Wer darf wie im Internet für sich werben? Probleme des Werberechts Wo Waren und Dienstleistungen angeboten werden, ist die Werbung zu Hause Online-Werbung im Trend Während sich der Gesamtwerbemarkt nach wie vor in der Krise befindet, erlebt das Internet als Werbemedium einen immensen Aufschwung. Dies ergab die Herbstumfrage des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) Das Werbewachstum im Onlinebereich werde im laufenden Jahr bei über 20 Prozent liegen 1.0 Allgemeines Wettbewerbsrecht §§1, 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG § 1 Generalklausel Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden Der Prüfung durch §1 UWG unterliegt Werbung dann, wenn ein Verhalten „äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug von Waren und Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern“ Gegen die guten Sitten verstößt Werbung, wenn unsachliche Werbemethoden verwendet werden. Dazu gehören: Unerwünschte Werbung Irreführung Belästigung Verlockung Schockwerbung 1.1 Werbung per E-Mail (Spamming) „Junk-Mails“ sind Spam und verstoßen gegen die Netiquette. Belästigung: Der User muss die mails laden, sortieren und löschen. Ist das Postfach ausgelastet entsteht Datenverlust. Belästigung des Betreibers: Die Kapazitäten der Server werden ausgelastet. Unaufgeforderte Werbung = Eingriff in den Gewerbebetrieb (§823 BGB) => Der Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung. Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht: Zur Zeit von BTX-Werbung: "Jeder Mensch hat das Recht, seinen privaten Lebensraum von Werbung freizuhalten.“ Eigentumsverletzung: Zur Zeit von Telefax-Werbung: Durch das Benutzen von fremdem Eigentum (Faxpapier und Druckertinte) ensteht finanzieller Schaden => Eigentumsverletzung. Es gibt keine eindeutige Gesetzlage. LG Braunschweig: „Unverlangte Werbung ist erst dann unzulässig, wenn der Empfänger den Empfang ablehnt“ Die meisten Gerichte sehen Spam aber als unzulässig an, wenn der Empfänger nicht einverstanden ist. Bekanntgabe der eMailadresse ist KEINE Einverständniserklärung! Was machen wenn man Werbemails erhält? -Versender abmahnen und nach Herkunft der Adresse fragen (§823Abs.1 1004 BGB, §34 BDSG) -rechtliche Schritte einleiten http://www.robinsonliste.de 1.2 Verbot von Schleichwerbung (Trennungsgebot von Text und Werbung) Für Fernsehen, Rundfunk und Presse gilt der Grundsatz, dass Werbung immer als solche erkennbar und deutlich von den Inhalten getrennt sein muss. In §13 des Mediendienstestaatsvertrags II (MDStV II) findet sich eine vergleichbare Vorschrift. §13 Werbung, Sponsoring [MDStV II] Werbung muss als solche klar erkennbar sein vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendlich richtet, oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Das Teledienstgesetz (TDG), das bei der Nutzung des Internet dann Anwendung findet, wenn die Informations- und Kommunikationsdienste individuell genutzt werden (zb. Homepages, Onlinebanking, etc) enthält keine solche gesetzliche Regelung. Dennoch gilt auch für diese Dienste der Grundsatz der Trennung von Text und Werbung, weil nach einer Entscheidung des BGH zufolge das Trennungsgebot in §1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) für sämtliche Werbeplattformen enthalten ist. Welche Art von Werbung ist erlaubt? Homepages von Unternehmen, da der gesamte Inhalt als Werbung angesehen wird Bannerwerbung Weiterleitung über ein Banner (Verlinkung) Nicht erlaubt ist zb. die Verlinkung aus einem redaktionellen Text heraus, der ohne weitere Erläuterung direkt auf eine Werbeseite verweist! 1.3 Einbindung fremder Inhalte (Hyperlinks, Framing) Websites werden durch sog. Links miteinander verknüpft. Es gibt 3 Arten von Links: Hypertext-Link: => markiertes/hervorgehobenes Wort => verknüpft mit anderer Website bzw. anderem Server Framing: => andere Website wird komplett oder teilweise in das Design der eigenen eingebunden Deep-Linking: => User erhält Zugang zum Onlineangebot eines anderen ohne dass dieser erkennbar wird Rechtliches Problem: Eingriff in urheberrechtlich oder markenrechtlich geschützte Werke/Produkte anderer Personen Jeder der im Internet vertreten ist gibt damit seine Einwilligung für Hypertext-Links Fall: www.baumarkt.de Klägerin: www.bau-markt.de; Website auf der Firmen der Baumarktbranche sich im Internet präsentieren können Beklagte: www.baumarkt.de; LinkSammlung, die mit der Klägersite mit Hilfe eines Framings verknüpft ist. Anklage: Verletzung des Urheberrechts; Verweis auf das Wettbewerbsrecht Das Urteil (LG Düsseldorf): Klage wurde abgewiesen, nicht weil das Framing rechtmäßig ist, sondern weil die Kläger-Website nicht als urheberrechtsfähig angesehen wird Fall: Shetland News Klägerin: „The Shetland Times“; schottische Zeitung Beklagte: „Shetland News“; verlinkte die Schlagzeilen von „The Shetland Times“ und machte sie so auf der eigenen Website verfügbar. Abonnenten der „Shetland News“ konnten „The Shetland Times“ kostenlos mitlesen. Urteil vom 24.10.1996: Shetland News wurde für schuldig befunden, da eindeutig die Urheberrechte der Klägerseite verletzt wurden. Nach deutschem Recht hätte hier zusätzlich noch eine Verletzung des § 1 UWG vorgelegen, da der Kläger durch die Tat seine Ausgaben nicht mehr finanzieren konnte. Dies wäre eine Verletzung des Wettbewerbsrechts, wegen Ausbeutung oder Behinderung eines Konkurrenten. Zusammenfassung: Hypertext-Links sind nicht rechtswidrig und erfordern auch keine Erlaubnis des Verlinkten Framing kann jedoch nur mit der Erlaubnis des Inhabers der Website unternommen werden Der Fall des Deep-Linking ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. 1.4 Powershopping und Glücksspiele Beim Powershopping sinkt der Preis der angebotenen Waren ab einer bestimmten Anzahl von Kaufwilligen dieses Produktes. Je mehr Käufer sich finden, desto niedriger wird der Kaufpreis. Bisher sahen die Gerichte Powershopping als Verstoß gegen das Rabattgesetz und §1 UWG. Da das Rabattgesetz zwischenzeitlich abgeschafft wurde, bleibt nur noch $1 als Rechtsgrundlage. Laut Urteilen vom OLG Köln und OLG Hamburg liegt deshalb ein Verstoß gegen §1 UWG vor, weil damit geworben wird, dass sich der Preis mit zunehmender Käuferzahl verringere und somit zu Beginn des Geschäfts nicht bekannt sei. Glücksspiele sind nach §33 Gewerbeordnung erlaubnispflichtig. Wer diese Erlaubnis nicht einholt, macht sich nach §284 StGB strafbar. Strafbar macht sich auch, wer vom Ausland aus Online-Kasinos ohne Erlaubnis betreibt. Der Betreiber des Servers kann unter Umständen auch in Anspruch genommen werden. 1.5 Freiberufler / Dienstleistungen Gerade für Dienstleistungen wie zb. Beratungen bietet das Internet bisher ungeahnte Möglichkeiten. Rechtsanwälte oder Ärzte etwa könnten mit ihrer Internetpräsenz kostenpflichtige Auskünfte anbieten, ebenso wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Aber auch für kleinere Dienstleister, die bisher mit teuren Mieten und der notwendigen teuren Inneneinrichtung zu kämpfen hatten, sehen im Internet eine vielversprechende Zukunft. Leider oder besser zum Glück ist nicht alles erlaubt, was technisch möglich wäre... 1.5 Das Internet als Ort für freie Berufe § 1 Generalklausel Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden Die Möglichkeit zu werben, wird freien Berufen vom Gesetzgeber nur innerhalb gewisser Grenzen gestattet Das jeweilige Standesrecht legt fest, in welchem Umfang eine Berufsgruppe für ihre Tätigkeit werben darf §43b Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO] Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Ein Verstoß gegen das Standesrecht ist auch eine Verletzung von §1 UWG Unproblematisch sind folgende Informationen: Angaben zur Kanzlei Angaben zu drei Schwerpunkten der Tätigkeit und zwei weiteren Interessenschwerpunkten je Anwalt Lebensläufe und Fotos der Anwälte Informationen zu bestimmten Rechtsgebieten Aufsätze und Vorträge der Anwälte Urteil des Landesgerichts Trier vom 30.12.1997 Ein Zahnarzt “präsentierte“ sich erfindungsreich im Internet 1. Die Internetpräsenz eines Zahnarztes ist grundsätzlich mit dem Standesrecht vereinbar und nicht wettbewerbswidrig, sofern es sich nicht um berufswidrige Werbung handelt (…) 5. Ein “virtuelles Schaufenster“ mit Preisangaben ist gesetzeswidrig, da es nicht der Gesundheitsvorsorge dient, sondern auf Gelderwerb abzielt 6. Ein Gästebuch ist berufswidrig, sofern dadurch Adressen gesammelt werden 7. Die “virtuelle“ Darstellung von Kunstwerken ist nicht Sachgerecht (Werbeeffekt) 8. Die Veranstaltung von Gewinnspielen ist verboten Ein Rechtsanwalt darf auf seiner Homepage ausschließlich sachliche und informative Werbung schalten Steuerberatern ist Werbung im Internet erlaubt Notaren ist Werbung im Internet grundsätzlich verboten Ärzte dürfen nach der Musterberufsordnung nicht Werben Sachliche Informationen +Veröffentlichungen sind erlaubt Der Vertrieb einer Online-Apotheke ist unzulässig. Nach §43 Arzneimittelgesetz, dürfen keine apothekenpflichtigen Arzneimittel über Versandhandel vertrieben werden Wer eine Homepage geschäftsmäßig betreibt, ist nach §6 Teledienstegesetz (TDG) verpflichtet, bestimmte angaben zu machen §6 Allgemeine Informationspflichten [TDG] Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leichterkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter denen sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten 2. Angebote, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, (…) Die entgelte für die Nutzung eines Dienstes müssen angegeben werden, bevor der Verbraucher darauf zugreift. Für Freiberufler der Mediendienste wie Onlinedienste von Presse… gilt laut §13MDStV II Folgende Regelung: §13 Werbung, Sponsoring [MDStV II] (1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder und Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. (2) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. (…) Folgende Fragen treten dabei auf: Wann richtet sich Werbung auch an Kinder und Jugendliche? Was sind die Interessen von Kindern und Jugendlichen? Wann wird den Interessen dieser Gruppen geschadet oder ihre Unerfahrenheit ausgenutzt?