ZENTRALE UNIVERSITÄTSVERWALTUNG STABSSTELLE ARBEITSSICHERHEIT UND NACHHALTIGKEIT Gefährdungsbeurteilung gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz und §7 Biostoffverordnung Arbeitsplätze in der Labortierhaltung (Käfighaltung und Aquarien) Bogen 3.1 Lfd. Nr.: Dienststelle: erstellt durch Arbeitskreis Erstbeurteilung Ja Nein Datum Letzte Beurteilung am (Datum) Anzahl der Beschäftigten Mitarbeiter die im Tierhaltungsbereich arbeiten: Es wird mit folgenden Labortieren umgegangen: 1.Grundsätzliches erfüllt ja *nein entfällt 1. Für die Tierhaltung besteht eine Genehmigung nach §11 Tierschutzgesetz (TierSchG). 2. Der Tierhaltungsbereich ist von anderen Bereichen abgetrennt. 3. Die Tierhaltungsräume sind abschließbar. 4. Der Zugang ist geregelt, nur berechtigten Personen möglich und dies ist durch Hinweisschilder gekennzeichnet. 5. Die Tiere werden fluchtsicher gehalten. 6. Alle Tiere sind leicht und versuchsbezogen zu identifizieren. 7. Die Herkunft, Art und das Verhalten der Versuchstiere sind allen Mitarbeitern im Tierhaltungsbereich bekannt. 8. Amtstierärztliche Untersuchungen finden regelmäßig statt. 9. Es ist sichergestellt, dass nur im Umgang mit Tieren geschultes Personal Zugang zu den Tieren hat. Die Mitarbeiter werden regelmäßig in artspezifischer und verletzungsfreier Tierhaltung und -handhabung geschult. 10. Mitarbeiter werden in die von den Tieren ausgehenden Gefährdungen wie Bisse, Kratzer, Anspringen, Vergiftungen und deren Vermeidung unterwiesen. 11. Es ist sichergestellt, dass beim Umgang mit giftigen oder besonders bedrohlichen Tieren (z.B. Schlangen) nicht alleine gearbeitet wird. 12. Den Mitarbeitern ist bekannt, welche Erste-Hilfe-Maßnahmen sofort nach einer Verletzung durch Tiere oder in der Tierbehandlung ergriffen werden müssen. 13. Nach einer Verletzung durch Tiere wird der Verantwortliche informiert. * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 7 dokumentieren LMU München Stand: Juli 2009, 1/5 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchutzG und § 7 BiostoffV Arbeitsplätze in der Labortierhaltung (Käfighaltung und Aquarien) Bogen 3.1 ja erfüllt *nein entfällt 14. Regelmäßige Arbeitsmedizinische Vorsorge findet statt. 15. Die empfohlenen und angebotenen Schutz- und Auffrischungsimpfungen werden angenommen und regelmäßig durchgeführt. 16. Es sind räumliche und technische Maßnahmen getroffen, die ein Entweichen der Tiere als auch das Eindringen von fremden Tieren und Vektoren wirkungsvoll verhindern. 17. Die Lagerung von Käfigeinstreu und Futtermittel findet so statt, dass eine Staubentwicklung, Eindringen von Feuchtigkeit, Zersetzungsprozesse und ungewollte Zuwanderung von Fremdorganismen verhindert wird. 18. Zum Transportieren von schweren Gebinden (z.B. für Einstreu, Futtermittel), Aquarien und Geräten stehen geeignete Wagen oder Vorrichtungen zur Verfügung und werden genutzt. 19. Bei Gefährdungen durch Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bitte Punkt 4.8 in Bogen 2.0, bearbeiten. 20. Der Tierhaltungsbereich verfügt über eine Notstromversorgung. 21. Der Tierhaltungsbereich ist in Abhängigkeit von der Belegungsdichte und Tierart ausreichend belüftet. 22. Der Tierhaltungsbereich ist leicht zu reinigen und zu desinfizieren. 23. Zugangstüren sind mit einem Sichtfenster versehen und öffnen in Fluchtrichtung. 24. Der Fußboden ist rutschsicher, auch an Feuchtarbeitsplätzen wie z.B. in Räumen mit Aquarien oder Wassertieren. 25. Störfälle werden der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit und den Aufsichtsbehörden sofort gemeldet. 2. Handhabung der Tiere und allgemeine Arbeiten 1. Den Mitarbeitern wird geeignete Schutzausrüstung zum verletzungsfreien Handhaben, Umsetzen oder Behandeln der Tiere zur Verfügung gestellt und diese wird auch benutzt. 2. Unter Punkt 6 wird die speziell in diesem Bereich benötigte Schutzausrüstung (wie z.B. Lederhandschuhe, grobe Plastikschürzen, Gummistiefel, Quarantäne-Vollschutzanzug oder etc.) aufgeführt. 3. Spezielle, zusätzlich erforderliche Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. verschiebbare Wände, Abschirmung des Käfigschließmechanismus, ferngesteuerte Futterzufuhr, etc. werden unter Punkt 7 aufgeführt. 4. Die von den Mitarbeitern getragene Schutzausrüstung verhindert eine Übertragung von Krankheiten von Tieren auf den Menschen (Zoonosen, Zooanthroponosen) und Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe. 5. Die Schutzausrüstung der Beschäftigten ist geeignet toxische Wirkungen und Allergien auf Tierhaare, Tiereinstreu und Tierproteine zu verhindern und wird auch getragen. 6. Es ist sichergestellt, dass Arbeitsmittel oder Medikamente zum Ruhigstellen der Tiere vorhanden sind. 7. Mitarbeitern mit Latex Allergie wird latexfreie Schutzausrüstung und latexfreie Behandlungsgeräte zur Verfügung gestellt. 8. Die Haltung von gentechnisch veränderten Tieren wurde der Regierung von Oberbayern angezeigt, es liegt der entsprechende Bewilligungsbescheid vor und die Auflagen und Nebenbestimmungen des Bescheides, als auch die gesetzlichen Vorgaben des GenTG und der GenTSV werden eingehalten. 9. Gentechnisch veränderte Tiere der Risikogruppe 1 werden in Räumen der Sicherheitsstufe 1 gehalten. 10. Gentechnisch veränderte Tiere der Risikogruppe 2 werden in Räumen der Sicherheitsstufe 2 gehalten. 11. Die Erreger von kranken oder infizierten Tieren sind bekannt und in eine Risikogruppe eingestuft. LMU München * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 7 dokumentieren Stand: Juli 2009, 2/5 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchutzG und § 7 BiostoffV Arbeitsplätze in der Labortierhaltung (Käfighaltung und Aquarien) Bogen 3.1 ja erfüllt *nein entfällt 12. Es wird ausschließlich Diagnostik kranker Tiere durchgeführt. Eine Vermehrung der festgestellten Erreger erfolgt nicht. 13. Krankheitserreger werden gezielt vermehrt oder eingesetzt. 14. Die Arbeiten mit Krankheitserregern finden unter der Verantwortung eines Erlaubnisinhabers nach §44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und §2 Tierseuchenerregerverordnung (TierSEV) statt, die gesetzlichen Vorgaben des IfSG, der TierSEV und der BiostoffV werden eingehalten. 15. Der Umgang wurde den Aufsichtsbehörden angezeigt und die Auflagen und Nebenbestimmungen der Bescheide werden eingehalten. 16. Die Mitarbeiter werden zum sicheren Umgang mit Kanülen, Spritzen, Skalpellen, Scheren, Sägen und Glaspipettenspitzen eingewiesen und halten sich an die Vorgaben. 17. Es stehen durchstichsichere Behälter zum Abwurf von Kanülen/ Skalpellen/ Glaspipetten bereit und werden genutzt. Nach Erreichung der Füllstandsmarkierung wird der Deckel drucklos arretiert und der gesamte Behälter entsorgt. 18. In den Unterweisungen und Betriebsanweisungen wird auch das gefahrlose Zubereiten von Tierfutter erläutert, falls erforderlich. . 19. Der Wasserwechsel in Aquarien erfolgt über Absaugung. 20. Das Ansaugen des Wassers erfolgt nicht mit dem Mund. 21. Beim Absaugen des Wassers ist sichergestellt, dass keine vermehrungsfähigen gentechnischen Organismen, infizierte, kranke oder gefährliche Tiere in die Kanalisation gelangen. 22. Es sind Maßnahmen getroffen, um Glasbruch beim Reinigen, Transport oder Umsetzen von Aquarien zu verhindern. 23. Beim Umgang mit Zentrifugen, Geräten mit rotierenden Teilen, Druckgasflaschen, Druckbehältern bitte Bogen 2.0, Punkt 4 bearbeiten. 3. Personalhygiene 1. Ein aktueller Hygieneplan liegt vor, ist allen Mitarbeitern bekannt, jederzeit einsehbar und wird eingehalten. 2. Die Hände werden nach dem Umgang mit Tieren und Tiermaterial, nach Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe und nach Beendigung der Tätigkeiten im Tierhaltungsbereich ggf. desinfiziert, gewaschen und mit einer geeigneten Handcreme gepflegt. 3 . Geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sind vorhanden. 4 . Es sind Umkleideräume mit getrennter Aufbewahrungsmöglichkeit von Straßenkleidung und Schutzkleidung für den Tierhaltungsbereich vorhanden. 5. Den Mitarbeitern stehen Waschräume mit Körperduschen zur Verfügung. 6. Ein geeigneter Aufenthaltsraum mit Tageslicht steht den Mitarbeitern des Tierhaltungsbereichs zur Verfügung. 7. Händewasch- und Desinfektionsmittelspender werden nur mit originalen Spenderflaschen bestückt. 4. Medikamente und Gefahrstoffe 1. Beim Umgang mit Antibiotika, Zytostatika, Narkotika oder Betäubungsmittel werden auch die entsprechenden Punkte des Bogens 2.1, Gefahrstoffe, ausgefüllt. (Bogen 2.1 Antibiotika Punkt 3.1 , Punkt 3.2 , Zytostatika Punkt 3.2.1 , Narkosegase Punkt 5 , Betäubungsmittel Punkt 8 ). 2. Medikamente und Betäubungsmittel befinden sich in einem abgeschlossenen Schrank und werden nur von sachkundigem Personal eingesetzt. 3. Der Einsatz von Betäubungsmitteln erfolgt nur unter der Verantwortung eines Erlaubnisinhabers nach §3 Betäubungsmittelgesetz. LMU München * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 7 dokumentieren Stand: Juli 2009, 3/5 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchutzG und § 7 BiostoffV Arbeitsplätze in der Labortierhaltung (Käfighaltung und Aquarien) Bogen 3.1 ja erfüllt *nein entfällt 4. Die regelmäßigen Unterweisungen schließen auch die Unterweisung nach Gefahrstoffverordnung mit ein. 5. Entsorgung und Reinigungsarbeiten 1. Tierische Abfälle, Käfigeinstreu und Tierkadaver werden sachgerecht entsorgt. 2. Das Gefahrstoffpotential der verwendeten Wasch- und Desinfektionsmittelkonzentrate ist allen bekannt. 3. Die Betriebsanweisungen für den Umgang mit Wasch- und Desinfektionsmitteln sind aktuell, jederzeit einsehbar und werden eingehalten. 4. Beim Umgang mit Konzentraten (ätzend oder reizend) werden Schutzbrille bzw. Gesichtsschutz und geeignete Schutzhandschuhe getragen. 5. Zubereitungen aus ätzenden oder reizenden Konzentraten werden unter dem Abzug oder bei ausreichender technischer Belüftung hergestellt. 6. Beim Einsatz größerer Mengen (z.B. Flächendesinfektion) wird für ausreichende Lüftung gesorgt. 7. Allen Mitarbeitern ist bekannt, dass die Waschanlage erst nach Beendigung des Programms und nach Abkühlung (Verbrühungsgefahr) geöffnet werden darf. 8. Die Betriebsanweisung Käfigwaschanlage ist aktuell, allen bekannt, jederzeit einsehbar und wird eingehalten. Darin ist auch die Service-Nummer für Störfälle angegeben. 9. Käfige aus einem RG2-Bereich werden vor Reinigung autoklaviert oder nach einem anerkannten Verfahren desinfiziert. 10. Im Tierhaltungsbereich befindet sich ein Autoklav mit Abluftfiltration. 11. Zu Autoklaven bitte Bogen 2.0, Punkt 4.4 bearbeiten. 12. An der Abwurfstation für Käfigeinstreu wird die Staubentwicklung durch technische Maßnahmen verhindert (z.B. lokale Absaugung, nach unten abgesaugter Arbeitstisch). LMU München * falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 7 dokumentieren Stand: Juli 2009, 4/5 Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchutzG und § 7 BiostoffV Arbeitsplätze in der Labortierhaltung (Käfighaltung und Aquarien) Bogen 3.1 6. Sonstige Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen Gefährdung Schutzmaßnahmen 7. Zusätzliche Maßnahmen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung Zu Punkt Beschreibung Maßnahmen Realisierung (Datum) Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese finden Sie im Internet unter www.lmu.de/zuv/aun, Arbeitssicherheit. LMU München Stand: Juli 2009, 5/5