Behandlung Frühgeborener an der Grenze der Lebensfähigkeit

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MEDIZIN
ÜBERSICHTSARBEIT
Behandlung Frühgeborener an der
Grenze der Lebensfähigkeit:
Deutschsprachige Leitlinien im Vergleich
Roland Hentschel, Stella Reiter-Theil
ZUSAMMENFASSUNG
Einleitung: Die Versorgung von Frühgeborenen an der unteren Grenze der Lebensfähigkeit steht zunehmend im Spannungsfeld zwischen ansteigenden Überlebensraten, einer
unsicheren Prognose, finanziellen Erwägungen in der Klinik und grundsätzlichen ethischen Überlegungen. Ausgehend von einer ursprünglich gemeinsamen Leitlinie haben
die drei deutschsprachigen Länder in den vergangenen
Jahren jeweils eigene Leitlinien zu diesem Thema herausgegeben, weshalb diese für eine Analyse nationaler Unterschiede bei medizinethischen Fragestellungen besonders
interessant sind.
Methoden: Die aktuellen Leitlinien aus Deutschland, der
Schweiz und Österreich wurden vergleichend analysiert,
um Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuarbeiten.
Ergebnisse: Die Begründung der Leitlinien beruht weitgehend auf denselben Prinzipien; an manchen Stellen finden
sich beinahe identische Formulierungen und gedankliche
Herleitungen. Dennoch sind nationale Unterschiede deutlich erkennbar.
Diskussion: Gemäß allen drei Leitlinien ist ein pragmatisches
Vorgehen gefordert. Nationale Leitlinien können jedoch nur
den groben Rahmen vorgeben; die langfristige Sammlung
fundierter lokaler Daten zur Morbidität und Mortalität ist
für eine Entscheidungsfindung, auch im Gespräch mit den
Eltern, unumgänglich.
Dtsch Arztebl 2008; 105(3): 47–52
DOI: 10.3238/arztebl.2008.0047
Schlüsselwörter: Frühgeborenes, Lebensfähigkeit, Palliative Care, Ethik, Leitlinien
Funktionsbereich Neonatologie und Intensivmedizin, Zentrum für Kinder- und
Jugendmedizin, Universität Freiburg: PD Dr. med. Hentschel
Intstitut für Angewandte Ethik und Medizinethik, Medizinische Fakultät der Universität Basel, Schweiz: Prof. Dr. rer. soc. Reiter-Theil
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E
ine wachsende Anzahl von Leitlinien soll in unterschiedlichen medizinischen Gebieten ein standardisiertes Vorgehen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse fördern. Auch medizinische
Entscheidungen, die ethisch impliziert sind, werden zunehmend in nationalen Leitlinien behandelt. Im Bereich
der Neonatologie ist die Frage, ab welcher Schwangerschaftswoche Frühgeborene konsequent lebenserhaltend medizinisch versorgt werden sollten, Gegenstand
intensiver nationaler und internationaler Diskussionen
(Kasten 1) (1–4). Es ist bekannt, dass in dieser Frage
nicht nur grundsätzliche Einstellungen, sondern auch
das tatsächliche Vorgehen zwischen Neonatologen in
verschiedenen europäischen Ländern erheblich variieren (5). Systematisch-vergleichende Arbeiten zu unterschiedlichen nationalen Leitlinien mit medizinethischem Hintergrund gibt es bisher nur wenige (6–8).
Im Folgenden vergleichen die Autoren Gemeinsamkeiten und Unterschiede anhand der drei aktuellen nationalen Leitlinien (Deutschland, 1999; Schweiz, 2002;
Österreich, 2005) zum Thema „Behandlung Frühgeborener an der Grenze der Lebensfähigkeit“ (9–11).
Ausgehend von einer ursprünglich gemeinsamen
Leitlinie haben die drei deutschsprachigen Länder in
den vergangenen Jahren jeweils eigene Leitlinien zu
diesem Thema herausgegeben, weshalb diese für eine
Analyse nationaler Unterschiede bei medizinethischen
Fragestellungen besonders interessant sind.
Leitlinien: Entstehung, Aufbau und Systematik
Die erste Leitlinie zur Behandlung extrem unreifer Frühgeborener wurde im Namen der gemeinsamen wissenschaftlichen neonatologischen Fachgesellschaft der
deutschsprachigen Länder (GNPI) unter der Federführung von F. Pohlandt, Ulm, erarbeitet und 1999 veröffentlicht. Diese basierte auf einer Umfrage unter den
21 größten neonatologischen Abteilungen in Deutschland hinsichtlich ihrer Mortalitätsraten in den Jahren von
1995 bis 1997 bei extremen Frühgeburten unter 27
Schwangerschaftswochen. Bereits im Jahr 2000 verfassten die schweizerischen Neonatologen eigene Empfehlungen (aktuelle Version aus 2002), im Jahr 2005 folgten
die österreichischen Kollegen. Somit kann man die erste
GNPI-Leitlinie von Pohlandt heute als „deutsche Leitlinie“ bezeichnen, weil sie offensichtlich nur noch in
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MEDIZIN
KASTEN 1
Wesentlicher Inhalt der aktuellsten
Leitlinien anderer Staaten
Schweden (Leitlinie von 2004) (19)
c Zentralisierung der Versorgung
c Individuelles Vorgehen zwischen 23 und 25 SSW
c Zustimmung der Eltern einholen
USA (Leitlinie von 2002) (20)
c < 23 SSW oder < 400 g Geburtsgewicht:
Wiederbelebungsmaßnahmen nicht beginnen!
c Für höhere Gestationsaltersklassen: keine Festlegung
Australien (Leitlinie von 2006) (16)
c Zunehmende Behandlungspflicht zwischen 23 + 0/7
und 25 + 6/7 SSW
c Ausnahme: bei Verweigerung der elterlichen Zustimmung nach entsprechender Aufklärung
SSW: Schwangerschaftswoche
KASTEN 2
Inhalt und Struktur der Leitlinien
Deutschland
c Vor 22 Schwangerschaftswochen
c 22 bis 23 + 6 Schwangerschaftswochen
c 24 Schwangerschaftswochen und später
c Frühgeborene mit angeborenen und perinatal
erworbenen Gesundheitsstörungen
Schweiz
c Ethische Aspekte
c Kommunikation
c Empfehlungen vor der Geburt
c Empfehlungen nach der Geburt
c Entscheidungen auf der Neugeborenen-Intensivstation
c Empfehlungen zur Qualitätssicherung
Österreich
c Rechtliche Aspekte
c Ethische Aspekte
c Medizinische Aspekte
c Empfehlungen
Deutschland Anwendung findet. Alle drei Leitlinien
werden unterstützt durch thematisch „benachbarte“
wissenschaftliche Fachgesellschaften oder Arbeitsgruppen. In Deutschland sind dies die Gesellschaften für Perinatale Medizin, für Gynäkologie und Geburtshilfe, für
Kinderheilkunde und Jugendmedizin sowie die GNPI;
erwähnt wird die Mitwirkung von Moraltheologen und
Strafrechtlern. In der Schweiz unterstützen die Gesellschaften für Gynäkologie, für Kinderheilkunde und für
Neonatologie sowie die zentrale Ethikkommission der
Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW). In Österreich arbeiten die Arbeitsgruppe Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin
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sowie die Arbeitsgruppe Ethik der österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde mit.
Inhalt, Umfang und Schwerpunkte der Leitlinien
spiegeln sich sehr gut in den Kapitelüberschriften wider
(Kasten 2). Alle drei Leitlinien geben wesentliche Hintergrundinformationen zu Morbiditäts- und Mortalitätsdaten, zur Bedeutung des Gestationsalters und der biologischen Variabilität des Frühgeborenen; zudem enthalten sie ein Literaturverzeichnis, die österreichischen
Leitlinien nur in der Internetversion. Die beiden neueren
Leitlinien – aus Österreich und der Schweiz – sind ausführlicher, geben ethischen Aspekten mehr Raum und
nehmen hierzu auch explizit Stellung.
Vergleichende Analyse
Wie werden die Leitlinien begründet?
Leitlinien können die in ihnen formulierten ethischen und
normativen Aussagen durch Bezug auf verschiedene
Quellen begründen: medizinethische Prinzipien, allgemeine Wertvorstellungen, juristische Maßstäbe, zum Beispiel aus dem Strafrecht, aber auch Handlungsprinzipien
aus dem ärztlichen Standesrecht.
In den deutschen Leitlinien wird in allgemeiner Form
wiederholt auf „ethische und rechtliche Maßstäbe“ Bezug genommen. Die beiden anderen Leitlinien weisen eigene Abschnitte zu „Ethischen Überlegungen“ (Schweiz)
beziehungsweise „Ethischen Aspekten“ (Österreich) auf.
Die österreichische Leitlinie gibt als einzige eine
Übersicht über rechtliche Aspekte. In keinem der drei
Länder besteht jedoch eine spezielle gesetzliche Regelung des Vorgehens bezüglich der Behandlung oder ihrer
Begrenzung bei extremen Frühgeburten. Dennoch nehmen sie alle Bezug auf rechtliche Kategorien. Wichtige
Unterschiede in der grundsätzlichen Ausrichtung der drei
Leitlinien zeigen sich darin, wie die Frage der Lebenserhaltung behandelt wird. Die deutsche Leitlinie stellt fest:
„Lebenserhaltende Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn
für das Kind auch nur eine kleine Chance zum Leben besteht.“ Auch die Leitlinie aus Österreich bekennt sich zu
dem von ihrem Rechtssystem zuerkannten Lebensrecht
ab Geburt und betont das Prinzip „im Zweifel für das Leben“. Die schweizerische Leitlinie betont hingegen, es
solle auch die Aussicht des Kindes auf eine „akzeptable
Lebensqualität“ berücksichtigt werden sowie die Frage,
ob „die derzeit notwendigen Therapien zumutbar“ seien
und warnt vor „Übertherapie“. Ökonomische Überlegungen werden in keiner dieser Leitlinien zur Begründung
herangezogen, sollen zwar generell beachtet werden, im
individuellen Fall jedoch keine Rolle spielen (Schweiz
und Österreich).
Wer soll Entscheidungen treffen?
Alle drei Leitlinien beziehen Ärzte, Hebammen, Pflegekräfte und andere Berufsgruppen sowie auch die Eltern
in die Überlegungen ein. In der schweizerischen Leitlinie wird mehrfach deutlich gemacht, dass Eltern und
„betreuende Medizinalpersonen gemeinsam“ entscheiden sollten. Sie halten fest, dass eine „stellvertretende
Entscheidung“ für das Kind zu treffen sei und listen als
Entscheidungsträger auch die Gesellschaft im Sinne ei Jg. 105
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TABELLE 1
Kategorisierung nach der Schwangerschaftswoche
Deutschland
Schweiz
Österreich
22 + 0/7 bis 23 + 6/7
indifferent, Verweis auf Folge- „In der Regel Palliativmaßschäden, „elterliche Interessen“ nahmen“ („comfort care“)
berücksichtigen
bei guter Vitalität „provisional care“
24 + 0/7 bis 24 + 6/7
grundsätzlich Vitalfunktionen
erhalten; „Lebensrecht“
gegeben
„Entscheidung im Gebärsaal“;
„provisional care“; Sectio
aus kindlicher Indikation
selten indiziert
Tokolyse, Lungenreifung; grundsätzlich
immer Intensivtherapie; Sectio
individuell zu entscheiden
ab 25 + 0/7
siehe oben
siehe oben und Sectio indiziert
Sectio indiziert
SSW: Schwangerschaftswoche
ner ethischen Kommission oder eines Gerichtes auf. Offen bleibt in allen Leitlinien, bei wem die Priorität liegen
soll, beziehungsweise wie im Falle eines Dissenses vorzugehen ist. Nur die österreichische Leitlinie konkretisiert in diesem wichtigen Punkt, dass eine Therapie im
Zweifel (das heißt bei einem positiven Votum selbst einer einzelnen Person) durchgeführt beziehungsweise
fortgeführt werden sollte, sodass für eine Therapiebegrenzung (Unterlassen oder Abbrechen) Einstimmigkeit
gefordert ist. Dies korrespondiert mit dem Grundprinzip, Entscheidungen mit „nicht mehr umkehrbaren Auswirkungen“ nur im Konsens zu treffen (12, 13). Unter
Bezugnahme auf Patientensicherheit wird festgehalten,
dass folgenschwere Entscheidungen nicht von Einzelpersonen, „sondern im multidisziplinären Team ... unter
Einbeziehung und Berücksichtigung der Interessen und
Wünsche der Eltern getroffen“ werden sollten.
Die deutschen und schweizerischen Empfehlungen
verweisen auf einen möglichen Konflikt, der sich angesichts der allgemeinen ärztlichen Pflicht zur Lebenserhaltung ergeben kann. In den deutschen Leitlinien heißt
es: „Ärzte haben als Garanten des Kindes … gegebenenfalls gegen die Wünsche der Eltern zu handeln“.
Die Rolle der Eltern
Die Eltern mit einzubeziehen in Beratung, Information
und Konsenssuche wird in allen drei Leitlinien klar gefordert. Sie werden jedoch in keinem der Texte als
selbstständige oder allein kompetente Entscheidungsträger im Sinne eines rechtlich und ethisch legitimierten
Stellvertreters ihres Kindes betrachtet, sondern werden
vielmehr als schutzbedürftige Betroffene angesehen, die
primär vor der Last einer irreversiblen Entscheidung
bewahrt werden sollten. Demgemäß sieht die deutsche
Leitlinie ihre Empfehlungen auch als Hilfestellung für
Eltern, „ethisch und rechtlich begründete Entscheidungen zu treffen“. Der Entscheidungsspielraum der Eltern
bei „Beginn und der Beendigung lebenserhaltender
Maßnahmen für ihr ungeborenes und geborenes Kind“,
auf den bereits in der vorgeburtlichen Beratung hingewiesen werden solle, wird thematisiert. Die ethisch und
rechtlich zentrale Aussage lautet, dass die Eltern ihre eigenen von den Interessen des Kindes trennen sollten
und dem Vorrang des besten Interesses für das Kind verpflichtet seien.
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In der an dieser Stelle ausführlicheren schweizerischen Leitlinie stehen unter rechtlichen Aspekten die
Informations- und Aufklärungspflichten der Ärzte im
Vordergrund. Die österreichische Leitlinie thematisiert
neben den Eltern die ganze Familie, deren einzelne Mitglieder durch Mortalität und Langzeitmorbidität eines
Frühgeborenen schweres Leid erfahren können. Unter
den rechtlichen Aspekten schränkt sie den Entscheidungsspielraum der Eltern ein und fordert das Zurücktreten von persönlichen Überlegungen gegenüber dem
Schutz menschlichen Lebens. Das Primat der Entscheidung ist in allen drei Leitlinien bei den Behandelnden
angesiedelt und sieht vor, die elterliche Zustimmung
einzuholen. Diese Konstellation wird in keiner der drei
Leitlinien kritisch reflektiert, auch wenn in der Praxis
Situationen vorkommen können, in denen Eltern gute
Gründe für ein Abweichen von der Empfehlung vorbringen. Demnach, und bei Anwendung der Maxime
„im Zweifel für das Leben“, würde dies im Konfliktfall bedeuten, dass Eltern keinen Therapieabbruch oder
-verzicht bewirken können, dem das Team nicht zustimmt. Als Lösung einer möglichen Eskalation wird in
der schweizerischen Leitlinie die Anrufung des Gerichts
erwähnt. Eine gezielte ethische Beratung zur Konfliktprävention wird in keiner der Leitlinien diskutiert, obwohl das Ethikkonsil in der Pädiatrie vielerorts gepflegt
wird (14).
Vorgeburtliche Stratifizierung und Indikation zur Sectio
Alle drei Leitlinien empfehlen in unterschiedlichen Reifestadien eine (frühzeitige) Verlegung in ein Perinatalzentrum und die Mitbetreuung durch einen Neonatologen bereits vor der Geburt. Auch weitere aktive Maßnahmen, wie Tokolyse, Corticoidprophylaxe oder eine
Sectio aus kindlicher Indikation wird nach abgeschlossenen Schwangerschaftswochen stratifiziert (Tabelle 1).
Nach den schweizerischen Leitlinien ist aus dem Umstand einer In-utero-Verlegung in ein Perinatalzentrum,
sowie insbesondere auch aus dem Umstand einer Sectio-Entbindung, aber keine Zwangsläufigkeit eines aktiven postnatalen Vorgehens abzuleiten. Sie sehen die
Durchführung einer Sectio als Risikofaktor für die
Schwangere an und deshalb eine klare Indikation erst
nach 25 + 0/7 SSW gegeben. Umgekehrt kann die bisherige Versorgungsstrategie (Durchführung der präna-
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MEDIZIN
TABELLE 2
Mortalität und Morbidität extrem kleiner Frühgeborener (16)
23 + 0/7 bis 23 + 6/7 SSW
Lebend entlassen*1
29 %
Schwere Retinopathie
24 + 0/7 bis 24 + 6/7 SSW
50 %
25 + 0/7 bis 25 + 6/7 SSW
65 %
64 %
27 %
15 %
Schwere Hirnblutung oder
parenchymale Zysten
7%
14 %
11 %
Keine Funktionsstörung*2
33 %
61 %
67 %
33 %
19 %
13 %
Schwere
Funktionsstörung*3
*1 in Prozent der Aufnahmen auf die Intensivstation;
*2, *3 Untersuchung im Alter von 3 Jahren nach Griffiths Mental Development Scales; Bayley Scales of Infant Development, in Prozent;
*2 Entwicklungsquotient oberhalb minus 1 Standardabweichung des Referenzkollektivs;
*3 Entwicklungsquotient unterhalb minus 3 Standardabweichung des Referenzkollektivs;
+/– beidseitige Blindheit/hochgradige Sehstörung +/– Zerebralparese;
Es handelt sich um eine der größten, aktuellen, populationsbezogenen Studien mit 897 Frühgeborenen unter 26 SSW der Geburtsjahrgänge
1998 bis 2000 in 2 australischen Regionen.
talen Lungenreifung) aber auch positiv auf die konsequente medizinische Versorgung nach der Geburt einwirken.
Für Österreich und die Schweiz stellt der Zeitraum
24 + 0/7 bis 24 + 6/7 SSW hinsichtlich geburtshilflicher
Notfallmaßnahmen eine Grauzone dar. Dabei klingt an,
dass eine Sectio aus mütterlicher Indikation auch schon
früher erfolgen könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass
sich dadurch eventuell die Chancen des ungeborenen
Kindes verschlechtern, was das ethische Prinzip der
Schadensvermeidung für das noch ungeborene Kind
berührt (15). Die deutsche Leitlinie bezieht zum vorgeburtlichen Management und zur Sectio-Indikation in
Abhängigkeit vom Gestationsalter keine Stellung.
Berücksichtigung statistischer Daten
Die vorliegenden Leitlinien stützen ihre Empfehlungen auf Mortalitäts- und Morbiditätsdaten und fordern
systematische Langzeitdaten und Untersuchungen zur
prognostischen Bedeutung der Vitalität zum Zeitpunkt
der Geburt, um so zukünftig die zu treffenden Entscheidungen besser absichern zu können. In den deutschen
und schweizerischen Leitlinien werden jeweils nationale Daten zur Mortalität extrem kleiner Frühgeborener berücksichtigt, bezüglich der wichtigen Frage der
Langzeitmorbidität beziehen sie sich jedoch mangels
fundierter eigener Daten auf ausländische Studien. Nur
die österreichische Leitlinie kann auf eigene nationale
Daten zu Mortalität und Morbidität verweisen. Alle
drei Leitlinien betonen, dass sowohl zur Entscheidungsfindung, als auch für die Kommunikation mit den
Eltern lokale Statistiken ebenfalls bekannt sein sollten.
In Tabelle 2 sind aktuelle Daten zur Morbidität und
Mortalität zusammengefasst (16). Die deutsche Leitlinie wird demnächst aktualisiert und dann neuere nationale Daten zu Mortalität und Frühmorbidität berücksichtigen können (1).
Nach den schweizerischen und österreichischen
Leitlinien sollen in einem multiprofessionellen Team
vorab grundsätzliche Entscheidungen zur Versorgungs-
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strategie extrem unreifer Frühgeborener getroffen werden. Der Prozess einer solchen Erarbeitung von lokalen
Leitlinien ist kürzlich exemplarisch beschrieben worden (17).
Einschränkungen und Unwägbarkeiten
Vor der Geburt getroffene Überlegungen und Entscheidungen werden dann hinfällig, wenn das zu versorgende
Frühgeborene entweder vitaler ist als erwartet, oder sich
als unerwartet schwer vital bedroht erweist. Alle drei
Leitlinien erwähnen die Unwägbarkeiten, die durch eine
Diskrepanz zwischen pränatal bestimmtem (beziehungsweise vermutetem) Gestationsalter und einer sich
erst postpartal erweisenden größeren oder geringeren
somatischen Reife entstehen. Darüber hinaus können
Frühgeborene des exakt gleichen (und korrekt bestimmten) Reifestadiums im Apgar-Score unterschiedlich vital imponieren („biologische Variabilität“). Die schweizerischen und österreichischen Leitlinien stellen fest,
dass in solchen Situationen die vorab festgelegte Vorgehensweise gegebenenfalls revidiert werden muss. Laut
österreichischer Leitlinie ist die Vitalität nach Geburt
bedeutsamer als die festgestellte Schwangerschaftsdauer, hierzu werden jedoch noch weitere Studien bezüglich der Langzeit-Ergebnisse gefordert. Diese biologische Variabilität mit einer durchaus signifikant unterschiedlichen Gesamtprognose ist beispielsweise für den
Vergleich zwischen gleich reifen Frühgeborenen in Abhängigkeit vom Geschlecht, der ethnischen Herkunft,
normalem versus inadäquatem intrauterinem Wachstum
(intrauterine Hypotrophie) beziehungsweise Status als
Einling oder Zwilling nachgewiesen (17, 18). Aber auch
andere unbekannte oder bereits bekannte Umstände,
wie beispielsweise das Ausmaß des intrauterinen fetalen
Stresses, eine zugrunde liegende Pathologie, wie zum
Beispiel eine intrauterine Infektion, oder auch die bisherige Versorgungsstrategie (Durchführung der pränatalen Lungenreifung) können für die Prognose und die
Entscheidungsfindung eine erhebliche Rolle spielen,
werden in den Leitlinien jedoch nicht berücksichtigt.
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TABELLE 3
Wesentliche Unterschiede der Leitlinien
Deutschland
Schweiz
Österreich
Hauptkriterium
Gestationsaltersgrenze
< / = oder > 23 + 6/7 SSW
strenge Orientierung an der Gestationsalterswoche, je nach Vitalität
post partum aber Ausnahmen möglich
Stratifizierung nach „provisional“
versus „comfort care“
unabhängig vom Gestationsalter
Besonderheiten
alte Datengrundlage
(Morbiditätsstatistik);
ab 24 + 0 SSW
„Lebensrecht“ unabhängig
vom Reifegrad „ggf. gegen
den Willen der Eltern“
vorgeburtliche Festlegung durch
Verlegungsstrategie (Perinatalzentrum);
Betonung des Elternwillens und der
Kommunikation mit den Eltern
Einstimmigkeit der Entscheidung
gefordert; starke Betonung der
Vitalität post partum
Daraus ergibt sich, dass eine Orientierung an einem in
Wochen abgestuften Gestationsalter nicht allein wegen der Unsicherheit in der exakten Bestimmung der
Schwangerschaftsdauer in Frage gestellt werden kann.
Versorgungsstrategie, Therapiezieländerung und
Begrenzung der kurativen Therapie
Alle drei Leitlinien geben eine konkrete Grenze an, oberhalb welcher eine intensiv-medizinische Behandlung des
Frühgeborenen stattfinden sollte; diese liegt bei den deutschen und österreichischen Leitlinien bei 24 + 0 SSW, bei
der schweizerischen Leitlinie bei 25 + 0/7 SSW. Übereinstimmend betonen alle, dass der Spielraum für eine individuelle Entscheidung je nach aktueller Situation groß sein
muss. Für die Behandlung von Frühgeborenen unterhalb
der genannten Grenze empfiehlt die österreichische Leitlinie „provisional intensive care“, falls in der akuten Situation Anhaltspunkte für eine ungewöhnlich gute Vitalität
bei einem Frühgeborenen von weniger als 24 + 0/7 SSW
bestehen.
Das wichtige Thema des Umschwenkens von kurativen
zu palliativmedizinischen Maßnahmen beziehungsweise
deren primäre Anwendung wird in allen drei Leitlinien
angesprochen oder sogar ausführlich beschrieben. Sie
empfehlen beinahe gleichlautend die Gabe von Opiaten,
selbst um den Preis der damit möglicherweise assoziierten
Lebensverkürzung; eine Anwendung von Opiaten zur Tötung des Patienten wird dagegen ausdrücklich abgelehnt.
Auch supportive Maßnahmen im Sinne des „comfort care“
werden angeführt, ebenso wie die unabdingbare Einbeziehung der Eltern in den Sterbeprozess ihres Kindes.
Die Therapiezieländerung in Richtung Palliativmedizin wird in der österreichischen Leitlinie an folgenden
Punkten festgemacht: die „Prognose muss in Bezug auf
ein menschenwürdiges Leben schlecht sein“, und „der Patient muss dem Tod sehr nahe, also sterbend sein“. In der
schweizerischen Leitlinie geht es darum, „den wahrscheinlich möglichen Gewinn gegen das während der
Therapie zugemutete Leiden“ abzuwägen. An anderer
Stelle wird das therapeutische Ziel definiert, das Kind solle „mit akzeptabler Lebensqualität überleben“. Eine nähere Erläuterung der zitierten Begriffe findet sich nicht.
Eine Einschränkung der Therapie wird in der deutschen
Leitlinie aus der offensichtlichen (statistischen) Aussichtslosigkeit hinsichtlich des Überlebens beziehungs Jg. 105
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weise aus der Wahrscheinlichkeit bleibender Behinderungen bei Frühgeborenen unterhalb eines Gestationsalters
von 24 vollendeten Schwangerschaftswochen abgeleitet.
Die schweizerische Leitlinie formuliert die am engsten
eingegrenzte Stratifizierung. Gemäß der österreichischen
Leitlinie sollen hingegen der individuelle Verlauf, unabhängig vom Gestationsalter, und eine Abwägung der Gesamtprognose unter Einbeziehung der Wahrscheinlichkeit
bleibender Behinderungen herangezogen werden.
Nur die deutsche Leitlinie geht kurz auf Früh- und Neugeborene ein, die (zusätzlich) an Fehlbildungen oder begleitenden schweren Erkrankungen leiden, welche ein
Überleben beziehungsweise ein Leben ohne schwere bleibende Behinderung unmöglich erscheinen lassen – eine
Situation, die häufiger als die reine Frühgeburtlichkeit im
Grenzbereich der Lebensfähigkeit auftritt (12).
Fazit
Insgesamt legen die drei Leitlinien bei der Versorgung
Frühgeborener an der unteren Grenze der Lebensfähigkeit zwar dieselben Prinzipien zugrunde; an manchen
Stellen finden sich beinahe identische Formulierungen
und gedankliche Herleitungen. Sie führen aber in der
Umsetzung zu unterschiedlichen Folgerungen. Nationale Unterschiede sind erkennbar, beispielsweise in der Betonung des Merkmals „postpartale Vitalität“ in Österreich oder der pragmatischen Orientierung an Gestationsaltersgruppen in der Schweiz (Tabelle 3). In allen drei
Leitlinien ist erkennbar, wie schwierig die Abwägung ist
zwischen einer pragmatischen, an Gestationsaltersklassen orientierten Leitlinien-Empfehlung und der Notwendigkeit, den Patienten und seine Familie mit allen individuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wenn man
eine stringentere Zuweisung von Hoch-Risikopatienten
an die qualifiziertesten Zentren im Land beabsichtigt,
dann sollte dort auch die notwendige Expertise für eine
medizinethische Begleitung vorgehalten werden (Ethikkonsil). Zukünftig sollten Langzeitdaten zur Residualmorbidität ehemaliger Frühgeborener (zum Beispiel im
Alter von zwei Jahren) verpflichtend in die Auswertung
der Neonatalerhebung aufgenommen werden, an denen
sich auch die einzelnen Perinatalzentren mit ihren
eigenen Ergebnissen messen müssen. Daraus sollte eine
bessere Grundlage zur Entscheidungsfindung und zur
Beratung der Eltern resultieren (Kasten 3).
51
MEDIZIN
KASTEN 3
Entwicklung ehemaliger
Frühgeborener
Etwa 1 300 Frühgeborene werden in Deutschland jedes Jahr an der unteren
Grenze der Lebensfähigkeit (unterhalb von 26 Schwangerschaftswochen) geboren. Daten zur Mortalität und Frühmorbidität (Hirnblutungen, Retinopathien, chronische Lungenerkrankungen) sind aus den Neonatalerhebungen der einzelnen
Bundesländer, die mit einem gemeinsamen Datensatz arbeiten, bekannt; eine
Bundesstatistik gibt es nicht. Zur Langzeitmorbidität dieser Patienten gibt es jedoch auch auf Länderebene bisher noch keine zuverlässigen Daten, wenngleich
dies im Sinne einer Versachlichung der Diskussion um ethische beziehungsweise
medizinische Grenzen im Bereich der Untergrenze der Lebensfähigkeit unbedingt
zu wünschen ist. Nach dem Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses
(GBA) ist ab dem Geburtsjahrgang 2006 eine standardisierte Nachuntersuchung
im Alter von 2 Jahren mit einer Erfassungsquote von wenigstens 80 Prozent je
Perinatalzentrum gefordert. Unklar ist bisher, ob diese Langzeitdaten künftig in
die Neonatalerhebung, deren Neufassung zurzeit unter Federführung der BQS
beraten wird, einfliessen werden. Aus größeren angloamerikanischen Studien
(meist Mono- oder Multicenter-Studien) gibt es zuverlässige Langzeitdaten zur
Entwicklung ehemaliger sehr kleiner Frühgeborener bis zum Erwachsenenalter,
wobei deren Ergebnisse naturgemäß den Stand der Neonatologie Ende der
1980er-Jahre widerspiegeln. Größere populationsbasierte Studien gibt es unter
anderem aus Großbritannien und Australien. Einzelne deutsche Bundesländer
haben hinsichtlich Mortalität und Frühmorbidität Ergebnisse, die den publizierten
Daten der besten internationalen Studien in nichts nachstehen. Ein weltweites
Register (Vermont Oxford Network) erfasst zurzeit mit über 700 beteiligten Kliniken etwa 45 000 Geburten von Frühgeborenen unter 1 500 g Geburtsgewicht
weltweit und wertet sie unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten aus.
Interessenkonflikt
Die Autoren erklären, dass kein Interessenkonflikt im Sinne der Richtlinien des International Committee of Medical Journal Editors besteht.
Manuskriptdaten
eingereicht: 29. 3. 2007; revidierte Fassung angenommen: 13. 8. 2007
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Anschrift für die Verfasser
PD Dr. med. Roland Hentschel
Funktionsbereich Neonatologie und Intensivmedizin
Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin
Universität Freiburg
Mathildenstraße 1
79106 Freiburg
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SUMMARY
Treatment of Preterm Infants at the Lower Margin of Viability –
a Comparison of Guidelines in German Speaking Countries
Introduction: The treatment of preterm infants at the lower margin of viability is carried out amid growing tension between increasing survival rates,
uncertain clinical outcomes, and financial and ethical considerations. The
three German speaking countries have released guidelines on this issue,
based on a previous common guideline. That is why the differences in
national guidelines between the three countries is of peculiar interest in
respect of medical ethics. Methods: Current guidelines from Germany,
Switzerland, and Austria were compared and similarities and differences
discussed. Results: The three countries' guidelines follow broadly similar
principles, with almost identical intellectual underpinnings and formulations. Some national differences are apparent, nevertheless. Discussion:
All three guidelines call for a pragmatic approach. National guidelines can
only predetermine the framework, with long-term collection of sound local
data on morbidity and mortality forming a prerequisite for decision-making, and also in discussions with parents.
Dtsch Arztebl 2008; 105(3): 47–52
DOI: 10.3238/arztebl.2008.0047
Key words: preterm infant, viability, palliative care, ethics, guidelines
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 Jg. 105
 Heft 3
 18. Januar 2008
Deutsches Ärzteblatt
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