1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge

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Öffentliches Auftragswesen
in Deutschland
1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge?
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte?
In Deutschland wird das Öffentliche Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte
durch Bundesgesetz geregelt. Auf Ebene der Bundesländer gibt es lediglich zusätzliche
Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Anwendung unterhalb der
Schwellenwerte regeln.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte basiert das Öffentliche Auftragswesen auf den
folgenden gesetzlichen Regelungen:
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Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Die Vergabeverordnung (VgV)
Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Die VOL, VOB und VOF sind insbesondere für Bieter wichtig, da hier detaillierte Regeln
für das Ausschreibungsprocedere dargelegt werden.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es unterhalb der Schwellenwerte?
Das Öffentliche Auftragswesen unterhalb der EU-Schwellenwerte wird vom
Haushaltsrecht bestimmt. In der Regel bezieht sich das Haushaltsrecht auf die VOB und
die VOL, so dass für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge eine einheitliche
Gesetzgebung für Öffentliche Aufträge existiert. Die VOF ist hier aussen vor.
Zusätzlich gibt es Bereiche, in denen keine spezifische Gesetzgebung für
Vergabeverfahren angewendet wird. Z.B. im unterschwelligen Bereich sind Kommunen
in Bayern nicht von der VOL betroffen, jedoch kommt die VOB zur Anwendung. Ferner
wenden viele Körperschaften des öffentlichen Rechts für den unterschwelligen Bereich
nicht die Gesetze zum Öffentlichen Auftragswesen an. Jedoch muss ein fairer
Wettbewerb herrschen, auch in Bereichen, in denen keine spezifischen
vergaberechtlichen Bestimmungen gelten und die lediglich unter das Haushaltsrecht
fallen. Generell müssen Preise von verschiedenen Anbietern verglichen werden; danach
wird der Zuschlag von der Vergabestelle erteilt.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten zusätzlich zum Haushaltsrecht und
Vergaberecht einige spezifische Regelungen, wie z.B. eine Vergaberichtlinie für kleine
und mittlere Unternehmen, Vergaberichtlinien im Umweltbreich, etc.
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Oktober 2006
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Orleansstraße 10
81669 Munich
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2. Welche nationalen und regionalen Veröffentlichungsmedien gibt es für
Öffentliche Ausschreibungen?
Oberhalb der Schwellenwerte
Ausschreibungen, die unter das europaweite Vergaberecht fallen, müssen in der TEDDatenbank veröffentlicht werden und erscheinen im Supplement S zum Amstblatt der
Europäischen Gemeinschaften. Diese Ausschreibungen können auch über die ETISAusschreibungsplattform bezogen werden.
Unterhalb der Schwellenwerte
Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte sind Öffentliche Auftraggeber verpflichtet,
Ausschreibungen zu veröffentlichen. Hierbei darf der Auftraggeber entscheiden,
welches Veröffentlichungsmedium er wählt. Aufrufe zum Wettbewerb, die eine
beschränkte Ausschreibung oder ein Verhandlungsverfahren einleiten, werden ebenfalls
veröffentlicht. Wenn der Öffentliche Auftraggeber sich entscheidet, eine Ausschreibung
zu veröffentlichen, kann er das Medium frei wählen. Die ETIS-Datenbank enthält einen
grossen Teil der deutschen Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte.
3. Welche Vergabeverfahren gibt es?
Oberhalb der Schwellenwerte
Alle europaweiten Vergabeverfahren werden im deutschen Vergaberecht oberhalb der
EU-Schwellenwerte genannt und erläutert. Hierbei können deutsche Öffentliche
Auftraggeber wählen zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht-offenen Verfahren,
dem Verhandlungsverfahren und dem wettbewerblichen Dialog. Da der wettbewerbliche
Dialog noch ein sehr neues Verfahren ist, wird er derzeit noch nicht sehr häufig
angewendet.
Unterhalb der Schwellenwerte
Unterhalb der Schwellenwerte gibt es die gleichen Verfahren wie auf europäischer
Ebene, nur unter anderen Namen. Die Öffentliche Ausschreibung korrespondiert mit
dem offenen Verfahren, die beschränkte Ausschreibung steht für das nicht-offene
Verfahren. Die freihändige Vergabe schließlich ist das Äquivalent zum
Verhandlungsverfahren. Bei der beschränkten und der freihändigen Vergabe kann zur
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Erkundung des Marktes im Vorfeld ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb
ausgeschrieben werden.
Im unterschwelligen Bereich existiert der wettbewerbliche Dialog derzeit noch nicht.
4. Welche Fristen müssen beachtet werden?
Welche Fristen gelten oberhalb der Schwellenwerte?
Die Fristen, die oberhalb der EU-Schwellenwerte zu beachten sind, werden in den EURichtlinien zum Vergaberecht festgelegt.
Welche Fristen gelten unterhalb der Schwellenwerte?
Im unterschwelligen Bereich gibt es keine festgelegten Fristen. Die einzige Regelung,
die es diesbezüglich gibt, ist das Kriterium ausreichender Fristen, die vom Auftraggeber
festzulegen sind. In der Praxis sind die Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der
Schwellenwerte kürzer als in europaweiten Verfahren.
Tip:
Zusätzlich zu den oben genannten Fristen können Vergabestellen Fristen zur
Anforderung der Ausschreibungsunterlagen festlegen. Bitte berücksichtigen Sie, dass
Sie nicht an einem Vergabeverfahren teilnehmen können, wenn Sie die
Vergabeunterlagen nicht fristgemäß angefordert haben.
Welche Eignungsnachweise können im Laufe eines Vergabeverfahrens gefordert
werden?
In Deutschland müssen Bieter die in den EU-Richtlinien zum Vergaberecht festgelegten
Nachweise erbringen, sowohl für Ausschreibungen oberhalb als auch unterhalb der EUSchwellenwerte. Die Qualifikationskriterien, die anhand der geforderten Dokumente
geprüft werden, sind in der VOL (Par. 7 und 7a), in der VOF (Par. 7) und in der VOB
(Par. 8 und 8a) genannt. Zusätzlich können spezifische regional abhängige Nachweise
verlangt werden.
5. Wer bekommt den Zuschlag? Welche Zuschlagskriterien gibt es?
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Welche Zuschlagskriterien werden oberhalb der Schwellenwerte herangezogen?
Generell wird der Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot vergeben. Das
wirtschaftlich günstigste Angebot korrespondiert nicht zwangsläufig mit dem niedrigsten
Preis. Das günstigste Angebot wird in der Regel auf der Grundlage von Preis, Qualität
und verschiedenen Kriterien in Zusammenhang mit dem Ausschreibungsgegenstand
ermittelt. In Deutschland ist eine Gewichtung der Zuschlagskriterien obligatorisch,
wenngleich dies nicht immer in der Ausschreibung bekannt gegeben wird. Zusätzlich
werden die Bewerber entsprechend ihrer fachlichen Leistungsfähigkeit, finanzieller
Kriterien und Zuverlässigkeit geprüft. Ensprechend dem Prinzip des freien Wettbewerbs
sollen so viele Bewerber wie möglich die Chance zur Angebotsabgabe haben. Alle
Bieter (eingeschlossen auch Bieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Drittländern)
müssen gleich behandelt werden. Das Vergaberecht verbietet es Öffentlichen
Auftraggebern explizit, mit potentiellen Bietern zu verhandeln. Wenngleich
Verhandlungen, die das Ziel verfolgen, Zweifel bzgl. des Angebots auszuräumen,
zugelassen sind. Es ist nicht erlaubt, Zuschlagskriterien zu definieren, die in keinem
Zusammenhang zum Vergaberecht stehen.
Zusätzlich gibt es einige spezifische Bestimmungen, die bei der Selektion der Angebote
berücksichtigt werden können, sowohl auf europäischer als auch auf regionaler Ebene.
So ist es beispielsweise bei der Auftragsvergabe erlaubt, kleine und mittlere
Unternehmen oder Freiberufler zu berücksichtigen. Generell sollen Ausschreibungen
aufgrund der Berücksichtigung mittelständischer Interessen in Lose aufgeteilt werden.
Wenn Aufträge vergeben werden, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, so wird
festgelegt, welche umweltfreundlichen Aspekte von Bietern berücksichtigt werden
sollen.
Welche Zuschlagskritrien werden unterhalb der Schwellenwerte herangezogen?
Unterhalb der Schwellenwerte ist das Prinzip zur Ermittlung des wirtschaftlich
günstigsten Angebots im Grunde das gleiche. Wenngleich zusätzliche Kriterien weit
mehr Verwendung finden, z.B. im Falle von gleichen Ausschreibungen - eine
Bevorzugung von Unternehmen, die Lehrstellen/Berufsausbildung anbieten oder im
Lehrstellenverbundsystem sind (Kollektivvereinbarungen für Löhne und Gehälter). Diese
Regelung gilt nich für ausländische Bieter.
6. Wo kann ich Beschwerden vorbringen?
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Für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte
In Deutschland ist der Rechtsschutz oberhalb der EU-Schwellenwerte in zwei Schritten
geregelt. Zuerst prüft die Vergabekammer (als Gericht in erster Instanz) das
Vergabeverfahren, im zweiten Schritt verfasst das Beschwerdegericht (Gericht in zweiter
Instanz) ein juristisches Gutachten. Bevor ein Beschwerdeverfahren vor der
Vergabekammer eröffnet wird, müssen Unternehmen sich an die Vergabekammer
wenden und eine Beschwerde vorbringen (Rüge). Die Rüge ist sehr wichtig und muss
so schnell wie möglich vorgebracht werden, sobald ein Verstoss gegen das
Vergaberecht in einem Vergabeverfahren offensichtlich wird. Nachdem die Beschwerde
vorgebracht worden ist, handelt die Vergabekammer auf Antrag und trifft, nach einer
mündlichen Anhörung, ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von 5 Wochen. Im Falle
einer negativen Entscheidung ist es möglich, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen an
das Beschwerdegericht zu wenden. Das Beschwerdegericht kann eine Entscheidung
der Vergabekammer umkehren. Es ist zu berücksichtigen, dass Beschwerdeverfahren
mit Kosten verbunden sind. Die zuständige Vergabekammer, z.B. das Gericht erster
Instanz, ist in jeder Ausschreibungsbekanntmachung im oberschwelligen Bereich
genannt.
Für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte
Im Falle von Öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte sind
Beschwerden nur vor den zuständigen Behörde möglich. Jedoch hat die Beschwerde in
der Regel keine Konsequenzen für die ausschreibende Behörde; es kann als
Verwaltungsvorgang angesehen werden. Zusätzlich kann eine Schadensersatzklage
gestellt werden.
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