Gesetzgebung Zentrale Aufgabe des Parlaments Das Recht geht vom Volk aus – ja? Wer ist das Volk? Elektorat – Interessensvertretungen Sozialpartner „Volk“ NICHT homogen Parteien Gesetzgebung / Vollzug Verfassungskonformität Intern. Abkommen VfGH EU Dr. Handl - Politische Bildung 1 Gesetzgebung Dr. Handl - Politische Bildung 2 Gesetzgebung Dr. Handl - Politische Bildung 3 Gesetzgebung Regierungsvorlage Initiativantrag Ausschussantrag Gesetzesanträge des Bundesrates Formeller Start kann durch vier Seiten erfolgen: Volksbegehren Regierung Nationalrat Bundesrat Dr. Handl - Politische Bildung 4 Gesetzgebung Jeweiliger Bundesminister ist federführend für Erarbeitung „seiner“ Regierungsvorlage Fünf Abgeordnete können während einer NR-Sitzung einen Initiativantrag einbringen Initiativanträge für Opposition einzige Möglichkeit, Gesetzesvorschläge einzubringen Ein Ausschuss kann während seiner Beratungen dem NR einen Gesetzesvorschlag unterbreiten Bundesrat kann mit Mehrheit einen Gesetzesantrag an den NR beschliessen Ein Drittel der Bundesräte können ebenfalls einen solchen Antrag stellen Dr. Handl - Politische Bildung 5 Gesetzgebung Dr. Handl - Politische Bildung 6 Gesetzgebung Verhandlungsgegenstand (= Regierungsvorlage, Antrag (Initiativ, Ausschuss od. BR) oder Volksbegehren wir vervielfältigt 6 an alle Abgeordnete verteilt NR-Präsident weist Gegenstand einem Ausschuss zu Erst jetzt kann der Gesetzesvorschlag auf die Tagesordnung einer Ausschusssitzung gesetzt werden Demokratische „Bremsen“ Erste Lesung: wird diese beantragt, wird im Plenum darüber debattiert ohne Abänderungs- und Zusatzanträge; dann Zuweisung an Ausschuss erst nach der ersten Lesung Ausschüsse: grösster und produktivster Teil parlamentarischer Arbeit Unterausschüsse ermöglichen präzisere Arbeit in kleinerem Kreis Dr. Handl - Politische Bildung 7 Gesetzgebung Ausschüsse können Experten und Betroffene beiziehen Ausschüsse können ohne Veränderung annehmen, verändern, ergänzen oder Ablehnung vorschlagen Der Ausschuss liefert an den NR einen schriftlichen Bericht, der vom Präsidenten allen Abgeordneten zugänglich gemacht wird Ausschusssitzungen in der Regel nicht öffentlich Der Bericht enthält Antrag, wie der NR mit dem Gesetzesvorschlag verfahren soll Bei Änderungen ist die Ausschussfassung dem Bericht beigefügt Erst wenn dieser Bericht vorliegt, kann sich der NR im Plenum mit dem Gesetzesvorschlag auseinandersetzen Dr. Handl - Politische Bildung 8 Gesetzgebung Plenum ist öffentliche „Bühne“ für Präsentation der politischen Arbeit gegenüber Elektorat (Öffentlichkeit, Medien) Doch können im Plenum erfolgen: Abänderungen, Zusätze, Entschliessungen oder völlige Ablehnung Nach der Debatte, die die Zweite Lesung ist, erfolgt Abstimmung Die Dritte Lesung ist eine Abstimmung über das Gesetz als ganzes (in der Regel Formsache) unmittelbar nach der Zweiten Lesung Der Gesetzesbeschluss des NR geht nun an den BR; dieser kann „verzögern“ durch Beeinspruchen, worauf der NR sich nochmals damit befassen muss (abändern oder beharren; eher selten) Nicht alle Gesetzesbeschlüsse müssen durch den Bundesrat (zB. NGOG, Budget) Dr. Handl - Politische Bildung 9 Gesetzgebung Mehrheit des NR kann einen Gesetzesbeschluss den Wählern zur Volksabstimmung vorlegen Bei Verfassungsänderungen ist auf Verlangen eines Drittels des NR oder des BR eine Volksabstimmung durchzuführen Änderungen besonders wichtiger Teile der Verfassung müssen über einer Volksabstimmung unterzogen werden Ist das Ergebnis dieser Volksabstimmung negativ, darf Gesetz nicht kundgemacht werden und tritt damit nicht in Geltung Ist selten: Zwei prominente Beispiele: EU-Beitritt und Zwentendorf Gesetzesbeschluss wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt Dr. Handl - Politische Bildung 10 Gesetzgebung BP bestätigt mit seiner Unterschrift Ordentlichkeit des Gesetzes BP hat KEIN inhaltliches Vetorecht Jede rechtliche Regelung (Gesetz) gilt erst, wenn bekannt gemacht (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) Österreich ist Mitlied der Europäischen Union Dadurch komplizierte Wege der Rechtserzeugung Balance gemeinsamer und nationaler Interessen NR, BR und Landtage haben einen grossen Teil Ihrer Gesetzgebungsbefugnisse eingebüsst Dr. Handl - Politische Bildung 11