Crashkurs Kommune – Jetzt geht`s los! FRAKTIONEN UND GRUPPEN

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Crashkurs Kommune – Jetzt geht’s los!
FRAKTIONEN UND GRUPPEN
Daniel Josten, Michael Ohse
GESETZLICHE GRUNDLAGE:
§ 57 NKomVG: FRAKTIONEN UND GRUPPEN
(1) Zwei oder mehr Abgeordnete können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
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(2) Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der
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Vertretung, im Hauptausschuss und in den Ausschüssen mit. Ihre innere Ordnung muss
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
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(3) Die Kommune kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten
für die Geschäftsführung gewähren; zu diesen Kosten zählen auch die Aufwendungen der Fraktionen
oder Gruppen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der
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Kommune. Die Verwendung der Zuwendungen ist in einfacher Form nachzuweisen.
(4) Soweit personenbezogene Daten an die Abgeordneten oder an Mitglieder eines Stadtbezirksrates
oder Ortsrates übermittelt werden dürfen, ist es zulässig, diese Daten auch an von der
Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Verschwiegenheit verpflichtete
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zu übermitteln.
(5) Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten
regelt die Geschäftsordnung.
ERLÄUTERUNGEN:
Zu 1:
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Im NKomVG gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Gruppen und Fraktionen.
„Traditionell“ werden Fraktionen aus Mitgliedern eines Wahlvorschlags gebildet, Gruppen aus
Mitgliedern verschiedener Wahlvorschläge, d.h. Mitgliedern verschiedener Parteien oder
Wählergruppen. Das ist aber nicht vorgeschrieben.
Rein rechtlich können auch Mitglieder einer Partei verschiedenen Fraktionen angehören;
entsprechende Satzungsregelungen der Parteien haben keine Bindung für die Vertretung.
Fraktionen und Gruppen können nicht nur aus Mitgliedern der Vertretung gebildet werden,
sondern auch aus Fraktionen, Gruppen und einzelnen Mitgliedern. Z.B. kann auch die SPDFraktion eine Gruppe mit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bilden oder sich ein
Einzelmandatierter der LINKEN mit der Fraktion der Piraten zu einer Gruppe zusammenschließen.
Zu 2:
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Alles weitere zur Gründung von Gruppen und Fraktionen regelt die Geschäftsordnung.
In der Regel ist es folgendermaßen geregelt (aus der Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Hildesheim):
„Keine Abgeordnete oder kein Abgeordneter kann mehr als einer Fraktion angehören.
Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen. Ein Abgeordneter kann jedoch seiner
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Fraktion und einer Gruppe, der sich diese Fraktion angeschlossen hat, angehören.
Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen des Fraktions- bzw.
Gruppenvorstandes und der Mitglieder sowie alle Veränderungen sind der Oberbürgermeisterin oder
dem Oberbürgermeister unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie oder er unterrichtet die
Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden und die anderen Fraktionen.“
Fraktionen und Gruppen können über ihre innere Organisation selbst entscheiden, sie muss aber
„demokratischen Grundsätzen entsprechen“, d.h. unter anderem, die oder der
Fraktionsvorsitzende muss gewählt werden, jedes Fraktionsmitglied hat grundsätzlich Anspruch
auf Teilnahme an den Fraktionssitzungen.
Kommunale Vertretungen sind keine Parlamente, sondern Organe der Selbstverwaltung –
entsprechend darf man sie nicht mit Bundestags- oder Landtagsfraktionen vergleichen. Dennoch
geht die Rechtsprechung allgemein davon aus, dass ein Fraktionszwang auch hier nicht zulässig
ist. Es gibt aber auch keine wirkliche Möglichkeit, diesen nachzuweisen oder diesen zu bestrafen,
z.B. durch die Kommunalaufsicht.
Eine Fraktion, die nicht als solche in Erscheinung tritt, kann als aufgelöst angesehen werden. Es
muss also schon Gemeinsamkeiten geben, sonst kann man davon ausgehen, dass es
ausschließlich um erhöhte Aufwandsentschädigungen geht, was nicht Sinn und Zweck von
Fraktionen ist. Dazu reichen jedoch bereits gemeinsam gestellte Anträge, so dass auch dies in der
Praxis schwer nachweisbar ist.
Das Rechtsverhältnis zwischen der Fraktion/Gruppe und den einzelnen Mitglieder ist ein
öffentlich-rechtliches, es kann deshalb z.B. ein Mitglied vor dem Verwaltungsgericht gegen einen
Fraktionsausschluss klagen. Ein solcher Ausschluss bedarf eines wichtigen Grundes (z.B.
Austragen von Streitigkeiten in der Presse, öffentliche Schädigung der Fraktion/Gruppe,
dauernder Dissens in zentralen politischen Fragen). Falsches Stimmverhalten ist kein zulässiger
Ausschlussgrund!
Fraktionen können (und sollten) sie sich eine Geschäftsordnung geben (siehe anliegende
Mustergeschäftsordnung).
Die GO kann öffentliche Fraktionssitzungen vorsehen, dabei ist aber die Amtsverschwiegenheit zu
beachten. D.h. es dürfen keine vertraulichen Angelegenheiten öffentlich behandelt werden.
Es muss eine konstituierende Sitzung stattfinden, an der alle Mitglieder teilnehmen können; dort
muss ein Fraktionsvorsitzender/eine Fraktionsvorsitzende gewählt werden; die Sitzung muss in
der Regel protokolliert werden, das Protokoll ist dann entsprechend der Geschäftsordnung des
Rates i.d.R. beim Bürgermeister einzureichen.
Die Fraktion gilt erst nach Anzeige beim
Oberbürgermeister/Bürgermeister/Landrat/Ratsvorsitzenden als gegründet. Gleiches gilt für alle
Änderungen wie Neuwahl der oder des Fraktionsvorsitzenden, Umbesetzung von Ausschüssen
etc.
Zu 3 und 4.
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Die Kommune KANN Mittel für die Fraktionen/Gruppen zur Verfügung stellen.
Die Höhe gestaltet sich sehr unterschiedlich, sie wird vom Rat per Satzung festgelegt. Es müssen
aber alle Fraktionen gleich behandelt werden, d.h. es kann nicht Zuschüsse nur für bestimmte
Fraktionen geben. Das gilt für eine „Grundausstattung“, selbstverständlich sind höhere Zuschüsse
für größere Fraktionen zulässig.
Kleinere Kommunen haben oft nur geringe Zuwendungen. (Beispiel aus der Satzung über die
Entschädigung der Rats- und Ausschussmitglieder sowie der Ehrenbeamten und sonstigen
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ehrenamtlich Tätigen der Stadt Hemmingen):
„Fraktionen und Gruppe erhalten gem. § 57 Absatz 3 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes als
Zuwendung zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung einen jährlichen
Sockelbetrag von 500,00 Euro sowie für jedes Fraktions-/Gruppenmitglied jährlich 200,00 Euro.“
Größere Kommunen stellen häufig Räume zur Nutzung zur Verfügung, es können auch Zuschüsse
für die Unterhaltung einer Geschäftsstelle gezahlt werden.
In Großstädten und sehr großen Landkreisen werden auch Mittel für Personal zur Verfügung
gestellt. Die konkreten Regelungen sind sehr unterschiedlich, teilweise besteht das
Beschäftigungsverhältnis hier direkt mit der Kommune.
Die Fraktion oder Gruppe ist nicht rechtsfähig, d.h. Arbeitsverträge werden nicht zwischen der
Fraktion und den Beschäftigten, sondern zwischen Fraktionsvorsitzendem oder allen Mitgliedern
und den Beschäftigten geschlossen.
Die Partei erwartet in so einem Fall zumindest die parteiöffentliche Ausschreibung der Stelle(n).
Verwaltung und Personalrat können ggf. bei der Formulierung des Arbeitsvertrages helfen.
Mitarbeiter sind ebenso zur Verschwiegenheit verpflichtet wie die MandatsträgerInnen
Das NKomVG lässt die Möglichkeit von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen zu, dies muss der
Kommune angezeigt werden. Diese werden dann ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet. In
diesem Fall ist auch das Zahlen einer Aufwandsentschädigung aus den Fraktionsmitteln möglich.
Mittel der Fraktion/Gruppe sind KEINE Mittel der Partei! Grundsätzlich dürfen keine Mittel der
Fraktion an die Partei fließen. Auch der Einkauf von Werbematerial der Partei ist nicht zulässig,
alle Werbemittel der Fraktion/Gruppe müssen eindeutig als solche zu erkennen sein. Auch
Spenden oder Geldgeschenke an Vereine und Organisationen können nicht aus Fraktionsmitteln
finanziert werden.
Es ist nur ein einfacher Verwendungsnachweis vorgeschrieben (Einnahme-/Ausgaberechnung). Es
macht aber Sinn, auch in einer Fraktion mit geringen Mitteln einen Haushaltsplan über die
Verwendung der Mittel zu erstellen, um z.B. Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit fest einplanen zu
können.
Fraktionen und Gruppen hören mit Ablauf der Wahlperiode auf zu existieren. Anders als bei Fraktionen
z.B. im Landtag sind neu gebildete Fraktionen nicht Rechtsnachfolger vorhergehender Fraktionen. D.h.
Verbindlichkeiten etc. gehen nicht auf die nächste Fraktion über sondern werden im Zweifel
zivilrechtlich mit den vorherigen Fraktionsmitgliedern abgewickelt. In der Regel haftet der
Fraktionsvorsitzende.
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