Gesetzgebung

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Gesetzgebung
Zentrale Aufgabe des
Parlaments
Das Recht geht vom Volk
aus – ja?
Wer ist das Volk?
Elektorat –
Interessensvertretungen
Sozialpartner
„Volk“ NICHT homogen
Parteien
Gesetzgebung /
Vollzug
Verfassungskonformität
Intern. Abkommen
VfGH
EU
Dr. Handl - Politische Bildung
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Regierungsvorlage
Initiativantrag
Ausschussantrag
Gesetzesanträge
des Bundesrates
Formeller Start kann durch
vier Seiten erfolgen:




Volksbegehren
Regierung
Nationalrat
Bundesrat
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Gesetzgebung
Jeweiliger Bundesminister ist federführend für Erarbeitung
„seiner“ Regierungsvorlage
Fünf Abgeordnete können während einer NR-Sitzung einen
Initiativantrag einbringen
Initiativanträge für Opposition einzige Möglichkeit,
Gesetzesvorschläge einzubringen
Ein Ausschuss kann während seiner Beratungen dem NR einen
Gesetzesvorschlag unterbreiten
Bundesrat kann mit Mehrheit einen Gesetzesantrag an den NR
beschliessen
Ein Drittel der Bundesräte können ebenfalls einen solchen
Antrag stellen
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Gesetzgebung
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Gesetzgebung
Verhandlungsgegenstand (=
Regierungsvorlage, Antrag
(Initiativ, Ausschuss od. BR)
oder Volksbegehren wir
vervielfältigt 6 an alle
Abgeordnete verteilt
NR-Präsident weist
Gegenstand einem
Ausschuss zu
Erst jetzt kann der
Gesetzesvorschlag auf die
Tagesordnung einer
Ausschusssitzung gesetzt
werden
Demokratische „Bremsen“
Erste Lesung: wird diese
beantragt, wird im Plenum
darüber debattiert ohne
Abänderungs- und
Zusatzanträge; dann Zuweisung
an Ausschuss erst nach der
ersten Lesung
Ausschüsse: grösster und
produktivster Teil
parlamentarischer Arbeit
Unterausschüsse ermöglichen
präzisere Arbeit in kleinerem
Kreis
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Ausschüsse können Experten
und Betroffene beiziehen
Ausschüsse können ohne
Veränderung annehmen,
verändern, ergänzen oder
Ablehnung vorschlagen
Der Ausschuss liefert an den
NR einen schriftlichen
Bericht, der vom Präsidenten
allen Abgeordneten
zugänglich gemacht wird
Ausschusssitzungen in der
Regel nicht öffentlich
Der Bericht enthält Antrag,
wie der NR mit dem
Gesetzesvorschlag verfahren
soll
Bei Änderungen ist die
Ausschussfassung dem
Bericht beigefügt
Erst wenn dieser Bericht
vorliegt, kann sich der NR im
Plenum mit dem
Gesetzesvorschlag
auseinandersetzen
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Plenum ist öffentliche
„Bühne“ für Präsentation der
politischen Arbeit gegenüber
Elektorat (Öffentlichkeit,
Medien)
Doch können im Plenum
erfolgen:
Abänderungen, Zusätze,
Entschliessungen oder
völlige Ablehnung
Nach der Debatte, die die
Zweite Lesung ist, erfolgt
Abstimmung
Die Dritte Lesung ist eine
Abstimmung über das Gesetz
als ganzes (in der Regel
Formsache) unmittelbar nach
der Zweiten Lesung
Der Gesetzesbeschluss des NR
geht nun an den BR; dieser
kann „verzögern“ durch
Beeinspruchen, worauf der NR
sich nochmals damit befassen
muss (abändern oder beharren;
eher selten)
Nicht alle Gesetzesbeschlüsse
müssen durch den Bundesrat
(zB. NGOG, Budget)
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Mehrheit des NR kann einen
Gesetzesbeschluss den
Wählern zur
Volksabstimmung vorlegen
Bei Verfassungsänderungen
ist auf Verlangen eines
Drittels des NR oder des BR
eine Volksabstimmung
durchzuführen
Änderungen besonders
wichtiger Teile der
Verfassung müssen über
einer Volksabstimmung
unterzogen werden
Ist das Ergebnis dieser
Volksabstimmung negativ,
darf Gesetz nicht
kundgemacht werden und
tritt damit nicht in Geltung
Ist selten: Zwei prominente
Beispiele: EU-Beitritt und
Zwentendorf
Gesetzesbeschluss wird dem
Bundespräsidenten zur
Unterzeichnung vorgelegt
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BP bestätigt mit seiner
Unterschrift Ordentlichkeit
des Gesetzes
BP hat KEIN inhaltliches
Vetorecht
Jede rechtliche Regelung
(Gesetz) gilt erst, wenn
bekannt gemacht
(Kundmachung im
Bundesgesetzblatt)
Österreich ist Mitlied der
Europäischen Union
Dadurch komplizierte Wege
der Rechtserzeugung
Balance gemeinsamer und
nationaler Interessen
NR, BR und Landtage haben
einen grossen Teil Ihrer
Gesetzgebungsbefugnisse
eingebüsst
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