Gründungsinformation Nr. 22 Werbung: Zahnärzte 09/2012 2 Werbung: Zahnärzte 1. Werbung allgemein Im Dienstleistungszeitalter verlangen Markterfordernisse immer mehr Kenntnisse von einem Zahnarzt als Unternehmer: er muss nicht nur das klassische Fach der Zahnheilkunde beherrschen sondern auch als Praxisinhaber gleichzeitig ein Personalchef, sachkundiger Betriebswirt und professioneller Verkaufsexperte sein. Der Markt für Zahnarztleistungen ist längst ein Käufermarkt, in dem ein Kunde aufgrund der Vielfalt des Marktangebots die Möglichkeit hat sich sowohl einen Anbieter als ein Produkt auszusuchen. Professionelle Kommunikation, konsequente Kundenorientierung, zielgruppenspezifische Leistungen und ansprechende Präsentation der Praxis sind die heutigen Marketinganforderungen an die Zahnarztpraxis. Marketing schafft motivierte Patienten und ist daher existenziell wichtig. Dem Zahnarzt steht eine Vielzahl von Marketinginstrumenten zur Verfügung, wobei die Patientenbefragung eine wichtige Rolle einnimmt, da Hinweise auf das Image und die Akzeptanz sowie Verbesserungsvorschläge gewonnen werden können. Weitere Marketingmaßnahmen sind ein Tag der offenen Tür, die graphische Umsetzung des Praxisbildes (Corporate Design) und die Identifikation der Mitarbeiter und Patienten mit der Praxis (Corporate Identity). Um dies zu erleichtern, kann bspw. ein Einführungstag für neue Mitarbeiter durchgeführt werden, wobei der Mitarbeiter mit den Einrichtungen und der Organisation vertraut gemacht wird und einem „Paten“ bzw. Tutoren unterstellt wird, der den Mitarbeiter einweist. Daneben sind auch Dienstleistungsangebote möglich, wie Zahnpflegeberatung, Ernährungsberatung und Zahnreinigung, um eine bessere Kommunikation mit dem Patienten zu ermöglichen. Bei geschäftlicher Präsentation einer Zahnarztpraxis ist die Werbung weit verbreitet und akzeptiert als Kommunikationsmittel zwischen Arzt und Patienten (auch potenziellen) um auf Qualifikation, Zahnärztliche Spezialisierung und besondere medizinische Angebote aufmerksam machen zu können. Allerdings unterscheidet sich ärztliche Werbung von gewöhnlicher Wirtschaftswerbung, indem der Zahnarzt einen Vertrauensvorschuss genießt und der Patient auf nicht rein ökonomische Zielsetzung des Arztes vertraut. Das ärztliche Berufsrecht und auch das Berufsrecht der Zahnärzte haben in den letzten Jahren erhebliche Veränderungen erfahren. Während bis vor einigen Jahren das Berufsrecht der Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte Werbung weitgehend untersagte und Werbeanzeigen nur zu bestimmten Anlässen erlaubt waren, zeigt sich nun allgemein die Tendenz zur fortschreitenden Lockerung, des ehemals strengen Werbeverbotes. Ausschlaggebend für diese Veränderungen ist vor allem die Rechtsprechung des BGH sowie des BVerfG. Insbesondere sind hier die Urteile des BVerfG vom 23.07.2001 (1 BVR 874/00, -Zahnärzte und Implantologie-) und vom 08.01.2002 (1 BvR 1147/01Spezialistenurteil-) zu nennen. In diesen Urteilen wurde festgestellt, dass dem Interesse der Bevölkerung an Information besonders Rechnung getragen werden muss. Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 3 Maßgebliches Berufsrecht der Zahnärzte sind die jeweiligen Berufsordnungen der Länderkammern, die sich teilweise an der rechtlich nicht bindenden „Musterberufsordnung für Zahnärzte“ orientieren, sowie das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bezüglich der Werbebestimmungen der verschiedenen Länderkammern bestehen jedoch teilweise Unterschiede. Aufgrund der bundesweit uneinheitlichen Regelungen ist es somit erforderlich, sich in jedem Fall bei den Landeskammern mit den Besonderheiten vertraut zu machen. Dies gilt auch und trotz der Tendenzen liberalisierter Werbebestimmungen. Zukünftig wird vor allem auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für Werbung medizinischer Berufe an Bedeutung gewinnen. Neben der Werbung für Arzneimittel ist das HWG auch anwendbar, wenn für Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände geworben wird, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen oder Tieren beziehen (§1 Abs.1 Nr. 2 HWG). Das HWG verbietet ebenso wie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführende Werbung und enthält abschließend einen Katalog von Verboten für bestimmte Erscheinungsformen in der Publikumswerbung. Beispielsweise ist verboten, mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen außerhalb von Fachkreisen zu werben. Festzuhalten bleibt, dass zukünftig auch weiterhin häufig im Einzelfall entschieden werden muss, was „sachliche Information“ und „standeswidrige Werbung“ ist. 2. Darstellungsmöglichkeiten des Zahnarztes im Internet Zahnärzte dürfen auch im Internet sachlich werben. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.08.03 (Az. 1 BvR 1003/02) rechtfertigt die Wahl des Mediums Internet es nicht, die Grenzen für die erlaubte Außendarstellung von Ärzten enger zu ziehen. Neben dem zahnärztlichen Berufsrecht sind im Internet außerdem die Vorschriften des Teledienstgesetzes zu beachten. Zu den Pflichtangaben zählen: Der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse (soweit vorhanden), die Berufsbezeichnung (Zahnarzt bzw. Zahnärztin, ggf. Arzt bzw. Ärztin sowie der verleihende Staat, in dem man die Approbation erhalten hat); Angabe der berufsrechtlichen Regelungen sowie deren Fundstellen, u.a. das Zahnheilkundegesetz, das Heilberufekammergesetz, die Berufsordnung der Zahnärztekammer sowie die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Hierzu genügt schon ein Link auf die Internetseite der zuständigen Kammer. Darüber hinaus muss auch auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit hingewiesen werden. Auch hier genügt ein Link auf die Internetseite der jeweiligen KZV (unter www.zob.de). Soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer vorhanden ist, muss auch diese angegeben werden. Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 4 Der dem Telemediengesetz entsprechende Hinweis auf Ihrer Homepage könnte folgendermaßen aussehen1: Bei einer Einzelpraxis: Dr. med. dent. Friedrich Mustermann Zahnarzt Tätigkeitsschwerpunkte: Sprechstunden: Mo. Di. Do. Fr. von 8 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr Mi. von 8 - 12 Uhr Tel.: 069 123456 Fax: 069 123457 Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (§5) Name: Dr. med. dent. Friedrich Mustermann Adresse: Testgasse 13 - 15 35576 Mustermannshausen E-Mail: [email protected] Berufsbezeichnung: Zahnarzt Verliehen in: Bundesrepublik Deutschland Zuständige Kammer: Landeszahnärztekammer Hessen Geltendes Berufsrecht: unter http.//www.lzkh.de (Rubrik "Zahnärzte>Gesetze und Verordnungen“) a) Berufsordnung für hessische Zahnärzte b) Heilberufsgesetz des Landes Hessen Umsatzsteueridentifikationsnr.: (wenn vergeben) 1 www.test.hzn.de/Muster_Webseite Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 5 Der Vorstand der BLZK hat zu öffentlich abrufbaren Zahnarztinformationen in Computerkommunikationsnetzen den Beschluss gefasst2, ein amtliches Verzeichnis der bayerischen Zahnärzte im Internet bereitzustellen. Eine Datenbanksuche ermöglicht das Auffinden von Zahnärzten einschließlich Praxisadresse, Telefon/Fax-Nummer, E-Mail und ggf. URL (Internetadresse). Vor der Bereitstellung dieser Angaben werden die bayerischen Zahnärzte befragt. Der Aufnahme in dieses öffentliche Verzeichnis kann der Zahnarzt widersprechen. Nachfolgende Interpretation der Berufsordnung soll es Zahnärzten, die von der Möglichkeit der Darstellung im Internet oder anderen Kommunikationsmedien Gebrauch machen wollen, erleichtern, dies unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften tun zu können. Auch für die Präsentation in Computerkommunikationsnetzen gilt, dass reklamehafte Herausstellung und anpreisende Darstellung des Zahnarztes unzulässig sind. Die Gestaltung und die Inhalte dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen. Sie sind darauf auszurichten, eigene Patienten über die Praxis und die in der Zahnheilkunde möglichen Behandlungsweisen sachlich zu informieren. Vom amtlichen Verzeichnis der BLZK kann nur dann ein Link auf die Homepage des jeweiligen Zahnarztes aufgenommen werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden, die ggf. überprüft werden können. Im Einzelnen ist bei der Präsentation in Computerkommunikationsnetzen folgende Unterscheidung zu treffen: 1. Informationen gegenüber Dritten auf einer "Homepage". 2. Weitergehende Informationen, die nur über eine Schaltfläche auf der Homepage nachgeschalteten Webseiten abgefragt werden können. 3. Informationen gegenüber anderen Heilberufs-Angehörigen in einem geschlossenen Bereich. Die unter 1. bis 3. genannten Angaben dürfen die Person des Zahnarztes und seine zahnärztlichen Tätigkeiten nicht in berufswidriger Weise herausstellen und müssen sich auf Sachinformationen begrenzen. Tätigkeitsschwerpunkte nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte sind unter 1. zulässig. Als sog. "Metatags" (Suchworte für Suchmaschinen) und alle anderen "unsichtbaren" Hinweise sind auf allen Webseiten des jeweiligen Zahnarztes die unter nachfolgend "1." zulässigen Angaben gestattet. Gleiches gilt bei der Anmeldung von zahnärztlichen Webseiten bei Suchmaschinen oder Verzeichnissen. 2 Bayerische Landeszahnärztekammer (Hrsg.) : Darstellungsmöglichkeiten des Zahnarztes im Internet (LNR: 2144) in http://www.blzk.de/service/oav10/artikelweiter.asp?lnr=2144&kat=21 Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 6 2.1 Zulässige Informationen gegenüber Dritten In öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen dürfen Zahnärzte in eine dem allgemeinen Publikum zugänglichen "Homepage" folgende Angaben aufnehmen: Name, Vorname medizinische akademische Grade andere akademische Grade in Verbindung mit Fakultätsbezeichnungen Praxisanschrift einschließlich Telefon und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse, URL (Internet-Adresse) Bezeichnung als Zahnarzt, Arzt, Kieferorthopäde, Oralchirurg oder Arzt für MundKiefer-Gesichtschirurgie Tätigkeitsschwerpunkte Sprechzeiten einschl. Urlaub Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft Privatwohnung und Telefonnummer / Fax-Nummer Zulassung zu Krankenkassen Belegarzt, ggf. Name des Krankenhauses Notdiensteinteilung Über diese Angaben hinaus kann auf dieser Seite eine Schaltfläche (Link) "weitere Informationen" (oder eine andere, inhaltlich gleiche Bezeichnung) vorgesehen werden, über welche die unter 2. genannten Informationen abgefragt werden können. Die Schaltung oder Duldung von Werbebannern oder ähnlichen Hinweisen werblichen Charakters von anderen Webseiten - mit oder ohne Link - zur Homepage des Zahnarztes sind nicht zulässig. Ggf. ist vom Zahnarzt dafür Sorge zu tragen, dass die Homepage für unzulässige Zugriffe von solchen Webseiten gesperrt wird. 2.2 Praxisinformationen, die über die der Homepage nachgeschalteten Web-Seiten des Zahnarztes abgefragt werden können Durch verlässliche technische Verfahren ist sicherzustellen, dass der Nutzer beim Suchprozess in Suchmaschinen oder Verzeichnissen zunächst Zugang zu einer Homepage des Zahnarztes erhält, welche ausschließlich die unter 1. genannten Angaben enthält. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Texte in Form von Bildern (gif, jpg) bereitgestellt werden, oder durch geeignete Sperrvermerke für Suchroboter (robots.txt). Wenn dies sichergestellt ist, sind folgende sachliche Informationen - soweit sie der ausgeübten Tätigkeit entsprechen - zulässig: Ggf. weitere, zuerkannte Qualifikationen mit Angabe der verleihenden Organisation Geburtsjahr des Praxisinhabers Zeitpunkt der Approbationserteilung Zeitpunkt der Facharztanerkennung, die geführt wird Zeitpunkt der Niederlassung Sonder-Sprechstunden Sprachkenntnisse Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 7 Konfession Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel Angabe von Parkplätzen Bilder der Praxis und des Praxisteams Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen Anzeigen, z. B. über die Niederlassung, Urlaub, Vertretung Notfalldiensteinteilug etc. Linkverzeichnisse, soweit deren Umfang eine einzelne Empfehlung ausschließt Fachkunde und fachliche Beiträge, einschl. Fotos, Grafiken, Animationen und Filme, sowie Hinweise auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, soweit diese nicht den Kern des zahnärztlichen Fachgebietes ausmachen. Fachliche Darstellungen dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht verfälschen. Angabe der Mitgliedschaft in Fachgesellschaften oder Berufsverbänden Von der Zahnärztekammer bescheinigte Zusatzqualifikationen Qualifikationen des Praxispersonals Besondere Einrichtungen für Behinderte Hausbesuche Praxislabor Die der Homepage nachgeschalteten Web-Seiten dürfen die gleichen Angaben auch in Fremdsprachen enthalten. 2.3 Information anderer Ärzte in geschlossenen Computerkommunikationsnetzen In geschlossenen Netzen, d. h. solchen Computerkommunikationsnetzen, die nur Ärzten/Zahnärzten offen stehen ("Intranet", geschlossene Heilberufs-Benutzergruppen), darf über das Leistungsangebot der Praxis informiert werden. Ergänzende Hinweise: Ohne Anspruch auf Vollzähligkeit werden nachfolgend einige Beispiele unzulässiger Darstellungen auf zahnärztlichen Webseiten aufgeführt. Unzulässig sind: Produktempfehlungen aller Art (Zahnpasta, Zahnbürsten, Bücher, Nahrungsmittel, Arzneimittel usw.) Gästebücher, Patienten-Mailinglisten, Patienten-Diskussionsforen, zahnärztliche Ferndiagnosen Wettbewerbe, Preisausschreiben Preisangaben über zahnärztliche Behandlungen oder Zahntechnikkosten Links zu Webseiten, die von Inhalt oder Darstellung geeignet sind, das zahnärztliche Berufsbild zu schädigen Einzelne Links zu Herstellern oder Händlern sind unzulässig, da es sich dabei um indirekte Produktempfehlungen handelt. Größere Linkverzeichnisse ohne Hervorhebung einzelner Links sind jedoch zulässig. Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 8 3. Zulässige und unzulässige Zahnarztwerbung, Urteile und andere Quellen Zulässig Beispiele für zulässige Zahnarztwerbung: Erworbene (Zusatz-) Qualifikationen, Spezialisierungen und Profile, Erfahrungen und Schwerpunkte Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz seine Tätigkeit durch ein Praxisschild bestimmten Inhalts und Größe bekannt zu geben. Der Zahnarzt darf ein Wiederbestellsystem (Recall) nur mit schriftlicher Zustimmung der Patienten anwenden. Führung von Zusätzen über akademische Grade und ärztliche Titel aus Bereichen innerhalb der Medizin Sachliche Informationen medizinischen Inhalts und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung in den Praxisräumen, wenn eine werbende Herausstellung unterbleibt Anzeigen aufgeben, die ausschließlich sachlich zutreffende und nicht irreführende Informationen über die Zahnarztpraxis enthalten. Die Anzeige darf im Hinblick auf Format, graphische Gestaltung, Häufigkeit der Veröffentlichung und Art des Werbeträgers nicht reklamehaft sein. (Anmerkung: vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.09.03, 1 BvR 1608/02, „Zahnklinik darf annoncieren.“ / Werbeprivileg von Kliniken) Der Zahnarzt darf bei der Zulassung, Niederlassung sowie Praxisverlegung, -aufgabe oder -übergabe Anzeigen in der in § 18 Abs. 1 und 3 Musterberufsordnung (MBO 1999) Führung weiterer Bezeichnungen neben der Berufsbezeichnung, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen (Gebietsbezeichnungen), sowie Tätigkeitsgebiete, vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 23.07.01, I BvR 873/00 bzw. 874/00 –Implantologie-) Neben dem Namen und der Berufsbezeichnung sowie den Gebietsbezeichungen und Tätigkeitsgebieten dürfen die Zusätze Privatwohnung, Telefonnummer, Sprechstundenzeiten, Verbandszeichen sowie die Zulassung zu Krankenkassen auf dem Praxisschild genannt werden. Aufnahme in öffentliche Verzeichnisse, wobei alle Angaben zulässig sind, die auch auf – dem Praxisschild zulässig sind. (vgl. auch Eintragung bzw. Betreiben eines „Zahnarztsuchservices“ (BVerfG, Beschluss v. 18.10.01, 1 BvR 881/00 –Zahnarztsuchservice) Die Anzeigewerbung eines Zahnarztes, die einen lachenden Mund mit wohlgeformten, leicht geöffneten Lippen, mit strahlend weißen, makellosen Zähnen zeigt, ist zulässig ( OLG Hamm, Urteil v. 07.06.2005, Az. 4 U 34/05) Werbung mit "Qualitätsstandard"-Logo ( BVerG, Urteil vom 24.09.2009 Az.: 3 C 4.09) unter gewissen Umständen mit dem Qualitätslogo eines Franchise-Unternehmens (BVerG Urteil vom. 24.09.2009- Az.:3 C 4.09) Werbung mit Berufsbezeichnungen (BVerfG, Beschl. v. 1.6.2011, 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10, Tz. 52 ) Werbung mit medizinischem Gerät und der Praxisausstattung (BVerfG, Beschl. v. 1.6.2011, 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10, Tz. 45 f) Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 9 Verkaufförderungsmaßnahmen (BVerfG, Beschl. v. 1.6.2011, 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10, Tz. 55) gemeinsamen Bewerbung einer Arztleistung mit Laborleistungen und medizinthematischen Büchern (BVerfG, Beschl. v. 1.6.2011, 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10, Tz. 43 ) Sponsoring von Veranstaltungen und Aktivitäten als reine Imagewerbung Verlosungen ärztlicher Dienstleistungen und Fotos der Praxisausstattung in Anzeigen (BVerfG Az.: 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10) Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in einem Beschluss vom 26.09.03 (1 BvR 1608/02) nochmals, dass Kliniken geringeren Werbebeschränkungen unterliegen, als niedergelassene Ärzte. Im vorliegenden Fall hatten die Richter zugunsten einer Zahnarzt-GmbH entschieden, die eine Klinik betreibt und dafür in einer Autozeitschrift geworben hatte. Dass in Kliniken Ärzte beschäftigt sind, führt nicht automatisch dazu, dass damit Kliniken dem Standesrecht unterworfen werden können. Akquisition ist als solche nicht berufswidrig. Dies gilt auch, wenn Werbung nicht in einem Fachblatt, sondern in einer bundesweit vertriebenen Publikumszeitschrift gemacht wird. Zulässige Werbung kann nicht allein durch den Werbeträger zu einer berufswidrigen Werbung werden, und Werbung wird auch nicht durch bundesweite Verbreitung unsachlich. Die Berufsordnungen in den Ländern können allerdings hiervon abweichende Regelungen enthalten, so dass sich eine Erkundigung vorab bei der zuständigen Zahnärztekammer anbietet. Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 10 Unzulässig Beispiele für unzulässige Zahnarztwerbung: „Strahlend weiße Zähne! Bleachen!“ Die Praxisbezeichnung „Zahnarztpraxis im Stadttor“ ist unzulässig. Vgl. BFH, 05.06.03, 2 U 138/00 Unzulässig ist Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen außerhalb von Fachkreisen (§11 Nr. 1 HWG) Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dankschreiben, Anerkennungsschreiben oder Empfehlungsschreiben sowie die Werbung mit Hinweisen auf solche Äußerungen Berufswidrige Werbung, d.h. anpreisende, in ihrem Erscheinungsbild übersteigerte oder aufdringliche Werbung, bei der das Gewinnstreben erkennbar wird Bezeichnung als Akademie, Institut, Klinik oder Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder einem Unternehmen vergleichbarer Art Formulierungen in Stellenanzeigen, die, auch in versteckter Form, einer Werbung für die eigene Praxis gleichkommen Berichte mit werbendem Charakter über die zahnärztliche Tätigkeit unter Verwendung der Praxisanschrift Werbung mit der Bezeichnung: „Zahnarzt für Implantologie“, da diese Formulierung eine Nähe und Vergleichbarkeit mit einer Fachzahnarztbezeichnung suggeriert und deshalb irreführend sei (BVerfG, Beschlüsse vom 01.06.2011, - 1 BVR 233/10 – und – 1 BVR 205/10 –) Gutscheinwerbung (LG Köln Urteil vom 21.06.2012 (Az. 31 O 25/12) Bezeichnung der eigenen Praxis als „Institut“, „(Tages) Klinik“, „Zentrum für...“ Auslegen von werbenden Informationen bei Dritten, Postwurfsendungen, E-Mail-Aktionen, besonders „auffällige“ , z.B. großflächige Werbung Offensive Werbung mit den eigenen Veröffentlichungen außerhalb von Fachkreisen Verwenden von „Vorher/Nachher“-Bildern Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 11 Quellen Bayerische Landesärztekammer (Hrsg.) : Berufsordnung für die Ärzte Bayerns, in http://www.blaek.de/pdf_rechtliches/haupt/BO_2_16.pdf. Stand 11.09.2012 Bayerische Landesärztekammer (Hrsg.): Darstellung des Arztes in der Öffentlichkeit, in http://www.blaek.de/pdf_rechtliches/haupt/Darstellungsblatt_Version_05%2005%202 0113.pdf, aufgerufen am 11.09.2012 Bayerische Landeszahnärztekammer (Hrsg.) : Darstellungsmöglichkeiten des Zahnarztes im Internet (LNR: 2144) in http://www.blzk.de/service/oav10/artikelweiter. asp?lnr=2144&kat=21, aufgerufen am 11.09.2012 Bundesärztekammer (Hrsg.): Arzt - Werbung – Öffentlichkeit, in http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1144.1154, aufgerufen am 11.09.2012 Geiersberger & Glas Rechtsanwälte und Fachanwälte: Grenzen ärztlicher und zahnärztlicher Werbung, in www.geiersberger.de/newsdetail.html?&cHash=3ec1e6d652200b678aa59cd19a931826&tx_ttnews tt_news]=154, aufgerufen am 11.09.12 Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (Hrsg.): Checkliste für Ihre Praxis-Homepage, in http://www.kzvb.de/zahnarztpraxis/praxis-website, aufgerufen am 11.09.2012 Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (Hrsg.): Telemediengesetz - Pflichtangaben Zahnarzt in www.lzkbw.de/Zahnaerzte/Recht/Pflichtangaben_Internet/Pflichtangaben_Internet.pdf, aufgerufen am 11.09.2012 Landeszahnärztekammer Hessen: Muster-Webseite nach Telemediengesetz, in http://www.test.hzn.de/Muster_Webseite, Stand 11.09.2012 o.V.: Darstellungsmöglichkeiten des Zahnarztes im Internet (LNR: 2144) in http://www.blzk.de/service/oav10/artikelweiter.asp?lnr=2144&kat=21, aufgerufen am 11.09.2012 o.V.: Telemediengesetz- Informationspflichten für Zahnärzte im Internet (LNR: 1394) in http://www.blzk.de/service/oav10/artikelweiter.asp?lnr=1394&kat=21, aufgerufen am 11.09.2012 o.V.: Der Online-Kommentar zu UWG, in http://www.omsels.info/die-verbote-oderwas-darf-ich-nicht/m-4-nr-11-uwg/3-einzelfaelle/gwerbeverbote/2zahnaerzte, aufgerufen am 11.09.2012 Prof. Dr.med. Dr.phil. Urban Wiesing: „Werbung und Informationstechnologie: Auswirkungen auf das Berufsbild des Arztes“ in http://www.zentraleethikkommission.de/downloads/Stn_Berufsbild_21102010.pdf, aufgerufen am 11.09.2012 Wolff, Dietmar (2000): Neue Freiräume für Werbung; Bonn Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012 12 © Institut für Freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Abteilung Gründungsberatung Marienstraße 2 90402 Nürnberg Telefon: (0911) 23565-0 Telefax : (0911) 23565-52 E-mail: [email protected] Internet http://www.ifb-gruendung.de Hinweis: Das Institut für Freie Berufe übernimmt keine Garantie dafür, dass die in diesen Unterlagen bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und in jedem Fall aktuell sind. Das Institut für Freie Berufe behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen. Auf keinen Fall haftet das Institut für Freie Berufe für konkrete, mittelbare und unmittelbare Schäden oder Schäden, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten, Datenverluste oder entgangene Gewinne - sei es aufgrund der Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen, durch Fahrlässigkeit oder eine andere unerlaubte Handlung - im Zusammenhang mit der Nutzung von Dokumenten oder Informationen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen entstehen, die aus dieser Information zugänglich sind. Institut für Freie Berufe Nürnberg Stand: September 2012