiligtes Opfer bei Partnertötungen im Affekt oder zur Verdeckung Die Mutter C. • geb. Januar 1979 in Polen, • Eltern trennten sich 3 Jahre nach ihrer Geburt, vom Stiefvater adoptiert, • 1 Schwester, • Grundschule, nach der 7. Klasse abgegangen, Lehre als Floristin abgebrochen, • 1996/97 nach D., • 1997 Beziehung zu einem Türken, • ungewollte Schwangerschaft, Die Mutter C. • • • • • • • geb. Januar 1979 in Polen, Eltern trennten sich 3 Jahre nach ihrer Geburt, vom Stiefvater adoptiert, 1 Schwester, Grundschule, nach der 7. Klasse abgegangen, Lehre als Floristin abgebrochen, 1996/97 nach D., 1997 Beziehung zu einem Türken, ungewollte Schwangerschaft, • 1999 nach Polen zurück, • Tänzerin in Clubs und Tabledancebars, als Prostituierte gearbeitet, gut verdient, • dabei den Vater ihrer am 6.12.2000 geborenen Tochter Karolina kennen gelernt, • letztlich flüchtige Beziehung, ungewollte Schwangerschaft, Die Mutter C. • • • • • • • geb. Januar 1979 in Polen, Eltern trennten sich 3 Jahre nach ihrer Geburt, vom Stiefvater adoptiert, 1 Schwester, Grundschule, nach der 7. Klasse abgegangen, Lehre als Floristin abgebrochen, 1996/97 nach D., 1997 Beziehung zu einem Türken, ungewollte Schwangerschaft, • • • • 1999 nach Polen zurück, Tänzerin in Clubs und Tabledancebars, als Prostituierte gearbeitet, gut verdient, dabei den Vater ihrer am 6.12.2000 geborenen Tochter Karolina kennen gelernt, letztlich flüchtige Beziehung, ungewollte Schwangerschaft, • 2001 mit Karolina nach D., Betreuung durch ihre Mutter, • arbeitete als Prostituierte, lebte mit 2 Türken und einem Albaner zusammen, danach jeweils zur Mutter zurück, • 11.2003 lernte A. kennen, brachte ihn Anfang 12.2003 mit in die Wohnung der Mutter, zogen am 18.12.2003 in abgetrennte Räume in Mehrfamilienhaus, • Harmonische Beziehung, störte sich nicht an Karolina Mehmet A.: Biographie (1) Biographie: 21.7.1973 Geburt als 2. von 4 Kindern türkischer Eltern Vater Schweißer, Mutter Hausfrau 1979 Einschulung, Wiederholung der 1. Klasse 1984 Nicht-Bestehen der Aufnahmeprüfung für Gymnasium, Umzug der Familie, Besuch der Hauptschule 1987 Vernachlässigung der Schule, Schlägereien, impulsive und übermäßige Übergriffe 1988 Kein qualifizierter HS Abschluss, Berufsfachschule abgebrochen 1991 „Kur“ in der Türkei. Fehlen einer sozialen Integration in Deutschland 1993 Zusammenziehen mit einer deutschen Frau, Geburt der Tochter 1995 Inhaftierung bis 1997 Mehmet A.: Biographie (2) Biographie: 1997 Drogentherapie mit vorzeitigem Abbruch, Unterbringung nach UBG 1998-2000 14 mal Unterbringung im BKH 2000-2002 Strafhaft 2003 Gelegenheitsarbeiten, Umschulungsabbruch, Arbeitslosigkeit 2004 Haft nach der Tat Mehmet A.: Krankheitsanamnese (2) 8/1992 1. stat. Aufenthalt im BKH: Polytoxikomanie 2/1994 2. stat. Aufenthalt im BKH: Krampfanfall, impulsiv ungesteuertes Verhalten, fehlende Krankheitseinsicht 2/1997 3. stat. Aufenthalt im BKH: Entgiftung und anschließend amb. Entwöhnung, ordnungsgemäß abgeschlossen 2/1998 4. stat. Aufenthalt im BKH: deliranter Zustand nach körperl. Auseinandersetzung, Polamidon-Programm 3/1998 5. stat. Aufenthalt im BKH: Suizidversuch mit Ateminsuffizienz, Intensivstation und Rückverlegung z. 6. stat. Aufenthalt im BKH: Polytoxikomanie, emotional instabile Persönlichkeitsstörung; nach Gutachten Betreuung (Aufenthalt, med. Behandl., Finanzen) Weitere Unterbringungen wg. Selbst u. Fremdgefährdung bei gleichen Diagnosen 7. 2/99 8. 8/99 9.12/99 10. 3/00 11.4/00 12. 8/00 13. 4/02 14. 7/03 Mehmet A.: Delinquenzanamnese 6/91 Körperverletzung 4 Wo Dauerarrest 3/93 Körperverletzung 4/93 Ladendiebstahl 8/93 Besitz eines Schlagrings 9/93 Handtaschenraub 8/94 Ladendiebstahl und Angriff auf Poliziebeamte: 6,5 Mo Haft 4/95 Bedrohung mit Messer („heute steche ich dich ab“) 7/95 Körperverletzung und Bedrohung mit Messer 8/95 Sachbeschädigung und Bedrohung eines Bekannte 1,2 Jahre Haft 7/98 Übergriff auf Taxifahrer u.a. (Gutachten §§ 21 u. 64 StGB) 2 Jahre Haft (2000 bis 2002) Mehmet A.: Befunde Körperlich: athletisch (180cm/93kg) Tätowierungen an Brust und Armen, lange Narben durch Selbstverletzungen an Brust und Oberarmen (anamnestisch ab dem 15 Lj. bis zuletzt) sonst oB. Psychisch: Grundfunktionen nicht beeinträchtigt, klagsam wg. mangelnder Substitution, lebhafte Psychomotorik, rascher Wechsel der Affektlage von weinerlich bis hin zu bedrohlich, Unfähigkeit Ärger zu unterdrücken oder zu kontrollieren, Pseudohalluzinationen werden angegeben, wenig strukturierter Berichtsstil, Bedürfnis im Mittelpunkt zu stehen, unrealistisches Betonen der eigenen positiven Seiten, Verkehrung ins Gegenteil, Subj. Klagen, dass er innere Spannungen nicht aushalte Mehmet A.: Klinische Diagnosen Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2) Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung Borderline typ (ICD-10 F 60.31) Polytoxikomanie (ICD-10 F 60.2) EMOTIONAL INSTABILE PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG (ICD 10: F 60.3) impulsiver Typus F 60.30 • impulsives Ausagieren, • Nicht-Berücksichtigen der Konsequenzen eigenen Handelns • wechselnde, launenhafte Stimmung • häufig aggressives oder bedrohliches Verhalten - insbesondere nach Kritik Borderline Typus F 60.31 (DSM IV 301.83) darüber hinaus: • unklares Selbstbild bzgl. - eigener Wünsche und Ziele - sexueller Präferenzen, - partnerschaftlichen Vorstellungen - Werte und Ideale. • unbeständige zwischenmenschliche Beziehungen • Überidealisierung und Entwertung. • Selbstbeschädigungen und Suizidalität. • in bes. Belastungssituationen: Realitätsverkennungen und Halluzinationen Persönlichkeitsstörungen und Delinquenz Persönlichkeitsstörung Paranoide schizoide schizotypische antisoziale Motiv Rache, unterkontrollierter Tätertyp Aggressive Vorgestalten in der Phantasie ?? Impulsivität, Erregbarkeit, Finanzielle Vorteile, Gruppendelikte Borderline Spannungsabfuhr, Reizbarkeit, phantasierte Problemlösung, Aggression an Ersatzobjekten histrionische Finanzielle Vorteile, Verdeckungsdelikte narzisstische Machtbedürfnis, Dominanz, Rache bei Kränkungen anankastische Irritation durch Verletzung der Ordnung, dependente Verlustängste ?? vermeidend selbstunsichere ?? passiv-aggressive Kränkung Persönlichkeitsstörung(NNB) ?? Persönlichkeitsstörungen und Delinquenz Persönlichkeitsstörung Motiv Paranoide schizoide schizotypische Rache, unterkontrollierter Tätertyp Aggressive Vorgestalten in der Phantasie ?? antisoziale Impulsivität, Erregbarkeit, Finanzielle Vorteile, Gruppendelikte Spannungsabfuhr, Reizbarkeit, phantasierte Problemlösung, Aggression an Ersatzobjekten Borderline histrionische narzisstische Finanzielle Vorteile, Verdeckungsdelikte Machtbedürfnis, Dominanz, Rache bei Kränkungen anankastische Irritation durch Verletzung der Ordnung, dependente Verlustängste ?? vermeidend selbstunsichere ?? passiv-aggressive Kränkung Persönlichkeitsstörung(NNB) ?? Substanzmissbrauch und Delinquenz Psychopathologie Delinquenz Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen Straßenverkehrsdelikte Enthemmung Suchtdruck Beschaffungskriminalit ät Aggressiogene Eigenwirkung Aggressionsdelikte Aggressionsrisiko bei verschiedenen Suchtmitteln Intoxikation chronischer Missbrauch Entzug Phencyclidin Phencyclidin Alkohol Alkohol Alkohol Sedativa Sedativa Sedativa Opiate Crack Amphetamine Opiate Crack Crack Cannabis Kokain Kokain Amphetamine Opiate Amphetamine Kokain Cannabis Mehmet A.: Klinische Diagnosen und forensische Schlussfolgerung Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2) Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung Borderline typ (ICD-10 F 60.31) Polytoxikomanie (ICD-10 F 60.2) Schwere andere seelische Abartigkeit, Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, Gro0e Wiederholungsgefahr Typologie bei Kindstötungen Guileyardo, 1999 1. Altruismus 2. Euthanasie 3. Akute Psychose 4. Psychische Störungen post partum 5. Unerwünschtes Kind 6. Unerwünschte Schwangerschaft 7. Kindesmissbrauch 8. Rache gegen den Partner 9. Sexueller Missbrauch 10. Münchhausen-by-proxy-Syndrom 11. Gewalt gegen ältere Kinder 12. Vernachlässigung/Fahrlässigkeit 13. Sadistische Bestrafungen 14. Drogen- und Alkoholmissbrauch 15. Epilepsie 16. Unbeteiligtes Opfer Typologie bei Kindstötungen Guileyardo, 1999 1. Altruismus Mehmet A. 2. Euthanasie 3. Akute Psychose 4. Psychische Störungen post partum 5. Unerwünschtes Kind 6. Unerwünschte Schwangerschaft 7. Kindesmissbrauch 8. Rache gegen den Partner 9. Sexueller Missbrauch 10. Münchhausen-by-proxy-Syndrom 11. Gewalt gegen ältere Kinder 12. Vernachlässigung/Fahrlässigkeit 13. Sadistische Bestrafungen 14. Drogen- und Alkoholmissbrauch 15. Epilepsie 16. Unbeteiligtes Opfer Typologie bei Kindstötungen Guileyardo, 1999 1. Altruismus Mehmet A. 2. Euthanasie 3. Akute Psychose 4. Psychische Störungen post partum 5. Unerwünschtes Kind 6. Unerwünschte Schwangerschaft 7. Kindesmissbrauch 8. Rache gegen den Partner 9. Sexueller Missbrauch 10. Münchhausen-by-proxy-Syndrom 11. Gewalt gegen ältere Kinder 12. Vernachlässigung/Fahrlässigkeit 13. Sadistische Bestrafungen 14. Drogen- und Alkoholmissbrauch 15. Epilepsie 16. Unbeteiligtes Opfer Zaneta C. Urteil des LG Memmingen vom 21. April 2005 1. A.: Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 3 Monaten und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§21 und 63 StGB) 2. C.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Urteil des LG Memmingen vom 21. April 2005 1. A.: Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 3 in Monaten und Unterbringung einem psychiatrischen Krankenhaus (§§21 und 63 StGB) Urteilsbegründung: Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) Verminderte Schuldfähigkeit und Wiederholungsgefahr (§§21 und 63 StGB) 2. C.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Urteil des LG Memmingen vom 21. April 2005 1. A.: Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 3 in Monaten und Unterbringung einem psychiatrischen Krankenhaus Urteilsbegründung: Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) 2. C.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Urteilsbegründung: Taten begangen durch Unterlassen (§ 13 StGB) Urteil des 1. Strafsenats vom 13. 12. 2005 1 StR 410/05 = NStZ 2006, 444 /06 I. II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen. Urteil des 1. Strafsenats vom 13. 12. 2005 Die Entscheidungsgründe 1. Bedingter Tötungsvorsatz nicht ausreichend geprüft a) „äußerst gefährliche Gewalthandlung b) Subjektive Tatseite 2. Mordmerkmale Grausamkeit und sonstige niedrige Beweggründe nicht geprüft 3. Bedenken gegen die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit 4. Rechtsfrage, ohne Bindung an Äußerungen des Sachverständigen: a) Anforderung der Rechtsordnung an jedermann, b) Anforderungen umso höher, je schwerwiegender das Delikt ist Urteil des LG München II vom 24. Mai 2006 I. II. III. Die Angeklagten A. und C. sind jeweils des Mordes (grausam, niedrige Beweggründe) in Tateinheit mit der Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig. Sie werden jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten A. ist besonders schwer. Urteil des LG München II vom 24. Mai 2006 Urteilsbegründung: 1. A. Bedingter Tötungsvorsatz: von vornherein auf längere Dauer angelegte Prozedur sich steigender Misshandlungen, 2. Ziel, das Kind abzurichten, damit es die Beziehung nicht störte, 3. Inkaufnehmen des sich früher oder später aufdrängenden Todes des Mädchens 4. C. Interesse am Fortbestand der Beziehung über das Interesse an der Unversehrtheit ihres Kindes gestellt Urteil des LG München II vom 24. Mai 2006 Urteilsbegründung: 1. A. Bedingter Tötungsvorsatz: von vornherein auf längere Dauer angelegte Prozedur sich steigender Misshandlungen, 2. Ziel, das Kind abzurichten, damit es die Beziehung nicht störte, 3. Inkaufnehmen des sich früher oder später aufdrän genden Todes des Mädchens 4. C. Interesse am Fortbestand der Beziehung über das Interesse an der Unversehrtheit ihres Kindes gestellt 5. Zweifel an der „Schwere“ der PSt a) gegenüber seinem eigenen Kind kein aggressives und impulsives Verhalten, b) gegenüber C. ebenfalls nicht 6. Ob die klinische Diagnose richtig ist, kann letztlich offen bleiben, weil im Falle des Vorliegens ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen PSt und der Tat nicht besteht Urteil des LG München II vom 24. Mai 2006 Urteilsbegründung: Keine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, weil in tatsächlicher Hinsicht: a) im Sinne übergeordneter Idee der Plan, das Kind durch Gewalt zu beseitigen, dagegen keine b) Misshandlungen als Einzelhandlungen, die jeweils aufs Neue ausgelöst wurden. Beschluss des 1. Strafsenats vom 17. 1. 2007 1 StR 539/06 I. II. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Karolina, gestorben am 7. Januar 2004 Juristisch gelöst aber viele Fragen bleiben offen im juristisch-psychiatrischen Diskurs im richtigen Umgang mit Fürsorge, Vorsorge und Prävention