Werberecht Teil 1

Werbung
Wer darf wie im Internet für
sich werben?
Probleme des Werberechts
Wo Waren und Dienstleistungen
angeboten werden, ist die Werbung
zu Hause
Online-Werbung im Trend
Während sich der Gesamtwerbemarkt nach wie
vor in der Krise befindet, erlebt das Internet als
Werbemedium einen immensen Aufschwung.
Dies ergab die Herbstumfrage des
Zentralverbands der deutschen
Werbewirtschaft (ZAW)
Das Werbewachstum im
Onlinebereich werde im laufenden
Jahr bei über 20 Prozent liegen
1.0
Allgemeines Wettbewerbsrecht
§§1, 3 Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb, UWG
§ 1 Generalklausel
Wer im geschäftlichen Verkehre
zu Zwecken des Wettbewerbes
Handlungen vornimmt, die
gegen die guten Sitten
verstoßen, kann auf
Unterlassung und Schadensersatz
in Anspruch genommen werden
Der Prüfung durch §1 UWG
unterliegt Werbung dann, wenn
ein Verhalten „äußerlich geeignet
ist, den Absatz oder Bezug von
Waren und Dienstleistungen einer
Person zum Nachteil einer
anderen Person zu fördern“
Gegen die guten Sitten verstößt
Werbung, wenn unsachliche
Werbemethoden verwendet
werden.
Dazu gehören:
Unerwünschte Werbung
Irreführung
Belästigung
Verlockung
Schockwerbung
1.1
Werbung per E-Mail
(Spamming)
„Junk-Mails“ sind Spam und
verstoßen gegen die Netiquette.
Belästigung: Der User muss die
mails laden, sortieren und
löschen.
Ist das Postfach ausgelastet
entsteht Datenverlust.
Belästigung des Betreibers:
Die Kapazitäten der Server werden
ausgelastet.
Unaufgeforderte Werbung =
Eingriff in den Gewerbebetrieb
(§823 BGB)
=>
Der Betroffene hat Anspruch
auf Unterlassung.
Verstoß gegen das
Persönlichkeitsrecht:
Zur Zeit von BTX-Werbung:
"Jeder Mensch hat das Recht,
seinen privaten Lebensraum von
Werbung freizuhalten.“
Eigentumsverletzung:
Zur Zeit von Telefax-Werbung:
Durch das Benutzen von fremdem
Eigentum (Faxpapier und
Druckertinte) ensteht finanzieller
Schaden => Eigentumsverletzung.
Es gibt keine eindeutige
Gesetzlage.
LG Braunschweig: „Unverlangte
Werbung ist erst dann unzulässig,
wenn der Empfänger den
Empfang ablehnt“
Die meisten Gerichte sehen Spam
aber als unzulässig an, wenn der
Empfänger nicht einverstanden ist.
Bekanntgabe der eMailadresse ist
KEINE Einverständniserklärung!
Was machen wenn man Werbemails
erhält?
-Versender abmahnen und nach Herkunft
der Adresse fragen (§823Abs.1 1004
BGB, §34 BDSG)
-rechtliche Schritte einleiten
http://www.robinsonliste.de
1.2
Verbot von Schleichwerbung
(Trennungsgebot von Text und Werbung)
Für Fernsehen, Rundfunk und Presse gilt der
Grundsatz, dass Werbung immer als solche
erkennbar und deutlich von den Inhalten
getrennt sein muss.
In §13 des Mediendienstestaatsvertrags II
(MDStV II) findet sich eine vergleichbare
Vorschrift.
§13 Werbung,
Sponsoring [MDStV II]
Werbung muss als solche klar
erkennbar sein vom übrigen Inhalt
der Angebote eindeutig getrennt sein.
In der Werbung dürfen keine
unterschwelligen Techniken
eingesetzt werden.
Werbung, die sich auch an Kinder
oder Jugendlich richtet, oder bei der
Kinder oder Jugendliche eingesetzt
werden, darf nicht ihren Interessen
schaden oder ihre Unerfahrenheit
ausnutzen.
Das Teledienstgesetz (TDG), das
bei der Nutzung des Internet dann
Anwendung findet, wenn die
Informations- und
Kommunikationsdienste individuell
genutzt werden (zb. Homepages,
Onlinebanking, etc) enthält keine
solche gesetzliche Regelung.
Dennoch gilt auch für diese Dienste
der Grundsatz der Trennung von
Text und Werbung, weil nach einer
Entscheidung des BGH zufolge
das Trennungsgebot in §1 UWG
(Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb) für sämtliche
Werbeplattformen enthalten ist.
Welche Art von Werbung ist
erlaubt?
Homepages von Unternehmen, da der gesamte
Inhalt als Werbung angesehen wird
Bannerwerbung
Weiterleitung über ein Banner (Verlinkung)
Nicht erlaubt ist zb. die Verlinkung
aus einem redaktionellen Text
heraus, der ohne weitere
Erläuterung direkt auf eine
Werbeseite verweist!
1.3
Einbindung fremder Inhalte
(Hyperlinks, Framing)
Websites werden durch
sog. Links miteinander
verknüpft.
Es gibt 3 Arten von Links:
Hypertext-Link:
=> markiertes/hervorgehobenes Wort
=> verknüpft mit anderer Website bzw.
anderem Server
Framing:
=> andere Website wird komplett oder teilweise in
das Design der eigenen eingebunden
Deep-Linking:
=> User erhält Zugang zum Onlineangebot eines
anderen ohne dass dieser erkennbar wird
Rechtliches Problem:
Eingriff in urheberrechtlich oder
markenrechtlich geschützte
Werke/Produkte anderer Personen
Jeder der im Internet vertreten
ist gibt damit seine Einwilligung
für Hypertext-Links
Fall: www.baumarkt.de
Klägerin: www.bau-markt.de; Website auf
der Firmen der Baumarktbranche sich im
Internet präsentieren können
Beklagte: www.baumarkt.de; LinkSammlung, die mit der Klägersite mit Hilfe
eines Framings verknüpft ist.
Anklage: Verletzung des Urheberrechts;
Verweis auf das Wettbewerbsrecht
Das Urteil
(LG Düsseldorf):
Klage wurde abgewiesen, nicht weil
das Framing rechtmäßig ist, sondern
weil die Kläger-Website nicht als
urheberrechtsfähig angesehen wird
Fall: Shetland News
Klägerin: „The Shetland Times“;
schottische Zeitung
Beklagte: „Shetland News“; verlinkte die
Schlagzeilen von „The Shetland Times“
und machte sie so auf der eigenen
Website verfügbar. Abonnenten der
„Shetland News“ konnten „The Shetland
Times“ kostenlos mitlesen.
Urteil
vom 24.10.1996:
Shetland News wurde für schuldig
befunden, da eindeutig die
Urheberrechte der Klägerseite verletzt
wurden.
Nach deutschem Recht hätte hier
zusätzlich noch eine Verletzung des
§ 1 UWG vorgelegen, da der Kläger
durch die Tat seine Ausgaben nicht
mehr finanzieren konnte. Dies wäre
eine Verletzung des
Wettbewerbsrechts, wegen
Ausbeutung oder Behinderung eines
Konkurrenten.
Zusammenfassung:
Hypertext-Links sind nicht rechtswidrig
und erfordern auch keine Erlaubnis des
Verlinkten
Framing kann jedoch nur mit der Erlaubnis
des Inhabers der Website unternommen
werden
Der Fall des Deep-Linking ist rechtlich
nicht eindeutig geklärt.
1.4 Powershopping und
Glücksspiele
Beim Powershopping sinkt der Preis
der angebotenen Waren ab einer
bestimmten Anzahl von Kaufwilligen
dieses Produktes. Je mehr Käufer sich
finden, desto niedriger wird der
Kaufpreis.
Bisher sahen die Gerichte
Powershopping als Verstoß gegen
das Rabattgesetz und §1 UWG. Da
das Rabattgesetz zwischenzeitlich
abgeschafft wurde, bleibt nur noch $1
als Rechtsgrundlage.
Laut Urteilen vom OLG Köln und OLG
Hamburg liegt deshalb ein Verstoß
gegen §1 UWG vor, weil damit
geworben wird, dass sich der Preis
mit zunehmender Käuferzahl
verringere und somit zu Beginn des
Geschäfts nicht bekannt sei.
Glücksspiele sind nach §33
Gewerbeordnung erlaubnispflichtig.
Wer diese Erlaubnis nicht einholt,
macht sich nach §284 StGB strafbar.
Strafbar macht sich auch, wer vom
Ausland aus Online-Kasinos ohne
Erlaubnis betreibt. Der Betreiber des
Servers kann unter Umständen auch
in Anspruch genommen werden.
1.5 Freiberufler / Dienstleistungen
Gerade für Dienstleistungen wie zb.
Beratungen bietet das Internet bisher
ungeahnte Möglichkeiten.
Rechtsanwälte oder Ärzte etwa
könnten mit ihrer Internetpräsenz
kostenpflichtige Auskünfte anbieten,
ebenso wie Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer.
Aber auch für kleinere Dienstleister, die
bisher mit teuren Mieten und der
notwendigen teuren Inneneinrichtung
zu kämpfen hatten, sehen im Internet
eine vielversprechende Zukunft.
Leider oder besser zum Glück
ist nicht alles erlaubt, was technisch
möglich wäre...
1.5
Das Internet
als Ort für freie Berufe
§ 1 Generalklausel
Wer im geschäftlichen Verkehre
zu Zwecken des Wettbewerbes
Handlungen vornimmt, die
gegen die guten Sitten
verstoßen, kann auf
Unterlassung und Schadensersatz
in Anspruch genommen werden
Die Möglichkeit zu werben, wird
freien Berufen vom Gesetzgeber
nur innerhalb gewisser Grenzen
gestattet
Das jeweilige Standesrecht legt
fest, in welchem Umfang eine
Berufsgruppe für ihre Tätigkeit
werben darf
§43b Bundesrechtsanwaltsordnung
[BRAO]
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur
erlaubt, soweit sie über die berufliche
Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich
unterrichtet und nicht auf die Erteilung
eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Ein Verstoß gegen das
Standesrecht ist auch eine
Verletzung von §1 UWG
Unproblematisch sind folgende
Informationen:
Angaben zur Kanzlei
Angaben zu drei Schwerpunkten der Tätigkeit
und zwei weiteren Interessenschwerpunkten
je Anwalt
Lebensläufe und Fotos der Anwälte
Informationen zu bestimmten Rechtsgebieten
Aufsätze und Vorträge der Anwälte
Urteil des Landesgerichts Trier vom
30.12.1997
Ein Zahnarzt “präsentierte“ sich
erfindungsreich im Internet
1. Die Internetpräsenz eines
Zahnarztes ist grundsätzlich mit
dem Standesrecht vereinbar
und nicht wettbewerbswidrig,
sofern es sich nicht um
berufswidrige Werbung handelt
(…)
5. Ein “virtuelles Schaufenster“ mit
Preisangaben ist
gesetzeswidrig, da es nicht der
Gesundheitsvorsorge dient,
sondern auf Gelderwerb abzielt
6. Ein Gästebuch ist berufswidrig,
sofern dadurch Adressen
gesammelt werden
7. Die “virtuelle“ Darstellung von
Kunstwerken ist nicht
Sachgerecht (Werbeeffekt)
8. Die Veranstaltung von
Gewinnspielen ist verboten
Ein Rechtsanwalt darf auf seiner
Homepage ausschließlich
sachliche und informative
Werbung schalten
Steuerberatern ist Werbung im
Internet erlaubt
Notaren ist Werbung im Internet
grundsätzlich verboten
Ärzte dürfen nach der
Musterberufsordnung nicht Werben
Sachliche Informationen
+Veröffentlichungen sind erlaubt
Der Vertrieb einer Online-Apotheke
ist unzulässig.
Nach §43 Arzneimittelgesetz, dürfen
keine apothekenpflichtigen
Arzneimittel über Versandhandel
vertrieben werden
Wer eine Homepage
geschäftsmäßig betreibt, ist nach
§6 Teledienstegesetz (TDG)
verpflichtet, bestimmte angaben
zu machen
§6 Allgemeine Informationspflichten
[TDG]
Dienstanbieter haben für
geschäftsmäßige Teledienste
mindestens folgende Informationen
leichterkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift,
unter denen sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den
Vertretungsberechtigten
2. Angebote, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation
mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der
Adresse der elektronischen
Post,
(…)
Die entgelte für die Nutzung
eines Dienstes müssen
angegeben werden, bevor der
Verbraucher darauf zugreift.
Für Freiberufler der Mediendienste
wie Onlinedienste von Presse…
gilt laut §13MDStV II Folgende
Regelung:
§13 Werbung, Sponsoring
[MDStV II]
(1) Werbung, die sich auch an
Kinder oder Jugendliche richtet
oder bei der Kinder und
Jugendliche eingesetzt werden,
darf nicht ihren Interessen
schaden oder ihre Unerfahrenheit
ausnutzen.
(2) Werbung muss als solche klar
erkennbar und vom übrigen Inhalt
der Angebote eindeutig getrennt
sein. In der Werbung dürfen keine
unterschwelligen Techniken
eingesetzt werden.
(…)
Folgende Fragen treten dabei auf:
Wann richtet sich Werbung auch an Kinder
und Jugendliche?
Was sind die Interessen von Kindern und
Jugendlichen?
Wann wird den Interessen dieser Gruppen
geschadet oder ihre Unerfahrenheit
ausgenutzt?
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