Werbung: Zahnärzte - Institut für Freie Berufe - Friedrich

Werbung
Gründungsinformation
Nr. 22
Werbung: Zahnärzte
09/2012
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Werbung: Zahnärzte
1. Werbung allgemein
Im Dienstleistungszeitalter verlangen Markterfordernisse immer mehr Kenntnisse von
einem Zahnarzt als Unternehmer: er muss nicht nur das klassische Fach der Zahnheilkunde beherrschen sondern auch als Praxisinhaber gleichzeitig ein Personalchef,
sachkundiger Betriebswirt und professioneller Verkaufsexperte sein. Der Markt für
Zahnarztleistungen ist längst ein Käufermarkt, in dem ein Kunde aufgrund der Vielfalt
des Marktangebots die Möglichkeit hat sich sowohl einen Anbieter als ein Produkt auszusuchen.
Professionelle Kommunikation, konsequente Kundenorientierung, zielgruppenspezifische Leistungen und ansprechende Präsentation der Praxis sind die heutigen Marketinganforderungen an die Zahnarztpraxis. Marketing schafft motivierte Patienten und
ist daher existenziell wichtig. Dem Zahnarzt steht eine Vielzahl von Marketinginstrumenten zur Verfügung, wobei die Patientenbefragung eine wichtige Rolle einnimmt, da
Hinweise auf das Image und die Akzeptanz sowie Verbesserungsvorschläge gewonnen
werden können. Weitere Marketingmaßnahmen sind ein Tag der offenen Tür, die
graphische Umsetzung des Praxisbildes (Corporate Design) und die Identifikation der
Mitarbeiter und Patienten mit der Praxis (Corporate Identity). Um dies zu erleichtern,
kann bspw. ein Einführungstag für neue Mitarbeiter durchgeführt werden, wobei der
Mitarbeiter mit den Einrichtungen und der Organisation vertraut gemacht wird und
einem „Paten“ bzw. Tutoren unterstellt wird, der den Mitarbeiter einweist. Daneben
sind auch Dienstleistungsangebote möglich, wie Zahnpflegeberatung, Ernährungsberatung und Zahnreinigung, um eine bessere Kommunikation mit dem Patienten zu
ermöglichen.
Bei geschäftlicher Präsentation einer Zahnarztpraxis ist die Werbung weit verbreitet
und akzeptiert als Kommunikationsmittel zwischen Arzt und Patienten (auch potenziellen) um auf Qualifikation, Zahnärztliche Spezialisierung und besondere medizinische
Angebote aufmerksam machen zu können. Allerdings unterscheidet sich ärztliche
Werbung von gewöhnlicher Wirtschaftswerbung, indem der Zahnarzt einen Vertrauensvorschuss genießt und der Patient auf nicht rein ökonomische Zielsetzung des Arztes vertraut.
Das ärztliche Berufsrecht und auch das Berufsrecht der Zahnärzte haben in den letzten
Jahren erhebliche Veränderungen erfahren. Während bis vor einigen Jahren das Berufsrecht der Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte Werbung weitgehend untersagte und
Werbeanzeigen nur zu bestimmten Anlässen erlaubt waren, zeigt sich nun allgemein
die Tendenz zur fortschreitenden Lockerung, des ehemals strengen Werbeverbotes.
Ausschlaggebend für diese Veränderungen ist vor allem die Rechtsprechung des BGH
sowie des BVerfG. Insbesondere sind hier die Urteile des BVerfG vom 23.07.2001 (1
BVR 874/00, -Zahnärzte und Implantologie-) und vom 08.01.2002 (1 BvR 1147/01Spezialistenurteil-) zu nennen. In diesen Urteilen wurde festgestellt, dass dem Interesse
der Bevölkerung an Information besonders Rechnung getragen werden muss.
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Maßgebliches Berufsrecht der Zahnärzte sind die jeweiligen Berufsordnungen der
Länderkammern, die sich teilweise an der rechtlich nicht bindenden „Musterberufsordnung für Zahnärzte“ orientieren, sowie das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bezüglich
der Werbebestimmungen der verschiedenen Länderkammern bestehen jedoch teilweise Unterschiede. Aufgrund der bundesweit uneinheitlichen Regelungen ist es somit
erforderlich, sich in jedem Fall bei den Landeskammern mit den Besonderheiten vertraut zu machen. Dies gilt auch und trotz der Tendenzen liberalisierter Werbebestimmungen. Zukünftig wird vor allem auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für Werbung medizinischer Berufe an Bedeutung gewinnen. Neben der Werbung für Arzneimittel ist das HWG auch anwendbar, wenn für Mittel, Verfahren, Behandlungen oder
Gegenstände geworben wird, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen
oder Tieren beziehen (§1 Abs.1 Nr. 2 HWG). Das HWG verbietet ebenso wie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführende Werbung und enthält abschließend einen Katalog von Verboten für bestimmte Erscheinungsformen in der Publikumswerbung. Beispielsweise ist verboten, mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen außerhalb von Fachkreisen zu werben. Festzuhalten bleibt, dass zukünftig auch weiterhin häufig im Einzelfall entschieden werden
muss, was „sachliche Information“ und „standeswidrige Werbung“ ist.
2. Darstellungsmöglichkeiten des Zahnarztes im Internet
Zahnärzte dürfen auch im Internet sachlich werben. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.08.03 (Az. 1 BvR 1003/02) rechtfertigt die Wahl des
Mediums Internet es nicht, die Grenzen für die erlaubte Außendarstellung von Ärzten
enger zu ziehen. Neben dem zahnärztlichen Berufsrecht sind im Internet außerdem die
Vorschriften des Teledienstgesetzes zu beachten. Zu den Pflichtangaben zählen: Der
Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse (soweit vorhanden), die Berufsbezeichnung
(Zahnarzt bzw. Zahnärztin, ggf. Arzt bzw. Ärztin sowie der verleihende Staat, in dem
man die Approbation erhalten hat); Angabe der berufsrechtlichen Regelungen sowie
deren Fundstellen, u.a. das Zahnheilkundegesetz, das Heilberufekammergesetz, die
Berufsordnung der Zahnärztekammer sowie die Gebührenordnung für Zahnärzte
(GOZ). Hierzu genügt schon ein Link auf die Internetseite der zuständigen Kammer.
Darüber hinaus muss auch auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit hingewiesen werden. Auch hier genügt ein Link auf die Internetseite der jeweiligen KZV (unter
www.zob.de). Soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer vorhanden ist, muss
auch diese angegeben werden.
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Der dem Telemediengesetz entsprechende Hinweis auf Ihrer Homepage könnte folgendermaßen aussehen1:
Bei einer Einzelpraxis:
Dr. med. dent. Friedrich Mustermann
Zahnarzt
Tätigkeitsschwerpunkte:
Sprechstunden: Mo. Di. Do. Fr. von 8 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr
Mi. von 8 - 12 Uhr
Tel.: 069 123456
Fax: 069 123457
Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (§5)
Name:
Dr. med. dent. Friedrich Mustermann
Adresse:
Testgasse 13 - 15
35576 Mustermannshausen
E-Mail:
[email protected]
Berufsbezeichnung:
Zahnarzt
Verliehen in:
Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer:
Landeszahnärztekammer Hessen
Geltendes Berufsrecht:
unter http.//www.lzkh.de (Rubrik "Zahnärzte>Gesetze und Verordnungen“)
a) Berufsordnung für hessische Zahnärzte
b) Heilberufsgesetz des Landes Hessen
Umsatzsteueridentifikationsnr.:
(wenn vergeben)
1
www.test.hzn.de/Muster_Webseite
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Der Vorstand der BLZK hat zu öffentlich abrufbaren Zahnarztinformationen in Computerkommunikationsnetzen den Beschluss gefasst2, ein amtliches Verzeichnis der bayerischen Zahnärzte im Internet bereitzustellen.
Eine Datenbanksuche ermöglicht das Auffinden von Zahnärzten einschließlich Praxisadresse, Telefon/Fax-Nummer, E-Mail und ggf. URL (Internetadresse). Vor der Bereitstellung dieser Angaben werden die bayerischen Zahnärzte befragt. Der Aufnahme in
dieses öffentliche Verzeichnis kann der Zahnarzt widersprechen.
Nachfolgende Interpretation der Berufsordnung soll es Zahnärzten, die von der Möglichkeit der Darstellung im Internet oder anderen Kommunikationsmedien Gebrauch
machen wollen, erleichtern, dies unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften
tun zu können.
Auch für die Präsentation in Computerkommunikationsnetzen gilt, dass reklamehafte
Herausstellung und anpreisende Darstellung des Zahnarztes unzulässig sind. Die Gestaltung und die Inhalte dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen. Sie sind
darauf auszurichten, eigene Patienten über die Praxis und die in der Zahnheilkunde
möglichen Behandlungsweisen sachlich zu informieren.
Vom amtlichen Verzeichnis der BLZK kann nur dann ein Link auf die Homepage des
jeweiligen Zahnarztes aufgenommen werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen
eingehalten werden, die ggf. überprüft werden können.
Im Einzelnen ist bei der Präsentation in Computerkommunikationsnetzen folgende Unterscheidung zu treffen:
1. Informationen gegenüber Dritten auf einer "Homepage".
2. Weitergehende Informationen, die nur über eine Schaltfläche auf der Homepage
nachgeschalteten Webseiten abgefragt werden können.
3. Informationen gegenüber anderen Heilberufs-Angehörigen in einem geschlossenen Bereich.
Die unter 1. bis 3. genannten Angaben dürfen die Person des Zahnarztes und seine
zahnärztlichen Tätigkeiten nicht in berufswidriger Weise herausstellen und müssen sich
auf Sachinformationen begrenzen.
Tätigkeitsschwerpunkte nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte sind unter 1. zulässig.
Als sog. "Metatags" (Suchworte für Suchmaschinen) und alle anderen "unsichtbaren"
Hinweise sind auf allen Webseiten des jeweiligen Zahnarztes die unter nachfolgend
"1." zulässigen Angaben gestattet. Gleiches gilt bei der Anmeldung von zahnärztlichen
Webseiten bei Suchmaschinen oder Verzeichnissen.
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Bayerische Landeszahnärztekammer (Hrsg.) : Darstellungsmöglichkeiten des Zahnarztes im Internet
(LNR: 2144) in http://www.blzk.de/service/oav10/artikelweiter.asp?lnr=2144&kat=21
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2.1 Zulässige Informationen gegenüber Dritten
In öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen dürfen Zahnärzte in eine
dem allgemeinen Publikum zugänglichen "Homepage" folgende Angaben aufnehmen:
Name, Vorname
medizinische akademische Grade
andere akademische Grade in Verbindung mit Fakultätsbezeichnungen
Praxisanschrift einschließlich Telefon und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse, URL
(Internet-Adresse)
Bezeichnung als Zahnarzt, Arzt, Kieferorthopäde, Oralchirurg oder Arzt für MundKiefer-Gesichtschirurgie
Tätigkeitsschwerpunkte
Sprechzeiten einschl. Urlaub
Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft
Privatwohnung und Telefonnummer / Fax-Nummer
Zulassung zu Krankenkassen
Belegarzt, ggf. Name des Krankenhauses
Notdiensteinteilung
Über diese Angaben hinaus kann auf dieser Seite eine Schaltfläche (Link) "weitere Informationen" (oder eine andere, inhaltlich gleiche Bezeichnung) vorgesehen werden,
über welche die unter 2. genannten Informationen abgefragt werden können.
Die Schaltung oder Duldung von Werbebannern oder ähnlichen Hinweisen werblichen
Charakters von anderen Webseiten - mit oder ohne Link - zur Homepage des Zahnarztes sind nicht zulässig. Ggf. ist vom Zahnarzt dafür Sorge zu tragen, dass die
Homepage für unzulässige Zugriffe von solchen Webseiten gesperrt wird.
2.2 Praxisinformationen, die über die der Homepage nachgeschalteten Web-Seiten
des Zahnarztes abgefragt werden können
Durch verlässliche technische Verfahren ist sicherzustellen, dass der Nutzer beim
Suchprozess in Suchmaschinen oder Verzeichnissen zunächst Zugang zu einer Homepage des Zahnarztes erhält, welche ausschließlich die unter 1. genannten Angaben
enthält. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Texte in Form von Bildern (gif, jpg)
bereitgestellt werden, oder durch geeignete Sperrvermerke für Suchroboter (robots.txt).
Wenn dies sichergestellt ist, sind folgende sachliche Informationen - soweit sie der
ausgeübten Tätigkeit entsprechen - zulässig:
Ggf. weitere, zuerkannte Qualifikationen mit Angabe der verleihenden Organisation
Geburtsjahr des Praxisinhabers
Zeitpunkt der Approbationserteilung
Zeitpunkt der Facharztanerkennung, die geführt wird
Zeitpunkt der Niederlassung
Sonder-Sprechstunden
Sprachkenntnisse
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Konfession
Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden
Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel
Angabe von Parkplätzen
Bilder der Praxis und des Praxisteams
Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen
Anzeigen, z. B. über die Niederlassung, Urlaub, Vertretung Notfalldiensteinteilug
etc.
Linkverzeichnisse, soweit deren Umfang eine einzelne Empfehlung ausschließt
Fachkunde und fachliche Beiträge, einschl. Fotos, Grafiken, Animationen und Filme, sowie Hinweise auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren,
soweit diese nicht den Kern des zahnärztlichen Fachgebietes ausmachen. Fachliche
Darstellungen dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht verfälschen.
Angabe der Mitgliedschaft in Fachgesellschaften oder Berufsverbänden
Von der Zahnärztekammer bescheinigte Zusatzqualifikationen
Qualifikationen des Praxispersonals
Besondere Einrichtungen für Behinderte
Hausbesuche
Praxislabor
Die der Homepage nachgeschalteten Web-Seiten dürfen die gleichen Angaben auch
in Fremdsprachen enthalten.
2.3 Information anderer Ärzte in geschlossenen Computerkommunikationsnetzen
In geschlossenen Netzen, d. h. solchen Computerkommunikationsnetzen, die nur Ärzten/Zahnärzten offen stehen ("Intranet", geschlossene Heilberufs-Benutzergruppen),
darf über das Leistungsangebot der Praxis informiert werden.
Ergänzende Hinweise:
Ohne Anspruch auf Vollzähligkeit werden nachfolgend einige Beispiele unzulässiger
Darstellungen auf zahnärztlichen Webseiten aufgeführt.
Unzulässig sind:
Produktempfehlungen aller Art (Zahnpasta, Zahnbürsten, Bücher, Nahrungsmittel,
Arzneimittel usw.)
Gästebücher, Patienten-Mailinglisten, Patienten-Diskussionsforen, zahnärztliche
Ferndiagnosen
Wettbewerbe, Preisausschreiben
Preisangaben über zahnärztliche Behandlungen oder Zahntechnikkosten
Links zu Webseiten, die von Inhalt oder Darstellung geeignet sind, das zahnärztliche Berufsbild zu schädigen
Einzelne Links zu Herstellern oder Händlern sind unzulässig, da es sich dabei um
indirekte Produktempfehlungen handelt. Größere Linkverzeichnisse ohne Hervorhebung einzelner Links sind jedoch zulässig.
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3. Zulässige und unzulässige Zahnarztwerbung, Urteile und andere Quellen
Zulässig
Beispiele für zulässige Zahnarztwerbung:
Erworbene (Zusatz-) Qualifikationen, Spezialisierungen und Profile, Erfahrungen und
Schwerpunkte
Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz seine Tätigkeit durch ein Praxisschild bestimmten Inhalts und Größe bekannt zu geben.
Der Zahnarzt darf ein Wiederbestellsystem (Recall) nur mit schriftlicher Zustimmung der
Patienten anwenden.
Führung von Zusätzen über akademische Grade und ärztliche Titel aus Bereichen innerhalb der Medizin
Sachliche Informationen medizinischen Inhalts und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung in den Praxisräumen, wenn eine werbende Herausstellung unterbleibt
Anzeigen aufgeben, die ausschließlich sachlich zutreffende und nicht irreführende Informationen über die Zahnarztpraxis enthalten. Die Anzeige darf im Hinblick auf Format,
graphische Gestaltung, Häufigkeit der Veröffentlichung und Art des Werbeträgers nicht
reklamehaft sein. (Anmerkung: vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.09.03, 1 BvR 1608/02,
„Zahnklinik darf annoncieren.“ / Werbeprivileg von Kliniken)
Der Zahnarzt darf bei der Zulassung, Niederlassung sowie Praxisverlegung, -aufgabe
oder -übergabe Anzeigen in der in § 18 Abs. 1 und 3 Musterberufsordnung (MBO 1999)
Führung weiterer Bezeichnungen neben der Berufsbezeichnung, die auf besondere
Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen
(Gebietsbezeichnungen), sowie Tätigkeitsgebiete, vgl. auch BVerfG, Beschluss v.
23.07.01, I BvR 873/00 bzw. 874/00 –Implantologie-)
Neben dem Namen und der Berufsbezeichnung sowie den Gebietsbezeichungen und
Tätigkeitsgebieten dürfen die Zusätze Privatwohnung, Telefonnummer, Sprechstundenzeiten, Verbandszeichen sowie die Zulassung zu Krankenkassen auf dem Praxisschild genannt werden.
Aufnahme in öffentliche Verzeichnisse, wobei alle Angaben zulässig sind, die auch auf –
dem Praxisschild zulässig sind. (vgl. auch Eintragung bzw. Betreiben eines „Zahnarztsuchservices“ (BVerfG, Beschluss v. 18.10.01, 1 BvR 881/00 –Zahnarztsuchservice)
Die Anzeigewerbung eines Zahnarztes, die einen lachenden Mund mit wohlgeformten,
leicht geöffneten Lippen, mit strahlend weißen, makellosen Zähnen zeigt, ist zulässig (
OLG Hamm, Urteil v. 07.06.2005, Az. 4 U 34/05)
Werbung mit "Qualitätsstandard"-Logo ( BVerG, Urteil vom 24.09.2009 Az.: 3 C 4.09)
unter gewissen Umständen mit dem Qualitätslogo eines Franchise-Unternehmens (BVerG
Urteil vom. 24.09.2009- Az.:3 C 4.09)
Werbung mit Berufsbezeichnungen (BVerfG, Beschl. v. 1.6.2011, 1 BvR 233/10 und 1
BvR 235/10, Tz. 52 )
Werbung mit medizinischem Gerät und der Praxisausstattung (BVerfG, Beschl. v.
1.6.2011, 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10, Tz. 45 f)
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Verkaufförderungsmaßnahmen (BVerfG, Beschl. v. 1.6.2011, 1 BvR 233/10 und 1 BvR
235/10, Tz. 55)
gemeinsamen Bewerbung einer Arztleistung mit Laborleistungen und medizinthematischen Büchern (BVerfG, Beschl. v. 1.6.2011, 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10, Tz.
43 )
Sponsoring von Veranstaltungen und Aktivitäten als reine Imagewerbung
Verlosungen ärztlicher Dienstleistungen und Fotos der Praxisausstattung in Anzeigen
(BVerfG Az.: 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10)
Anmerkung:
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in einem Beschluss vom 26.09.03 (1 BvR
1608/02) nochmals, dass Kliniken geringeren Werbebeschränkungen unterliegen, als
niedergelassene Ärzte. Im vorliegenden Fall hatten die Richter zugunsten einer Zahnarzt-GmbH entschieden, die eine Klinik betreibt und dafür in einer Autozeitschrift geworben hatte. Dass in Kliniken Ärzte beschäftigt sind, führt nicht automatisch dazu,
dass damit Kliniken dem Standesrecht unterworfen werden können. Akquisition ist als
solche nicht berufswidrig. Dies gilt auch, wenn Werbung nicht in einem Fachblatt,
sondern in einer bundesweit vertriebenen Publikumszeitschrift gemacht wird. Zulässige
Werbung kann nicht allein durch den Werbeträger zu einer berufswidrigen Werbung
werden, und Werbung wird auch nicht durch bundesweite Verbreitung unsachlich.
Die Berufsordnungen in den Ländern können allerdings hiervon abweichende Regelungen enthalten, so dass sich eine Erkundigung vorab bei der zuständigen Zahnärztekammer anbietet.
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Unzulässig
Beispiele für unzulässige Zahnarztwerbung:
„Strahlend weiße Zähne! Bleachen!“
Die Praxisbezeichnung „Zahnarztpraxis im Stadttor“ ist unzulässig. Vgl. BFH, 05.06.03, 2
U 138/00
Unzulässig ist Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen
Veröffentlichungen außerhalb von Fachkreisen (§11 Nr. 1 HWG)
Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dankschreiben, Anerkennungsschreiben
oder Empfehlungsschreiben sowie die Werbung mit Hinweisen auf solche Äußerungen
Berufswidrige Werbung, d.h. anpreisende, in ihrem Erscheinungsbild übersteigerte oder
aufdringliche Werbung, bei der das Gewinnstreben erkennbar wird
Bezeichnung als Akademie, Institut, Klinik oder Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder einem
Unternehmen vergleichbarer Art
Formulierungen in Stellenanzeigen, die, auch in versteckter Form, einer Werbung für die
eigene Praxis gleichkommen
Berichte mit werbendem Charakter über die zahnärztliche Tätigkeit unter Verwendung der
Praxisanschrift
Werbung mit der Bezeichnung: „Zahnarzt für Implantologie“, da diese Formulierung eine
Nähe und Vergleichbarkeit mit einer Fachzahnarztbezeichnung suggeriert und deshalb irreführend sei (BVerfG, Beschlüsse vom 01.06.2011, - 1 BVR 233/10 – und – 1 BVR
205/10 –)
Gutscheinwerbung (LG Köln Urteil vom 21.06.2012 (Az. 31 O 25/12)
Bezeichnung der eigenen Praxis als „Institut“, „(Tages) Klinik“, „Zentrum für...“
Auslegen von werbenden Informationen bei Dritten, Postwurfsendungen, E-Mail-Aktionen,
besonders „auffällige“ , z.B. großflächige Werbung
Offensive Werbung mit den eigenen Veröffentlichungen außerhalb von Fachkreisen
Verwenden von „Vorher/Nachher“-Bildern
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Quellen
Bayerische Landesärztekammer (Hrsg.) : Berufsordnung für die Ärzte Bayerns, in
http://www.blaek.de/pdf_rechtliches/haupt/BO_2_16.pdf. Stand 11.09.2012
Bayerische Landesärztekammer (Hrsg.): Darstellung des Arztes in der Öffentlichkeit, in
http://www.blaek.de/pdf_rechtliches/haupt/Darstellungsblatt_Version_05%2005%202
0113.pdf, aufgerufen am 11.09.2012
Bayerische Landeszahnärztekammer (Hrsg.) : Darstellungsmöglichkeiten des Zahnarztes im Internet (LNR: 2144) in http://www.blzk.de/service/oav10/artikelweiter.
asp?lnr=2144&kat=21, aufgerufen am 11.09.2012
Bundesärztekammer (Hrsg.): Arzt - Werbung – Öffentlichkeit, in
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1144.1154,
aufgerufen am 11.09.2012
Geiersberger & Glas Rechtsanwälte und Fachanwälte:
Grenzen ärztlicher und zahnärztlicher Werbung, in www.geiersberger.de/newsdetail.html?&cHash=3ec1e6d652200b678aa59cd19a931826&tx_ttnews
tt_news]=154, aufgerufen am 11.09.12
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (Hrsg.): Checkliste für Ihre Praxis-Homepage, in
http://www.kzvb.de/zahnarztpraxis/praxis-website, aufgerufen am 11.09.2012
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (Hrsg.):
Telemediengesetz - Pflichtangaben Zahnarzt in
www.lzkbw.de/Zahnaerzte/Recht/Pflichtangaben_Internet/Pflichtangaben_Internet.pdf,
aufgerufen am 11.09.2012
Landeszahnärztekammer Hessen: Muster-Webseite nach Telemediengesetz, in
http://www.test.hzn.de/Muster_Webseite, Stand 11.09.2012
o.V.: Darstellungsmöglichkeiten des Zahnarztes im Internet (LNR: 2144) in
http://www.blzk.de/service/oav10/artikelweiter.asp?lnr=2144&kat=21,
aufgerufen am 11.09.2012
o.V.: Telemediengesetz- Informationspflichten für Zahnärzte im Internet (LNR: 1394)
in http://www.blzk.de/service/oav10/artikelweiter.asp?lnr=1394&kat=21,
aufgerufen am 11.09.2012
o.V.: Der Online-Kommentar zu UWG, in http://www.omsels.info/die-verbote-oderwas-darf-ich-nicht/m-4-nr-11-uwg/3-einzelfaelle/gwerbeverbote/2zahnaerzte,
aufgerufen am 11.09.2012
Prof. Dr.med. Dr.phil. Urban Wiesing: „Werbung und Informationstechnologie:
Auswirkungen auf das Berufsbild des Arztes“ in http://www.zentraleethikkommission.de/downloads/Stn_Berufsbild_21102010.pdf,
aufgerufen am 11.09.2012
Wolff, Dietmar (2000): Neue Freiräume für Werbung; Bonn
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© Institut für Freie Berufe (IFB)
an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg
Abteilung Gründungsberatung
Marienstraße 2
90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 23565-0
Telefax : (0911) 23565-52
E-mail: [email protected]
Internet http://www.ifb-gruendung.de
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