Störungen des Antriebs und der Psychomotorik

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Forensische Psychiatrie
Manuela Dudeck
Klinik und Poliklinik für Psychiatrie & Psychotherapie
Ernst-Moritz-Arndt-Universität im Hanse-Klinikum Stralsund
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Allgemeine Grundlagen
Rechtliche Rahmenbedingungen & Implikationen
für den Psychiater
Psychiatrische Krankheitslehre
Besondere Fragestellungen an die forensische
Psychiatrie
Zivilrecht
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Rechtsstellung in Abhängigkeit von Lebensalter
(nach Schüler-Springorum 1988)
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Alter
Vollendung der
Geburt
Bedeutung
Rechtsfähigkeit, Grundrechtsfähigkeit
(zivilprozessuale) Parteifähigkeit 50 ZPO
1BGB; Art.1 ff GG,
6 Jahre
Schulpflicht
Landesschulgesetze
7 Jahre
Beschränkte Geschäftsfähigkeit 106 BGB
Beschränkte (zivilr.) Deliktfähigkeit
828 ff BGB
Beschränkte Religionsmündigkeit 5 (vgl. 2III) RelKErzG
12 Jahre
§§
14 Jahre
Volle Religionsmündigkeit
5 RelKErzG (71 III JWG)
Bedingte Strafmündigkeit
1,3 JGG
Ende des strafr. Kinderschutzes 176 StGB
Bes. Mitbestimmungs-u. Anhörungsrecht1746,1765,1671,1778 BGB;
55b,c,
Beschwerderecht im FGG-Verfahren
59 FGG
15 Jahre
Ende der allg. Schulpflicht; BerufsSchPfl.Landesschulgesetze
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16 Jahre
Bedingte Ehemündigkeit
1 EheG
Testierfähigkeit, Eidesmündigkeit 2229 BGB
(ziv.pr.) Parteivernehmung
60 StPO, 393,455 ZPO
teilweise Ende des strafr. Jugenschutzes170 d, 174,180,182 StGB
18 Jahre
Volljährigkeit, Heranwachsendenalter
2 BGB pp,1,105 JGG
21 Jahre
Ende der Anwendbarkeit des JugendStrR
1,105 JGG
24 Jahre Ende des Jugendstrafvollzugs
92 JGG
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Geschäftsfähigkeit
BGB § 104: Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. Wer sich in einem die freie Willensbstimmung
ausschließenden Zustande krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
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BGB § 105: Nichtigkeit der Willenserklärung
1. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist
nichtig;
2. Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im
Zustande der Bewusstlosigkeit oder
vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit
abgegeben wird.
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Prozessunfähigkeit
• Zivilprozessordnung
ZPO § 52 Umfang der Prozessfähigkeit
1. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich
durch Verträge verpflichten kann.
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Testierfähigkeit BGB § 2229
1. Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn
er das 16. Lebensjahr vollendet hat;
2. Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters;
3. 4. Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen
Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in
der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen
Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu
handeln, kann ein Testament nicht errichten.
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Testierfähigkeit erfordert:
Dass der Erblasser
1.
2.
3.
4.
5.
weiß, dass er ein Testament errichtet;
Den Inhalt der letztwilligen Verfügung kennt;
Bei der Erstellung nicht dem Einfluss Dritter erliegt;
Seinen letzten Willen formulieren kann;
Die Tragweite seiner Bestimmungen in wirtschaftlicher und
persönlicher Hinsicht erfassen kann;
6. Die sittliche Berechtigung seiner Verfügung beurteilen kann.
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Testierunfähigkeit muss ebenso wie
Geschäftsunfähigkeit von dem Bewiesen
werden, der sie behauptet.
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Betreuungsrecht
Am 1.1.1992 löste das Betreuungsrecht das seit
1896 bestehende Vormundschafts- und
Pflegschaftsrecht ab.
Die Anfänge dieser Rechtsreform sind auf die
Psychiatrie Enquete 1975 zurückzuführen.
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Rechtliche Grundlagen
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BGB § 1896: Betreuung
BGB § 1903: Einwilligungsvorbehalt
BGB § 1905: Sterilisation
BGB § 1906: Unterbringung
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Einwilligung in die ärztliche
Behandlung
Ärztliche Eingriffe, auch psychotherapeutische Eingriffe,
sind Rechtsverletzungen und somit prinzipiell strafbare
Handlungen !!!
Aufklärung über:
1. Vorgehen bei Diagnostik und Therapie
2. Folgen einer Behandlung samt den Folgen von
Behandlungsalternativen
3. Risiken einer Behandlung
4. Folgen einer Nichtbehandlung
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Einwilligungsfähigkeit
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Verständnis
Verarbeitung
Bewertung
Bestimmbarkeit des Willens
ist aufgrund von Minderjährigkeit, psychischer
Krankheit oder geistiger Behinderung nicht
gegeben
 Die Fähigkeit zur Einwilligung ist in jedem Einzelfall zu
prüfen und zu dokumentieren.
 Es gibt ein „Vetorecht“, das bestimmte Eingriffe auch bei
Einwilligungsunfähigen verbietet, wenn diese sich dagegen aussprechen.
 Der natürliche Wille eines Menschen ab Geburt wird jedem zugebilligt.
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Eherecht
Geschäftsunfähige können keine Ehe eingehen (§ 2 EheG).
Nach Vollendung des 16. Lebensjahres und vor Vollendung
des 18. Lebensjahres kann mit einer
Ausnahmegenehmigung des Vormundschaftsgerichts und
mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Ehe
eingegangen werden, wenn der Partner volljährig ist und
über eine für die Eheschließung erforderliche sittliche und
geistige Reife verfügt.
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Zurechnungsfähigkeit
BGB § 827: Ausschluss und Minderung der
Verantwortlichkeit
z.B.
• Massive intellektuelle Einbußen
• Wahn
• Erhebliche Denkstörungen
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Sozialrecht
Versorgungseinrichtungen:
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Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Versorgungsämter
Sozialämter der Gemeinden
Landesämter für Entschädigung
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Sozialrecht
Begrifflichkeiten:
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(Eigenstudium!!!)
Krankheit
Behinderung
Gebrechen
Arbeitsunfähigkeit
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Grad der Behinderung (GdB)
Berufsunfähigkeit (BU)
Erwerbsunfähigkeit (EU)
Dauerhafte Dienstunfähigkeit
Positives und negatives Leistungsbild
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Unterbringung
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Unterbringungsformen
Strafrecht:
§§ 63,64 StGB
§§ 81, 126a StPO
Zivilrecht:
§ 1906
Öffentliches Recht:
landesrechtliche Unterbringungsgesetze
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Voraussetzung für eine Unterbringung
1. Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, welche zur
Einsichtsunfähigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung
führt.
2. Erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen.
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Öffentlich – rechtliche Unterbringung
• Landesrechtliche Unterbringungsgesetze
• Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen
Krankheiten (PsychKG)
Die Unterbringung kann sofort und vorübergehend, aber
auch längerfristig (Höchstdauer 2 Jahre).
Die richterliche Anordnung der Unterbringung muss bis zum
Abend des der Unterbringung folgenden Tages vorliegen.
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Straßenverkehr und Fahreignung
• Straßenverkehrsgesetz (StVG)
• Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
regeln Zulassung und Eignung zum Führen
eines Kraftfahrzeugs
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Medizinisch Psychologische
Untersuchung
Wenn:
• 18 Punkte in Flensburg
• Wiederholt unter Alkoholeinfluss Verkehrsverstöße oder
erstmals > 1,6 Promille
• Wiederholt erhebliche Verkehrsverstöße und/oder
ungewöhnliche Unfälle
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Grundlagen der medizinischen
Beurteilung
• Eignungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr
• Veröffentlicht im Verkehrsblatt 1982, berichtigt 1983,
geändert 1989
• Gutachten „Krankheit und Verkehr“ 1973, aktuell in der
fünften Auflage, Lewrenz und Friedel, 1996
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Der psychopathologische Befund
Allgemeine Psychopathologie
Erfragen von:
• psychopathologische Symptomatik
• Zeitlicher Verlauf
• Frühere ähnliche Symptomatik
• Frühere psychische Erkrankungen
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Allgemeine Krankheitsanamnese
Analyse körperlicher Veränderungen
Psychosoziale Belastungen
Prämorbide Persönlichkeit
Biographie
Familienanamnese
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Bewusstsein
Man unterscheidet zwischen qualitativen und
quantitativen Veränderungen der Bewusstseinslage.
Quantitativ:
Benommenheit
Somnolenz
Sopor
Koma
Qualitativ:
Bewusstseinstrübung
Bewusstseinseinengung
Bewusstseinsverschiebung
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Orientierung
Orientierung: zur Person
zur Ort
zur Situation
zur Zeit
Aufmerksamkeit und Konzentration
• Reduzierte Fähigkeit, verschiedene Wahrnehmungsinhalte in
einen Sinnzusammenhang zu bringen
• Testaufgaben gut geeignet: 100 minus 7 etc., Wochentage
rückwärts aufsagen
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Auffassung
Prüfung durch:
• Prüfung mittels Fragen zum Allgemeinwissen und
Überprüfung von Denkleistungen
• Bsp.: Unterschiede von konkreten Begriffen (Kind/Zwerg),
• Unterschiede von abstrakten Begriffen (Lüge/Irrtum),
Gemeinsamkeiten finden (Wolf/Löwe), Erklären von
Sprichwörtern
Gedächtnis
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Störungen der Merkfähigkeit
Störungen des Altgedächtnisses
Störungen der Neugedächtnisses
Amnesie (retrograd, anterograd, total, lakunär)
Konfabulationen
Paramnesien
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Intelligenz
Störungen der Intelligenz:
• Angeboren- Intelligenzminderung ( leicht, mittel,
schwer)
• Erworben- dementielle Erkrankungen
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Formales Denken
Formale Denkstörungen:
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Denkverlangsamung
Umständliches Denken
Eingeengtes Denken
Perserveration
Ständiges Grübeln
Gedankendrängen
Ideenflucht
Vorbeireden
Sperrung/ Gedankenabreißen
Inkohärenz/ Zerfahrenheit
Neologismen
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Wahn
Als Wahn bezeichnet man eine krankhafte falsche Beurteilung der
Realität, die erfahrungsunabhängig auftritt und an der mit subjektiver
Gewissheit festgehalten wird. Die Überzeugung steht also im
Widerspruch zur Wirklichkeit und zur Überzeugung der Mitmenschen.
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Wahnstimmung
Wahndynamik
Systematischer Wahn
Beziehungswahn
Bedeutungswahn
Beeinträchtigungs-/ Verfolgungswahn
Eifersuchtswahn
Schuldwahn
Verarmungswahn
Hypochondrischer Wahn
Größenwahn
Wahnerinnerung
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Wahrnehmung
Halluzinationen:
Als Halluzinationen werden Wahrnehmungserlebnisse ohne
entsprechenden Außenreiz bezeichnet, die aber trotzdem für wirkliche
Sinneseindrücke gehalten werden, bezeichnet.
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Akustische Halluzinationen
Optische Halluzinationen
Olfaktorische Halluzinationen
Gustatorische Halluzinationen
Zönästhesien
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Bei akustischen Halluzinationen unterscheidet man:
Dialogische Stimmen/ Imperative Stimmen
Kommentierende Stimmen
Andere akustische Halluzinationen
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Ich - Erleben
Ich- Störungen:
Unter Ich- Störungen werden Störungen verstanden, bei
denen sich die Ichhaftigkeit des Erlebens verändert oder bei
denen die Grenze zwischen dem Ich und der Umwelt
durchlässig erscheint.
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Depersonalisation
Derealisation
Gedankenausbreitung
Gedankenentzug
Gedankeneingebung
Fremdbeeinflussungserlebnisse
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Affektivität
Störungen der Affektivität:
Der Bereich der Affektivität umfasst sowohl
die meist nur kurz dauernden
Affekte und die längerfristig bestehenden
Stimmungen.
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Affektivität
Man unterscheidet:
• Affektlabilität/Stimmungslabilität
• Affektinkontinenz
• Affektarmut (gleichgültig)
• Gefühl der Gefühllosigkeit
• Innere Unruhe
• Dysphorie
• Gereiztheit
• Ambivalenz
• Euphorie
• Läppischer Affekt
• Depressivität/ Deprimiertheit
• Angst
• Störung der Vitalgefühle
• Insuffizienzgefühle
• Gesteigerte Selbstgefühle
• Parathymie = Gefühlsausdruck und Erlebnisinhalt stimmen nicht
überein
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Zwänge, Phobien, Ängste, hypchondrische
Befürchtungen
Angst: Gefühlszustand der Bedrohung und Gefahr, ist gewöhnlich
von körperlich vegetativen Erscheinungen begleitet.
Phobie: Objekt- bzw. situationsabhängige Angst.
Misstrauen: Befürchtung, dass jemand etwas gegen einen im
Schilde führt.
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Hypochondrische Befürchtungen: sachlich nicht begründbare,
beharrlich festgehaltene Sorge um die eigene Gesundheit.
Zwangsideen: Aufdrängen von nicht unterdrückbaren
Denkinhalten, die entweder selbst sinnlos oder in ihrer
Persistenz und Penetranz als unsinnig und meist als quälend
empfunden werden.
Zwangshandlungen: In der Art oder Intensität als sinnlos
erkannte und meist als quälend empfundene, nicht
unterdrückbare Handlungen, meist aufgrund von
Zwangsimpulsen oder Zwangsbefürchtungen.
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Antrieb und Psychomotorik
Störungen des Antriebs und der Psychomotorik:
Unter den Störungen des Antriebs und der Psychomotorik
werden üblicherweise alle Störungen zusammengefasst, die
die Energie, Initiative und Aktivität eines Menschen betreffen
(Antrieb) sowie die durch psychische Vorgänge geprägte
Gesamtheit des Bewegungsablaufes (Psychomotorik). Diese
Störungen ergeben sich größtenteils spontan aus der
Beobachtung des Patienten.
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Antriebsarmut
Stupor
Antriebshemmung
Mutismus
Logorrhoe
Antriebssteigerung
Motorische Unruhe
Automatismen
Ambitendenz
Stereotypien
Tic
Paramimie
Manierismen
Theatralisches Verhalten
Aggressivität
Sozialer Rückzug / Soziale Umtriebigkeit
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Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung
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