Geschäftsordnung der

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Geschäftsordnung der
SPD-Stadtratsfraktion Bedburg
§ 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion
(1) Die der SPD angehörenden Mitglieder im Rat der Stadt Bedburg
bilden die Fraktion; sie haben volles Stimmrecht.
(2) Die Fraktion berät die gesamte kommunalpolitische Arbeit im
Rat der Stadt. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer
Bedeutung werden in Abstimmung mit den Ortsvereinen und dem
Stadtverband beschlossen.
(3) Mit beratener Stimme nehmen an den Fraktionssitzungen teil:

der Vorsitzende des Stadtverbandes der SPD

der Bürgermeister und die Beigeordneten, soweit sie der SPD
angehören

die der SPD angehörenden Ortsvorsteher/innen

die Vertrauensleute der SPD für Wahlbezirke, in denen die
SPD im Rat keinen Vertreter stellt. Die Vertrauensleute sind von
den Ortsvereinen zu benennen.
(4) Weitere Personen können zu Fraktionssitzungen oder zu
einzelnen Tagesordnungspunkten auf Beschluß des
Fraktionsvorstandes beratend hinzugezogen werden. Über die
regelmäßige Teilnahme an den Fraktionssitzungen entscheidet die
Fraktion.
§ 2 Vorstand
(1) Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand für jeweils
die Dauer einer halben Wahlperiode des Rates
 (2) Der Vorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden, seinen
2 Stellvertretern, dem Bürgermeister bzw. Stellvertreter (soweit
sie Mitglied der SPD sind), dem Fraktionsgeschäftsführer und dem
Finanzverwalter.
(3) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des
Fraktionsvorstandes teil:


die Beigeordneten, soweit sie Mitglied der SPD sind
der Vorsitzende des Stadtverbandes der SPD
(4) Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes bedarf einer Mehrheit
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion.
Sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des
Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Einem
Vorstandsmitglied, welches abgewählt werden soll, ist zuvor
Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben,
§ 3 Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.
(2) Der Vorsitzende beruft die Fraktionssitzungen ein und leitet
sie. Er setzt die Tagesordnung fest.
§ 4 Pflichten der Fraktionsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Fraktion sollen im Stadtrat und seinen
Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der
Fraktion vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von
den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es den
Vorsitzenden (ggf. die Stellvertreter) hiervon rechtzeitig zu
unterrichten.
(2) Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet an folgenden
Sitzungen teilzunehmen:




an allen Fraktionssitzungen
an allen Ausschußvorbesprechungen
den allen Stadtratssitzungen
den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören
Eine Verhinderung ist dem Fraktionsgeschäftsführer rechtzeitig
mitzuteilen. Die Fraktionsmitglieder sind im Falle einer
Verhinderung für die Stellvertretung ihrer Person verantwortlich.
(3) Die Fraktionsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über
vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.
§ 5 Einberufung der Fraktionssitzungen
(1) Zur konstituierenden Sitzung der Fraktion lädt der
Vorsitzende des Stadtverbandes der SPD ein. Sie muß spätestens
eine Woche nach der Kommunalwahl stattfinden.
(2) Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Stadtratssitzung. Der
Vorsitzende lädt nach Bedarf zu weiteren Sitzungen ein. Auf
Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der
stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muß der Vorsitzende eine
Fraktionssitzung einberufen.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen der Fraktion erfolgte
schriftlich mit einer Frist von einer Woche.
§ 6 Ausschußvorberatungen
(1) Die Ausschußvorberatungen stellen das laufende Geschäft der
kommunalpolitischen Arbeit dar. Alle Fraktionsmitglieder sind zur
Teilnahme an allen Ausschußvorbesprechungen verpflichtet.
(2) Zu den Ausschußvorberatungen können Hospitanten aufgenommen
werden. Die Fraktion entscheidet über die Aufnahme.
§ 7 Beschlußfähigkeit
Die Fraktion ist beschlußfähig, sofern ordnungsgemäß zur Sitzung
eingeladen ist.
§ 8 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist.
(2) Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefaßt. Auf Antrag
eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß
geheim abgestimmt werden.
(3) Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitgliedes muß geheim gewählt werden.
§ 9 Anträge und Anfragen
(1) Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Stadtrat
und seine Ausschüsse sind dem Fraktionsvorstand zuzuleiten.
(2) Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht im
Fraktionsvorstand beraten werden können, sind vor Einbringung dem
Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben.
(3) Für die in Ausschüssen tätigen sachkundigen Bürger gelten die
Regelungen entsprechend.
§ 10 Protokoll
(1) Über das Ergebnis der Abstimmungen in der Fraktion wird ein
Protokoll geführt.
(2) Stellt ein Fraktionsmitqlied den Antrag, daß seine
Ausführungen zu Protokoll genommen werden, so hat es diese
schriftlich zu formulieren. Der Schriftführer nimmt sie als
Anlage zur Urschrift des Protokolls
§ 11 Ausschluß aus der Fraktion
(1) Die Fraktion kann ein Mitglied welches in grober,
ordnungswidriger Weise die Fraktion geschädigt hat, mit den
Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder ausschließen, wenn eine
weitere Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zumutbar ist.
(2) Ein FraktionsausschIuß ist nur zulässig, wenn alle
Fraktionsmitglieder einschließlich des Auszuschließenden ordnungsqemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden
sind, der Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und dem
Fraktionsmitglied, welches ausgeschlossen werden soll, zuvor die
Möglichkeit des -rechtlichen Gehörs eingeräumt worden ist; dem
auszuschließenden Mitglied ist eine ausreichende
Vorbereitungszeit, zu seiner Verteidigung zu gewähren.
§ 12 Finanzangelegenheiten
(1) Über Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet der
Vorstand.
(2) Zwei von der Fraktion gewählte Revisoren, die nicht Mitglied
des Vorstandes sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und
berichten darüber jährlich der Fraktion.
§ 13 Fraktionsmitarbeiter
(1) Der Fraktionsvorstand ist ermächtigt, im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten der Fraktion Mitarbeiter für die Dauer
einer Wahlperiode einzustellen.
(2) Fraktionsmitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
§ 14 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen
und tritt mit der Beschlußfassung in Kraft.
(2) Änderung der Geschäftsordnung ist nur möglich, wenn mehr als
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion der
Änderung zu stimmt. Die Änderung der Geschäftsordnung tritt erst
in der nächsten Fraktionssitzung in Kraft.
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