über Zusatzstoffe in Lebensmitteln Grundlagen • Was ist ein Zusatzstoff?– Definition_S.3 • Was sagt der Gesetzgeber?_S.5 • Ist »E« wirklich essbar? Gesundheitliche Gefährdungen durch Zusatzstoffe_S.8 Zusatzstoff-Klassen • Farbstoffe_S.12 • Geschmacksverstärker_S.15 • Verdickungsmittel_S.16 Ausgabe 1 | Oktober 2003 Inhalt Grundlagen 1. Was ist ein Zusatzstoff?– Definition Die E-Nummer Was ist eine Zusatzstoff-Klasse? 2. Was sagt der Gesetzgeber? Die rechtlichen Grundlagen zum Einsatz von Zusatzstoffen Die Zutatenliste – Hilfe für den Verbraucher Besonderheiten und Ausnahmen 3. Ist »E« wirklich essbar? Gesundheitliche Gefährdungen durch Zusatzstoffe Der ADI-Wert Zusatzstoffe in der Säuglings- und Kleinkindernährung Allergien und Pseudoallergien Zusatzstoff-Klassen Farbstoffe Geschmacksverstärker Verdickungsmittel 2 Grundlagen 1. Was ist ein Zusatzstoff?– Definition Zusatzstoffe sind Stoffe oder Stoffgemische, die Lebensmitteln absichtlich zugesetzt werden. Sie sollen das Lebensmittel bewusst verändern. Ohne Zusatzstoffe gäbe es keine Fertigpizza aus der Tiefkühltruhe, aber auch keine Erdbeerkonfitüre und kein appetitlich aussehendes Apfelmus. Die Gründe für den Einsatz von Zusatzstoffen können sehr unterschiedlich sein: Zusatzstoffe können den Nährwert eines Lebensmittels verändern. Beispielsweise durch den Einsatz von Süßstoffen oder Verdickungsmitteln in diätetischen Lebensmitteln. Zusatzstoffe beeinflussen den Genusswert eines Lebensmittels, indem sie Farbe, Geruch, Geschmack oder Konsistenz eines Lebensmittels in gewünschter Weise erhalten oder verändern. Zusatzstoffe können Einfluss auf die Haltbarkeit eines Lebensmittels haben. So verhindern etwa Konservierungsstoffe unerwünschte chemische oder physikalische Veränderungen und schützen damit das Lebensmittel vor Verderb. Zusatzstoffe können den Gebrauchswert eines Lebensmittels erhalten. Emulgatoren bewahren zum Beispiel Emulsionen aus Wasser und Öl vor Phasentrennung (Wasser und Öl würden sich abstoßen) und garantieren so die Streichfähigkeit von Margarine. Zusatzstoffe beeinflussen den technologischen Wert von Lebensmitteln, indem sie beispielsweise Teige maschinentauglich machen oder die Backfähigkeit von Mehl verbessern. Stoffe, die unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangen, beispielsweise durch Umweltverschmutzung oder Maschinenverunreinigung, gelten nicht als Zusatzstoff. Die »E-Nummer« »E« steht für Europa In der Europäischen Union und damit auch in der Bundesrepublik sind derzeit einige Hundert Zusatzstoffe zugelassen. Sie werden europaweit mit den sogenannten »E-Nummern« bezeichnet und sind in allen Mitgliedsstaaten gleich. Das »E« steht für »Europa«. Die Zahl verkürzt bzw. vereinfacht die oft langen chemischen Eigennamen und vermeidet außerdem Ver- 274973959608 738012938475 647885984758 387429847930 074002888492 ständigungsschwierigkeiten im vielsprachigen Europa. Die »E-Nummer« bezeichnet nicht E immer einen im Labor hergestellten Zusatzstoff, sondern kann durchaus auch für eine natürliche Substanz stehen. Beispiel: E 410 = Johannisbrotkernmehl. Um die Einordnung des Zusatzstoffes für den Verbraucher zu erleichtern und für eine bessere Kontrolle werden die einzelnen Zusatzstoffe außerdem in unterschiedliche Klassen unterteilt. 3 Grundlagen Was ist eine Zusatzstoff-Klasse? Alle in der EU zugelassenen Zusatzstoffe sind einer oder mehreren Zusatzstoff-Klassen zugeordnet. Der Klassenname bezeichnet den technologischen Zweck eines Zusatzstoffes. Beispiel: Verdickungsmittel E 410 Da viele Zusatzstoffe unterschiedliche Wirkungen entfalten können, gehören viele Stoffe mehreren verschiedenen Zusatzstoff-Klassen an. Eine aktuelle Liste mit derzeit erlaubten Zusatz– stoffen und deren Funktionen finden Sie unter: www.vitacert.de Beispiel: Name: Ascorbinsäure/Vitamin C E-Nummer: E 300 Zusatzstoff-Klassen: Antioxidationsmittel, Säuerungsmittel, Stabilisator, Mehlbehandlungsmittel. Je nach dem für welchen Zweck der Zusatzstoff im Lebensmittel verwendet wird, muss der jeweilige Klassenname angegeben werden. Beispiel: Im Mehl: Mehlbehandlungsmittel E 300 In Obst- und Gemüsekonserven: Antioxidationsmittel E 300 In Fruchtsäften: Stabilisator E 300 oder Säuerungsmittel E 300. Folgende Zusatzstoff-Klassen sind für unterschiedliche technologische Zwecke zugelassen (ZZulV §5 Abs.1): Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel, Trägerstoffe, Säuerungsmittel, Säureregulatoren, Trennmittel, Schaumverhüter, Füllstoffe, Emulgatoren, Schmelzsalze, Festigungsmittel, Geschmacksverstärker, Schaummittel, Geliermittel, Überzugsmittel, Feuchthaltemittel, chemisch modifizierte Stärken. Außerdem gehören die Klassen der Farbstoffe, der Süßungsmittel, der Stabilisatoren, der Komplexbildner und der künstlichen Aromastoffe zu den Zusatzstoffen. 4 Was sagt der Gesetzgeber? 2. Was sagt der Gesetzgeber? Die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln ist auf europäischer und nationaler Ebene streng geregelt und unterliegt dem so genannten Verbotsprinzip: Ohne gesetzliche Zulassung sind Zusatzstoffe verboten. Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt sind. In Deutschland ist der Einsatz und Gebrauch von Zusatzstoffen im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) und in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) geregelt. Nach den dort enthaltenen Bestimmungen dürfen Zusatzstoffe nur zugelassen und verwendet werden, wenn: • sie gesundheitlich unbedenklich sind, • sie den Verbraucher nicht täuschen, • ihr Einsatz technologisch notwendig ist. Außerdem müssen Zusatzstoffe auf der Zutatenliste deklariert werden. Die Zutatenliste – Hilfe für den Verbraucher Bei Produkten mit dem Zeichen »Lebensmittel TÜV geprüft« können Verbraucher die eingesetzten Zusatzstoffe auch im Internet unter: www.vitacert.de abrufen. Zum Schutz und zur Information des Verbrauchers müssen alle zusammengesetzten und verpackten Lebensmittel mit einer deutlich lesbaren Zutatenliste auf dem Etikett versehen werden. Auf der Zutatenliste müssen alle Zutaten, die im Lebensmittel enthalten sind, aufgeführt werden. Auch Zusatzstoffe gelten als »Zutat« und müssen daher auf der Zutatenliste mit Zusatzstoff-Klasse und Verkehrsbezeichnung oder E-Nummer aufgeführt werden. Beispiel: Auf der Zutatenliste von Suppenwürfeln Zusatzstoff-Klasse: Geschmacksverstärker Zusatzstoffe sind Zutaten und müssen in der Zutatenliste deklariert werden. Verkehrsbezeichnung: Mononatriumglutamat oder Zusatzstoff-Klasse: Geschmacksverstärker E-Nummer: E 621 Den mengenmäßigen Anteil einer Zutat im Lebensmittel kann der Verbraucher mit Hilfe der Rangfolge auf der Zutatenliste beurteilen. Je weiter vorn also der Zusatzstoff in der Zutatenliste aufgeführt wird, um so größer ist sein Mengenanteil im Lebensmittel. Da ein Zusatzstoff nie Hauptinhaltstoff eines zusammengesetzten Lebensmittels sein darf, ist er nie an erster Stelle der Zutatenliste zu finden. Aber auch bei unverpackten Lebensmitteln müssen verwendete Zusatzstoffe laut §9 ZZulV angegeben werden. Hier ist die Kennzeichnung jedoch 5 Grundlagen weniger detailliert, oft genügt die Angabe der Zusatzstoff-Klasse. Beispiel: Bei nachfolgenden Lebensmittelbeispielen werden Zusatzstoffe in unverpackter Ware folgendermaßen gekennzeichnet: • Unverpackte Süßwaren, die Farbstoff enthalten: »Mit Farbstoff« • Bereits zubereitete Frischesalate oder Fischzubereitungen: »Mit Konservierungsstoff« • Trockenfrüchte: »Geschwefelt« • Oliven: »Geschwärzt« • Zitrusfrüchte: »Gewachst« • Fleischerzeugnisse: »Mit Phosphat«. Diese Angaben müssen beispielsweise auf einem Schild neben der Ware angebracht sein, üblicherweise sind sie auf dem Preisschild oder der Speisekarte zu finden. Neben diesen allgemein gültigen Verordnungen lässt der Gesetzgeber jedoch viele Ausnahmen zu. Besonderheiten und Ausnahmen Besonders schwierig war bisher die Kennzeichnung von zusammengesetzten Lebensmitteln, deren einzelne Bestandteile bereits in vorherigen Verarbeitungsschritten mit Zusatzstoffen versehen wurden. Wenn das Lebensmittel mit einem entsprechenden Zusatzstoff weniger als 25% des gesamten Lebensmittels ausmacht, war keine Deklaration notwendig. Seit 2003 ist eine neue EUEtikettierungsrichtlinie in Kraft, wodurch diese 25 % Regel entfällt. Allerdings muß diese erst bis zum Jahr 2005 auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Dann erst ist eine Verbesserung für die Verbraucher geschaffen. Ausnahmen von der Deklaration Beispiel: Während der Schwefel in geschwefelten Rosinen einer Trauben-Nuss-Schokolade bisher nicht als Zusatzstoff aufgeführt werden muß, müßte er ab 2005 deklariert werden. Denn mit der neuen Richtlinie müssen alle Einzelzutaten von zusammengesetzten Zutaten aufgeführt werden. Deklarationsfrei sind auch Zusatzstoffe, die im Endprodukt keine Wirkung mehr ausüben: • Linseneintopf mit Speck: Die Nitritpökelsalze des Specks müssen hier nicht deklariert werden. 6 Was sagt der Gesetzgeber? Auch so genannte technische Hilfsstoffe erscheinen nicht auf der Zutatenliste. Sie unterstützen technische Prozesse in der Lebensmittelherstellung (z.B. helfen Schälmittel beim Kartoffelschälen) und werden anschließend wieder entfernt. Im Endprodukt sind sie meist nur noch in Spuren vorhanden. Ähnliche Ausnahmen gelten für Lösungsmittel und Trägerstoffe von Zusatzstoffen, zum Beispiel für Alkohol als Trägerstoff von Aromen. Eine Besonderheit in der Zusatzstoffdeklaration bilden die Aromastoffe. Streng genommen gelten nur die 15 in der EU zugelassenen künstlichen Aromastoffe als Zusatzstoffe. Sie müssen mit ihrer chemischen Bezeichnung auf der Zutatenliste angegeben werden. Beispiel: In Vanillepudding: Aroma Vanillin Alle anderen Aromen dürfen frei verwendet werden. In der Zutatenliste genügt die Angabe »Aroma«. Bei einigen Lebensmitteln schreibt der Gesetzgeber keinerlei Kennzeichnung vor. In vielen dieser Fälle wäre eine Kennzeichnung gar nicht möglich. Die Packung eines Kaugummis ist beispielsweise viel zu klein für eine ausführliche Deklaration. Auch kann in einer Bäckerei nicht jedes einzelne Stück Kuchen mit einer Zutatenliste versehen werden. Diese Lebensmittel sind: • Alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bier • Dauerbackwaren, die im Verkaufsraum offen verkauft werden, z.B. Torten oder Gebäckteile in einer Bäckerei • Schokoladenfiguren, z.B. Schokoladenosterhasen • Lebensmittel in Kleinstpackungen (die Einzelfläche darf nicht mehr als 10 cm2 betragen) z.B. Kaugummi oder Lolly. Einige Grundnahrungsmittel müssen laut Gesetzgeber frei von Zusatzstoffen sein. Dazu zählen frisches Brot, Nudeln, Reis und Milch. Für einige Grundnahrungsmittel sind Zusatzstoffe verboten 7 Grundlagen 3. Ist »E« wirklich essbar? Gesundheitliche Gefährdungen durch Zusatzstoffe E-Nummern, komplizierte chemische Namen und unverständliche Zusatzstoff-Klassen verunsichern viele Verbraucher. Auch in der Presse tauchen immer wieder Meldungen auf, die an eine gesundheitliche Gefährdung durch Zusatzstoffe denken lassen. Grundsätzlich gilt, dass vor der Zulassung eines Zusatzstoffes der Nachweis seiner gesundheitlichen Unschädlichkeit erbracht werden muss. Zur Zeit gelten etwa 120 Zusatzstoffe als absolut unbedenklich, sie dürfen, unter Beachtung »der guten Herstellungspraxis« ohne Mengenbegrenzung eingesetzt werden. Vor allem natürliche und naturidentische (den natürlichen im Labor absolut gleich nachgebaute) Substanzen gehören zu dieser Gruppe. Alle übrigen zugelassenen Zusatzstoffe dürfen nur bis zu einer gewissen Höchstmenge verwendet werden. Diese Höchstmenge wird auf Grund toxikologischer Untersuchungen für jeden Zusatzstoff einzeln festgelegt. Der ADI-Wert Im Tierversuch wird die Höchstmenge des jeweiligen Zusatzstoffes ermittelt, die keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung hervorruft. Diese Menge wird als »No Effect Level« (NEL) bezeichnet. Zur Übertragung auf den Menschen wird dieser NEL-Wert durch den Sicherheitsfaktor 100 geteilt. Dieser Wert wird als ADI-Wert (Acceptable Daily Intake) bezeichnet. Jeder Mensch könnte diese Menge Zusatzstoff Tag für Tag ein Leben lang essen, ohne eine gesundheitliche Gefährdung befürchten zu müssen. Beispiel: 100 mg Zusatzstoff pro kg Körpergewicht und Tag gelten beim Tier als unbedenklich = NEL Wert 100 mg:100 = 1 mg Zusatzstoff pro kg Körpergewicht und Tag werden für den Menschen als unbedenklich angesehen = ADI-Wert 8 Bei einer abwechslungsreichen Ernährung, die frische Lebensmittel ebenso enthält wie Fertigund Halbfertigprodukte, ist es sehr unwahrscheinlich, dass Zusatzstoffe in der Menge des ADIWertes überhaupt aufgenommen werden. Nach gegenwärtiger Auffassung besteht daher keine Gesundheitsgefährdung durch Zusatzstoffe. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass Ist »E« wirklich essbar? Gesundheitliche Gefährdungen durch Zusatzstoffe sich die verschiedenen Expertengruppen (z.B. im wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der EU) nicht bei allen ADI-Werten einig sind. Vor allem bei den Farb- und Konservierungsstoffen sind einige Substanzen umstritten und ihr ADI-Wert nur vorläufig festgesetzt. Gesetzlich festgelegt sind jedoch die Zusatzstoff-Höchstmengen, die in Lebensmitteln enthalten sein dürfen. Sie ergeben sich aus dem ADI-Wert und zusätzlichen Sicherheitsfaktoren. Zusatzstoffe in der Säuglings- und Kleinkindernährung Besonders streng sind die Auflagen zur Verwendung von Zusatzstoffen bei der Säuglings- und Kleinkindnahrung. Zum Schutz des kindlichen Organismus ist die Verwendung von Zusatzstoffen in dieser Produktsparte nur eingeschränkt erlaubt (ZZulV §6). So dürfen etwa in der Säuglingsanfangsnahrung generell nur 9 verschiedene Zusatzstoffe verwendet werden. Aus der Klasse der Konservierungsstoffe ist beispielsweise nur die vollkommen unbedenkliche Milchsäure erlaubt. Die Verwendung von Farbstoffen in der Säuglingsanfangsnahrung ist verboten. Zusatzstoffe sind für Säuglings- und Kleinkindernahrung sehr streng reglementiert. Auch in der Säuglingsfolgenahrung und in der Beikost ist die Verwendung von Zusatzstoffen strenger geregelt, als bei den übrigen Lebensmitteln. Der als unbedenklich geltende Farbstoff Calciumcarbonat und die ebenfalls unumstrittenen Konservierungsstoffe Essig- und Milchsäure sowie Kalium-, Natrium- und Calciumacetat dürfen in der Beikost eingesetzt werden. Als Antioxidantien sind, mengenmäßig begrenzt, vor allem Tocopherole (Vitamin E) zugelassen. Umstrittene Substanzen, die in der konventionellen Lebensmittelindustrie aber zugelassen sind, wie etwa die Azo-Farbstoffe dürfen in der Säuglings- und Kleinkindnahrung nicht eingesetzt werden. Außerdem sind die meisten Ausnahmeregelungen (siehe oben) für Säuglings- und Kleinkindnahrung ungültig. Mit dieser strengen Regelung versucht der Gesetzgeber, nach heutigem Stand des Wissens alle möglichen Gesundheitsgefährdungen durch Zusatzstoffe von Säuglingen und Kleinkindern fern zu halten. Pseudoallergien, Intoleranzen und hyperkinetisches Syndrom Trotz einer relativ genauen gesetzlichen Regelung und eines Sicherheitsfaktors bei der Höchstmengenfestsetzung verursachen manche Zusatzstoffe bestimmten Personen gesundheitliche Probleme. 9 Grundlagen Allergien durch Zusatzstoffe Etwa 1-5% aller erwachsenen Mitteleuropäer leiden an einer Nahrungsmittelallergie. Ihr Organismus bildet nach einer »Sensibilisierungsphase« Antikörper gegen ein an sich ungefährliches Nahrungsmittel. Besonders häufig lösen Nüsse, Soja, Kuhmilch, Hühnerei, Fische und Sellerie Allergien aus. Zusatzstoffe dagegen sind in der Regel für die Entstehung »echter« Allergien nicht verantwortlich. Pseudoallergien durch Zusatzstoffe Pseudoallergien lösen in der Regel die selben Symptome aus wie »echte« Allergien, z.B. Juckreiz, tränende Augen, Hautschwellungen und Asthma. Der Hauptunterschied zur Allergie ist jedoch, dass bei der Pseudoallergie keine Antikörper gebildet werden. Auf einige Zusatzstoffe reagieren Pseudoallergiker besonders häufig. Geschmacksverstärker: Der Zusatzstoff Glutaminsäure (E 620) kann bei empfindlichen Personen heftige Kopf- und Nackenschmerzen auslösen. Dieses so genannte »ChinaRestaurant-Syndrom« kann beispielsweise nach dem Verzehr von Fertigsuppen und Fertigsaucen auftreten. Auch in Brühwürfeln und Gewürzmischungen ist E 620 häufig zu finden. Natürlicherweise kommt Glutaminsäure in Sojasoßen vor. Konservierungsstoffe: Auch Benzoesäure (E 210) und Sorbinsäure (E 200) können pseudoallergische Reaktionen hervor rufen. Besonders häufig werden diese Konservierungsstoffe z.B. in Fischkonserven und Light-Produkten verwendet. Nicht immer finden betroffene Personen den Konservierungsstoff auf der Zutatenliste. Azo-Farbstoffe: Künstliche Farbstoffe wie das dunkelrote Azorubin (E 122) oder das gelbe Tartrazin (E 102) sind ebenfalls häufige Pseudoallergieauslöser. Sie werden vor allem in der Getränke- und Süßwarenherstellung verwendet. E 102 kann außerdem in Kunsthonig, Senf und Puddingpulver enthalten sein. Antioxidantien: Vor allem die Antioxidantien Butylhydroxyanisol (E 320) und Butylhydroxytoluol (E 321) scheinen gehäuft pseudoallergische Reaktionen auszulösen. Sie finden Verwendung in Süßigkeiten, Knabberartikeln und Bratfetten. Intoleranzen durch Zusatzstoffe Durch angeborene oder erworbene Enzymdefekte können Menschen, die unter Nahrungsmittelintoleranzen leiden, bestimmte Nahrungsbestandteile nicht verstoffwechseln. Folgende Zusatzstoffe können bei den Betroffenen unter anderem Magen-Darm-Probleme auslösen: 10 Ist »E« wirklich essbar? Gesundheitliche Gefährdungen durch Zusatzstoffe Antioxidantien: Schwefeldioxid (E 220) in Wein, Kartoffelfertigprodukten und Trockenfrüchten. Fructose / Lactose: in zahlreichen Süßwaren, Dauergebäck, Trockensuppen Gluten: Dieses in heimischen Getreidearten enthaltene Klebereiweiß ruft das Krankheitsbild der Zöliakie hervor. Es ist in allen Getreideprodukten (mit Ausnahme von Mais, Reis, Hirse und Buchweizen) enthalten. Süßstoffe: Bei einer angeborenen Phenylketonurie müssen alle Phenylalaninquellen, wie beispielsweise der Süßstoff Aspartam vermieden werden. Der Gesetzgeber schreibt den Hinweis »enthält eine Phenylalaninquelle« auf der Zutatenliste vor. Hyperkinetisches Syndrom durch Zusatzstoffe Bereits seit den 70er Jahren wird ein Zusammenhang zwischen Zusatzstoffen und dem hyperkinetischen Syndrom diskutiert. Vor allem künstliche Aromen, Phosphate und Farbstoffe werden immer wieder für diese kindliche Verhaltensauffälligkeit verantwortlich gemacht. Ob Zusatzstoffe tatsächlich für Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit und die leichte Erregbarkeit dieser Kinder mitverantwortlich sind, ist bis heute nicht nachgewiesen. Nach heutigem Wissensstand sind zugelassene Zusatzstoffe in den erlaubten Höchstmengen für den Großteil der Bevölkerung ungefährlich. Vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die zugelassenen ADI-Werte bei einer normalen Ernährung so gut wie nie erreicht werden. Der bewusste Umgang mit Zusatzstoffen sollte jedoch sowohl für den Lebensmittelhersteller wie für den Verbraucher selbstverständlich sein. Empfehlungen und Warnhinweise, wie z.B. nicht für den Verzehr bestimmte Käserinde oder die Schale behandelter Zitrusfrüchte nicht zu essen, sollten auf jeden Fall berücksichtigt werden. 11 Zusatzstoff-Klassen Farbstoffe Definition: Farbstoffe machen Vanillepudding gelb, Götterspeise grün und Bonbons rot. Durch sie werden viele Lebensmittel erst optisch ansprechend und appetitlich. Kaum jemand würde wohl ein farbloses Gummibärchen kaufen oder hätte Lust auf ein braunes Erdbeereis. Auch um Erntezeit bedingte Farbschwankungen oder Farbverluste bei der Verarbeitung auszugleichen, werden Farbstoffe eingesetzt. Rechtlich zugelassen sind natürliche, naturidentische und künstliche Farbstoffe. Natürliche Farbstoffe werden aus Pflanzen (z.B.: Tomaten, Spinat, Paprika) extrahiert. Sie werden bereits seit Jahrhunderten in zahlreichen Lebensmitteln verwendet. Von naturidentischen Farbstoffen spricht man, wenn der natürliche Farbstoff im Labor »identisch« nachgebaut wird. In jüngster Zeit werden auch einige Farbstoffe (z.B. Riboflavin E 101) gentechnologisch gewonnen. Oft sind die Einsatzgebiete natürlicher und naturidentischer Farbstoffe jedoch begrenzt, weil sie beispielsweise hitze- oder lichtempfindlich sind. Hier liegen die Vorteile der künstlichen Farbstoffe. Die aus Erdöl und Erdgas synthetisierten so genannten Azo- und Nicht-Azo-Farben bleiben auch unter Hitze- und Lichteinwirkung brillant und sind darüber hinaus meist säurestabil und billiger. In der ZZulV §3 ist der Einsatz von Farbstoffen sehr detailliert geregelt. Die meisten natürlichen Farbstoffe sind vom Gesetzgeber ohne Höchstmengenbegrenzung allgemein zugelassen. Künstliche Farbstoffe, die natürlichen Farbstoffe Kurkumin (E100) und Karmin (E 120) sind dagegen höchstmengenbegrenzt und nur für ganz bestimmte Lebensmittel erlaubt (z.B. Lithorubin E 180 nur für essbare Käserinde). Außerdem werden in der Verordnung auch einige Lebensmittelgruppen genannt, für die nur bestimmte Farbstoffe zugelassen sind. So kann beispielsweise die blasse Winterbutter nur mit Hilfe von Carotin gelb werden und Kartoffelflocken dürfen ausschließlich mit Kurkumin (E100) gefärbt werden. Zum Schutz des Verbrauchers sind Farbstoffe in einigen Lebensmitteln ganz verboten, da z.B. die braune Zuckerkulör (E 150) einen Vollkornanteil im Brot vortäuschen könnte. Auch Honig darf nicht nachgedunkelt werden. Für Honig hat Vitacert ein eigenes Prüfprogramm und vergibt für besonders gute Qualität das Zeichen »Honig TÜV geprüft«. 12 Farbstoffe Die wichtigsten natürlichen und naturidentischen Farbstoffe: Bezeichnung Farbe E-Nummer Höchstmengenbeschränkung pro kg Lebensmittel Zulässige Einsatzgebiete lt. ZZulV Kurkumin gelb E 100 50-300 mg Kartoffelflocken, Currypulver Riboflavine gelb E 101 Karmin rot E 120 Chlorophylle grün E 140-E 141 Süßwaren, Speiseeis Zuckerkulör braun E 150 a-d Suppen, Soßen, Desserts Carotinoide orange-rot E 160-E 161 in vielen Lebensmitteln Betanin rot E 162 Fruchtjoghurt, Desserts Anthocyane rot-blau E 163 Käse, Konfitüren Calciumcarbonate weiß E 170 Dragees, Süßwaren Eisenoxide E 172 schwarze Oliven schwarz Puddingpulver, Majonäse 50-300 mg Wurst, Desserts Die wichtigsten künstlichen Farbstoffe: Bezeichnung Farbe E-Nummer Höchstmengenbeschränkung Zulässige Einsatzgebiete pro kg Lebensmittel lt. ZZulV Tartrazin➀ gelb E 102 50-500 mg/kg Getränke, Puddingpulver Chinolingelb➁ gelb E 104 20-30 mg/kg Räucherfisch Gelborange S➀ orange E 110 50-500 mg/kg Süßwaren, Fruchtkonserven Azorubin➀ dunkelrot E 122 50-500 mg/kg Getränke, Süßwaren Amaranth➀ rot E 123 30 mg/kg Alkoholische Getränke Cochenillerot➀ rot E 124 50-500 mg/kg Käserinde, Getränke E 128 20 mg/kg Hackfleischprodukte mit Getreideanteil Patentblau V➁ blau E 131 100-500 mg/kg Liköre, Speiseeis Brillant-➀ schwarz BN schwarz E 151 50-500 mg/kg Kaviar, Süßwaren Braun HT➀ braun E 155 50-500 mg/kg Süßwaren Rot 2G➀ rot ➀ Azo-Farbstoff ➁ Nicht-Azo-Farbstoff 13 Zusatzstoff-Klassen Häufigste Einsatzgebiete: Besonders in der Süßwaren- und Getränkeindustrie werden Farbstoffe häufig verwendet. Aber auch Desserts, Fertigsuppen und –soßen werden mit ihrer Hilfe appetitlicher. Gern und oft werden die natürlichen Carotinoide zur Lebensmittelfärbung eingesetzt. Meist reichen schon geringe Mengen, um Margarine gelb zu färben oder die Farbe von eingelegtem Gemüse zu erhalten. Selten verzieren anorganische Pigmente wie Silber oder Gold Pralinen oder andere Schokoladenprodukte. Künstliche Farbstoffe werden in der Lebensmittelindustrie mittlerweile eher zurückhaltend verwendet, beispielsweise zur Färbung kandierter Früchte oder als Zusatz zu Fischerzeugnissen (Lachsersatz, Fischrogen). Mangelnde Akzeptanz beim Verbraucher für Künstliche Farbstoffe: Einsatz heute eher zurückhaltend. Hinweise zur Gesundheit: Farbstoffe sind seit Jahrzehnten im Gebrauch und ebenso lange in der Diskussion. Besonders Azo-Farbstoffe sind umstritten, da sie in Verdacht stehen, erbgutschädigend oder krebserregend zu sein. Langzeituntersuchungen konnten jedoch bisher zu keinen eindeutigen Ergebnissen kommen. Bei sensiblen Personen können diese Farbstoffe außerdem pseudoallergische Reaktionen, Hautausschläge oder Asthma auslösen. In der EU gelten daher enge Höchstmengenbeschränkungen für die umstrittenen Substanzen. In einigen nicht EU Ländern, z.B. den USA, sind verschiedene Azo-Farbstoffe (z.B. Gelborange E 110 und Amaranth E 123) ganz verboten. Im Gegensatz zu den künstlichen Farbstoffen gelten fast alle natürlichen und naturidentischen Farbstoffe als vollkommen unbedenklich und sind meist ohne Höchstmengenbeschränkung zugelassen. Chlorophyll (E 140) ist einer der ältesten Nahrungsbestandteile der menschlichen Ernährung und kann selbst in großen Mengen verzehrt werden. Auch die häufig eingesetzte Farbstoffgruppe der Carotinoide (E 160) hat keine negativen Nebeneffekte, sondern scheint als Vorläufer des Zellschutzvitamins A sogar positiv auf den Stoffwechsel zu wirken. 14 Geschmacksverstärker Geschmacksverstärker Definition: Geschmacksverstärker sind Zusatzstoffe, die den Eigengeschmack und den Geruch von Lebensmitteln verstärken. Sie wirken oft appetitanregend und ihrem Einsatz ist es zu verdanken, dass zubereitete Lebensmittel, trotz natürlicher Schwankungen der Rohstoffe, immer gleich schmecken. Die Geschmacksverstärker selbst haben einen leicht süß-salzigen, fast neutralen Geschmack. Der am häufigsten eingesetzte Geschmacksverstärker ist NatriumGlutamat. Er wird bereits seit Jahrhunderten in der asiatischen Küche verwendet. Natürlicherweise kommt Glutamat beispielsweise in Käse, Tomaten und in Sojasoße vor. Die in der Lebensmittelindustrie verwendeten Glutamate werden überwiegend durch Fermentation gewonnen. Für den menschlichen Stoffwechsel macht dies keinen Unterschied. Wird Glutamat in Kantinen und Restaurants eingesetzt, ist ein Hinweis auf der Speisekarte erforderlich. Ansonsten muss Glutamat in der Zutatenliste ausgewiesen werden. Die wichtigsten Geschmacksverstärker: Bezeichnung E-Nummer Höchstmengenbeschränkung pro kg Lebensmittel Zulässige Einsatzgebiete lt. ZZulV 1000-10 000 mg/kg gelegentlich in Backpulver und Limonaden Adipate E 355-E 357 Kaliumchlorid E 508 Glutaminsäure und Glutamate E 620-E 625 10 g/kg Würzmittel, Snacks, Fertigsuppen Guanylsäure und Guanylate E 626-E 629 500 mg/kg Knabbererzeugnisse aus Kartoffeln und Reis Inosinsäure und Inosinate E 630-E 633 500 mg/kg Würzmittel Ribonucleotide E 634-E 653 500 mg/kg Würzmittel Glycin und Natriumsalz E 640 in zahlreichen Lebensmitteln Süßstoffhaltige Lebensmittel Häufige Einsatzgebiete: Geschmacksverstärker werden vor allem Suppen, Soßen und Fleisch- und Fischerzeugnissen zugesetzt. Auch in vielen salzigen Snacks sind sie enthalten. Besondere Bedeutung haben 15 Zusatzstoff-Klassen Geschmacksverstärker in salzarmen Diätprodukten und Würzmitteln. Mit ihrer Hilfe kann der Gesamtnatriumgehalt im Lebensmittel bis zu 30% gesenkt werden. Hinweise zur Gesundheit: Vor allem Glutamat (E 620–E 625) scheint bei besonders sensiblen Personen allergieähnliche Symptome aus zu lösen. Immer wieder wird auch vom so genannten »China-RestaurantSyndrom« (Kopfschmerzen, Übelkeit usw. nach dem Besuch asiatischer Restaurants) berichtet. Expertengruppen der amerikanischen Gesundheitsbehörde (FDA) und der Universität Hohenheim konnten allerdings in verschiedensten Untersuchungen bei gesunden Menschen keine Gesundheitsgefährdung durch Glutamat oder andere Geschmacksverstärker feststellen. Von unabhängigen Prüfern wurde auch der Vorwurf widerlegt, dass die Lebensmittelindustrie Geschmacksverstärker einsetzt, um Fehlgeschmack bei Lebensmitteln zu unterdrücken und damit Lebensmittel minderer Qualität schmackhaft macht. Inosinsäuren (E 630 – E 633) und Ribonucleotide (E 634– E 653) sind purinhaltige Substanzen und können bei gichterkrankten Menschen zu Problemen führen. Für Gesunde sind diese Geschmacksverstärker unbedenklich. Zusammenfassend kamen die Kommissionen zu dem Schluss, »dass gegen eine vernünftigen Einsatz von Geschmacksverstärkern in der menschlichen Ernährung keine Bedenken bestehen«. Verdickungsmittel Definition: Verdickungsmittel haben einen erheblichen Einfluss auf die Konsistenz vieler Lebensmittel. Sie machen Suppen sämig und Desserts cremig. Außerdem verringern sie die Kristallbildung von Tiefkühlprodukten und tragen daher beispielsweise zum angenehmen Mundgefühl von Eiscreme bei. Verdickungsmittel stabilisieren darüber hinaus die Farbe und Konsistenz zusammengesetzter Lebensmittel. Durch ihre sehr gute Fähigkeit, Wasser zu binden, sind sie häufig bei »Light-Produkten« zu finden. Sie stammen überwiegend aus der Natur z.B. Cellulose (E 460), Carragen (E 407) oder Guarkernmehl (E 412) oder werden durch chemische Modifizierung aus Stärken (E 1404 - E 1450) gewonnen. Einige wenige werden biotechnologisch hergestellt (z.B. Xanthan E 415). Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Karaya E 416) sind Verdickungsmittel ohne Höchstmengenbeschränkung zugelassen. Propylenglykolalginat E 405 und Karaya E 416 sind laut ZZulV außerdem nur für bestimmte Lebensmittel zugelassen. 16 Verdickungsmittel Die wichtigsten Verdickungsmittel: Bezeichnung E-Nummer Höchstmengenbeschränkung pro kg Lebensmittel Zulässige Einsatzgebiete lt. ZZulV Alginsäure/ Alginate E 400–E 405 nur E 405: 300 mg-10 g Tiefkühlprodukte, Salatsoßen, Milchprodukte, Light- Produkte Agar-Agar E 406 Süßwaren, Eis Carragen E 407 Hitzebehandelte Sahne Johannisbrotkernmehl E 410 Milchprodukte, Diabetikerprodukte Guarkernmehl E 412 Backwaren, Soßen, Eiscreme Traganth E 413 Dressing, Suppen, Schmelzkäse Gummi arabicum mischungen E 414 Süßwaren, Kuchenfertigmischungen Xanthan E 415 Karaya E 416 Eierlikör, Knabbererzeugnisse Tarakernmehl E 417 in vielen Lebensmitteln Gellan E 418 Bratpanaden, Knabbererzeugnisse Pektin E 440 Ketchup, Konfitüre, LightProdukte Cellulose/ Celluloseesther E 460–E 466 Schmelzkäse, Pasteten, Tiefkühl-Fischstäbchen Modifizierte Stärken E 1404–E 1450 in vielen Lebensmitteln 5-10 g/kg Molkereiprodukte Häufigste Einsatzgebiete: Verdickungsmittel sind zahlreichen Fertiggerichten zu finden. Majonäsen, Dressings und Fertigsoßen kommen nicht ohne sie aus und auch zur Eiscremeherstellung werden sie benötigt. Einzelne Verdickungsmittel haben den Weg in die Küchen der Verbraucher gefunden. So dient z.B. Agar-Agar (E 406) der Dessert- und Marmeladenzubereitung und für Tortenfüllungen. Johannisbrotkernmehl verwenden Diabetiker als Bindemittel. Hinweise zur Gesundheit: Obwohl die meisten Verdickungsmittel natürlicher Herkunft sind, ist ihr Gebrauch für sensible Personen mit gesundheitlichen Risiken verbunden. Besonders pseudoallergische Reaktionen treten bei einigen Substanzen relativ häufig auf. So wurden beispielsweise bei Bäckern 17 Die Vitacert Verbraucherinformationen werden regelmäßig aktualisiert Hautausschläge durch Celluloseesther (E 461–E 466) beobachtet. Auch Carragen (E 407), Traghant (E 413) und einige Alginate (E 400–E 405) rufen unter Umständen pseudoallergische Reaktionen hervor. Alginate bilden außerdem zusammen mit Spurenelementen schwerlösliche Verbindungen im Darm und können so möglicherweise die Aufnahme von Spurenelementen und Mineralstoffen verhindern. Eine generelle Gefährdung durch Verdickungsmittel ist sicher nicht zu befürchten, zum Schutz aller Verbraucher sollte ihr Einsatz aber auf ein vernünftiges Maß beschränkt bleiben. Quellen Belitz, H.-D.; Grosch, W.; Schieberle, P.: Lehrbuch der Lebensmittelchemie. 5. überarb. Auflage, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2001 Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZZulV. vom 29. Januar 1998 – BGBI I S.231) Haftung: Die Erkenntnisse der Wissenschaft unterliegen auch in der Ernährungswissenschaft, Medizin und Lebensmittelrecht einem laufenden Wandel durch Forschung und klinische Erfahrung. Autoren und Redaktion haben die Inhalte des vorliegenden Werkes mit grösster Sorgfalt ausgewählt und geprüft. Für wider Erwarten dennoch auftretende Fehler übernehmen Herausgeber und Redaktion keine Haftung. Vor allem entbinden Herausgeber und Redaktion den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Zutatenlisten der Lebensmittel zu beachten und sie in eigener Verantwortung anzuwenden sowie von dem Gebot, in kritischen Situationen und bei Notfällen professionelle Hilfe durch Fachleute in Anspruch zu nehmen. Urheberrechte: Das Werk einschliesslich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ausserhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeisung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, verboten. 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