Fragenkatalog zu Vorlesung "Gesellschaftstheorie und Recht"

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Prof. Dr. jur. Werner Gephart
Fragestellungen zur Vorlesung
„Gesellschaftstheorie und Recht“
WS 2004/2005
Erste Vorlesung
Einführung zu „Gesellschaftstheorie und Recht“
1. Gesellschaftstheorie und Rechtsanalyse stehen in enger Wechselwirkung. Gleichwohl
ist das Recht, nach einer Phase gegenseitiger Befruchtung über lange Zeit aus der
Lehre von der Gesellschaft verschwunden. Talcott Parsons gibt hierfür eine Erklärung.
2. Worin bestehen die primären Subsysteme der Gesellschaft, in der Gesellschaftstheorie
von Parsons?
3. Wofür interessiert man sich, wenn man Recht von der
a. Politik
b. Kultur
c. Wirtschaft und
d. Gemeinschaft
her interpretiert?
4. Läßt sich der „Ort“ des Rechts in der Gesellschaft hiernach näher bestimmen?
5. Blickt man von den Rechtsgebieten her auf die Gesellschaftslehre, so scheint es
jeweils korrespondierende Deutungen von Gesellschaft zu geben. Nennen Sie die
Pendants zum
a. Strafrecht
b. Zivilrecht
c. Öffentlichen Recht
d. Verfahrensrecht!
Zweite Vorlesung
Die Auflösung von Recht in symbolisch vermittelter Interaktion:
Das Theoriepotential George Herbert Meads
1. Der Ort des Rechts in den jeweiligen Gesellschaftstheorien bestimmt sich danach, wie
das Problem von sozialer Ordnung und Intersubjektivität konzipiert wird. Stellen Sie
dar, wie im Ansatz des Symbolischen Interaktionismus die Konstitution von Sprache
und Identität miteinander verwoben sind:
a. von der Lautgebärde zur Sprache
b. von „game“ zu „play“
c. Erläutern sie diesen grundlegenden Prozeß anhand eines Beispiels
2. Erläutern Sie die Figur des „generalized other“. Nehmen Sie das Beispiel der
Eigentumsordnung!
3. George Herbert Mead ist das Problem sozialer Kontrolle nicht unbekannt. Wird dieses
aber durch „Recht“ erfüllt oder andere emotive und kognitive Mechanismen sozialer
Kontrolle?
4. Wenn sich in der Figur des „generalisierten Anderen“ die Wert- und
Normvorstellungen eines sozialen Kreises verdichten, wie soll dann die Pluralität von
„generalized others“ untereinander abgestimmt sein?
5. Ein verbreiteter Vorwurf gegenüber dem symbolischen Interaktionismus lautet, daß er
nicht erklären könne, wie die Grenzen partikularistischer Gemeinschaften
überschritten werden, daß also insgesamt die Ebene von „Gesellschaft“ nicht erfasst
wäre. Ist diese Kritik berechtigt?
6. Wo ließe sich die Perspektive des „symbolischen Interaktionismus“ für die
Rechtsanalyse gleichwohl sinnvoll einsetzen?
7. Erläutern Sie an einem selbst gewählten Beispiel, wie die symbolische Dimension des
Rechts mit Hilfe des Meadschen Ansatzes zu analysieren ist.
Dritte Vorlesung
Die Ausblendung von Recht in den Strukturanalysen der Lebenswelt:
Das Erbe von Alfred Schütz
1. Auf welcher Ebene sucht Schütz die herstellung von Intersubjektivität?
2. Wie soll man am „Erleben“ anderer teilhaben können, oder das „Erleben“ „erleben“?
3. Nach Schütz seien hierzu eben „Idealisierungen“ vonnöten. Welche Art von
Idealisierungen hebt Schütz hervor?
4. Wie also antwortet Schütz auf die Frage „wie Gesellschaft möglich“ ist?
5. Zwischenfrage: Es gibt in der Soziologie eine breite Debatte über eine sog.
„Erlebnisgesellschaft“ (Schütze), Event-Kultur und ähnliche Lebensstilkonzepte. In
Kriegszeiten, insbes. zum Ersten Weltkrieg, ist von dem „Kriegserlebnis“ die Rede
und auch nach dem 11. September konnte man in den USA das Aufleben von
Gemeinschaftsgefühlen beobachten. War das vielleicht eine solche
„Erlebnisgemeinschaft“, die aus traumatischen Erfahrungen „Intersubjektivität“
herstellt?
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6. Alfred Schütz hat zur Überbrückung all der Schwierigkeiten, die mit der rein
erlebnismäßigen Verschränkung von Ego und alter verbunden ist, das Konzept der
„Lebenswelt“ verwendet. Was bedeutet die
a. räumliche
b. zeitliche
c. sinnhaft-soziale Strukturierung der Lebenswelt?
7. Zeigen Sie an Beispielen, wie „Raum“, „Zeit“, „Sinn“ jeweils sozial und: normativ
konstruiert, bzw. durchdrungen sind.
8. Wie aber gelangt man aus dieser unmittelbaren Zone der Lebenswelt, in der jeder
Zweifel an die Alltagsrealität suspendiert ist, in die Ferne der Gesellschaft?
9. Wo liegen die Grenzen der Übertragbarkeit des Modells der „Lebenswelt“ auf
Gesellschaft?
10. Wir haben gesehen, wie die Welt der Lebenswelt normfrei konzipiert wird, und dies
auch noch von einem Autor, der in seiner beruflichen Lebenswelt als Jurist, und zwar
als Bankjurist erfolgreich tätig war. Sind nicht gleichwohl noch Spuren des
juristischen Denkens in seinem Zugriff auf soziale Wirklichkeiten zu finden?
11. Sollte das Recht also als eine Art „Sinnprovinz“ verstanden werden, wie sind dann die
Schemata der „Typisierung“, Konstruktionsformen sozialer Wirklichkeit im Recht für
eine Rechtssoziologie nutzbar zu machen?
Vierte Vorlesung
Interpretatives contra normatives Paradigma
1. Von den Vertretern des interpretativen Paradigmas wird behauptet, das bekämpfte
„normative Paradigma“ stelle den Alltagsakteur wie einen wandelnden
Subsumtionsautomaten vor. Hiernach ließe sich das Verhalten aus einer Kenntnis der
Verhaltensregel, der je konformen Deutung durch den Akteur, sowie das Vorliegen
der Anwendungsbedingungen herleiten. Stellen Sie diese Erklärung von Verhalten an
einem Beispiel dar.
2. Welche Gegenposition bezieht das interpretative Paradigma? Erläutern Sie auch dies
an einem Beispiel!
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3. In der Selbstbeschreibung stellt sich das interpretative Paradigma wie folgt dar:
„ It is apparent that in the interpretative view of social interaction, in contrast
with the normative paradigm, definitions of situations and actions are not
explicitly or implicitly assumed to be settled once for all by literal application
or a preexisting, culturally established system of symbols.“
Stellen sie dagegen die Formulierung von Ta lcott Parsons, der in der Structure of
Social Action“ behauptet:
„This active element of the relation of men to norms, the creative or
voluntaristic sid of it, is precisely what the positivistic appoach tries to
minimize.“
Fünfte Vorlesungseinheit
Recht als System: Niklas Luhmann
1. Luhmann baut die Theorie des Rechts vom Problem der Abstimmung von
„Erwartungen“ auf.
a. Wie werden kognitive und normative Erwartungen unterschieden?
b. Wie bestimmt sich danach der Begriff des Rechts (Kongruenz der
Verhaltenserwartungen, in welchen Dimensionen)?
c. Welche Rolle wird dem Konsens bei Luhmann für die wechselseitige
Abstimmung von Erwartungen zugeschrieben? Was tritt an die Stelle nicht
erfüllbaren Konsensbedarfs?
2. Luhmann schreibt dem Recht eine zentrale Rolle im Prozeß der Differenzierung von
Gesellschaften zu.
a. Was wird mit „sozialer Differenzierung“ gemeint?
b. Was bedeutet Systemdifferenzierung? Nennen sie zentrale Systeme moderner
Gesellschaften.
c. Wie ist überhaupt „Systembildung“ zu verstehen (System, Umwelt,
Komplexität) ?
3. Was ist dann unter einem Rechtssystem zu verstehen?
4. Gehen sie von der folgenden Definition aus: „Das Rechtssystem einer Gesellschaft
besteht aus allen sozialen Kommunikationen, die mit Bezugnahme auf das ‚Recht’
formuliert werden.“
Fallen die folgenden Beispiele unter Luhmanns Rechtsbegriff?
a. Ist der Rechtsbrecher in diesem Sinne Teil des Rechtssystems?
b. Sind Parteien bei einer außergerichtlichen Streitregelung insoweit Akteure im
Rechtssystem?
c. Ist die juristische Vorlesung Bestandteil des so verstandene n Rechtssystems?
d. Gehören Repräsentationen, z.B. eine Court-TV-Show dann zum
Rechtssystem?
Begründen Sie jeweils Ihre Einschätzung!
5. Gibt es innerhalb der Luhmannschen Systemtheorie den Versuch, das Problem von
Naturrecht und materialer Gerechtigkeit zu beantworten?
6. Was heißt „Positivität“ des Rechts in diesem Ansatz?
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Sechste Vorlesungseinheit
Recht im Spannungsfeld von System und Lebenswelt: Jürgen Habermas
1. In der Theorie des kommunikativen Handelns legt Habermas dar, wie
„kommunikative Ordnung“ möglich sei, soziale Ordnung also durch
verständigungsorientierte Kommunikation entstehen soll. Zur Erinnerung:
„Verständigung funktioniert als handlungskoordinierender Mechanismus in der Weise,
daß sich die Interaktionsteilnehmer über die beanspruchte Gültigkeit ihrer Äußerungen
einigen, d.h. Geltungsansprüche, die sie reziprok erheben, intersubjektiv anerkennen.“
a. Welche Einwände lassen sich gegen konsens-, bzw. verständigungsorientierte
Konfliktlösungen einwenden?
b. Welche Antworten gibt das Recht, wenn eine solche Einigung nicht gelingt?
c. Welche Rolle kommen „Verfahren“ bei der Erstellung kommunikativer
Einigung zu (sowohl für die Herstellung, Feststellung als auch beim Scheitern
von Konsens)?
2. In der frühen Rechtstheorie von Habermas spielt die Aufteilung der sozia len Welt in
„System“ und „Lebenswelt“ eine zentrale Rolle.
a. Erläutern Sie die Unterscheidung von System und Lebenswelt.
b. Was bedeutet die „Kolonisierung“ der Lebenswelt?
c. In dieser Unterscheidung werden die Grenzen der Lebensweltanalysen
überwunden (s.o.). Aber ist die Unterscheidung auch durchführbar?
d. Wie zeigt sich diese „Kolonisierung“ einer von Recht als technischem
Integrationsmedium ursprünglich freien Lebenswelt im Prozess der
Verrechtlichung aufzeigen (vier Integrationsschübe, Familien- Schulrecht)?
3. In späteren Arbeiten wird diese kritische Position zum Recht überwunden. Der
Rechtsstaat wird vielmehr zum Garanten kommunikativer Ordnung: »Mit der
Organisation des Rechtsstaates wird das System der Rechte zu einer
Verfassungsordnung ausdifferenziert, in der das Rechtsmedium als verstärkender
Transformator der schwachen sozialintegrativen Stromstöße einer kommunikativ
strukturierten Lebenswelt wirksam werden kann.«
Gleichzeitig gewinnen Verfahren einen zentralen Stellenwert für die Einrichtung einer
auch gerechten Ordnung.
a. Können Sie den Satz vom Rechtsmedium als „Verstärker“ lebensweltlicher
Impulse erläutern?
b. Das große Projekt von Zivilgesellschaft, läßt sich als Ausweitung der
Rechtsstaatsidee lesen: „Einziger Inhalt des Projekts ist die schrittweise
verbesserte Institutionalsierung von Verfahren vernünftiger kollektiver
Willensbildung...“ Aber ist das so ohne Weiteres möglich, und was ist
vernünftig?
4. Diese „kommunikative“ Theorie des Rechts hat Habermas auch auf internationale
Konfliktfelder ausgedehnt.
a. Welche Bedingungen müssten erfüllt sein, daß man sich „kommunikativ“ über
etwa die von Menschenrechten erhobenen Geltungsansrpüche einigt?
b. Habermas hat sich immer gegen einen „Kulturalismus“ gewendet, eine
Relativierung von Werten und Normen. Tauchen hierbei nicht erhebliche
Probleme auf, wenn die jeweiligen Rechtskulturen behaupten, daß nur sie
selbst im Besitz der normativen Wahrheit seien?
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Siebte Vorlesungseinheit
Das Recht in Handlungs- und Systemtheorie von Talcott Parsons
1. Parsons hat das Problem sozialer Ordnung ins Zentrum seiner soziologischen Analyse
gestellt.
a. Schildern Sie die Ausgangslage des sog. Hobbesianischen Problems der
Ordnung!
b. Warum ist nach Parsons eine rein auf Macht und Gewaltansdrohung gestützte
Ordnung labil?
c. In welcher Richtung hat Max Weber eine Antwort auf diese Problematik
gegeben?
d. Und läßt sich auch Durkheim als Antwort auf die Ordnungsfrage lesen. Und
was stellt für ihn die Ressource der Ordnungsbildung dar: Moral, Macht oder
Religion?
2. Wenn Sie die systemische Aufteilung der Gesellschaft bei Parsons vor Augen haben
(Kultur, Gemeinschaft, Politik und Wirtschaft): wo ist also der Ort des Rechts in
dieser Gesellschaftstheorie und wie hängt dies mit Parsons’ Lösung der
Ordnungsfrage zusammen?
Schlußfrage:
Versuchen Sie zu umschreiben, was man aus der Gesellschaftstheorie für Rechtsanalyse und
Jurisprudenz lernen kann, wenn sie die Quid-Juris-Frage, was nämlich konkretes Recht sein
soll, nicht beantworten kann!
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