BGT-Internetseite/ Lexikon Fraktion Stand September 2006 Fraktion Als Fraktion wird in der Politik u.a. ein Zusammenschluss von Gemeindevertretern in der Gemeindevertretung bezeichnet. In der Gemeindevertretung bilden die Mandatsträger, die dort einen Sitz haben und derselben Partei/ Wählergemeinschaft angehören, eine Fraktion. Fraktionen gibt es in fast allen parlamentarischen und sonstigen Vertretungen (z. B. Landtag, Kreistag, Gemeindevertretung). Damit eine Gruppierung diesen Fraktionsstatus erhält, ist eine Mindestzahl von Mitgliedern vorgeschrieben (laut Gemeindeordnung mindestens 2 Gemeindevertreter). Grundsätzlich gehören die Mitglieder einer Partei/ Wählergemeinschaft an, es können sich aber auch fraktionslose Gemeindevertreter verschiedener Parteien zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammenschließen oder einer anderen Fraktion beitreten. Geleitet wird eine Fraktion in der Regel von einem Vorsitzenden. Die Fraktionsvorsitzenden führen ihre Fraktion und leiten die Fraktionssitzungen, die als vorbereitende Sitzung von Ausschusssitzungen und Gemeindevertretersitzung einberufen werden. Sie haben nach der Hauptsatzung der Gemeinde Trittau zu jedem Thema unbeschränktes Rederecht in den verschiedenen Gremien und stellen in der Regel für ihre Fraktion die Anträge. Zur Klärung von Sach- und Fachfragen oder zur allgemeinen Besprechung lädt der Bürgermeister die Fraktionsvorsitzende in unregelmäßigen Abständen ein, um die Fraktionen über Geschehnisse und Entscheidungsvorlagen vorab zu informieren oder Meinungsbilder zu erhalten. Auszug aus der Gemeindeordnung: § 32 a Fraktionen (1) In der Gemeindevertretung bilden diejenigen Gemeindevertreterinnen und -vertreter eine Fraktion, die auf Vorschlag derselben Partei oder Wählergruppe gewählt wurden. (2) Eine Fraktion kann beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger, die nach § 46 Abs. 3 zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt worden sind, Stimmrecht in den Fraktionssitzungen erhalten. Die Geschäftsordnung der Fraktion kann bestimmen, dass das Stimmrecht auf Angelegenheiten ihres Ausschusses beschränkt wird; das Stimmrecht kann für Wahlen und Wahlvorschläge ausgeschlossen werden. (3) Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 1 scheiden aus ihrer Fraktion aus, wenn sie aus der Partei oder Wählergruppe ausscheiden, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden. Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 1, die nicht der betreffenden Partei oder Wählergruppe angehören, sowie Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 4 können ihre Fraktion durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung verlassen. (4) Fraktionslose Gemeindevertreterinnen und -vertreter können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten. (5) Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei. Die Fraktionen sind entsprechend der Benennung der politischen Parteien oder Wählergruppen in den Wahlvorschlägen zur Gemeindewahl zu bezeichnen.