IUS ROMANORUM

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IUS ROMANORUM
1. Überblick
Das römische Recht ist aus dem nur mündlich weitergegebenen mos maiorum („Gewohnheitsrecht“) entstanden. Es hatte eher religiösen Charakter und wurde durch Auguren praktiziert. Dieses Gewohnheitsrecht wurde in den leges duodecim tabularum („Zwölftafelgesetz“) kodifiziert. Das Zwölftafelgesetz war von großer sozialer Bedeutung, da es im Zuge
der Ständekämpfe den sozial Schwächeren gewisse Rechtssicherheit bot. Das hier formulierte Recht bildete fast 1000 Jahre lang die Grundlage römischer Rechtssprechung, bis in den
Jahren 529 - 534 n. Chr. Kaiser Justinian durch die Redaktion des Corpus Iuris Civilis eine
neue Rechtsgrundlage schuf.
Rechtskundig zu sein und Rechtsbeistand zu leisten mehrte das gesellschaftliche Ansehen eines römischen Bürgers. Daher ist es nicht verwunderlich, dass zahlreiche römische Schriftsteller juridische Themen behandelten. Zu den klassischen Juristen zählen:
• Gaius (fast vollständig erhaltene institutiones)
• Ulpian
• Papinian
• Iulius Paulus
Neben Gaius‘ Institutiones stellt das Corpus Iuris Civilis aus dem 6. Jh. n. Chr. die wichtigste Rechtsquelle der (Spät-)Antike dar. In ihr sind alle bis dahin verwendeten Gesetzte aufgegangen bzw. an ihre Zeit angepasst worden. Die Sammlung besteht aus drei Teilen, den Institutiones (Lehrbuch), dem Codex Iustinianus (Kaisergesetze seit dem 2 Jh. n. Chr.) und Digestae (geordnete Zusammenfassung gültigen Rechts).
Rechtsgelehrte und –philosophen verstanden Gerechtigkeit stets als eine dem Naturrecht (ius naturale) entspringende Notwendigkeit. Damit stand das Naturrecht oftmals auch im Widerspruch zu dem vom Menschen geschaffenen Recht (positives Recht).
2. Die Geschichte des römischen Rechts:
Das römische Recht galt ab dem 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum 6. Jahrhundert n. Chr. Zuerst nur im antiken römischen Staat und später dann auch im ganzen römischen Reich. Das
römische Recht entstand ursprünglich aus langjährigen Erfahrungen und aus einer Überarbeitung des Gewohnheitsrechts. Bevor es überhaupt zum eigentlichen römischen Recht kam,
galt zuerst das so genannte Zwölftafelgesetz, das im Forum Romanum ausgestellt war. Dieses Zwölftafelgesetz enthielt unter anderem Regelungen über das Familienrecht, Erbrecht,
Sachenrecht und über das Schuldrecht.
Zuerst wurde das römische Recht in der Zeit der römischen Republik von den Prätoren weiterentwickelt. Im 3. Jahrhundert n. Chr. erreichte die römische Rechtswissenschaft ihren Höhepunkt. Dabei wurde das römische Recht hauptsächlich durch die Gutachten der Juristen
weiterentwickelt und 533 n. Chr. ließ Kaiser Justinian das Corpus luris Civilis verfassen (siehe oben).
Im byzantinischen Reich ließ Kaiser Leon im 9. Jahrhundert die Basiliken erstellen, dabei
handelte es sich um ein Recht, das im Wesentlichen aus einer griechischen Übersetzung des
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Justinianischen Codex und der Pandekten bestand. Nachdem das römische Recht in Vergessenheit geriet und im 11. Jahrhundert durch die Rechtsschule von Bologna wieder aufgegriffen wurde, überarbeiteten die so genannten Glossatoren die römischen Rechtsquellen
und Postglossatoren arbeiteten die Rechtstexte zu praxisbezogenen Werken aus. Nachdem
in der Zeit der Aufklärung das Naturrecht und das Vernunftrecht in den Vordergrund gerückt waren, wurde zu Beginn des 19. Jahrhunderts das römische Recht wieder aufgegriffen. Dabei war Friedrich Karl von Savigny von einer historischen Rechtsschule ein wichtiger
Vertreter. Bis heute bildet das römische Recht den Rechtsstoff für die Entwicklung der heutigen modernen Gesetzbücher.
3. Rechtsbereiche
a) Das römische materielle Recht:
Sachenrecht: Dieses Recht befasste sich unter anderem mit dem Eigentum, das nur den römischen Bürgern zustand.
Familienrecht: Dieses Recht befasste sich vor allem mit der Stellung des so genannten Pater
familias, der als Hausvater (dominus) die Gewalt über Haus, Hof Kinder und über die Sklaven innehatte.
Erbrecht: Erbe wurde der, der durch das Testament bestimmt wurde. Sonst waren die Kinder
die Erben.
Schuldrecht: Im Schuldrecht wurden Leistungen auf Grund Verpflichtungen geregelt. Zum
Beispiel Kauf, Leihe oder Darlehen. Um Leistungen gerichtlich durchzusetzen gab es Klagen
(actiones).
b) Das römische Prozessrecht:
Mit einer Anklage konnte jeder römische Bürger sein Recht nicht nur gerichtlich geltend machen, sondern auch zwangsweise durchsetzen. Bestimmte Regeln für den Ablauf des Prozesses gab es allerdings nicht. Das Strafrecht war im römischen Recht im Gegensatz zum Zivilrecht nicht geregelt, manche Bestimmungen waren im Zwölftafelgesetz verankert. Die Todesstrafe wurde nur bei Hochverrat durch eine Volksversammlung verhängt. Ab dem 2.
Jahrhundert v. Chr. wurden besondere Geschworenengerichte (quaestiones) für bestimmte
Verbrechen, wie zum Beispiel Hochverrat, eingerichtet. Dabei konnte jeder Anklage erheben.
4. Auswirkungen
Für viele ist der wichtigste Beitrag, den die Römer den europäischen Erben hinterlassen haben, das Ius Romanum. Ohne die Grundlagen des Römischen Rechts wäre die heutige internationale Rechtsordnung nicht denkbar. Im Laufe seiner Entwicklung bemühten sich
Rechtsgelehrte das Gesetz mit den geänderten gesellschaftlichen Bedingungen in Einklang
zu bringen. Dies trug entscheidend zur Entwicklung einer spezifischen lateinischen Rechtssprache bei, die ja bis heute seine Gültigkeit hat. Heutige Rechtssysteme basieren zu einem
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großen Teil auf dem Ius Romanum, beispielsweise wurde das im 12-Tafel-Gesetz verankerte
Prozessverfahren mit Ankläger, Verteidiger und Richter bis heute nicht geändert.
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