Fraktionen - BGT Trittau

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BGT-Internetseite/ Lexikon Fraktion
Stand September 2006
Fraktion
Als Fraktion wird in der Politik u.a. ein Zusammenschluss von Gemeindevertretern in der
Gemeindevertretung bezeichnet. In der Gemeindevertretung bilden die Mandatsträger, die dort einen
Sitz haben und derselben Partei/ Wählergemeinschaft angehören, eine Fraktion. Fraktionen gibt es in
fast allen parlamentarischen und sonstigen Vertretungen (z. B. Landtag, Kreistag,
Gemeindevertretung). Damit eine Gruppierung diesen Fraktionsstatus erhält, ist eine Mindestzahl von
Mitgliedern vorgeschrieben (laut Gemeindeordnung mindestens 2 Gemeindevertreter). Grundsätzlich
gehören die Mitglieder einer Partei/ Wählergemeinschaft an, es können sich aber auch fraktionslose
Gemeindevertreter verschiedener Parteien zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammenschließen oder
einer anderen Fraktion beitreten.
Geleitet wird eine Fraktion in der Regel von einem Vorsitzenden. Die Fraktionsvorsitzenden führen
ihre Fraktion und leiten die Fraktionssitzungen, die als vorbereitende Sitzung von Ausschusssitzungen
und Gemeindevertretersitzung einberufen werden. Sie haben nach der Hauptsatzung der Gemeinde
Trittau zu jedem Thema unbeschränktes Rederecht in den verschiedenen Gremien und stellen in der
Regel für ihre Fraktion die Anträge. Zur Klärung von Sach- und Fachfragen oder zur allgemeinen
Besprechung lädt der Bürgermeister die Fraktionsvorsitzende in unregelmäßigen Abständen ein, um
die Fraktionen über Geschehnisse und Entscheidungsvorlagen vorab zu informieren oder
Meinungsbilder zu erhalten.
Auszug aus der Gemeindeordnung:
§ 32 a
Fraktionen
(1) In der Gemeindevertretung bilden diejenigen Gemeindevertreterinnen und -vertreter eine Fraktion,
die auf Vorschlag derselben Partei oder Wählergruppe gewählt wurden.
(2) Eine Fraktion kann beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger, die nach § 46 Abs. 3 zu Mitgliedern
von Ausschüssen gewählt worden sind, Stimmrecht in den Fraktionssitzungen erhalten. Die
Geschäftsordnung der Fraktion kann bestimmen, dass das Stimmrecht auf Angelegenheiten ihres
Ausschusses
beschränkt wird; das Stimmrecht kann für Wahlen und Wahlvorschläge ausgeschlossen werden.
(3) Mitglieder einer Fraktion nach Absatz 1 scheiden aus ihrer Fraktion aus, wenn sie aus der Partei
oder Wählergruppe ausscheiden, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden. Mitglieder einer Fraktion
nach Absatz 1, die nicht der betreffenden Partei oder Wählergruppe angehören, sowie Mitglieder einer
Fraktion nach Absatz 4 können ihre Fraktion durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem
Vorsitzenden der Gemeindevertretung verlassen.
(4) Fraktionslose Gemeindevertreterinnen und -vertreter können sich durch schriftliche Erklärung
gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen
oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten.
(5) Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei. Die Fraktionen sind entsprechend der
Benennung der politischen Parteien oder Wählergruppen in den Wahlvorschlägen zur Gemeindewahl
zu bezeichnen.
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