Welche gesetzlichen Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind zu beachten? Nach § 42 IfSG dürfen Personen, die an Salmonellose erkrankt, dessen verdächtig sind oder Salmonellen ausscheiden, beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmittel nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wenn sie dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommen. Dies gilt sinngemäß auch für Beschäftigte in Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern, Säuglings- und Kinderheimen, Kinderkrippen, Kindergärten sowie in weiteren Bereichen der Gemeinschaftsverpflegung.) Die Aufhebung eines solchen Tätigkeitsverbotes erfolgt in Absprache mit dem Gesundheitsamt. Instantprodukte sind immer nur kurz vor dem Verzehr zuzubereiten. Beim Auftauen von gefrorenem Geflügel und Wild enthält das Auftauwasser oft Salmonellen. Auftauwasser separat auffangen und sofort in den Ausguss schütten (heiß nachspülen). Alle Gegenstände und auch die Hände, die damit in Berührung gekommen sind, sind sofort danach gründlich mit möglichst heißem Wasser zu reinigen. Beim Kochen mit der Mikrowelle keine zu kurzen Garzeiten wählen, damit die Speisen auch im Innern ausreichend erhitzt werden. Beim Aufwärmen von Speisen müssen 70 °C überschritten werden. Eine Empfehlung des Fachdienstes Gesundheit Arbeitsflächen und Arbeitsgeräte müssen immer gründlich gereinigt werden und Spülschwämme und -tücher sowie kochbare Geschirrtücher häufig gewechselt werden. Strenge Beachtung der persönlichen Hygiene! Wie schütze ich mich vor Salmonelleninfektionen? Wichtige Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitten Alle Speisen und Lebensmittel, die viel Eiweiß und Wasser enthalten, müssen entweder heiß oder unterhalb 10 °C, also im Kühlschrank aufbewahrt werden. Rohe Fleisch- und Wurstwaren, Schlachtgeflügel, Seetiere, Eier, Cremes, Salate und Mayonnaisen mit Rohei sowie Speiseeis sind stets nach dem Einkauf in den Kühlschrank zu bringen und dort aufzubewahren. Speisen dürfen nicht längerfristig warm, d.h. unter 60 °C gehalten werden. Eine sichere Abtötung der Salmonellen wird bei Temperaturen über 70 °C für mindestens zehn Minuten Garzeit erreicht. Bei vorgekochten Speisen muss die Abkühlzeit zwischen 60 ºC und 10 ºC kurz gehalten werden. Warme Speisen sollen innerhalb von zwei Stunden nach der letzten Erhitzung verzehrt werden. Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Hausarzt oder der Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt) zur Verfügung. Impressum: Landratsamt Altenburger Land Fachdienst Gesundheit Lindenaustraße 31, 04600 Altenburg Telefon: 03447 586-831 E-Mail: [email protected] Quelle: Robert-Koch-Institut Stand: Mai 2013 www.altenburgerland.de Was bedeutet der Erreger? Schutzimpfung? Salmonellen sind Stäbchenbakterien, die bei Mensch und Tier Darmerkrankungen hervorrufen können. Salmonellen haben die Eigenschaft, sich in Lebensmitteln zu vermehren. Aufgenommen werden die Erreger meistens beim Verzehr verunreinigter Lebensmittel. Salmonellen wachsen im Temperaturbereich von 10 bis 47°C, in einigen Fällen bereits ab 6 bis 8°C. In der Umwelt und in oder auf verschiedenen Lebensmitteln sind sie bis zu mehreren Monaten überlebensfähig. Durch Einfrieren werden sie nicht abgetötet. Der Erregernachweis ist nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig. Eine Impfung gegen Salmonellen steht nicht zur Verfügung! Dauer der Ansteckungsfähigkeit? Die Ausscheidung von Enteritis-Salmonellen dauert im Mittel 3 bis 6 Wochen, bei Säuglingen aber auch über Monate. Während dieser Zeit ist eine Ansteckungsgefahr gegeben. Welche Symptome verursacht die Erkrankung? Wie erfolgt die Übertragung? An der Spitze der Infektionen verursachenden Lebensmittel stehen Geflügel - Huhn, Ente, Gans und Pute - und vor allem rohe Eier und Speisen, die Rohei enthalten, z.B. Eischäume, Cremes, Konditoreiwaren, Mayonnaise und Speiseeis. Salmonellen können auf der Eischale oder im Eiinhalt vorhanden sein. Eine weitere wichtige Infektionsquelle sind rohes Fleisch bzw. nicht oder nicht ausreichend erhitzte Fleischprodukte (etwa Schlachtgeflügel, Hackfleisch, Rohwurstsorten, besonders frische Mettwurst, Fleischsalate). Inzwischen wurden Salmonellen in verschiedenen Ausbrüchen aber auch mit dem Verzehr von Sprossen, Tomaten oder geräuchertem Aal in Zusammenhang gebracht. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch kann unter hygienisch ungünstigen Bedingungen erfolgen (Schmierinfektion). Inkubationszeit? Die Inkubationszeit beträgt 6 bis 72 Stunden und ist abhängig von der Infektionsdosis. Welche Schutzmaßnahmen sind möglich? Zur Vermeidung einer Ansteckung anderer sollten folgende Empfehlungen beachten werden: Die Hände sind nach jedem Toilettenbesuch, vor dem Umgang mit Lebensmitteln und vor dem Füttern von Säuglingen, Kleinkindern und pflegebedürftigen Menschen gründlich mit Seife zu waschen und wenn vorhanden, mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Die Toilette muss sauber gehalten werden und ggf. ein geeignetes Desinfektionsmittel verwendet werden. Die Salmonellose beginnt meist plötzlich mit zahlreichen wässrigen, z. T. auch blutigen Stühlen, Bauchschmerzen, teilweise mit Fieber, Übelkeit, Erbrechen und Kopfschmerzen. Die Symptome dauern in der Regel nur wenige Stunden oder Tage. Im Regelfall bleibt die Erkrankung auf den Magen-Darm-Trakt beschränkt. Einem Erkrankten sollten separate Handtücher zur Verfügung gestellt werden. Wie erfolgt die Behandlung? Nach § 34 Abs. 1 IfSG dürfen Lehrer, Schüler, Schulbedienstete und Beschäftigte in anderen Kindergemeinschaftseinrichtungen, die an Salmonellose erkrankt oder dessen verdächtig sind, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an deren Veranstaltungen teilnehmen. Kinder unter 6 Jahren, die an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist. Ansonsten ist eine Zulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen nach Abklingen des Durchfalls (geformter Stuhl) möglich. Die Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attests ist nicht erforderlich. Bei normalem Verlauf soll keine antibakterielle Behandlung erfolgen, da dadurch die Bakterienausscheidung verlängert werden kann. Normalerweise gilt es, nur den Flüssigkeits- und Elektrolytverlust auszugleichen. Welche gesetzlichen Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind zu beachten?