Geschäftsordnung der SPD-Stadtratsfraktion Bedburg § 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion (1) Die der SPD angehörenden Mitglieder im Rat der Stadt Bedburg bilden die Fraktion; sie haben volles Stimmrecht. (2) Die Fraktion berät die gesamte kommunalpolitische Arbeit im Rat der Stadt. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung werden in Abstimmung mit den Ortsvereinen und dem Stadtverband beschlossen. (3) Mit beratener Stimme nehmen an den Fraktionssitzungen teil: der Vorsitzende des Stadtverbandes der SPD der Bürgermeister und die Beigeordneten, soweit sie der SPD angehören die der SPD angehörenden Ortsvorsteher/innen die Vertrauensleute der SPD für Wahlbezirke, in denen die SPD im Rat keinen Vertreter stellt. Die Vertrauensleute sind von den Ortsvereinen zu benennen. (4) Weitere Personen können zu Fraktionssitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Beschluß des Fraktionsvorstandes beratend hinzugezogen werden. Über die regelmäßige Teilnahme an den Fraktionssitzungen entscheidet die Fraktion. § 2 Vorstand (1) Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand für jeweils die Dauer einer halben Wahlperiode des Rates (2) Der Vorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden, seinen 2 Stellvertretern, dem Bürgermeister bzw. Stellvertreter (soweit sie Mitglied der SPD sind), dem Fraktionsgeschäftsführer und dem Finanzverwalter. (3) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Fraktionsvorstandes teil: die Beigeordneten, soweit sie Mitglied der SPD sind der Vorsitzende des Stadtverbandes der SPD (4) Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion. Sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Einem Vorstandsmitglied, welches abgewählt werden soll, ist zuvor Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben, § 3 Der Vorsitzende (1) Der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen. (2) Der Vorsitzende beruft die Fraktionssitzungen ein und leitet sie. Er setzt die Tagesordnung fest. § 4 Pflichten der Fraktionsmitglieder (1) Die Mitglieder der Fraktion sollen im Stadtrat und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es den Vorsitzenden (ggf. die Stellvertreter) hiervon rechtzeitig zu unterrichten. (2) Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet an folgenden Sitzungen teilzunehmen: an allen Fraktionssitzungen an allen Ausschußvorbesprechungen den allen Stadtratssitzungen den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören Eine Verhinderung ist dem Fraktionsgeschäftsführer rechtzeitig mitzuteilen. Die Fraktionsmitglieder sind im Falle einer Verhinderung für die Stellvertretung ihrer Person verantwortlich. (3) Die Fraktionsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet. § 5 Einberufung der Fraktionssitzungen (1) Zur konstituierenden Sitzung der Fraktion lädt der Vorsitzende des Stadtverbandes der SPD ein. Sie muß spätestens eine Woche nach der Kommunalwahl stattfinden. (2) Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Stadtratssitzung. Der Vorsitzende lädt nach Bedarf zu weiteren Sitzungen ein. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muß der Vorsitzende eine Fraktionssitzung einberufen. (3) Die Einladung zu den Sitzungen der Fraktion erfolgte schriftlich mit einer Frist von einer Woche. § 6 Ausschußvorberatungen (1) Die Ausschußvorberatungen stellen das laufende Geschäft der kommunalpolitischen Arbeit dar. Alle Fraktionsmitglieder sind zur Teilnahme an allen Ausschußvorbesprechungen verpflichtet. (2) Zu den Ausschußvorberatungen können Hospitanten aufgenommen werden. Die Fraktion entscheidet über die Aufnahme. § 7 Beschlußfähigkeit Die Fraktion ist beschlußfähig, sofern ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen ist. § 8 Abstimmungen (1) Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist. (2) Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefaßt. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß geheim abgestimmt werden. (3) Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muß geheim gewählt werden. § 9 Anträge und Anfragen (1) Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Stadtrat und seine Ausschüsse sind dem Fraktionsvorstand zuzuleiten. (2) Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht im Fraktionsvorstand beraten werden können, sind vor Einbringung dem Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben. (3) Für die in Ausschüssen tätigen sachkundigen Bürger gelten die Regelungen entsprechend. § 10 Protokoll (1) Über das Ergebnis der Abstimmungen in der Fraktion wird ein Protokoll geführt. (2) Stellt ein Fraktionsmitqlied den Antrag, daß seine Ausführungen zu Protokoll genommen werden, so hat es diese schriftlich zu formulieren. Der Schriftführer nimmt sie als Anlage zur Urschrift des Protokolls § 11 Ausschluß aus der Fraktion (1) Die Fraktion kann ein Mitglied welches in grober, ordnungswidriger Weise die Fraktion geschädigt hat, mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder ausschließen, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zumutbar ist. (2) Ein FraktionsausschIuß ist nur zulässig, wenn alle Fraktionsmitglieder einschließlich des Auszuschließenden ordnungsqemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden sind, der Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und dem Fraktionsmitglied, welches ausgeschlossen werden soll, zuvor die Möglichkeit des -rechtlichen Gehörs eingeräumt worden ist; dem auszuschließenden Mitglied ist eine ausreichende Vorbereitungszeit, zu seiner Verteidigung zu gewähren. § 12 Finanzangelegenheiten (1) Über Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet der Vorstand. (2) Zwei von der Fraktion gewählte Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber jährlich der Fraktion. § 13 Fraktionsmitarbeiter (1) Der Fraktionsvorstand ist ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Fraktion Mitarbeiter für die Dauer einer Wahlperiode einzustellen. (2) Fraktionsmitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. § 14 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung (1) Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und tritt mit der Beschlußfassung in Kraft. (2) Änderung der Geschäftsordnung ist nur möglich, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion der Änderung zu stimmt. Die Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der nächsten Fraktionssitzung in Kraft.